Urteil des BSG vom 02.11.2012
BSG: Erstattung von Vorverfahrenskosten nach § 63 SGB 10, Zulässigkeit des Widerspruchs gegen eine Mahnung, Verwaltungsakteigenschaft der Festsetzung von Mahngebühren
BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 2.11.2012, B 4 AS 97/11 R
Erstattung von Vorverfahrenskosten nach § 63 SGB 10 - Zulässigkeit des Widerspruchs gegen
eine Mahnung - Verwaltungsakteigenschaft der Festsetzung von Mahngebühren
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. Mai
2010 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten für das Revisionsverfahren zu
erstatten.
Tatbestand
1 Streitig sind die Erstattung der Kosten eines Widerspruchsverfahrens sowie die
Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts.
2 Die Klägerin steht seit 2005 im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II durch
die Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung München GmbH - ARGE - (nunmehr Jobcenter
Landeshauptstadt München). Im Mai 2008 wurde für die Klägerin vom AG München eine
Betreuerin bestellt. Der Aufgabenkreis umfasst ua die gerichtliche und außergerichtliche
Vertretung für den Bereich der Vermögenssorge einschließlich Schuldenregulierung,
Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern.
3 Bereits mit Bescheid vom 17.4.2007 machte die Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung
München GmbH gegenüber der Klägerin eine Erstattungsforderung wegen überzahlter
Leistungen in Höhe von 351,87 Euro geltend. Dem hiergegen erhobenen Widerspruch half
die Arbeitsgemeinschaft mit Bescheid vom 9.7.2008 ab.
4 Mit Schreiben vom 20.5.2007, tituliert als "Mahnung", forderte die Beklagte die Klägerin
zur Zahlung des von der ARGE geltend gemachten Erstattungsbetrages auf und machte in
diesem Schreiben zusätzlich Mahngebühren in Höhe von 2,05 Euro geltend. Hiergegen
legte die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Widerspruch ein und führte zur
Begründung aus, dass der gegen den Bescheid vom 17.4.2007 erhobene Widerspruch
aufschiebende Wirkung habe und die Forderung daher nicht fällig sei.
5 Nachdem die Beklagte am 13.7.2007 die Forderung gegen die Klägerin "mit Widerspruch
eingelegt" kennzeichnete, wurde die Mahngebühr storniert. Mit Bescheid vom 13.11.2007
verwarf die Beklagte den Widerspruch als unzulässig und lehnte die Erstattung der im
Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen ab.
6 Auf die Klage änderte das SG den Widerspruchsbescheid vom 13.11.2007 im Tenor unter
Ziffer 2 dahingehend ab, dass die Beklagte die notwendigen Kosten des
Widerspruchsverfahrens zu erstatten habe und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für
notwendig erklärt werde (Gerichtsbescheid vom 5.11.2009). Die hiergegen vom SG
zugelassene und von der Beklagten eingelegte Berufung wies das LSG zurück (Urteil vom
12.5.2010). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Das SG habe die
Beklagte zu Recht verurteilt, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten und die
Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für erforderlich erklärt. Dies folge aus § 63 SGB X. Das
Schreiben der Beklagten vom 20.5.2007 enthalte insoweit einen Verwaltungsakt, als
gegenüber der Klägerin Mahngebühren festgesetzt worden seien. Es handele sich
aufgrund gesetzlicher Grundlage um ein hoheitliches Handeln mit Außenwirkung zur
Regelung eines Einzelfalls. Die Regelung bestehe darin, dass der Adressat unmittelbar
verpflichtet werde, die Mahngebühr zu zahlen. Der Rechtsgrund für das Entstehen der
Mahngebühr werde erst durch die Mahnung selbst begründet, daher teile die Mahngebühr,
als von der Mahnung unabhängig, nicht den Rechtscharakter der Mahnung. Der auf
Aufhebung gerichtete Widerspruch der Klägerin sei daher zulässig und begründet. Die der
Mahngebühr zugrundeliegende Forderung sei nicht fällig gewesen und die Beklagte habe
die Mahngebühr aufgehoben. Angesichts dessen komme es auch nicht darauf an, ob die
Beklagte überhaupt in eigenem Namen Mahngebühren erheben könne. Die Beklagte
habe die Mahngebühr aufgehoben, sodass der Widerspruch erfolgreich gewesen sei und
die Beklagte die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten habe. Eine
ursächliche Verknüpfung zwischen der Widerspruchserhebung und der begünstigenden
Entscheidung der Beklagten bestehe insoweit, als die Beklagte die Mahngebühr nach
Bestätigung der Widerspruchseinlegung durch die ARGE und entsprechender
Kennzeichnung der Forderung aufgehoben habe. Auch sei die Hinzuziehung des
Rechtsanwalts notwendig gewesen. Der Klägerin sei aufgrund ihrer individuellen
Fähigkeiten nicht zuzumuten gewesen, das Verfahren alleine zu betreiben. Dies habe sich
durch die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen
Verhandlung - die Klägerin sei Analphabetin und stehe zwischenzeitlich sogar unter
Betreuung - zur Überzeugung des Senats verfestigt.
7 Die Beklagte rügt - nach Zulassung der Revision durch den Senat mit Beschluss vom
6.4.2011 (B 4 AS 160/10 B) - nur noch die Verletzung materiellen Rechts - des § 63 Abs 2
SGB X. Zwar habe das BSG mit Urteil vom 26.5.2011 - B 14 AS 54/10 R - inzwischen
entschieden, dass es sich bei der Festsetzung von Mahngebühren um einen
Verwaltungsakt handele, der mit Widerspruch und Anfechtungsklage angefochten werden
könne. Die Rechtsauffassung des LSG zu diesem Punkt sei daher nicht zu beanstanden.
Unabhängig von der Frage, ob der Widerspruch vorliegend "erfolgreich" iS des § 63 Abs 1
S 1 SGB X gewesen sei, sei jedenfalls die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nicht
"notwendig" iS des § 63 Abs 2 SGB X gewesen. Der Klägerin sei zuzumuten gewesen,
das Verfahren selbst zu führen. So habe sie noch vor Widerspruchserhebung durch ihren
Prozessbevollmächtigten bei der Beklagten telefonisch eine Ratenzahlungsvereinbarung,
die auch die Mahngebühr beinhaltet habe, geschlossen. Dies zeige, dass sie durchaus
auch ohne anwaltliche Beratung imstande gewesen sei, ihre Rechte eigenständig
wahrzunehmen. Zudem impliziere bereits das Verhältnis der Höhe der Mahngebühr an
sich als auch im Verhältnis zur Hauptforderung, dass bei objektiver Betrachtung ein
vernünftiger Bürger sich keines Rechtsanwalts bedient hätte.
8
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. Mai 2010 sowie den
Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 5. November 2009 aufzuheben und
die Klage abzuweisen.
9 Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
10 Eine Verletzung des § 63 SGB X durch das LSG sei nicht ersichtlich. Ein rechtswidriger
Verwaltungsakt müsse nicht hingenommen werden. Auch die Geringfügigkeit der
Mahngebühr rechtfertige nicht, von einem Kostenübernahmeerfordernis abzusehen.
Allenfalls sei denkbar, im Rahmen der Entscheidung bezüglich der Höhe der geltend
gemachten Anwaltsgebühr Abstriche zu machen, nicht jedoch dem Grunde nach.
Entscheidungsgründe
11 Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet.
12 Das LSG hat zu Recht entschieden, dass die Beklagte der Klägerin die für den
Widerspruch mit Schreiben vom 18.6.2007 entstandenen notwendigen Aufwendungen zu
erstatten hat.
13 1. Von Amts wegen zu beachtende Verfahrensfehler liegen nicht vor. An der
Prozessfähigkeit der Klägerin bestehen keine durchgreifenden Zweifel. Jedenfalls wäre
ein etwaiger Mangel in der Prozessführung durch ausdrückliche Genehmigung der
Betreuerin geheilt.
14 2. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist ausschließlich die Entscheidung über die
Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen
im Widerspruchsbescheid vom 13.11.2007 für das Vorverfahren gegen die Festsetzung
der Mahngebühren mit Schreiben vom 20.5.2007. Die Klägerin hat ihr Begehren
ausdrücklich hierauf beschränkt. Sie verfolgt ihr Begehren zutreffend mit der kombinierten
Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG).
15 3. Die Vorinstanzen haben zutreffend entschieden, dass die Klägerin gegen die Beklagte
Anspruch auf Aufwendungsersatz gemäß § 63 Abs 1 S 1 SGB X hat.
16 Nach § 63 Abs 1 S 1 SGB X hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen
Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen
Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist.
17 Der Anwendungsbereich des § 63 Abs 1 S 1 SGB X ist eröffnet, weil die Verwerfung des
Widerspruchs als unzulässig durch die Beklagte zu Unrecht erfolgte. Vielmehr handelt es
sich bei der in der Mahnung enthaltenen Festsetzung von Mahngebühren um einen
Verwaltungsakt gemäß § 31 SGB X, der mit Widerspruch und Anfechtungsklage
angefochten werden kann. Der erkennende Senat schließt sich insoweit der Auffassung
des 14. Senats des BSG, die Festsetzung von Mahngebühren enthalte eine für den
betroffenen Schuldner verbindliche Einzelfallregelung, ausdrücklich an (s zur
Verwaltungsaktqualität der Festsetzung von Mahngebühren und zur Unzulässigkeit der
Übertragung der Aufgabe "Forderungseinzug" auf die BA: BSG Urteil vom 26.5.2011 - B
14 AS 54/10 R - BSGE 108, 229 = SozR 4-4200 § 44b Nr 3). Es kann deshalb
unentschieden bleiben, ob die Rechtsprechung des BSG, dass die Geltendmachung einer
Forderung selbst durch Mahnung kein Verwaltungsakt sei (vgl BSG Beschluss vom
5.8.1997 - 11 BAr 95/97 - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 7.6.1999 - B 7 AL 264/98 B -
juris RdNr 8) auch Fallgestaltungen erfasst, bei denen die Mahnung durch eine
unzuständige Behörde erfolgt (hierzu BSG Urteil vom 26.5.2011 - B 14 AS 54/10 R -
BSGE 108, 229 = SozR 4-4200 § 44b Nr 3, jeweils RdNr 18 ff).
18 Der Widerspruch der Klägerin gegen das Schreiben der Beklagten vom 20.5.2008 war
auch erfolgreich. Erfolg iS des § 63 Abs 1 S 1 SGB X hat nach der ständigen
Rechtsprechung des BSG der Widerspruch dann, wenn die Behörde ihm stattgibt (vgl
zuletzt BSG Urteil vom 19.6.2012 - B 4 AS 142/11 R sowie BSG Urteile vom 21.7.1992 - 4
RA 20/91 - SozR 3-1300 § 63 Nr 3, S 13; vom 17.10.2006 - B 5 RJ 66/04 R - SozR 4-1300
§ 63 Nr 5 RdNr 14; vom 20.10.2010 - B 13 R 15/10 R - SozR 4-1500 § 193 Nr 6 RdNr 30;
vom 2.5.2012 - B 11 AL 23/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). Dabei ist der Erfolg
oder Misserfolg eines eingelegten Widerspruchs am tatsächlichen (äußeren)
Verfahrensgang der §§ 78 ff SGG zu messen. Die Beklagte hat ihm dadurch stattgegeben,
dass sie die Mahngebühr storniert hat und dies gegenüber der Klägerin verlautbart hat.
Unerheblich ist insoweit, aus welchen Gründen der Widerspruch in der Sache Erfolg hatte.
19 4. Die Beklagte kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, dass ein
Kostenerstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte hinsichtlich der Gebühren
und Auslagen des bevollmächtigten Rechtsanwalts mit Rücksicht auf die geringe Höhe
der Mahngebühr ausscheide. Insoweit ist mit den Tatsacheninstanzen zu erkennen, dass
die Zuziehung eines Rechtsanwalts notwendig iS des § 63 Abs 2 SGB X gewesen ist.
Nach dieser Vorschrift sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines
sonstigen Bevollmächtigten erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten
notwendig ist. Es ist insoweit auf die Sicht eines verständigen Beteiligten im Zeitpunkt der
Beauftragung abzustellen (vgl nur Roos in von Wulffen, 7. Aufl 2010, § 63 RdNr 26;
Feddern in jurisPK-SGB X § 63 RdNr 33 f).
20 Ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts notwendig ist, kann nicht allein anhand des im
Widerspruchsverfahren geltend gemachten Betrages beurteilt werden. Insoweit kann
sinngemäß zur weiteren Ausfüllung des Merkmals auf die Grundsätze zurückgegriffen
werden, die das BVerfG zum Merkmal der Erforderlichkeit von Prozesskostenhilfe
entwickelt hat (BVerfG vom 24.3.2011 - 1 BvR 2493/10 - NZS 2011, 775; BVerfG vom
24.3.2011 - 1 BvR 1737/10 - NJW 2011, 2039). Entscheidender Maßstab ist hiernach nicht
das Verhältnis von Streitwert und Kostenrisiko, sondern die Wahrung des Grundsatzes der
Waffengleichheit. Da dem Widerspruchsführer rechtskundige und prozesserfahrene
Vertreter einer Behörde gegenüberstehen, kann die Notwendigkeit einer Zuziehung nur
ausnahmsweise verneint werden. Denn es ist davon auszugehen, dass die Beauftragung
eines Rechtsanwalts mit der Wahrnehmung der eigenen Interessen regelmäßig erfolgt,
wenn im Kenntnisstand und Fähigkeiten der Prozessparteien ein deutliches
Ungleichgewicht besteht.
21 Die vorstehenden Grundsätze werden durch das Urteil des 14. Senats des BSG vom
12.7.2012 - B 14 AS 35/12 R - zur Veröffentlichung vorgesehen - nicht infrage gestellt.
Zwar ist mit dieser Entscheidung das Rechtsschutzbedürfnis für ein Klagebegehren in der
Hauptsache verneint worden, das aus Sicht des Klägers denkbar allein auf die Verletzung
der Rundungsregelung des § 41 Abs 2 SGB II gestützt werden konnte. Gleichwohl hat der
14. Senat jedoch ausgeführt, dass die Höhe der geltend gemachten Forderung nicht
"schlechterdings und für sich allein betrachtet zum Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses"
führe. Vielmehr fehle es am Rechtschutzbedürfnis nur dann, wenn besondere Umstände
vorlägen, die das subjektive oder objektive Interesse an der Durchführung des
Rechtsstreits entfallen ließen. Derartige besondere Umstände hat der 14. Senat bei einem
isolierten Streit über die Anwendung der Rundungsregelung angenommen, die nicht aus
Gründen der Existenzsicherung sondern zur Vereinfachung verwaltungsinterner Abläufe
geschaffen worden sei. Eine Abkehr vom "Grundsatz der Waffengleichheit" kann aus
dieser Entscheidung folglich nicht hergeleitet werden.
22 Die hier vorliegenden Gesamtumstände rechtfertigen die Annahme einer Ausnahme nicht.
Ein derartiger - hier jedoch nicht vorliegender - Ausnahmefall kann in Fällen der
vorliegenden Art zB erwogen werden, wenn es um die Klärung tatsächlicher Fragen geht
oder aus dem angegriffenen Bescheid ersichtlich ist, dass die Entscheidung auf einem
Missverständnis beruht, das vom Widersprechenden leicht aufzuklären ist. Die Klägerin
konnte der Mahnung insbesondere nicht entnehmen, dass die Geltendmachung der
Forderung einschließlich der Mahngebühren auf der Vorstellung beruhte, dass kein
Widerspruch gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid eingelegt worden war.
23 Der zu beurteilende Sachverhalt ist im Übrigen dadurch gekennzeichnet, dass sich die
Klägerin der Geltendmachung des gesamten Rückforderungsbetrages zuzüglich der
fraglichen Mahngebühren durch eine unzuständige Behörde ausgesetzt sah. In einer
derartigen Situation lag die Einschaltung eines Rechtsanwalts für einen verständigen
Betroffenen jedenfalls nahe.
24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.