Urteil des BSG vom 11.03.2014

BSG: Vermittlungsgutschein, Rechtsnatur, Vergütungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers, keine nachträgliche Unwirksamkeit wegen Nichtvorliegens einer Anspruchsvoraussetzung

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 11.3.2014, B 11 AL 19/12 R
Vermittlungsgutschein - Rechtsnatur - Vergütungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers -
keine nachträgliche Unwirksamkeit wegen Nichtvorliegens einer Anspruchsvoraussetzung
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 15.
August 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 1000 Euro festgesetzt.
Tatbestand
1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung einer Vergütung von 1000 Euro aus
einem Vermittlungsgutschein.
2 Am 27.5.2010 stellte die Beklagte für die zu diesem Zeitpunkt arbeitslos gemeldete und
Arbeitslosengeld (Alg) beziehende Beigeladene einen für die Zeit vom 27.5.2010 bis
25.8.2010 gültigen Vermittlungsgutschein über 2000 Euro nach § 421g Sozialgesetzbuch
Drittes Buch (SGB III) aus. Der Vermittlungsgutschein enthielt ua folgende Hinweise: "Der
oben angegebene Betrag wird an einen von Ihnen eingeschalteten privaten Vermittler
gezahlt, wenn Sie von ihm in ein Beschäftigungsverhältnis vermittelt wurden. Die Zahlung
erfolgt in Höhe von 1000 Euro nach einer sechswöchigen Dauer des
Beschäftigungsverhältnisses. Der Restbetrag wird gezahlt, wenn das
Beschäftigungsverhältnis mindestens sechs Monate gedauert hat. … …Die Vermittlung
muss innerhalb der Gültigkeitsdauer erfolgen. Maßgebend ist der Tag, an dem der
Arbeitsvertrag geschlossen wird, bei vorheriger mündlicher Einigung oder im Falle einer
Einstellungszusage jedoch der Tag der Einigung oder Zusage."
3 Am 30.6.2010 schloss die Beigeladene mit der Klägerin, die ein Unternehmen der privaten
Arbeitsvermittlung betreibt und dies als Gegenstand ihres Gewerbes angezeigt hat, einen
schriftlichen Arbeitsvermittlungsvertrag, mit dem die Klägerin mit der Vermittlung einer
Arbeitsstelle als Produktionshelferin, Kommissioniererin oder Lagerhelferin beauftragt
wurde.
4 Am 14.7.2010 kam auf Vermittlung der Klägerin ein Arbeitsvertrag zwischen der
Beigeladenen und der K GmbH & Co OHG - bei der die Beigeladene vorher nicht
beschäftigt war - für die Zeit vom 19.7. bis 17.12.2010 zustande. Der Arbeitsvertrag sah
eine versicherungspflichtige Beschäftigung der Beigeladenen mit einer Arbeitszeit von
mindestens 15 Stunden wöchentlich vor.
5 Nachdem die Beigeladene am 19.7.2010 die Beschäftigung aufgenommen hatte,
beantragte die Klägerin bei der Beklagten am 7.9.2010 die Auszahlung der ersten Rate
des Vermittlungsgutscheins. Sie legte der Beklagten ua den Vermittlungsgutschein, den
Vermittlungsvertrag mit der Beigeladenen, die Vermittlungs- und
Beschäftigungsbestätigung des Arbeitgebers sowie die Gewerbeanmeldung für die private
Arbeitsvermittlung vor.
6 Mit Bescheid vom 9.9.2010 teilte die Beklagte, die bereits im Juli 2010 Kenntnis von einer
nicht angezeigten versicherungspflichtigen Beschäftigung der Beigeladenen im Zeitraum
25.4. bis 28.5.2010 erhalten und deshalb der Beigeladenen gegenüber die Bewilligung
von Alg mit Wirkung ab 26.4.2010 aufgehoben hatte, der Klägerin mit, dem Antrag auf
Auszahlung könne nicht entsprochen werden. Der Arbeitsvertrag sei nicht innerhalb der
Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins abgeschlossen worden. Die Gültigkeit sei ua
davon abhängig, wie lange ein Anspruch auf Alg bestehe. Der Anspruch der
Beigeladenen sei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits erloschen gewesen. Der
gegen den Bescheid vom 9.9.2010 erhobene Widerspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg
(Widerspruchsbescheid vom 27.9.2010). Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte unter
Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, an die Klägerin 1000 Euro zu zahlen
(Gerichtsbescheid vom 17.1.2011, hinsichtlich des Aktivrubrums berichtigt mit Beschluss
vom 9.3.2011).
7 Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten gegen den
Gerichtsbescheid des SG zurückgewiesen (Urteil vom 15.8.2012). In den
Entscheidungsgründen hat das LSG ua ausgeführt: Die Voraussetzungen eines
Zahlungsanspruchs der Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 421g SGB III in der hier
maßgeblichen Fassung seien erfüllt. Die Beklagte habe der Beigeladenen einen gültigen
Vermittlungsgutschein ausgestellt und innerhalb des Gültigkeitszeitraums habe die
Klägerin die Beigeladene aufgrund eines schriftlichen Vermittlungsvertrags in eine
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vermittelt. Entgegen der Auffassung der
Beklagten sei die Gültigkeit des Vermittlungsgutscheins nicht dadurch rückwirkend
erloschen, dass die Beklagte gegenüber der Beigeladenen die Bewilligung von Alg mit
Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben habe. Zwar sei dadurch eine der
Voraussetzungen für die Erteilung eines Vermittlungsgutscheins entfallen. Um die
anhaltende Rechtswirkung des Vermittlungsgutscheins einschließlich des auf ihm
beruhenden Zahlungsanspruchs zu beseitigen, habe es aber einer Rücknahme nach § 45
Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) iVm § 330 Abs 2 SGB III oder einer Aufhebung
nach § 48 SGB X iVm § 330 Abs 3 SGB III bedurft. Bei einem Vermittlungsgutschein
handele es sich um einen Verwaltungsakt iS des § 31 SGB X. Von den Wirkungen eines
solchen Verwaltungsakts könne sich die ausstellende Behörde nur unter den
Voraussetzungen der §§ 45 ff SGB X lösen. Dies sei vorliegend nicht geschehen.
8 Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 31 SGB
X. Das LSG vertrete zu Unrecht die Auffassung, dass der Vermittlungsgutschein einen
Verwaltungsakt iS des § 31 SGB X darstelle. Das Bundessozialgericht (BSG) habe in der
Entscheidung vom 6.4.2006 - B 7a AL 56/05 R - die gegenteilige Meinung vertreten. Es
habe ausgeführt, dass es sich bei einem Vermittlungsgutschein nicht um eine Zusicherung
iS des § 34 SGB X gegenüber dem Vermittler handele, aus der sich dann die
Zahlungspflicht der Beklagten ergebe. Damit habe das BSG zugleich die
Rechtsauffassung vertreten, ein Vermittlungsgutschein stelle keinen Verwaltungsakt dar.
Da es sich nach Auffassung des BSG beim Anspruch des privaten Arbeitsvermittlers
gegen die Beklagte ohnehin um einen unmittelbaren öffentlich-rechtlichen
Zahlungsanspruch handle, sei die Beklagte der Klägerin gegenüber zur
Zahlungsverweigerung auch ohne Aufhebung des Vermittlungsgutscheins berechtigt
gewesen. Aus § 421g Abs 1 SGB III, der den Anspruch auf Alg als Voraussetzung für die
Erteilung des Vermittlungsgutscheins nenne, folge für den vorliegenden Fall, dass der
Zahlungsanspruch der Klägerin nicht mehr bestehe, weil der Alg-Anspruch der
Beigeladenen vor Ablauf der im Vermittlungsgutschein angegebenen Gültigkeitsdauer
erloschen sei bzw gar nicht vorgelegen habe. Dieser Auffassung stehe nicht entgegen,
dass das BSG in der Entscheidung vom 6.5.2008 - B 7/7a AL 8/07 R - ausgeführt habe, die
Voraussetzungen für die Erteilung des Vermittlungsgutscheins seien im Rahmen des
Abrechnungsverfahrens zwischen Vermittler und Beklagter nicht mehr zu überprüfen; denn
weder dem Tatbestand noch den Gründen dieser Entscheidung lasse sich entnehmen, ob
bei Ablauf der Gültigkeitsdauer wirklich noch ein Alg-Anspruch bestanden habe oder nicht.
9 Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 15. August 2012 und den
Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 17. Januar 2011 aufzuheben und die
Klage abzuweisen.
10 Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
11 Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
12 Die Revision der Beklagten ist unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 Sozialgerichtsgesetz
). Das LSG hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin Anspruch gegen die
Beklagte auf Zahlung einer Vergütung in Höhe von 1000 Euro hat.
13 Ob der geltend gemachte Zahlungsanspruch besteht, richtet sich nach § 421g SGB III in
der Fassung, die die Vorschrift durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer
Gesetze vom 15.7.2009 (BGBl I 1939) erhalten hat. Danach haben bestimmte
Arbeitnehmer Anspruch auf Erteilung eines Vermittlungsgutscheins, mit dem sich die
Beklagte nach näherer Maßgabe der Vorschrift verpflichtet, den Vergütungsanspruch
eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers zu erfüllen, der den Arbeitnehmer in
eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15
Stunden wöchentlich vermittelt hat (Abs 1 S 1 und 4). Der Vermittlungsgutschein gilt für
einen Zeitraum von drei Monaten (Abs 1 S 6). Die Vergütung wird in Höhe von 1000 Euro
nach einer sechswöchigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses unmittelbar an den
Vermittler gezahlt (Abs 2 S 3 und 4).
14 Nach der Rechtsprechung des BSG ist der private Arbeitsvermittler selbst Inhaber des
Zahlungsanspruchs, der zunächst einen Vergütungsanspruch gegen den Arbeitnehmer
voraussetzt, der sich seinerseits aus einem zivilrechtlichen Vertrag ergibt, dessen
Wirksamkeit und nähere Ausgestaltung sich nach den Vorschriften des Bürgerliches
Gesetzbuchs (BGB) richtet, wobei diese Vorschriften von öffentlich-rechtlichen Normen
überlagert sind (BSG Urteil vom 6.4.2006 - B 7a AL 56/05 R - BSGE 96, 190 = SozR 4-
4300 § 421g Nr 1, RdNr 13 ff; Urteil vom 6.5.2008 - B 7/7a AL 8/07 R - BSGE 100, 238 =
SozR 4-4300 § 421g Nr 3, RdNr 11; BSG Urteil vom 6.5.2008 - B 7/7a AL 10/07 R - Juris
RdNr 11; Urteil vom 23.2.2011 - B 11 AL 10/10 R - Juris RdNr 15; Urteil vom 23.2.2011 - B
11 AL 11/10 R - Juris RdNr 19 ff; vgl auch BGH Urteil vom 18.3.2010 - III ZR 254/09 - NJW
2010, 3222). Der Zahlungsanspruch des Vermittlers gegen die Beklagte hat danach im
Wesentlichen folgende Voraussetzungen: Erstens die Ausstellung eines
Vermittlungsgutscheins; zweitens ein wirksamer, vor Beginn der Vermittlungstätigkeit
abgeschlossener schriftlicher Vermittlungsvertrag mit daraus resultierendem
Zahlungsanspruch des Vermittlers gegen den Arbeitnehmer; drittens innerhalb der
Geltungsdauer des Vermittlungsgutscheins die erfolgreiche Vermittlung in eine
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden; viertens
für die Auszahlung der ersten Rate eine sechswöchige Dauer des
Beschäftigungsverhältnisses (vgl BSG aaO).
15 Nach den unangegriffenen und den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des
LSG (§ 163 SGG) ist davon auszugehen und auch zwischen den Beteiligten nicht streitig,
dass jeweils unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben die Beklagte der Beigeladenen
einen Vermittlungsgutschein ausgestellt hat, dass ein Vermittlungsvertrag zwischen
Beigeladener und Klägerin mit daraus folgendem Zahlungsanspruch der Klägerin
zustande gekommen ist, dass die Beigeladene innerhalb der im Vermittlungsgutschein
angegebenen Geltungsdauer durch die Klägerin erfolgreich vermittelt worden ist und dass
das Beschäftigungsverhältnis die erforderliche Mindestdauer erreicht hat. Streitig ist allein,
ob das Vorbringen der Beklagten zutrifft, die Gültigkeit des Vermittlungsgutscheins sei vom
Bestehen des Anspruchs auf Alg abhängig und sie könne bei Entfallen des Alg-Anspruchs
auch ohne Aufhebung des Vermittlungsgutscheins gegenüber dem Vermittler die Zahlung
verweigern. Diesem Vorbringen der Beklagten folgt der Senat nicht.
16 Der bisherigen Rechtsprechung des BSG ist bereits zu entnehmen, dass die
Voraussetzungen für die Erteilung des Vermittlungsgutscheins selbst im
Abrechnungsverfahren zwischen dem Vermittler und der Beklagten nicht mehr zu
überprüfen sind und dass sich der Vermittler auf die im Gutschein selbst angegebene
Geltungsdauer verlassen darf (Urteil vom 6.5.2008 - B 7/7a AL 8/07 R - BSGE 100, 238 =
SozR 4-4300 § 421g Nr 3, RdNr 17, mit Hinweisen auf Urmersbach in Eicher/Schlegel,
SGB III, § 421g RdNr 31, Stand April 2008, und SGb 2006, 144, 151). Der Senat hat
außerdem bereits ausgeführt, dass nach Erteilung eines Vermittlungsgutscheins sich die
Dauer grundsätzlich nach § 421g Abs 1 S 6 SGB III richtet (drei Monate, vgl Beschlüsse
vom 25.10.2012 - B 11 AL 34/12 B - Juris RdNr 4, und vom 26.11.2012 - B 11 AL 65/12 B -
Juris RdNr 4) und dass sich aus dem Gesetz keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, der
Wegfall eines Alg-Anspruchs habe unmittelbar das Erlöschen der Gültigkeit des
Vermittlungsgutscheins zur Folge (Beschluss vom 6.3.2013 - B 11 AL 93/12 B - Juris RdNr
12). Selbst wenn also der Auffassung der Beklagten, der Vermittlungsgutschein stelle
keinen Verwaltungsakt iS des § 31 SGB X dar, zu folgen wäre, ist nicht ersichtlich, welcher
Einwand dem gesetzlichen Zahlungsanspruch des Vermittlers entgegengehalten werden
könnte. Wäre etwa von einer Schuldübernahme nach Maßgabe der §§ 414 ff BGB
auszugehen, so könnte sich die Beklagte ihrer Verpflichtung nur nach einem Rücktritt bzw
Abgabe einer rechtsgestaltenden Erklärung entziehen (vgl LSG Nordrhein-Westfalen
Urteil vom 13.6.2013 - L 9 AL 36/12 - NZS 2013, 835, 837 f). Im vorliegenden Fall hat die
Beklagte jedoch unstreitig im Vermittlungsgutschein eine bestimmte Geltungsdauer
unzweifelhaft bezeichnet und auch erläutert und sie hat sich der Klägerin gegenüber
erstmals nach Ablauf der angegebenen Geltungsdauer auf das angebliche Entfallen der
Gültigkeit berufen.
17 Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen folgt der Senat jedoch der Auffassung
des LSG, wonach die Erteilung des Vermittlungsgutscheines im Verhältnis zwischen der
BA und dem Arbeitsuchenden einen Verwaltungsakt darstellt. Gemäß § 31 S 1 SGB X ist
ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung und andere hoheitliche Maßnahme, die
eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft
und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Diese Voraussetzungen
sind bei der Erteilung des Vermittlungsgutscheins erfüllt. Die Beziehungen zwischen der
Beklagten und dem den Vermittlungsgutschein beanspruchenden Arbeitnehmer sind
unzweifelhaft öffentlich-rechtlicher Art. Mit Erteilung des Vermittlungsgutscheins wird
gegenüber dem Arbeitnehmer verbindlich festgestellt, dass er die Fördervoraussetzungen
erfüllt und dass er von seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Vermittler
freizustellen ist. Die Erteilung ist also auf die Feststellung eines subjektiven Rechts der
Arbeitnehmers gerichtet (vgl BSGE 97, 63, 66 = SozR 4-2500 § 255 Nr 1), weshalb von
einer Einzelfallregelung iS des § 31 S 1 SGB X auszugehen ist (in diesem Sinne auch ua
Sächsisches LSG Urteile vom 18.3.2010 - L 3 AL 19/09 - Juris RdNr 31, und vom
26.4.2012 - L 3 AL 255/10 - Juris RdNr 24; Brandts in Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl 2010, §
421g RdNr 7).
18 Der Ansicht, es handle sich bei der Erteilung des Vermittlungsgutscheins nur um eine
Verfahrenshandlung, die der Vorbereitung der eigentlichen Sachentscheidung diene
(Urmersbach in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand Einzelkommentierung Mai 2012, § 421g
RdNr 29), ist nicht zu folgen. Denn die Beziehung zwischen der Beklagten und dem
Arbeitnehmer einerseits und das Schuldverhältnis zwischen der Beklagten und dem
Vermittler andererseits sind zu trennen (vgl BSG Urteil vom 6.4.2006 - B 7a AL 56/05 R -
BSGE 96, 190 = SozR 4-4300 § 421g Nr 1, RdNr 16). Die Entscheidung der Beklagten
über die Erteilung des Vermittlungsgutscheins entfaltet bereits unmittelbar
Rechtswirkungen gegenüber dem Arbeitnehmer. Dieser Entscheidung muss nach dem
Sinn der gesetzlichen Regelung - vorbehaltlich einer etwaigen späteren Änderung - für die
weitere Abwicklung Verbindlichkeit zukommen. Deswegen kann auch entgegen dem
Vorbringen der Revision aus den Ausführungen des BSG, bei dem Vermittlungsgutschein
handle es sich nicht um eine Zusicherung iS des § 34 SGB X zugunsten des Vermittlers
(BSG aaO RdNr 16), nicht gefolgert werden, im Verhältnis zwischen der Beklagten und
dem Arbeitnehmer werde nicht durch Verwaltungsakt entschieden.
19 Dass die Erteilung des Vermittlungsgutscheins gemäß § 421g SGB III einen
Verwaltungsakt darstellt, wird bestätigt durch die weitere Rechtsentwicklung (vgl seit
1.4.2012 Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein gemäß § 45 Abs 4 SGB III idF des
Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011,
BGBl I 2854). Bei der Nachfolgeregelung ist der Gesetzgeber ausdrücklich davon
ausgegangen, dass der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein eine verbindliche
Förderzusage enthält (BT-Drucks 17/6277 S 93; vgl auch Mutschler in
Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl 2013, § 45 RdNr
23, 24).
20 Liegt somit ein Verwaltungsakt iS des § 31 S 1 SGB X vor, ist die Auffassung des LSG
nicht zu beanstanden, dass dieser Verwaltungsakt wirksam bleibt, solange und soweit er
nicht zurückgenommen, widerrufen oder aufgehoben worden oder durch Zeitablauf
erledigt ist (§ 39 Abs 2 SGB X). Da die Beklagte die Wirksamkeit des
Vermittlungsgutscheins nicht beseitigt hat und dem Zahlungsanspruch der Klägerin auch
sonstige Einwendungen nicht entgegenhalten kann, bleibt ihr Rechtsmittel ohne Erfolg.
Die Frage, ob der Beklagten Ansprüche gegen die Beigeladene auf Rückabwicklung bzw
Erstattung zustehen könnten, ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits.
21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3
Verwaltungsgerichtsordnung; die Festsetzung des Streitwerts auf § 197a SGG iVm § 52
Abs 3, § 47 Abs 1 Gerichtskostengesetz.