Urteil des BVerfG vom 01.10.2012
BVerfG: rechtliches gehör, verfassungsbeschwerde, satzung, gruppenbildung, beurteilungsspielraum, verfassungsrecht, arbeitgeberverband, veranlagung, rüge, versorgung
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3046/11 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des D…,
vertreten durch den Vorstand,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Bernhard Mathies,
Soltauer Allee 22, 21335 Lüneburg -
1. unmittelbar gegen
a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 4. Oktober 2011 - IV ZR
68/09 -,
b) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Juli 2011 - IV ZR 68/09 -,
c) das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. Juni 2009 - 12 U
81/08 -,
d) das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. März 2009 - 12 U
81/08 -,
e) das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 31. März 2008 - 6 O 34/07 -,
1. mittelbar gegen
a) § 65 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in
der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung,
b) Mitteilungen der VBL in der Sache D… gegen VBL
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.
August 1993 (#BGBl I S. 1473*) am 1. Oktober 2012 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a BVerfGG). Sie hat
weder grundsätzliche Bedeutung noch ist sie zur Durchsetzung von Grundrechten oder
grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht hinreichend substantiiert begründet.
Es fehlt an hinreichenden Darlegungen zu der Möglichkeit, dass die Erhebung von
Sanierungsgeldern in § 65 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
(VBLS) zur Finanzierung von vor 2002 begründeten Anwartschaften und Ansprüchen, die nicht
von Umlagen gedeckt sind, und die darauf beruhenden gerichtlichen Entscheidungen
Verfassungsrecht verletzen.
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2. Die Begründung von Verfassungsbeschwerden erfordert nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92
BVerfGG eine substantiierte Auseinandersetzung mit dem zugrunde liegenden einfachen Recht
und mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts; darzulegen ist,
dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 89, 155 <171>). Soweit das
Bundesverfassungsgericht bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, ist anhand
dieser Maßstäbe aufzuzeigen, inwieweit Grundrechte verletzt sein können (vgl. BVerfGE 99, 84
<87>; 101, 331 <345 f.>; 102, 147 <164>; 108, 370 <386>). Urteilsverfassungsbeschwerden
müssen sich im Einzelnen mit den Gründen der angefochtenen Entscheidungen
auseinandersetzen. Zudem müssen wesentliche Angaben und Argumente in die
Beschwerdeschrift aufgenommen werden; es genügt nicht, pauschal auf Anlagen zu verweisen
(vgl. BVerfGE 80, 257 <263>; 83, 216 <228>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Mai
2012 - 1 BvR 1065/03 und 1 BvR 1082/03 -, unter B III 5 b aa, juris).
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Diesen Maßstäben genügt die Beschwerdebegründung nicht.
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a) Sie lässt keine Möglichkeit eines Eingriffs in den Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG
erkennen, der durch die Rechtsordnung anerkannte einzelne Vermögensrechte, nicht aber das
Vermögen als solches erfasst (vgl. BVerfGE 65, 196 <209>; 74, 129 <148>; 95, 267 <300>;
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Februar 2012 - 1 BvR 2378/10 -,
NZA 2012, S. 788 <789>). Inwiefern eine Verpflichtung zur Zahlung von Sanierungsgeldern
mehr als nur das Vermögen betrifft, wird nicht nachvollziehbar dargelegt.
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b) Auch die Möglichkeit eines Eingriffs in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht
erkennbar. Ein unmittelbarer Eingriff durch die Verpflichtung zur Zahlung von Sanierungsgeldern
kommt nicht in Betracht. Eine für mittelbare Eingriffe geforderte berufsregelnde Tendenz der hier
in Rede stehenden Akte der öffentlichen Gewalt hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt (vgl.
BVerfGE 74, 129 <149>; 96, 375 <397>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats
vom 29. Februar 2012 - 1 BvR 2378/10 -, NZA 2012, S. 788 <789>).
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c) Die Beschwerdebegründung enthält keinen substantiierten Vortrag zur Möglichkeit einer
Verletzung des Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG, das die
Freiheit im wirtschaftlichen Verkehr erfasst (vgl. BVerfGE 65, 196 <210>; 74, 129 <151 f.>; 95,
267 <303>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Februar 2012 - 1 BvR
2378/10 -, NZA 2012, S. 788 <789>). Der Beschwerdeführer hat nur einfachrechtliche, nicht aber
spezifisch verfassungsrechtliche Einwände dagegen vorgebracht, dass der Bundesgerichtshof
davon ausgeht, die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder sei wirksam gegründet
worden und der behauptete Verstoß gegen den Gesetzesvorbehalt bei Gründung der
Versorgungsanstalt wirke sich nicht aus.
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Außerdem hat sich der Beschwerdeführer nicht genügend damit auseinandergesetzt, ob die
Erhebung von Sanierungsgeldern zur Finanzierung der vor dem Systemwechsel im
Gesamtversorgungssystem der Versorgungsanstalt begründeten Anwartschaften und Ansprüche
geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne ist. Eine fundierte
Auseinandersetzung mit dem Einschätzungsspielraum, der der Versorgungsanstalt des Bundes
und der Länder beziehungsweise den Tarifvertragsparteien zusteht, auf deren Vereinbarungen
die Satzung zurückgeht, fehlt (vgl. BVerfGK 13, 455 <467>). Der Beschwerdeführer hat auch
verkannt, dass ausfinanzierte Leistungen bei der Berechnung der Sanierungsgelder nicht
berücksichtigt werden (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen
Dienstes, Kommentar, 48. Ergänzungslieferung, 2012, § 65 VBLS Rn. 18).
9
d) Eine Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG durch
die Gruppenbildung in § 65 Abs. 4 VBLS ist nicht erkennbar.
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Der Beschwerdeführer hat zwar einen Nachteil durch eine für ihn günstigere Veranlagung mit
einem Tochterunternehmen behauptet, verkennt aber, dass die betriebliche Altersversorgung
arbeitgeberbezogen ist. Unabhängig davon hat sich der Beschwerdeführer nicht mit den
verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandergesetzt, an denen eine beanstandete
Ungleichbehandlung zu messen wäre, insbesondere nicht mit der Typisierungsbefugnis (vgl.
BVerfGE 26, 265 <275 f.>; 82, 126 <152>; BVerfGK 13, 455 <466 f.>; BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats vom 22. März 2000 - 1 BvR 1136/96 -, juris, Rn. 28). Den Zweck
der Regelung, eingedenk einer Beteiligung von etwa 5.400 Arbeitgebern individuelle
Berechnungen in unzumutbarem Umfang zu vermeiden (Kiefer/Langenbrinck/Kulok, Betriebliche
Altersversorgung im öffentlichen Dienst, Kommentar, 86. Aktualisierung, April 2012, § 37 ATV
Erl. 4, S. 5), hat er außer Acht gelassen. Der Beschwerdeführer ist ferner nicht auf die Regelung
in § 65 Abs. 4 Satz 4 VBLS eingegangen, nach der ein Arbeitgeberverband eine
Gruppenbildung fordern kann.
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e) Der Beschwerdeführer hat nicht aufgezeigt, dass es auf die Regelung zur Ermittlung der
Rentenlast für durch Ausgliederung entstandene Arbeitgeber in § 65 Abs. 5 VBLS ankommt,
diese also entscheidungserheblich ist.
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f) Der Beschwerdeführer verkennt schließlich, dass die Einführung einer gerechteren Regelung
in § 65 Abs. 5a VBLS nicht dazu führt, dass § 65 VBLS in der vorhergehenden Fassung
verfassungswidrig ist. Es fehlt an einer substantiierten Darlegung, inwiefern damit gegen
Verfassungsrecht verstoßen werde.
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g) Die Behauptung des Beschwerdeführers, ihm werde Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20
Abs. 3 GG) und rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) genommen, indem die Gerichte den
Tarifvertragsparteien eine weite Einschätzungsprärogative und einen weiten
Beurteilungsspielraum einräumten, ist eingedenk der gerichtlichen Überprüfbarkeit von
Einschätzungsprärogative und Beurteilungsspielraum nicht nachvollziehbar. Mit der
einschlägigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung hat sich der Beschwerdeführer nicht
auseinandergesetzt (vgl. BVerfGK 13, 455 <467>).
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h) Eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist
nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer trägt dazu widersprüchlich vor, indem er den Rechtsweg
zu den ordentlichen Gerichten mit der Behauptung rügt, die Versorgungsanstalt des Bundes und
der Länder sei ein Sozialversicherungsträger, an anderer Stelle aber einräumt, dass die
Versorgungsanstalt ein privatrechtlich handelnder Betriebsrententräger, also kein
Sozialversicherungsträger ist. Der Beschwerdeführer hat auch keine Rechtsfrage aufgeworfen,
die Gegenstand einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union sein könnte (Art. 267
Abs. 3 AEUV). Die pauschale Behauptung, es liege ein Verstoß gegen die unionsrechtliche
Dienstleistungsfreiheit und die Wettbewerbsfreiheit vor, genügt dafür nicht.
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i) Konkrete Anhaltspunkte für eine sonstige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus
Art. 103 Abs. 1 GG fehlen. Der Beschwerdeführer hat nicht aufgezeigt, welchen
entscheidungserheblichen Vortrag der Bundesgerichtshof in seinem Urteil und in seinem
Beschluss über die Anhörungsrüge übergangen oder welchen entscheidungserheblichen
Hinweis er nicht gegeben haben soll. Die Kritik, dass der Bundesgerichtshof der Wertung des
Beschwerdeführers nicht gefolgt sei, trägt eine solche Rüge nicht; Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet
nicht dazu, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1 <12>).
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j) Soweit der Beschwerdeführer Beiträge von 4 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts für
Beschäftigte fordert, die erstmals nach der Systemumstellung bei der Versorgungsanstalt des
Bundes und der Länder versichert worden sind, anstelle einer höheren Umlage, ist keine
Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten zu erkennen. Der
Beschwerdeführer verkennt den Charakter eines Umlagesystems und macht
verfassungsrechtliche Einwände dagegen nicht deutlich.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kirchhof
Schluckebier
Baer