Urteil des BVerfG vom 27.09.2012

BVerfG: verfassungsbeschwerde, vollzug, kaution, haftbefehl, aussetzung, sicherheitsleistung, untersuchungshaft, widerruf, verhaftung, erlass

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1874/12 -
Bundesadler
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn S…,
- Bevollmächtigte:
1. Rechtsanwalt S…,
2. Rechtsanwalt B… -
gegen
a)
den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 1. August
2012 - 3 Ws 678/12 -,
b)
den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 25. Juli 2012 -
3 Ws 678/12 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Huber
und die Richterin Kessal-Wulf
am 27. September 2012 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 25. Juli 2012 - 3 Ws 678/12 - verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel
104 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 1. August 2012 - 3 Ws 678/12 - verletzt
den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit
Artikel 104 Absatz 1 und aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts werden aufgehoben. Die Sache wird an das
Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend
Euro) festgesetzt.
Gründe:
A.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Aufhebung eines Haftverschonungsbeschlusses wegen
neu hervorgetretener Umstände im Sinne von § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO.
I.
2
1. Der Beschwerdeführer befand sich in der Zeit vom 23. Juni 2010 bis zum 7. Juli 2010 auf
Anordnung des Amtsgerichts Augsburg unter anderem wegen des Verdachts der
Insolvenzverschleppung und der Untreue in Untersuchungshaft. Am 7. Juli 2010 setzte das
Landgericht Augsburg den Haftbefehl unter Auflagen außer Vollzug. Der Beschwerdeführer
sollte unter anderem eine Sicherheit in Höhe von 45.000 € hinterlegen.
3
2. Nach der unter dem 8. September 2010 erfolgten Anklageerhebung begann die
Hauptverhandlung am 19. März 2012. Der zwischen den Beteiligten unternommene Versuch,
eine Verständigung herbeizuführen, blieb zunächst ohne Erfolg. Am 22. März 2012, dem
nächsten Verhandlungstag, verkündete die Strafkammer wegen neu hervorgetretener Umstände
im Sinne von § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO die Aufhebung des Haftverschonungsbeschlusses vom 7.
Juli 2010 und setzte den Haftbefehl des Amtsgerichts Augsburg vom 22. Juni 2010 wieder in
Vollzug. Die vom Beschwerdeführer beim Oberlandesgericht München gegen diesen Beschluss
eingelegte Beschwerde blieb am 17. April 2012 ohne Erfolg.
4
3. Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts gab der
Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers statt, soweit sie gegen die Beschlüsse vom 17.
April 2012 und 22. März 2012 gerichtet war, und verwies die Sache an das Oberlandesgericht
zurück (Beschluss vom 11. Juli 2012 - 2 BvR 1092/12 -, juris). Weder das Landgericht noch das
Oberlandesgericht hätten in ihren Ausführungen erkennen lassen, dass nach dem
beanstandungsfreien Verlauf einer Haftverschonung von einem Jahr und 8 Monaten neu
hervorgetretene Umstände die Invollzugsetzung der Untersuchungshaft erforderlich gemacht
hätten.
5
4. Nach Erhalt der Kammerentscheidung am 23. Juli 2012 leitete der Verteidiger des
Beschwerdeführers diese an das Oberlandesgericht München mit dem Antrag weiter,
entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nunmehr eine
Aussetzungsentscheidung zugunsten des Beschwerdeführers zu treffen.
6
5. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 25. Juli 2012 hob das Oberlandesgericht den
Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 22. März 2012 auf und setzte den Haftbefehl des
Amtsgerichts Augsburg vom 22. Juni 2010 außer Vollzug. Zur Begründung führte der Strafsenat
aus, die Erwägungen im Beschluss des Landgerichts Augsburg reichten nach Maßgabe des
Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juli 2012 nicht aus, um vorliegend neu
hervorgetretene Umstände im Sinne von § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO bejahen zu können.
7
Zugleich erhöhte der Strafsenat, ohne den Beschwerdeführer zuvor zu seiner aktuellen
wirtschaftlichen Situation angehört zu haben, die im ursprünglichen
Außervollzugsetzungsbeschluss vom 7. Juli 2010 festgesetzte Sicherheit von 45.000 € auf
200.000 €, die der Beschwerdeführer zudem als Eigenhinterleger in bar zu leisten habe. Zur
Begründung führte der Strafsenat aus, dass es insgesamt verantwortbar erscheine,
8
„der Fluchtgefahr durch die im Beschlusstenor aufgeführten Maßnahmen nach § 116 Abs. 1
StPO zu begegnen und dabei lediglich die ursprüngliche Sicherheit angemessen zu erhöhen.“
9
6. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 25. Juli 2012 Gegenvorstellung und beantragte
die Reduzierung der Sicherheitsleistung auf den im Außervollzugsetzungsbeschluss vom 7. Juli
2010 festgesetzten Betrag von 45.000 €.
10
Die nunmehr auf 200.000 € festgelegte Sicherheit stelle keine angemessene Sicherheit im Sinne
von § 116 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 StPO dar. Sie werde seinen Vermögensverhältnissen nicht gerecht
und erweise sich für ihn als faktische Verweigerung der Außervollzugsetzung. Über sein
Vermögen sei mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 29. November 2010 das
Privatinsolvenzverfahren eröffnet worden. Seither sei er völlig mittellos und habe nach den
Feststellungen des Landgerichts Augsburg im Urteil vom 22. März 2012 Schulden in Höhe von
1,5 Millionen €.
11
Bereits die ursprüngliche Kaution habe er nur mit Darlehen aus dem Familien- und
Freundeskreis aufbringen können; jetzt bestehe keine weitere Möglichkeit, sich zusätzliche Mittel
zu beschaffen.
12
7. Mit dem ebenfalls angefochtenen Beschluss vom 1. August 2012 verwarf das
Oberlandesgericht die Gegenvorstellung als unzulässig. Der Beschwerdeführer habe keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs oder eines anderen (Verfahrens-)Grundrechts behauptet,
weshalb die Gegenvorstellung unzulässig sei. Soweit er vortrage, ihm sei es bei Schulden in
Höhe von 1,5 Millionen € unmöglich, eine Sicherheit in Höhe von 200.000 € zu leisten, beruhe
der Schuldenstand auf den ungeprüften Angaben des Beschwerdeführers, der zu dem Verbleib
der verschwundenen Tatbeute von über 800.000 € schweige. Nähere Angaben zu dem Fortgang
und Stand des Privatinsolvenzverfahrens habe er nicht getätigt.
13
Zudem sei die frühere Kaution von 45.000 € im Ermittlungsverfahren festgesetzt worden, als der
Beschwerdeführer noch nicht geständig gewesen sei. Nunmehr sei die Situation nach der auf
einer Absprache und einem Geständnis basierenden Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von 4 Jahren und 10 Monaten eine andere. Die festgesetzte Sicherheit sei daher angemessen.
14
Ferner könne der Beschwerdeführer beim Landgericht unter Vorlage aussagekräftiger
Unterlagen und Belege einen Antrag auf Reduzierung der Kaution stellen.
II.
15
Mit der am 17. August 2012 eingelegten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer
eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG und einen
Verstoß gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Willkürverbot.
16
Die Erhöhung der Sicherheit auf das fast Viereinhalbfache des ursprünglichen Betrages
verstoße gegen Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG, weil das
Oberlandesgericht zwar feststelle, es lägen keine neuen Umstände vor, aber dennoch die
Auflagen verschärfe.
17
Es habe zu Recht erkannt, dass die letztlich ausgesprochene Strafe keine ins Gewicht fallende
Abweichung von der früheren Straferwartung darstelle. Dann aber sei auch keine Verschärfung
der bisherigen Auflagen statthaft. Soweit der Strafsenat zur Höhe der ursprünglichen Kaution
darauf abstelle, seinerzeit sei der Beschwerdeführer noch nicht geständig gewesen, führe diese
Ansicht dazu, dass gegen einen geständigen Angeklagten eine höhere Kaution festgesetzt
werden könne als gegen einen schweigenden oder bestreitenden Angeklagten.
18
Zudem stelle das Oberlandesgericht wiederholt auf eine verschwundene Tatbeute von 800.000
€ bzw. mehr als 830.000 € ab, ohne eigene Feststellungen getroffen zu haben. Auch das
Landgericht habe in seinem Urteil hierzu keine Feststellungen getroffen, die der Strafsenat in
Bezug nehmen könnte.
19
Die angeordnete Eigenhinterlegung sei willkürlich erfolgt, weil die Folgen des
Insolvenzverfahrens nach §§ 80, 81 InsO nicht beachtet worden seien. Danach könne der
Beschwerdeführer die Sicherheit wegen des Verfügungsverbotes nicht als Eigenhinterleger
leisten.
III.
20
Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat keine
Stellungnahme abgegeben.
21
Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.
B.
22
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies
zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93b i.V.m.
§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für
eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung der Kammer sind gegeben. Die
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 3 Abs. 1 GG
hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.
I.
23
1. Das in § 116 Abs. 4 StPO zum Ausdruck kommende Gebot, die Aussetzung des Vollzuges
eines Haftbefehls durch den Richter nur dann zu widerrufen, wenn sich die Umstände im
Vergleich zu der Beurteilungsgrundlage zur Zeit der Gewährung der Verschonung verändert
haben, gehört zu den bedeutsamsten (Verfahrens-)Garantien, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1
Satz 1 GG fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht (vgl. BVerfGK 6, 295 <299>; 7, 239
<247>; 12, 45 <52>).
24
Ist ein Haftbefehl einmal unangefochten außer Vollzug gesetzt worden, so ist jede neue
haftrechtliche Entscheidung, die den Wegfall der Haftverschonung zur Folge hat, nur unter den
einschränkenden Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO möglich. Der erneute Vollzug des
Haftbefehls durch den Richter kommt nach Nr. 3 jener Vorschrift nur dann in Betracht, wenn neu
hervorgetretene Umstände die Verhaftung erforderlich machen. Dagegen kann eine lediglich
andere Beurteilung des unverändert gebliebenen Sachverhalts einen Widerruf nicht rechtfertigen
(vgl. BVerfGK 6, 295 <300>; 7, 239 <248>; 12, 45 <52>). Dies betrifft, weil von ihrer Erfüllbarkeit
und Erfüllung die Haftverschonung abhängt, auch etwaige Auflagen.
25
„Neu“ im Sinne des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO sind nachträglich eingetretene oder nach Erlass des
Aussetzungsbeschlusses bekannt gewordene Umstände nur dann, wenn sie die Gründe des
Haftverschonungsbeschlusses in einem so wesentlichen Punkt erschüttern, dass keine
Aussetzung bewilligt worden wäre, wenn sie bei der Entscheidung bereits bekannt gewesen
wären. Das maßgebliche Kriterium für den Widerruf besteht mit anderen Worten in einem
Wegfall der Vertrauensgrundlage der Aussetzungsentscheidung. Ob dies der Fall ist, erfordert
vor dem Hintergrund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit
(Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) eine Beurteilung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerfGK 12,
45 <53>).
26
Selbst wenn die Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO vorliegen, bleibt infolge des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit stets zu prüfen, ob statt einer Rücknahme der
Haftverschonung nicht mildere Mittel der Verfahrenssicherung - namentlich eine Verschärfung
der Auflagen - in Betracht kommen könnten (vgl. BVerfGK 7, 239 <251>; 12, 45 <56>).
27
2. Objektiv willkürlich ist ein Richterspruch nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar
ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht.
Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung jedoch nicht willkürlich.
Willkür liegt vielmehr erst dann vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht
berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr
nachvollziehbarer Weise angewendet wird (vgl. BVerfGE 89, 1 <13 f.>; 96, 189 <203>; BVerfGK
16, 294 <296>).
II.
28
1. Den sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ergebenden
Anforderungen werden die angefochtenen Entscheidungen erneut nicht gerecht.
29
Die dargestellten verfassungsrechtlichen Maßstäbe erfordern für die haftrichterliche
Entscheidung zunächst das Vorliegen „neu hervorgetretener Umstände“ im Sinne des § 116
Abs. 4 Nr. 3 StPO. Erst wenn diese bejaht werden können, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen,
ob eine Wiederinvollzugsetzung tatsächlich geboten ist oder - aus Verhältnismäßigkeitsgründen
– davon abgesehen werden kann, weil ein milderes Mittel zur Verfügung steht, das im Ergebnis
eine Verhaftung nicht erforderlich macht.
30
Das Oberlandesgericht hat in seiner Entscheidung vom 25. Juli 2012 ausdrücklich festgestellt,
dass nach Maßgabe des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juli 2012 neu
hervorgetretene Umstände im Sinne von § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO nicht angenommen werden
können. Dessen ungeachtet hat der Strafsenat die Auflagen verschärft, indem er die ursprünglich
auf 45.000 € festgesetzte Sicherheitsleistung auf 200.000 € erhöht und zugleich die
Eigenhinterlegung angeordnet hat.
31
2. Die angefochtene Entscheidung vom 1. August 2012 verletzt darüber hinaus das aus Art. 3
Abs. 1 GG folgende Willkürverbot.
32
a) Die Sicherheit ist nach Art und Höhe so festzusetzen, dass auf den Beschuldigten ein
„psychischer Zwang“ ausgelöst wird, eher am Verfahren teilzunehmen und eine etwa erkannte
Freiheitsstrafe anzutreten, als den Verlust der Sicherheit zu riskieren. Die Intensität des
Haftgrundes und die Bedeutung der Sache sind für Art und Höhe der Sicherheit grundlegend; bei
der Bemessung der Sicherheit ist aber auch den Einkommens- und Vermögensverhältnissen
des Beschuldigten Rechnung zu tragen (vgl. Graf, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl. 2008,
§ 116a Rn. 4). Zudem darf bei der Ausgestaltung und Bemessung der Sicherheit nur ihr
verfahrenssichernder Zweck berücksichtigt werden. Die Verfolgung anderer Zwecke ist
ausgeschlossen; insbesondere darf nicht nach Art einer Strafe ein Rechtsgüterschutz
vorweggenommen werden (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. August 1990
- 2 BvR 375/90 -, juris Rn. 2).
33
Hier hat das Oberlandesgericht den Einkommens- und Vermögensverhältnisse des
Beschwerdeführers ersichtlich nicht Rechnung getragen. Es hat insbesondere das laufende
Insolvenzverfahren ungeachtet des Vorbringens in der Gegenvorstellung und der Feststellungen
im Strafurteil zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt. Die
Anordnung einer „Eigenhinterlegung“ verkennt zudem die aus dem Privatinsolvenzverfahren
folgenden rechtlichen Wirkungen. Der Beschwerdeführer ist danach gehindert, jedenfalls aus
eigenen Mitteln wirksam eine Sicherheit zu hinterlegen. Nach § 80 Abs. 1 InsO geht das Recht
des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu
verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Selbst wenn der Beschwerdeführer den geforderten
Betrag aus eigenen Mitteln aufbringen könnte, wäre eine Hinterlegung durch ihn angesichts der
Regelung des § 81 Abs. 1 S. 1 InsO nicht möglich, der zufolge solche Verfügungen unwirksam
sind.
III.
34
Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist die Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit
Art. 104 Abs. 1 GG sowie von Art. 3 Abs. 1 GG durch das Oberlandesgericht festzustellen.
35
Wegen der Eilbedürftigkeit der Haftsache ist es angezeigt, nach § 93c Abs. 2 in Verbindung mit
§ 95 Abs. 2 BVerfGG die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht
zurückzuverweisen. Es liegt im Interesse des Beschwerdeführers, nunmehr eine das Verfahren
abschließende Entscheidung zu erhalten (vgl. BVerfGE 84, 1 <5>; 94, 372 <400>). Das
Oberlandesgericht hat unverzüglich unter Berücksichtigung der angeführten Gesichtspunkte
erneut eine Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom
22. März 2012 herbeizuführen.
36
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Lübbe-Wolff
Huber
Kessal-Wulf