Urteil des BSG vom 23.08.2012

BSG: erlass, rückforderung, ausnahme, behandlung, leistungsanspruch, ausschluss, presse, teilung, gesetzeslücke, minderung

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 23.8.2012, B 4 AS 169/11 R
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom
28. September 2011 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen
Kosten zu erstatten.
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte zur Geltendmachung der Erstattung eines
für Januar 2009 vorläufig bewilligten Betrages in Höhe von 73,49 Euro berechtigt war.
2 Der Klägerin wurden mit vorläufigem Bewilligungsbescheid vom 5.12.2008 Leistungen
nach dem SGB II für die Zeit vom 1.1.2009 bis 30.6.2009 in Höhe von 73,49 Euro monatlich
bewilligt. Die Vorläufigkeit der Bewilligung begründete der Beklagte damit, dass das
Einkommen der Klägerin aus einer Tätigkeit als Produktionshelferin noch nicht feststehe.
Mit Änderungsbescheid vom 17.12.2008 bewilligte der Beklagte ohne
Vorläufigkeitsvorbehalt Leistungen für den Zeitraum vom 1.2.2009 bis 30.6.2009 in Höhe
von monatlich 572,24 Euro.
3 Nach Vorlage von Lohnabrechnungen "bewilligte" der Beklagte mit Änderungsbescheid
vom 21.8.2009 der Klägerin Leistungen für Januar und April 2009 in Höhe von jeweils 0
Euro, für Februar 2009 in Höhe von 572,24 Euro und für März 2009 in Höhe von 110,46
Euro. Mit einem weiteren Bescheid vom 21.8.2009 setzte der Beklagte den
Leistungsanspruch der Klägerin ua für die Zeit von Januar bis April 2009 endgültig fest und
forderte die Erstattung von ua 73,49 Euro für Januar 2009. Das Widerspruchsverfahren
verlief erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 8.1.2010).
4 Während des Klageverfahrens hat der Beklagte den Erstattungsbetrag für den Monat April
2009 reduziert. Mit Urteil vom 14.10.2010 hat das SG die angefochtenen Bescheide
aufgehoben, soweit hierin die Erstattung von gewährten Leistungen in Höhe von 73,49 Euro
für Januar 2009 angeordnet worden war.
5 Das LSG hat mit Urteil vom 28.9.2011 das Urteil des SG aufgehoben und die Klage
abgewiesen. Die Voraussetzungen des § 40 Abs 1 S 2 Nr 1a SGB II iVm § 328 Abs 3 S 2
SGB III für den Erstattungsanspruch in Höhe von 73,49 Euro seien erfüllt. Die Klägerin habe
für den Monat Januar 2009 keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 19 ff SGB II
gehabt, weil sie nicht hilfebedürftig gewesen sei. Es handele sich bei § 328 Abs 3 S 2 SGB
III um eine gegenüber § 50 SGB X eigenständige Erstattungsvorschrift. Deshalb könne die
Vorschrift des § 40 Abs 2 S 1 SGB II nicht zur Begrenzung der Erstattungspflicht
herangezogen werden. Die Vorschrift könne auch nicht entsprechend angewandt werden,
weil eine planwidrige Regelungslücke nicht vorliege. Eine Schutzlücke bestehe schon
deshalb nicht, weil der von einer endgültigen Ablehnung eines SGB II-Leistungsbetrages
betroffene Begünstigte nachträglich Wohngeld beantragen könne. Eine Lücke liege auch
dann nicht vor, wenn unterstellt werde, dass eine nachträgliche Wohngeldbewilligung
ausgeschlossen sei bzw davon ausgegangen werde, dass im Einzelfall ein geringerer
Betrag als Wohngeld zu bewilligen wäre. Denn dem betroffenen Leistungsempfänger
verbleibe subsidiär die Möglichkeit, die Erstattungsforderung durch Stellung eines
Erlassantrages zu Fall zu bringen. Schließlich verstoße die unterschiedliche Behandlung
von Erstattungsansprüchen nach § 50 SGB X einerseits und nach § 328 Abs 3 S 2 SGB III
andererseits nicht gegen Art 3 GG.
6 Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 40 Abs 1
S 2 Nr 1a SGB II aF iVm § 328 Abs 3 S 2 SGB III. Bei der Erstattung vorläufig erbrachter
Leistungen sei eine analoge Anwendung des § 40 Abs 2 S 1 SGB II vorzunehmen. Eine
planwidrige Regelungslücke sei gegeben, welche Bezieher von vorläufigen Leistungen
benachteilige. Eine Benachteiligung sei insbesondere darin zu sehen, dass dem
betroffenen Leistungsempfänger die Reduzierung der Erstattungsforderung nicht kraft
gesetzlicher Anordnung und damit "automatisch" zu Gute komme. Hierbei sei zu
berücksichtigen, dass die Betroffenen in der Regel weder Kenntnis von der nachträglichen
Antragstellung beim Wohngeldamt noch Kenntnis von dem Antrag auf Erlass der
Leistungen beim Grundsicherungsträger hätten. Die Inanspruchnahme mehrerer
Verwaltungsverfahren entspreche nicht dem Sinn und Zweck des § 40 Abs 2 S 1 SGB II aF.
Ein sachlicher Grund für die Benachteiligung sei nicht erkennbar.
7 Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. September 2011
aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin
vom 14. Oktober 2010 zurückzuweisen.
8 Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
9 Er hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
10 Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das LSG hat zutreffend entschieden,
dass der Beklagte zur Geltendmachung eines Erstattungsbetrages in Höhe von 73,49
Euro für im Januar 2009 vorläufig gewährte Leistungen berechtigt ist.
11 1. Streitgegenstand sind im Revisionsverfahren die Bescheide des Beklagten vom 21.8.
und vom 13.10.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 8.1.2010 nur noch
insoweit, als der Beklagte hiermit die Rückzahlung von 73,49 Euro für im Monat Januar
2009 gewährte vorläufige Leistung festgesetzt hat. Im Übrigen sind die Bescheide, die der
Beklagte im erstinstanzlichen Rechtszug zugunsten der Klägerin korrigiert hat,
bestandskräftig geworden, weil nur der Beklagte gegen das erstinstanzliche Urteil
Berufung eingelegt hatte.
12 2. Der Beklagte macht zu Recht von der Klägerin eine Erstattungsforderung in Höhe von
73,49 Euro geltend. Rechtsgrundlage des Erstattungsanspruchs ist § 40 Abs 1 S 2 Nr 1a
SGB II (eingefügt durch das Freibetragsneuregelungsgesetz vom 14.8.2005, BGBl I 2407)
iVm § 328 Abs 3 S 2 SGB III (idF des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung
vom 24.4.2006, BGBl I 926). § 40 Abs 1 S 1 Nr 1a SGB II ordnet die entsprechende
Anwendbarkeit der Vorschrift des SGB III über die vorläufige Entscheidung (§ 328 SGB III)
an. § 328 Abs 3 S 1 SGB III bestimmt, dass aufgrund vorläufiger Entscheidung erbrachte
Leistungen auf die zustehende Leistung anzurechnen sind. Nach § 328 Abs 3 S 2 Halbs 1
SGB III sind aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten,
soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in
geringerer Höhe zuerkannt wird. Die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs liegen
vor.
13 a) Der Beklagte hat der Klägerin mit Rücksicht auf das zum Zeitpunkt der Bewilligung am
5.12.2008 noch nicht feststehende Einkommen vorläufig Leistungen bewilligt. Er hat mit
dem Bewilligungsbescheid vom 5.12.2008 hinreichend klar und deutlich zum Ausdruck
gebracht, dass und aus welchem Grund und in welchem Umfang Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nur vorläufig bewilligt wurden und insoweit zudem
ausdrücklich auf § 40 Abs 1 S 2 Nr 1a SGB II iVm § 328 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB III
hingewiesen. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Entscheidung lagen auch vor, weil
das zu erwartende Einkommen aus der Beschäftigung der Klägerin noch nicht feststand.
14 b) Auch die weitere Voraussetzung des Erstattungsanspruchs liegt vor, wonach sich die
vorläufige Bewilligung als unrichtig erwiesen haben muss. Nach den zutreffenden
Ausführungen des LSG hat das im Januar 2009 zu berücksichtigende Einkommen den
Bedarf in Höhe von 572 Euro überschritten.
15 c) Rechtsfolge des § 328 Abs 3 SGB III ist, da ein nach S 1 anzurechnender (endgültiger)
Leistungsanspruch nicht vorhanden ist, die Erstattung der vorläufig erbrachten Leistungen
nach S 2. Ein Ermessen hat der Beklagte hierbei nicht auszuüben (BSG SozR 3-4100 §
147 Nr 1).
16 3. Die zwischen den Beteiligten allein umstrittene Frage, ob von der Erstattungsforderung
ein Betrag in Höhe von 56 % der bei der Leistung berücksichtigten Kosten für Unterkunft,
mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung, abzuziehen ist,
verneint der Senat.
17 a) Eine unmittelbare Anwendung des § 40 Abs 2 S 1 SGB II (in der hier maßgebenden
Fassung des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom
21.12.2008, BGBl I 2917) scheidet schon nach dessen eindeutigem Wortlaut aus. Nach
dieser Vorschrift sind abweichend von § 50 SGB X 56 % der bei der Leistung nach § 19 S
1 und 3 sowie § 28 SGB II berücksichtigten Kosten für Unterkunft, mit Ausnahme der
Kosten für Heizung und Warmwasserversorgung, nicht zu erstatten. Die Vorschrift bezieht
lediglich Erstattungsbeträge, die auf einer Anwendung des § 50 SGB X beruhen, in ihren
Regelungsbereich ein.
18 Demgegenüber beruht die hier fragliche Erstattungsforderung auf einer Anwendung des §
40 Nr 1a SGB II aF iVm § 328 Abs 3 SGB III. Hierbei handelt es sich um eine
spezialgesetzliche Regelung für den Ausgleich von vorläufig erbrachten Leistungen. Es
handelt sich um eine eigenständige Erstattungsregelung, die zur Anwendung kommt,
wenn sich der vorläufige Verwaltungsakt durch den Erlass des endgültigen
Verwaltungsaktes erledigt. Dieser besonderen Regelung bedarf es mit Rücksicht darauf,
dass die Erstattungsforderung bei vorläufig bewilligten Leistungen weder auf der
Aufhebung des Bewilligungsbescheids iS des § 50 Abs 1 SGB X, noch wegen des
Vorliegens einer rechtmäßigen vorläufigen Bewilligungsentscheidung auf einer
Anwendung des § 50 Abs 2 SGB X beruht (Eicher in Eicher/Spellbrink, 2. Aufl 2008, § 40
RdNr 12g; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 40 RdNr 319, Stand VI/XII). § 40 Abs 2
SGB II greift folglich für Erstattungsfälle der vorliegenden Art nicht ein.
19 b) Auch eine entsprechende Anwendung des § 40 Abs 2 SGB II aF scheidet aus (Aubel in
jurisPK-SGB II, 3. Aufl 2012, § 40 Rz 63.1). Dies ergibt sich aus dem mit dieser Regelung
verfolgtem Zweck. Es handelt sich um eine Folgeregelung zu derjenigen Vorschrift (§ 8
Abs 1 WoGG in der ab 1.1.2009 geltenden Fassung durch das Gesetz vom 22.12.2008,
BGBl I 2963), die einen grundsätzlichen Ausschluss derjenigen Personen vom Wohngeld
anordnet, die Leistungen nach dem SGB II beantragt haben oder beziehen. Der
Ausschluss beruht auf der Überlegung, dass Unterkunftskosten nur noch von der einen
oder anderen Stelle bewilligt werden sollen. Vor diesem Hintergrund soll § 40 Abs 2 S 1
SGB II aF durch den teilweisen prozentualen Ausschluss der Erstattungspflicht
gewährleisten, dass Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach
dem SGB II schlechter stünden, als wenn sie Wohngeld erhalten hätten, weil dieses nicht
der Rückforderung unterliegt (BT-Drucks 15/1516 S 63). Hierbei orientiert sich der Satz
von 56 % am tatsächlichen Subventionssatz des besonderen Mietzuschusses auf der
Basis der empirischen Werte der Wohngeldstatistik 2001. Der durchschnittliche
Subventionssatz wurde durch die Teilung des durchschnittlichen Wohngeldanspruchs
durch die durchschnittliche berücksichtigungsfähige Miete errechnet (BT-Drucks 15/1516
S 63).
20 Eine entsprechende Anwendung der Regelung des § 40 Abs 2 S 1 SGB II aF auf die
Erstattung von vorläufig gewährten Leistungen wäre vor dem Hintergrund dieses
Gesetzeszweckes nur zu erwägen, wenn auch die Empfänger von vorläufigen Leistungen
vom Wohngeld ausgeschlossen wären. Dieses ist - wie bereits das LSG zutreffend
ausgeführt hat - nicht der Fall: Zwar wird das Wohngeld nach § 22 Abs 1 WoGG nur auf
Antrag der wohngeldberechtigten Person geleistet. Der Antrag hat auch konstitutiven
Charakter. Jedoch ordnet § 25 Abs 3 S 1 WoGG (in der ab 1.1.2009 geltenden Fassung)
insoweit als Ausnahme an, dass der Bewilligungszeitraum am 1. des Monats beginnt, von
dem ab Leistungen iS des § 7 Abs 1 WoGG abgelehnt worden sind, wenn der
Wohngeldantrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der auf die Kenntnis der
Ablehnung folgt. Zu den von der Regelung erfassten Leistungen gehört nach § 7 Abs 1 S 1
Nr 1 SGB II das Alg II und Sozialgeld nach dem SGB II, wenn bei deren Berechnung
Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. Die in § 25 Abs 3 S 1 WoGG getroffene
Regelung soll die Geltendmachung eines möglicherweise bestehenden
Wohngeldanspruchs für einen zurückliegenden Zeitraum unter bestimmten
Voraussetzungen ua ermöglichen, wenn die Erwartung einer Sozialleistung sich nicht
bestätigt. Damit bewirkt sie, dass Personen, die eine zu einem späteren Zeitpunkt
abgelehnte Transferleistung beantragt haben, der stattdessen bestehende
Wohngeldanspruch nicht verloren geht (vgl zur Vorläuferregelung Glätzler in
Buchsbaum/Hartmann, WoGG, § 27 Rz 29, Stand 12/2006).
21 § 25 Abs 3 S 3 WoGG kommt zur Anwendung, wenn die in § 7 Abs 1 WoGG genannten
Leistungen vollständig abgelehnt werden. Ausreichend ist, wenn der Wohngeldantrag vor
Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der auf die Kenntnis der Ablehnung folgt. Hierbei
wird in der zutreffenden Verwaltungspraxis derjenige Zeitpunkt als maßgebend
angesehen, zu dem Bestandskraft der Ablehnungsentscheidung eintritt (vgl zur
Vorläuferregelung Glätzler in Buchsbaum/Hartmann, WoGG, § 27 Rz 29a, Stand 12/2006
unter Hinweis auf den Erlass des BMVBW vom 30.12.2004 - SW 23 - 30 09 01 - 2).
Dementsprechend wäre bei entsprechender Antragstellung nach dem WoGG auch für die
Klägerin gewährleistet, dass bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen der
Wohngeldanspruch nach der Erstattung der vorläufig gewährten Leistungen wieder
geltend gemacht werden kann. Die hierdurch im Ergebnis eröffnete rückwirkende
Bewilligung von Wohngeld schließt es aus, für den Fall der Rückforderung von vorläufig
bewilligten Leistungen nach dem SGB II eine Gesetzeslücke anzunehmen.
22 4. Der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass die erörterten Regelungen gegen
höherrangiges Recht verstoßen, soweit ein Abzugsposten bei der Rückforderung von
vorläufig bewilligten Leistungen nicht eröffnet wird. Insbesondere ist der allgemeine
Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG nicht verletzt. Art 3 Abs 1 GG enthält die allgemeine
Weisung, "Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden" zu
behandeln (BVerfGE 3, 58, 135; 18, 38, 46). Dabei liegt es grundsätzlich in der
Gestaltungsfreiheit des Normgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er
dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleichbehandelt ansehen will.
Allerdings muss er die Auswahl sachgerecht treffen. Was dabei in Anwendung des
Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd und deshalb willkürlich ist, lässt sich
nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern stets nur in Bezug auf die Eigenart des
konkreten Sachverhalts (BVerfGE 75, 108, 165; stRspr). Eine unterschiedliche
Behandlung ist gerechtfertigt, wenn hierfür nach Art und Gewicht entsprechende
Unterschiede vorliegen, wobei die unterschiedliche Behandlung und der sie
rechtfertigende Grund in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen (BVerfGE 102,
68, 87 = SozR 3-2500 § 5 Nr 42).
23 Soweit der Gesetzgeber hinsichtlich der Minderung des Erstattungsbetrages danach
differenziert, ob die Leistungen nach dem SGB II endgültig oder vorläufig bewilligt worden
sind, ist diese Differenzierung sachgerecht. Hierbei ist entscheidend, dass den
Empfängern von vorläufig bewilligten Leistungen eine nachträgliche Beantragung von
Wohngeld eröffnet wird, ohne dass zusätzlich zu erörtern wäre, ob für die
Erstattungsforderung ein Erlass nach § 44 SGB II in Betracht zu ziehen ist.
24 Der Vortrag im Revisionsverfahren, die zur Erstattung verpflichteten Empfänger von
vorläufigen Leistungen würden verfahrensrechtlich benachteiligt, weil sie zusätzlich einen
Wohngeldantrag stellen müssten, vermag allein einen Gleichheitsverstoß nicht zu
begründen. Insoweit ist zudem zu berücksichtigen, dass bei vorläufigen Entscheidungen
nach § 328 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB III regelmäßig in absehbarer Zeit mit einer endgültigen
Klärung der Voraussetzungen des Leistungsanspruches zu rechnen ist. Der Zeitraum bis
zur Klärung der Leistungsvoraussetzungen hängt nicht zuletzt auch von der Mitwirkung
des Leistungsberechtigten ab.
25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.