Urteil des BVerfG vom 30.12.2012
BVerfG: verfassungsbeschwerde, grundrecht, missbrauch, fingerabdruck, pass, eingriff, datensicherheit, chip, datenbank, datenschutz
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 502/09 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. der Frau Z…,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Selbmann & Bergert,
August-Bebel-Straße 38, 04275 Leipzig -
2. des Herrn S…
gegen § 4 Abs. 3 und § 4 Abs. 4 des Passgesetzes vom 19. April 1986
(BGBl I S. 537) in der Fassung vom 20. Juli 2007 (BGBl I S. 1566)
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.
August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30. Dezember 2012 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
I.
1
Die Verfassungsbeschwerde wendet sich unmittelbar gegen § 4 Abs. 3 und § 4 Abs. 4 des
Passgesetzes (PaßG) vom 19. April 1986 (BGBl I S. 537) in der Fassung des Gesetzes zur
Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften vom 20. Juli 2007 (BGBl I S. 1566). Als
Grundlage des sogenannten biometrischen Reisepasses schreiben die angegriffenen
Vorschriften im Wesentlichen vor, dass Reisepässe mit einem elektronischen Speichermedium
zu versehen sind, auf dem Lichtbild und Fingerabdrücke des Passinhabers zu speichern sind.
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Die Beschwerdeführer bereisen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit als Schriftstellerin und als
Rechtsanwalt Länder innerhalb und außerhalb der Europäischen Union. Sie sind Inhaber von
Reisepässen, die noch ohne biometrische Merkmale ausgestellt wurden, und beabsichtigen
nach deren Ablauf neue Reisepässe zu beantragen.
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Die Beschwerdeführer rügen unverhältnismäßige Eingriffe in ihr Recht auf informationelle
Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und in ihr Grundrecht aus
Art. 12 Abs. 1 GG. Sie befürchten den Missbrauch der auf dem elektronischen Speichermedium
zu speichernden Daten und die künftige Speicherung der biometrischen Daten in einer
Fahndungsdatenbank. Die Speicherung von biometrischen Daten in Reisepässen ist nach ihrer
Ansicht zur Erleichterung des Reiseverkehrs weder geeignet noch erforderlich.
II.
4
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die
Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Zwar können sich
hinsichtlich der angegriffenen Vorschriften in der Sache schwierige Fragen stellen, ob und wie
weit sie mit grundrechtlichen Gewährleistungen - sei es auf europäischer Ebene, sei es nach
Maßgabe des Grundgesetzes - vereinbar oder sonst im Hinblick auf ihre unionsrechtlichen
Grundlagen Bedenken ausgesetzt sind (vgl. hierzu VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15. Mai
2012 - 17 K 3382/07 -, NVwZ 2012, S. 982 <983 f.>). Insbesondere stellt sich - da Datenschutz
den Charakter eines vorgelagerten Gefährdungsschutzes hat - die Frage, ob im Hinblick auf
einen möglichen Missbrauch der Daten durch andere Staaten die Entscheidung zwischen einem
Pass mit oder ohne Fingerabdruck nach dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung
aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG dem Betreffenden überlassen bleiben muss.
Hierüber kann in vorliegendem Verfahren jedoch nicht entschieden werden. Denn die
Verfassungsbeschwerde ist mangels einer den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92
BVerfGG genügenden Begründung unzulässig und damit aus formellen Gründen nicht
anzunehmen.
5
1. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG ist zur Begründung der
Verfassungsbeschwerde das angeblich verletzte Recht zu bezeichnen und der seine Verletzung
enthaltende Vorgang substantiiert darzulegen (BVerfGE 9, 109 <114 f.>; 81, 208 <214>; 99, 84
<87>). Die Verfassungsbeschwerde muss sich mit dem zugrunde liegenden einfachen Recht
sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts
auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 89, 155 <171>; 101, 331 <345 f.>; BVerfGK 12, 126 <130>).
Der Beschwerdeführer muss darlegen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die
angegriffene Maßnahme kollidiert; er muss das Grundrecht in Bezug zu dem Lebenssachverhalt
setzen und die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung deutlich machen (BVerfGE 79, 203
<209>; 108, 370 <386 f.>; 120, 274 <298>). Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte
Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe
aufgezeigt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme verletzt werden
(vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 101, 331 <346>; 102, 147 <164>; BVerfGK 1, 227 <228>; BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. September 2009 -1 BvR 1997/08 -, juris, Rn.
5).
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2. Der Vortrag der Beschwerdeführer erweist sich gemessen an diesen formellen
Zulässigkeitsmaßstäben als unzureichend.
7
Die Beschwerdeführer sehen in den angegriffenen Vorschriften unverhältnismäßige Eingriffe in
das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Verhältnismäßigkeit eines solchen
Eingriffs bestimmt sich danach, ob die Verwendung der fraglichen Daten in einem
angemessenen Verhältnis zu dem Gewicht ihrer Erhebung und Speicherung steht. Nach der
Rechtsprechung des Gerichts müssen die Voraussetzungen für die Datenverwendung und deren
Umfang umso enger begrenzt werden, je schwerer der Eingriff wiegt (vgl. BVerfGE 125, 260
<327 f.> m.w.N.).
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Entscheidend für die Verhältnismäßigkeit ist damit das Nutzungsregime der gemäß § 4 Abs. 3
und 4 PaßG zu speichernden biometrischen Daten. Es besteht im deutschen Recht aus
Regelungen zur Datensicherheit (§ 4 Abs. 3 Satz 2 PaßG), der Vorgabe, dass keine
bundesweite Datenbank der biometrischen Daten errichtet wird (§ 4 Abs. 3 Satz 3 PaßG),
Regelungen zur Speicherung und Löschung der biometrischen Daten bei Passbehörden und
Passherstellern (§ 16 Abs. 2 PaßG) sowie einer Festlegung der Zwecke, zu dem die im Chip des
Passes gespeicherten biometrischen Daten verwendet werden dürfen (§ 16a PaßG). Obwohl die
Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Regelungen maßgeblich von diesem Nutzungsregime
abhängt, gehen die Beschwerdeführer nicht sachhaltig auf diese Vorschriften ein und greifen
auch die damit zusammenhängende Frage, ob die verschiedenen, das Nutzungsregime der
biometrischen Daten bestimmenden Vorschriften einzeln oder in ihrem Zusammenspiel geeignet
sind, die Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Vorschriften sicherzustellen, nicht auf. Damit
werden sie den an die Substantiierung der Verfassungsbeschwerde zu stellenden
Anforderungen - unabhängig von der Frage, wie die angegriffenen Vorschriften materiell
verfassungsrechtlich zu würdigen sind - nicht gerecht. Auch gehen die Beschwerdeführer nur
kursorisch auf eine etwaige Nutzung der gespeicherten Daten durch ausländische Staaten ein.
9
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
10
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kirchhof
Eichberger
Masing