Urteil des BVerfG vom 08.12.2010
BVerfG: rechtliches gehör, verfassungsbeschwerde, stadt, rechtsschutz, aussetzung, gemeinde, effektivität, kontrolle, kreis, gestaltungsspielraum
Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1188/10 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Stadt F...
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Noerr LLP,
Brienner Straße 28, 80333 München -
gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. März 2010 - 11 C
322/08.T -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 8. Dezember 2010 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Aufhebung eines Beschlusses über die Auswahl eines Verfahrens als
Musterverfahren gemäß § 93a Abs. 1 Satz 1 VwGO.
I.
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1. Die Beschwerdeführerin ist eine Stadt in Hessen; ihr Stadtgebiet liegt westlich des Flughafens Frankfurt am Main.
Sie hat beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember
2007 zum Ausbau des Flughafens erhoben.
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Mit Beschluss vom 20. Januar 2009 wählte der Hessische Verwaltungsgerichtshof auf der Grundlage von § 93a
Abs. 1 Satz 1 VwGO unter anderem das Verfahren der Beschwerdeführerin als Musterverfahren aus. Auf einen
Verlegungsantrag der Beschwerdeführerin hob das Gericht in ihrer Sache die für Juni 2009 angesetzten Termine zur
mündlichen Verhandlung auf und teilte mit, dass neuer Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen
anberaumt werde. Am 21. August 2009 verkündete es die Urteile in den anderen als Musterverfahren ausgewählten
Verfahren.
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Nach vorheriger Anhörung der Beschwerdeführerin hob der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit dem mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 22. März 2010 den Beschluss über die Auswahl ihres
Verfahrens als Musterverfahren auf und setzte es bis zum rechtskräftigen Abschluss der anderen Musterverfahren
aus. Zur Begründung führt das Gericht im Wesentlichen aus: Die Aufhebung sei geboten und zweckmäßig, weil sich
die prozessuale Situation zwischenzeitlich verändert habe. Auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens der
Beschwerdeführerin zur Sach- und Rechtslage sei es nicht notwendig, zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein weiteres
Musterverfahren mündlich zu verhandeln. Es sei nicht zu erwarten, dass das Verfahren zu einem zusätzlichen
Erkenntnisgewinn führen werde. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Erkenntnisse, die bei Durchführung eines
weiteren Musterverfahrens eventuell gewonnen werden könnten, außer Verhältnis zu dem Aufwand stünden, der mit
der Durchführung eines weiteren Musterverfahrens verbunden wäre. Die Beschwerdeführerin könne sich nicht mit
Erfolg auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen. Die Auswahl als Musterverfahren rechtfertige kein
Vertrauen darauf, dass diese Funktion auch bei einer erheblichen Veränderung der prozessualen Situation aufrecht
erhalten werde.
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Die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluss gerichtete Anhörungsrüge blieb erfolglos.
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2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4
Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 GG.
II.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen; ihr kommt weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung
von Grund- oder grundrechtsgleichen Rechten, soweit sich die Beschwerdeführerin auf sie berufen kann, angezeigt
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
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1. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls insoweit, als die Beschwerdeführerin von ihr befürchtete
zukünftige Verstöße gegen Grund- oder grundrechtsgleiche Rechte bei der voraussichtlich zu erwartenden
Entscheidung in der Hauptsache rügt. Eine solche Rüge liegt insbesondere in der Behauptung der
Beschwerdeführerin, der Hessische Verwaltungsgerichtshof bekenne sich zu einem Vorgehen, das die
Geltendmachung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG vorrangig verhindern wolle. Hinsichtlich etwaiger, in
der Zukunft liegender Grundrechtsverletzungen muss sich die Beschwerdeführerin auf die dagegen eröffneten
Rechtsschutzmöglichkeiten verweisen lassen.
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2. Es kann offen bleiben, ob die Verfassungsbeschwerde auch im Übrigen deshalb unzulässig ist, weil sie sich
gegen eine nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifbare Zwischenentscheidung richtet.
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Eine Verfassungsbeschwerde gegen Zwischenentscheidungen ist grundsätzlich ausgeschlossen, weil
Verfassungsverstöße mit der Anfechtung der Endentscheidung gerügt werden können (vgl. BVerfGE 21, 139 <143>;
119, 292 <294>). Der Grund für den Ausschluss fehlt allerdings, wenn bereits die Zwischenentscheidung zu einem
bleibenden rechtlichen Nachteil für den betroffenen Beteiligten führt, der später nicht oder jedenfalls nicht vollständig
behoben werden kann (vgl. BVerfGE 101, 106 <120>; 119, 292 <294>).
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Es ist nicht erkennbar, dass die Aufhebung des Status als Musterverfahren und die Aussetzung des Verfahrens
gemäß § 93a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu einem derartigen bleibenden rechtlichen Nachteil für die Beschwerdeführerin
führt. Ob der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör gewahrt und ob ihr effektiver Rechtsschutz
gewährt werden wird, hängt maßgeblich vom weiteren Verlauf der Musterverfahren und insbesondere von der
konkreten Gestaltung des sich nach deren Durchführung anschließenden sogenannten Nachverfahrens ab (vgl. auch
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. März 2009 - 1 BvR 432/09 -, NVwZ 2009, S. 908
<909>). Eine rechtliche Bindung an die in den Musterverfahren ergangenen rechtskräftigen Entscheidungen für das
ausgesetzte Verfahren der Beschwerdeführerin besteht nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nicht (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 4 A 1053.06 [4 A 1041.04] -, juris und
Beschluss vom 18. April 2007 - 4 A 1003.07 [4 A 1022.06] -, juris ; vgl. auch BVerfG, a.a.O.
S. 909; Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 93a Rn. 23 [Stand: November 2009]; Geiger, in:
Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 93a Rn. 20). Ob der Hessische Verwaltungsgerichtshof zu dem vereinfachten
Beschlussverfahren des § 93a Abs. 2 VwGO oder zum „normalen“ Urteilsverfahren (vgl. Rudisile, a.a.O. Rn. 33)
übergehen wird, steht zum derzeitigen Zeitpunkt nicht fest; in dem angegriffenen Beschluss hat sich der Hessische
Verwaltungsgerichtshof die diesbezügliche Entscheidung ausdrücklich vorbehalten. Auch im vereinfachten
Beschlussverfahren stünden der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss die Rechtsmittel zu, die zulässig wären,
wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte (vgl. § 93a Abs. 2 Satz 5 VwGO), also insbesondere eine
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gemäß § 133 Abs. 1 VwGO. Im Nachverfahren hat der Hessische
Verwaltungsgerichtshof den verfassungsrechtlichen Ansprüchen der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör und -
sofern sie sich darauf berufen kann - auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Dass er hierzu
nicht gewillt oder rechtlich oder faktisch nicht in der Lage wäre, ist nicht zu erkennen.
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3. Selbst wenn die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen den angegriffenen Beschluss des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs unterstellt wird und dahingestellt bleibt, ob die Beschwerdeführerin als Gemeinde im Hinblick
auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG beschwerdefähig ist (vgl. BVerfGE 61, 82 <109>; auch BVerfGE 107, 299 <310 f.>;
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. Februar 2008 - 1 BvR 1987/07 -, juris Rn. 27), bleibt die
Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg. Denn eine Verletzung der Beschwerdeführerin in diesem Grundrecht durch den
angegriffenen Beschluss lässt sich jedenfalls nicht feststellen.
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a) Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, sondern auch die
Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 93, 1 <13>; stRspr). Diese wird in erster Linie von den
Prozessordnungen gesichert. Sie treffen Vorkehrungen dafür, dass der prozessführende Beteiligte seine Rechte auch
tatsächlich wirksam durchsetzen kann und die Folgen staatlicher Eingriffe im Regelfall nicht ohne fachgerichtliche
Prüfung zu tragen hat (vgl. BVerfGE 96, 27 <39>; stRspr). Dem Richter ist es verwehrt, durch übermäßig strenge
Handhabung verfahrensrechtlicher Schranken den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts
unzumutbar zu verkürzen (vgl. BVerfGE 84, 366 <369 f.>; stRspr). Sind dem Richter im Interesse einer
angemessenen Verfahrensgestaltung Ermessensbefugnisse eingeräumt, so müssen diese Vorschriften im konkreten
Fall im Blick auf die Grundrechte ausgelegt und angewendet werden; sie dürfen nicht zu einer Verkürzung des
grundrechtlich gesicherten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz führen (vgl. BVerfGE 112, 185 <207>; stRspr).
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b) Hiervon ausgehend ist die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht gerechtfertigt.
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Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Hessische Verwaltungsgerichtshof bei seinem Beschluss
vom 22. März 2010 von sachfremden und zweckwidrigen Erwägungen leiten ließ und dass infolgedessen der
Anspruch der Beschwerdeführerin auf Durchsetzung ihrer Rechte in unzumutbarer Weise verkürzt wird.
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Der Hessische Verwaltungsgerichtshof geht in dem angegriffenen Beschluss unter Berücksichtigung der von ihm in
den Musterverfahren durchgeführten aufwendigen mündlichen Verhandlung und auf der Grundlage der Urteile vom
21. August 2009, insbesondere im Verfahren 11 C 227/08.T u.a. (juris), sowie des weiteren schriftsätzlichen
Vorbringens im Verfahren der Beschwerdeführerin davon aus, dass die weitere Fortführung dieses Verfahrens als
Musterverfahren entbehrlich ist, weil er sich hiervon keinen erheblichen zusätzlichen Erkenntnisgewinn verspricht. In
der fehlenden Erwartung zusätzlichen Erkenntnisgewinns liegt eine verfahrensökonomische, jedenfalls keine
sachfremde Erwägung. Dass, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, gerade in ihrem Verfahren wesentliche, in
den anderen Musterverfahren nicht behandelte Gesichtspunkte aufgeworfen sind, und deshalb der Hessische
Verwaltungsgerichtshof seinen Gestaltungsspielraum bei der Handhabung der verwaltungsprozessualen
Bestimmungen zu den Musterverfahren in verfassungsrechtlich nicht haltbarer Weise ausgeübt hätte, kann auf der
Grundlage ihres Vortrags nicht festgestellt werden. Allein der Umstand, ursprünglich in den Kreis der Musterverfahren
einbezogen worden zu sein, verschafft der Beschwerdeführerin keinen von Verfassungs wegen geschützten Anspruch
auf Beibehaltung dieser Verfahrensstellung, sofern - wie hier - Sachgründe dem Prozessgericht eine andere
Verfahrensgestaltung angezeigt erscheinen lassen. Einer verfassungsgerichtlichen Kontrolle sind solche an der
Funktion des Musterverfahrens orientierten verfahrensleitenden Entscheidungen des Prozessgerichts, auch wenn sie
berechtigte Interessen der Verfahrensbeteiligten stets berücksichtigen müssen, ohnehin nur in sehr engen Grenzen
zugänglich.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
18
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kirchhof
Eichberger
Masing