Urteil des BSG vom 20.03.2013

BSG: Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz, betriebliche Voraussetzung

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 20.3.2013, B 5 RS 27/12 R
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - betriebliche
Voraussetzung
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom
20. März 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
1 Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Feststellung der Zeit vom 1.8.1969 bis zum
30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen
Intelligenz (AVItech) sowie der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte hat.
2 Der am 1947 geborene Kläger ist berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen
(Urkunde der Ingenieurschule für Kraft- und Arbeitsmaschinenbau in M. vom 18.7.1969). Er
war zunächst (1.8.1969 bis 24.3.1977) als Betriebsingenieur bei den VEB P., dann
(28.3.1977 bis 30.6.1981) als Hauptschweißverantwortlicher beim VEB W., weiter (3.7.1981
bis 30.11.1981) als Bereichsingenieur beim VEB Z. und als Bezirksstellenleiter beim K. Amt
der DDR (1.12.1981 bis 14.2.1986) und schließlich (16.2.1986 bis 30.6.1990) als Leiter des
S. Zentrums (STZ) L. und Sicherheitsbeauftragter der Handwerkskammer des Bezirks
(HdB) F. beschäftigt. Der Kläger erhielt keine Versorgungszusage über die Einbeziehung in
die AVItech. Seinen Antrag, Zusatzversorgungsanwartschaften festzustellen und zu
überführen, lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 22.4.2005; Widerspruchsbescheid vom
10.11.2005).
3 Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben (Urteil des SG Gelsenkirchen
vom 12.11.2008; Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 20.3.2012). Zur Begründung hat
das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf
Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 8 Abs 3
S 1 iVm Abs 2 und § 1 Abs 1 S 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
(AAÜG) vom 25.7.1991 (BGBl I 1606, seither mehrfach geändert, zuletzt durch das Gesetz
zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007,
BGBl I 3024). Denn er falle nicht in den Geltungsbereich des § 1 Abs 1 S 1 AAÜG, weil er
der AVItech weder tatsächlich noch im Wege der Unterstellung angehört habe. Zwar sei die
persönliche Voraussetzung zu bejahen, nicht aber die sachliche noch die betriebliche. Die
sachliche Voraussetzung fehle, weil der Kläger am Stichtag (30.6.1990) als Leiter des STZ
L. sowie als Sicherheitsbeauftragter der HdB F. überwiegend kaufmännisch, organisierend
sowie leitend und gerade nicht als Ingenieur tätig gewesen sei. Des Weiteren erfülle der
Kläger auch nicht die betriebliche Anspruchsvoraussetzung. Gemäß dem Arbeitsvertrag
vom 11.2.1986 sei Arbeitgeber die HdB F. Dabei handele es sich weder um einen
volkseigenen Produktionsbetrieb noch um einen gleichgestellten Betrieb iS des § 1 Abs 2
der Zweiten Durchführungsbestimmung (2. DB) vom 24.5.1951 (GBl Nr 62 S 487) zur
Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den
volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) vom 17.8.1950 (GBl Nr 93
S 844). Nichts anderes ergebe sich, wenn man - dem Kläger folgend - das STZ L. als
Beschäftigungsbetrieb ansähe. Denn dessen Hauptgegenstand seien die Durchführung
von Weiterbildungsveranstaltungen und damit klassische Dienstleistungen gewesen.
4 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung der
§§ 1, 5, 8 AAÜG sowie der §§ 103, 128 SGG. Er sei Inhaber einer fiktiven
Versorgungsanwartschaft gewesen, denn zum 30.6.1990 als auch im Zeitraum vom
1.8.1969 bis 30.6.1990 lägen die Voraussetzungen für die Einbeziehung vor. Soweit das
LSG die sachliche Voraussetzung verneine, sei die Entscheidung unschlüssig, weil es die
tatsächlichen Angaben, die gegen eine Ingenieurtätigkeit sprächen, nicht einzelfallbezogen
festgestellt habe. Auch die betriebliche Voraussetzung liege vor, weil der
Beschäftigungsbetrieb als eine Stätte der Aus- und Weiterbildung und damit als technische
Schule iS von § 1 Abs 2 der 2. DB anzusehen sei. Schließlich habe das LSG keinerlei
Feststellungen hinsichtlich seiner Beschäftigung in der Zeit vom 1.8.1969 bis 14.2.1986
getroffen. Im Hinblick auf den umfassend verfolgten Feststellungsantrag (1.8.1969 bis
30.6.1990) habe das LSG damit aber wegen fehlender Ermittlung und Unterlassen des
rechtlichen Gehörs gegen die verfahrensrechtlichen Garantien der §§ 103, 128 SGG
verstoßen.
5 Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. März 2012
und das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 12. November 2008 sowie
den Bescheid der Beklagten vom 22. April 2005 und den Widerspruchsbescheid
vom 10. November 2005 aufzuheben und
die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 1. August 1969 bis zum 30. Juni 1990
als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr 1 zum
AAÜG und die hieraus erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
6 Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
7 Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Entscheidungsgründe
8 Die Revision ist unbegründet.
9 Zu Recht haben das LSG und das SG einen Anspruch des Klägers auf Feststellung der
Zeit vom 1.8.1969 bis zum 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech einschließlich
der dabei erzielten Arbeitsentgelte verneint. Der angefochtene Bescheid der Beklagten
vom 22.4.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.11.2005 ist rechtmäßig.
10 Anspruchsgrundlage für die begehrten Feststellungen ist § 8 Abs 2, Abs 3 S 1 und Abs 4
Nr 1 AAÜG. Nach § 8 Abs 3 S 1 AAÜG hat die Beklagte als Versorgungsträger für die
Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 bis 27 (§ 8 Abs 4 Nr 1 AAÜG) dem Berechtigten
durch Bescheid den Inhalt der Mitteilung nach Abs 2 aaO bekannt zu geben. Diese
Mitteilung hat folgende Daten zu enthalten (vgl BSG SozR 3-8570 § 8 Nr 7 S 38 f): Zeiten
der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, das hieraus tatsächlich erzielte
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, die Arbeitsausfalltage sowie - jedenfalls bis zum
Inkrafttreten des 2. AAÜG-ÄndG am 3.8.2001 (vgl hierzu Urteil des erkennenden Senats
vom 14.12.2011 - B 5 R 2/10 R - SozR 4-8570 § 7 Nr 3 RdNr 26 f) - alle Tatumstände, die
erforderlich sind, um eine besondere Beitragsbemessungsgrenze anzuwenden (§§ 6, 7
AAÜG).
11 Allerdings hat der Versorgungsträger diese Daten nur festzustellen, wenn das AAÜG
anwendbar ist (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 10 und Nr 6 S 37). Den Anwendungsbereich
des AAÜG, das am 1.8.1991 in Kraft trat (Art 42 Abs 8 des Gesetzes zur Herstellung der
Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung
vom 25.7.1991, BGBl I 1606), regelt dessen seither
unveränderter § 1 Abs 1. Danach gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften (=
Versorgungsberechtigungen), die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und
Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme iS der Anlage 1 und 2 im
Beitrittsgebiet <§ 18 Abs 3 SGB IV>) erworben worden sind (S 1). Soweit die Regelungen
der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus
dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht
eingetreten (S 2), so dass das AAÜG auch in diesen Fällen Geltung beansprucht.
12 Der Kläger wird vom persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG nicht erfasst. Denn er
hat weder einen "Anspruch" noch eine "aufgrund der Zugehörigkeit" zur AVItech
"erworbene" Anwartschaft iS von § 1 Abs 1 S 1 AAÜG noch eine fiktive Anwartschaft
gemäß S 2 aaO inne. Der Ausdruck "Anspruch" umfasst in seiner bundesrechtlichen
Bedeutung das (Voll-)Recht auf Versorgung, wie die in § 194 BGB umschriebene
Berechtigung, an die auch § 40 SGB I anknüpft, vom Versorgungsträger (wiederkehrend)
Leistungen, nämlich die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages zu verlangen. Dagegen
umschreibt "Anwartschaft" entsprechend dem bundesdeutschen Rechtsverständnis eine
Rechtsposition unterhalb der Vollrechtsebene, in der alle Voraussetzungen für den
Anspruchserwerb bis auf den Eintritt des Versicherungs- bzw Leistungsfalls
(Versorgungsfall) erfüllt sind (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 6 S 38 und Nr 7 S 54).
13 Ausgehend von diesem bundesrechtlichen Begriffsverständnis hat der Kläger schon
deshalb keinen "Anspruch" auf Versorgung iS des § 1 Abs 1 S 1 AAÜG erworben, weil bei
ihm bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1.8.1991 kein Versorgungsfall (Alter,
Invalidität) eingetreten war, wie das LSG bindend (§ 163 SGG) festgestellt hat. Zu seinen
Gunsten begründet auch nicht ausnahmsweise § 1 Abs 1 S 2 AAÜG eine (gesetzlich)
fingierte Anwartschaft ab dem 1.8.1991, weil der Kläger in der DDR nie konkret in ein
Versorgungssystem einbezogen worden war und diese Rechtsposition deshalb später
auch nicht wieder verlieren konnte (vgl dazu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 15 und Nr 3 S
20 f, SozR 4-8570 § 1 Nr 4 RdNr 8 f).
14 Ob nach dem am 1.8.1991 geltenden Bundesrecht aufgrund der am Stichtag 30.6.1990
gegebenen tatsächlichen Umstände ein fiktiver bundesrechtlicher "Anspruch auf
Erteilung einer Versorgungszusage" - eine fingierte Versorgungsanwartschaft - besteht,
hängt im Bereich der AVItech gemäß § 1 VO-AVItech und der dazu ergangenen 2. DB
von folgenden drei Voraussetzungen ab (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 6 S 40 f; SozR 4-
8570 § 1 Nr 9 RdNr 23), die kumulativ vorliegen müssen,
1. von der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen
(persönliche Voraussetzung),
2. von der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung),
3. und zwar in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie
oder des Bauwesens (§ 1 Abs 1 der 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs 2 der
2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
15 Das LSG hat das Vorliegen der persönlichen Voraussetzung bejaht und die betriebliche
Voraussetzung zu Recht verneint. Ob auch die sachliche Voraussetzung - wie das LSG
meint - fehlt, kann offenbleiben.
16 Das LSG hat jedoch die betriebliche Voraussetzung im Bereich der Zusatzversorgung der
technischen Intelligenz gemäß § 1 VO-AVItech und der 2. DB zu Recht verneint.
17 Ob die betriebliche Voraussetzung iS der VO-AVItech iVm der 2. DB rechtlich erfüllt ist,
bestimmt sich danach, wer am maßgeblichen Stichtag Arbeitgeber im rechtlichen Sinne
war (BSG Urteil vom 18.12.2003 - B 4 RA 20/03 R - SozR 4-8570 § 1 Nr 2 RdNr 31) und
welchen Zweck dessen Betrieb tatsächlich verfolgte (vgl zum Ganzen BSG Urteil vom
15.6.2010 - B 5 RS 10/09 R - BSGE 106, 160 = SozR 4-8570 § 1 Nr 17, RdNr 32).
Abzustellen ist hierbei nach ständiger Rechtsprechung des BSG gemäß den Vorgaben
des Einigungsvertrags (EinigVtr) auf die tatsächlichen Gegebenheiten am 30.6.1990 (vgl
ua: BSG Urteile vom 9. und 10.4.2002 - SozR 3-8570 § 1 Nr 2 bis 8). In den genannten
höchstrichterlichen Entscheidungen ist zugleich darauf hingewiesen worden, dass der
Bundesgesetzgeber an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene
Ausgestaltung der Versorgungssysteme in der DDR sowie an die gegebene
versorgungsrechtliche Lage der Betroffenen ohne Willkürverstoß anknüpfen und damit ua
zu Grunde legen durfte, dass nur derjenige in das Zusatzversorgungssystem der AVItech
einbezogen werden durfte, der am 30.6.1990 (Zeitpunkt der Schließung der
Zusatzversorgungssysteme) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der
Industrie und des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt war. Art 3
Abs 1 und 3 GG gebietet nicht, von jenen zu Bundesrecht gewordenen Regelungen der
Versorgungssysteme sowie von den historischen Fakten, aus denen sich etwa
Ungleichheiten ergeben, abzusehen und sie "rückwirkend" zu Lasten der heutigen
Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen (BSG Urteil vom 7.9.2006 - B 4 RA 41/05 R -
SozR 4-8570 § 1 Nr 11 RdNr 15).
18 Eine solche nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatzversorgungssysteme am
30.6.1990 in Kraft gewesenen abstrakt-generellen Regelungen ist daher auch insoweit
unzulässig, als sie damals willkürlich waren. Mit Blick auf die Neueinbeziehungsverbote in
dem zu Bundesrecht gewordenen Rentenangleichungsgesetz der DDR (vgl Anlage II
Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr 8 zum EinigVtr) und im EinigVtr (vgl Anlage II
Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 9 Buchst a S 1 Halbs 2 zum EinigVtr) ist eine
erweiternde Auslegung über die in § 1 Abs 1 AAÜG selbst angelegte Modifikation hinaus
nicht erlaubt (Art 20 Abs 3 GG), so dass ein Analogieverbot besteht. Diese
verfassungsrechtliche Wertung des BSG hat das BVerfG bestätigt (Beschluss vom
4.8.2004 - 1 BvR 1557/01 - SozR 4-8570 § 5 Nr 4 RdNr 15 f; Beschluss vom 26.10.2005 -
1 BvR 1921/04 - SozR 4-8560 § 22 Nr 1 RdNr 38 ff).
19 Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des LSG, die für das BSG bindend sind (§ 163
SGG), hat der Senat davon auszugehen, dass laut Arbeitsvertrag vom 11.2.1986
Arbeitgeber des Klägers die Handwerkskammer des Bezirks Frankfurt/Oder war. Bei ihr
handelt es sich offensichtlich weder um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der
Industrie oder des Bauwesens noch um einen gleichgestellten Betrieb. Denn Aufgabe der
Handwerkskammern der Bezirke war, durch eine aktive politisch-ideologische Arbeit mit
den Genossenschaftshandwerkern, privaten Handwerkern und den in der Gewerberolle
der Handwerkskammern der Bezirke eingetragenen Gewerbetreibenden dazu
beizutragen, dass diese die ihnen gestellten volkswirtschaftlichen Aufgaben gewissenhaft
beizutragen, dass diese die ihnen gestellten volkswirtschaftlichen Aufgaben gewissenhaft
erfüllen (§ 1 der Anlage zur VO über das Statut der Handwerkskammern der Bezirke vom
21.2.1973, GBl I 1973 Nr 14). Damit kommt als Arbeitgeber des Klägers das STZ nicht in
Betracht. Auf die Frage, ob das STZ als "technische Schule" iS des § 1 Abs 2 der 2. DB
anzusehen ist, kommt es daher nicht an.
20 Soweit der Kläger bezüglich der Zeit vom 1.8.1969 bis 14.2.1986 fehlende Ermittlungen
des LSG und einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör rügt, kann er damit keinen Erfolg
haben. Denn der Kläger unterfällt zum maßgeblichen Zeitpunkt am 30.6.1990 nicht dem
persönlichen Anwendungsbereich des § 1 Abs 1 AAÜG, so dass auch für die
zurückliegende Zeit der Tatbestand nicht erfüllt sein kann.
21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.