Urteil des BSG vom 27.02.2008

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BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 27.2.2008, B 12 P 2/07 R
Soziale Pflegeversicherung - Beitragszuschlag für kinderlose Versicherte auch bei
ungewollter Kinderlosigkeit - Nichtberücksichtigung von kinderlosen Versicherten mit
Geburtsjahr vor 1940 - Bezieher von Arbeitslosengeld II - Wehr- und
Zivildienstleistende - Verfassungsmäßigkeit
Leitsätze
Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn kinderlose Versicherte der
Sozialen Pflegeversicherung den zusätzlichen Beitragszuschlag zu zahlen haben, selbst wenn
die Kinderlosigkeit auf medizinischen Gründen beruht.
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger einen Beitragszuschlag für kinderlose
Versicherte in der sozialen Pflegeversicherung zu zahlen hat.
2 Der 1968 geborene Kläger ist verheiratet und hat keine Kinder. Er ist in der gesetzlichen
Krankenversicherung freiwillig und bei der beklagten Pflegekasse pflichtversichert. Mit
Bescheid vom 9.2.2005 wies die Beklagte ihn darauf hin, dass der Gesetzgeber mit dem
Gesetz zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen
Pflegeversicherung (Kinder-Berücksichtigungsgesetz - KiBG) vom 15.12.2004 den
Beitragssatz für alle kinderlosen Versicherten um 0,25 % angehoben habe, und setzte
dementsprechend den ab 1.1.2005 zu zahlenden Beitrag zur Pflegeversicherung unter
Berücksichtigung dieses Zuschlags nach einem Beitragssatz von 1,95 % fest. Mit seinem
Widerspruch machte der Kläger geltend, seine Frau könne aus medizinischen Gründen keine
Kinder bekommen. Der erhöhte Beitragssatz für kinderlose Versicherte verstoße gegen den
Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Das KiBG bestrafe und diskriminiere Kinderlose.
Entgegen der Intention der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), zu deren
Umsetzung das KiBG ergangen sei, entlaste es Familien nicht. Die Beklagte wies den
Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 4.3.2005 zurück.
3 Das Sozialgericht (SG) Speyer hat die Klage mit Urteil vom 30.1.2007 abgewiesen und das
Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz die Berufung mit Urteil vom 21.6.2007
zurückgewiesen. Zur Begründung hat das LSG ua ausgeführt, es sei nicht von der
Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 55 Abs 3 SGB XI überzeugt. Der Gesetzgeber sei
nicht gehindert gewesen, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung generalisierende,
pauschalierende und typisierende Regelungen zu treffen und einen Zuschlag für Kinderlose
ohne Differenzierung nach dem Grund der Kinderlosigkeit zu erheben. In Wahrnehmung
seines Gestaltungsspielraums habe er die erforderliche Entlastung von Eltern nicht auf die
Zeit der Betreuung und Erziehung der Kinder begrenzen müssen. Auch habe er die vor 1940
geborenen Versicherten von der zusätzlichen Beitragsbelastung ausnehmen dürfen, weil
davon ausgegangen werden könne, dass die Kinderzahlen in einer Zeit zurückgegangen
seien, als die nach 1940 geborenen Jahrgänge Mitte 20 oder jünger gewesen seien.
4 Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 55 Abs 3 Satz 1
SGB XI und Art 3 Abs 1 GG. Dass nach der gesetzliche Regelung kinderlose Mitglieder der
gesetzlichen Krankenversicherung nach Vollendung des 23. Lebensjahrs einen
Beitragszuschlag zur sozialen Pflegeversicherung zu zahlen hätten, während Eltern iS von §
56 Abs 1 Satz 1 Nr 3 und Abs 3 Nr 2 und 3 SGB I, die vor dem 1.1.1940 geborenen
Versicherten, Wehr- und Zivildienstleistende sowie Bezieher von Arbeitslosengeld II von
dieser Zahlungspflicht ausgenommen seien, führe zu einer unangemessenen
Benachteiligung derjenigen Versicherten, die ungewollt keine Kinder hätten. Die
unproblematisch durch ein ärztliches Attest feststellbare ungewollte Kinderlosigkeit sei mit
einer Elternschaft gleich zu behandeln. Der Gesetzgeber habe seinen Gestaltungsspielraum
auch deshalb überschritten, weil er die Gruppe der Eltern auch nach dem Ende ihrer
Erwerbsphase begünstige. Mit Versicherten der Geburtsjahrgänge vor 1940 werde er
ungerechtfertigt gleich behandelt, weil eine kollektive Verantwortlichkeit einer Generation
nicht bestehe.
5 Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21.6.2007, das Urteil des
Sozialgerichts Speyer vom 30.1.2007 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom
9.2.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.3.2005 aufzuheben, soweit er den
Pflegeversicherungsbeitrag unter Berücksichtigung des Beitragszuschlages für Kinderlose
nach einem höheren Beitragssatz als1,7 vH festsetzt.
6 Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
7 Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
8 Die Revision ist unbegründet. Zutreffend hat das LSG die Berufung gegen das die Klage
abweisende Urteil des SG zurückgewiesen. Die angefochtenen Bescheide setzen für die
Zeit ab 1.1.2005 den vom Kläger zu zahlenden Pflegeversicherungsbeitrag zu Recht unter
Berücksichtigung des Beitragszuschlages für kinderlose Mitglieder von 0,25 % nach einem
Beitragssatz von insgesamt 1,95 % fest.
9 1. Gemäß § 55 Abs 3 Satz 1 SGB XI (eingefügt durch Art 1 KiBG vom 15.12.2004, BGBl I S
3448) erhöht sich ab 1.1.2005 der nach § 55 Abs 1 SGB XI geltende Beitragssatz zur
sozialen Pflegeversicherung von 1,7 % um einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25
Beitragssatzpunkten (Beitragszuschlag für Kinderlose) mit dem Ablauf des Monats, in dem
das Mitglied das 23. Lebensjahr vollendet hat. Den Beitragszuschlag für Kinderlose tragen
grundsätzlich die Versicherten (§ 58 Abs 1 Satz 3, § 59 Abs 5 SGB XI) . Kein
Beitragszuschlag ist von versicherten Eltern iS des § 56 Abs 1 Satz 1 Nr 3 und Abs 3 Nr 2
und 3 SGB I (§ 55 Abs 3 Satz 2 SGB X) zu entrichten. Hierzu gehören auch Pflege- und
Stiefeltern (vgl hierzu Urteil des Senats vom 18.7.2007, B 12 P 4/06 R, RdNr 16 ff, zur
Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) . Gemäß § 55 Abs 3 Satz 7 SGB XI zahlen
vor dem 1.1.1940 geborene Versicherte den Beitragszuschlag nicht, auch von Wehr- und
Zivildienstleistenden und Beziehern von Arbeitslosengeld II ist er nicht zu erheben.
10 Der Gesetzgeber hat mit diesen Regelungen das Urteil des BVerfG vom 3.4.2001 ( 1 BvR
1629/94, BVerfGE 103, 242 = SozR 3-3300 § 54 Nr 2) umgesetzt. Das BVerfG hatte in dieser
Entscheidung die beitragsrechtlichen Vorschriften der § 54 Abs 1 und 2, § 55 Abs 1 Satz 1
und Abs 2 sowie § 57 SGB XI für unvereinbar mit Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG erklärt,
soweit Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung mit Kindern mit einem gleich hohen
Pflegeversicherungsbeitrag belastet werden wie Mitglieder ohne Kinder. Es hat zur
Begründung ausgeführt, Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG sei dadurch verletzt, dass die
Betreuung und Erziehung von Kindern als konstitutive Leistung bei der Bemessung von
Beiträgen beitragspflichtiger Versicherter keine Berücksichtigung finde. Dadurch werde die
Gruppe der Versicherten mit Kindern gegenüber kinderlosen Mitgliedern der sozialen
Pflegeversicherung, die aus dieser Betreuungs- und Erziehungsleistung im Falle ihrer
Pflegebedürftigkeit Nutzen ziehen würden, in verfassungswidriger Weise benachteiligt. Da
auf die Wertschöpfung durch heranwachsende Generationen jede staatliche Gemeinschaft
angewiesen sei und an der Betreuungs- und Erziehungsleistung von Familien ein Interesse
der Allgemeinheit bestehe, seien Erziehungsleistungen zugunsten der Familie in einem
bestimmten sozialen Leistungssystem zu berücksichtigen. Werde dieser generative Beitrag
nicht mehr in der Regel von allen Versicherten erbracht, führe dies zu einer spezifischen
Belastung Kinder erziehender Versicherter im Pflegeversicherungssystem, deren
benachteiligende Wirkung auch innerhalb dieses Systems auszugleichen sei. Das BVerfG
hat damit verbindlich entschieden, dass der Vorteil kinderloser Versicherter in der sozialen
Pflegeversicherung systemspezifisch beitragsrechtlich zu kompensieren ist. Für die vom
BVerfG geforderte beitragsrechtliche Kompensation des Vorteils kinderloser Versicherter in
der sozialen Pflegeversicherung hat der Gesetzgeber allerdings nicht die Beiträge der
Versicherten mit Kindern reduziert, sondern die Beiträge für Kinderlose um 0,25 % erhöht.
11 2. Der 1968 geborene Kläger hat dementsprechend seit dem 1.1.2005 gemäß § 60 Abs 5
iVm § 59 Abs 5 SGB XI aus seinen beitragspflichtigen Einnahmen
Pflegeversicherungsbeiträge unter Berücksichtigung des zusätzlichen Beitragszuschlags für
Kinderlose nach einem Beitragssatz von insgesamt 1,95 % zu zahlen. Er gehört nicht zu den
Personen, die von dieser Verpflichtung ausgenommen sind. Weder hat er ein Kind noch ein
Pflege- bzw Stiefkind. Die gesetzlichen Vorschriften setzen jedoch bereits nach ihrem
Wortlaut für die Elterneigenschaft nur voraus, dass ein Kind vorhanden ist. Die Regelungen
stellen nicht darauf ab, ob die Kinderlosigkeit ungewollt ist. Den Gesetzesmaterialien ist
ebenfalls zu entnehmen, dass die Verpflichtung zur Zahlung des Beitragszuschlages
unabhängig von den Gründen für die Kinderlosigkeit bestehen soll (vgl BT-Drucks 15/3671 S
5) . Der Kläger gehört auch nicht zu einer der genannten Gruppen von kinderlosen
Versicherten, die von der Zahlungspflicht ausgenommen sind.
12 3. Der Aussetzung des Verfahrens und der Vorlage an das BVerfG gemäß Art 100 Abs 1 GG
bedurfte es nicht. Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass § 55 Abs 3 SGB XI
verfassungswidrig ist, soweit ungewollt kinderlose Versicherte zur Zahlung des
Beitragszuschlags von 0,25 % verpflichtet sind. Die gesetzliche Regelung verstößt in ihrer
Anwendung auf den Kläger insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des
Art 3 Abs 1 GG.
13 Das BVerfG hat in seinem Urteil vom 3.4.2001 (1 BvR 1629/94, BVerfGE 103, 242, 258 =
SozR 3-3300 § 54 Nr 2 S 12 mwN ) ua ausgeführt, Art 3 Abs 1 GG verbiete es dem
Gesetzgeber, bei seiner Entscheidung, welche Merkmale er beim Vergleich von
Lebenssachverhalten als maßgebend ansehe, um sie im Recht gleich oder verschieden zu
behandeln, das Ausmaß der tatsächlichen Unterschiede sachwidrig außer Acht zu lassen.
Der Gleichheitssatz sei verletzt, wenn der Gesetzgeber es versäumt habe, Ungleichheiten
der zu ordnenden Lebenssachverhalte zu berücksichtigen, die so bedeutsam seien, dass sie
bei einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden
müssten. Die beitragsrechtlichen Vorschriften der § 54 Abs 1 und 2, § 55 Abs 1 Satz 1 und
Abs 2 sowie § 57 SGB XI hat das BVerfG danach für mit Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG
unvereinbar gehalten, weil trotz ihres sog generativen Beitrags Mitglieder der sozialen
Pflegeversicherung mit Kindern mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag belastet
werden wie Mitglieder ohne Kinder.
14 Danach verstoßen die mit dem KiBG zur Umsetzung dieses Urteils geschaffenen, den
Kläger belastenden Regelungen nicht gegen Art 3 Abs 1 GG. § 55 Abs 3 SGB XI führt zu
unterschiedlichen Beitragsbelastungen von Versicherten. Während durch die Neuregelung
für Versicherte mit Kindern sowie für weitere Gruppen von Versicherten die
Beitragsbelastung bei ansonsten unveränderten Umständen ab 1.1.2005 gleich bleibt,
erhöht sich bei den übrigen Versicherten - wie auch dem Kläger - ab Vollendung des 23.
Lebensjahres der Beitragssatz von 1,7 % um 0,25 % auf 1,95 % der beitragspflichtigen
Einnahmen. Der Gesetzgeber hat damit allein an das Vorhandensein von Kindern
angeknüpft, nicht dagegen an den jeweils entstehenden Aufwand für Kinder oder die Gründe
für die Kinderlosigkeit. Diese Differenzierung ist nicht zu beanstanden.
15 a) Nicht zu beanstanden ist die Entscheidung des Gesetzgebers, zur Umsetzung des Urteils
des BVerfG Kinderlose wie den Kläger mit einem erhöhten Beitrag zu belasten, während
Versicherte mit Kindern weiter Beiträge nach dem bisherigen Beitragssatz zahlen. Entgegen
der Auffassung des Klägers wird hierdurch die verfassungsrechtlich geforderte relative
Beitragsentlastung bewirkt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Entscheidungsspielraum des
Gesetzgebers dahin eingeschränkt war, dass nur eine Beitragsreduktion
verfassungsrechtlich zulässig gewesen wäre. Eine solche Regelung hätte zu
Beitragsausfällen geführt, die mit Beitragssatzerhöhungen hätten kompensiert werden
müssen. Der Ausgleich einer relativen Beitragsentlastung im Beitragssystem der sozialen
Pflegeversicherung setzte bei angestrebter Beibehaltung des Beitragsaufkommens voraus,
dass Kinderlose höhere Beiträge als bisher zu zahlen haben.
16 b) Soweit der Kläger die Gleichbehandlung von ungewollt kinderlosen Versicherten mit
Versicherten mit Kindern begehrt, findet eine solche Forderung im Verfassungsrecht keine
Stütze. Das BVerfG hat gerade im Vergleich mit kinderlosen Versicherten eine Entlastung
der Gruppe der Versicherten mit Kindern gefordert, mit der der Kläger die Gleichbehandlung
begehrt (dazu s bereits oben), ohne dabei auf die Gründe der Kinderlosigkeit abzustellen.
Sollte im übrigen auch die unfreiwillige Kinderlosigkeit aus medizinischen Gründen zu
einem niedrigeren Beitragssatz führen, wie vom Kläger gefordert, wäre nicht zu erkennen,
weshalb nicht auch aus anderen Gründen kinderlose Versicherte, zB Versicherte ohne
Partner, von der Beitragsbelastung ausgenommen werden müssten.
17 c) Die Ungleichbehandlung des Klägers ist auch dann gerechtfertigt, wenn Versicherte allein
aufgrund der Elterneigenschaft dauerhaft keinen Beitragszuschlag tragen müssen, selbst
wenn sie keine Aufwendungen für Kinder haben oder von ihnen keine Erziehungs- und
Betreuungsleistungen erbracht werden. Der Gesetzgeber durfte in Ausübung seines ihm
eingeräumten Spielraums bei der Ausgestaltung eines Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG
entsprechenden Beitragsrechts in der sozialen Pflegeversicherung vom Regelfall ausgehen
und die vom BVerfG geforderte Entlastung an das (bloße) Vorhandensein eines Kindes
knüpfen sowie ab dessen Geburt eine dauerhafte Beitragsentlastung vorsehen. Das GG
verpflichtet den Gesetzgeber entsprechend dem Urteil des BVerfG lediglich dazu, bei der
gebotenen Differenzierung der Beitragshöhe den sog generativen Beitrag zu berücksichtigen
und die beitragspflichtigen Mitglieder mit einem oder mehreren Kindern gegenüber
kinderlosen Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung bei der Bemessung der Beiträge
relativ zu entlasten. Dies kann durch die Berücksichtigung allein der Tatsache, dass ein Kind
vorhanden ist, bei der Beitragsbemessung geschehen. Die geforderte Berücksichtigung des
sog generativen Beitrags rechtfertigt es, an die Stellung als Eltern anzuknüpfen, ohne
danach zu differenzieren, ob und inwieweit Eltern in der Erziehungsphase tatsächlich im
Einzelfall Nachteile entstehen und inwieweit Kinder tatsächlich später zur sozialen
Pflegeversicherung Beiträge leisten. Die Feststellung tatsächlicher Nachteile durch die
Pflegekassen wäre darüber hinaus mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Schon im
Hinblick auf die relativ geringe Differenz von 0,25 % Beitragssatzpunkten zwischen
kinderlosen Versicherten und solchen mit Kindern steht die Beitragsentlastung letzterer über
das Ende der Betreuungsphase und auch der Erwerbsphase der Versicherten hinaus nicht
außer Verhältnis. Nach Umfang oder der Dauer der Kindererziehung und -betreuung musste
deshalb nicht differenziert werden.
18 d) Der Senat lässt offen, ob sich der Kläger darauf berufen kann, dass weitere Gruppen von
Versicherten den zusätzlichen Beitragszuschlag ebenfalls nicht zu zahlen haben, obwohl
deren Begünstigung gerade nicht auf den Grund der Kinderlosigkeit abstellt, sondern jeweils
an andere Sachverhalte anknüpft. Der Kläger macht insoweit auch allein geltend, für deren
Begünstigung fehle eine Rechtfertigung, ohne auch zu fordern, er müsse gemessen an Art 3
Abs 1 GG mit diesen Gruppen gleich behandelt werden. Eine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG
käme insoweit allein in Betracht, wenn ein Versicherter wie der Kläger geltend machte, die
bloße ungerechtfertigte Besserstellung anderer Versicherter führe wegen des Ausfalls der an
sich sachgerechten Zahlungsverpflichtung dieser Versicherten zu messbaren Auswirkungen
auf das Beitragsaufkommen und signifikant höheren Beiträgen für die benachteiligten
Versicherten.
19 Soweit der Kläger die fehlende Beitragsbelastung der vor dem 1.1.1940 geborenen
kinderlosen Versicherten geltend macht, könnten wegen der Größe dieser Gruppe solche
Auswirkungen auf das Beitragsaufkommen bestehen. Der Senat konnte sich aber nicht
davon überzeugen, dass die Begünstigung dieser Gruppe im Verhältnis zum 1968
geborenen Kläger den allgemeinen Gleichheitssatz verletzt und deshalb verfassungswidrig
ist. Das BVerfG hat in seiner oben genannten Entscheidung die Berücksichtigung von
Erziehungsleistungen im Beitragsrecht dann für verfassungsrechtlich geboten erachtet, wenn
nicht mehr die Mehrheit der Versicherten Kinder erzieht. Es ist daher im Hinblick auf Art 3
Abs 1 GG nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber bei der Regelung des § 55 Abs 3
SGB XI berücksichtigt hat, dass von den vor dem 1.1.1940 geborenen Versicherten noch
überwiegend Kinder geboren (und erzogen) wurden (vgl BT-Drucks 15/3671 S 6) und
deshalb auch die kinderlosen Versicherten dieser Jahrgänge nicht zu einem finanziellen
Beitrag zur Entlastung der Versicherten mit Kindern herangezogen werden.
20 Auf die fehlende Zahlungspflicht der Bezieher von Arbeitslosengeld II kann sich der Kläger
nicht mit Erfolg berufen. Ob allerdings wie in den Gesetzesmaterialien die
Ungleichbehandlung damit begründet werden kann, dass das Existenzminimum zu schonen
ist (vgl BT-Drucks 15/3837 S 7) , erscheint fraglich. Auch ist zweifelhaft, ob das
prognostizierte Verhältnis des zusätzlichen Verwaltungsaufwandes zur lediglich geringen
Höhe der durch die Erhebung des Beitragszuschlags zu erwartenden zusätzlichen
Beitragseinnahmen (vgl BT-Drucks 15/3837 S 8) diese Ungleichbehandlung rechtfertigen
kann. Es kann offenbleiben, ob es andere, die Begünstigung dieser Gruppe rechtfertigende
Gründe gibt. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz könnte jedoch nur zu einer Belastung
auch dieses Personenkreises mit dem Beitragszuschlag führen. Eine Benachteiligung des
Klägers durch die Beitragsentlastung dieser Gruppe, die zumindest eine deutliche
Auswirkung der Beitragsentlastung auf das gesamte Beitragsaufkommen aus dem
Beitragszuschlag zur Voraussetzung hätte, ist jedoch auszuschließen. Dies folgt aus der
relativ geringen Größe der begünstigten Gruppe und dem geringen Beitragsaufkommen je
Versicherten aus den zugrunde liegenden beitragspflichtigen Einnahmen (zB im Jahr 2008
beitragspflichtige Einnahmen in der Regel jeweils nur 857,33 Euro monatlich, vgl § 57 Abs 1
SGB XI iVm § 232a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB V und § 2 Abs 1 Sozialversicherungs-
Rechnungsgrößenverordnung 2008 vom 5.12.2007 ) .
21 Gleiches gilt für die Gruppe der Wehr- und Zivildienstleistenden. Es handelt sich um eine
relativ kleine Gruppe von Versicherten, da nur diejenigen betroffen sind, die den Dienst nach
Vollendung des 23. Lebensjahres abzuleisten haben und deshalb andernfalls einen
Beitragszuschlag zu zahlen hätten. Die Beitragsentlastung ist hier aber gemessen an Art 3
Abs 1 GG auch sachlich gerechtfertigt. Der Gesetzgeber hat in Wahrnehmung des ihm
eingeräumten Gestaltungsspielraums aus sozialen Gründen von der Erhebung des
Beitragszuschlags bei dieser Gruppe abgesehen. Der Charakter dieses Dienstes als
verpflichtender, zeitlich nicht frei wählbarer Dienst für die Allgemeinheit rechtfertigt die
fehlende Pflicht zur Zahlung des Beitragszuschlags.
22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.