Urteil des BVerfG vom 19.03.2013

BVerfG: wiedereinsetzung in den vorigen stand, verfassungsbeschwerde, ausschluss, vorbefassung, regress, rechtsschutz, prozessrecht, form, überprüfung, rechtsgrundlage

Leitsatz
zum Beschluss des Ersten Senats vom 19. März 2013
- 1 BvR 2635/12 -
Die Mitwirkung an einer unanfechtbaren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (hier:
Festsetzung einer Missbrauchsgebühr) führt nicht zu einem gesetzlichen Mitwirkungsausschluss
wegen richterlicher Vorbefassung, wenn die Entscheidung folglich unzulässig vor einem
Fachgericht angefochten worden ist und gegen dessen Prozessentscheidung anschließend
Verfassungsbeschwerde erhoben wird.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2635/12 -
Bundesadler
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn G…,
gegen
1. a)
den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg
vom 10. Oktober 2012 - 1 S 265/12 -,
b)
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Januar 2012 -
3 K 1320/11 -,
2. a)
den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg
vom 10. Oktober 2012 - 1 S 336/12 -,
b)
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Januar 2012 -
3 K 1853/11 -,
3. a)
den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg
vom 10. Oktober 2012 - 1 S 337/12 -,
b)
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Januar 2012 -
3 K 2914/11 -
und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Masing,
Paulus,
Baer,
Britz
am 19. März 2013 beschlossen:
1. Die Richter Gaier und Paulus sowie die Richterin Britz sind von der Ausübung ihres
Richteramtes in dieser Sache nicht ausgeschlossen.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde
gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte, die seine dort erhobenen Klagen gegen die
Festsetzung von Missbrauchsgebühren durch eine Kammer des Bundesverfassungsgerichts als
unzulässig erachtet haben. Damit stellt sich die Frage, ob die drei Mitglieder des Senats, die in
der dazu damals berufenen Kammer die Nichtannahmeentscheidung sowie die Entscheidung
über die Missbrauchsgebühren getroffen haben, von der Mitwirkung an der Entscheidung über
die nunmehrige Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen sind.
I.
2
Die 2. Kammer des Ersten Senats hat unter Mitwirkung der Richter Gaier und Paulus sowie der
Richterin Britz in drei Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen den als Bevollmächtigten für
seine Mandanten tätigen Beschwerdeführer im Rahmen von Nichtannahmebeschlüssen gemäß
§ 34 Abs. 2 BVerfGG Missbrauchsgebühren in Höhe von 250 € (1 BvR 2805/10), von 500 €
(1 BvR 824/11) sowie von 1.000 € (1 BvR 1127/11) festgesetzt. Dagegen wandte sich der
Beschwerdeführer mit Klagen vor dem Verwaltungsgericht. Dieses wies seine Klagen als
unzulässig ab, weil der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet sei. Es handele sich nicht um eine
öffentlichrechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1
VwGO. Vielmehr gehe es um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit. Die Entscheidung von
Verfassungsbeschwerden sei erst- wie letztinstanzlich dem Bundesverfassungsgericht
vorbehalten. Die Verwaltungsgerichte könnten Entscheidungen über Verfassungsbeschwerden
nicht überprüfen oder gar aufheben. Die dagegen vom Beschwerdeführer gestellten Anträge auf
Zulassung der Berufung hatten beim Verwaltungsgerichtshof keinen Erfolg. Auch die vom
Beschwerdeführer dort beanstandeten Verfahrensmängel wurden für nicht durchgreifend
erachtet.
II.
3
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die
Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs; er hält die
Rechtsgrundlage für die Missbrauchsgebühr und deren Festsetzung gegen ihn für
verfassungswidrig.
III.
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Die Richter Gaier und Paulus sowie die Richterin Britz sind von der Mitwirkung an der
Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde nicht ausgeschlossen. Das gilt auch für die
Entscheidung über ihre Mitwirkungsbefugnis selbst (§ 18 Abs. 1 BVerfGG).
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1. Der Senat hat von Amts wegen über seine ordnungsgemäße Besetzung zu befinden. Das
schließt die Entscheidung über einen kraft Gesetzes greifenden Mitwirkungsausschluss nach
§ 18 BVerfGG ein (vgl. BVerfGE 65, 152 <154>; 89, 359 <362>). Die Frage, ob die Mitwirkung an
der Festsetzung einer Missbrauchsgebühr in einem früheren Verfassungsbeschwerdeverfahren,
die unzulässigerweise vor den Verwaltungsgerichten angefochten wird, bei einer
Verfassungsbeschwerde gegen diese verwaltungsgerichtliche Entscheidung zum Ausschluss
des Richters wegen einer vorangegangenen Tätigkeit „in derselben Sache“ (§ 18 Abs. 1 Nr. 2
BVerfGG) führt, ist bislang noch nicht entschieden.
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2. Ein Mitwirkungsausschluss folgt aus der Beteiligung einer Richterin oder eines Richters an
der Sache (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG) oder aus einer vorangegangenen Tätigkeit in derselben
Sache (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG). Die Ausschlussregelung ist als Ausnahmetatbestand
konstruiert und deshalb eng auszulegen. Das Tatbestandsmerkmal „derselben Sache“ in § 18
Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG ist stets in einem konkreten, strikt verfahrensbezogenen Sinne zu
verstehen. Zu einem Ausschluss kann deshalb regelmäßig nur eine Tätigkeit in dem
verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst oder in dem diesem unmittelbar vorausgegangenen
und ihm sachlich zugeordneten Verfahren führen (vgl. BVerfGE 47, 105 <108>; 72, 278 <288>;
78, 331 <336>; 82, 20 <35 f.>; 109, 130 <131>).
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Eine richterliche Vorbefassung mit einer Sache führt nur dann zum Ausschluss, wenn sie in
einem früheren Rechtszug erfolgt ist und eine Mitwirkung an der aktuell mit der
Verfassungsbeschwerde angefochtenen Entscheidung zum Inhalt hat. So ist etwa im
fachrechtlichen Verfahren anerkannt, dass ein Richter in der Sache dann nicht ausgeschlossen
ist, wenn er ein Versäumnisurteil in derselben Instanz erlassen oder an einer
zurückverweisenden Rechtsmittelentscheidung mitgewirkt hat. Ausschließend wirkt nur eine
richterliche Tätigkeit, die im Ausgangsverfahren erfolgte und die Gegenstand der anstehenden
verfassungsrichterlichen Überprüfung ist (vgl. BVerfGE 78, 331 <337 f.>).
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Entsprechend ist - zumindest in verfassungsgerichtlichen Verfahren - auch eine Mitwirkung an
solchen Entscheidungen nicht mehr eine Tätigkeit in derselben Sache, die endgültig ein
Verfahren abschließen und gegen die unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt Rechtsmittel
gegeben sind. Werden gegen solche Entscheidungen dennoch Rechtsbehelfe eingelegt, gilt für
die hierüber zu treffenden Entscheidungen und die hierbei durchzuführenden Verfahren auch
kein Mitwirkungsausschluss. Durch den Schlusspunkt einer endgültig abschließenden
Entscheidung soll ein Regress ad infinitum abgeschnitten werden. Dieser Regress ad infinitum
ist auch nicht in der Form möglich, dass gegen abschließende Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts entgegen dem Prozessrecht Rechtsbehelfe bei anderen Gerichten
eingelegt werden, um gegen diese dann unter Mitwirkungsausschluss der zuvor befassten
Richterinnen und Richter eine neue Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
herbeizuführen.
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3. Bei den Nichtannahmebeschlüssen einer Kammer des Bundesverfassungsgerichts, in denen
die vom Beschwerdeführer bekämpften Missbrauchsgebühren festgesetzt worden sind, und die
dem Ausgangsverfahren vor den Verwaltungsgerichten vorgelagert waren, handelt es sich nicht
um „dieselbe Sache“ im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG.
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Gegen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ist fachgerichtlicher Rechtschutz
ausgeschlossen. Auch eine etwa durch den Senat festgesetzte Missbrauchsgebühr ist vor den
Fachgerichten nicht anfechtbar. Für stattgebende oder nichtannehmende Entscheidungen der
Kammer statuiert das Gesetz ebenfalls deren Unanfechtbarkeit (§ 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG)
und stellt damit klar, dass richterlicher Rechtsschutz gegen eine solche Entscheidung im
Rahmen der nationalen Rechtsordnung nicht mehr gegeben ist. Die Regelung zur
Unanfechtbarkeit der Entscheidung der Kammer in § 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG bezieht sich
ausdrücklich zwar nur auf ihre Nichtannahme- und Stattgabebefugnis nach §§ 93b, 93c
BVerfGG. Da den Kammern aber auch die Missbrauchsgebührenkompetenz zukommt, die nach
dem Wortlaut des § 34 Abs. 2 BVerfGG uneingeschränkt für die Verfassungsbeschwerde gilt,
erfasst die Unanfechtbarkeit auch den Ausspruch über die Missbrauchsgebühr. Somit kann die
Entscheidung über die Missbrauchsgebühr nicht Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen
Entscheidung sein. Eine Vorbefassung „mit derselben Sache“ im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 2
BVerfGG in einem weiteren Verfahren ist damit von vornherein ausgeschlossen.
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Aus den angeführten Gründen scheidet auch die Annahme eines Mitwirkungsausschlusses
unter dem Gesichtspunkt einer Beteiligung an der Sache im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1
BVerfGG aus.
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4. Die Richter Gaier und Paulus sowie die Richterin Britz sind damit an der Mitwirkung bei der
Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht gehindert. Sie
können darüber hinaus an der Entscheidung über die Frage des Mitwirkungsausschlusses
selbst mitwirken. Das folgt daraus, dass die wegen nicht gegebenen Rechtsweges offensichtlich
unzulässigen Klagen zum Verwaltungsgericht in Ansehung der unanfechtbar abgeschlossenen
vorgelagerten Verfahren völlig eigenständige, neue Verfahrensgegenstände bilden und von
vornherein nicht geeignet sind, einen Mitwirkungsausschluss zu begründen (vgl. ähnlich zur
Handhabung bei offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchen nach § 19 BVerfGG, die für
unbeachtlich gehalten werden: BVerfGE 11, 1 <3>; BVerfG, EuGRZ 2012, S. 547 <551>).
IV.
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Im Übrigen liegen Gründe für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung nicht
vor (§ 93a BVerfGG). Die Möglichkeit einer Verletzung verfassungsmäßiger Rechte des
Beschwerdeführers durch die Entscheidungen über die Unzulässigkeit seiner Klagen und die
zugrunde liegenden Verfahren ist auf der Grundlage seines Vorbringens nicht erkennbar (§ 23
Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Verfassungsbeschwerde und
den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt es deshalb nicht mehr an.
Gaier
Eichberger
Schluckebier
Masing
Paulus
Baer
Britz