Urteil des BSG vom 27.04.2016

Sozialgerichtliches Verfahren - Anforderungen an Revisionsbegründung - Anfrage an 5. Senat des BSG wegen Festhaltung an ursprünglicher Rechtsprechung - Rentenversicherung - Versicherungspflicht bzw -freiheit - Synchronsprecher - unständige Beschäftigung

BUNDESSOZIALGERICHT Beschluß vom 27.4.2016, B 12 KR 16/14 R
Sozialgerichtliches Verfahren - Anforderungen an Revisionsbegründung - Anfrage an 5. Senat des
BSG wegen Festhaltung an ursprünglicher Rechtsprechung - Rentenversicherung -
Versicherungspflicht bzw -freiheit - Synchronsprecher - unständige Beschäftigung
Tenor
Bei dem 5. Senat des Bundessozialgerichts wird angefragt, ob dieser an seiner Rechtsprechung festhält, dass die
formgerechte Begründung einer Revision iS von § 164 Abs 2 S 3 SGG in Bezug auf die Darstellung des
entscheidungserheblichen Sachverhalts
a) die ausdrückliche Angabe erfordert, dass es sich bei den vom Revisionsführer angeführten tatsächlichen
Umständen um den Sachverhalt handelt, den die Vorinstanz im angefochtenen Urteil festgestellt hat, und "an welcher
genauen Stelle" er dem Berufungsurteil die von ihm genannten Tatumstände entnehmen möchte (Beschluss vom
5.11.2014 - B 5 RE 5/14 R - BeckRS 2014, 74155 RdNr 8; Urteil vom 23.7.2015 - B 5 R 32/14 R - Juris RdNr 7),
b) es erfordert, das Bundessozialgericht in die Lage zu versetzen, "ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten
allein anhand der Revisionsbegründung zu prüfen, ob die im Streit stehenden revisiblen Rechtsvorschriften auf den
festgestellten Sachverhalt nicht oder nicht richtig angewendet worden sind" (Beschluss vom 5.11.2014 - B 5 RE 5/14
R - BeckRS 2014, 74155 RdNr 8; Urteil vom 23.7.2015 - B 5 R 32/14 R - Juris RdNr 7; vgl auch Beschluss vom
22.7.2015 - B 5 R 16/15 R - BeckRS 2015, 70865 RdNr 8 f).
Gründe
1
I. Die Beteiligten streiten (noch) darüber, ob der Kläger in seiner Tätigkeit als Synchronsprecher als Beschäftigter
versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) war, sowie, ob er insoweit als "unständig"
Beschäftigter zu qualifizieren ist. Der Kläger ist Mitglied der beklagten Krankenkasse und war ua zwischen dem 5.12.2006
und dem 16.11.2007 an 53 nicht zusammenhängenden Einzeltagen bei den Beigeladenen zu 4., 5., 7. bis 9. sowie einem
weiteren (inzwischen insolventen, durch den Beigeladenen zu 6. vertretenen) Synchronisationsunternehmen als
Synchronsprecher tätig. Teilweise wurden auf seine Einkünfte aus dieser Tätigkeit von diesen Unternehmen
Sozialversicherungsbeiträge abgeführt, teilweise wurden die Einkünfte von diesen als solche aus selbstständiger Tätigkeit
abgerechnet. Darüber hinaus war er als Schauspieler versicherungspflichtig beschäftigt. Über seine in den Monaten
Dezember 2006 bis November 2007 abgerechneten Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit sowie aus unständiger bzw
anderweitiger Beschäftigung erstellte er eine Übersicht für die Beklagte. Den Antrag des Klägers, seine
"Versicherungspflicht als unständig Beschäftigter festzustellen" lehnte die Beklagte ab und wies seinen Widerspruch -
nach Anerkennung der Versicherungspflicht als Beschäftigter für wenige einzelne Tage - im Wesentlichen zurück
(Bescheid vom 16.7.2008; Widerspruchsbescheid vom 22.6.2009)
.
2
Das SG hat unter Aufhebung der Bescheide festgestellt, dass der Kläger an den noch streitigen Tagen als
Synchronsprecher wegen Ausübung unständiger Beschäftigung der Versicherungspflicht unterlegen habe
(Urteil vom
24.10.2012)
. Auf die Berufung der Beklagten und der Beigeladenen zu 2. (Deutsche Rentenversicherung Bund) hat das
LSG - nach vorheriger Abtrennung der Frage der Versicherungspflicht in anderen Versicherungszweigen als der GRV - das
SG-Urteil in Bezug auf die Feststellung "unständiger Beschäftigung" aufgehoben und die Klage insoweit abgewiesen; im
Übrigen hat es die Berufungen zurückgewiesen: Für die Beurteilung der Versicherungspflicht komme es vorliegend immer
nur auf die einzelnen Einsatztage an. Der Kläger sei in den Betrieb der Synchronisationsunternehmen eingegliedert
gewesen, da er in deren Räumen und mit deren Betriebs- und Produktionsmitteln gearbeitet habe, zeitlich in deren
Arbeitsabläufe eingebunden und organisatorisch auf die Zusammenarbeit mit Regisseur, Cutter und Tonmeister
angewiesen gewesen sei. Während der Einsätze habe er insoweit Weisungen und inhaltlicher Kontrolle unterlegen.
Künstlerische Gesichtspunkte sowie die Kunstfreiheit der Produktionsfirmen stünden dem nicht entgegen. Ein
Unternehmerrisiko habe der Kläger nicht getragen. Dass die Einsätze auf einzelne Tage beschränkt gewesen seien, habe
für die Statusabgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbstständigkeit keine Bedeutung. Die Regelungen über
"unständige" Beschäftigung kämen indessen nicht zu Gunsten des Klägers zur Anwendung, weil sie "berufsmäßige"
Ausübung dieser Beschäftigung erforderten, diese hier aber nicht den dafür erforderlichen zeitlichen und wirtschaftlichen
Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit des Klägers (im Sinne eines Überwiegens) gebildet habe. Bei ihm habe der Schwerpunkt
im Bereich der Selbstständigkeit gelegen, weil - wie aus der vom Kläger eingereichten Übersicht folge - die Summe der aus
selbstständiger Tätigkeit erzielten Einkünfte diejenigen aus unständiger Beschäftigung in den meisten Monaten überstiegen
hätten
(Urteil vom 14.5.2014).
3
Hiergegen richten sich die Revisionen des Klägers und der Beklagten. Der Kläger rügt (sinngemäß) die Verletzung von §
128 Abs 1 S 1 SGG und von § 163 Abs 1 SGB VI. Das LSG habe bei der Auswertung der Einkünfte-Übersicht die Grenzen
freier Beweiswürdigung verletzt, wenn es annehme, dass Selbstständigkeit den Schwerpunkt seiner (des Klägers)
Erwerbstätigkeit gebildet habe. Unabhängig davon habe es zu Unrecht nicht die Regelungen über unständige
Beschäftigung angewandt und fehlerhaft eine "Berufsmäßigkeit" der (unständigen) Beschäftigungen als
Synchronsprecher verneint. Eine allein nach dem "Überwiegen" der jeweiligen Einkünfte vorgenommene Beurteilung
überzeuge nicht; vielmehr müsse es dafür ausreichen, dass die wirtschaftliche Stellung des Betroffenen "zu einem
erheblichen" Teil auf der unständigen Beschäftigung beruhe.
4
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Mai 2014 aufzuheben, soweit darin das Urteil des
Sozialgerichts Berlin vom 24. Oktober 2012 geändert worden ist, und die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen
zu 2. gegen dieses Urteil insgesamt zurückzuweisen,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
5
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Mai 2014 zu ändern, das Urteil des Sozialgerichts Berlin
vom 24. Oktober 2012 insgesamt aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
6
Sie rügt die Verletzung von § 1 S 1 Nr 1 SGB VI und § 7 Abs 1 SGB IV durch das LSG. Dieses habe bereits keine
Versicherungspflicht des Klägers als Beschäftigter wegen der streitigen Tätigkeiten annehmen dürfen.
7
Die Beigeladenen stellen keine Anträge.
8
II. Der Senat ist an einer Entscheidung in der Sache gehindert, weil der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif ist.
9
Der Senat würde nach dem Ergebnis seiner auf die mündliche Verhandlung erfolgten Beratung in seinem späteren Urteil in
entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des 5. Senats des BSG zu den im Tenor des Beschlusses
genannten Rechtsfragen, die die Anforderungen an eine formgerechte Revisionsbegründung iS von § 164 Abs 2 S 3 SGG
betreffen, abweichen. Daher muss bei dem 5. Senat angefragt werden, ob dieser an seiner Rechtsprechung festhält, von
der der erkennende 12. Senat abweichen will
(§ 41 Abs 2, Abs 3 S 1 SGG)
.
10
Die Revision des Klägers ist unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des erkennenden 12. Senats hinsichtlich der
geltend gemachten Verletzung materiellen Rechts (noch) zulässig
(dazu im Folgenden 1. bis 4.)
. Seine Revision würde -
ausgehend davon - darüber hinaus in der Sache im Sinne einer Aufhebung des angefochtenen Urteils und
Zurückverweisung der Sache an das LSG
(§ 170 Abs 2 SGG)
erfolgreich sein, sodass das sowohl vom Kläger als auch von
der Beklagten angefochtene LSG-Urteil im Ergebnis in seinem den Kläger belastenden Teil auch nicht aus anderen
rechtlichen Gründen - dh unabhängig von der Klärung der Divergenz zwischen dem 12. und 5. Senat des BSG - Bestand
haben könnte
(dazu 4.)
; die Revision der Beklagten bliebe demgegenüber (jedenfalls) in der Sache ohne Erfolg.
11
1. Gemäß § 164 Abs 2 S 1 und 3 SGG ist eine Revision fristgerecht und unter Einhaltung bestimmter Mindesterfordernisse
zu begründen: Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit
Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. In der Revisionsbegründung muss
nach ständiger Rechtsprechung
(vgl nur: BSG SozR 4-1500 § 164 Nr 3 RdNr 9; BSG SozR 3-1500 § 164 Nr 12 S 22; BSG
SozR 1500 § 164 Nr 12 und Urteil des Senats vom 23.11.2005 - B 12 RA 10/04 R - juris RdNr 10, jeweils mwN)
im Falle der
Rüge der Verletzung einer Vorschrift des materiellen Rechts sorgfältig sowie nach Umfang und Zweck zweifelsfrei
dargelegt werden, weshalb diese Vorschrift im angefochtenen Urteil nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Dabei
darf die Revisionsbegründung nicht nur die eigene Meinung wiedergeben, sondern muss sich - zumindest kurz - mit den
Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen sowie erkennen lassen, dass sich der
Revisionsführer mit der angefochtenen Entscheidung befasst hat und inwieweit er bei der Auslegung der dort
angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist
(vgl hierzu zB Urteil des Senats vom 21.9.2005 - B 12 KR 1/05 R
- USK 2005-27, mwN)
. Insbesondere bedarf es der Darlegung des Revisionsführers, in welchen Punkten und aus welchen
Gründen die angefochtene Entscheidung angegriffen wird
(BSG SozR 4-1500 § 164 Nr 3 RdNr 11 mwN)
.
12
2. Die vom Kläger insoweit sinngemäß erhobene Verfahrensrüge der Verletzung von § 128 Abs 1 S 1 SGG durch das LSG
genügt den unter 1. dargestellten allgemeinen Darlegungsanforderungen nicht.
13
Wie bereits ausgeführt, muss die Begründung bezogen auf Verfahrensrügen nach § 164 Abs 2 S 3 SGG ua die Tatsachen
bezeichnen, die den Mangel ergeben. Die maßgebenden Vorgänge müssen dabei so genau angegeben werden, dass das
BSG - die Richtigkeit des Vorbringens unterstellt - ohne weitere Ermittlungen beurteilen kann, ob das vorinstanzliche Urteil
auf dem gerügten Verfahrensmangel beruhen kann
(vgl zB BSG <6. Senat> E 103, 106 = SozR 4-2500 § 94 Nr 2, RdNr
77-78; Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 11. Aufl 2014, § 164 RdNr 12 und 12c, jeweils mwN);
dazu ist es erforderlich, die
dafür einschlägigen Aktenstellen genau anzugeben, dh diese in der Revisionsbegründung selbst eindeutig zu bezeichnen
(Leitherer, ebenda unter Hinweis auf BFHE 110, 493).
Auch für eine auf § 128 Abs 1 S 1 SGG als verletzte Norm des
Prozessrechts gestützte ordnungsgemäße Revisionsrüge (= Überschreitung der Grenzen freier Beweiswürdigung) bedarf
es einer solchen Darlegungsweise
(vgl BSG <13. Senat> E 95, 112 = SozR 4-2600 § 101 Nr 2, RdNr 12, 13 mwN;
Leitherer, aaO, § 164 RdNr 12c mwN).
In diesem Zusammenhang ist zB zu einem Verstoß gegen allgemeine
Erfahrungssätze oder Denkgesetze vorzutragen, wohingegen es nicht ausreicht, wenn die Revisionsbegründung lediglich
- selbst mit detailliertem Vorbringen - ihre Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des LSG setzt
(so zB Leitherer,
ebenda RdNr 12c mit umfangreichen Nachweisen aus der Rspr des BSG; Krasney/Udsching, Handbuch des
sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, RdNr 332 ff mwN).
14
Gemessen an diesen Grundsätzen enthält die Revisionsbegründung des Klägers keine ordnungsgemäße Rüge der
Verletzung des § 128 Abs 1 S 1 SGG. Er stützt sich zwar auf den Seiten 2 und 3 seiner Begründungsschrift vom
13.11.2014 darauf, dass das LSG bei der Auswertung der von ihm (dem Kläger) eingereichten Einkünfte-Übersicht, auf
die es sich auf Seite 6 der Entscheidungsgründe beziehe, "die Grenzen der freien Beweiswürdigung" überschritten habe,
wenn es annehme, dass die Selbstständigkeit den Schwerpunkt seiner (des Klägers) Erwerbstätigkeit gebildet habe; die
Sachverhaltsdarstellung durch das LSG sei "insofern schlicht falsch", verkehre "den klägerischen Vortrag in
sinnentstellender Weise nachgerade in sein Gegenteil" und verstoße gegen Denkgesetze. In diesem Kontext macht der
Kläger geltend, aus seinem Vortrag im Berufungsverfahren gehe "eindeutig hervor", dass die Übersicht "im Lichte der
schriftsätzlichen Ausführungen zu verstehen" gewesen sei und die Einkünfte aus Synchroneinsätzen im Jahr 2007, die
keine Einkünfte aus "echter" selbstständiger Tätigkeit seien, mit einem Anteil von gut 81 % der Gesamteinkünfte deutlich
die Einnahmen aus Filmdreharbeiten überstiegen hätten; die Einnahmen aus Synchroneinsätzen "im fraglichen Zeitraum"
seien unter denselben Bedingungen erzielt worden wie die Einkünfte aus den Einsätzen bei den Beigeladenen zu 4. bis 9.
15
Der Kläger benennt in seinen Ausführungen - anders als zur Begründung des geltend gemachten Verfahrensmangels
erforderlich - bereits kein Denkgesetz und auch keinen auf den konkret maßgeblichen Sachverhalt bezogenen allgemeinen
Erfahrungssatz, gegen das bzw den das LSG vorliegend verstoßen haben könnte
(vgl
dazu
allgemein Krasney/Udsching,
Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, RdNr 334 f mwN)
. Stattdessen trägt er vor, "Die
Sachverhaltserfassung durch das LSG ist schlicht falsch" und dass das LSG, hätte es "diesen Sachverhalt zutreffend
erfasst", auch auf Grundlage seiner Rechtsauffassung zu einem anderen Ergebnis hätte kommen müssen. Diese
Behauptung stützt er auf eine eigene, von der des LSG abweichende Interpretation der vom LSG auf Seite 6 des Urteils
wiedergegebenen, mit Schriftsatz vom 22.10.2013 diesem übersandten Aufstellung seiner Einnahmen im streitigen
Zeitraum unter Einbeziehung der in diesem Schriftsatz hierzu gegebenen Erläuterungen. Entgegen den
Zulässigkeitsanforderungen des § 164 Abs 2 SGG wird mit dieser Begründung der gerügte Verstoß gegen Denkgesetze
nicht schlüssig dargelegt. Auf Grundlage allein dieses Vortrags ist für den Senat nämlich nicht erkennbar, dass aus der
bezeichneten Aufstellung auch im Zusammenhang mit dem sie ergänzenden Vortrag nur eine - die vom Kläger favorisierte
- Folgerung gezogen werden könnte
(zu diesem Erfordernis allgemein Krasney/Udsching, aaO, RdNr 334 mwN)
.
Abgesehen von dem auch unter Berücksichtigung des in der Revisionsbegründung wiedergegebenen, die genannte
Aufstellung ergänzenden Vortrags erscheinen durchaus von der Auffassung des Klägers abweichende Interpretationen
dieser Aufstellung möglich. Die Schlussfolgerungen des Klägers sind aber jedenfalls deshalb nicht zwingend, weil aus der
Aufstellung und den in der Revisionsbegründung wiedergegebenen Erläuterungen aus dem Schriftsatz vom 22.10.2013
nicht erkennbar ist, dass bzw in welchem Umfang es sich bei den als selbstständig deklarierten "Einkünften aus Synchron"
um die Einnahmen aus den streitigen Einzeleinsätzen handelte. Bei einer solchen Sachlage sieht sich der erkennende Senat
allein anhand der Revisionsbegründung nicht in die Lage versetzt, sich eine Überzeugung in die Richtung zu bilden, dass
das LSG-Urteil auf einem Mangel der in § 128 Abs 1 S 1 SGG vorausgesetzten "gravierenden" Art beruhen kann und nicht
bloß auf einer nach den Umständen nur abweichend vom Verständnis des Klägers vorgenommenen Interpretation des
Berufungsgerichts.
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3. Demgegenüber genügt nach Ansicht des erkennenden Senats die vom Kläger - ebenfalls sinngemäß - geltend
gemachte Verletzung materiellen Rechts - nämlich des § 163 Abs 1 SGB VI - den Anforderungen an eine ordnungsgemäße
Revisionsbegründung.
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a) Um den gesetzlichen Mindesterfordernissen einer Rüge der Verletzung materiellen Rechts gerecht zu werden, ist es
nach der Rechtsprechung des 12. Senat zu § 164 Abs 2 SGG erforderlich, neben der Angabe der durch das LSG
vermeintlich verletzten (zumindest sinngemäß hinreichend klar bezeichneten) Norm in den Blick zu nehmen, dass die
eigentliche Rechtsverletzung das Ergebnis der Anwendung einer fehlerhaft ausgelegten Norm auf den zugrunde liegenden
Sachverhalt ist; denn erst das Ergebnis eines Subsumtionsschlusses kann Rechte des in der Vorinstanz unterlegenen
Beteiligten "verletzen"
(vgl Urteil des Senats vom 23.11.2005 - B 12 RA 10/04 R - Juris RdNr 11)
. Deshalb sind in der
Revisionsbegründung sowohl Ausführungen zum rechtlichen Obersatz erforderlich als auch zu den Tatsachen, auf die
dieser Obersatz anzuwenden ist. Die Revisionsbegründung muss aus diesem Grunde insbesondere auch den
wesentlichen Lebenssachverhalt darstellen, über den das LSG entschieden hat.
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b) Ausgehend von Sinn und Zweck des Formerfordernisses
(dazu sogleich)
genügt es nach dem Verständnis des Senats
insoweit, dass der Revisionsführer den für die geltend gemachte Rechtsverletzung entscheidungsrelevanten, also den
maßgebenden vom LSG festgestellten Lebenssachverhalt in eigenen Worten kurz wiedergibt
(ebenso bereits BSG <13.
Senat> Urteil vom 24.2.2016 - B 13 R 31/14 R - zitiert nach BSG-Terminbericht Nr 6/16 vom 25.2.2016 zu Fall 1)
. Höhere
Anforderungen in Bezug auf die Sachverhaltsdarstellung sind an den Inhalt der Revisionsbegründung nicht zu stellen. Das
Formerfordernis nach § 164 Abs 2 S 1 und 3 SGG soll im Interesse der Entlastung des Revisionsgerichts sicherstellen,
dass der Revisionsführer bzw sein Prozessbevollmächtigter das angefochtene Urteil im Hinblick auf einen Erfolg des
Rechtsmittels überprüft und hierzu die Rechtslage genau durchdacht hat, bevor er durch seine Unterschrift die volle
Verantwortung für die Revision übernimmt, und so ggf von der Durchführung aussichtsloser Revisionen absieht
(BSG
SozR 4-1500 § 164 Nr 3 RdNr 11 mwN)
. Von der dazu notwendigen Durchdringung der Sach- und Rechtslage kann (erst
dann) nicht mehr ausgegangen werden, wenn anhand der Revisionsbegründung nicht erkennbar wird, dass der
Revisionsführer auch die - ohne zulässige Verfahrensrügen für das BSG bindenden
(§ 163 SGG) -
tatsächlichen
Feststellungen des angegriffenen Urteils erfasst und seinen rechtlichen Erwägungen zugrunde gelegt hat.
19
c) Eine solche - auch nach Auffassung des erkennenden 12. Senats - zur Unzulässigkeit der Revision führende
Konstellation ist vorliegend nicht gegeben.
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Zwar fehlt in der Revisionsbegründung des Klägers eine geschlossene Darstellung des Streitstoffes und der Entscheidung
des LSG als Ganzes, seine Begründung entspricht aber gleichwohl (noch) den gesetzlichen Anforderungen: Der Kläger
kennzeichnet vorab knapp den Streitgegenstand und macht der Sache nach die Verletzung von § 163 Abs 1 SGB VI
(iVm
§ 128 Abs 1 S 1 SGG)
geltend. Er beanstandet (schon) den rechtlichen Ansatz des LSG zur Frage der "Berufsmäßigkeit",
weil es für die Beurteilung der "Unständigkeit" zu Unrecht auf das Überwiegen der Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit
im Sinne einer Hauptberuflichkeit abgestellt habe. Zu diesem zentralen Dreh- und Angelpunkt seiner Revisionsbegründung
stellt der Kläger nachvollziehbar die vom LSG aus seinem Vorbringen in Bezug genommenen entscheidungserheblichen
Tatsachen im Wesentlichen dar und setzt sich damit im Folgenden in einer rechtlichen Würdigung inhaltlich näher
auseinander. Angesichts seiner in materiell-rechtlicher Hinsicht auf einen Einzelpunkt beschränkten Revision erfüllt der
Kläger damit nach dem Verständnis des Senats (noch) die Darlegungsanforderungen nach § 164 Abs 2 S 3 SGG. Zweifel
an der erforderlichen Durchdringung des Prozessstoffs bestehen auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass nicht mehr
hinreichend klar auseinanderzuhalten wäre, ob ein bestimmtes Klägervorbringen noch auf den Feststellungen des LSG
basiert oder nicht; ein Fall der Art, dass einzelne Sachverhaltselemente und Feststellungen des LSG in der
Revisionsbegründung allenfalls punktuell angesprochen bzw im Zusammenhang mit eigenen pointiert vorgetragenen
tatsächlichen und rechtlichen Wertungen sowie Mutmaßungen des Revisionsführers behandelt und mit nicht
berücksichtigungsfähigem neuem Tatsachenvorbringen vermischt werden
(vgl dazu Senatsurteil vom 24.3.2016 - B 12 R
5/15 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, s BSG-Terminbericht Nr 12/16 vom 25.2.2016 zu Fall 2)
, liegt nicht vor.
Mit Blick darauf wäre die Revision in Bezug auf die gerügte Verletzung materiellen Rechts zulässig.
21
4. Der erkennende 12. Senat sieht sich indessen daran gehindert, im vorstehend dargestellten Sinne zu entscheiden, weil
er dann von der Rechtsprechung des 5. Senats des BSG in entscheidungserheblicher Weise abweichen würde. Denn die
Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung wären unter Zugrundelegung der Maßstäbe aus der
Rechtsprechung des 5. Senats des BSG
(dazu im Folgenden a)
offensichtlich nicht erfüllt
(dazu b)
, dh, der 12. Senat
würde von der genannten Rechtsprechung im Grundsätzlichen abweichen. Die Erwägungen des 5. Senats überzeugen
den 12. Senat nicht
(dazu c)
. Die Divergenz wäre auch entscheidungserheblich, da die Revision des Klägers in der Sache -
zumindest teilweise - erfolgreich sein müsste
(dazu im Einzelnen unten 5.)
.
a) Der 5. Senat des BSG verlangt in seiner Rechtsprechung, dass die formgerechte Begründung einer Revision iS von §
164 Abs 2 S 3 SGG in Bezug auf die Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts im Rahmen der Rüge der
Verletzung materiellen Rechts zum einen
● die ausdrückliche Angabe erfordert, dass es sich bei den vom Revisionsführer angeführten tatsächlichen
Umständen um den Sachverhalt handelt, den die Vorinstanz im angefochtenen Urteil festgestellt hat, und "an
welcher genauen Stelle" er dem Berufungsurteil die von ihm genannten Tatumstände entnehmen möchte
(Beschluss vom 5.11.2014 - B 5 RE 5/14 R - BeckRS 2014, 74155 RdNr 8; Urteil vom 23.7.2015 - B 5 R 32/14 R -
Juris RdNr 7)
,
und es zum anderen ermöglichen muss,
● das BSG in die Lage zu versetzen, "ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein anhand der
Revisionsbegründung zu prüfen, ob die im Streit stehenden revisiblen Rechtsvorschriften auf den festgestellten
Sachverhalt nicht oder nicht richtig angewendet worden sind"
(Beschluss vom 5.11.2014 - B 5 RE 5/14 R -
BeckRS 2014, 74155 RdNr 8; Urteil vom 23.7.2015 - B 5 R 32/14 R - Juris RdNr 7; vgl auch Beschluss vom
22.7.2015 - B 5 R 16/15 R - BeckRS 2015, 70865 RdNr 8 f)
.
22
b) Die Anwendung dieser Rechtsprechung des 5. Senats würde im Falle des Klägers dazu führen, dass seine Revision
auch hinsichtlich der gerügten Verletzung materiellen Rechts als unzulässig verworfen werden müsste. Er legt nämlich
nicht explizit oder sinngemäß im Einzelnen dar, dass es sich bei den von ihm angeführten tatsächlichen Umständen um
eben denjenigen Sachverhalt handelt, den die Vorinstanz im angefochtenen Urteil festgestellt hat und an welcher genauen
Stelle er dem Berufungsurteil Feststellungen zu den von ihm genannten Tatumständen entnehmen möchte. Infolgedessen
versetzt der Kläger den erkennenden Senat mit seinem Vorbringen nicht in die Lage, "allein anhand seiner
Revisionsbegründung" und "ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten" zu prüfen, ob der als verletzt gerügte §
163 Abs 1 SGB VI auf den maßgebenden - nämlich vom LSG so festgestellten - Sachverhalt nicht oder nicht richtig
angewendet worden ist.
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c) Die strengere formale Anforderungen auch an die Rüge der Verletzung materiellen Rechts stellende Rechtsprechung
des 5. Senats des BSG überzeugt den erkennenden 12. Senat nicht.
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Welche inhaltlichen Anforderungen eine den Zulässigkeitsanforderungen genügende Revisionsbegründung bei der Rüge
der Verletzung materiellen Rechts in concreto zu erfüllen hat, ist stets auch abhängig von den Umständen des Einzelfalles
(so ausdrücklich für den Bereich der ZPO zB Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl 2015, § 551 RdNr 5; zur
Nichtzulassungsbeschwerde: Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 299, 303)
, insbesondere von
den Tatbestandsvoraussetzungen der vermeintlich verletzten Norm und der Komplexität des diese Verletzung
begründenden Sachverhalts
.
Bei der Bestimmung des danach notwendigen Inhalts der Begründung sind zudem Sinn und
Zweck des Begründungserfordernisses
(siehe oben 3.b)
in Rechnung zu stellen sowie die verfassungsrechtlichen
Anforderungen an die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes mit in den Blick zu nehmen.
25
Nach der Rechtsprechung des BVerfG darf der Zugang zum jeweils vorgesehenen gerichtlichen Instanzenzug mit
Rücksicht auf Art 19 Abs 4 S 1 GG nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise
erschwert werden; das gilt auch in Bezug auf gesetzlich geregelte Darlegungserfordernisse
(vgl BVerfGE 88, 118, 123 f
; BVerfG Beschluss vom 6.7.2007 - 2 BvR 1824/06 = BVerfGK 11,
383, 385 ; BVerfG Beschluss vom 21.10.2015 - 2 BvR 912/15 - NJW 2016, 44, RdNr
22 mwN )
. Regelungen des Prozessrechts dürfen in der gerichtlichen Praxis nicht dazu
führen, dass ein prozessrechtlich vorgesehenes Rechtsmittel durch eine überstreng-formale Handhabung
verfahrensrechtlicher Vorschriften letztlich ineffektiv gemacht wird und das Rechtsmittel faktisch leerläuft
(vgl BVerfGE
96, 27, 39; BVerfG NJW 2016, 44)
. Formerfordernisse dürfen deshalb nicht weiter gehen als es durch ihren Zweck
geboten ist
(so BVerfGE 88, 118, 126 f)
. Vor diesem Hintergrund dürfen auch Darlegungsanforderungen für Rechtsmittel
nicht derart streng gehandhabt werden, dass sie von einem durchschnittlichen Rechtsanwalt, der kein Spezialist in dem
konkret einschlägigen Rechtsgebiet ist, mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können
(BVerfGE 125, 104,
137; BVerfG Beschluss vom 21.10.2015, aaO; vgl auch BSG SozR 4-1720 § 198 Nr 4 RdNr 12 mwN)
.
26
Nach Auffassung des Senats verbietet es sich, die in der Rechtsprechung des BSG entwickelten strengen Anforderungen
an den Inhalt der Revisionsbegründung im Falle von Verfahrensrügen
(siehe oben 2.)
, an denen sich der 5. Senat des BSG
auch für die Begründung von das materielle Recht betreffenden Revisionsrügen orientiert, auf die Rüge der Verletzung
materiellen Rechts zu übertragen. Bereits der Wortlaut des § 164 Abs 2 S 3 SGG stellt an die Darlegung dieser Rüge
geringere Anforderungen als an diejenige einer Verfahrensrüge, wenn nur hierfür die Bezeichnung der Tatsachen verlangt
wird, die den Mangel ergeben. Zugleich ist eine solche Übertragung zur Verwirklichung der Zwecke des
Begründungserfordernisses bei Revisionen
(siehe oben 3.b)
nicht erforderlich. Auf die notwendige Durchdringung der
Sach- und Rechtslage durch den Revisionsführer bzw seinen Prozessbevollmächtigten lässt sich bereits und gerade dann
schließen, wenn in der Begründung (nur) die im Hinblick auf die gerügte Normverletzung wesentlichen vom LSG
festgestellten Tatsachen zutreffend mitgeteilt werden. Der vom 5. Senat für geboten erachtete Hinweis darauf, dass es
sich hierbei um den Sachverhalt handelt, den die Vorinstanz im angefochtenen Urteil festgestellt hat, und "an welcher
genauen Stelle" des Urteils dies geschehen ist, erweist sich in diesem Fall als entbehrlich.
27
Zu bedenken ist auch, dass etwa die in der Sozialgerichtsbarkeit geltenden gesetzlichen Anforderungen an die Darlegung
von Revisionszulassungsgründen im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde
(§ 160a Abs 2 S 3 iVm § 160 Abs 2 Nr 1
bis Nr 3 SGG - vgl dazu zB Becker, SGb 2007, 261, 264 <"Keine Aktendurchsichtspflicht des BSG"> unter Hinweis auf
BSG SozR 1500 § 160a Nr 14 S 21 und Nr 34 S 50; vgl ferner zB BSG Beschluss vom 26.6.2006 - B 13 R 153/06 B - Juris
RdNr 9 mwN; BSG Beschluss vom 3.11.1999 - B 7 AL 152/99 B - Juris RdNr 3)
nicht auf § 164 Abs 2 S 3 SGG übertragen
werden dürfen. Zwar hat das BVerfG die Handhabung der Darlegungsanforderungen in einer
Nichtzulassungsbeschwerde durch das BSG - soweit ersichtlich - bislang in seiner umfangreichen einschlägigen
Rechtsprechung durchgehend als verfassungskonform angesehen
(vgl nur BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 44, 45, 48;
BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 6, 7, 8, 12, 20, 31; BVerfG SozR 4-1500 § 160a Nr 12, 16, 24; BSG SozR 4-1100 Art 14
Nr 23)
. Allerdings unterscheiden sich die in § 164 Abs 2 S 3 SGG für das Revisionsverfahren geregelten Anforderungen
hiervon in wesentlicher Hinsicht: So kommt es im von streng formgebundenen Anforderungen an die Darlegung eines
Revisionszulassungsgrundes geprägten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf die Frage der materiellen "Richtigkeit"
der vorinstanzlichen Entscheidung als solche nicht an, während in einer ordnungsgemäßen Revisionsbegründung im hier
interessierenden Zusammenhang gerade die "Verletzung" materiellen Rechts darzulegen ist. Einer Übertragung der
Anforderungen steht zugleich die gänzlich unterschiedliche Funktion beider Rechtsmittel entgegen: Während es bei der
Nichtzulassungsbeschwerde überhaupt erst um die bloße Ermöglichung eines Zugangs zur Revisionsinstanz nach einem
von der Vorinstanz ausdrücklich nicht zugelassenen Rechtsmittel geht, hat die Einlegung einer Revision dieses Stadium
bereits durchlaufen und es ist hier zu prüfen, ob und in welcher Weise Rechtsfortbildung, Herstellung von Rechtseinheit
vorzunehmen bzw die Einhaltung des Verfahrensrechts ganz konkret zu überwachen ist. Während das
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren von einer bewussten starken Entlastung des BSG als Beschwerdegericht geprägt
ist
(vgl vor allem § 160a Abs 4 S 1 und 2 SGG: kein zwingendes Begründungserfordernis bzw Ausreichen einer "kurzen"
Begründung für die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde; keine Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit
der vorinstanzlichen Entscheidung)
, erfolgt im Revisionsverfahren - unabhängig von der Frage, ob die Revision zu Recht
zugelassen wurde - eine vollumfängliche Rechtskontrolle, wenn auch unter grundsätzlicher Ausklammerung einer
erneuten Tatsachenprüfung.
28
5. Die Frage, ob die Revision den gesetzlichen Darlegungsanforderungen entspricht, kann im vorliegenden Fall nicht
offenbleiben, weil das Rechtsmittel nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht (auch) aus anderen Gründen
erfolglos bliebe: Das angefochtene Urteil des LSG kann insbesondere zu Lasten des Klägers nicht aus Gründen des
materiellen Rechts Bestand haben. Vielmehr würde der Senat - ginge man von der Zulässigkeit der Revision aus - die
Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen; die Revision der Beklagten wäre
demgegenüber (jedenfalls) unbegründet. Dafür sind die nachfolgend - für Zwecke des Anfragebeschlusses an den 5.
Senat des BSG nur in den wesentlichen Zügen - dargestellten Gesichtspunkte maßgebend:
29
a) Das LSG hat zutreffend - das SG-Urteil insoweit bestätigend - die Rentenversicherungspflicht des Klägers wegen
Beschäftigung aufgrund der (noch) streitigen Tätigkeiten angenommen und die Entscheidung der beklagten Einzugsstelle
insoweit als rechtsfehlerhaft angesehen. In der streitigen Zeit unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt
waren, in der GRV der Versicherungspflicht
(§ 1 S 1 Nr 1 SGB VI)
. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer
(abhängigen) Beschäftigung ist § 7 Abs 1 S 1 und 2 SGB IV, wonach diese nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in
einem Arbeitsverhältnis voraussetzt und Anhaltspunkte dafür eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die
Arbeitsorganisation des Weisungsgebers sind. Das LSG ist zutreffend von den in der Rechtsprechung des 12. Senats
zum Vorliegen von Versicherungspflicht begründender Beschäftigung aufgestellten Grundsätzen ausgegangen und hat
diese in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise umgesetzt.
30
Unter Berücksichtigung der in der stRspr des 12. Senats des BSG aufgestellten Grundsätze
(vgl zB BSG SozR 4-2400 § 7
Nr 21 RdNr 13 mwN; BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, RdNr 15 mwN; im Einzelnen zuletzt näher Senatsurteile
vom 29.7.2015 - B 12 KR 23/13 R - Juris RdNr 17
vorgesehen> und vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - Juris RdNr 16 ff mwN
2400 § 7 Nr 25 vorgesehen)
unterlag der Kläger als Synchronsprecher während der streitigen Einsätze bei den
beigeladenen Produktionsfirmen - abweichend von der Ansicht der Beklagten - als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte
Person der Versicherungspflicht in der GRV nach § 1 S 1 Nr 1 SGB VI. Dabei ist bei der Prüfung der hier konkret streitigen
Tätigkeiten - mit dem LSG - jeweils auf die Verhältnisse abzustellen, die nach Annahme des einzelnen Einsatzangebots (dh
hier an einem bestimmten Tag bei einer der beigeladenen Produktionsfirmen eine bestimmte Rolle zu synchronisieren)
bestehen
(vgl zuletzt BSG Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - Juris RdNr 19 mwN
und in SozR 4-2400 § 7 Nr 25 vorgesehen>)
. Nach den für den Senat bindenden - weil insoweit von den Beteiligten nicht
mit zulässigen Revisionsrügen angegriffenen - Feststellungen des LSG
(vgl § 163 SGG)
fehlen Anhaltspunkte dafür, dass
zwischen dem Kläger und den Produktionsfirmen eine Dauerrechtsbeziehung bestand, aufgrund derer der Kläger vor
Annahme eines der hier noch streitigen Einsätze eine - ggf auch nur latente - Verpflichtung traf, Tätigkeiten für diese
auszuüben, oder dass umgekehrt eine Verpflichtung der Firmen bestand, dem Kläger Arbeit anzubieten oder Entgelt zu
gewähren.
31
Ausgehend von den weiteren für den Senat bindenden Feststellungen des LSG ist dessen Würdigung, dass unter
Gesamtabwägung aller Indizien und Umstände bei den maßgebenden einzelnen Einsätzen im Rechtssinne "Beschäftigung"
vorgelegen hat, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und verletzt keine Rechte der Beklagten. Der Kläger war in den
jeweiligen Betrieb der Synchronisationsunternehmen eingegliedert und unterlag unter Vorgabe von Terminen und zeitlicher
Abfolge für die Aufnahmen, von Räumlichkeiten sowie Dialog- bzw Synchronbüchern im Einzelnen den Weisungen der von
den Unternehmen gestellten Regisseure, Cutter und Tonmeister. Gesichtspunkte der Kunstfreiheit gebieten keinerlei
Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen für die Statuseinstufung als Beschäftigter; weder die künstlerische Freiheit
der Sprecher bei der Gestaltung der Synchronisation noch ein möglicher Schutz der Tätigkeit der Synchronisation von
Filmen nach Art 5 Abs 1 S 2 sowie Abs 3 GG (Film- bzw Kunstfreiheit) stehen dem entgegen.
32
Der Kläger war nach den Feststellungen des LSG verpflichtet, einen Take so oft zu wiederholen, wie dies durch den
Regisseur in Wahrnehmung eines diesbezüglichen Weisungsrechts des Synchronisationsunternehmens angeordnet
wurde. Schon aus diesem Grunde unterlag er nicht etwa nur künstlerisch-fachlichen Weisungen bezüglich der
künstlerischen Gestaltung der Synchronisation, die für sich genommen einer Einordnung als selbstständige Tätigkeit noch
nicht entgegenstehen. Darüber hinaus wurden nach den bindenden Feststellungen des LSG durch das
Synchronisationsunternehmen ua auch die Reihenfolge für die Abarbeitung der einzelnen Takes sowie Beginn, Ende und
Pausen der Aufnahmen und der verschiedenen Sprecher einseitig vorgegeben.
33
Soweit die Beklagte geltend macht, der Kläger habe ein relevantes unternehmerisches Risiko zu tragen gehabt, weil ihm
bei Entfallen des Einsatzes kein Entgelt zugestanden habe, kann er mit diesem Vortrag mangels entsprechender
Tatsachenfeststellungen des LSG und ohne diesbezügliche Tatsachenrügen in der Revisionsinstanz nicht durchdringen
(vgl
§ 163 SGG)
. Vielmehr hat das LSG festgestellt, dass als Teil des Gagensystems Mindesthonorare für Synchronsprecher
vereinbart waren, deren Höhe von dem zunächst disponierten Zeitraum sowie dem Aufnahmeort abhing. Hieraus hat es
den Schluss gezogen, dass ein für Selbstständige typisches Risiko, die eigene Arbeitskraft mit der Ungewissheit einer
Vergütung eingesetzt zu haben, gerade nicht bestanden habe.
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Die Tätigkeit als Synchronsprecher erfolgte hier auch nicht aufgrund von Werkverträgen
(zur Abgrenzung von
Werkverträgen zu Dienstverträgen vgl BGHZ 151, 330 zu II 1 der Gründe; BAG AP Nr 126 zu § 611 BGB Abhängigkeit -
Juris RdNr 15 ff)
. Nach den vom BAG
(aaO)
zur Abgrenzung von Werk- und Arbeitsvertrag entwickelten Grundsätzen,
denen sich der Senat für die Prüfung der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung anschließt, kommt es
entscheidend darauf an, ob sich Weisungsrechte des Werkbestellers/Dienstherrn ausschließlich auf die Ausführung des
vereinbarten Werks beziehen (Werkvertrag), oder ob auch Weisungsrechte bezüglich des Arbeitsvorgangs und der
Zeiteinteilung bestehen; wird die Tätigkeit durch den "Besteller" geplant und organisiert und ist der "Werkunternehmer" in
den arbeitsteiligen Prozess in einer Weise eingegliedert, die eine eigenverantwortliche Organisation der Erstellung des
vereinbarten "Werks" faktisch ausschließt, liegt ein Arbeitsvertrag nahe
(BAG, aaO, Juris RdNr 17 mwN)
. Dass hier
Letzteres der Fall war, steht nach den vom LSG insoweit festgestellten Tatsachen zu Umfang und Inhalt der während der
Ausübung der Tätigkeiten des Klägers als Synchronsprecher erteilten Weisungen außer Frage.
35
Die von der Beklagten für ihre Position angeführte Verlautbarung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger zur
versicherungsrechtlichen Beurteilung von Synchronsprechern vom 30.9.2005 ist schon vor dem Hintergrund der
Rechtsprechung zur Maßgeblichkeit der Verhältnisse nach Annahme des einzelnen Einsatzangebots ohne Belang.
Entgegen den Ausführungen des Rundschreibens kann das Vorliegen einer Rahmenvereinbarung allein nicht für das
Vorliegen von Beschäftigung ausschlaggebend sein, ebenso wie nur kurzzeitige Einsätze nicht schon für eine
Selbstständigkeit sprechen müssen. Aus der bloßen Kurzzeitigkeit von Tätigkeiten kann - anders als der BFH dies für das
Steuerrecht annimmt
(BFHE 109, 39; 126, 271; 133, 357) -
schon deshalb nichts hergeleitet werden, weil das
Sozialversicherungsrecht mit den Regelungen für unständig Beschäftigte (anders als das Einkommensteuerrecht) gerade
Sondernormen für Personen mit sehr kurzfristigen Beschäftigungen kennt. Die Annahme von Geringfügigkeit iS von § 8
SGB IV scheidet auf der Grundlage der LSG-Feststellungen im Übrigen aus.
36
b) Ob für diese Beschäftigung zu Gunsten des Klägers im Ergebnis weitere Rentenversicherungsbeiträge von den
Produktionsfirmen als Arbeitgeber zu erheben sind, weil die Regelungen über die Beitragsbemessung bei "unständiger"
Beschäftigung anzuwenden waren, könnte der Senat wegen dazu weiter erforderlicher Tatsachenfeststellungen nicht
selbst entscheiden; dies müsste zur Zurückverweisung der Sache an das LSG führen.
37
Nach § 163 Abs 1 S 1 SGB VI
(idF der Bekanntmachung vom 19.2.2002, BGBl I 754)
ist für "unständig" Beschäftigte als
beitragspflichtige Einnahmen ohne Rücksicht auf die Beschäftigungsdauer das innerhalb eines Kalendermonats erzielte
Arbeitsentgelt bis zur Höhe der monatlichen (und nicht nach der hier jeweils betragsmäßig eher erreichten täglichen)
Beitragsbemessungsgrenze zugrundezulegen. Deshalb kommt im Falle des Klägers konkret in Betracht, dass - was die
Beklagte in den vom Kläger angegriffenen Bescheiden ablehnte - von den Produktionsfirmen als Arbeitgeber weitere
Beiträge zur GRV zu erheben sind
(vgl § 28e SGB IV)
.
38
"Unständig" ist nach § 163 Abs 1 S 2 SGB VI eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur
der Sache befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist. Im vorliegenden Fall sind die
streitigen Tätigkeiten als Synchronsprecher ausgehend von den Feststellungen des LSG als wiederholte, im Sinne des §
163 Abs 1 S 2 SGB VI arbeitsvertraglich befristete kurzzeitige Beschäftigungen und nicht - zB wegen auch dazwischen
bestehender Dienstbereitschaft - als durchgehende Beschäftigung zu qualifizieren
(vgl zu einer abweichenden
Konstellation BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 19 - als "Gäste" beschäftigte Bühnenkünstler)
. Dem steht auch das wiederholte
Tätigwerden für einzelne Synchronisationsunternehmen nicht entgegen, denn eine bloße Aneinanderreihung unständiger
Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber begründet noch kein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis
(vgl BSGE 16,
158, 163 = SozR Nr 1 zu § 441 RVO mwN; BSG SozR 2200 § 441 Nr 2)
. Letzteres erfordert vielmehr eine - hier nicht
vorliegende - ununterbrochen anhaltende Verfügungsmacht des Arbeitgebers über die Arbeitskraft des Betroffenen
(vgl
BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 39 f; BSG Urteil vom 31.1.1973 - 12/3 RK 16/70 - USK 7311 S 50; BSGE 36, 262, 265 =
SozR Nr 8 zu § 441 RVO)
.
39
Nach der Rechtsprechung des BSG ist für das Vorliegen "unständiger" Beschäftigung neben der in § 163 Abs 1 S 2 SGB
VI ausdrücklich genannten Befristung der einzelnen Beschäftigungen ein "berufsmäßiges" Tätigwerden des Betroffenen
erforderlich
(BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 40; grundlegend BSGE 36, 262, 265 = SozR Nr 8 zu § 441 RVO S Aa 12)
.
Voraussetzung ist, dass es sich um Personen handelt, deren Hauptberuf zwar die "Lohnarbeit" bildet, die aber ohne
festes Arbeitsverhältnis bald hier, bald dort, heute mit dieser, morgen mit jener Arbeit beschäftigt sind; gerade diese
Beschäftigungen müssen zeitlich oder wirtschaftlich den Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit bilden
(so auch zB BSG Urteil
vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R , Juris RdNr 25 unter Hinweis auf BSGE 36, aaO; im Übrigen schon
Allgemeine Begründung zu § 441 RVO zum Entwurf der RVO, RT-Drucks Nr 340 vom 12.3.1910 S 93).
Ob Letzteres der
Fall ist, könnte der Senat auf Grundlage der vom LSG festgestellten Tatsachen nicht entscheiden.
40
Für die Prüfung der "Berufsmäßigkeit" von "unständiger" Beschäftigung muss - ähnlich der Prüfung von
"Hauptberuflichkeit" in anderen rechtlichen Kontexten - festgestellt werden, ob die auf weniger als eine Woche befristeten
Beschäftigungen nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und von ihrem zeitlichen Aufwand her die übrigen
"Erwerbstätigkeiten" zusammen deutlich übersteigen
(vgl dazu zuletzt BSG SozR 4-2500 § 5 Nr 26 LS 2 und RdNr 16
unter Hinweis auf BSG SozR 3-5420 § 3 Nr 3 S 17 ff)
. Entgelte und Zeiten einer "ständigen" Beschäftigung in demselben
Beruf (hier also als Synchronsprecher) sind insoweit grundsätzlich nicht mit solchen in kurzzeitig befristeten - potenziell
unständigen - Beschäftigungen im selben Beruf zusammenzuziehen, sondern den übrigen Erwerbstätigkeiten
zuzurechnen. Bezugszeitraum ist dabei stets der jeweilige Kalendermonat
(vgl § 163 Abs 1 SGB VI, § 232 SGB V).
Nur
wenn die auf weniger als eine Woche befristeten Beschäftigungen (gleich in welchem Beruf) die Erwerbstätigkeit im
jeweiligen Monat prägen, ist nämlich die Anwendung der Regelungen über unständige Beschäftigung gerechtfertigt.
41
Bei der Prüfung der Berufsmäßigkeit einer unständigen Beschäftigung sind den betreffenden Tagen und den an diesen
Tagen erzielten Entgelten - anders als nach dem Ansatz des LSG - nicht nur Tage und Einnahmen aus selbstständigen
Tätigkeiten oder anderen Berufsbezeichnungen entsprechenden Beschäftigungen gegenüberzustellen, sondern auch
Entgelte und Tage einer ständigen Beschäftigung in demselben Beruf. Die besondere Schutzbedürftigkeit der unständig
Beschäftigten vermittelt sich nämlich nicht über ein bestimmtes Berufsbild, sondern über die tatsächliche Kurzfristigkeit
der jeweiligen Beschäftigung und die deshalb zu erwartenden Statusunterbrechungen. Nur wenn entsprechend kurze
Beschäftigungen (gleich in welchem Beruf) die Erwerbstätigkeit im jeweiligen Monat prägen, ist die Anwendung der
Regelungen über die unständige Beschäftigung gerechtfertigt. Deshalb können für den anzustellenden Vergleich den auf
weniger als eine Woche begrenzten Beschäftigungen in einem bestimmten Beruf nicht etwa die weiteren, auf
Beschäftigungen mit einer Dauer von einer Woche oder mehr beruhenden Zeiten und Entgelte hinzugerechnet werden.
42
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass es für den Ausgang des Rechtsstreits darauf ankommen wird
1. wie hoch die von dem Kläger erzielten Einnahmen in den streitigen Monaten waren,
2. wie sich diese auf Beschäftigungen mit einer Befristung von unter einer Woche einerseits und auf Beschäftigungen
von mindestens einer Woche Dauer (ggf zzgl selbstständiger Tätigkeiten) andererseits verteilten und
3. wie sich die Arbeitszeitanteile insoweit jeweils verteilten.
43
Da insoweit Feststellungen des LSG fehlen und es die Einsätze als Synchronsprecher zu denen aus sonstiger Tätigkeit
nach anderen Grundsätzen als den oben dargelegten in Beziehung gesetzt hat, wären die maßgebenden Feststellungen
nach Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG nachzuholen. In welcher
Weise konkret die - regelmäßig prognostisch und nicht retrospektiv vorzunehmenden
(vgl zB BSG SozR 4-2600 § 5 Nr 6
RdNr 16 ff mwN) -
Ermittlungen zur "Berufsmäßigkeit" praktisch durchzuführen sind, bedarf im Rahmen des
Anfragebeschlusses keiner näheren Darlegung. Bezugszeitraum einer Prognose ist - wie bereits dargelegt - der jeweilige
Kalendermonat der Aufnahme der zu prüfenden Beschäftigung; hierfür spricht schon die Anknüpfung der
Beitragsbemessungsregelungen in § 163 Abs 1 SGB VI und § 232 SGB V an den Kalendermonat.
44
6. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es nach alledem auf die vom erkennenden Senat beabsichtigte
Abweichung von der Rechtsprechung des 5. Senats des BSG zu den Anforderungen an eine Revisionsbegründung an.
Eine darauf bezogene Vorlage an den Großen Senat des BSG nach § 41 Abs 2 SGG ist gemäß § 41 Abs 3 S 1 SGG nur
zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage erklärt hat, dass er an seiner
Rechtsauffassung festhält.