Urteil des BVerfG vom 23.07.2013

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvC 2/13 -
Bundesadler
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Nichtanerkennungsbeschwerde
der Union der Menschlichkeit - U.d.M.-,
vertreten durch die stellvertretenden Bundesvorsitzenden
T … und Dr. v. H …,
gegen die Entscheidung des Bundeswahlausschusses vom 4. Juli 2013
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und
Richter
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf
am 23. Juli 2013 beschlossen:
Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe:
Gründe:
A.
1
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die
Wahl zum 18. Deutschen Bundestag.
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1. Am 4. Juli 2013 stellte der Bundeswahlausschuss fest, dass die Beschwerdeführerin nicht als
Partei für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag anzuerkennen ist, weil die Kriterien der
Parteieigenschaft gemäß § 2 PartG nicht erfüllt seien. Zwar habe sich die Vereinigung erst am
21. April 2013 gegründet, jedoch überwiege trotz positiver Anrechnung der kürzlich erfolgten
Gründung, dass die Vereinigung lediglich über 53 Mitglieder verfüge und in der Öffentlichkeit
bisher kaum bis gar nicht hervortrete.
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2. Am 8. Juli 2013 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Entscheidung des
Bundeswahlausschusses erhoben. Es liege eine Verletzung von Art. 21 Abs. 1 GG vor, weil die
Beschwerdeführerin an der Mitwirkung bei der politischen Willensbildung gehindert werde. § 2
PartG fordere weder eine Mindestzahl von Parteimitgliedern noch einen bestimmten Umfang an
Öffentlichkeitsarbeit. Die Beschwerdeführerin habe im Übrigen Informationsveranstaltungen in
mehreren bayerischen Städten durchgeführt und sei seit April 2013 im Internet aktiv. Eine
weitere große Öffentlichkeitskampagne sei derzeit in Vorbereitung und werde in kürzester Zeit
umgesetzt. Bereits seit 30. Juni 2013 befänden sich über 35.000 Flyer im Umlauf.
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3. Dem Bundeswahlausschuss wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der
Bundeswahlleiter hat sich geäußert.
B.
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Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist unzulässig.
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Die Entscheidung des Bundeswahlausschusses über die Anerkennung als Partei für die Wahl
zum Deutschen Bundestag gemäß § 18 Abs. 4 BWG betrifft die Feststellung der Voraussetzung
für die Einreichung von Wahlvorschlägen als Partei (§ 18 Abs. 1 BWG). Gemäß § 18 Abs. 4a
Satz 1 BWG kann eine Partei oder Vereinigung gegen eine Feststellung nach § 18 Abs. 4 BWG,
die sie an der Einreichung von Wahlvorschlägen hindert, binnen vier Tagen nach Bekanntgabe
Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben. Danach ist die
Nichtanerkennungsbeschwerde darauf ausgerichtet, noch vor Durchführung der Wahl
abschließend festzustellen, ob die entsprechende Vereinigung berechtigt ist, als Partei mit
eigenen Wahlvorschlägen an der Wahl zum Deutschen Bundestag teilzunehmen (vgl. BTDrucks
17/9392, S. 4). Eine Teilnahme an der Wahl lässt sich dadurch im vorliegenden Fall jedoch nicht
mehr erreichen. Die Beschwerdeführerin hat auf ihrer Internetseite mitgeteilt, sie habe die nach
§ 27 Abs. 1 Satz 2 BWG für die wirksame Einreichung ihrer Wahlvorschläge nach Landesliste
erforderlichen Unterschriften von Wahlberechtigten nicht innerhalb der Einreichungsfrist des § 19
BWG beibringen können; die Richtigkeit dieser Information sowie der Angabe, dass die
Beschwerdeführerin ausschließlich mit einer Landesliste zur Bundestagswahl antreten wolle,
wurde fernmündlich durch den Ersten Stellvertretenden Bundesvorsitzenden der
Beschwerdeführerin bestätigt. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BWG wäre die von ihr einzig in
Bayern vorgesehene Landesliste damit zurückzuweisen. Weshalb ungeachtet dessen ein
Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Parteieigenschaft durch das
Bundesverfassungsgericht bestehen sollte, wird von der Beschwerdeführerin nicht, wie es ihr
unter diesen Umständen obliegt, dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Das Verfahren gemäß
Art. 93 Abs. 1 Nr. 4c GG, § 13 Nr. 3a BVerfGG dient nicht einer von der konkreten Wahl
losgelösten Feststellung der Eigenschaft einer Vereinigung als Partei.
Lübbe-Wolff
Gerhardt
Landau
Huber
Hermanns
Müller
Kessal-Wulf