Urteil des BVerfG vom 28.12.2012

BVerfG: juristische person, verfassungsbeschwerde, stadt, beschwerdeschrift, absender, vollmacht, unterzeichnung, gemeindeordnung, prozessvertretung, vertreter

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2620/11 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Stadt M…,
gegen
a)
den Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 9.
September 2011 - 10 K 1911/07 -,
b)
den Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 26.
August 2011 - 10 K 398/10 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.
August 1993 (BGBl I S. 1473) am 28. Dezember 2012 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie nicht zulässig
erhoben worden ist. Der außerordentliche Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde verlangt
grundsätzlich, dass der Beschwerdeführer selbst handelt, bei juristischen Personen also der
gesetzliche Vertreter (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom
10. August 2001 - 2 BvR 1667/00 -, juris; Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge,
BVerfGG, § 90 Rn. 174 [Stand: März 2010]; jeweils m.w.N.). Die Beschwerdeführerin ist eine
juristische Person des öffentlichen Rechts. Sie wird nach § 42 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 4 der
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg durch ihren Oberbürgermeister vertreten.
2
Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht vom Oberbürgermeister der Beschwerdeführerin
eingelegt. Der Verfassungsbeschwerdeschriftsatz weist als Absender das Rechtsamt der
Beschwerdeführerin aus. Unterzeichnet wurde die Beschwerdeschrift von einem
Stadtrechtsdirektor mit dem Zusatz „i.A.“ und nicht vom Oberbürgermeister. Die
Beschwerdeführerin hat auch auf richterlichen Hinweis nichts dafür vorgetragen, dass und
aufgrund welcher Bestimmungen der unterzeichnende Stadtrechtsdirektor vor dem
Bundesverfassungsgericht generell vertretungsbefugt für die Stadt wäre.
3
Es liegt auch kein Fall einer wirksamen gewillkürten Prozessvertretung nach § 22 BVerfGG vor.
Ein Stadtrechtsdirektor ist keine vertretungsberechtigte Person im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1
BVerfGG. Das Bundesverfassungsgericht kann zwar auch eine andere Person als Beistand
eines Beteiligten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG zulassen. Ein solcher Antrag auf Zulassung
des Stadtrechtsdirektors als Beistand hätte allerdings innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1
BVerfGG wirksam gestellt werden müssen. Dies ist nicht geschehen. Die Beschwerdeführerin
macht zwar auf das Hinweisschreiben des Bundesverfassungsgerichts zur Wirksamkeit der
Einlegung der Verfassungsbeschwerde geltend, dass die Beschwerdeschrift so auszulegen sei,
dass es der erkennbare Wille des Unterzeichners gewesen sei, als Beistand gemäß § 22 Abs. 1
Satz 4 BVerfGG zugelassen zu werden. Anhaltspunkte dafür, dass die Befugnis begehrt wird,
sich im verfassungsgerichtlichen Verfahren außerhalb der mündlichen Verhandlung durch einen
städtischen Bediensteten als Beistand vertreten zu lassen, können der
Verfassungsbeschwerdeschrift jedoch nicht entnommen werden. Die Unterzeichnung des
Stadtrechtsdirektors mit dem Zusatz „i.A.“ kann nur so verstanden werden, dass er innerhalb der
Behördenstruktur für einen Vorgesetzten tätig werden, nicht aber dass er als Beistand der Stadt
vor dem Bundesverfassungsgericht auftreten wollte.
4
Auch das Tätigwerden als Beistand erfordert zudem eine auf das konkrete Verfahren bezogene
Vollmacht im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 14. November 2001 - 2 BvR 1898/01 -, juris Rn. 2; Klein, in:
Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 22 Rn. 11 [Stand: Januar 1987]). Daran fehlt
es hier ebenfalls.
5
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kirchhof
Eichberger
Masing