Urteil des BPatG vom 10.03.2010

BPatG: stand der technik, einspruch, patentanspruch, abhängigkeit, erfindung, akte, neuheit, pauschal, form, kommunikation

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
20 W (pat) 349/05
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
10. März 2010
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
- 2 -
betreffend das Patent 101 00 865
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 10. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Phys. Dr. Mayer, die Richterin Werner sowie die Richter Dipl.-Ing. Gottstein
und Dipl.-Ing. Kleinschmidt
beschlossen:
Der Einspruch der Einsprechenden zu 1) wird als unzulässig ver-
worfen.
Auf den Einspruch der Einsprechenden zu 2) wird das Patent
101 00 865 widerrufen.
G r ü n d e
I.
Gegen das Patent 101 00 865 mit der Bezeichnung „Verfahren und Vorrichtung
zur Korrektur von Frequenzabweichungen bei einem Schwingquarz“, dessen Er-
teilung am 20. Januar 2005 im Patentblatt veröffentlicht wurde, haben die Einspre-
chenden 1 und 2 am 13. bzw. 20. April 2005 Einspruch eingelegt.
- 3 -
Die Einsprechende 1 macht geltend, dass der Patentgegenstand nicht patentfähig
sei (fehlende Neuheit, fehlende erfinderische Tätigkeit), § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG.
Die Einsprechende 2 macht geltend, dass der Patentgegenstand nicht patentfähig
sei (fehlende Neuheit, fehlende erfinderische Tätigkeit), § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG,
und das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbare, dass ein
Fachmann sie ausführen könne, § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG.
Die Einsprechende 1 stützt ihren Einspruch auf die Druckschriften:
US 5,771,180
US 4,380,745
US 4,473,303
GB 2 328 568 A
DE 697 09 559 T2
Die Einsprechende 2 stützt ihren Einspruch auf die Druckschriften:
DE 37 22 416 C2
DE 195 19 421 A1
US 5,771,180
US 4,380,745
US 4,473,303
EM Microcoelectronic-Marin SA: V3023 - Very Low Power 8-Bit 32 kHz
RTC Module with Digital Trimming, User RAM and High Level Integration
(Druckvermerk: „
2000 EM Microelectronic-Marin SA, 10/00, Rev. H/320“)
Die Einsprechenden beantragen übereinstimmend,
das Patent 101 00 865 zu widerrufen.
- 4 -
Die Patentinhaberin widerspricht den Einsprüchen vollumfänglich und beantragt,
das Patent 101 00 865 aufrechtzuerhalten;
hilfsweise:
das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten auf der Grundlage der
folgenden Unterlagen:
Patentansprüche 1
und 2
aus
dem
Schriftsatz
vom
20. Oktober 2005, eingegangen bei Gericht am 24. Oktober 2005,
Bl. 135, 136 GA, hierauf bezogen die Unteransprüche 3 bis 13
gemäß Patentschrift;
weiter hilfsweise:
Patentansprüche 1 bis 12 gemäß Hilfsantrag 3 aus der mündli-
chen Verhandlung;
weiter hilfsweise:
Patentansprüche 1 bis 12 gemäß Hilfsantrag 4 aus der mündli-
chen Verhandlung;
weiter hilfsweise:
Patentansprüche 1 bis 11 gemäß Hilfsantrag 5 aus der mündli-
chen Verhandlung;
für alle Hilfsanträge jeweils Bezeichnung, Beschreibung und
Zeichnungen gemäß Patentschrift.
- 5 -
Die unabhängigen Patentansprüche 1, 2, 10, 11 und 13 in der erteilten Fassung
(Hauptantrag) lauten:
„1.
Verfahren zur Korrektur von Frequenzabweichungen bei ei-
nem Schwingquarz mit quadratischer Fehlerkurve, bei dem
die Temperatur des Schwingquarzes mittels eines Tempe-
dadurch gekennzeichnet
die Anzahl der gezählten Schwingungen des Schwingquar-
zes jeweils durch Korrekturwerte K1 bis Kn verändert wird,
welche abhängig von der Temperatur bestimmt und dieser
Temperatur zugeordnet werden, wobei bei der Bestimmung
der Korrekturwerte K1 bis Kn die Symmetrieeigenschaften
des Schwingquarzes um die Scheitelpunkttemperatur Ts
ausgenutzt werden, indem die Korrekturwerte K1 bis Kn nur
von dem Betrag der Temperaturdifferenz zwischen einem
von dem Temperatursensor ermittelten Temperaturwert Ta
und der Scheitelpunkttemperatur Ts des Schwingquarzes
abhängen.“
„2.
Verfahren zur Korrektur von Frequenzabweichungen bei ei-
nem Schwingquarz mit kubischer Fehlerkurve, bei dem die
Temperatur des Schwingquarzes mittels eines Temperatur-
dadurch gekennzeichnet
Anzahl der gezählten Schwingungen des Schwingquarzes
jeweils durch Korrekturwerte K1 bis Kn verändert wird, wel-
che abhängig von der Temperatur bestimmt und dieser
Temperatur zugeordnet werden, wobei bei der Bestimmung
der Korrekturwerte K1 bis Kn die Symmetrieeigenschaften
des Schwingquarzes um die Wendepunktpunkttemperatur Ts
ausgenutzt werden, indem die Korrekturwerte K1 bis Kn von
dem Betrag und Vorzeichen der Temperaturdifferenz zwi-
- 6 -
schen einem von dem Temperatursensor ermittelten Tempe-
raturwert Ta
und
der
Wendepunkttemperatur Ts
des
Schwingquarzes abhängen, um beide Temperaturbereiche
oberhalb und unterhalb der Wendepunkttemperatur Ts auf-
einander abzubilden.“
„10. Verwendung des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1
bis 9 für die zeitliche Festlegung von Sende- und/oder Emp-
fangszeitschlitzen bei drahtlosen Kommunikationseinrichtun-
gen.“
„11. Vorrichtung zur drahtlosen Kommunikation, mit einem
Schwingquarz als absolutem Zeitgeber zur Festlegung von
Sende- und Empfangszeitschlitzen für die Kommunikation
mit anderen Sende- und/oder Empfangseinrichtungen und
einem Temperatursensor zur Bestimmung der Temperatur
gekennzeichnet durch
werk mit Programmschritten zur Durchführung des Verfah-
rens nach einem der Ansprüche 1 bis 9.“
„13. Verwendung der Vorrichtung nach einem der Ansprüche 11
oder 12 für batteriebetriebene Endgeräte.“
Bezüglich des Wortlauts der sonstigen erteilten Patentansprüche wird auf die Pa-
tentschrift verwiesen.
Der Patentanspruch 1 gemäß erstem Hilfsantrag lautet:
„1.
Verfahren zur Korrektur von Frequenzabweichungen bei ei-
nem Schwingquarz mit quadratischer Fehlerkurve, bei dem
die Temperatur des Schwingquarzes mittels eines Tempe-
- 7 -
dadurch gekennzeichnet
die Anzahl der gezählten Schwingungen des Schwingquar-
zes jeweils durch Korrekturwerte K1 bis Kn verändert wird,
welche abhängig von der Temperatur bestimmt und dieser
Temperatur zugeordnet werden, wobei bei der Bestimmung
der Korrekturwerte K1 bis Kn die Symmetrieeigenschaften
des Schwingquarzes um die Scheitelpunkttemperatur Ts
ausgenutzt werden, indem die Korrekturwerte K1 bis Kn nur
von dem Betrag der Temperaturdifferenz zwischen einem
von dem Temperatursensor ermittelten Temperaturwert Ta
und der Scheitelpunkttemperatur Ts des Schwingquarzes
abhängen, um beide Temperaturbereiche oberhalb und un-
terhalb der Scheitelpunkttemperatur Ts durch Spiegelung um
die Scheitelpunkttemperatur Ts aufeinander abzubilden.“
Wegen des Wortlauts der sonstigen im Rahmen des ersten Hilfsantrags vertei-
digten Patentansprüche wird auf die Akte und die Patentschrift verwiesen.
Der Patentanspruch 1 gemäß „Hilfsantrag 3“ lautet:
„1.
Verfahren zur Korrektur von Frequenzabweichungen bei ei-
nem Schwingquarz mit quadratischer Fehlerkurve, bei dem
die Temperatur des Schwingquarzes mittels eines Tempe-
dadurch gekennzeichnet
die Anzahl der gezählten Schwingungen des Schwingquar-
zes jeweils durch Korrekturwerte K1 bis Kn verändert wird,
welche abhängig von der Temperatur bestimmt und dieser
Temperatur zugeordnet werden, wobei bei der Bestimmung
der Korrekturwerte K1 bis Kn die Symmetrieeigenschaften
des Schwingquarzes um die Scheitelpunkttemperatur Ts
ausgenutzt werden, indem die Korrekturwerte K1 bis Kn nur
- 8 -
von dem Betrag der Temperaturdifferenz zwischen einem
von dem Temperatursensor ermittelten Temperaturwert Ta
und der Scheitelpunkttemperatur Ts des Schwingquarzes
abhängen, um beide Temperaturbereiche oberhalb und un-
terhalb der Scheitelpunkttemperatur Ts durch Spiegelung um
die Scheitelpunkttemperatur Ts aufeinander abzubilden, wo-
bei der Arbeitsbereich des Schwingquarzes in einen ersten
Temperaturbereich oberhalb und einen zweiten Temperatur-
bereich unterhalb der Scheitelpunkttemperatur Ts unterteilt
wird und überprüft wird, ob der ermittelte Temperaturwert Ta
des Schwingquarzes in dem ersten Temperaturbereich liegt,
und wobei in diesem Fall ein neuer Temperaturwert Ta durch
Subtraktion des ermittelten Temperaturwertes Ta von dem
Zweifachen der Scheitelpunkttemperatur Ts bestimmt wird.“
Wegen des Wortlauts der sonstigen im Rahmen des „Hilfsantrags 3“ verteidigten
Patentansprüche wird auf die Akte verwiesen.
Der Patentanspruch 1 gemäß „Hilfsantrag 4“ lautet:
„1.
Verfahren zur Korrektur von Frequenzabweichungen bei ei-
nem Schwingquarz mit quadratischer Fehlerkurve, bei dem
die Temperatur des Schwingquarzes mittels eines Tempe-
dadurch gekennzeichnet
die Anzahl der gezählten Schwingungen des Schwingquar-
zes jeweils durch Korrekturwerte K1 bis Kn verändert wird,
welche abhängig von der Temperatur bestimmt und dieser
Temperatur zugeordnet werden, wobei bei der Bestimmung
der Korrekturwerte K1 bis Kn die Symmetrieeigenschaften
des Schwingquarzes um die Scheitelpunkttemperatur Ts
ausgenutzt werden, indem die Korrekturwerte K1 bis Kn nur
- 9 -
von dem Betrag der Temperaturdifferenz zwischen einem
von dem Temperatursensor ermittelten Temperaturwert Ta
und der Scheitelpunkttemperatur Ts des Schwingquarzes
abhängen, um beide Temperaturbereiche oberhalb und un-
terhalb der Scheitelpunkttemperatur Ts durch Spiegelung um
die Scheitelpunkttemperatur Ts aufeinander abzubilden wo-
bei die Korrekturwerte K1 bis Kn aus einer Parametrisierung
der Fehlerkurve des Schwingquarzes ermittelt werden, wobei
die Fehlerkurve die temperaturabhängigen Abweichungen in
der Anzahl der Schwingungen angibt und wobei mittels eines
Drei-Punktabgleichs der Scheitelpunkt und die Krümmung
der Fehlerkurve bestimmt werden.“
Wegen des Wortlauts der sonstigen im Rahmen des „Hilfsantrags 4“ verteidigten
Patentansprüche wird auf die Akte verwiesen.
Der Patentanspruch 1 gemäß „Hilfsantrag 5“ lautet:
„1.
Verfahren zur Korrektur von Frequenzabweichungen bei ei-
nem Schwingquarz mit quadratischer Fehlerkurve, bei dem
die Temperatur des Schwingquarzes mittels eines Tempe-
dadurch gekennzeichnet
die Anzahl der gezählten Schwingungen des Schwingquar-
zes jeweils durch Korrekturwerte K1 bis Kn verändert wird,
welche abhängig von der Temperatur bestimmt und dieser
Temperatur zugeordnet werden, wobei bei der Bestimmung
der Korrekturwerte K1 bis Kn die Symmetrieeigenschaften
des Schwingquarzes um die Scheitelpunkttemperatur Ts
ausgenutzt werden, indem die Korrekturwerte K1 bis Kn nur
von dem Betrag der Temperaturdifferenz zwischen einem
von dem Temperatursensor ermittelten Temperaturwert Ta
- 10 -
und der Scheitelpunkttemperatur Ts des Schwingquarzes
abhängen, um beide Temperaturbereiche oberhalb und un-
terhalb der Scheitelpunkttemperatur Ts durch Spiegelung um
die Scheitelpunkttemperatur Ts aufeinander abzubilden, wo-
bei der Arbeitsbereich des Schwingquarzes in einen ersten
Temperaturbereich oberhalb und einen zweiten Temperatur-
bereich unterhalb der Scheitelpunkttemperatur Ts unterteilt
wird und überprüft wird, ob der ermittelte Temperaturwert Ta
des Schwingquarzes in dem ersten Temperaturbereich liegt,
und wobei in diesem Fall ein neuer Temperaturwert Ta durch
Subtraktion des ermittelten Temperaturwertes Ta von dem
Zweifachen der Scheitelpunkttemperatur Ts bestimmt wird
und wobei die Korrekturwerte K1 bis Kn aus einer Parametri-
sierung der Fehlerkurve des Schwingquarzes ermittelt wer-
den, wobei die Fehlerkurve die temperaturabhängigen Ab-
weichungen in der Anzahl der Schwingungen angibt und wo-
bei mittels eines Drei-Punktabgleichs der Scheitelpunkt und
die Krümmung der Fehlerkurve bestimmt werden.“
Wegen des Wortlauts der sonstigen im Rahmen des „Hilfsantrags 5“ verteidigten
Patentansprüche wird auf die Akte verwiesen.
Die Patentinhaberin ist der Auffassung, dass der Gegenstand des Patents in der
erteilten Fassung im Hinblick auf den Stand der Technik neu sei und auf einer er-
finderischen Tätigkeit beruhe. Dies gelte umso mehr für die mit den Hilfsanträgen
beschränkt verteidigten Fassungen. Zudem offenbare das Patent die Erfindung so
deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen könne.
Die Einsprechenden machen die vorgetragenen Widerrufsgründe auch bezüglich
der beschränkt verteidigten Anspruchsfassungen gemäß den Hilfsanträgen gel-
tend.
- 11 -
II.
1.
Die Erfindung betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Korrektur von
Frequenzabweichungen bei einem Schwingquarz.
Die Erfindung geht aus von bekannten Verfahren zur Korrektur von Frequenzab-
weichungen bei einem Schwingquarz, insbesondere für die zeitliche Festlegung
von Sende- und/oder Empfangszeitschlitzen bei drahtlosen Kommunikationsein-
richtungen, bei denen temperaturbedingte Frequenzabweichungen dadurch korri-
giert werden, dass mittels eines Temperatursensors die Temperatur des Schwing-
quarzes bestimmt wird und aus der bestimmten Temperatur eine Korrekturgröße
ermittelt wird. Anschließend wird mit Hilfe von Dioden die Oszillatorfrequenz be-
einflusst (analog) oder mit Hilfe eines Zeitfehlerdiskriminators regelmäßig ein Ge-
samtzeitfehler ermittelt, der dann einer Zeitkorrekturschaltung zur Verfügung steht
(Absätze [0001] bis [0004] der Patentschrift).
Zur Reduzierung des mit den bekannten Korrekturverfahren verbundenen Auf-
wands sieht das patentgemäße Verfahren eine Lösung vor, bei der die Anzahl der
gezählten Schwingungen des Schwingquarzes durch temperaturabhängig be-
stimmte Korrekturwerte verändert wird. Bei der Bestimmung der Korrekturwerte K1
bis Kn werden die Symmetrieeigenschaften der Fehlerkurve des Schwingquarzes
um die Scheitel- bzw. Wendepunkttemperatur Ts ausgenutzt, indem die Korrek-
turwerte K1 bis Kn nur von dem Betrag der Temperaturdifferenz zwischen einem
von dem Temperatursensor ermittelten Temperaturwert Ta und der Scheitel-
punkttemperatur Ts des Schwingquarzes, bzw. von dem Betrag und dem Vorzei-
chen der Temperaturdifferenz zwischen einem von dem Temperatursensor ermit-
telten Temperaturwert Ta und der Wendepunkttemperatur Ts des Schwingquarzes
abhängen, um beide Temperaturbereiche oberhalb und unterhalb der Wende-
punkttemperatur Ts aufeinander abzubilden.
2.
Der Einspruch der Einsprechenden 1 erweist sich als unzulässig.
- 12 -
a)
Einspruchsfrist „im Einzelnen“ anzugeben, § 59 Abs. 1 PatG. Die Begründung des
Einspruchs genügt diesen gesetzlichen Anforderungen nach ständiger höchst-
richterlicher Rechtsprechung nur dann, wenn die für die Beurteilung des behaup-
teten Widerrufsgrundes maßgeblichen Umstände darin so vollständig dargelegt
sind, dass der Patentinhaber und das Patentamt daraus abschließende Folgerun-
gen in Bezug auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrunds ziehen
können (BGHZ 100, 242 - Streichgarn [unter II.2.c]; BGHZ 102, 53 - Alkyldia-
rylphosphin [unter II.2]; BGH, Beschluss vom 26. Mai 1988 - X ZB 10/87,
BlPMZ 1988, 289 - Messdatenregistrierung [unter II.1]). Dasselbe gilt im Rahmen
der hier anzuwendenden Regelung des § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum
30. Juni 2006 geltenden Fassung bezogen auf den Beschwerdesenat des Bun-
despatentgerichts. Der Einspruch muss sich dabei mit der gesamten unter Schutz
gestellten Erfindung befassen und nicht nur mit einem Teilaspekt, der isoliert für
sich nicht unter Schutz gestellt ist (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 1987 -
X ZB 28/86, GRUR 1988, 364 - Epoxidationsverfahren [unter IV.2.b]). Diese Zu-
lässigkeitsvoraussetzung muss zumindest bezüglich eines der angegriffenen un-
abhängigen Patentansprüche erfüllt sein.
b)
spruch der Einsprechenden 1 nicht.
Die Einsprechende 1 stützt ihren Einspruch auf den Widerrufsgrund der fehlenden
Patentfähigkeit mangels Neuheit und des Nichtberuhens auf einer erfinderischer
Tätigkeit. Sie hat aber weder in dem Einspruchsschriftsatz vom 13. April 2005
(Bl. 7 ff. d. A.) noch in ihrem zweiten innerhalb der Einspruchsfrist eingereichten
Schriftsatz vom 18. April 2005 (Bl. 16a d. A.) zu einem der angegriffenen Patent-
ansprüche vollumfänglich, nämlich „im Einzelnen“, dargelegt, dass alle Merkmale
aus dem Stand der Technik vorbekannt oder nahegelegt seien.
- 13 -
Hierbei fehlt es insbesondere an einem Eingehen auf die Merkmale des Patentan-
spruchs 1, dass
„bei der Bestimmung der Korrekturwerte K1 bis Kn die Symmet-
rieeigenschaften des Schwingquarzes um die Scheitelpunkttempe-
ratur Ts ausgenutzt werden, indem die Korrekturwerte K1 bis Kn
nur von dem Betrag der Temperaturdifferenz zwischen einem von
dem Temperatursensor ermittelten Temperaturwert Ta und der
Scheitelpunkttemperatur Ts des Schwingquarzes abhängen“,
bzw. an einem Eingehen auf die Merkmale des Patentanspruchs 2, dass
„bei der Bestimmung der Korrekturwerte K1 bis Kn die Symmet-
rieeigenschaften des Schwingquarzes um die Wendepunkttempe-
ratur Ts ausgenutzt werden, indem die Korrekturwerte K1 bis Kn
von dem Betrag und Vorzeichen der Temperaturdifferenz zwi-
schen einem von dem Temperatursensor ermittelten Temperatur-
wert Ta und der Wendepunkttemperatur Ts des Schwingquarzes
abhängen, um beide Temperaturbereiche oberhalb und unterhalb
der Wendepunkttemperatur Ts aufeinander abzubilden“
Mit Hinweis auf die Druckschrift US 5,771,180, Sp. 6, Z. 1-42 hat die Einspre-
chende 1 lediglich pauschal behauptet, dass das dort beschriebene Verfahren in
allen Einzelheiten dem in den Ansprüchen 1 und 2 sowie den in den Unteransprü-
chen 3 bis 9 beschriebenen Merkmalen entsprechen würde, ohne jedoch im Ein-
zelnen darauf einzugehen, was der Fachmann der genannten Druckschrift in Be-
zug auf die Ausnutzung der Symmetrieeigenschaften der Fehlerkurve und die al-
leinige Abhängigkeit des Korrekturwertes vom Betrag der Differenz zwischen ei-
nem von dem Temperatursensor ermittelten Temperaturwert und der Scheitel-
punkttemperatur des Schwingquarzes mit quadratischer Fehlerkurve (Patentan-
spruch 1) bzw. die Abhängigkeit des Korrekturwertes von Betrag und Vorzeichen
- 14 -
der Differenz zwischen dem Temperaturwert Ta und der Wendepunkttempera-
tur Ts des Schwingquarzes mit kubischer Fehlerkurve (Patentanspruch 2) ent-
nimmt (Bl. 10 d. A.).
Gleiches gilt für den Verweis auf die Druckschrift US 4,380,745, mit dem ebenfalls
nur pauschal behauptet wird, dass aus dieser Druckschrift ein Verfahren bekannt
sei, wie es in den Ansprüchen 1 und 2 des angegriffenen Patents offenbart und
beansprucht sei (Bl. 11 d. A.).
Unter Verweis auf die Druckschriften US 4,473,303 und GB 2 328 568 A führt die
Einsprechende lediglich aus, dass sie in ihrer Kombination geeignet seien, den
Gegenstand der Ansprüche 1 bis 13 nahezulegen (Bl. 12 d. A.). Die Druckschrift
US 4,473,303 zeige in ihrer Figur 2 bereits ein Diagramm, das mit der Fehlerkor-
rekturkurve von Figur 1 des angegriffenen Patents fast identisch übereinstimme.
Die Druckschrift GB 2 328 568 A offenbare ebenfalls einen Schwingquarz mit
Temperatursensor und Frequenzzähler, die in ähnlicher Weise zur temperaturab-
hängigen Frequenzkorrektur eingesetzt werden würden. Nähere Angaben zu den
einzelnen Merkmalen und insbesondere zu der Ausnutzung der Symmetrieeigen-
schaften der Fehlerkurve und die erwähnten Abhängigkeiten des Korrekturwertes
von den genannten Temperaturdifferenzen sind diesem Einspruch nicht zu ent-
nehmen.
Zur nachveröffentlichten Druckschrift DE 697 09 559 T2 gibt die Einsprechende 1
lediglich an, dass diese eine programmierte Vorrichtung zur Steuerung eines Zeit-
gebers einer Uhr beträfe und wie die Ansprüche 1 und 4 der Druckschrift angeben
würden, sei ein Schwingquarz oder Oszillator vorgesehen, der mit Hilfe einer ge-
messenen Temperatur kompensiert würde; dies entspräche im wesentlichen dem
Inhalt der unabhängigen Ansprüche 1 und 2 des angegriffenen Patents (Bl. 16a
d. A.). An einem Eingehen auf die Ausnutzung der Symmetrieeigenschaften der
Fehlerkurve und die anspruchsgemäße Abhängigkeit des Korrekturwertes von den
erwähnten Temperaturdifferenzen fehlt es auch hier. Dass die Druckschrift
- 15 -
DE 697 09 559 T2 als Stand der Technik unabhängig von ihrem Inhalt im Ein-
spruchsverfahren außer Betracht bleiben muss, weil sie gegenüber dem für das
angegriffene Patent maßgeblichen Zeitrang nachveröffentlicht ist, wäre hingegen
für die Frage der Zulässigkeit des Einspruchs unschädlich, da dies eine Frage der
Begründetheit des Einspruchs ist (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2009 -
Xa ZB 28/08, GRUR 2009, 1098 - Leistungshalbleiterbauelement, Tz. 13).
Weitere Druckschriften zieht die Einsprechende 1 nicht in Betracht.
Der Einspruch ist aber auch in Bezug auf die anderen angegriffenen Ansprüche
unvollständig, da die anderen Ansprüche über ihre direkte oder indirekte Rückbe-
ziehung auf die Patentansprüche 1 oder 2 an deren Merkmalen teilhaben. Es fehlt
folglich auch bezüglich der Ansprüche 3 bis 13 an einem vollständig begründeten
Einspruch.
Damit hat sich die Einsprechende 1 nicht vollständig mit der Lehre des Patents
bzw. einzelner seiner Ansprüche auseinandergesetzt, d. h. die Gründe, die den
Einspruch stützen sollen, nicht im Einzelnen vorgetragen. Es wurde auch nicht
vorgetragen, warum die entsprechenden Angaben im konkreten vorliegenden Fall
entbehrlich gewesen wären.
Der Einspruch ist infolgedessen unzulässig und war deshalb - wie geschehen - zu
verwerfen.
3.
Der Einspruch der Einsprechenden 2 erweist sich hingegen als zulässig.
Er wurde form- und fristgerecht erhoben. In dem Einspruch sind auch die Tatsa-
chen, die ihn nach Auffassung der Einsprechenden rechtfertigen, im Einzelnen
angegeben.
- 16 -
Der Einspruch ist auch begründet. Das Patent kann weder in der erteilten Fas-
sung, noch in einer der hilfsweise beantragten Fassungen Bestand haben, weil
sein Gegenstand in keiner der verteidigten Fassungen auf einer erfinderischer Tä-
tigkeit beruht.
3.1
anträgen zur Entscheidung gestellt werden, als zulässig.
a)
Merkmal
„um beide Temperaturbereiche oberhalb und unterhalb der
Scheitelpunkttemperatur Ts durch Spiegelung um die Scheitel-
punkttemperatur Ts aufeinander abzubilden“ (Anspruch 1)
bzw.
„um beide Temperaturbereiche oberhalb und unterhalb der Wende-
punkttemperatur Ts durch Spiegelung um die Wendepunkttempera-
tur Ts aufeinander abzubilden“ (Anspruch 2)
ergänzt wurden, sind dies durch die Erfindungsbeschreibung gedeckte Ergänzun-
gen (Seite 7, Zeile 28 bis Seite 8, Zeile 4 der ursprünglichen Unterlagen bzw. Ab-
satz [0028] der Patentschrift), die den Gegenstand einschränken.
b)
Weise die Merkmale der Patentansprüche 1 und 2 gemäß dem ersten Hilfsantrag
sowie die auf die erteilten Ansprüche 1 und 2 rückbezogenen Merkmale des er-
teilten Patentanspruchs 3.
- 17 -
c)
neben den Merkmalen der Patentansprüche 1 und 2 gemäß dem ersten Hilfsan-
trag zusätzlich die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 6 umfassen.
d)
eingeschränkt, dass sie in zulässiger Weise die Merkmale der Patentansprüche 1
und 2 gemäß dem ersten Hilfsantrag und die Merkmale sowohl des erteilten An-
spruchs 3 als auch des erteilten Anspruchs 6 umfassen.
3.2
sung des ersten Hilfsantrags sowie in den Fassungen gemäß dem „Hilfsantrag 3“
und dem „Hilfsantrag 4“ umfassen jeweils den engeren Gegenstand des Patent-
anspruchs 1 gemäß dem „Hilfsantrag 5“. Da sich zumindest letzterer - wie unter
3.3 ausführlich begründet - als nicht patentfähig erweist, kann das Patent weder in
der erteilten Fassung noch in einer der hilfsweise beantragten Fassungen Bestand
haben.
3.3
schen Problems mit dem Patentanspruch 1 ein Verfahren beansprucht, das die
Merkmale der erteilten Patentansprüche 1, 3 und 6 zusammenfasst und zusätzlich
ein Merkmal aus der Beschreibung aufgreift. Das beanspruchte Verfahren lässt
sich in folgende Merkmale gliedern:
M1
Verfahren zur Korrektur von Frequenzabweichungen bei
einem Schwingquarz mit quadratischer Fehlerkurve,
M2
bei dem die Temperatur des Schwingquarzes mittels eines
Temperatursensors bestimmt wird,
dadurch gekennzeichnet
M3
dass die Anzahl der gezählten Schwingungen des
Schwingquarzes jeweils durch Korrekturwerte K1 bis Kn
verändert wird,
- 18 -
M4
welche abhängig von der Temperatur bestimmt und dieser
Temperatur zugeordnet werden,
M5
wobei bei der Bestimmung der Korrekturwerte K1 bis Kn
die Symmetrieeigenschaften des Schwingquarzes um die
Scheitelpunkttemperatur Ts ausgenutzt werden,
M6
indem die Korrekturwerte K1 bis Kn nur von dem Betrag
der Temperaturdifferenz zwischen einem von dem Tempe-
ratursensor ermittelten Temperaturwert Ta und der
Scheitelpunkttemperatur Ts des Schwingquarzes abhän-
gen,
M7
um beide Temperaturbereiche oberhalb und unterhalb der
Scheitelpunkttemperatur Ts durch Spiegelung um die
Scheitelpunkttemperatur Ts aufeinander abzubilden,
M8
wobei der Arbeitsbereich des Schwingquarzes in einen
ersten Temperaturbereich oberhalb und einen zweiten
Temperaturbereich unterhalb der Scheitelpunkttempera-
tur Ts unterteilt wird und überprüft wird, ob der ermittelte
Temperaturwert Ta des Schwingquarzes in dem ersten
Temperaturbereich liegt, und
M9
wobei in diesem Fall ein neuer Temperaturwert Ta durch
Subtraktion des ermittelten Temperaturwertes Ta von dem
Zweifachen der Scheitelpunkttemperatur Ts bestimmt wird
und
M10
wobei
die
Korrekturwerte K1
bis
Kn
aus
einer
Parametrisierung der Fehlerkurve des Schwingquarzes
ermittelt werden,
M11
wobei
die
Fehlerkurve
die
temperaturabhängigen
Abweichungen in der Anzahl der Schwingungen angibt
und
M12
wobei mittels eines Drei-Punktabgleichs der Scheitelpunkt
und die Krümmung der Fehlerkurve bestimmt werden.
- 19 -
Als Fachmann für Verfahren der beanspruchten Art erachtet der Senat einen Dip-
lomingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik/Elektronik mit praktischen Erfahrun-
gen auf dem Gebiet der drahtlosen Datenübertragung und der damit einhergehen-
den Probleme der Frequenzstabilität von Schwingquarzen.
Ein solcher Fachmann kennt aus der von den beiden Einsprechenden genannten
Druckschrift US 4,473,303 eine elektronische Uhr („electronic timepiece“), bei der
temperaturbedingte Frequenzabweichungen des Schwingquarzes korrigiert wer-
den (Spalte 1, Zeilen 5-8; Merkmal M1
Teil
). Dabei kommt es offensichtlich auf die
konkrete Temperaturcharakteristik (= Fehlerkurve) des Schwingquarzes nicht an,
vielmehr ist das Korrekturverfahren universell und von der konkreten Fehlerkurve
unabhängig. Beispielhaft ist jedoch eine quadratische Fehlerkurve in den Figu-
ren 2 und 5 dargestellt (Merkmal M1
Rest
). Eine solche Fehlerkurve gibt im Kern die
temperaturabhängigen Abweichungen in der Anzahl der Schwingungen gegen-
über einer Solltemperatur an (Merkmal M11). Die Temperatur des Schwingquar-
zes wird mit einem Temperaturmesskreis („temperature sensor“, „temperature
measurement circuit 5“) gemessen und in einen Digitalwert umgewandelt, der ge-
nau invers zur Frequenz-Temperatur-Kurve des Schwingquarzes ist (Spalte 2,
Zeilen 41-56; Merkmal M2).
In Abhängigkeit von der gemessenen Temperatur werden über eine Torschaltung
(„interrupt circuit 8“) zusätzliche Impulse in das Pulssignal des Schwingquarzes
eingefügt und insoweit die Anzahl der gezählten Schwingungen des Schwingquar-
zes gegenüber Normalverhältnissen durch temperaturabhängige Korrekturwerte
verändert (Spalte 3, Zeilen 16-48; Spalte 5, Zeilen 13-18; Merkmale M3, M4). Für
den Fall einer quadratischen Fehlerkurve ist darüber hinaus offenbart, dass die
gleichen Korrekturwerte für einen Punkt unterhalb der Temperatur beim Minimum
der Frequenzabweichung und für einen oberhalb der genannten Temperatur be-
nutzt werden kann (Spalte 8, Zeilen 30-45; Fig. 5). Insoweit entnimmt der Fach-
mann der Druckschrift auch, dass bei der Bestimmung der Korrekturwerte die
Symmetrieeigenschaften des Schwingquarzes um die Scheitelpunkttemperatur
ausgenutzt werden (Merkmal M5). Dabei ist insbesondere für diesen Fall der
- 20 -
quadratischen Fehlerkurve ohne Weiteres erkennbar, dass die Korrekturwerte nur
von dem Betrag der Temperaturdifferenz zwischen einem von dem Temperatur-
sensor ermittelten Temperaturwert und der Scheitelpunkttemperatur des Schwing-
quarzes abhängen (Merkmal M6) und links und rechts vom Scheitelpunkt gleich
sind. Diese Schlussfolgerung konnte der Fachmann zum Zeitpunkt der Patentan-
meldung auch ohne Weiteres ziehen, da sie sich zwanglos aus der Symmetrie der
Fehlerkurve ergibt. Die Eigenschaften der Fehlerfunktion zu analysieren und bei
sich bietender Möglichkeit auch auszunutzen, ist für den Fachmann auch selbst-
verständlich, weil er stets bemüht ist, eine Lehre hinsichtlich ihres Aufwands zu
minimieren. In diesem Zusammenhang konnte der Fachmann also auch erkennen,
dass sich die beiden Temperaturbereiche oberhalb und unterhalb der Scheitel-
punkttemperatur durch Spiegelung, d. h. gemäß der Formel
Ts - Ta' = Ta - Ts
bzw.
Ta' = 2 Ts - Ta,
worin Ta' der Temperaturwert unterhalb der Scheitelpunkttemperatur Ts und Ta
der Temperaturwert oberhalb der Scheitelpunkttemperatur Ts sind, denen der
gleiche Korrekturwert zugeordnet ist, aufeinander abbilden lassen (Merkmale M7,
M9). Dann bedarf es bei der Bestimmung der Korrekturwerte nur noch der Prü-
fung, ob die Ist-Temperatur oberhalb oder unterhalb der Scheitelpunkttemperatur
liegt (Merkmal M8).
Von einem dermaßen sich für den Fachmann ergebenden Verfahren zur Korrektur
von Frequenzabweichungen bei einem Schwingquarz unterscheidet sich das
Verfahren nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 dadurch, dass
M10
die Korrekturwerte K1 bis Kn aus einer Parametrisierung
der Fehlerkurve des Schwingquarzes ermittelt werden und
- 21 -
M12
mittels eines Drei-Punktabgleichs der Scheitelpunkt und
die Krümmung der Fehlerkurve bestimmt werden.
Diese Verfahrensschritte erschöpfen sich jedoch in für die Funktionsanalyse typi-
schen Berechnungsschritten, die zum Handwerkzeug des hier angesprochen
Fachmanns gehören und das Beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit zur Über-
zeugung des Senats nicht begründen können. Die Notwendigkeit, dieses Fach-
wissen auch anzuwenden, ergibt sich schon ohne weiteres daraus, dass eine an-
derweitige mathematische Beschreibung der Fehlerkurve fehlt. Die Parametrisie-
rung der Fehlerkurve zieht der Fachmann insbesondere unter dem Aspekt der Mi-
nimierung des Speicheraufwands für die Korrekturwerte in Betracht. Der Drei-
Punkt-Abgleich ist die dem Fachmann geläufige, typische Methode zur Bestim-
mung der funktionsbeschreibenden Parameter a, b und c einer quadratischen
Funktion der Form y = f(x) = ax² + bx + c.
Nachdem sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5 als
nicht patentfähig erweist, fallen auch die übrigen Ansprüche des Hilfsantrags 5
(BGH, Beschluss vom 27. Februar 2008 - X ZB 10/07, GRUR-RR 2008, 456 - In-
stalliereinrichtung, Tz. 22, mit weiteren Nachweisen).
4.
Darüber hinaus fallen mit dem nicht patentfähigen Gegenstand des Patentan-
spruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5 auch alle anderen Anträge, weil sie ohne Aus-
nahme diesen nicht patentfähigen Gegenstand mit beanspruchen. Das Patent war
folglich - wie geschehen - zu widerrufen.
Dr. Mayer
Werner
Gottstein
Kleinschmidt
Pr