Urteil des BSG vom 19.12.2012

BSG: Krankenversicherung, Betriebskrankenkasse, fakultativer Finanzausgleich, Hilfegewährung, Bedingung, Verbandsumlagebescheid- Rechtswidrigkeit

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 19.12.2012, B 12 KR 29/10 R
Krankenversicherung - Betriebskrankenkasse - fakultativer Finanzausgleich - Hilfegewährung -
Bedingung - Verbandsumlagebescheid- Rechtswidrigkeit
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom
16. November 2010 aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. November
2009 dahin geändert, dass auch die beiden Umlagebescheide des Beklagten vom 19. Mai 2006
bezüglich der Hilfen für die BKK Bauknecht und für die beneVita BKK aufgehoben werden.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. November
2009 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 496 516 Euro festgesetzt.
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von (Verbands)Umlagen, die der
Bundesverband der Betriebskrankenkassen (BKK-Bundesverband) von der klagenden
Betriebskrankenkasse (BKK) für das Geschäftsjahr 2004 aus Anlass anderen BKKn
gewährter finanzieller Hilfen in besonderen Notlagen oder zur Erhaltung deren
Wettbewerbsfähigkeit verlangt.
2
Die Klägerin ist eine BKK, die im Jahr 2004 iS des § 173 Abs 2 S 1 Nr 4 SGB V geöffnet
und Mitglied des BKK-Landesverbandes Baden-Württemberg (BKK-LV BW) war. Die
Satzung des BKK-Bundesverbandes, der nunmehr als Gesellschaft bürgerlichen Rechts
organisiert ist (im Folgenden: Beklagter), enthielt mit § 17 der im Jahr 2004 maßgebenden
Fassung eine Bestimmung über "Finanzielle Hilfen in besonderen Notlagen der
Betriebskrankenkassen (§ 265a SGB V)", in der es ua hieß:
"(1) Der Bundesverband kann auf schriftlichen Antrag des Vorstandes einer
Betriebskrankenkasse finanzielle Hilfen in besonderen Notlagen leisten …
(2) Über den Antrag auf finanzielle Hilfen entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung
über die Hilfe bedarf der Zustimmung der beteiligten Landesverbände.
Betriebskrankenkassen, deren Landesverbände der Hilfe nicht zustimmen,
nehmen am Ausgleichsverfahren nicht teil …
(3) Näheres über Voraussetzungen, Dauer, Umfang, Aufbringung der Mittel sowie
über die Durchführung der Verfahren regeln die Ausgleichsordnungen zur
Umsetzung der finanziellen Hilfen in besonderen Notlagen, die Bestandteil der
Satzung sind (Anlagen 2 und 3).
…"
3
§ 17 war in Anlage 3 zur Satzung des BKK-Bundesverbandes eine "Regelung für
finanzielle Hilfen nach § 265a SGB V zur Vermeidung der Schließung einer BKK (§ 153
Nr. 3 SGB V) oder zur Entschuldung (§ 222 Abs. 5 SGB V) - Ausgleichsordnung 2004 -"
(im Folgenden: AusglO 2004) beigefügt. Die AusglO 2004 in der bis Ende 2004
maßgebenden, unterjährig geänderten Fassung lautete ua:
"§ 1 Voraussetzungen…
(3)
Der Vorstand des Bundesverbandes entscheidet über finanzielle Hilfen und
bestimmt die erforderlichen Auflagen und Maßnahmen.
(5)
Der Beirat hat den Bundesverband über seine Tätigkeit und Beschlussfassung
regelmäßig zu unterrichten. Über die Besetzung des Beirates entscheidet der
Bundesverband im Einvernehmen mit den der Finanzierung zustimmenden
Landesverbänden; im Falle der Finanzierung durch die Mitgliedskassen nur eines
Landesverbandes entscheidet dieser allein.
§ 2 Art und Umfang der finanziellen Hilfen
(1)
Die finanzielle Hilfe im Einzelfall ist unter Vermeidung einer finanziellen
Überforderung der an der Finanzierung beteiligten BKK maximal auf die finanzielle
Hilfe beschränkt, die zur Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit der
antragstellenden BKK unter Einschluss der gesetzlichen Schuldentilgung
erforderlich ist …
(2)
Im Einvernehmen mit den der Finanzierung zustimmenden Landesverbänden stellt
der Vorstand des Bundesverbandes Art und Umfang der finanziellen Hilfen im
Einzelfall fest.…Die finanziellen Hilfen können von weiteren Bedingungen
abhängig gemacht (und mit dem Vorbehalt einer Rückzahlung versehen) werden.
Die Hilfegewährung kann insbesondere auch mit Nebenbestimmungen im Sinne
des § 32 SGB X verbunden werden, die für die Vermeidung einer Schließung oder
für die Durchführung der Entschuldung und die Vermeidung weiterer Schulden
zweckmäßig sind.
(3)
Über die endgültige Art und Höhe der finanziellen Hilfen wird nach Vorlage der
Rechnungsergebnisse (…) für das betreffende Geschäftsjahr entschieden.
Aufgrund des Haushaltsplanes oder aufgrund von Zwischenbilanzen können
vorläufige finanzielle Hilfen für das folgende oder laufende Geschäftsjahr gewährt
werden.
(4)
Die Hilfegewährung kann auch ganz oder teilweise als Darlehen erfolgen.
§ 3 Finanzierung
(1)
BKK haben nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit differenzierte Umlagen zur
Finanzierung der nach § 2 bewilligten finanziellen Hilfe zu zahlen.
Die Umlageverpflichtung für die einzelne BKK ist das Produkt aus ihren
beitragspflichtigen Einnahmen nach § 267 Abs. 1 Nr. 2 SGB V und einem
kassenindividuell ermittelten Hebesatz.
Der Hebesatz berechnet sich für die einzelne BKK nach Maßgabe folgender
Belastungsstufen:
4.
BKK (ohne Satzungsregelung nach § 173 Abs. 2 Nr. 4 SGB V), die für das gesamte
Geschäftsjahr, in dem die finanziellen Hilfen beantragt werden, keine
Satzungsregelung nach § 173 Abs. 2 Nr. 4 SGB V haben, werden an der
Finanzierung nach den Regeln Nr. 1 bis 3 mit einer Quote von 20 v.H. beteiligt.
5.
Die BKK desjenigen Landesverbandes, dessen Mitglied die antragsstellende BKK
ist, werden an der Finanzierung nach den Regeln Nr. 1 bis 4 mit einer Quote von
125 v.H. beteiligt …
7.
Die Ermittlung der Höhe der Umlage für die einzelne BKK erfolgt getrennt für jede
nach § 2 dieser Ausgleichsordnung bewilligte finanzielle Hilfe. Wird in einem
Geschäftsjahr mehr als eine finanzielle Hilfe bewilligt, wird die Höhe der Summe
der Teilbeträge für die Umlage der einzelnen BKK, die sich bei Zugrundelegung
des Hebesatzes nach Nr. 1 ergeben, begrenzt auf den Betrag, der sich - auf das
gesamte Geschäftsjahr gerechnet - bei einmaliger Zugrundelegung des
Hebesatzes nach Nr. 1 ergibt.
(2)
Die Umlage wird nur von den Mitgliedskassen der Landesverbände getragen, die
der Hilfegewährung zugestimmt haben.
(4)
Der Bundesverband kann Vorauszahlungen auf die Umlage anfordern.
(5)
Der Bundesverband kann zum Zwecke der Durchführung der Finanzierung
Auskünfte und Nachweise von den BKK verlangen.
(6)
Das Nähere zu den Datengrundlagen, zur Datenlieferung, zur Berechnung der
Umlageverpflichtung, zur Vorauszahlung und Endabrechnung der einzelnen BKK
ist in der Anlage, die Bestandteil dieser Ausgleichsordnung ist, geregelt.
(7)
Der auf die einzelne BKK entfallende Anteil an der Umlage oder der
Vorauszahlung auf die Umlage ist innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des
Bescheides an den Bundesverband zu überweisen. …"
4 Zu § 3 Abs 6 AusglO 2004 war in einer Anlage eine "Verfahrensbeschreibung zur
Ermittlung der Vorauszahlung und der Umlage für die einzelne Betriebskrankenkasse
(BKK)" enthalten.
5
a) Im Januar 2004 beantragte der Vorstand der BKK für Heilberufe, die eine
Mitgliedskasse des BKK-LV Nordrhein-Westfalen (NRW) ist, bei dem Beklagten die
Gewährung finanzieller Hilfen in besonderen Notlagen. Der Vorstand des Beklagten
befürwortete daraufhin finanzielle Hilfen nach § 265a SGB V in der seinerzeit
maßgebenden, bis Oktober 2006 geltenden Fassung (§ 265a SGB V aF) iVm § 17 der
Satzung des Beklagten für die Geschäftsjahre 2004 bis 2007. Der Verwaltungsrat des
BKK-LV BW fasste im Juli 2004 einen Zustimmungsbeschluss unter dort näher
bezeichneten "Voraussetzungen", "Vorbehalten" und "Bedingungen". In der Folgezeit
korrespondierten der Vorsitzende des Vorstands des BKK-LV BW und der Beklagte
darüber, ob eine Zustimmungserklärung unter Bedingungen zulässig sei, insbesondere
an die Gewährung finanzieller Hilfen an Mitgliedskassen des BKK-LV BW und an die
Zustimmung anderer Landesverbände (LVe) geknüpft werden dürfe. Mit Beschluss vom
Oktober 2004 änderte der Verwaltungsrat des BKK-LV BW seinen Beschluss vom Juli
2004 ab. Am 15.11.2004 hob der Verwaltungsrat die vorangegangenen Beschlüsse auf
und fasste folgenden Beschluss, den der Vorstandsvorsitzende dem Beklagten zeitnah
übermittelte:
"Der Verwaltungsrat des BKK Landesverbandes Baden-Württemberg stimmt der
Finanzierung einer finanziellen Hilfe nach § 265a SGB V durch die Mitgliedskassen
des BKK Landesverbandes Baden-Württemberg auf der Grundlage der Satzung des
BKK Bundesverbandes für die BKK für Heilberufe zu. Diese Zusage ist an die
Bedingung geknüpft, dass sich der BKK Landesverband Nordrhein-Westfalen
ebenfalls an der finanziellen Hilfe nach § 265a SGB V auf der Grundlage der
Satzung des BKK Bundesverbandes für die beneVita BKK und die BKK Bauknecht
beteiligt. Dieses Anrechnungsverfahren ist mit der Maßgabe durchzuführen, dass die
jeweiligen Finanzierungsanteile so berechnet werden, als ob sich alle BKK
Landesverbände an der jeweiligen finanziellen Hilfe beteiligen."
6 Nachdem der BKK-LV NRW der Hilfegewährung durch den Beklagten an die BKK für
Heilberufe ohne Bedingungen zugestimmt und sich alle anderen BKK-LVe und (der
Beklagte für) die Bahn BKK mit der Hilfegewährung unter der Bedingung einverstanden
erklärt hatten, dass die weiteren BKK-LVe der Hilfegewährung zustimmen, leitete der
Beklagte das Hilfegewährungsverfahren ein. Im Dezember 2004 gewährte der Beklagte
der BKK für Heilberufe vorläufige finanzielle Hilfen nach § 265a SGB V aF für die
Geschäftsjahre 2004 bis 2007 zur Vermeidung einer Schließung der BKK und/oder zu
ihrer Entschuldung. Die finanziellen Hilfen waren auf höchstens 300 Mio Euro begrenzt,
wovon höchstens 200 Mio Euro als Zuschuss und höchstens 100 Mio Euro als Darlehen
gewährt wurden. Für das Geschäftsjahr 2004 wurde der BKK für Heilberufe eine vorläufige
finanzielle Hilfe in Höhe von 79,325 Mio Euro bewilligt, davon 40 Mio Euro als fester
Zuschuss und 39,325 Mio Euro als Darlehen.
7 Nach Anhörung der Klägerin stellte der Beklagte mit Bescheid vom 6.4.2005 deren
Vorauszahlungsverpflichtung fest, setzte bezüglich des Hilfeverfahrens für die BKK für
Heilberufe für das Geschäftsjahr 2004 als (vorläufigen) "Sonderbeitrag" einen
Vorauszahlungsbetrag der Klägerin in Höhe von 435 779 Euro fest und forderte diesen
Betrag an. Hierbei ging der Beklagte davon aus, dass der Hilfegewährung im
"Zustimmungsverfahren" alle Verbände zugestimmt hatten.
8 b) Im Februar 2004 stellten die Vorstände der BKK Bauknecht und der beneVita BKK, die
Mitgliedskassen des BKK-LV BW waren und später - im Jahr 2005 - mit der City BKK
fusionierten, bei dem Beklagten einen Antrag auf Gewährung finanzieller Hilfen in
besonderen Notlagen. Daraufhin befürwortete der Vorstand des Beklagten finanzielle
Hilfen nach § 265a SGB V aF iVm § 17 der Satzung des Beklagten für die Geschäftsjahre
2004 bis 2007.
9
Der BKK-LV BW stimmte der Hilfegewährung an die beiden BKKn ohne Bedingungen zu.
Unter dem 17.8.2004 fasste der Verwaltungsrat des BKK-LV NRW folgenden Beschluss:
"Der Verwaltungsrat des BKK LV NW stimmt der Finanzierung einer finanziellen
Hilfe nach § 265a SGB V durch die Mitgliedskassen des BKK LV NW auf der
Grundlage der Satzung des BKK BV für die BKK Bauknecht, beneVita BKK und …
zu. Diese Zusage ist an die Bedingung geknüpft, dass sich die BKK
Landesverbände Baden-Württemberg und … ebenfalls an der finanziellen Hilfe nach
§ 265a SGB V auf der Grundlage der Satzung des BKK BV für die BKK für
Heilberufe beteiligen. Dieses Anrechnungsverfahren ist mit der Maßgabe
durchzuführen, dass die jeweiligen Finanzierungsanteile so berechnet werden, als
ob sich alle BKK Landesverbände an der jeweiligen finanziellen Hilfe beteiligen."
10 Die übrigen BKK-LVe und (der Beklagte für) die Bahn BKK versagten ihre Zustimmung.
11 Daraufhin leitete der Beklagte das Hilfegewährungsverfahren ein. Im Dezember 2004
gewährte der Beklagte der BKK Bauknecht vorläufige finanzielle Hilfen nach § 265a SGB
V aF für die Geschäftsjahre 2004 bis 2007 zur Vermeidung einer Schließung der BKK
und/oder zu ihrer Entschuldung. Die finanziellen Hilfen waren auf höchstens 37,1 Mio
Euro zuzüglich der tatsächlich anfallenden Kreditzinsen bis zur Höhe von maximal 3,6 Mio
Euro begrenzt. Für das Geschäftsjahr 2004 wurde der BKK Bauknecht eine vorläufige
finanzielle Hilfe in Höhe von 10,8 Mio Euro als fester Zuschuss gewährt, der aus einem
Entschuldungsanteil in Höhe von 9,3 Mio Euro und einem Anteil zur Deckung von
Kreditzinsen in Höhe von 1,5 Mio Euro bestand. Zum gleichen Zeitpunkt bewilligte der
Beklagte auch der beneVita BKK vorläufige finanzielle Hilfen für die Geschäftsjahre 2004
bis 2007. Diese waren auf höchstens 20,9 Mio Euro zuzüglich der tatsächlich anfallenden
Kreditzinsen bis zur Höhe von maximal 2,1 Mio Euro begrenzt. Der Beklagte bewilligte der
beneVita BKK für das Geschäftsjahr 2004 eine vorläufige finanzielle Hilfe in Höhe von
6,14 Mio Euro als festen Zuschuss, der aus einem Entschuldungsanteil von 5,3 Mio Euro
und einem Anteil zur Deckung von Kreditzinsen in Höhe von 0,84 Mio Euro bestand.
12 Nach Anhörung der Klägerin stellte der Beklagte mit zwei Bescheiden vom 11.4.2005
deren Vorauszahlungsverpflichtung fest, setzte bezüglich der Hilfeverfahren für die BKK
Bauknecht und die beneVita BKK für das Geschäftsjahr 2004 als (vorläufige)
"Sonderbeiträge" Vorauszahlungsbeträge in Höhe von 39 307 Euro bzw 22 326 Euro fest
und forderte diese an. Hierbei ging der Beklagte davon aus, dass der BKK-LV BW im
"Zustimmungsverfahren" seine unbedingte Zustimmung und der BKK-LV NRW seine
bedingte Zustimmung erklärt hatten. Außerdem berechnete er die Finanzierungsanteile
der Klägerin so, als ob alle Verbände zugestimmt hätten und alle heranzuziehenden BKKn
sich an den finanziellen Hilfen beteiligten.
13 c) Die Klägerin hat gegen die drei Vorauszahlungsbescheide Klage beim SG erhoben und
die Aufhebung dieser Bescheide begehrt. Das zunächst ruhend gestellte Klageverfahren
(S 4 KR 2698/05) ist nach Wiederaufnahme fortgeführt worden (S 16 KR 84/07) und liegt
dem vorliegenden Revisionsverfahren zugrunde.
14 Unter dem 10.3.2006 wandte sich der Vorsitzende des Vorstands des BKK-LV BW mit
einem Schreiben folgenden Inhalts an den Beklagten:
"In Kenntnis der oben genannten Beschlüsse und zur Vermeidung eventueller
Zweifel an seiner Zustimmung vom 15. November 2004 stimmt der BKK
Landesverband Baden-Württemberg der Gewährung finanzieller Hilfen an die BKK
für Heilberufe gemäß dem Beschluss des BKK Bundesverbandes vom 30. Juli 2004
in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 21. Oktober 2004 sowie der
Finanzierung durch seine Mitgliedskassen gemäß der Satzung des BKK
Bundesverbandes zu."
15 Insoweit erhob die Klägerin gegen den BKK-LV BW Klage (S 15 KR 2098/06). Dieses
Klageverfahren ruht beim SG.
16 Während des laufenden Klageverfahrens (S 16 KR 84/07) gewährte der Beklagte der BKK
für Heilberufe (im Februar 2006) durch Hilfebescheid eine endgültige finanzielle Hilfe für
das Geschäftsjahr 2004 in Höhe von 45,2 Mio Euro, davon 40 Mio Euro als Zuschuss und
5,2 Mio Euro als Darlehen. Der City BKK als Rechtsnachfolgerin der BKK Bauknecht und
der beneVita BKK bewilligte er (im März 2006) durch Hilfebescheide endgültige finanzielle
Hilfen für das Geschäftsjahr 2004 in Höhe von 2,858 Mio Euro zuzüglich angefallener
Kreditzinsen in Höhe von 0,758 Mio Euro (BKK Bauknecht) bzw 3,833 Mio Euro zuzüglich
angefallener Kreditzinsen in Höhe von 0,64 Mio Euro (beneVita BKK).
17 Nach Anhörung der Klägerin stellte der Beklagte mit drei Bescheiden vom 19.5.2006
deren Umlageverpflichtungen fest, setzte - nach Durchführung einer Endabrechnung - für
das Geschäftsjahr 2004 bezüglich des Hilfeverfahrens für die BKK für Heilberufe als
(endgültigen) "Sonderbeitrag" einen Umlagebetrag in Höhe von 454 761 Euro, bezüglich
des Hilfeverfahrens für die BKK Bauknecht einen solchen in Höhe von 18 678 Euro und
bezüglich des Hilfeverfahrens für die beneVita BKK einen solchen in Höhe von 23 077
Euro fest; zudem forderte er diese Zahlungen an.
18 Das SG hat die drei Umlagebescheide des Beklagten vom 19.5.2006 als Gegenstand der
ursprünglich gegen die drei Vorauszahlungsbescheide gerichteten Klage angesehen. Es
hat der Klage gegen den bezüglich des Hilfeverfahrens für die BKK für Heilberufe
erlassenen Umlagebescheid stattgegeben und diesen aufgehoben, weil der BKK-LV BW
der Hilfegewährung insoweit nicht wirksam zugestimmt habe; im Übrigen - in Bezug auf
die Hilfeverfahren für die BKK Bauknecht und für die beneVita BKK, hinsichtlich derer eine
solche Zustimmung wirksam erteilt worden sei und auch die übrigen Voraussetzungen
einer Heranziehung vorlägen - hat es die Klage abgewiesen (Urteil vom 26.11.2009).
19 Beide Prozessbeteiligten haben dagegen Berufung eingelegt. Das LSG hat auf die
Berufung des Beklagten das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage in vollem
Umfang abgewiesen; die Berufung der Klägerin hat es zurückgewiesen. Zur Begründung
hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Berufung des Beklagten sei begründet, diejenige
der Klägerin hingegen unbegründet. Die gegen die drei Umlagebescheide erhobene
(zulässige) Anfechtungsklage habe in der Sache insgesamt keinen Erfolg. Der Umfang der
gerichtlichen Nachprüfung der Bescheide sei eingeschränkt. Die von § 265a SGB V aF
vorgegebene Aufteilung des Hilfeverfahrens in einen Bewilligungsabschnitt und ein sich
daran anschließendes Ausgleichsverfahren führe dazu, dass im Rechtsstreit einer BKK
über die Rechtmäßigkeit von Umlagebescheiden im Ausgleichsverfahren alle Einwände,
die das Bewilligungsverfahren und die in diesem Verfahren ergangenen Hilfebescheide
beträfen, "abgeschnitten" seien. Der Beklagte und die LVe seien insoweit mit einem
"Regelungsmonopol" ausgestattet; die Hilfebescheide hätten Tatbestands- bzw
Drittwirkung. Weil das Gesetz die Zustimmung der beteiligten LVe zur Hilfegewährung der
besonderen Willensbildung innerhalb dieser Verbände überantworte, die Entscheidung
hierüber deren Verbandstätigkeit betreffe und eine (volle) gerichtliche Überprüfung nicht
ausnahmsweise - unter dem Gesichtspunkt des "Sonderbeitrags" - zuzulassen sei, könne
sich die Klägerin im vorliegenden Verfahren (entgegen der Ansicht des SG) auch nicht auf
ein - mögliches - Fehlen oder eine - mögliche - Unwirksamkeit der vom BKK-LV BW
erteilten Zustimmung zur Hilfegewährung berufen. § 17 der Satzung des Beklagten iVm §
3 AusglO 2004 und der Anlage zu § 3 Abs 6 AusglO 2004 seien als Rechtsgrundlage der
Umlagebescheide wirksam. Zwar seien diese Bestimmungen im Rahmen der inzidenten
Satzungskontrolle unter formellen Gesichtspunkten eingeschränkt überprüfbar; Gründe für
eine formelle Rechtswidrigkeit der Satzung lägen jedoch nicht vor. Die Bestimmungen
hielten sich auch im Rahmen der bundesrechtlichen Satzungsermächtigung des § 265a
Abs 1 SGB V aF. Die Heranziehung der Klägerin als ausgleichspflichtige BKK sei nicht
willkürlich. Dass zur Begründung der Umlageverpflichtung an den allgemeinen
Beitragssatz einer BKK als Parameter ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit angeknüpft
werde, sei nicht evident sachwidrig, auch wenn es möglicherweise andere Kriterien zur
Bestimmung der Leistungsfähigkeit gebe. Auch sei die Wahl eines "asymmetrischen"
Finanzausgleichs mit einer beitragssatzorientierten Staffelung der Umlage nach
Belastungsstufen sachgerecht, weil dieser das System der BKKn insgesamt stabilisiere.
Schließlich könne die Klägerin aus dem Umstand nichts herleiten, dass der Gesetzgeber
mit der Einführung des Rechts der freien Kassenwahl einen "Krankenkassenwettbewerb"
etabliert habe, weil dieser durch das Solidarprinzip beschränkt sei.
"Beitrags(satz)autonomie" einer einzelnen Krankenkasse bestehe auch nur innerhalb der
durch die §§ 220, 222, 265 ff SGB V gezogenen Grenzen. Anhörungs- und
Begründungsmängel wiesen die Umlagebescheide des Beklagten vom 19.5.2006 nicht
auf, weil sich Rügen insoweit auf für die Entscheidung nicht erhebliche Tatsachen des
Hilfegewährungsverfahrens bezögen (Urteil vom 16.11.2010).
20 Die Klägerin rügt mit ihrer Revision eine Verletzung von § 265a SGB V aF sowie von
Verfassungs- und Verfahrensrecht. Bei der Anfechtung von Umlagebescheiden sei auch
die Rechtmäßigkeit der Hilfegewährungsentscheidungen zu überprüfen. Weil sich § 265a
SGB V aF nicht entnehmen lasse, dass Hilfegewährungs- und Umlageverfahren zu
trennen seien, handele es sich um ein einheitliches Verfahren mit der Folge, dass die
Hilfegewährungsentscheidungen für das Umlageverfahren nicht lediglich Tatbestands-
oder Drittwirkung entfalteten, sondern inzident zu überprüfen seien; das führe hier zur
Rechtswidrigkeit auch der angefochtenen Umlagebescheide. § 265a SGB V aF und die
auf seiner Grundlage erlassene AusglO 2004 stellten keine Rechtsgrundlage für eine
Hilfegewährung zur Rückführung rechtswidrig aufgenommener Kredite und damit in Fällen
rechtswidriger Verschuldung dar. Auch hätten sich die unterstützten BKKn nicht in einer
finanziellen Notlage iS des § 265a SGB V aF befunden, weil abgeschlossene
Kreditverträge unwirksam gewesen seien und Darlehen von diesen BKKn deshalb gar
nicht zurückgezahlt werden müssten. Die Umlagebescheide seien auch deshalb
rechtswidrig, weil sie - die Klägerin - nicht iS von § 265a Abs 2 S 3 SGB V aF am
Ausgleichsverfahren teilgenommen habe. Der BKK-LV BW habe der Entscheidung über
die Hilfe bedingt und deshalb nicht wirksam zugestimmt. Die Zustimmungserklärung sei
als Ausübung eines Gestaltungsrechts bedingungsfeindlich. Dessen ungeachtet sei die
Bedingung auch nicht eingetreten, weil der BKK-LV NRW seine eigene Zustimmung mit
einer gesetzwidrigen Anrechnungsklausel versehen habe und ihr - der Klägerin -
Finanzierungsanteil danach berechnet worden sei. Die Umlagebescheide seien ferner
deshalb aufzuheben, weil die AusglO 2004 als Rechtsgrundlage unwirksam gewesen sei;
weder sei sie formell ordnungsgemäß zustande gekommen noch mit höherrangigem
Recht vereinbar. Die Anknüpfung an den durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz
einer Krankenkasse im Ausgleichsjahr als Parameter ihrer wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit verstoße gegen das Willkürverbot, ebenso die Orientierung am
Ausgleichsbedarfssatz im Rahmen der Umlageberechnung. Für die extremen
Belastungsunterschiede als Folge des "asymmetrischen" Finanzausgleichs nach § 3
AusglO 2004 gebe es keinen sachgerechten Grund. Der "asymmetrische"
Finanzierungsmaßstab verletze außerdem den "Wettbewerbsgrundsatz", verstoße gegen
ihre - der Klägerin - Beitrags(satz)autonomie, weil faktisch ein Mindestbeitragssatz
eingeführt werde, und missachte das "Konsistenzgebot" sowie das Übermaßverbot. Die
Umlagebescheide stellten sich ferner als formell rechtswidrig dar. Schließlich leide das
Berufungsverfahren unter Verfahrensfehlern.
21 Die Klägerin beantragt,
1. das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16.
November 2010 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das
Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. November 2009
zurückzuweisen,
2. das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. November 2009 zu ändern,
soweit die Klage abgewiesen wurde,
3. auch die an sie (die Klägerin) gerichteten Umlagebescheide des
Beklagten für das Geschäftsjahr 2004 vom 19. Mai 2006 aufzuheben,
soweit es die Hilfegewährung zugunsten der BKK Bauknecht und der
beneVita BKK betrifft.
22 Der Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
23 Er hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend. § 265a SGB V aF unterscheide
zwischen Hilfe- und Umlageverfahren mit der Folge, dass die
Hilfegewährungsentscheidungen in einem um die Rechtmäßigkeit von
Umlagebescheiden geführten Rechtsstreit nicht inzident überprüft werden dürften, ihnen
vielmehr Tatbestandswirkung zukomme. § 265a SGB V aF habe auf "verschuldete"
Krankenkassen angewandt werden dürfen; die begünstigten BKKn hätten sich auch
tatsächlich in einer Notlage befunden, weil die Kreditverträge wirksam gewesen seien.
Auch habe der BKK-LV BW der Hilfegewährung für die BKK für Heilberufe wirksam
zugestimmt. Dies werde in einer "Rechtsgutachterlichen Stellungnahme zur Frage der
Zulässigkeit einer sogenannten konditionierten Zustimmung der Landesverbände im
Rahmen der Gewährung finanzieller Hilfen nach § 265a SGB V" des Dr. J. M. vom
3.8.2004 (im Folgenden: rechtsgutachterliche Stellungnahme M.) näher dargelegt. Die
Klägerin könne eine - möglicherweise bestehende - Rechtswidrigkeit der
Zustimmungserklärung im Übrigen (gar) nicht rügen, weil diese Erklärung ihr gegenüber
keine unmittelbare Rechtswirkung entfaltet habe und auch nicht habe rechtsgestaltend
wirken können. Die Zustimmungserklärung habe außerdem unter die bezeichneten
Bedingungen gestellt werden dürfen; diese seien auch eingetreten. Die Umlagebescheide
stellten sich nicht deshalb als rechtswidrig dar, weil die AusglO 2004, auf deren Grundlage
sie erlassen worden seien, unwirksam sei. Die von der Klägerin erhobenen Einwände
griffen nicht durch. Insbesondere verkenne sie Bedeutung sowie - verfassungsrechtliche -
Grenzen des "Wettbewerbsgrundsatzes" in der gesetzlichen Krankenversicherung und
berücksichtige nicht, dass ein Recht der Krankenkassen, ihren Beitragssatz nach
unternehmerischem Ermessen oder betriebswirtschaftlichen Erwägungen festzulegen,
nicht bestehe. Die Klägerin habe ihren Beitragssatz in der maßgebenden Zeit auch
tatsächlich nicht auf einen Mindestbeitragssatz von 13,1 vH anheben müssen. Die
Umlagebescheide des Beklagten seien formell rechtmäßig, angenommene Fehler seien
jedenfalls geheilt. Dem Berufungsgericht könnten Verfahrensfehler nicht angelastet
werden.
Entscheidungsgründe
24 Die zulässige Revision der klagenden BKK ist begründet. Sie führt zum vollständigen
Obsiegen der Klägerin im Rechtsstreit, weil alle drei (Verbands)Umlagebescheide des
beklagten BKK-Bundesverbandes aufzuheben sind.
25 Unzutreffend hat das LSG ihre Berufung zurückgewiesen und auf die Berufung des
Beklagten das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich des der Klage stattgebenden Teils - also
in Bezug auf den Umlagebescheid hinsichtlich des Hilfeverfahrens für die BKK für
Heilberufe - aufgehoben und die Klage (auch) insoweit abgewiesen. Entgegen der vom
Berufungsgericht und teilweise - soweit es die Umlagebescheide hinsichtlich der
Hilfeverfahren für die BKK Bauknecht und die beneVita BKK betrifft - vom SG vertretenen
Auffassung erweisen sich alle drei Umlagebescheide des Beklagten vom 19.5.2006 als
rechtswidrig.
26 1. Gegenstand des Rechtsstreits sind einzig die drei (Verbands)Umlagebescheide des
Beklagten vom 19.5.2006. Diese sind unter Änderung der Beschwer der Klägerin an die
Stelle der drei Vorauszahlungsbescheide des Beklagten vom 6. und 11.4.2005 getreten
und haben diese damit iS von § 96 Abs 1 SGG ersetzt. Die als vorläufige Bescheide
erlassenen Vorauszahlungsbescheide stellten die Vorauszahlungsverpflichtung der
Klägerin in den jeweiligen Ausgleichsverfahren fest, setzten die Vorauszahlungsbeträge
fest und enthielten entsprechende Zahlungsgebote. An die Stelle dieser von vornherein
durch eine "Endabrechnung des Sonderbeitrags" nur (auflösend) bedingten
Vorauszahlungsbescheide sind während des Klageverfahrens rückwirkend und in vollem
Umfang die jeweiligen Umlagebescheide vom 19.5.2006 getreten. Die (ebenfalls als
vorläufige Bescheide erlassenen) Umlagebescheide stellten die Umlageverpflichtung der
Klägerin in den jeweiligen Ausgleichsverfahren fest, setzten die Umlagebeträge bzw die
sich aus dem Vergleich der Vorauszahlungen mit den zu leistenden Umlagen ergebenden
Differenzbeträge fest und geboten deren Zahlung. Damit waren die als vorläufige
Bescheide erlassenen Vorauszahlungsbescheide erledigt und verloren ohne Aufhebung
ihre Bindungswirkung (vgl - zum Verhältnis der Bescheide über den vorläufigen
Jahresausgleich zu endgültigen Bescheiden über den Jahresausgleich im
Risikostrukturausgleich - BSG SozR 4-2500 § 266 Nr 2 RdNr 6 ff, 14 f mwN, und BSG
Urteil vom 24.1.2003 - B 12 KR 19/02 R - Juris RdNr 16; ferner BSG SozR 4-2500 § 266
Nr 10 RdNr 4). Über die erledigten Bescheide hatte das SG auch nicht auf
Fortsetzungsfeststellungsklage hin zu entscheiden (vgl § 131 Abs 1 S 3 SGG); denn die
Beteiligten hatten den Rechtsstreit insoweit im Klageverfahren übereinstimmend für
erledigt erklärt.
27 2. Entgegen der vom Beklagten noch bis ins Berufungsverfahren hinein vertretenen
Auffassung ist die gegen seine Umlagebescheide erhobene Klage als Anfechtungsklage
zulässig. Weder ist sie - wie der Beklagte unter Hinweis auf ein Urteil des 1. Senats des
BSG vom 25.6.2002 (BSGE 89, 277, 279 ff = SozR 3-2500 § 217 Nr 1 S 3 ff) meint -
unstatthaft, weil er als BKK-Bundesverband zur Beachtung ihm rechtlich vorgegebener
Aufgabenbeschränkungen auf dem (Um)Weg über eine Anfechtung von
Umlagebescheiden durch eine einzelne BKK nicht angehalten werden kann, noch fehlt
der Klägerin insoweit die Klagebefugnis. Der Beklagte verkennt, dass der 1. Senat in
seiner Entscheidung die Anfechtungsklage einer BKK gegen einen
(Verbands)Umlagebescheid ohne Weiteres für zulässig gehalten und die Überprüfbarkeit
von Verbandstätigkeit (lediglich) als Problem des Umfangs der gerichtlichen Nachprüfung
und damit der Begründetheit der Anfechtungsklage angesehen hat (vgl bereits Urteile des
Senats vom 24.9.2008 - B 12 KR 10/07 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 265 Nr 1
vorgesehen - Juris RdNr 27, und B 12 KR 11/07 R - Juris RdNr 28
Anfechtungsklagen gegen Umlagebescheide von BKK-LVen>). Ferner steht der
Zulässigkeit der Anfechtungsklage nicht die Rechtshängigkeit der von der Klägerin gegen
die "Zustimmungserklärung des BKK-LV BW" vom 10.3.2006 beim SG erhobenen Klage
(S 15 KR 2098/06) entgegen (vgl § 202 SGG iVm § 17 Abs 1 S 2 GVG); hierbei handelt es
sich bereits nicht - was aber Voraussetzung für eine "Sperrwirkung" wäre - um ein
Verfahren zwischen denselben Beteiligten über denselben Streitgegenstand. Auch hätte
eine "Sperrwirkung" zur Voraussetzung, dass diese Klage zuerst anhängig gemacht
wurde; das war indessen nicht der Fall.
28 3. Die Anfechtungsklage hat auch in der Sache Erfolg.
29 Der (Verbands)Umlagebescheid des Beklagten vom 19.5.2006 bezüglich des
Hilfeverfahrens für die BKK für Heilberufe, mit dem dieser die Umlageverpflichtung der
Klägerin feststellte, den von ihr zu zahlenden Umlagebetrag auf 454 761 Euro festsetzte
sowie anforderte, ist bereits deshalb rechtswidrig, weil die Klägerin nicht im Sinne des hier
anzuwendenden (dazu a) § 265a Abs 2 S 3 SGB V in der seinerzeit maßgebenden
Fassung (iVm § 17 Abs 2 S 3 der Satzung des Beklagten und § 3 Abs 2 der hierzu
erlassenen "Regelung für finanzielle Hilfen nach § 265a SGB V zur Vermeidung der
Schließung einer BKK <§ 153 Nr. 3 SGB V> oder zur Entschuldung <§ 222 Abs. 5 SGB V>
- Ausgleichsordnung 2004 -" ) an diesem
Ausgleichsverfahren teilnahm; denn der BKK-LV BW stimmte der Entscheidung des
Beklagten über die Hilfe nicht iS von § 265a Abs 2 S 2 SGB V (iVm § 17 Abs 2 S 2 der
Satzung des Beklagten) zu (dazu b).
30 Soweit der Beklagte bezüglich der Hilfeverfahren für die BKK Bauknecht und die beneVita
BKK mit (Verbands)Umlagebescheiden vom gleichen Tag die jeweilige
Umlageverpflichtung der Klägerin feststellte, die von ihr zu zahlenden Umlagebeträge auf
18 678 Euro bzw 23 077 Euro festsetzte sowie anforderte, nahm die Klägerin zwar an den
jeweiligen Ausgleichsverfahren teil; die Umlagebescheide sind jedoch deshalb
rechtswidrig, weil der BKK-LV NRW der Hilfegewährung an diese BKKn (seinerseits) nicht
iS von § 265a Abs 2 S 2 SGB V (iVm § 17 Abs 2 S 2 der Satzung des Beklagten)
zustimmte und im Hinblick darauf ein Rechtsmangel vorliegt, der die Grundlagen der
beiden Ausgleichsverfahren betrifft, mit der Folge, dass die betreffenden
Umlagebescheide insgesamt bzw von vornherein rechtswidrig sind und der Senat sie
schon allein deshalb aufzuheben hat (dazu c).
31 Hiervon ausgehend braucht der Senat zu weiteren - von der Klägerin, dem Beklagten und
den Vorinstanzen kontrovers beantworteten - (Rechts)Fragen keine Stellung zu nehmen.
So muss er nicht entscheiden, ob der Klägerin als an der Hilfenfinanzierung beteiligter
BKK im Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit von Umlagebescheiden - wie der Beklagte
und die Vorinstanzen meinen - sämtliche weiteren Einwände "abgeschnitten" sind, die das
dem Ausgleichsverfahren vorangegangene Hilfegewährungsverfahren und die in diesem
Verfahren ergangenen Hilfebescheide betreffen. An Letzteres wäre etwa zu denken, wenn
den Hilfebescheiden Tatbestandswirkung in dem Sinne zukäme, dass die Mitglieds-BKKn
der zustimmenden LVe - und die Gerichte - an diese Entscheidungen ohne Rücksicht auf
ihren Inhalt gebunden waren; umgekehrt käme in Betracht, dass - wie die Klägerin darlegt
- in einem solchen Rechtsstreit auch die Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung (selbst) zu
überprüfen ist, weil das Gesetz eine Aufspaltung in Hilfegewährungs- und
Ausgleichsverfahren sowie eine Tatbestandswirkung nicht anordnete und "die
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Überprüfung der Rechtswidrigkeit von
Sonderbeiträgen" sonst "leerliefe". Offenbleiben kann deshalb auch, ob § 265a SGB V in
der seinerzeit maßgebenden Fassung Rechtsgrundlage für eine Hilfegewährung zur
Rückführung rechtswidrig aufgenommener Kredite und damit in Fällen rechtswidriger
Verschuldung einer BKK sein konnte, ferner, ob sich - mangels
Rückzahlungsverpflichtung bei verbotener Kreditaufnahme - (überhaupt) eine besondere
Notlage der antragstellenden BKKn im Sinne dieser Vorschrift ergab. Ebenfalls keiner
Festlegung des Senats bedarf es in der Frage, ob die AusglO 2004 im Hinblick auf eine in
§ 3 Abs 1 AusglO 2004 angeordnete "asymmetrische Finanzierung" und die dabei
zugrunde gelegten Maßstäbe wegen Verstoßes gegen das Willkürverbot, den
"Wettbewerbsgrundsatz", die "Beitrags(satz)autonomie" der Krankenkassen, das
"Konsistenzgebot" sowie das Übermaßverbot (teilweise) materiell rechtswidrig und damit
unwirksam (so die Klägerin) oder mit höherrangigem Recht vereinbar war und daher im
Ausgleichsverfahren für die Begründung der Umlageverpflichtung und die Festlegung der
Umlagebeträge herangezogen werden konnte (so der Beklagte und die Vorinstanzen). Für
die Entscheidung des Senats kommt es schließlich nicht (mehr) darauf an, ob die
angefochtenen Bescheide über die (Verbands)Umlagen vom 19.5.2006 auch formell
rechtswidrig waren, ebensowenig darauf, ob dem LSG Verfahrensfehler unterlaufen sind;
von beidem geht die Klägerin hier aus.
32 a) § 265a SGB V regelte bis Oktober 2006 einen fakultativen Finanzausgleich zwischen
Krankenkassen einer Kassenart auf der Ebene des jeweiligen Spitzenverbandes. Die
Ausgestaltung des Finanzausgleichs war dem Ermessen der Selbstverwaltungsgremien
überlassen, an dessen Ausübung das Gesetz nur Mindestanforderungen stellte. So
konnten - nach § 265a SGB V in seiner hier maßgebenden, bis zum 26.10.2006 geltenden
Fassung (§ 265a SGB V aF) - die Satzungen der Spitzenverbände mit Wirkung für ihre
Mitglieder und deren Mitgliedskassen Bestimmungen über finanzielle Hilfen in
besonderen Notlagen einer Krankenkasse ihrer Kassenart oder zur Erhaltung deren
Wettbewerbsfähigkeit vorsehen (Abs 1 S 1). Näheres über Voraussetzungen, Umfang,
Finanzierung und Durchführung der finanziellen Hilfen sollten die Satzungen regeln (Abs
1 S 3). Über die Hilfe, die vom Vorstand der Krankenkasse zu beantragen war, entschied
der Vorstand des Spitzenverbandes (Abs 2 S 1). Des Weiteren enthielt § 265a SGB V aF
Bestimmungen über die Einbeziehung der Landesverbände der Krankenkassen. So
bedurfte die Entscheidung über die Hilfe der Zustimmung der beteiligten Landesverbände
(Abs 2 S 2). Krankenkassen, deren Landesverbände der Hilfe nicht zustimmten, nahmen
am Ausgleichsverfahren nicht teil (Abs 2 S 3).
33 Die mit dem Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) vom 21.12.1992 (BGBl I 2266) zum
1.1.1994 eingefügte Vorschrift übernahm Regelungen des bis zu seiner Ersetzung durch §
265a SGB V aF geltenden § 267 SGB V (§ 267 SGB V aF; "Finanzielle Hilfen in
besonderen Notlagen") und der für das Jahr 1993 geltenden, mit § 267 SGB V aF
gleichlautenden Übergangsbestimmung des Art 34 § 3 GSG (vgl die Begründung des
Gesetzentwurfs eines GesundheitsStrukturgesetzes der Fraktionen CDU/CSU, SPD und
FDP, BT-Drucks 12/3608 S 117, zu § 265a Abs 1 SGB V). Nach § 267 Abs 2 S 1 SGB V
aF (und hierzu bestehendem Satzungsrecht) entschied der Vorstand des
Spitzenverbandes über die Hilfe, die vom Vorstand der Krankenkasse zu beantragen war,
"nach Anhörung der Mitglieder des Spitzenverbands", bei BKKn der LVe der BKKn und
der BKKn der Dienstbetriebe des Bundes.
34 Der Beklagte gestaltete das in § 265a SGB V aF geregelte Verfahren für das - hier zu
beurteilende - Geschäftsjahr 2004 durch Satzungsrecht - insbesondere § 17 seiner
Satzung und die AusglO 2004 (einschließlich der Anlage zu § 3 Abs 6 AusglO 2004),
jeweils unter Berücksichtigung der insoweit maßgebenden (unterjährigen)
Satzungsänderungen und -ergänzungen - weiter aus. Dabei wiederholte § 17 Abs 2 S 2
der Satzung das Zustimmungserfordernis des § 265a Abs 2 S 2 SGB V aF wortlautgleich;
des Weiteren gab § 17 Abs 2 S 3 der Satzung die Regelung des § 265a Abs 2 S 3 SGB V
aF über einen Ausschluss von (Betriebs)Krankenkassen vom Ausgleichsverfahren bei
fehlender Zustimmung des eigenen LV wortidentisch, § 3 Abs 2 AusglO 2004 mit anderen
Worten ("Die Umlage wird nur von den Mitgliedskassen der Landesverbände getragen, die
der Hilfegewährung zugestimmt haben."), wieder. Den der Finanzierung zustimmenden
BKK-LVen gewährte der Beklagte in der AusglO 2004 weitere, in das
Hilfegewährungsverfahren hineinreichende (Mitwirkungs)Rechte. So führte die
Zustimmung eines LV nach § 1 Abs 5 S 2 Halbs 1 AusglO 2004 dazu, dass der die
Erfüllung der Verpflichtungen der antragstellenden BKK überwachende Beirat (vgl § 1 Abs
4 S 2 AusglO 2004) vom Beklagten nur "im Einvernehmen" mit dem LV besetzt werden
konnte. Vor allem aber konnten nach § 2 Abs 2 S 1 AusglO 2004 auch Art und Umfang der
finanziellen Hilfen im Einzelfall vom Vorstand des Beklagten nur "im Einvernehmen" mit
dem LV festgestellt werden, wenn dieser der Finanzierung zugestimmt hatte. Diese
(Mitwirkungs)Rechte im Hilfegewährungsverfahren dienten in erster Linie dazu, eine
"finanzielle Überforderung" der angeschlossenen und deshalb an der Finanzierung
beteiligten BKKn zu verhindern (vgl § 2 Abs 1 S 1 AusglO 2004; ferner § 3 Abs 8 S 2
AusglO 2004, gültig ab Januar 2005).
35 Der durch § 265a SGB V aF etablierte und durch Satzungsrecht des Beklagten näher
ausgestaltete (kranken)kassenartinterne Ausgleichsmechanismus innerhalb des BKK-
Bereichs beruhte auf einer Mehrheit einerseits selbstständig geführter, andererseits
"gestufter", ineinandergreifender und (zeitlich) vorgreiflicher Verwaltungsverfahren (zu
seinen Grundlagen und der Ausgestaltung vgl allgemein Lipphaus, BKK 1995, 379; zum
Ausgleichsmechanismus im System der Innungskrankenkassen vgl Goebel, KrV 1999,
85). So ließen sich ein (selbstständiges) Hilfegewährungsverfahren zwischen der
antragstellenden BKK und dem Beklagten und ein (selbstständiges) Ausgleichsverfahren
(zu diesem Begriff kritisch Ramsauer, NZS 2006, 505, 510) zwischen dem Beklagten und
der einzelnen Mitgliedskasse (des zustimmenden BKK-LV) unterscheiden. Das
Hilfegewährungsverfahren beinhaltete zwei Abschnitte, ein Verfahren zur Bewilligung
vorläufiger finanzieller Hilfen und ein solches zur Bewilligung endgültiger finanzieller
Hilfen, die beide mit einem (vorläufigen bzw endgültigen) Hilfebescheid abgeschlossen
wurden. Nach dem maßgebenden Satzungsrecht des Beklagten, an dessen formell
rechtmäßigem Zustandekommen der Senat keine Zweifel hat und das auch die Klägerin
(jedenfalls) insoweit materiell nicht mit rechtlich erheblichen und durchgreifenden
Gesichtspunkten für unwirksam hält, bestand das Ausgleichsverfahren aus einem
Verfahren zur Anforderung einer Vorauszahlung auf die Umlage (vgl § 3 Abs 4 und Abs 6
AusglO 2004 iVm III. und V. der Anlage zu § 3 Abs 6 AusglO 2004) und einem Verfahren
zur Anforderung der Umlage selbst (vgl § 3 Abs 1 und Abs 6 AusglO 2004 iVm IV. und V.
der Anlage zu § 3 Abs 6 AusglO 2004). Hinzu trat das "Zustimmungsverfahren" zwischen
dem Beklagten und den "beteiligten" BKK-LVen. Verfahrensstufungen lagen sowohl im
Verhältnis des "Zustimmungsverfahrens" zum Hilfegewährungsverfahren, als auch im
Verhältnis zum Ausgleichsverfahren, dort insbesondere zum Verfahren zur Anforderung
einer Vorauszahlung auf die Umlage vor. So musste das "Zustimmungsverfahren"
abgeschlossen sein, bevor an die antragstellende BKK vorläufige finanzielle Hilfen
gewährt und von der Mitgliedskasse (des zustimmenden BKK-LV) Vorauszahlungen auf
die Umlage gefordert werden konnten, und war in diesem Sinne (zeitlich) vorgreiflich. Als
Verwaltungsakte, die nach bzw mit "Zustimmung" des jeweiligen BKK-LV zu ergehen
hatten, erforderten die im Ausgleichsverfahren an die Mitgliedskasse erlassenen
Bescheide damit eine Beteiligung des LV, die mehr war als die bei einer bloßen
"Anhörung" (etwa im Sinne des früheren Rechts) oder einer Herstellung des "Benehmens"
gewährte Möglichkeit zur Darlegung des eigenen (Rechts)Standpunkts (zu den möglichen
Motiven für die Erteilung - Vermeidung der Ausfallhaftung nach § 155 Abs 4 SGB V - oder
Verweigerung der Zustimmung vgl Ramsauer, NZS 2006, 505, 510). Die Erteilung der
Zustimmung durch den LV begründete den Status einer ihm als Mitgliedskasse
angehörenden BKK als Teilnehmerin am Ausgleichsverfahren, war also materielle
Voraussetzung für ihre Heranziehung. Die Zustimmung hatte daneben aber auch
Bedeutung für den Beklagten (und mittelbar die antragstellende BKK) im
Hilfegewährungsverfahren; denn über die Zustimmung bestimmten die BKK-LVe Art und
Umfang der finanziellen Hilfen im Einzelfall mit. Insbesondere hatten sie in Ausübung ihrer
an die Zustimmung anknüpfenden (Mitwirkungs)Rechte im Hilfegewährungsverfahren (s
dazu oben) wegen des im Vorfeld herbeizuführenden Konsenses ("Einvernehmen")
substantiellen Einfluss auf die Bewertung von Notwendigkeit und Grad der Unterstützung
sowie auf das Hilfevolumen.
36 b) Der Bescheid des Beklagten vom 19.5.2006 über die (Verbands)Umlage für die der
BKK für Heilberufe bewilligte finanzielle Hilfe in Höhe von 454 761 Euro ist vor dem
Hintergrund der dargestellten besonderen Bedeutung der Zustimmung schon deshalb
rechtswidrig, weil der BKK-LV BW der Hilfegewährung durch den Beklagten nicht iS von §
265a Abs 2 S 2 SGB V aF zustimmte und die Klägerin als Mitgliedskasse des LV deshalb
nicht iS von § 265a Abs 2 S 3 SGB V aF am Ausgleichsverfahren teilnahm. Die von
Gesetzes wegen notwendige Zustimmungserklärung zur Hilfegewährung, auf deren
Erforderlichkeit das Satzungsrecht des Beklagten (nur) wiederholend Bezug nahm (vgl §
17 Abs 2 S 2 und 3 der Satzung sowie § 3 Abs 2 AusglO 2004), stellte der BKK-LV BW
unter Bedingungen, obwohl ihr von Rechts wegen Bedingungen nicht beigefügt werden
durften (dazu aa). Das führt zur Unwirksamkeit der Zustimmungserklärung (dazu bb). Der
BKK-LV BW erklärte auch nicht später - mit der Äußerung des Vorsitzenden seines
Vorstandes vom 10.3.2006 - seine unbedingte und deshalb rechtmäßige und wirksame
Zustimmung zur Entscheidung des Beklagten über die Hilfe für die BKK für Heilberufe; der
Mangel der Zustimmung wurde dadurch nicht "geheilt" und der angefochtene Bescheid
des Beklagten somit nicht rechtmäßig (dazu cc).
37 Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung ist eine - nach Ausübung von
Verbandstätigkeit als deren Ergebnis - (tatsächlich) erteilte Zustimmung des LV im
Rechtsstreit über die Anfechtung von Umlagebescheiden jedenfalls auf ihre Wirksamkeit
hin gerichtlich überprüfbar; denn - wie bereits erörtert (dazu oben 3. a) - war die Erteilung
einer (wirksamen) Zustimmung materielle Voraussetzung für die Heranziehung einer BKK
im Ausgleichsverfahren. Weil es schon mangels (wirksamer) Zustimmung des BKK-LV
BW zur Hilfegewährung an die BKK für Heilberufe an einer Umlageverpflichtung der
Klägerin fehlte, braucht der Senat nicht (mehr) zu prüfen, ob der Bescheid vom 19.5.2006
auch aus anderen bzw weiteren Gründen rechtswidrig ist.
38 aa) Nach den Feststellungen des LSG war die Zustimmung des BKK-LV BW zur
Hilfegewährung an die BKK für Heilberufe im (letzten) Beschluss seines Verwaltungsrats
vom 15.11.2004 an die - ausdrücklich so bezeichnete - "Bedingung" geknüpft, "dass sich
der BKK Landesverband Nordrhein-Westfalen ebenfalls an der finanziellen Hilfe nach §
265a SGB V auf der Grundlage der Satzung des BKK Bundesverbandes für die beneVita
BKK und die BKK Bauknecht beteiligt". Darüber hinaus sollte sie davon abhängen
("Dieses Anrechnungsverfahren ist mit der Maßgabe durchzuführen,"), "dass die
jeweiligen Finanzierungsanteile so berechnet werden, als ob sich alle BKK
Landesverbände an der jeweiligen finanziellen Hilfe beteiligen".
39 Entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung handelte es sich hierbei um echte
Bedingungen, also solche im Rechtssinne (vgl hierzu - im Zivilrecht - § 158 Abs 1 BGB).
Darunter sind inhaltliche Festlegungen bzw Bestimmungen zu verstehen, die den Eintritt
der Wirkung eines Rechtsgeschäfts von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig
machen (vgl zB Ellenberger in Palandt, BGB, 71. Aufl 2012, Einf v § 158 RdNr 1; BAGE
125, 147 = AP Nr 7 zu § 280 BGB, RdNr 37 mwN). Soweit die Rechtsfolgen der
Zustimmungserklärung hinsichtlich des "Ob" der Zustimmung erst nach einer Zustimmung
des BKK-LV NRW zur Hilfegewährung für die beiden baden-württembergischen BKKn
eintreten sollten, lag hierin wegen der Anknüpfung an das willensbestimmte Verhalten
eines Dritten - des BKK-LV NRW - im Verhältnis zu der am Ausgleichsverfahren zu
beteiligenden BKK (und zum Beklagten als Erklärungsempfänger) eine echte
(aufschiebende) Zufallsbedingung. Um eine solche echte (aufschiebende)
Zufallsbedingung im Verhältnis zur heranzuziehenden Mitgliedskasse handelte es sich
auch bei der Bindung der Zustimmungserklärung hinsichtlich des "Wie" der Berechnung
des Umfangs der Vorauszahlungs- und Umlageverpflichtung an den Willen des Beklagten
als Erklärungsempfänger, bei ausbleibender Zustimmung aller anderen (bzw anderer)
BKK-LVe den Finanzierungsanteil der Mitgliedskassen des BKK-LV BW entsprechend zu
begrenzen.
40 Die in § 265a Abs 2 S 2 SGB V aF vorausgesetzte Zustimmung der beteiligten LVe zur
Hilfegewährung, die nach § 265a Abs 2 S 3 SGB V aF den Status ihrer Mitgliedskassen
als Teilnehmerinnen am Ausgleichsverfahren begründete, war bedingungsfeindlich.
41 Der Senat sieht die Erteilung (oder Versagung) der Zustimmung (selbst) dabei nicht auch
(schon) als Verwaltungsakt, sondern als (bloßes) Verwaltungsinternum an mit der Folge,
dass Rechtsschutz insoweit nur in einem (einzigen) Prozess, nämlich einem solchen
gegen die Bescheide des Beklagten im Ausgleichsverfahren gesucht werden konnte.
Zwar erschöpfte sich das Erfordernis der Zustimmung, die - wegen des Eintritts ihrer
Rechtsfolgen auf öffentlich-rechtlichem Gebiet - eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung
war, nicht in einem (lediglich) formalen Akt der LVe; vielmehr sollte der jeweilige LV nach
der Vorstellung des Gesetzgebers die ihm damit - im Hinblick auf seine Sachnähe und
Funktion (vgl § 211 Abs 2 SGB V) - übertragene Aufgabe erfüllen, die
(Partikular)Interessen seiner Mitgliedskassen im Finanzausgleichsverfahren des § 265a
SGB V aF wahrzunehmen. Gleichwohl war die Erteilung (oder Versagung) der
Zustimmung gegenüber dem das Ausgleichsverfahren betreibenden Beklagten nur eine
verwaltungsinterne Erklärung und nicht selbst (auch) ein Verwaltungsakt gegenüber den
angeschlossenen Mitgliedskassen. Den Erkenntnissen des allgemeinen
Verwaltungsrechts folgend (vgl hierzu im einzelnen H. J. Wolff/Bachof/Stober/Kluth,
Verwaltungsrecht I, 12. Aufl 2007, § 45 RdNr 60 ff, mwN aus der verwaltungsgerichtlichen
Rspr) kommt der Mitwirkungshandlung einer Behörde unmittelbare Außenwirkung
gegenüber dem Rechtsunterworfenen nur dann zu, wenn die zur Mitwirkung berufene
Behörde - in einer atypischen Konstellation - nach der gesetzlichen Ausgestaltung des
Beteiligungsrechts und nach dessen Sinn die Rechtsbeziehungen zum
Rechtsunterworfenen unmittelbar gestalten, also nach außen handeln soll bzw darf. Nach
der Ausgestaltung des Finanzausgleichsverfahrens fehlen aber Indizien für die Annahme
einer solchen unmittelbaren Außenwirkung der Erteilung (oder Versagung) der
Zustimmung der LVe. Vor allem war die Zustimmung (gerade) nur dem nach außen hin
zum Handeln berufenen Beklagten gegenüber abzugeben und nicht gegenüber der
jeweiligen Mitgliedskasse. Auch war die Entscheidung des LV über die Erteilung (oder
Versagung) der Zustimmung regelmäßig das Ergebnis eines Willensbildungsprozesses
auf (Landes)Verbandsebene, in den die Mitgliedskassen einbezogen waren. Einer
(selbstständigen) Anfechtbarkeit der Mitwirkungshandlung stand daher außerdem
entgegen, dass die Ergebnisse dieses Willensbildungsprozesses nicht ohne Weiteres auf
dem (Um)Weg über eine (selbstständige) Anfechtung der Mitwirkungshandlung sollten
"überspielt" werden dürfen.
42 Entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung wäre die Zustimmung der beteiligten
LVe zur Hilfegewährung allerdings auch dann bedingungsfeindlich, wenn sich ihre
Erteilung (oder Versagung) als Verwaltungsakt darstellte. Zutreffend hebt die Klägerin
hervor, dass sich die Beurteilung, ob eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung mit
Bedingungen versehen werden darf oder bedingungsfeindlich ist, in jedem Fall - auch bei
ihrer Qualifizierung als Verwaltungsakt (vgl § 32 Abs 3 SGB X: Verbot zweckwidriger
Bedingungen) - nach dem jeweiligen materiellen Recht richtet. Dieser Erkenntnis
verschließt sich der Beklagte, soweit er (unter Hinweis auf die rechtsgutachterliche
Stellungnahme M. ) darlegt, dass jedenfalls "in entsprechender Anwendung von §
32 SGB X" generell auch zu der Zustimmungserklärung Nebenbestimmungen "als
zulässig zu erachten sind".
43 Hiervon ausgehend ist die Annahme geboten, dass der Zustimmungserklärung der
beteiligten LVe nach § 265a Abs 2 S 2 SGB V aF - als öffentlich-rechtlicher
Willenserklärung mit verwaltungsinternem Charakter - (echte) Bedingungen mit rechtlicher
Wirksamkeit nicht beigefügt werden durften. Das folgt aus einer Auslegung der insoweit
maßgebenden gesetzlichen und satzungsrechtlichen Bestimmungen.
44 (1) Entgegen der im erstinstanzlichen Urteil vertretenen Auffassung ist dem Wortlaut des §
265a Abs 2 S 2 und 3 SGB V aF mit seiner Anknüpfung an die Formulierungen "der
Zustimmung" und "nicht zustimmen" für den vorliegenden Zusammenhang nichts zu
entnehmen. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass der Bedeutungsgehalt dieser
Formulierungen offen ist, jedenfalls keinen Anlass zu einem einschränkenden Verständnis
in der Weise gibt, dass Zustimmungen nicht mit Bedingungen verknüpft werden durften. Zu
Unrecht geht das SG deshalb davon aus, dass die LVe allein nach (dem Wortlaut) "der
gesetzlichen Regelung des § 265a Abs 2 S 2 SGB V aF" (nur) die Möglichkeit hatten, der
Hilfegewährung zuzustimmen oder dieser die Zustimmung zu versagen.
45 Keinen Aufschluss gibt insoweit auch die Einordnung des Zustimmungserfordernisses des
§ 265a Abs 2 S 2 SGB V aF in die übrigen Bestimmungen des § 265a SGB V aF (und des
hierzu bestehenden Satzungsrechts des Beklagten). Schon gar nicht gebietet diese die
(gegenteilige) Beurteilung, dass Zustimmungserklärungen der BKK-LVe, etwa wegen der
Möglichkeit zur "Konditionierung" im Hilfegewährungsverfahren, bedingungsfreundlich
waren. Zutreffend legt das SG insoweit zugrunde, dass weder aus der dem Beklagten
nach dem Gesetz und seiner Satzung eingeräumten Befugnis (bzw sogar übertragenen
Verpflichtung), finanzielle Hilfen an eine antragstellende BKK von Bedingungen abhängig
zu machen (vgl § 265a Abs 1 S 5 SGB V aF; § 1 Abs 3 und § 2 Abs 2 S 2 und 3 AusglO
2004), noch aus den an die Zustimmung anknüpfenden (Mitwirkungs)Rechten der LVe im
Hilfegewährungsverfahren (vgl § 1 Abs 5 S 2 und vor allem § 2 Abs 2 S 1 AusglO 2004)
zwingend zu entnehmen ist, dass ein BKK-LV (auch) seine Zustimmungserklärung
rechtlich wirksam unter Bedingungen stellen durfte.
46 (2) Sinn und Zweck des Zustimmungserfordernisses im Finanzausgleichsverfahren des §
265a SGB V aF gebieten indessen eine Auslegung in der Weise, dass der
Zustimmungserklärung der beteiligten LVe (echte) Bedingungen mit rechtlicher
Wirksamkeit nicht beigefügt werden durften. Wie bereits erörtert (dazu oben 3. a),
begründete die Erteilung der Zustimmung den Status einer BKK als Teilnehmerin am
Ausgleichsverfahren, war also materielle Voraussetzung für deren Heranziehung; darüber
hinaus hatte sie Bedeutung für den Beklagten (und mittelbar die "notleidende" BKK) im
Hilfegewährungsverfahren. Beide ihr vom Gesetzgeber und dem Beklagten als
Satzungsgeber im Finanzausgleichsverfahren des § 265a SGB V aF zugedachten
(besonderen) Funktionen zwingen zu der Annahme, dass die Zustimmung von den LVen
unbedingt zu erklären war, weil die genannten Beteiligten (mit Rücksicht auf ihre
berechtigten Interessen) nicht mit einem Schwebezustand belastet werden durften. Die
Rechtsfolgen der Zustimmungserklärung durften bei ihrer Abgabe nicht aufgeschoben
sein, sondern mussten schon in diesem Stadium als endgültig eingetreten zugrunde
gelegt werden können.
47 (a) Zu Recht gehen Klägerin und - ihr folgend - das SG davon aus, dass die Zustimmung
nach § 265a Abs 2 S 2 SGB V aF für die Mitgliedskassen eines zustimmenden LV wegen
der für sie eintretenden Rechtsfolgen rechtsgestaltende Wirkungen entfaltete. Die
(rechtliche) Qualität der Zustimmungserklärung als Gestaltungserklärung kann nicht vom
Beklagten unter Hinweis darauf infrage gestellt werden, dass die LVe mit ihrer
Zustimmung zur Entscheidung über die Hilfe nicht auf ein (schon) bestehendes
Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und ihren Mitgliedskassen eingewirkt hätten,
ein solches vielmehr erst mit dem Erlass der Bescheide im Ausgleichsverfahren zustande
gekommen sei; dem liegt ein unzutreffendes Verständnis von Gestaltungsrechten
zugrunde. Gemeinsames Merkmal der Gestaltungsrechte ist es, dass der zu ihrer
Ausübung Berechtigte aufgrund der ihm eingeräumten Rechtsmacht einseitig in fremde
Rechte oder Vermögensbelange eingreifen kann, ohne auf die Mitwirkung des anderen
Teils - ihres Inhabers - angewiesen zu sein. In diesem Sinne gestaltend wirken können
dabei ohne Weiteres auch Rechte, die erst zur "Herstellung" von Rechtsbeziehungen
führen (vgl etwa H. J. Wolff/Bachof/Stober/Kluth, aaO, § 43 RdNr 8; auch BGHZ 97, 264,
267: Schutz vor Ungewissheit über "den neuen Rechtszustand").
48 Der BKK-LV BW durfte seine Zustimmung zur Entscheidung des Beklagten über die Hilfe
für die BKK für Heilberufe nicht mit Bedingungen verknüpfen, weil die Zustimmung
Ausübung eines solchen Gestaltungsrechts war. Entgegen der vom Beklagten vertretenen
Auffassung schließt es die Einordnung der Zustimmungserklärung als Willenserklärung
des öffentlichen Rechts nicht aus, hierauf die für privatrechtliche Willenserklärungen
entwickelten Grundsätze entsprechend anzuwenden; insoweit gilt lediglich - unabhängig
von deren Charakter als privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich - das, was aus der
Rechtsnatur jeder (fremdwirkenden) "Gestaltungserklärung" folgt: Soweit die Beifügung
von Bedingungen nicht bereits von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist, ist die Ausübung
von Gestaltungsrechten grundsätzlich - wegen des belastenden Charakters, der (allein)
schon der Gestaltungswirkung anhaftet - bedingungsfeindlich, weil dem
"Gestaltungsgegner" die mit einer Bedingung verbundene (einseitig begründete)
Unsicherheit (und ein Streit hierüber), ob die Bedingung (tatsächlich) eintritt und sich die
belastende Gestaltungswirkung später (tatsächlich) realisiert, nicht (zusätzlich auch) noch
zugemutet werden soll (vgl zB - für privatrechtliche Gestaltungserklärungen allgemein -
Armgardt, in jurisPK-BGB, 6. Aufl 2012, § 158 RdNr 20; M. Wolf in: Soergel/Siebert, BGB,
13. Aufl 1999, § 158 RdNr 43; Bork in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2010, Vorbem zu
§§ 158 ff RdNr 38 ff; ferner BGHZ 97, 264, 267, und BGHZ 156, 328, 332 f).
49 Die mit rechtlicher Gestaltungswirkung verbundene Zustimmungserklärung nach § 265a
Abs 2 S 2 SGB V aF durfte nicht - wie der Beklagte meint - ausnahmsweise mit einer
Bedingung versehen werden, war also nicht ausnahmsweise in diesem Sinne
bedingungsfreundlich. Soweit von der grundsätzlichen Bedingungsfeindlichkeit der
Gestaltungsrechte Ausnahmen zugelassen werden, weil es des Schutzes des
"Gestaltungsgegners" in solchen Fällen nicht bedarf, liegen solche Ausnahmen hier nicht
vor. So können Gestaltungserklärungen im Allgemeinen dann unter einer (allerdings nur
aufschiebenden) Bedingung abgegeben werden, wenn im Einzelfall eine (einseitig
begründete) Unsicherheit über den Eintritt der Bedingung nicht besteht, aber auch dann,
wenn eine solche (bestehende) Unsicherheit zumutbar bzw tragbar ist (vgl stellvertretend
Wackerbarth in: Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB, 2. Aufl 2012, § 158 RdNr 35, unter
Hinweis auf BGHZ 97, 264, 267; BGHZ 156, 328, 332 f). Ersteres ist etwa bei
Potestativbedingungen der Fall, also wenn der Eintritt der Bedingung (allein) vom Willen
des "Gestaltungsgegners" abhängt. Nicht um eine solche - zulässige -
Potestativbedingung, sondern um eine Zufallsbedingung handelte es sich dagegen, wenn
das willensbestimmte Verhalten eines Dritten, der nicht "Gestaltungsgegner" ist, zur
Bedingung erhoben wird (vgl M. Wolf in: Soergel/Siebert, aaO, Vor § 158 RdNr 24). Ob
eine eingetretene Unsicherheit für den "Gestaltungsgegner" im Einzelfall zumutbar bzw
tragbar ist, richtet sich nach dem Zweck des Bedingungsausschlusses (zu einzelnen
Gestaltungszwecken vgl M. Wolf, aaO, Vor § 158 RdNr 13 ff). Werden hiernach berechtigte
Interessen des "Gestaltungsgegners" gleichwohl, also trotz der mit der Beifügung einer
Bedingung verbundenen Unsicherheit, nicht beeinträchtigt, so steht die
Gestaltungswirkung einer Erklärung ihrer "Konditionierung" ebenfalls nicht entgegen.
50 (aa) Soweit die Rechtsfolgen der Zustimmungserklärung des BKK-LV BW hinsichtlich des
"Ob" der Zustimmung erst nach einer Zustimmung des BKK-LV NRW eintreten sollten,
waren dessen Mitgliedskassen im Ungewissen über den Eintritt dieser Bedingung, weil es
sich ihnen gegenüber dabei um eine (aufschiebende) Zufallsbedingung handelte. Insoweit
war die Zustimmung nämlich an das willensbestimmte Verhalten eines Dritten geknüpft,
der (sogar) nicht einmal Beteiligter des konkreten Ausgleichsverfahrens war. Ebenfalls
nicht vom Willen der Klägerin als "Gestaltungsgegnerin" abhängig - und deshalb für sie
mit Unsicherheit verbunden - war der Eintritt der weiteren, der Zustimmungserklärung
beigefügten Bedingung hinsichtlich des "Wie" der Berechnung des Umfangs der
Vorauszahlungs- und Umlageverpflichtung. Damit wurde der Eintritt der Bedingung an ein
willensbestimmtes Verhalten des Beklagten als Empfänger der Zustimmungserklärung
gebunden, nämlich dessen Einverständnis, den Finanzierungsanteil der Mitgliedskassen
des BKK-LV BW in bestimmter Weise zu begrenzen. In dieser Situation blieb die
Wirksamkeit der Zustimmungserklärung des BKK-LV BW für die ihm angeschlossenen
Mitgliedskassen insgesamt in der Schwebe. Zutreffend weist die Klägerin - auch unter
Bezugnahme auf die tatsächlichen Abläufe im (konkreten) Finanzausgleichsverfahren
zugunsten der BKK für Heilberufe - darauf hin, dass die Aufnahme beispielsweise
widersprüchlicher Bedingungen eine durch die Bedingtheit hervorgerufene
Rechtsunsicherheit (noch) weiter verstärken könnte, ebenso die Beifügung solcher (neuer
bzw weiterer) Bedingungen, die mit Bedingungen inhaltlich (überhaupt) nicht "kompatibel"
sind, unter die andere BKK-LVe ihre Zustimmungserklärungen möglicherweise stellen.
51 Diese an die Bedingtheit der Zustimmungserklärung des BKK-LV BW anknüpfende
Unsicherheit war nicht - wie der Beklagte meint - deshalb zu vernachlässigen, weil dem
Ausgleichsverfahren ohnehin eine "systemimmanente" Unsicherheit im Hinblick darauf
anhaftete, dass die beteiligten BKK-LVe ihre (Zustimmungs- oder
Ablehnungs)Erklärungen (regelmäßig) nicht zeitgleich abgaben, mithin erst nach einer
Willensbekundung des letzten der LVe feststand, welche BKKn am Ausgleichsverfahren
teilnahmen. Insoweit bedeutete es für die Mitgliedskassen des zustimmenden LV nämlich
einen (qualitativen) Unterschied, ob sie nach Abgabe einer (unbedingten)
Zustimmungserklärung ihres LV ohne Weiteres davon ausgehen mussten, am
Ausgleichsverfahren beteiligt zu sein, oder ob nach Abgabe einer (bedingten)
Zustimmungserklärung hierüber weiterhin Ungewissheit bestand. Während bei
unbedingter Zustimmung lediglich offen war, in welchem Umfang eine Mitgliedskasse
später zur Finanzierung herangezogen wurde, und sich diese Ungewissheit mit Zeitablauf
- wegen der Abgabe weiterer Willensbekundungen anderer LVe - zunehmend zur
Gewissheit verdichtete, blieb bei bedingter Zustimmung bis zur Abgabe der
Willensbekundung des letzten LV unklar, ob eine Mitgliedskasse (überhaupt) zum Kreis
der am Ausgleichsverfahren teilnehmenden BKKn gehörte.
52 (bb) Diese (bestehende) Unsicherheit war für die Klägerin als Mitgliedskasse des BKK-LV
BW nicht ausnahmsweise zumutbar bzw tragbar. Zu Recht weisen das SG und - ihm
folgend - die Klägerin darauf hin, dass BKKn im Hinblick auf die mit einer
Hilfenfinanzierung verbundenen erheblichen haushalts- und (möglicherweise sogar)
beitragssatzrelevanten finanziellen Belastungen frühzeitig - vor Aufstellung des
Haushaltsplans für das Folgejahr (vgl § 70 Abs 5 SGB IV) - Klarheit darüber gewinnen
müssen, ob sie als Mitgliedskassen eines BKK-LV qua dessen Zustimmung am
Ausgleichsverfahren teilnehmen oder nicht. Entgegen der vom Beklagten vertretenen
Auffassung war diese, wegen der Bedingtheit der Zustimmungserklärung bestehende
Unsicherheit für die Mitgliedskassen des BKK-LV BW nicht etwa deshalb zumutbar bzw
tragbar, weil die beigefügten Bedingungen (ihrerseits) ihrem Schutz vor "finanzieller
Überforderung" und damit gerade (auch) den berechtigten Interessen der Mitgliedskassen
dienten. Der Beklagte führt insoweit an, dass der BKK-LV BW nur auf diese Weise das
"solidarische Handeln der anderen Landesverbände" habe sicherstellen und für seine
Mitgliedskassen - und damit auch die Klägerin - den "zu leistenden Hilfeanteil" habe in
Grenzen halten können; insoweit könne nicht nachvollzogen werden, warum dieser
"Mittelweg" einer "konditionierten" Zustimmung nicht gangbar sei. Zwar trifft es zu, dass
bei der Gewährung finanzieller Hilfen im Einzelfall nach der AusglO 2004 eine "finanzielle
Überforderung der an der Finanzierung beteiligten Betriebskrankenkassen" zu vermeiden
war (vgl § 2 Abs 1 S 1 AusglO 2004; ferner § 3 Abs 8 S 2 AusglO 2004, gültig ab Januar
2005). Jedoch konnte darauf nach der Konzeption des durch § 265a SGB V aF etablierten
und durch Satzungsrecht des Beklagten näher ausgestalteten
Finanzausgleichsverfahrens nur durch Ausübung der an die (unbedingte) Zustimmung
anknüpfenden (Mitwirkungs)Rechte der LVe im Hilfegewährungsverfahren (vgl § 1 Abs 5
S 2, vor allem aber § 2 Abs 1 S 1 AusglO 2004) hingewirkt werden. Dass - wie der
Beklagte (unter Hinweis auf die rechtsgutachterliche Stellungnahme M. )
darzulegen sucht - "konditionierte" Zustimmungen schon deshalb (allgemein) zulässig
sein mussten, weil der Gesetzgeber "ein Höchstmaß an Flexibilität im Zusammenwirken
von Spitzenverband und Landesverbänden bei der Unterstützung struktureller
Anpassungs- und Sanierungsprozesse einer Kasse" gefordert hat und es in der
"Alleinverantwortung" der LVe lag, die finanzielle Belastbarkeit ihrer Mitgliedskassen zu
prüfen, rechtfertigt ein solches Vorgehen daher nicht. Sollte die eigene
Zustimmungserklärung zwecks "Vermeidung einer finanziellen Überforderung" außerdem
vom "Zustimmungsverhalten" anderer BKK-LVe abhängig sein, so hätte eine Abstimmung
mit diesen LVen bzw dem Beklagten - wie SG und Klägerin zu Recht hervorheben -
bereits im Vorfeld, ggf durch vorbereitende mündliche oder schriftliche Absprachen,
vorgenommen werden können, sodass für eine "Konditionierung" von
Zustimmungserklärungen letztlich weder rechtlich noch praktisch ein Bedürfnis bestand.
53 Darüber hinaus lief die Beifügung von Bedingungen den berechtigten Interessen der
Mitgliedskassen - aus einem anderen Grund - (gerade) zuwider. Zu der Ungewissheit
darüber, ob sie am Ausgleichsverfahren teilnahmen oder nicht, kam hinzu, dass hierüber
im Ergebnis nicht mehr - wie nach § 265a Abs 2 S 3 SGB V aF vorgesehen - der beteiligte
LV, sondern der Beklagte "entschied"; denn, weil er Empfänger der
Zustimmungserklärungen war, war de facto seine Auffassung über den Inhalt von
Bedingungen sowie darüber maßgebend, ob Bedingungen eingetreten waren oder nicht.
Das bedeutet, dass die Verknüpfung einer Zustimmungserklärung mit Bedingungen
schließlich (auch) der in § 265a SGB V aF geregelten "Kompetenz"-Verteilung
widersprach. Zutreffend legt die Klägerin insoweit dar, dass der Gesetzgeber das
Zustimmungserfordernis des § 265a Abs 2 S 2 SGB V aF einführte, um eine - durch den
"satzungsrechtlichen Zugriff" des Beklagten auf die BKKn als Nichtmitglieder entstandene
- "legitimatorische Lücke" zu schließen. Das Erfordernis der Zustimmung der beteiligten
LVe stellte für deren Mitgliedskassen ein "Sicherungsinstrument" dar. § 265a Abs 2 S 2
SGB V aF räumte den LVen der Sache nach eine Befugnis zur "Mitentscheidung" im
Ausgleichsverfahren ein; denn mit dem Erfordernis einer "Zustimmung" war die Schwelle
von einer (bloß) beratenden zur (quasi) mitentscheidenden Beteiligungsform überschritten.
Die beteiligten LVe waren danach jedoch nicht nur zur "Mitentscheidung" berechtigt,
sondern - im Interesse der ihnen angeschlossenen BKKn - auch verpflichtet. Dieser
"Mitentscheidungspflicht" entzog sich der BKK-LV BW, als er seine Zustimmungserklärung
unter Bedingungen stellte. Er überließ damit faktisch die "Entscheidung", ob wesentliche
Voraussetzungen der Gestaltungswirkung seiner Zustimmungserklärung vorlagen, dem
hierfür nach § 265a SGB V aF (gerade) nicht "zuständigen" Beklagten (vgl - zu den
Auswirkungen eines unter Bedingung gestellten bedingungsfeindlichen gestaltenden
Verwaltungsakts auf die gesetzliche "Kompetenz"-Verteilung - näher Franßen, Über
bedingungsfeindliche Verwaltungsakte, Diss Münster 1969, S 147 f).
54 (cc) Dass die "Konditionierung" der Zustimmung des BKK-LV BW unzulässig war, ergibt
sich jedoch nicht nur aus ihrer Bedingungsfeindlichkeit als unmittelbar rechtsgestaltender
öffentlich-rechtlicher Willenserklärung, sondern auch aus dem Bedingungsinhalt selbst.
Der Senat braucht nicht abschließend zu entscheiden, ob eine Bedingung, die die
Zustimmung hinsichtlich ihres "Ob" von der Zustimmung eines anderen BKK-LV zu
anderen, rechtlich selbstständigen Hilfeverfahren abhängig machte, generell mit der
Konzeption des durch § 265a SGB V aF geregelten und durch Satzungsrecht
konkretisierten Finanzausgleichsverfahrens vereinbar war. Nach der AusglO 2004 erfolgte
die Ermittlung der Höhe der Umlage für die einzelne BKK nämlich "getrennt für jede nach
§ 2 dieser Ausgleichsordnung bewilligte finanzielle Hilfe" (vgl § 3 Abs 1 Nr 7 S 1 AusglO
2004 und I. <2> der Anlage zu § 3 Abs 6 AusglO 2004). Insoweit hebt das SG hervor, dass
die Hilfeverfahren aufgrund ihrer rechtlichen Selbstständigkeit nicht "vermengt" werden
durften. Jedenfalls die hinsichtlich des "Wie" der Berechnung des Umfangs der
Vorauszahlungs- und Umlageverpflichtung formulierte Bedingung des BKK-LV BW stand
zu dieser Konzeption im Widerspruch. Soweit seine Zustimmung mit der Maßgabe als
erteilt gelten sollte, "dass die jeweiligen Finanzierungsanteile so berechnet werden, als ob
sich alle BKK Landesverbände an der jeweiligen finanziellen Hilfe beteiligen", lag hierin
eine Aufforderung an den Beklagten, den Vorauszahlungs- und Umlagebetrag der
Mitgliedskassen des BKK-LV BW zu beschränken. Zu Recht weist die Klägerin darauf hin,
dass es für eine solche "Anrechnungs"- oder "Begrenzungsklausel", die im angefochtenen
Bescheid vom Beklagten auch tatsächlich vollzogen wurde, in der AusglO 2004 keine
rechtliche Grundlage gab. Der Umfang der Vorauszahlungs- und Umlageverpflichtung der
am Ausgleichsverfahren teilnehmenden BKKn orientierte sich ausschließlich an ihrer
finanziellen Leistungsfähigkeit (vgl § 3 Abs 1 S 1 AusglO 2004), die als Produkt aus den
beitragspflichtigen Einnahmen nach § 267 Abs 1 Nr 2 SGB V und einem kassenindividuell
ermittelten Hebesatz zu bestimmen war (vgl § 3 Abs 1 S 2 und 3 AusglO 2004); von den so
errechneten Finanzierungsanteilen wurden unter bestimmten Voraussetzungen (noch)
Quoten gebildet (vgl § 3 Abs 1 S 3 Nr 4 und 5 AusglO 2004). (Weitere) Beschränkungen
(gar) durch die LVe, also eine Übernahme von Vorauszahlungs- und
Umlageverpflichtungen "nach Wunsch" ließ die AusglO 2004 nicht zu. Einzig bei
Inanspruchnahme für mehrere finanzielle Hilfen in einem Geschäftsjahr wurde die Summe
der hierauf entfallenden Teilbeträge nach oben begrenzt (vgl § 3 Abs 1 Nr 7 S 2 AusglO
2004). Auch insoweit ergibt sich also, dass eine Reduzierung des Finanzierungsanteils
der einzelnen Mitgliedskassen zur Erhaltung ihrer eigenen Finanzkraft von den LVen nicht
über eine "Konditionierung" ihrer Zustimmungserklärungen, sondern nur auf dem
(Um)Weg über die Ausübung ihrer (Mitwirkungs)Rechte im Hilfegewährungsverfahren
bewirkt werden konnte.
55 (b) Die Zustimmung der beteiligten BKK-LVe nach § 265a Abs 2 S 2 SGB V aF war nicht
nur deshalb bedingungsfeindlich, weil ihr im Verhältnis zu den an der Finanzierung
teilnehmenden BKKn eine rechtsgestaltende Wirkung zukam, sondern darüber hinaus
auch wegen der ihr vom Gesetzgeber und dem Beklagten als Satzungsgeber zugedachten
(besonderen) Bedeutung für den Beklagten (und mittelbar die antragstellende BKK) im
Hilfegewährungsverfahren.
56 Wie bereits dargelegt (dazu oben 3. a), musste das "Zustimmungsverfahren"
abgeschlossen sein, bevor an die "notleidende" BKK vorläufige finanzielle Hilfen gewährt
und von den Mitgliedskassen der zustimmenden BKK-LVe Vorauszahlungen auf die
Umlagen angefordert werden konnten; es war in diesem Sinne (zeitlich) vorgreiflich. Erst
nach Eingang sämtlicher Zustimmungserklärungen leitete der Beklagte die
Verwaltungsverfahren zur Gewährung vorläufiger finanzieller Hilfen und zur Erhebung der
Vorauszahlungen auf die Umlagen ein. Dem Erlass der Vorauszahlungsbescheide gingen
dabei umfangreiche Auskunfts- (vgl § 3 Abs 5 AusglO 2004) und Datenerhebungen bei
den an der Finanzierung beteiligten BKKn (vgl § 3 Abs 4 und 6 AusglO 2004 iVm II. <3>
und <4> sowie III. <6> der Anlage zu § 3 Abs 6 AusglO 2004) sowie Berechnungen (V. der
Anlage zu § 3 Abs 6 AusglO 2004) voraus. War der auf die einzelne BKK entfallende
Anteil an der Vorauszahlung ermittelt, so musste dieser innerhalb von 30 Tagen nach
Zustellung des Vorauszahlungsbescheides an den Beklagten überwiesen werden (vgl § 3
Abs 7 S 1 AusglO 2004). Im Interesse schneller Hilfegewährung konnten außerdem
vorläufige finanzielle Hilfen (bereits) aufgrund des Haushaltsplanes oder aufgrund von
Zwischenbilanzen (vgl § 2 Abs 3 S 2 AusglO 2004) oder ganz oder teilweise als Darlehen
gewährt werden (vgl § 2 Abs 4 AusglO 2004; ferner § 3 Abs 8 AusglO 2004, gültig ab
Januar 2005).
57 Auch diese (zeitliche) Vorgreiflichkeit des "Zustimmungsverfahrens" im
Finanzausgleichsverfahren des § 265a SGB V aF machte es notwendig, dass die durch
eine Zustimmung nach § 265a Abs 2 S 2 SGB V aF - und die Ausübung der hieran
anknüpfenden (Mitwirkungs)Rechte im Hilfegewährungsverfahren - herbeigeführte
Situation als endgültig zugrunde gelegt werden konnte. Hilfegewährungs- und
Ausgleichsverfahren konnten vom Beklagten sinnvoll nur durchgeführt werden, wenn
deren Beginn verlässlich zu bestimmen war, frühzeitig feststand, welche BKKn am
Ausgleichsverfahren teilnahmen und sich der Kreis der beteiligten Mitgliedskassen nicht
nachträglich - infolge Eintritts oder Ausfalls von Bedingungen - (wieder) veränderte. Dass
die Unsicherheit, die dem Finanzausgleichsverfahren nach § 265a SGB V aF
"systemimmanent" deshalb anhaftete, weil die beteiligten BKK-LVe ihre (Zustimmungs-
oder Ablehnungs)Erklärungen (regelmäßig) nicht zeitgleich abgaben, (qualitativ) anders
zu bewerten ist als jene, die wegen der Bedingtheit von Zustimmungserklärungen
bestand, wurde bereits dargelegt (dazu oben 3. b aa <2> ). Als