Urteil des BSG vom 27.02.2008

BSG (Heizung, Verfassungskonforme Auslegung, Anteil, Wohnung, Bekanntmachung, Anschlussberufung, Prozess, Angemessenheit, Sozialhilfe, Gestaltungsspielraum)

Bundessozialgericht
Urteil vom 27.02.2008
Sozialgericht Chemnitz S 29 AS 1247/05
Sächsisches Landessozialgericht L 3 AS 101/06
Bundessozialgericht B 14/11b AS 15/07 R
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 29. März 2007 geändert,
soweit die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 11. November 2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 30. September 2005 verurteilt worden ist, von den Kosten für Heizung weniger als
10,74 EUR monatlich im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Mai 2005 für Warmwasserbereitung in Abzug zu bringen. Die
darüber hinaus gehende Anschlussberufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom
21. August 2006 wird insoweit zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die
Beklagte hat den Klägern die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu 1/10 zu erstatten. Im Übrigen
verbleibt es bei dem Kostentenor des Berufungsurteils.
Gründe:
I
1
Streitig ist die Höhe der Kosten der Unterkunft, einschließlich Heizung (KdU) nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Mai 2005,
insbesondere, ob und in welcher Höhe ein Kostenanteil für die Warmwasserbereitung (Wwb) von den Kosten für
Heizung in Abzug zu bringen ist.
2
Die Kläger sind miteinander verheiratet. Sie bewohnen gemeinsam eine 55,90 qm große Wohnung. Die Kaltmiete für
die Wohnung beträgt 200,- EUR im Monat. Zusätzlich haben sie 40,- EUR Heizkostenvorauszahlung zu erbringen. Die
Warmwasserbereitung erfolgt zentral über die mit Öl betriebene Heizanlage.
3
Die Klägerin zu 1) bezog bis zum 2. April 1999 Arbeitslosengeld (Alg) und anschließend bis zum 31. Dezember 2004
Arbeitslosenhilfe (Alhi). Der Kläger zu 2) war im streitigen Zeitraum sozialversicherungspflichtig beschäftigt und hatte
Einkommen in monatlich wechselnder Höhe.
4
Durch Bescheid vom 11. November 2004 bewilligte die Beklagte den Klägern Arbeitslosengeld II (Alg II) für den oben
benannten Zeitraum in Höhe von je 4,70 EUR. Im Rahmen der Berechnung der Leistung zog sie von der monatlichen
Heizkostenvorauszahlung einen Betrag von 11,76 EUR (8,18 EUR als Grundbetrag und 3,58 EUR je weiterem
Angehörigen) für die Wwb ab, sodass insgesamt 228,24 EUR für KdU in die Berechnung des Alg II einflossen. Den
Widerspruch der Kläger hiergegen wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 30. September 2005 zurück.
5
Die Klägerin zu 1) hat mit der zunächst nur von ihr allein vor dem Sozialgericht Chemnitz (SG) erhobenen Klage ua
geltend gemacht, bei der Berechnung des Alg II sei das zu berücksichtigende Einkommen unzutreffend ermittelt, und
es dürften keine Kosten für die Wwb von den Kosten für Heizung in Abzug gebracht werden. Das SG hat der Klage
durch Gerichtsbescheid vom 21. August 2006 teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin weitere
Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 1,02 EUR zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass
der von der Beklagten vorgenommene Abzug für Wwb geringfügig zu hoch sei. Grundsätzlich sei die Beklagte
berechtigt, einen Betrag für Wwb von den Kosten für Heizung abzuziehen, denn der entsprechende Bedarf habe
rechnerisch Eingang in die Regelleistung gefunden. Es sei davon auszugehen, dass die Kosten der Wwb mit einem
Anteil von 30 % der gesamten Haushaltsenergiekosten im Regelbedarf berücksichtigt seien. Der Anteil für
Haushaltsenergie an der Regelleistung für den Alleinstehenden in den alten Bundesländern sei mit einem Betrag von
20,74 EUR anzusetzen, sodass sich rechnerisch insoweit ein Anteil für Kosten der Wwb von 6,22 EUR ergebe. Bei
einer aus zwei volljährigen Angehörigen bestehenden Bedarfsgemeinschaft in den neuen Bundesländern errechne sich
ein Betrag von 5,37 EUR je Hilfebedürftigem. Übertragen auf den konkreten Fall betrage der maximale Abzug für den
Anteil der Wwb mithin 2 x 5,37, also 10,74 EUR und damit 1,02 EUR weniger als von der Beklagten in Abzug
gebracht. Um diesen Betrag sei das monatlich der Klägerin gewährte Alg II zu erhöhen und der Differenzbetrag
nachzuzahlen.
6
Mit ihrer Berufung hiergegen hat die Beklagte geltend gemacht, der von ihr im angefochtenen Bescheid
vorgenommene Abzug für die Kosten der Wwb sei zutreffend. Sie hat sich insoweit auf eine vom Landkreis E.- kreis
erlassene Verwaltungsvorschrift berufen, an die sie als Träger nach § 6 Abs 1 Satz 1 SGB II gebunden sei. Nach der
Einbeziehung des Klägers zu 2) in den Rechtsstreit haben beide Kläger Anschlussberufung eingelegt und u.a.
beantragt, das Alg II im streitigen Zeitraum ohne Abzug einer Pauschale für Kosten der Wwb zu gewähren.
7
Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) hat durch Urteil vom 29. März 2007 die Berufung des Beklagten gegen
den Gerichtsbescheid zurückgewiesen und der Anschlussberufung der Kläger stattgegeben. Zur Begründung hat es
ausgeführt: Die Kläger hätten im streitigen Zeitraum Anspruch auf höheres Alg II als von der Beklagten bewilligt. Die
Höhe der Regelleistung betrage für jeden Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft nach § 20 Abs 2 und 3 SGB II (zwei
volljährige Angehörige in der Bedarfsgemeinschaft in den neuen Bundesländern) 298,00 EUR. Die KdU seien nach §
22 Abs 1 Satz 1 SGB II in Höhe des tatsächlichen Aufwandes von 240,- EUR der Berechnung des Alg II zu Grunde
zu legen. Auch das zu berücksichtigende Einkommen des Klägers zu 2) sei unzutreffend ermittelt worden. Der
Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft betrage mithin 836,- EUR (418,- EUR je Kläger).
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Der Bedarf der Kläger von je 418,- EUR sei nicht um die in den Unterkunfts- und Heizkosten von 240,- EUR
enthaltenen Warmwasserkosten zu vermindern. In verfassungskonformer Auslegung der § 20 Abs 1, § 22 Abs 1 Satz
1 SGB II seien diese Warmwasserkosten zusammen mit den Heizkosten zusätzlich zur Regelleistung in tatsächlicher
Höhe zu übernehmen, soweit sie - wie hier - angemessen seien. In der Regelleistung des SGB II seien keine
Haushaltsenergiekosten zur Wwb (außer den bei Kochfeuerung, Waschmaschine und Geschirrspüler entstehenden
Warmwasserkosten) berücksichtigt worden. Der Haushaltsenergieanteil in der Regelleistung sei allein anhand der
durchschnittlichen Stromkosten der in den Sonderauswertungen zur EVS 1998 und 2003 erfassten Ein-Personen-
Mieterhaushalte bestimmt worden. Obwohl jedoch nur wenige (geschätzt etwa ein Drittel) dieser Haushalte ihr Wasser
tatsächlich mit Strom erwärmten, seien deren Warmwasserkosten im Wege der Durchschnittsbildung auf die übrigen
Haushalte aufgeteilt worden, sodass die durchschnittlichen Stromkosten aller erfassten Haushalte nur etwa ein Drittel
der für die Warmwasserbereitung erforderlichen Energiekosten enthielten. Zudem sei neben dem Heizstromanteil auch
nur der etwa ein Drittel des eigentlich notwendigen Bedarfs umfassende Warmwasseranteil aus den durchschnittlichen
Stromkosten herausgerechnet worden. Den Sonderauswertungen zur EVS 1998 und 2003 seien nämlich nicht die
tatsächlichen durchschnittlichen Stromkosten entnommen und der Regelleistung zu Grunde gelegt worden, sondern
ein zu niedriger Durchschnittswert, der unter Außerachtlassung des verbrauchsunabhängigen Strom-Grundpreises um
einen (ansonsten vertretbaren) Heizstromanteil von 15 % gekürzt worden sei. Dass der danach in die Regelleistung
übernommene Haushaltsenergieanteil von 21,46 EUR (nach der EVS 1998) beziehungsweise 22,94 EUR (nach der
EVS 2003) tatsächlich keine Warmwasserkosten mehr enthalte, zeige sowohl ein Vergleich mit dem
Haushaltsenergie- und Warmwasserkostenanteil im früheren BSHG-Eckregelsatz als auch ein Vergleich mit den
durchschnittlichen Stromkosten aller Ein-Personen-Haushalte Deutschlands nach den Daten des VDEW. Schließlich
lasse sich dies auch anhand der Daten der Sonderauswertungen zur EVS 1998 und 2003 nachweisen.
9
Die Regelleistung in Höhe von 345,- EUR sei verfassungsgemäß, solange daraus nicht über den Betrieb von
Kochfeuerung, Waschmaschine und Geschirrspüler hinaus weitere Warmwasserkosten zu bestreiten seien. Zwar
komme dem parlamentarischen Gesetzgeber bei der Bestimmung des soziokulturellen Existenzminimums ein weiter
Gestaltungsspielraum zu. Es sei allgemein schwierig das soziokulturelle Existenzminimum sachgerecht zu
bestimmen, sodass es nicht auf Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Angemessenheit und der Gewichtung
einzelner Größen ankomme. Es genüge, wenn die den Bedarf bestimmenden Faktoren auf ausreichenden
Erfahrungswerten beruhten und die der Bildung der Regelleistung zu Grunde liegenden Wertungen vertretbar seien.
Dem stehe nicht entgegen, dass das Bundessozialgericht (BSG) entschieden habe, die Regelleistung von 345,- EUR
sei verfassungsrechtlich unbedenklich, weil bei Massenverfahren eine gruppenbezogene Pauschalierung und
Typisierung zugelassen sei, sodass das soziokulturelle Existenzminimum durch die im SGB II insgesamt
vorgesehenen Leistungen, durch die Einbeziehung der Hilfebedürftigen in den Schutz der Sozialversicherung und
durch die in der Regelleistung in vertretbarem Umfang berücksichtigten Beziehungen zur Umwelt (was die Teilnahme
am kulturellen Leben und damit den Schutz vor Stigmatisierung und sozialer Ausgrenzung einschließt) hinreichend
gesichert werde. Dieses gelte jedoch dann nicht mehr, wenn die Warmwasserkosten aus der Regelleistung bestritten
werden müssten. Fülle der Gesetzgeber seinen weiten Gestaltungsspielraum verfassungskonform aus, müsse er sich
hieran festhalten lassen, es sei denn, er gewichte im Wege einer Gesetzesänderung seine bisherigen Wertungen neu,
indem er unter Beibehaltung der Regelleistung von 345,- EUR andere Bedarfspositionen - aus verfassungsrechtlich
vertretbaren Gründen - kürze und so die Warmwasserkosten in die Regelleistung einbeziehe. Dieses sei bisher nicht
geschehen, sodass das Gericht nicht befugt sei, selbst einzelne Bedarfspositionen der Regelleistung
verfassungskonform noch weiter zu kürzen.
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Die über den Betrieb von Kochfeuerung, Waschmaschine und Geschirrspüler hinausgehenden Warmwasserkosten
seien in verfassungskonformer Auslegung der §§ 20 Abs 1 und 22 Abs 1 Satz 1 SGB II als Teil der Heizkosten
zusätzlich zur Regelleistung in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, soweit sie angemessen seien. Außerdem ließen
sich die Warmwasserkosten ohne systematischen Bruch den Unterkunfts- und hier konkret den Heizkosten zuordnen.
Dies gelte jedenfalls bis zur Neufassung des § 20 Abs 1 SGB II durch das Gesetz zur Fortentwicklung der
Grundsicherung für Arbeitsuchende mit Wirkung ab 1. August 2006. Nunmehr werde klargestellt, dass die
Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II insbesondere Haushaltsenergie ohne die auf die
Heizung entfallenden Anteile umfasse. Bis dahin habe es keine ausdrückliche gesetzliche Regelung, die eine
Zuordnung der Warmwasserkosten zu den Heizkosten hätte ausschließen können gegeben, sodass im hier streitigen
Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Mai 2005 eine entsprechende verfassungskonforme Auslegung nicht scheitere.
Ob diese verfassungskonforme Auslegung auch ab 1. August 2006 noch möglich oder § 20 Abs 1 SGB II deshalb
bereits verfassungswidrig sei, könne vorliegend offen bleiben.
11
Die Beklagte wendet sich mit ihrer - vom LSG zugelassenen – Revision ausschließlich gegen die Berechnung der
KdU. Sie rügt eine Verletzung von §§ 20 Abs 1 und 22 Abs 1 SGB II. Zur Begründung führt die Beklagte aus, weil der
Regelsatz des § 28 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) die Kosten der Wwb bereits enthalte und
die Regelleistung des § 20 SGB II in ihrer Zusammensetzung dem Eckregelsatz des SGB XII in Verbindung mit der
Regelsatzverordnung entspreche, seien auch in der Regelleistung des SGB II die Kosten für die Wwb inbegriffen. Die
Kosten der Wwb seien mithin von dem für das Heizen zu übernehmenden Rechnungsbetrag im Rahmen der KdU und
in Höhe der Vorgaben der für die Beklagte maßgeblichen Verwaltungsrichtlinie in Abzug zu bringen.
12
Die Beklagte beantragt (sinngemäß) das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 29. März 2007 zu ändern,
soweit dadurch die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 11. November 2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 30. September 2005 verurteilt worden ist, den Klägern Arbeitslosengeld II für die Zeit
vom 1. Januar bis 31. Mai 2005 ohne Abzug einer Pauschale für die Kosten der Warmwasserbereitung zu zahlen
sowie den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 21. August 2006 aufzuheben.
13
Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.
14
Sie halten die Ausführungen des LSG für zutreffend.
II
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Die Revision der Beklagten ist insoweit begründet, als die Beklagte durch das Urteil des LSG verpflichtet worden ist,
weniger als 10,74 EUR monatlich für die Warmwasserbereitung im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Mai 2005 von den
KdU im Rahmen der Berechnung des den Klägern zustehenden Alg II in Abzug zu bringen. Das Urteil des LSG war
insoweit ebenso wie der Bescheid der Beklagten vom 11. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 30. September 2005 zu ändern, der Gerichtsbescheid des SG Chemnitz war wieder herzustellen. Die
Anschlussberufung der Kläger gegen die Entscheidung des SG insoweit und die weitere Revision der Beklagten gegen
das Urteil des LSG waren zurückzuweisen. Die Beklagte ist berechtigt, den in der Regelleistung gemäß § 20 Abs 2
SGB II enthaltenen Anteil für die Bereitung von Warmwasser, hier in Höhe von 5,37 EUR monatlich je Angehörigen
der Bedarfsgemeinschaft in Abzug zu bringen.
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Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 11. November 2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 30. September 2005. Damit beschränken sich die von den Klägern geltend gemachten
Ansprüche auf den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Mai 2005. Die Bewilligung ist auf diesen Zeitraum begrenzt
worden. Soweit mit Folgebescheiden für anschließende Zeiträume weitere Leistungen zugesprochen worden sind, sind
diese nicht nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden. Die Ausdehnung des
Klagegegenstandes auf Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume kommt beim Alg II regelmäßig nicht in Betracht (s
dazu näher Urteile des BSG vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R; 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R; 29.
März 2007 - B 7b AS 4/06 R).
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Streitgegenstand ist ausschließlich noch die Höhe der den Klägern zu gewährenden Kosten der Unterkunft und
Heizung. Soweit in den Vorinstanzen noch die Höhe der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20
SGB II im Streit stand, insbesondere die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens, haben die Kläger obsiegt.
Die Beklagte hat insoweit keine Revision eingelegt. Der Streitgegenstand des Revisionsverfahrens konnte auch auf
die Kosten von Unterkunft und Heizung beschränkt werden. Zwar sind nach der Rechtsprechung des BSG bei einem
Streit um höhere Leistungen grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen.
Ein Bescheid kann im Einzelfall jedoch gleichwohl mehrere abtrennbare Verfügungen enthalten. Um eine derartige
abtrennbare Verfügung handelt es sich bei dem für die Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II
bewilligten Betrag (vgl hierzu im Einzelnen BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 19, 22).
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Die Beklagte ist auch beteiligtenfähig gemäß § 70 SGG. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht durch Urteil vom 20.
Dezember 2007 (2 BvR 2433/04 und 2 BvR 2434/04) entschieden, dass § 44b SGB II mit Art 28 Abs 1 Satz 1 und
Satz 2 iVm Art 83 GG unvereinbar und nichtig ist. Zugleich hat das Bundesverfassungsgericht die bestehende
Rechtslage für die Arbeitsgemeinschaften für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2010 weiterhin bestehen
lassen.
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Die Kläger sind nach den Feststellungen des LSG auch Berechtigte iS des § 7 Abs 1 SGB II. Sie sind insbesondere
hilfebedürftig gemäß § 7 Abs 1 Nr 3 SGB II iVm §§ 9 ff SGB II. Das LSG hat den Bedarf der Kläger den Einkünften
des Klägers zu 2) gegenüber gestellt und ist dabei zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass dieser Bedarf gemäß
§ 20 Abs 2 iVm § 20 Abs 3 Satz 1 SGB II (idF des Vierten Gesetzes für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
vom 24. Dezember 2003, BGBl I 2954) durch die Regelleistung in Höhe von 90 % auf den Betrag von 331,00 EUR je
Angehörigem der Bedarfsgemeinschaft geprägt wird. Für den Bedarf der Kläger sind weiterhin die von ihnen geltend
gemachten Kosten von Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 SGB II maßgeblich. Hinsichtlich der
Angemessenheit der Wohnung (vgl hierzu BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 3) besteht kein Streit. Die Beklagte hat insofern
die Kaltmiete in Höhe von monatlich 200,00 EUR in vollem Umfang als angemessen betrachtet und ist von
Heizkosten in Höhe von 40,00 EUR ausgegangen. Von diesen Heizkosten hat die Beklagte allerdings zu Unrecht
einen Abschlag für die Warmwasserbereitung in Höhe von 11,76 EUR (8,18 EUR als Grundbetrag und 3,58 EUR je
weiterer Angehöriger) in Abzug gebracht. Richtigerweise sind im vorliegenden Fall die Heizkosten nur um den in der
Regelleistung enthaltenen Anteil für Warmwasserbereitung in Höhe von 10,74 EUR (2 x 5,37 EUR) zu kürzen.
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Ein Anspruch auf die Übernahme der Heizkosten in voller Höhe von 40,00 EUR monatlich besteht im Gegensatz zur
Auffassung des LSG jedoch nicht. Nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in
Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Grundsätzlich besteht damit gemäß
§ 22 Abs 1 SGB II - im Rahmen der Angemessenheit - ein Anspruch auf Übernahme der vollständigen und
tatsächlichen Kosten für die Bereitung von Warmwasser. Allerdings besteht dieser Anspruch auf Übernahme der
Kosten der Unterkunft nur, soweit der Bedarf nicht bereits anderweitig gedeckt ist. Dies ist hier der Fall. Die Kosten
der Warmwasserbereitung sind bereits von der Regelleistung gemäß § 20 SGB II umfasst. Diese können daher nicht
zweifach gedeckt werden: Im Rahmen der Regelleistung gemäß § 20 Abs 2 SGB II und im Rahmen der Kosten der
Unterkunft gemäß § 22 SGB II.
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Welche Bedarfe von der Regelleistung umfasst werden umschreibt § 20 Abs 1 SGB II. Die hier maßgebende Fassung
des § 20 Abs 1 SGB II (idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember
2003, BGBl I 2954) war allerdings insofern nicht eindeutig gefasst. § 20 Abs 1 Satz 1 SGB II lautete: Die
Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat,
Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am
Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am
kulturellen Leben. Die Warmwasserbereitung bzw die Haushaltsenergie war in dieser Aufzählung nicht ausdrücklich
erwähnt. Allerdings hat der Gesetzgeber des SGB II von vornherein deutlich gemacht, dass die Regelleistung im
Rahmen des § 20 SGB II dem Modell des Regelsatzes nach dem Sozialhilferecht folgt (grundlegend BT-Drucks
15/1516, S 56 zu § 20). Die Sozialhilfe wird dort als "Referenzsystem" für das SGB II bezeichnet. Zum Zeitpunkt der
Schaffung des SGB II bestand im Rahmen der Sozialhilfe keinerlei Zweifel daran, dass die Kosten der
Warmwasserbereitung dem Regelsatz und nicht den Kosten der Unterkunft zuzuordnen waren. Dies folgt
insbesondere aus § 1 Abs 1 der Regelsatzverordnung vom 21. Dezember 2000. Dort hieß es: "Die Regelsätze
umfassen die laufenden Leistungen für Ernährung, hauswirtschaftlichen Bedarf einschließlich Haushaltsenergie sowie
persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens ...". Zu dem dem Regelsatz zuzuordnenden Bedarf zählte mithin die
Position Haushaltsenergie, die (neben Stromverbrauch, Kochenergie, Beleuchtung ua) insbesondere auch die
Warmwasserbereitung umfasste (vgl BVerwG Beschluss vom 14. Januar 1998, 6 B 92/97; VG München Urteil vom
25. November 2003 - M 6a K 03.66, OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Oktober 2003 - 4 ME 428/03).
Dementsprechend wurde in der sozialhilferechtlichen Literatur zu § 27 Abs 1 SGB XII einhellig die Meinung vertreten,
die Kosten der Warmwasserbereitung würden vom Regelsatz umfasst (vgl nur Hofmann in LPK SGB XII, 7. Aufl 2005,
§ 27 RdNr 15; Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn Home, SGB XII, 17. Aufl 2006, § 29 RdNr 25). Auch im SGB II
geht die herrschende Meinung in der Rechtsprechung der Sozialgerichte und der Literatur davon aus, dass bereits
unter Geltung des § 20 Abs 1 SGB II aF die Regelleistung die Kosten für Haushaltsenergie umfasste (vgl LSG Baden-
Württemberg, Urteil vom 24. Mai 2007 - L 7 AS 3135/06 -; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. Februar 2007 - L 9
AS 14/06 -; Berlit in LPK SGB II, 2. Aufl 2007, § 22 RdNr 19; Karlhorn in Hauck/Noftz, SGB II, Stand Oktober 2007, K
§ 22 RdNr 16; Lang in Eicher/Spellbrink, § 22 SGB II, 1. Aufl 2005, § 22 RdNr 34). Ebenso hat der 11b-Senat des
BSG entschieden, die Kosten der Warmwasserzubereitung seien bereits durch die Regelleistung abgegolten (s SozR
4-4200 § 20 Nr 3 RdNr 27). Bestätigt wird diese Auslegung des § 20 Abs 1 Satz 1 SGB II durch die Neufassung, die
die Norm durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl I
1706) erhalten hat. § 20 Abs 1 Satz 1 SGB I wurde dahingehend geändert, dass die Regelleistung auch die
"Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile" umfasst. § 20 Abs 1 Satz 1 SGB II greift damit den
Wortlaut der gleichlautenden Vorgängervorschriften des Sozialhilferechts auf. Nach der Gesetzesbegründung (BT-
Drucks 16/1410, S 23) handelt es sich bei der Neufassung um eine Klarstellung, nach der insbesondere die Kosten
der Warmwasserbereitung aus der Regelleistung zu bestreiten seien und nicht als Bestandteil der Kosten der
Unterkunft übernommen werden könnten. Ausdrücklich wird in der Gesetzesbegründung angeführt, dass anderenfalls
systemwidrig "doppelte" Leistungen erbracht würden (BT-Drucks 16/1410, S 23).
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Ein Rechtsanspruch auf die Übernahme der geltend gemachten Warmwasserkosten in tatsächlicher Höhe gemäß § 22
Abs 1 SGB II kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass die Kosten für Warmwasserbereitung schon rein
tatsächlich (empirisch) nicht in der Regelleistung enthalten seien. Der Senat folgt nicht der vom Berufungsgericht
hierzu entwickelten Rechtsauffassung. Das LSG verkennt bei seinen statistisch/mathematischen Betrachtungen der
Ermittlung der Werte in der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998, dass die Festlegung des Regelsatzes bzw
der Regelleistung letztlich ein normativ/wertender Prozess ist, der in seinen einzelnen Schritten keinen
naturwissenschaftlich-mathematisch ableitbaren Richtigkeitsansprüchen unterliegt. Es ist geradezu das Wesen einer
pauschalierten Regelleistung, dass sie dem Leistungsempfänger in ihrer Gesamtheit zur selbstverantwortlichen
Gestaltung seines Lebens zur Verfügung gestellt wird. Dementsprechend ist es rechtlich nicht möglich, die in den
einzelnen Abteilungen der EVS zum Ausdruck kommenden Verbrauchspositionen einer je gesonderten juristischen
Richtigkeitsprüfung zu unterziehen. Unter Berücksichtigung des Systems der Leistungen im SGB II ist die
Regelleistung insgesamt in ihrer Höhe verfassungsrechtlich zu würdigen (grundlegend BSG SozR 4-4200 § 20 Nr 3).
So hat auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 7. November 2007 (1 BvR 1840/07) mehrfach
auf die im SGB II insgesamt möglichen Leistungen verwiesen. (Verfassungs-) rechtliche Probleme entstünden erst
dann, wenn das Leistungssystem des SGB II insgesamt nicht mehr den Anforderungen des Art 1 iVm Art 20 GG
genügen würde. Das ist jedoch, wie das BSG bereits mehrfach entschieden hat, nicht der Fall (SozR 4-4200 § 20 Nr
3; s auch BSG Urteil vom 6. Dezember 2007 - B 14/7b AS 62/06 R). Der Senat hält es von daher nicht für geboten,
jede einzelne in den Prozess der Bemessung der Regelleistung normativ wertend einfließende Position auf ihre
mathematisch/statistische Richtigkeit zu überprüfen.
23
Hieraus folgt zugleich, dass der Gesetzgeber sich an der wertend normativen Entscheidung, dass die Kosten für
Warmwasserbereitung in der Regelleistung enthalten sind, auch im umgekehrten Sinne festhalten lassen muss.
Maßgeblich ist also allein, welcher Anteil der Regelleistung bereits für die Zubereitung von Warmwasser gewährt
wurde. Nur in Höhe dieses Betrages würde der Leistungsempfänger eine doppelte Leistung erhalten, wenn ihm
zusätzlich die Kosten der Unterkunft und Heizung in vollem Umfang gewährt würden. Die Interdependenz der
Regelungen in § 20 Abs 1 und Abs 2 SGB II einerseits und § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II andererseits lässt es
grundsätzlich nicht zu, die tatsächlichen Kosten der Warmwasserbereitung zu Grunde zu legen. Dies verkennen alle
Berechnungsansätze, die isoliert auf Seiten des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II ansetzen und versuchen, pauschalierend
eine (annähernd) richtige Bestimmung der Höhe der Heizkosten vorzunehmen. Die Höhe der aus den geltend
gemachten Heizkosten abzuziehenden Kosten für Warmwasserbereitung können mithin weder in Anlehnung an § 9 der
Heizkostenverordnung mit pauschal 18 % der Heizkosten berechnet werden (so Hessisches LSG, Beschluss vom 21.
März 2006 - 9 AS 124/05 ER -; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. Februar 2007 - L 9 AS 14/06; Thüringer LSG,
Beschluss vom 9. März 2007 - L 7 AS 1097/06). Noch kann auf § 6 Abs 1 Nr 2 der Wohngeldverordnung
zurückgegriffen und pro Quadratmeter Wohnfläche 0,15 EUR für Warmwasserbereitung abgezogen werden oder wie im
vorliegenden Fall auf die in der Verwaltungsvorschrift "Kosten der Unterkunft und Heizung für den E.- kreis/Ziff 29.23"
vorgesehenen Abzugsbeträge von 8,18 EUR für den Haushaushaltsvorstand und den Alleinstehenden sowie 3,58 EUR
für Haushaltsangehörige. Berechnungsansätze, die an den tatsächlichen Heizkosten anknüpfen, könnten zudem zu
einer Unterdeckung bei der Regelleistung führen. Geht der Gesetz- bzw Verordnungsgeber davon aus, dass mit den in
die Regelleistung einfließenden Beträgen der jeweilige Bedarf gedeckt werden kann, so darf auch nur der
entsprechende Betrag als bereits einmal geleistet aus den geltend gemachten Kosten der Unterkunft herausgerechnet
werden.
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Nach Überzeugung des Senats fließen die Kosten der Warmwasserbereitung mit 6,22 EUR in die Regelleistung von
345,00 EUR ein; bei der Regelleistung nach § 20 Abs 2 letzter Halbsatz SGB II idF des Vierten Gesetzes zur
Modernisierung des Arbeitsmarktes vom 24. Dezember 2003, BGBl I 2954) in Höhe von 331,00 EUR ergibt sich ein
Betrag von 5,97 EUR und bei zwei Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft und einer Regelleistung von 298,00 EUR ein
Betrag von 5,37 EUR pro Angehörigen. Insgesamt ergibt sich nach der Rechtslage bis zur Verkündung der
Entscheidung des Senats folgendes Bild:
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Höhe der Regelleistung in absoluten Zahlen Prozentualer Anteil an der Regelleistung Höhe der in der Regelleistung
enthaltenen Kosten für die Wwb
für den einzelnen Angehöhrigen der Bedarfsgemeinschaft
345,00 EUR - Regelleistung-West nach § 20 Abs 2 SGB II
idF des Vierten Gesetzes zur Modernisierung des Arbeitsmarktes vom 24. Dezember 2003, BGBl I 2954
100 %
6,22 EUR
311,00 EUR - Regelleistung-West nach § 20 Abs 3 Satz 1 SGB II
idF des Vierten Gesetzes zur Modernisierung des Arbeitsmarktes vom 24. Dezember 2003, BGBl I 2954
90 %
5,60 EUR
276,00 EUR - Regelleistung–West nach § 20 Abs 3 Satz 2 SGB II
idF des Vierten Gesetzes zur Modernisierung des Arbeitsmarktes vom 24. Dezember 2003, BGBl I 2954
80 %
4,98 EUR
207,00 EUR - Regelleistung-West nach § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 1 iVm § 20 Abs 2 SGB II
idF des Vierten Gesetzes zur Modernisierung des Arbeitsmarktes vom 24. Dezember 2003, BGBl I 2954
60 %
3,73 EUR
331,00 EUR - Regelleistung-Ost nach § 20 Abs 2 SGB II
idF des Vierten Gesetzes zur Modernisierung des Arbeitsmarktes vom 24. Dezember 2003, BGBl I 2954
100 %
5,97 EUR
298,00 EUR - Regelleistung-Ost nach § 20 Abs 3 Satz 1 SGB II
idF des Vierten Gesetzes zur Modernisierung des Arbeitsmarktes vom 24. Dezember 2003, BGBl I 2954
90 %
5,37 EUR
265,00 EUR - Regelleistung-Ost nach § 20 Abs 2 Satz 2 SGB II
idF des Vierten Gesetzes zur Modernisierung des Arbeitsmarktes vom 24. Dezember 2003, BGBl I 2954
80 %
4,78 EUR
199,00 EUR - Regelleistung-Ost
nach § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 1 iVm § 20 Abs 2 SGB II
idF des Vierten Gesetzes zur Modernisierung des Arbeitsmarktes vom 24. Dezember 2003, BGBl I 2954
60 %
3,58 EUR
347,00 EUR - Regelleistung nach § 20 Abs 2 SGB II
idF der Bekanntmachung nach § 20 Abs 4 SGB II, BGBl I 2007 1139 100 % 6,26 EUR
312,00 EUR - Regelleistung nach § 20 Abs 3 Satz 1 SGB II
idF der Bekanntmachung nach § 20 Abs 4 SGB II, BGBl I 2007 1139 90 % 5,63 EUR
278,00 EUR Regelleistung nach § 20 Abs 3 Satz 2 SGB II
idF der Bekanntmachung nach § 20 Abs 4 SGB II, BGBl I 2007 1139 80 % 5,01 EUR
208,00 EUR Regelleistung nach § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 1 iVm § 20 Abs 2 SGB II
idF der Bekanntmachung nach § 20 Abs 4 SGB II, BGBl I 2007 1139 60 % 3,76 EUR
26
Dieser Berechnung liegen die empirischen Werte zu Grunde, die aus der Unterrichtung des Ausschusses für Arbeit
und Soziales des Bundesrates durch das BMAS vom 15. Juni 2006 (BR-Drucks 16 (11) 286 vom 15. Juni 2006)
gewonnen werden können. Nach dem dort vom BMAS vorgelegten Zahlenwerk entsprachen die Gesamtausgaben in
der Abteilung 04 der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 (Wohnung, Wasser, Strom, Gas und Brennstoffe)
einem Wert von 313,23 EUR. Hieraus werden als Regelsatz relevant 24,18 EUR anerkannt. Dies entspricht dem in § 2
Abs 2 der Regelsatzverordnung vom 3. Juni 2004 (BGBl I 1067) ausgewiesenen Vomhundertsatz (ca 8 vH) der im
Eckregelsatz anerkannten Ausgaben der Abteilung 04. Aus den 24,18 EUR sind die Kosten für Reparatur und
Instandhaltung der Wohnung in Höhe von 4,84 EUR herauszurechnen, sodass insgesamt für Strom/Haushaltsenergie
19,34 EUR regelsatzrelevant wurden. §§ 4 und 5 der Regelsatzverordnung sahen zudem eine Dynamisierung bzw
Fortschreibung der Werte aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe auf den Zeitpunkt 1. Januar 2005 vor (vgl
hierzu auch BR-Drucks 206/04, S 11 ff). Die aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 gewonnenen
Werte bzw anerkannten Regelsatzbestandteile wurden zum 1. Januar 2005 um 7,1 % dynamisiert bzw angepasst
entsprechend der Entwicklung des aktuellen Rentenwerts im Zeitraum vom 1. Juli 1998 bis 1. Januar 2005 (vgl BR-
Drucks 206/04, S 13). Dementsprechend ist der für Strom bzw Haushaltsenergie anerkannte Betrag in Höhe von 19,34
EUR um 7,1 % zu dynamisieren, woraus sich der im streitigen Zeitraum relevante Betrag für Haushaltsenergie in
Höhe von 20,74 EUR monatlich ergibt. Eine weitere Aufgliederung dieses Betrages von 20,74 EUR in Einzelpositionen
kann weder den Materialien noch der EVS entnommen werden. Da in der Regel der gesamte elektrische
Energieverbrauch eines Haushalts über einen Zähler gemessen wird, lässt sich der Energieaufwand für
Warmwasserbereitung nicht exakt messen, sondern lediglich schätzen. Mangels anderer Anhaltspunkte greift der
Senat daher auf die Empfehlung des Deutschen Vereins aus dem Jahre 1991 zurück, nach der auf der Grundlage
verschiedener Modellrechnungen die Kosten der Warmwasserbereitung mit 30 % des im sozialhilferechtlichen
Regelsatz enthaltenen Betrags für Haushaltsenergie anzusetzen sind (vgl NDV 1991, 77; ebenso SG Freiburg,
Gerichtsbescheid vom 12. August 2005, S 9 AS 1048/05; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Mai 2007 - L 7 AS
3135/06; SG Aurich, Urteil vom 12. Oktober 2005 - S 15 AS 159/05). Sind in der Regelleistung-West gemäß § 20 Abs
2 SGB II 20,74 EUR für Haushaltsenergie bzw Strom enthalten, sind hiervon wiederum 30 %, dh 6,22 EUR für
Warmwasserbereitung vorgesehen. Nach der Rundungsregelung des § 41 Abs 2 SGB II ergeben sich mithin 6,22 EUR
der Regelleistung für Warmwasser. Übertragen auf die Regelleistung-Ost nach § 20 Abs 2 letzter Halbsatz SGG ergibt
sich auf dieser Berechnungsgrundlage ein Betrag von 5,97 EUR für Wwb. Bei zwei Angehörigen in der
Bedarfsgemeinschaft-Ost macht dieses nach § 20 Abs 2 iVm § 20 Abs 3 SGB II 5,37 EUR pro Person aus. Dieser
Betrag mit zwei multipliziert (2 x 5,37 EUR = 10,74 EUR) ist bei zwei Personen von der ihnen im streitigen Zeitraum
dem Grunde nach zustehenden Regelleistung von 2 x 298,00 EUR (596,00 EUR) abzuziehen. Die Werte für die Wwb
auf Grundlage der Regelleistung von 347,00 EUR ergeben sich durch Berücksichtigung der Dynamisierung der
Regelleistung ab 1. Juli 2007 um 0,58 %. Der Senat geht davon aus, dass sich diese Erhöhung gleichmäßig auf alle
in die Regelleistung eingeflossenen Bedarfe auswirkt, also auch auf die für Haushaltsenergie.
27
Das zur Berechnung der Kosten für Wwb gewonnene Ergebnis ist mithin im System der pauschalierten Regelleistung
begründet. Dem Gesetz- bzw Verordnungsgeber bleibt es unbenommen, im Rahmen des § 27 SGB II die Kosten für
Warmwasserbereitung anders zu definieren bzw zu bestimmen. Dieses Ergebnis gilt freilich nicht, wenn in einem
Haushalt technische Vorrichtungen vorhanden sind, die eine isolierte Erfassung der Kosten für Warmwasserbereitung
ermöglichen. Ist es über die Einrichtung getrennter Zähler oder sonstiger Vorrichtungen technisch möglich, die Kosten
für Warmwasserbereitung konkret zu erfassen, so sind auch diese konkreten Kosten von den geltend gemachten
Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II abzuziehen. Auch dies liegt in der Logik des Systems der
Regelleistung. In dem Moment, in dem eine konkrete Erfassung der Kosten der Warmwasserbereitung möglich ist,
obliegt es der Selbstverantwortung und dem Selbstbestimmungsrecht des Grundsicherungsempfängers, seinen
Warmwasserverbrauch zu steuern. Er kann dann selbst entscheiden, inwieweit er mit dem ihm eingeräumten "Budget"
von 6,22 EUR bzw 5,97 EUR oder hier 2 x 5,37 EUR monatlich für Warmwasserkosten auskommen will. Solange eine
solche Erfassung jedoch nicht möglich ist, ist wiederum im Umkehrschluss typisierend zu unterstellen, dass mit den
genannten Beträgen auch die Kosten der Warmwasserbereitung gedeckt werden können. Folglich können auch im
konkreten Fall nur diese 10,74 EUR von den geltend gemachten Kosten der Unterkunft und Heizung in Abzug
gebracht werden. Die Beklagte hat mithin rechtswidrigerweise 11,76 EUR von den Heizkosten in Höhe von 40,00 EUR
abgesetzt. Zulässig war lediglich der Abzug von 10,74 EUR. Mithin stehen den Klägern monatlich höhere Leistungen
von insgesamt 1,02 EUR (0,51 EUR pro Angehörigem der Bedarfsgemeinschaft) zu.
28
Unabhängig davon, ob man den auf eingehenden Ermittlungen des LSG beruhenden Ausführungen zu den
rechnerischen und empirischen Grundlagen der einzelnen Positionen der EVS und dem, was davon in die
Bestimmung der Höhe der Regelleistung eingeflossen ist, folgt, hat dieses nach der Rechtsauffassung des Senats
keinen Einfluss auf die Höhe des Abzugsbetrags für Wwb. Auch im Hinblick auf die Festlegung der einzelnen
Bedarfsgrößen, die letztendlich die Höhe der Regelleistung bestimmen, handelt es sich um einen normativ/wertenden
Prozess. Dementsprechend ist es rechtlich nicht möglich, - wie bereits oben eingehend dargelegt - die in den
einzelnen Abteilungen der EVS zum Ausdruck kommenden Verbrauchspositionen einer je einzelnen juristischen
Richtigkeitsprüfung zu unterziehen.
29
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 SGG. Der Senat hat dabei berücksichtigt, dass die Kläger zum
überwiegenden Teil mit ihrem Klagebegehren durchgedrungen sind. Sie haben sowohl im Hinblick auf die Höhe des im
Revisionsverfahren nicht mehr streitigen zu berücksichtigenden Einkommens (Hieraus folgt nach den Berechnungen
des LSG ein Einzelanspruch auf die Regelleistung zwischen 195,00 und 61,00 EUR monatlich - der allerdings um
monatlich jeweils 5,37 EUR für Kosten der Wwb zu kürzen ist - gegenüber einem Einzelanspruch nach der
Berechnung der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden von 4,70 EUR), als auch im Umfang von 1,02 EUR
bezüglich der Kosten für Unterkunft und Heizung obsiegt. Es kann daher bei dem Kostenausspruch des LSG
verbleiben. Der Anteil des Begehrens der Kläger, der sich auf das vollständige Unterlassen eines Abzugs für Kosten
der Wwb bezieht, ist wertmäßig im Verhältnis zu dem weiteren Streitgegenstand des Berufungsverfahrens so gering,
dass eine Änderung des Kostentenors des LSG-Urteils nicht angezeigt erschien. Im Revisionsverfahren, in dem allein
noch der Kostenanteil für die Wwb an den Heizkosten streitig war, sind die Kläger jedoch in Höhe von 10,74 EUR
monatlich unterlegen. Das Verhältnis von Obsiegen mit 1,02 EUR monatlich zu Unterliegen mit 10,74 EUR ergibt
mithin einen Anteil von 1/10. Zu diesem Anteil hat die Beklagte den Klägern deren außergerichtliche Kosten des
Revisionsverfahrens zu erstatten.