Urteil des BVerfG vom 01.08.2012

BVerfG: ddr, entschädigung, enteignung, verfassungsbeschwerde, juristische person, erfüllung, behandlung, erlass, magistrat, überprüfung

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1184/09 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der A… AG,
vertreten durch den Vorstand,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte von Trott zu Solz, Lammek,
Kurfürstendamm 29, 10719 Berlin -
1. unmittelbar gegen
a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2009 -
BVerwG 5 B 106.08 -,
b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. September 2008 - VG
29 A 183.07 -,
c) den Widerspruchsbescheid des Widerspruchsausschusses beim
Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen /
Landesausgleichsamt Berlin vom 31. Mai 2007 - LAROV/LAgl ZS F-W
59/06 -,
d) den Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen /
Landesausgleichsamt Berlin vom 24. Oktober 2006 - LAROV/LAgl II B 13-
209380/13 -,
2. mittelbar gegen
§ 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung in der Deutschen
Demokratischen Republik nicht erfüllter Entschädigungsansprüche aus
Enteignung (DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz - DDR-EErfG)
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.
August 1993 (BGBl I S. 1473) am 1. August 2012 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Behandlung von Entschädigungsversprechen, die im
Zusammenhang mit Enteignungen auf besatzungshoheitlicher oder besatzungsrechtlicher
Grundlage in der damaligen Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands (SBZ) gegeben
worden sind, sowie deren Einordnung im Regelungssystem des Rechts der offenen
Vermögensfragen nach der Herstellung der Deutschen Einheit.
I.
2
1. Die Beschwerdeführerin ist Rechtsnachfolgerin der R. AG. Deren in Berlin (Ost) belegenes
Vermögen wurde durch die vom Magistrat von Groß-Berlin erlassene Konzernverordnung vom
10. Mai 1949 enteignet und in Volkseigentum überführt. Die Verordnung diente der
Umgestaltung der Eigentumsverhältnisse an Banken und Versicherungen im Sowjetischen
Sektor von Berlin und beruhte auf einem Gesetzentwurf, der im Jahr 1947 noch am Widerspruch
der Alliierten Kommandantur gescheitert war. In dem betreffenden Magistratsbeschluss heißt es:
3
„Eine Enteignung kann nur zum Wohle der Allgemeinheit und nur auf gesetzlicher Grundlage
vorgenommen werden. Sie erfolgt gegen eine angemessene Entschädigung, soweit nicht das
Gesetz etwas anderes bestimmt.“
4
§ 4 der Konzernverordnung lautet:
5
„Kriegsverbrecher und Naziaktivisten (...) erhalten keine Entschädigung. Art und Höhe der
Entschädigung in den übrigen Fällen werden vom Magistrat von Groß-Berlin nach Recht und
Billigkeit festgesetzt. Der Entschädigungsanspruch ruht bis zur gesamtdeutschen Regelung des
inneren Lastenausgleichs.“
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2. Der Gesetzgeber hatte im Zuge der Herstellung der Deutschen Einheit die rechtliche
Behandlung derjenigen Entschädigungsansprüche zunächst noch nicht geregelt, die die DDR
im Falle von Enteignungen zwar vorgesehen, aber nicht erfüllt hatte. Die hierfür maßgeblichen
Grundsätze sind zuerst von der Rechtsprechung entwickelt worden. Sie knüpfen im
Wesentlichen an die Regelung des § 1 Abs. 1 Buchstabe a VermG und die
Vermögenszuordnungsvorschriften des Einigungsvertrages sowie die dazu ergangenen
gesetzlichen Bestimmungen an. Ausgangspunkt war dort die Erwägung, dass
Restitutionsansprüche nur dann gegeben sein sollten, wenn eine Enteignung entschädigungslos
erfolgt war. Die Annahme einer solchen entschädigungslosen Enteignung (im Sinne des § 1
Abs. 1 Buchstabe a VermG) wird nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dadurch
ausgeschlossen, dass nach der Rechtsordnung der DDR Entschädigungsansprüche bestanden;
dies wiederum ist unabhängig davon, ob diese Ansprüche (zutreffend) festgesetzt oder dem
Betroffenen tatsächlich zugeflossen sind (vgl. BVerwGE 95, 284 <286 f.>). Als Kehrseite dieser
normativen Betrachtungsweise hat die Rechtsprechung der Fachgerichte indessen auch
anerkannt, dass ein restitutionsschädlicher, „steckengebliebener“ Anspruch auf Erfüllung einer
normativen Entschädigungszusage mit dem Beitritt der DDR nicht untergegangen, sondern als
zugehörige Verbindlichkeit von demjenigen Verwaltungsträger zu erfüllen ist, dem der
enteignete Vermögenswert nach den dafür maßgeblichen Vorschriften zugeordnet wurde (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 1999 - BVerwG 7 B 2/99 -, NJW 1999, S. 3354 <3355>;
Beschluss vom 9. Mai 2005 - BVerwG 7 B 144/04 -, juris; BGHZ 145, 145 <146 ff.>; Neuhaus, in:
Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, VermG § 1 Rn. 45 f.). Gesetzlich
geregelt wurde die Behandlung in der früheren DDR unerledigt gebliebener
(„steckengebliebener“) Entschädigungsansprüche und -verfahren erst durch das DDR-
Entschädigungserfüllungsgesetz aus dem Jahr 2003. Der Gesetzgeber hat darin in materiell-
rechtlicher Hinsicht bewusst und ausdrücklich an die erwähnte Rechtsprechung angeknüpft (vgl.
die Begründung des Regierungsentwurfs, BTDrucks 15/1180, S. 4, 16).
7
Das Gesetz gilt auch für Entschädigungen bei Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder
besatzungshoheitlicher Grundlage. § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG ordnet an:
8
„Dieses Gesetz ist entsprechend auf Entschädigungen anzuwenden, die im Beitrittsgebiet bei
Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage vorgesehen
waren.“
9
3. Die von der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin beantragte Restitution eines
Grundstücks in Berlin-Weißensee, das vor der Enteignung im Eigentum der R. AG stand, wurde
wegen des Restitutionsausschlusses bei besatzungshoheitlichen und besatzungsrechtlichen
Enteignungen (§ 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG) abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung von
Ausgleichsleistungen blieb ebenfalls erfolglos, da diese nur natürlichen Personen zustehen (§ 1
Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG).
10
Daraufhin beantragte die Beschwerdeführerin im Juni 2004 die Gewährung von Entschädigung
nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz. Auch diesen Antrag lehnte das Landesamt zur
Regelung offener Vermögensfragen ab. Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb ohne
Erfolg.
11
4. Die Beschwerdeführerin erhob Klage, die das Verwaltungsgericht abwies. Ein Anspruch aus
§ 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG sei nicht gegeben, da in § 4 der Konzernverordnung vom 10. Mai
1949 keine Enteignungsentschädigung im Sinne dieser Vorschrift des DDR-
Entschädigungserfüllungsgesetzes „vorgesehen“ gewesen sei. Schon dem Wortlaut nach sei
dies nicht der Fall, weil die Entschädigung nach Art und Höhe völlig unbestimmt gewesen sei
und zugleich bis zu einer gesamtdeutschen Regelung habe ruhen sollen. Dies habe bedeutet,
dass in absehbarer Zeit keine Entschädigung zu erwarten gewesen sei. Es habe sich um einen
bloßen Programmsatz gehandelt. Gesetzgebungsgeschichte und systematische Gründe
bestätigten, dass der Fall nicht von § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG erfasst werde. Der
Gesetzgeber habe bei dessen Erlass im Jahr 2003 eine langjährige Rechtsprechungs- und
Gesetzgebungsentwicklung vorgefunden und lediglich Lücken füllen, aber keine neuen
Ansprüche begründen wollen. Hinsichtlich der Enteignungen in der Besatzungszeit habe ein
geschlossenes Regelwerk bestanden, nach dem auch entschädigungslose Enteignungen nicht
rückgängig gemacht werden, aber natürliche Personen insoweit Wiedergutmachung in Form von
Ausgleichsleistungen hätten erhalten sollen. Bereits bei Erlass des Ausgleichsleistungsgesetzes
sei bekannt gewesen, dass in einigen Fällen Enteignungen in der Besatzungszeit durch
konkrete Entschädigungsregelungen ergänzt worden seien. Diese habe der Gesetzgeber in den
Gesetzesmaterialen beim Erlass des DDR-Entschädigungserfüllungsgesetzes benannt. Die
Enteignungen auf Grund der Konzernverordnung fielen nicht darunter. Auch eine
verfassungswidrige Ungleichbehandlung liege nicht vor. Sie ergebe sich nicht daraus, dass § 1
Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG den Anwendungsbereich des Gesetzes auf ausländische
Gesellschafter enteigneter Unternehmensträger erstrecke, obwohl deren Entschädigung
zunächst zwar gleichfalls zugesagt, aber durch die DDR nie abschließend geregelt, sondern
einer völkervertraglichen Regelung vorbehalten worden sei. Beide Fallgestaltungen
unterschieden sich dadurch, dass es einerseits um enteignetes Unternehmensvermögen und
andererseits um unter besonderen Schutz gestellte Unternehmensbeteiligungen gehe.
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5. Das Bundesverwaltungsgericht wies den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung der
Revision zurück. Mit der Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG solle eine zuvor nicht
befriedigend geregelte Schutzlücke geschlossen werden. Die dort vorgesehene Rechtsfolge
könne nur ausgelöst werden, wenn ein bestehender gesetzlicher Entschädigungsanspruch nicht
erfüllt worden sei. Eine solche Schutzlücke liege dann nicht vor, wenn - wie im vorliegenden
Verfahren - eine Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt sei und kein Anhalt
dafür ersichtlich sei, dass deutsche Stellen in der Besatzungszeit oder später DDR-Behörden
mittels normativer Entschädigungsregeln eine Entschädigung belegbar beabsichtigt oder eine
solche konkret begonnen hätten. Nur bei Erfüllung dieser Voraussetzungen sei ein
Entschädigungsverfahren vor dem Beitritt der DDR „steckengeblieben“ und daher vom
vereinigungsbedingten Recht zu vollenden. Für die Fälle der Enteignung durch die
Konzernverordnung vom 10. Mai 1949 gebe es eine hinreichende vermögensrechtliche
Folgenbewältigung: Entweder sei eine Restitution möglich, weil der besatzungshoheitliche
Zurechnungszusammenhang im Einzelfall unterbrochen worden sei, oder diese sei
ausgeschlossen und der Betroffene sei auf die Geltendmachung von Ausgleichsleistungen
beschränkt. Eine Lücke bestehe nur in den Fällen, in denen deutsche Stellen schon in der
damaligen SBZ oder Behörden der DDR Enteignungen als problematisch und deswegen
normativ als entschädigungsbedürftig bewertet hätten. Dass es solche Fälle auch bei den
besatzungshoheitlichen Enteignungen gegeben habe, sei dem Gesetzgeber bekannt gewesen
und gelte gerade auch für ausländische Beteiligungen an enteigneten Unternehmen. Es sei
verfehlt, solche Enteignungen als entschädigungslos im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchstabe a
VermG zu betrachten. Für die Fälle des § 4 der Konzernverordnung sei nicht ersichtlich, dass
dieses äußerst unbestimmte, ruhende Entschädigungsversprechen normativ oder in der
Verwaltungspraxis in der Weise umgesetzt worden wäre, dass Entschädigungsbegehren
zumindest als bescheidungsfähig entgegengenommen worden seien.
II.
13
Die Beschwerdeführerin hat fristgerecht Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie rügt eine
Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 14 und Art. 3 Abs. 1 GG.
14
1. Ihr Eigentumsgrundrecht (Art. 14 GG) sei verletzt, weil der in § 4 der Konzernverordnung vom
10. Mai 1949 zugesprochene Entschädigungsanspruch eine Rechtsposition sei, die von der
gesamtdeutschen Rechtsordnung beachtet werden müsse; diese sei über den Einigungsvertrag
und Art. 143 GG Bestandteil der gesamtdeutschen Rechtsordnung geworden. Die Auslegung
des § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG durch das Bundesverwaltungsgericht führe zu einer
entschädigungslosen Enteignung dieses Anspruchs. Deshalb sei die Vorschrift entweder
verfassungswidrig oder verfassungskonform dahin auszulegen, dass der hier in Rede stehende
Entschädigungsanspruch entweder durch § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG erfasst oder durch diese
Bestimmung jedenfalls nicht ausgeschlossen werde, der Gesetzgeber dann aber verpflichtet sei,
Regelungen für seine Erfüllung zu treffen.
15
Die Entschädigungsregelung in § 4 der Konzernverordnung sei der Überprüfung durch deutsche
Gerichte entzogen; denn diese sei Teil der besatzungshoheitlichen Industriereform, deren
Legitimität nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht in Frage gestellt
werden dürfe. Unterstelle man aber der damaligen sowjetischen Besatzungsmacht, eine von ihr
zu verantwortende Regelung (gemeint: die in § 4 der Konzernverordnung erwähnte
Entschädigung) sei nicht ernst gemeint gewesen, impliziere dies einen Unrechtsvorwurf. An dem
Entschädigungswillen der sowjetischen Besatzungsmacht ändere sich auch nichts dadurch,
dass die Erfüllung des Entschädigungsanspruchs verschoben und einer gesamtdeutschen
Regelung überlassen worden sei. Im Übrigen verlange § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG nicht, dass
den Entschädigungsanspruch konkretisierende Vorschriften hätten erlassen sein müssen. Der
Gesetzgeber habe sich von der Erkenntnis leiten lassen, dass es bei Enteignungen in der SBZ
nur allgemeine Entschädigungszusagen gegeben habe, die rechtlich noch nicht durchsetzbar
gewesen seien. Dass dies für die Anspruchsentstehung habe genügen sollen und nicht ein
vollständiges, anwendbares Entschädigungsregime verlangt sei, habe er dadurch zum Ausdruck
gebracht, dass es nach dem Wortlaut der Vorschrift ausreichend sei, wenn eine Entschädigung
„vorgesehen“ gewesen sei. Schließlich schaffe auch § 1 Abs. 3 DDR-EErfG für Fälle eines in der
DDR nicht festgesetzten Entschädigungsanspruchs überhaupt erst eine Grundlage für eine
Berechnung der Höhe eines solchen Anspruchs. Dies zeige auch die Regelung über
freigestellte Ansprüche von Ausländern in § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG, bei denen es gleichfalls
nur unbestimmte Entschädigungszusagen gegeben habe, ohne dass insbesondere Regelungen
zur Entschädigungshöhe bestanden hätten. Das Gesetz müsse deshalb auch auf unvollständige
Anspruchsgrundlagen wie § 4 der Konzernverordnung anwendbar sein. Zumindest liege hier
eine seinerzeit als problematisch eingestufte Enteignung vor, für die es auch ein
Entschädigungsbedürfnis gebe. Die gegenteilige Auffassung der Verwaltungsgerichte
überschreite den zulässigen Rahmen richterlicher Rechtsfortbildung.
16
2. Die Nichtanwendung des DDR-Entschädigungserfüllungsgesetzes auf die
Konzernverordnung durch die Verwaltungsgerichte verletze zudem den
Gleichbehandlungsgrundsatz.
17
Die Verwaltungsgerichte wollten die Anwendung des Gesetzes auf die in den
Gesetzesmaterialien benannten Beispielsfälle detaillierter Entschädigungsregeln beschränken
und damit gleichgelagerte Fälle von vornherein ausschließen. Auch in jenen Beispielsfällen
habe es, etwa bei der Enteignung von Bergwerken, in den betreffenden besatzungsrechtlichen
oder besatzungshoheitlichen Vorschriften nur allgemeine Entschädigungsversprechen gegeben.
Außerdem gingen die Gerichte davon aus, dass juristische Personen grundsätzlich vom
Anwendungsbereich des DDR-Entschädigungserfüllungsgesetzes ausgeschlossen seien.
Zudem würden besatzungshoheitliche oder besatzungsrechtliche Enteignungen in der SBZ, bei
denen grundsätzlich nur allgemeine Entschädigungszusagen gegeben worden seien, schlechter
behandelt als spätere Enteignungen nach Gründung der DDR. Schließlich würden auch
natürliche Personen ungleich behandelt, die trotz vergleichbarer Enteignungssachverhalte statt
der nach § 1 Abs. 3 DDR-EErfG berechneten Entschädigung auf die sehr viel ungünstigeren
Ausgleichsleistungen verwiesen würden, wenn das Gesetz nicht auf alle
Entschädigungsversprechen im Zusammenhang mit besatzungshoheitlichen Enteignungen
Anwendung finde.
III.
18
Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen
nicht vor (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde wirft keine Frage von
grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG),
die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz und anhand der bisherigen
verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung beantworten ließe (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 f.>). Auch
ist ihre Annahme nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Grundrechte der
Beschwerdeführerin angezeigt (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
19
1. Die Auslegung und Anwendung des § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG durch die
Verwaltungsgerichte verletzen die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 14 GG.
Schon der Schutzbereich ist nicht berührt, da das in Rede stehende
Enteignungsentschädigungsversprechen aus § 4 der Konzernverordnung vom 10. Mai 1949
keine grundrechtlich geschützte Eigentumsposition ist.
20
Durch Recht der DDR oder durch besatzungshoheitliche wie besatzungsrechtliche Regelungen
begründete Ansprüche unterfallen nur dann dem Schutz des Art. 14 GG, wenn sie als
schutzfähige Position Bestandteil der gesamtdeutschen Rechtsordnung geworden sind (vgl.
BVerfGE 91, 294 <307 f.>; 126, 331 <358 f.>). Dies ist bei der in § 4 der Konzernverordnung
bezeichneten Entschädigung nicht der Fall.
21
a) Ein Anspruch auf Erfüllung einer besatzungsrechtlichen oder besatzungshoheitlichen oder
nach dem Recht der DDR ergangenen Entschädigungszusage wird durch Art. 14 GG allenfalls
in dem Umfang geschützt, der sich aus dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz ergibt (vgl.
zum eigentumsrechtlichen Schutz von Restitutionsansprüchen nach dem Vermögensgesetz
BVerfGE 95, 48 <58>). Die Frage, ob im Einzelfall eine Rechtsposition entstanden ist, die dem
Eigentumsgrundrecht unterfallen kann, ist also zunächst einfachrechtlicher Natur. Ihre
Beantwortung ist, da damit nicht der Fortbestand des betreffenden Rechts angesprochen ist,
nicht an Art. 14 GG selbst, sondern grundsätzlich nur an Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als
Willkürverbot zu messen (vgl. BVerfGE 97, 89 <98 f.>; BVerfGK 16, 207 <228>). Die Annahme
der Verwaltungsgerichte, bei der hier in Rede stehenden Entschädigung aus § 4 der
Konzernverordnung handele es sich nicht um eine in die Rechtsordnung der Bundesrepublik
Deutschland überführte Entschädigungszusage im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG, ist
nicht unhaltbar in dem Sinne, dass sie unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar
wäre (vgl. zum Maßstab BVerfGE 83, 82 <84>; stRspr).
22
b) Die Auslegung und Anwendung des § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG im vorliegenden Fall durch
die Verwaltungsgerichte ist vielmehr nachvollziehbar und in sich folgerichtig. Diese stellen
darauf ab, ob angesichts normativer Entschädigungsregeln eine Entschädigung belegbar
beabsichtigt war oder eine solche sogar konkret begonnen hatte. Sie verneinen dies bei äußerst
unbestimmten, ruhenden Entschädigungsversprechen, die nicht weiter normativ konkretisiert und
auch in der Verwaltungspraxis nicht ins Werk gesetzt worden sind. Eine noch zu erfüllende
Entschädigungszusage nach DDR- oder Besatzungsrecht im Sinne des DDR-
Entschädigungserfüllungsgesetzes liegt damit umgekehrt dann vor, wenn sich diese derart
verdichtet hatte, dass es - wie es das Bundesverwaltungsgericht in der angegriffenen
Entscheidung formuliert - verfehlt wäre, die ihr zugrundeliegende Enteignung als
entschädigungslos im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchstabe a VermG anzusehen.
23
aa) Diese Sichtweise berücksichtigt, dass sich die normative Struktur des
Enteignungsentschädigungsrechts in der SBZ und der DDR nur schrittweise, mit erheblichen
zeitlichen Abständen und nicht umfassend ausgebildet hat (vgl. Zimmermann, in: RVI, B 125,
DDR-EErfG § 1 Rn. 3). So wurden oft zunächst nur allgemeine Entschädigungszusagen
gegeben, die praktisch aber nicht durchführbar waren. Die hierfür notwendigen Bestimmungen
wurden, wenn überhaupt, erst später erlassen. Würde man vor diesem Hintergrund schon das
Vorliegen einer bloßen allgemeinen Entschädigungszusage im Rahmen des § 1 DDR-EErfG
genügen lassen, ohne dass diese rechtlich konkretisiert gewesen oder auch nur in Ansätzen
praktisch realisiert worden wäre, müsste man konsequenterweise umgekehrt in solchen Fällen
zu der für die Betroffenen regelmäßig nachteiligen Annahme eines Restitutionsausschlusses
nach § 1 Abs. 1 Buchstabe a VermG kommen, obwohl diese allgemeinen
Entschädigungszusagen vor dem Jahr 1990 von vornherein keine konkrete Aussicht auf die
tatsächliche Leistung einer Entschädigung eröffneten.
24
bb) Die von den Verwaltungsgerichten in diesem Sinne vorgenommene Differenzierung ist ihnen
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht deshalb verwehrt, weil § 4 der
Konzernverordnung besatzungsrechtlicher Natur ist. Dabei kann offen bleiben, ob eine solche
Sperrwirkung entsprechend dem Ausschluss der Überprüfung besatzungsrechtlicher oder
besatzungshoheitlicher Enteignungen (vgl. dazu BVerfGE 94, 12 <33 ff., 40 f.>) überhaupt
besteht. Denn die hier in Rede stehende Unterscheidung stellt - anders als die
Beschwerdeführerin meint - nicht darauf ab, ob ein von der Besatzungsmacht zu
verantwortendes Entschädigungsversprechen „ernst gemeint“ war oder nicht, unterzieht es also
keiner rechtlichen Prüfung. Sie deutet das Entschädigungsversprechen lediglich und hebt darauf
ab, ob es bereits zureichend konkret war oder zumindest bis zur Wiedervereinigung in der
Rechtsordnung der DDR zureichend konkretisiert worden ist und deshalb als „vorgesehene
Entschädigung“ im Sinne des § 1 Abs. 2 DDR-EErfG verstanden werden kann.
25
cc) Auch Wortlaut und Systematik des DDR-Entschädigungserfüllungsgesetzes stehen nicht der
Anforderung entgegen, ein Entschädigungsanspruch müsse sich hinreichend verdichtet haben,
um von einer „vorgesehenen Entschädigung“ im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG
ausgehen zu können. Die Regelungen in § 1 Abs. 1 und 2 DDR-EErfG stehen in einem inneren
Zusammenhang und stellen darauf ab, ob Enteignungsentschädigungen nach den vor der
Wiedervereinigung anwendbaren und umsetzbaren Bestimmungen vorgesehen waren. Die
Vorschriften über die Bestimmung der Entschädigungshöhe in Absatz 3 des § 1 DDR-EErfG
stehen der Annahme eines bloß allgemeinen Entschädigungsversprechens in § 1 Abs. 2 DDR-
EErfG nicht entgegen; denn Absatz 3 zielt auf diejenigen Fälle ab, in denen die
Entschädigungsbeträge trotz Vorhandenseins entsprechender Vorschriften von den DDR-
Behörden lediglich im Verwaltungsvollzug nicht mehr festgesetzt worden sind (vgl. Zimmermann,
in: RVI, B 125, DDR-EErfG § 1 Rn. 94).
26
Der Verfassungsbeschwerde lässt sich schließlich nicht in substantiierter Weise entnehmen,
dass die Regelung in Bezug auf die freigestellten Beteiligungen von ausländischen
Gesellschaftern in § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG dem Erfordernis einer hinreichenden
Verdichtung des Entschädigungsanspruchs entgegenstehen könnte. Für eine solche
Verdichtung verlangen die Verwaltungsgerichte entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
nicht zwingend, dass bereits Vorschriften über die Berechnung der Entschädigungshöhe hätten
bestehen müssen. Sie lassen es vielmehr genügen, dass - wie es das
Bundesverwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung ausführt - eine Entschädigung
durch DDR-Stellen zumindest in der Verwaltungspraxis ernsthaft ins Auge gefasst war, etwa
indem Entschädigungsanträge Betroffener als bescheidungsfähige Begehren wenigstens
entgegengenommen wurden. Dass in dieser Weise auch in den Fällen des § 1 Abs. 2 Satz 2
DDR-EErfG, also der freigestellten ausländischen Beteiligungen, vorgegangen wurde, nimmt
das Bundesverwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung wohl ebenso an wie es
jedenfalls in der Kommentarliteratur vertreten wird (Broschat, in:
Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, DDR-EErfG § 1 Rn. 38; vgl. auch
BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2010 - BVerwG 5 B 20/10 -, ZOV 2011, S. 44 <45>). Die
Beschwerdeführerin setzt sich hiermit nicht näher auseinander.
27
c) Ebenso wenig ist die Annahme der Verwaltungsgerichte unvertretbar, § 4 der
Konzernverordnung begründe keinen im vorstehenden Sinne hinreichend verdichteten
Entschädigungsanspruch. Dessen Einordnung als äußerst unbestimmtes, ruhendes
Entschädigungsversprechen ist nachvollziehbar. Im Übrigen zieht auch die Beschwerdeführerin
nicht in Zweifel, dass bis zum Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland nichts
geschehen ist, was als Umsetzung der in Rede stehenden Entschädigungszusage hätte
verstanden werden können.
28
2. Die Auslegung des § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG durch die Verwaltungsgerichte bewirkt
keinen Gleichheitsverstoß zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 3 Abs. 1 GG).
29
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist diese Auslegung nicht beschränkt auf
diejenigen Fallgruppen, die im Gesetzgebungsverfahren als Beispiele für
Entschädigungsregelungen mit Blick auf besatzungsrechtliche oder besatzungshoheitliche
Enteignungen benannt worden sind (vgl. BTDrucks 15/1180, S. 26). Die in § 4 der
Konzernverordnung erwähnte Entschädigung bleibt nicht deshalb im Rahmen des § 1 Abs. 2
Satz 1 DDR-EErfG unberücksichtigt, weil sie nicht in der Gesetzesbegründung aufgeführt ist,
sondern weil sie nicht hinreichend konkretisiert und umsetzbar ausgestaltet worden ist.
Umgekehrt beruht die Berücksichtigung von Entschädigungsregelungen für derartige
Enteignungen in den in den Materialien genannten Fallgruppen trotz einer ursprünglich nur
allgemeinen Entschädigungszusage darauf, dass in diesen Fällen später konkretisierende
Regelungen für eine Entschädigung erlassen oder angewendet wurden. Dies gilt gerade für die
von der Beschwerdeführerin genannten Enteignungen von Bergbaubetrieben (vgl. Zimmermann,
in: RVI, B 125, DDR-EErfG § 1 Rn. 18). Besatzungsrechtliche oder besatzungshoheitliche
Enteignungen werden in diesem Rahmen durch das DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz nicht
schlechter behandelt als Enteignungen, die durch Behörden der DDR vorgenommen wurden.
30
Nicht zutreffend ist auch die Annahme der Beschwerdeführerin, juristische Personen seien
gleichheitswidrig grundlos von Ansprüchen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG ausgeschlossen.
Eine derartige Aussage enthalten die angegriffenen Entscheidungen nicht. Liegt trotz eines
Entschädigungsversprechens eine im vorstehenden Sinne entschädigungslose
besatzungshoheitliche oder besatzungsrechtliche Enteignung vor, stehen auch natürlichen
Personen keine Leistungen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG zu. Die Verwaltungsgerichte
weisen zutreffend darauf hin, dass in derartigen Fällen juristische Personen auf Grund des
Zusammenspiels der Regelungen in § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG und § 1 Abs. 1 Satz 1
AusglLeistG gänzlich von Wiedergutmachungsleistungen ausgeschlossen sind. Dies ist jedoch
verfassungsgemäß (vgl. BVerfGE 102, 254 <319 ff.>) und zwingt demgemäß in solchen Fällen
auch nicht von Verfassungs wegen zu einer großzügigeren Auslegung des § 1 Abs. 2 Satz 1
DDR-EErfG. Soweit die Beschwerdeführerin schließlich Ungleichbehandlungen unter
verschiedenen Gruppen natürlicher Personen rügt, wenn das DDR-
Entschädigungserfüllungsgesetz nicht auf alle Entschädigungsversprechen im Zusammenhang
mit besatzungshoheitlichen Enteignungen Anwendung finde, ist dies hier schon deshalb
unerheblich, weil sie selbst als juristische Person davon nicht betroffen ist.
31
3. Auf der Grundlage des Vorbringens der Verfassungsbeschwerde ist auch nichts dafür
ersichtlich, dass die mittelbar angegriffene Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG selbst
Grundrechte der Beschwerdeführerin verletzen könnte.
32
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kirchhof
Schluckebier
Baer