Urteil des BPatG vom 27.05.2010

BPatG: stand der technik, hindernis, patentanspruch, fig, patentfähige erfindung, boxen, kollision, neuheit, einspruch, ingenieur

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 314/05
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
27. Mai 2010
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
gegen das Patent 101 50 500
- 2 -
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Dehne, der Richter Reker und Dipl.-Ing. agr. Dr. Huber sowie
der Richterin Dipl.-Ing. Dr. Prasch
beschlossen:
Das Patent 101 50 500 wird widerrufen.
G r ü n d e
I .
Auf die am 12. Oktober 2001 beim Patentamt eingereichte Patentanmeldung
101 50 500.0-23 mit der Bezeichnung „Vorrichtung zum Bewegen einer in Wirk-
lage mit dem Euter eines zu melkenden Tieres bringbaren Einrichtung“ ist das
Patent 101 50 500 mit Beschluss vom 29. Juni 2004 erteilt worden. Die Erteilung
ist am 9. Dezember 2004 veröffentlicht worden.
Gegen das Patent hat die Firma
O… N.V. in
M… (NL)
am 8. März 2005 Einspruch erhoben.
Die Einsprechende hat zur Stützung ihres Vorbringens außer auf die im Prüfungs-
verfahren herangezogenen Druckschriften, nämlich
- 3 -
DE
295 10 417 U1
DE
695 20 137 T2
DE
694 23 476 T2
noch auf folgende Druckschriften hingewiesen:
E1: EP
0 535 754 A1
E2: US
6 189 486 B1
E3: WO
94/09616
E4: EP
0 789 995 A1
E5: EP
0 749 683 A2.
Die Einsprechende hat unter anderem vorgetragen, dass die Vorrichtung zum Be-
wegen einer Reinigungseinrichtung zum Reinigen eines Euters eines zu melken-
den Tieres nach der EP 0 749 683 A1 (E5) neuheitsschädliche Wirkung gegen-
über der im Anspruch 1 erteilter Fassung beanspruchten Vorrichtung entfalte.
Hierzu hat die Einsprechende zunächst auf die patentgemäße Zielsetzung verwie-
sen, wonach zwar schmerzhafte Kollisionen der Reinigungseinrichtung bzw. ihres
Trägers mit dem Tier vermieden werden sollen. Eine Kollision an sich mit dem Tier
bzw. seinen Extremitäten indes könne durchaus erfolgen, denn gemäß Ab-
satz 0012 der Streitpatentschrift seien nicht nur berührungsfrei arbeitende Sen-
soren ins Auge gefasst, sondern auch solche, die erst bei Auftreffen der Einrich-
tung auf ein Hindernis ein Signal abgeben und erst nach einer Kollision mit dem
Hindernis signalgebend wirken. Vor diesem Hintergrund sei bei dem Stand der
Technik nach E5 auch der Kontaktstreifen (50), der die Reinigungseinrichtung (33)
umgibt, als Sensor im Sinne des Streitpatents zu betrachten, denn er ist aufgrund
seiner gegenständlichen Natur immer vorhanden und von der Ruhelage der Vor-
richtung bis hin zur Endlage einsatzbereit, wie auch aus der Textstelle in Spalte 6,
Zeilen 1 bis 7 herzuleiten sei.
- 4 -
Die Patentinhaberin hat dem Vorbringen der Einsprechenden widersprochen. Sie
hat zum Stand der Technik nach der E5 vorgetragen, dass dort ein Einschwenken
ohne Steuerung gelehrt werde, wie auch aus Fig. 1 ersichtlich sei und die Getrie-
bebox bei eingeschwenkter Reinigungsvorrichtung schutzlos sei. An dem Kon-
takt-Strip, der um die Reinigungseinrichtung gelegt ist, sei nach Auffassung der
Patentinhaberin nicht schon per se erkennbar, dass dieser den gesamten Ein-
schwenkweg der Vorrichtung von der Ausgangs- bis zur Endlage abdecke. Viel-
mehr diene ein derartiger Sensor lediglich zum Hin- und Herfahren der Vorrichtung
beim Reinigungsvorgang und jedenfalls nicht der Verhinderung einer schmerz-
haften Kollision. Die Patentinhaberin hat das angegriffene Patent im Rahmen der
mündlichen Verhandlung im erteilten Umfang verteidigt und hierzu ausgeführt,
dass der entgegengehaltene Stand der Technik nicht geeignet sei, die Neuheit
oder das Beruhen auf erfinderischer Tätigkeit der durch den erteilten Patentan-
spruch 1 gekennzeichneten Vorrichtung in Frage zu stellen.
Hilfsweise hat die Patentinhaberin ihr Schutzrecht im Rahmen der mündlichen
Verhandlung auf der Grundlage ihres 1. Hilfsantrages mit einem Hauptanspruch,
der eine Zusammenfassung der erteilten Ansprüche 1 und 2 darstellt und die Be-
wegungsmimik im kartesischen Koordinatensystem beschreibt, verteidigt, wobei
die erteilten Ansprüche 3 bis 9 als Ansprüche 2 bis 8 nachgeordnet werden.
Weiter hilfsweise hat die Patentinhaberin das angegriffene Patent mit
2. Hilfsantrag verteidigt, bei dem der Hauptanspruch die Merkmale des Patentan-
spruchs 1 nach dem 1. Hilfsantrag enthält, wobei aber die Merkmale der Vorrich-
tung zum Bewegen einer Reinigungseinrichtung nunmehr einem Melkstand mit
mehreren aufeinanderfolgend vorgesehenen Boxen zugeordnet werden. Diesem
Hauptanspruch werden die Unteransprüche 2 bis 8 wie nach 1. Hilfsantrag, jedoch
mit dem Begriff „Melkstand“ eingeleitet, nachgeordnet. Zur Frage der ursprüngli-
chen Offenbarung eines derartigen Melkstandes hat die Patentinhaberin auf die
Absätze 0018 und 0019 der Streitpatentschrift verwiesen.
- 5 -
Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
„Vorrichtung zum Bewegen einer Reinigungseinrichtung zum Rei-
nigen eines Euters eines zu melkenden Tieres von einer neben
dem Tier befindlichen Ausgangslage in eine Wirklage, in welcher
die Reinigungseinrichtung wirksam ist, mit einem die Einrichtung
tragenden Träger (4), wenigstens einer auf den Träger (4) wirken-
den Antriebseinrichtung, und wenigstens einem Sensor, welcher
ein Signal abgibt, sowie einer das Signal empfangenden Auswer-
dadurch
gekennzeichnet
bahn des Trägers (4) von der Ausgangslage in die Endlage vor-
handenes Hindernis erkennender Sensor ist.“
Patentanspruch 1 nach 1. Hilfsantrag lautet:
„Vorrichtung zum Bewegen einer Reinigungseinrichtung zum Rei-
nigen eines Euters eines zu melkenden Tieres von einer neben
dem Tier befindlichen Ausgangslage in eine Wirklage, in welcher
die Reinigungseinrichtung wirksam ist, mit einem die Einrichtung
tragenden Träger (4), wenigstens einer auf den Träger (4) wirken-
den Antriebseinrichtung, und wenigstens einem Sensor, welcher
ein Signal abgibt, sowie einer das Signal empfangenden Auswer-
teeinrichtung, die auf die Antriebseinrichtung einwirkt,
wobei der Sensor ein ein auf der Bewegungsbahn des Trägers (4)
von der Ausgangslage in die Endlage vorhandenes Hindernis er-
kennender Sensor ist,
wobei der Träger (4) in einer ersten Richtung (X
) und in einer
zweiten, zu der ersten im Wesentlichen rechtwinkligen Rich-
tung (Y), wobei die erste und die zweite Richtung (X, Y) in ei-
- 6 -
ner horizontalen Ebene liegen, auf das zu melkende Tier be-
wegbar ist, und
wobei mit dem wenigstens einen Sensor ein die Bewegung in
der ersten und der zweiten Richtung behinderndes Hindernis
erkennbar ist.“
Patentanspruch 1 nach 2. Hilfsantrag lautet:
„Melkstand mit mehreren aufeinanderfolgend vorgesehenen Bo-
xen mit einem Platz zum Reinigen des Euters vor dem Anlegen
des Melkzeuges und nachfolgenden Boxen zum Anlegen eines
Melkzeuges an das zu melkende Tier,
wobei die Reinigungsstation eine Vorrichtung zum Bewegen einer
Reinigungseinrichtung zum Reinigen eines Euters eines zu mel-
kenden Tieres von einer neben dem Tier befindlichen Ausgangs-
lage in eine Wirklage, in welcher die Reinigungseinrichtung wirk-
sam ist, hat
mit einem die Einrichtung tragenden Träger (4), wenigstens einer
auf den Träger (4) wirkenden Antriebseinrichtung, und wenigstens
einem Sensor, welcher ein Signal abgibt, sowie einer das Signal
empfangenden Auswerteeinrichtung, die auf die Antriebseinrich-
tung einwirkt,
wobei der Sensor ein ein auf der Bewegungsbahn des Trägers (4)
von der Ausgangslage in die Endlage vorhandenes Hindernis er-
kennender Sensor ist,
wobei der Träger (4) in einer ersten Richtung (X) und einer zwei-
ten, zu der ersten im Wesentlichen rechtwinkligen Richtung (Y),
wobei die erste und die zweite Richtung (X, Y) in einer horizonta-
len Ebene liegen, auf das zu melkende Tier bewegbar ist, und
- 7 -
wobei mit dem wenigstens einen Sensor ein die Bewegung in der
ersten und/oder der zweiten Richtung behinderndes Hindernis er-
kennbar ist.“
Zu den geltenden Unteransprüchen 2 bis 9 nach Hauptantrag wird auf die Patent-
schrift DE 101 50 500 B4 verwiesen, während zu den jeweils geltenden Unteran-
sprüchen 2 bis 8 nach dem 1. bzw. 2. Hilfsantrag auf die Akten verwiesen wird.
Die Patentinhaberin hat zu den Hilfsanträgen noch vorgetragen, dass dort generell
eine andere Zustellkinematik gefordert werde als der entgegengehaltene Stand
der Technik beschreibe. Während im Stand der Technik immer nur verschwen-
kende Zustellbewegungen offenbart werden, vollführe die patentgemäße Vorrich-
tung nach dem 1. und dem 2. Hilfsantrag einfache Bewegungsmuster mit kartesi-
schen Bewegungen und benötige deshalb auch die beanspruchte Sensorik.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
das Patent 101 50 500 aufrechtzuerhalten,
hilfsweise und ferner höchst hilfsweise mit den beiden als 1. und
2. Hilfsantrag bezeichneten Anspruchsfassungen mit den jeweili-
gen Ansprüchen 1 bis 8 sowie den jeweils zugehörigen Beschrei-
bungsseiten 2 und 4 (1. Hilfsantrag) sowie 2 und 4 (2. Hilfsantrag).
Die Einsprechende stellt den Antrag,
das Patent 101 50 500 zu widerrufen.
Die Einsprechende hat auch die Bestandsfähigkeit der Patentansprüche 1 nach
dem 1. und dem 2. Hilfsantrag in Frage gestellt, weil die Gegenstände dieser An-
sprüche nach ihrer Auffassung unter anderem gegenüber der E5 und der
DE 295 10 417 U1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. Zu Patentan-
- 8 -
spruch 1 nach dem 2. Hilfsantrag hat die Einsprechende noch formale Bedenken
dahingehend vorgetragen, dass die nunmehr vorgenommene Ausrichtung der
bislang beanspruchten Vorrichtung auf einen Melkstand in der Streitpatentschrift
nicht erfindungswesentlich offenbart sei.
Wegen weiterer Einzelheiten im Übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Über den Einspruch, der nach dem 1. Januar 2002 und vor dem 1. Juli 2006 form-
und fristgerecht eingelegt worden ist, hat der zuständige Technische Beschwerde-
senat gemäß § 147 Abs. 3 PatG zu entscheiden, da die mit der Einlegung des
Einspruchs begründete Entscheidungsbefugnis durch die spätere Aufhebung der
Vorschrift nicht entfallen ist (vgl. auch BGH GRUR 2007, 859, 861 und 862 ff.
- Informationsübermittlungsverfahren I und II; bestätigt durch BGH, Beschl. v.
9.12.2008 - X ZB 6/08 - Ventilsteuerung - Mitt. 2009, 72).
Der zulässige Einspruch ist begründet, denn er führt zum Widerruf des angegriffe-
nen Patents.
Der jeweilige Gegenstand des angegriffenen Patents nach Patentanspruch 1 ge-
mäß Hauptantrag sowie nach 1. und 2. Hilfsantrag stellt keine patentfähige Erfin-
dung i. S. d. §§ 1 bis 5 PatG dar.
1.
Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag weist
nicht die erforderliche Neuheit auf.
1.1
Gegenstand des Streitpatents ist nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag
eine Vorrichtung zum Bewegen einer Reinigungseinrichtung zum Reinigen eines
Euters eines zu melkenden Tieres.
- 9 -
Derartige Reinigungseinrichtungen kommen gemäß Streitpatentschrift DE
101 50 500 B4, Absatz 0002, im Rahmen des automatisierten Melkens von Tieren
zum Einsatz, wobei diese Einrichtungen insbesondere vor dem Anlegen des
Melkzeuges zum Reinigen und/oder Desinfizieren des Euters Verwendung finden.
Im Stand der Technik sind hierzu an dem freien Ende eines beweglichen Trägers
drehbar und antreibbar gelagerte zylindrische Bürsten bekannt, die von einer
Ausgangslage in eine Wirklage am Euter verbracht werden können (Abs. 0003).
Bei der Zustellbewegung derartiger Einrichtungen an das Euter gilt es daher, eine
genaue Positionierung ohne Kollision mit den Beinen des zu melkenden Tieres zu
erreichen (Abs. 0004).
Im Streitpatent wird von einer bekannten Reinigungseinrichtung nach der DE
695 20 137 T2 ausgegangen (Absatz 0005). Bei dieser bekannten Vorrichtung
umfasst der Träger für die Melkeinrichtung auch eine Nachbehandlungseinrich-
tung, die es ermöglicht, das Euter und/oder die Zitzen des gemolkenen Tieres zu
desinfizieren. Ein Lichtstrahlsensor ist bei dieser Vorrichtung vorgesehen, der die
Melkvorrichtung automatisch außer Betrieb setzt, wenn sich eine Bedienperson
dem Träger zu weit nähert und dadurch den Lichtstrahl unterbricht (vgl. Ab-
satz 0005).
Bei diesem Stand der Technik wird im Streitpatent gemäß Absatz 0006 als
nachteilig erachtet, dass die Bewegung des Trägers selbst nicht von der Sensor-
Vorrichtung berücksichtigt wird, so dass es bei dieser bekannten Vorrichtung zu
einer u. U. für das Tier schmerzhaften Kollision mit dem Träger kommen kann.
Dem Streitpatent liegt gemäß Absatz 0007 das Problem zugrunde, eine verbes-
serte Vorrichtung der eingangs genannten Art vorzuschlagen. Darunter ist im
Kontext zu Absatz 0006 zu verstehen, dass eine schmerzhafte Kollision für das
zu melkende Tier mit dem Träger der Reinigungsvorrichtung vermieden werden
soll.
- 10 -
Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung beschreibt demgemäß eine Vorrich-
tung zum Bewegen einer Reinigungseinrichtung zum Reinigen eines Euters eines
zu melkenden Tieres mit folgenden Merkmalen:
1.
Die Reinigungseinrichtung ist von einer Ausgangslage in ei-
ne Wirklage zu bewegen.
1.1
In der Ausgangslage befindet sich die Reini-
gungseinrichtung neben dem Tier.
1.2
In der Wirklage ist die Reinigungseinrichtung wirksam.
2.
Ein die Reinigungseinrichtung tragender Träger ist vorgese-
hen.
2.1
Auf den Träger wirkt wenigstens eine Antriebseinrich-
tung.
3.
Wenigstens ein Sensor ist vorgesehen, der ein Signal abgibt.
3.1
Der Sensor ist ein ein auf der Bewegungsbahn des Trä-
gers aus der Ausgangslage in die Endlage (Wirklage)
vorhandenes Hindernis erkennender Sensor.
4.
Eine Auswerteeinrichtung ist vorgesehen.
4.1
Die Auswerteeinrichtung empfängt das Signal des Sen-
sors.
4.2
Die Auswerteeinrichtung wirkt auf die Antriebseinrich-
tung für den Träger ein.
- 11 -
(In obiger Merkmalsgliederung wurde bei der Anordnung der einzelnen vorrich-
tungsbezogenen Merkmale von deren Abfolge im Anspruchstext abgewichen).
Die Merkmalsgruppe 1. beschreibt die Bewegbarkeit der Reinigungseinrichtung
von einer neben dem Tier gelegenen Ausgangslage (Merkmal 1.1) in eine Wirk-
lage (Merkmal 1.2) während die folgenden Merkmalsgruppen 2. bis 4. hierzu er-
forderliche technische Einrichtungen beschreiben.
Nach Merkmal 2. ist ein Träger vorgesehen, der die Reinigungseinrichtung trägt,
wobei gemäß Merkmal 2.1 auf diesen Träger wenigstens eine Antriebseinrichtung
wirken soll.
Ferner soll nach Merkmal 3. wenigstens ein Sensor vorgesehen sein, der ein Sig-
nal abgibt. Dabei soll nach Merkmal 3.1 ein auf der Bewegungsbahn des Trägers
von der Ausgangs- in die Endlage vorhandenes Hindernis durch den Sensor er-
kannt werden. Hierzu können gemäß Absatz 0012 berührungsfreie Sensoren oder
aber auch solche Sensoren Verwendung finden, die erst auf eine Berührung hin
reagieren, indem sie z. B. das Drehmoment eines Antriebsmotors überwachen. Im
Falle des Betriebes der Antriebseinrichtung mit hydraulischen oder pneumati-
schen Zylindern (vgl. Absatz 0013) können auch drucküberwachende Sensoren
eingesetzt werden (vgl. Absatz 0014). Auch solche Sensoren können erst auf eine
erfolgte Berührung hin ein entsprechendes Signal abgeben. Jedenfalls wird im
Ausführungsbeispiel des Streitpatents ein Sensor bevorzugt, der bei Auftreffen
der Einrichtung auf ein Hindernis ein Signal abgibt (vgl. Absatz 0012, Zeilen 12 bis
15).
Bei der patentgemäßen Reinigungseinrichtung nach Patentanspruch 1 ist auch
eine Auswerteeinrichtung vorgesehen (Merkmal 4.), die nach Merkmal 4.1 das
Signal des Sensors empfängt und gemäß Merkmal 4.2 auf die Antriebseinrichtung
des Trägers einwirkt.
- 12 -
Durch das Zusammenwirken der Antriebseinrichtung des Trägers mit dem (we-
nigstens einen) Sensor und der Auswerteeinrichtung kann ein Hindernis in der
Bewegungsbahn des Trägers erkannt und bei Erkennen eines Hindernisses auf
die Bewegung des Trägers Einfluss genommen werden. So kann die Bewegung
gestoppt werden und erst dann wieder fortgesetzt werden, wenn das Hindernis
(z. B. Tierbein) nicht mehr in der Bewegungsbahn ist (Absatz 0008). Diese techni-
schen Maßnahmen dienen daher der Vermeidung schmerzhafter Kollisionen des
Tieres mit dem Träger bzw. der Reinigungseinrichtung sowie der Schonung der
technischen Konstruktion infolge der Vermeidung unvorhergesehener Stöße auf
die Einrichtung bzw. die Antriebseinheit (Absatz 0009). Dies setzt allerdings vor-
aus, dass ein Sensor vorhanden ist, der - wie auch in Abs. 0008 beschrieben - ein
ein auf der Bewegungsbahn des Trägers von der Ausgangslage in die Endlage
vorhandenes Hindernis erkennender Sensor ist, d. h. dass der Sensor Hinder-
nisse in der gesamten Bewegungsbahn des Trägers von der Ausgangslage bis
zur Endlage erkennen kann.
1.2
Durch die EP 0 749 683 A2 (E5) ist eine Vorrichtung (9, 10, 16, 24) zum Be-
wegen einer Reinigungseinrichtung (33) zum Reinigen eines Euters eines zu mel-
kenden Tieres bekannt geworden (Spalte 4, Zeile 57 bis Spalte 5, Zeile 12 sowie
Spalte 5, Zeilen 32 bis 54 und Fig. 1). Die Reinigungseinrichtung (33) ist dabei
gemäß Merkmal 1. des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag (vgl. Merkmalsglie-
derung nach Punkt II.1) von einer Ausgangslage (Fig. 1, linke Seite) in eine Wirk-
lage (Fig. 1, rechte Seite) zu bewegen, wobei sich die Reinigungseinrichtung (33)
in Ausgangslage neben dem Tier befindet (Merkmal 1.1) (vgl. Fig. 1) und in einer
Wirklage wirksam ist (Merkmal 1.2). Ein die Reinigungseinrichtung (33) tragender
Träger ist ebenfalls vorgesehen (Merkmal 2.), wobei diese Funktion der Roboter-
arm (9, 10) übernimmt, auf den auch wenigstens eine Antriebseinrichtung (Zylin-
der 7, 12) wirkt (Merkmal 2.1). Es ist auch wenigstens ein Sensor (Kontaktstrei-
fen 50) vorgesehen, der ein Signal abgibt (Merkmal 3.). Dieser Sensor (50) ist
auch ein ein auf der Bewegungsbahn des Trägers aus der Ausgangslage in die
Endlage (Wirklage) vorhandenes Hindernis erkennender Sensor, wie in Merk-
- 13 -
mal 3.1 gefordert, denn gemäß Spalte 6, Zeilen 1 bis 7 der E5 umgibt dieser Kon-
taktstreifen die Reinigungseinrichtung (vgl. Fig. 1, 3, 4), um eine Beschädigung
der Reinigungseinrichtung zu vermeiden, wenn diese in Kontakt mit dem Tier
kommt, wobei in diesem Falle eine Bewegung des Roboterarms vom Berührungs-
punkt weg ausgelöst wird. Inhalt dieser Beschreibungspassage ist dabei, dass
jeglicher Kontakt mit dem Tier von dem die Reinigungseinrichtung (33) umgeben-
den sog. Kontaktstreifen (50) registriert wird, unabhängig von der Seite oder
Richtung von der aus der Kontaktstreifen berührt wird. Nachdem der Kontakt-
streifen (50) aber lediglich eine Berührung mit einem gegenständlichen Objekt er-
kennen und registrieren kann, wird er auch bei einem anderen als durch das Tier
selbst gebildeten Hindernis ansprechen. Ferner ist dieser Kontaktstreifen zumin-
dest bei der Schwenkbewegung des Trägers immer aktiviert (Spalte 6, Zeilen 1 bis
3), so dass es sich hierbei um einen Sensor im Sinne des Streitpatents handelt,
der - anders als die Patentinhaberin vorträgt - jedes Hindernis auf der Bewe-
gungsbahn des Trägers aus der Ausgangslage in die Wirklage der Reinigungsein-
richtung erkennen kann und nicht der Kontrolle der Vorrichtung beim Reinigungs-
vorgang dient. Auch ist bei der entgegengehaltenen Vorrichtung nach der E5 eine
Auswerteeinrichtung vorgesehen (Merkmal 4.), welche das Signal des Sen-
sors (50) empfängt (Merkmal 4.1) und auf die Antriebseinrichtung für den Träger
einwirkt (Merkmal 4.2), denn der Sensor (Kontaktstreifen 50) ist mit dem Computer
des Melkroboters verbunden, wobei der Computer bei registrierter Berührung mit
einem Hindernis den Roboterarm in eine Richtung weg von dem Berührungspunkt
sendet (Spalte 6, Zeilen 1 bis 7), was nur möglich ist durch entsprechende Signal-
auswertung und Einwirkung auf die Antriebseinrichtung für den Träger (Roboter-
arm).
Somit sind alle Merkmale 1. bis 4.2 des erteilten Patentanspruchs 1 nach Haupt-
antrag durch den Stand der Technik nach der E5 bekannt geworden.
- 14 -
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag weist daher gegenüber
dem Stand der Technik nach der E5 nicht die erforderliche Neuheit auf und hat
daher keinen Bestand.
Nach Wegfall des tragenden Hauptanspruchs haben auch die auf diesen rückbe-
zogenen erteilten Patentansprüche 2 bis 9 nach Hauptantrag keinen Bestand.
2.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach dem 1. Hilfsantrag beruht nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit.
2.1
Gegenstand des Streitpatents ist nach Patentanspruch 1 gemäß dem
1. Hilfsantrag eine Vorrichtung zum Bewegen einer Reinigungseinrichtung zum
Reinigen eines Euters eines zu melkenden Tieres mit den Merkmalen 1. bis 4.2
des erteilten Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag (vgl. Punkt II. 1.1), welcher mit
den Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 2, bei dem wiederum eine
„und/oder“-Verknüpfung auf eine reine „und“-Verknüpfung reduziert wurde, in zu-
lässiger Weise beschränkt wird.
Die aus dem erteilten Anspruch 2 stammenden Merkmale sind einerseits auf die
Weiterbildung des Trägers (Merkmalsgruppe 2. gemäß Merkmalsgliederung nach
Punkt II.1) und andererseits auf die Weiterbildung der Fähigkeiten des Sensors
(Merkmalsgruppe 3.) gerichtet. Die Merkmalsgliederung mit den Merkmalen des
Anspruchs 1 nach Hauptantrag (Punkt II.1) erfährt daher durch die Hinzunahme
der Merkmale des erteilten und in oben dargestelltem Sinne beschränkend verän-
derten Anspruchs 2 die folgende Ergänzung in den Merkmalsgruppen 2. und 3.:
2.2
Der Träger ist in einer ersten Richtung (X) und in einer zwei-
ten, zu der ersten im Wesentlichen rechtwinkligen Rich-
tung (Y) auf das zu melkende Tier bewegbar.
- 15 -
2.2.1
Die erste und die zweite Richtung (X, Y) liegen in einer hori-
zontalen Ebene.
3.2
Mit dem wenigstens einen Sensor ist ein die Bewegung in
der ersten und der zweiten Richtung behinderndes Hindernis
erkennbar.
Mit den zusätzlichen Merkmalen 2.2 und 2.2.1 wird der Anspruch 1 nunmehr auf
eine Zustellung der Einrichtung in einem orthogonalen Koordinatensystem be-
schränkt, wie dies in Absatz 0010 der Streitpatentschrift beschrieben ist, wobei der
Sensor dann aber auch geeignet sein muss, Hindernisse in den Bewegungswegen
der ersten und der zweiten Richtung zu erkennen, wie dies in Merkmal 3.2 zum
Ausdruck gebracht wird. Jedenfalls sieht das Streitpatent gemäß Absatz 0010 in
einer Bewegbarkeit des Trägers in zwei senkrecht zueinander stehenden Richtun-
gen eine Möglichkeit, die Einrichtung an sich genauer positionieren zu können, um
eine gezielte Anlage der Einrichtung an dem Euter des zu behandelnden Tieres zu
erreichen (Absatz 0010).
2.2
Durch die EP 0 749 683 A2 (E5) ist eine entsprechende Bewegungsvorrich-
tung für eine Reinigungseinrichtung mit allen Merkmalen (1. bis 4.2) des An-
spruchs 1 nach Hauptantrag bekannt geworden (vgl. Punkt II.1. 2.), wobei der
Sensor, also der sog. Kontaktstreifen (50), der entgegengehaltenen Einrichtung
dadurch, dass dieser Kontaktstreifen (50) die Reinigungseinrichtung (33) umgibt
(Spalte 6, Zeilen 1, 2 und Fig. 1, 3, 4 der E5), demgemäß auch ein die Bewegung
in der ersten (X) und der zweiten Richtung (Y) behinderndes Hindernis erkennen
kann und zwar auch dann, wenn die beiden Bewegungsrichtungen senkrecht zu-
einander angeordnet sind. Damit ist auch bereits das Merkmal 3.2 (vgl. Punkt II.
2.1) des Patentanspruchs 1 nach dem 1. Hilfsantrag durch den Stand der Technik
nach der E5 bekannt geworden.
- 16 -
Die Bewegungseinrichtung für eine Reinigungseinrichtung nach Patentanspruch 1
gemäß dem 1. Hilfsantrag unterscheidet sich vom Stand der Technik nach der E5
indes durch ihre, die Bewegung des Trägers in einem orthogonalen Koordinaten-
system beschreibenden Merkmale 2.2 und 2.2.1 (vgl. Punkt II. 2.1), denn die Be-
wegungsbahnen der maßgeblichen Teile (9, 10) des Trägers nach der E5 folgen
aufgrund ihrer Lagerung an senkrechten Drehzapfen (6, 11; vgl. auch Spalte 4,
Zeilen 1, 2 und 10 bis 19) auf bogenförmigen bzw. insgesamt zusammengesetzt
bogenförmigen Bewegungsbahnen bei der Zustellbewegung auf das zu behan-
delnde Tier hin.
Eine Zustellbewegung für eine Reinigungseinrichtung, bei welcher der Träger in
einer ersten Richtung (X) und einer zweiten, zu der ersten im Wesentlichen recht-
winkligen Richtung (Y) auf das zu melkende Tier bewegbar ist, wobei die erste
und zweite Richtung (X, Y) in einer horizontalen Ebene liegen, ist aber aus der
bereits im Prüfungsverfahren in Betracht gezogenen DE 295 10 417 U1 bekannt
geworden. Bei dieser Entgegenhaltung ist in Fig. 1 eine von den Melkboxen (10)
getrennte, separate Reinigungsbox (30) für die zu melkenden Tiere dargestellt. In
dieser Reinigungsbox (30) wird die aus rotierender Bürste (37) und Befeuchtungs-
einrichtung (38) bestehende Reinigungseinrichtung (35) in zwei senkrecht zu-
einander liegenden Bewegungsrichtungen (vgl. Pfeile in Fig. 1) auf das Tier hin
zugestellt, wobei diese beiden Richtungen (erste und zweite Richtung) - wie
ebenfalls aus Fig. 1 ersichtlich - in einer horizontalen Ebene liegen. Die verfahr-
bare Bürste (37) wird dabei ausgehend von der (zentralen) Steuereinrichtung (40)
der gesamten Melkstall-Anlage über eine spezielle Koordinatensteuerung (60) an
das Tier herangeführt (Seite 4, 3. Abs.). Nach alledem ist durch die DE 295 10 417
U1 bereits ein Träger für eine Reinigungsvorrichtung zum Reinigen des Euters
eines zu melkenden Tieres bekannt geworden, der ein solches Bewegungsmuster
bei der Zustellung zum Tier hin ausführt, wie dies in Merkmal 2.2 beschrieben ist,
wobei die beiden Bewegungsrichtungen - wie in Merkmal 2.2.1 gefordert - in einer
horizontalen Ebene liegen.
- 17 -
Wenn nun der maßgebliche Fachmann, ein Diplom-Ingenieur des allgemeinen
Maschinenbaus oder Agrar-Ingenieur mit mindestens Fachhochschulausbildung
und mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung von automatischen Einrichtungen
zur Anwendung in der landwirtschaftlichen Tierhaltung, zu der Erkenntnis gelangt,
dass die bekannte Vorrichtung zum Bewegen einer Reinigungseinrichtung zum
Reinigen eines Euters eines zu melkenden Tieres nach der E5 zu komplizierte
Bewegungsbahnen beschreiben muss, um die Reinigungseinrichtung am Euter
des Tieres zu platzieren, so findet er in dem ebenfalls bekannten Stand der Tech-
nik nach dem DE 295 10 417 U1 ein Vorbild für ein vereinfachtes in einem ortho-
gonalen Koordinatensystem verlaufendes Bewegungsmuster. Nachdem der Sen-
sor nach der E5 sowie die zugehörigen Auswerteeinrichtungen - anders als die
Patentinhaberin vorträgt - ersichtlich auch für den Betrieb in einem orthogonalen
Koordinatensystem geeignet ist, bedurfte es für den einschlägigen Fachmann le-
diglich einer einfachen Übertragung des durch die DE 295 10 4127 U1 vorbe-
schriebenen Bewegungsmusters für den Träger auf die Vorrichtung nach der E5
ohne weitere Veränderungen oder Anpassungen der Vorrichtung im Übrigen. Eine
derartige einfache, unmittelbar zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach dem
1. Hilfsantrag führende Übertragungsmaßnahme war dem Fachmann daher vor
dem Zeitrang des Streitpatents ohne erfinderisch tätig zu werden möglich, wobei
auch besondere oder unübersehbare Wirkungen als Ergebnis einer derartigen
einfachen Übertragungsmaßnahme nicht zu erwarten waren.
Nach alledem beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach dem
1. Hilfsantrag gegenüber dem Stand der Technik nach der E5 und dem
DE 295 10 417 U1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Patentanspruch 1 nach dem 1. Hilfsantrag hat daher keinen Bestand. Nach
Wegfall dieses tragenden Hauptanspruchs sind auch die auf diesen Anspruch
rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 8 nach dem 1. Hilfsantrag nicht bestands-
fähig.
- 18 -
3.
Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach dem 2. Hilfsantrag beruht
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
3.1
Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach dem 2. Hilfsantrag ist nunmehr
anders als bei den Hauptansprüchen der vorangegangenen Anträge ein Melk-
stand mit mehreren aufeinanderfolgend vorgesehenen Boxen mit einem Platz zum
Reinigen des Euters vor dem Anlegen des Melkzeuges und nachfolgenden Boxen
zum Anlegen eines Melkzeuges an das zu melkende Tier, wobei die Reinigungs-
station eine Vorrichtung zum Bewegen einer Reinigungseinrichtung zum Reinigen
eines Euters eines zu melkenden Tieres hat.
Die weiteren Merkmale der Bewegungsvorrichtung einer Reinigungseinrichtung
entsprechen den Merkmalen 1., 1.1, 1.2, 2., 2.1, 2.2, 2.2.1, 3., 3.1, 4., 4.1 und 4.2
einer Vorrichtung, wie sie durch Patentanspruch 1 nach dem 1. Hilfsantrag ge-
kennzeichnet ist (vgl. hierzu Merkmalsgliederung gemäß den Punkten II. 1.1 und
II. 2.1). Ein geringfügiger Unterschied hierzu besteht lediglich in Merkmal 3.2’,
welches in Abweichung zu dem entsprechenden Merkmal 3.2 des Patentan-
spruchs 1 nach 1. Hilfsantrag lautet:
3.2’
Mit dem (wenigstens einen) Sensor ist ein die Bewegung in
der ersten und/oder der zweiten Richtung behinderndes Hin-
dernis erkennbar.
Mit dem Merkmal 3.2’ des Anspruchs 1 nach dem 2. Hilfsantrag wurde die im er-
teilten Anspruch 2 enthaltene alternative Ausgestaltung „… in der ersten und/oder
der zweiten Richtung …“ beibehalten.
3.2
Durch die DE 295 10 417 U1 ist auch bereits ein Melkstand mit mehreren
aufeinanderfolgenden Boxen (30, 10) mit einem Platz zum Reinigen des Eu-
ters (30) vor dem Anlegen des Melkzeuges (vgl. Seite 4, letzter Absatz bis Seite 5,
erster Absatz der Entgegenhaltung) und nachfolgenden Boxen (10) zum Anlegen
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eines Melkzeuges an das zu melkende Tier bekannt geworden (vgl. auch Fig. 1),
wobei die Reinigungsstation (30) eine Vorrichtung zum Bewegen einer Reini-
gungseinrichtung (35) zum Reinigen des Euters eines zu melkenden Tieres hat.
Die übrigen Merkmale des Patentanspruchs 1 nach dem 2. Hilfsantrag entspre-
chen bis auf Merkmal 3.2’ denen des Patentanspruchs 1 nach 1. Hilfsantrag und
sind - wie zum 1. Hilfsantrag bereits ausgeführt (vgl. Punkt II.2.2) - als Ergebnis
einer fachmännischen Zusammenschau des Standes der Technik nach der E5
und dem DE 295 10 417 U1 zu betrachten. Auch das geringfügig gegenüber
Merkmal 3.2 im 1. Hilfsantrag modifizierte Merkmal 3.2’ des Anspruchs 1 nach
dem 2. Hilfsantrag wird bereits durch den Stand der Technik nach E5 vorbeschrie-
ben, denn der Sensor (Kontaktstreifen 50) nach E5 vermag durch seine, die Rei-
nigungseinrichtung (33) umgebende Anordnung (vgl. Fig. 1, 3, 4) auch ein die Be-
wegung in der ersten (X) und/oder zweiten Richtung (Y) behinderndes Hindernis
zu erkennen.
Nach alledem kann die Beurteilung des Patentanspruchs 1 nach dem
2. Hilfsantrag zu keinem anderen Ergebnis führen als beim Patentanspruch 1 nach
dem 1. Hilfsantrag, denn der Gegenstand des Anspruchs 1 nach dem 2. Hilfsan-
trag ist ebenfalls lediglich das Ergebnis einer einfachen fachmännischen Zusam-
menschau des Standes der Technik nach der E5 und der DE 295 10 417 U1, wo-
bei hierzu auch ausdrücklich auf die entsprechende Begründung zum
1. Hilfsantrag verwiesen wird (vgl. Punkt II.2.2).
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach dem 2. Hilfsantrag beruht daher
ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und hat somit keinen Bestand.
Nach Wegfall des tragenden Hauptanspruchs haben auch die auf einen Melkstand
nach Anspruch 1 gerichteten nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 8 keinen Be-
stand.
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Angesichts der fehlenden Bestandsfähigkeit des Patentanspruchs 1 nach dem
2. Hilfsantrag kann es dahinstehen, ob dieser Anspruch das Ergebnis einer even-
tuellen unzulässigen Erweiterung oder einer Schutzbereichserweiterung ist.
Dehne
Reker
Dr. Huber
Dr. Prasch
Cl