Urteil des BVerfG vom 17.07.2006

BVerfG: beschleunigungsgebot, verfassungsbeschwerde, verfügung, freiheit, erlass, konzentration, untersuchungshaft, entlastung, gewährleistung, organisation

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1190/06 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn M...
- Bevollmächtigte:
1. Rechtsanwalt Jens Meggers,
Seminarstraße 13/14, 49074 Osnabrück,
2. Rechtsanwalt Thorsten Diekmeyer,
Seminarstraße 13/14, 49074 Osnabrück -
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Mai 2006 - 2 Ws 116/06 -,
b)
den Beschluss des Landgerichts Hannover vom 23. Januar 2006 - 34a KLs 22/05 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 17. Juli 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
1
Die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde beruht auf dem Gesichtspunkt, dass der angegriffene Beschluss
des Oberlandesgerichts vom 15. Mai 2006 jedenfalls im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen ist, dass das
Beschleunigungsgebot in Haftsachen - zumindest bislang - nicht verletzt wurde.
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1. Eine Verfahrensverzögerung folgt vor allem nicht aus dem Umstand, dass die Wortprotokolle der
Telefongespräche nicht bereits mit Anklageerhebung zur Verfügung standen. Diese lagen mit dem Beginn der
Hauptverhandlung vor. Es ist nicht ersichtlich, dass sich diese aufgrund der Erstellung der Wortprotokolle verzögert
hat.
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2. Auch die weiträumige Terminierung der Hauptverhandlung hat jedenfalls bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu
Verfahrensverzögerungen geführt.
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a) Die Hauptverhandlung fand seit dem 8. Dezember 2005 bis zum 22. Juni 2006 an 23 Tagen statt, wobei ein
weiterer Sitzungstag wegen Erkrankung eines Richters ausfiel. Das ergibt eine geplante Sitzungsfrequenz von rund
3,7 Tagen pro Monat.
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b) Nach der Rechtsprechung der Fachgerichte ist es in so genannten Umfangsverfahren grundsätzlich geboten,
zumindest an zwei Tagen in der Woche Termin zur Hauptverhandlung anzuberaumen. Dieser Ansatz trägt den
verfassungsrechtlichen Vorgaben des Grundrechts der persönlichen Freiheit Rechnung. Bei absehbar umfangreichen
Verfahren wie dem vorliegenden, in denen sich der Angeklagte in Untersuchungshaft befindet, fordert das
Beschleunigungsgebot in Haftsachen stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende
Hauptverhandlungsplanung mit mehr als nur einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche (Beschluss
der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Dezember 2005 - 2 BvR 2057/05 -, StV
2006, S. 81 <85>; vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 23. März 2001 – 32 HEs 1/01 -, NdsRpfl 2001, S. 196 unter
Hinweis auf ggf. anzuberaumende Sondersitzungstage).
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c) Allerdings diente das in der Hauptverhandlung angeordnete Selbstleseverfahren gemäß § 249 Abs. 2 StPO der
Entlastung der Hauptverhandlungstermine und damit einer Verfahrensbeschleunigung. Wird aber durch die
vorgenommene Verfahrensgestaltung im Ergebnis eine Konzentration des Prozessstoffes erreicht, der derjenigen
einer zweimal wöchentlichen Verhandlung entspricht, liegt eine Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes fern.
Insoweit kommt es in diesem Verfahrensstadium nicht darauf an, ob die Belastungssituation der Kammer eine höhere
Verhandlungsdichte zugelassen hätte.
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3. Im Hinblick auf die Beachtung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen bedenklich erscheint hingegen die vom
Landgericht vorgesehene weiträumige Terminierung auch für die Zeit nach Abschluss des Selbstleseverfahrens.
Aufgrund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) dürfen
erst noch bevorstehende Verzögerungen von völlig ungewisser Dauer nicht anders behandelt werden als bereits
eingetretene (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. November
2005 - 2 BvR 1737/05 -, StV 2006, S. 87 <89> mit Hinweisen zur fachgerichtlichen Rechtsprechung). Allerdings ist die
im Raum stehende Verletzung des Beschleunigungsgebots noch nicht derart verfestigt, dass hierdurch bedingte
Verfahrensverzögerungen schon jetzt eindeutig absehbar wären.
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a) Die Durchsicht der beigezogenen Strafakten hat ergeben, dass die Kammer immer bemüht war, anderweitig
freigewordene Termine für noch anhängige Verfahren zu nutzen. Auch im vorliegenden Verfahren gab der Vorsitzende
in der Sitzung vom 2. Juni 2006 bekannt, dass er wegen Erledigung einer anderen Sache fünf weitere Termine
anberaumen wolle, die im Zeitraum vom Juni bis Oktober 2006 liegen. Die Nutzung solcher zusätzlichen Termine
würde einer künftigen justizbedingten Verfahrensverzögerung entgegenwirken und der Gewährleistung des
Beschleunigungsgebots dienen.
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b) Sollten die gegenwärtige Anzahl von Sitzungstagen im Monat beibehalten werden und nicht zeitnah weitere
Verhandlungstage für das vorliegende Verfahren zur Verfügung gestellt werden können, bestehen erhebliche
Bedenken, ob den Erfordernissen des Beschleunigungsgebots noch genügt ist. Für diesen Fall wird auch zu prüfen
sein, ob dem Beschleunigungsgebot nicht auch auf andere Weise Rechnung getragen werden kann, z.B. indem die
Dauer der jeweiligen Sitzung deutlich über den üblichen Rahmen hinaus erweitert wird. Soweit die Verteidiger die ihnen
mittelfristig angebotenen Zusatztermine ablehnen, stellt sich auch die Frage, inwieweit die Verteidiger mit Blick auf
das Beschleunigungsgebot verpflichtet werden können, andere – weniger dringliche – Termine zu verschieben, um
eine Beschleunigung dieses bereits lang dauernden Verfahrens zu erreichen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Broß
Osterloh
Mellinghoff