Urteil des BPatG vom 28.10.2015

Stand der Technik, Patentanspruch, Fig, Neue Tatsache

BPatG 154
05.11
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 7/12
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
28. Oktober 2015
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2006 052 627
- 2 -
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 2015 unter Mitwirkung des Vor-
sitzenden Richters Dipl.-Ing. Hilber sowie der Richter Dipl.-Ing. Bork, Paetzold und
Dr.-Ing. Geier
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der
Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
7. Dezember 2011 aufgehoben und das Patent beschränkt auf-
rechterhalten mit folgenden Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 4 gemäß neuem Hauptantrag, überreicht
in der mündlichen Verhandlung am 28. Oktober 2015,
- Beschreibung gemäß Patentschrift, Seiten 2 bis 4, mit hand-
schriftlichen Änderungen, überreicht in der mündlichen Ver-
handlung am 28. Oktober 2015,
- Zeichnungen Figuren 1 bis 6 gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt, Patentabteilung 21, hat das am 8. No-
vember 2006 angemeldete Patent mit der Bezeichnung
"Luftfeder für ein Kraftfahrzeug"
- 3 -
nach einer Anhörung am 7. Dezember 2011 durch verkündeten Beschluss wider-
rufen. Am 28. März 2012 haben die drei Mitglieder der Patentabteilung 21 zwei
gleichlautende Beschlussbegründungen elektronisch signiert. Darin ist ausgeführt,
der Gegenstand nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrages sei gegenüber der Luft-
feder gemäß US 4 325 541 A1 (im Folgenden D6) nicht neu. Weil der Hilfsantrag
den Patentgegenstand in der erteilten Fassung vollständig beinhalte, könne folge-
richtig der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag auch nicht fortbestehen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Patentinhaberin mit ihrer Beschwerde
vom 26. April 2012. Sie bestreitet die angeblich fehlende Neuheit der streitpatent-
gemäßen Luftfeder und verteidigt das Streitpatent in der mündlichen Verhandlung
vor dem Bundespatentgericht zuletzt in einer beschränkten Anspruchsfassung mit
einem einzigen Hauptantrag.
Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und
Markenamtes vom 7. Dezember 2011 aufzuheben und das Patent
beschränkt aufrecht zu erhalten mit Patentansprüchen 1 bis 4 ge-
mäß neuem Hauptantrag, überreicht in der mündlichen Verhand-
lung am 28. Oktober 2015,
Beschreibung gemäß Patentschrift, Seiten 2 bis 4, mit handschrift-
lichen Änderungen, überreicht in der mündlichen Verhandlung am
28. Oktober 2015,
Zeichnungen Figuren 1 bis 6 gemäß Patentschrift.
Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
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Dem Beschwerdevorbringen tritt sie vollumfänglich entgegen. Sie erachtet den
Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 des Streitpatents für unzuläs-
sig erweitert (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG), weil den ursprünglichen Anmeldungsunter-
lagen nicht zu entnehmen sei, dass der erste Abrollkolben den zweiten Rollbalg
vollständig umhülle, ihn also in diesem Sinn in allen Richtungen umgebe. Eine
derartige Umhüllung sei auch nicht ausführbar (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG), denn
diesbezüglich offenbare das Patent für den Fachmann keine hinreichende Lehre.
Mit der beschränkten Anspruchsfassung werde zudem der Schutzbereich des
Streitpatents erweitert (§ 22 Abs. 1 PatG), weil der geltende Patentanspruch 1 die
Rückbezüge der aufgenommenen Unteransprüche außer Acht lasse und die
Merkmale nach dem erteilten Patentanspruch 3 nicht umfasse. Unabhängig davon
bestreitet sie die Patentfähigkeit einer streitpatentgemäßen Luftfeder gegenüber
dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik. Zur Begründung ihrer Auffas-
sung hinsichtlich der zuletzt verteidigten Fassung des Streitpatents verweist sie
insbesondere auf folgende Druckschriften in nachstehender Reihenfolge:
D6 US 4 325 541 A
(Recherche gemäß § 43 PatG)
D4 FR 2 672 354 A1
(im Prüfungsverfahren in Betracht gezogen)
D3 DE 196 07 804 C1
(Recherche gemäß § 43 PatG)
D5 DE 33 11 855 A1
(in den Anmeldungsunterlagen genannt)
D7 DE 103 11 263 B3
(erstmals in der Beschwerde genannt).
Im vorausgegangenen Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind
außerdem noch folgende Druckschriften in Betracht gezogen worden:
D1 WO 00/40 431 A1
(erstmals im Einspruchsverfahren genannt)
D2 DE 299 11 920 U1
(erstmals im Einspruchsverfahren genannt)
D8 EP 1 344 957 A1
(Recherche gemäß § 43 PatG)
D9 WO 2006/1 01 589 A1 (Recherche gemäß § 43 PatG)
D10 EP 1 140 529 B1
(im Prüfungsverfahren in Betracht gezogen).
- 5 -
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
Luftfeder (10) für ein Kraftfahrzeug, umfassend einen ersten Rollbalg (12),
der unter Bildung einer ersten Rollfalte (16) mit seinen Enden (18, 22) an
einem Deckel (20) und einem ersten Abrollkolben (24) festgelegt ist, und
einen zweiten Rollbalg (14), der unter Bildung einer zweiten Rollfalte (26)
mit seinen Enden (28, 30) an dem ersten und einem zweiten Abrollkolben
(24, 32) festgelegt ist, und einer durch den Deckel (20), den ersten und
zweiten Rollbalg (12, 14) und den ersten und zweiten Abrollkolben (24,
32) ausgebildeten Luftkammer (34), wobei der zweite Abrollkolben (32)
einen geringeren Durchmesser als der erste Abrollkolben (24) aufweist
und derart koaxial zum ersten Abrollkolben (24) angeordnet ist, dass bei
einer Bewegung in Ein-/Ausfederrichtung (ER/AR) der zweite Abrollkolben
(32) in den ersten Abrollkolben (24) ein-/ausschiebbar ist, wobei der erste
Abrollkolben (24) den zweiten Rollbalg (14) in Ein-/Ausfederrichtung
(ER/AR) vollständig umhüllt und derart angeordnet ist, dass seine innere
Mantelfläche eine Außenführung (36) für den zweiten Rollbalg (14) bildet
und dass bei einer Bewegung in Ein-/Ausfederrichtung (ER/AR) der erste
und zweite Abrollkolben (24, 32) teleskopartig zueinander verschiebbar
dadurch gekennzeichnet
Richtung (a) betrachtet eine untere Anschlagfläche (38) aufweist, die bei
einer Bewegung in Einfederrichtung (ER) mit einem korrespondierend am
zweiten Abrollkolben (32) angeordneten Anschlagflansch (40) in Wirk-
verbindung bringbar ist, und wobei zwischen dem Deckel (20) und dem
ersten Abrollkolben (24) ein, die Bewegung des ersten Abrollkolbens (24)
in Ausfederrichtung (AR) begrenzendes Begrenzungselement (44) ange-
ordnet ist, wobei das Begrenzungselement (44) einen Anschlag-
flansch (40) und der erste Abrollkolben (24) eine dazu korrespondierend
ausgebildete, in axiale Richtung (a) betrachtet, obere Anschlagfläche (48)
aufweist, über die das Begrenzungselement (44) und der erste Abrollkol-
ben (24) in Wirkverbindung stehen, und dass der erste Rollbalg (12) als
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ein Kreuzlagenbalg und der zweite Rollbalg (14) als ein Axialrollbalg aus-
gebildet sind.
Daran schließen sich rückbezogene Patentansprüche 2 bis 4 mit weiterbildenden
Merkmalen der Luftfeder nach geltendem Patentanspruch 1 an.
Zu dem Anspruchswortlaut der Unteransprüche und weiteren Einzelheiten wird auf
die Anlagen zum Verhandlungsprotokoll sowie die entsprechenden Aktenteile ver-
wiesen.
II.
Die Beschwerde der Patentinhaberin ist statthaft und auch sonst zulässig (§ 73
Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG).
Insbesondere liegt ein beschwerdefähiger Beschluss vor, da der Beschluss über
den Widerruf des angegriffenen Patents mit seiner Verkündung am Ende der
mündlichen Anhörung vom 7. Dezember 2011 vor der Patentabteilung (§ 47
Abs. 1 Satz 2 PatG) auch ohne Unterschrift bzw. Signatur der an der Entschei-
dung mitwirkenden Mitglieder der Patentabteilung existent und infolgedessen
anfechtbar geworden ist (vgl. BPatG Beschluss vom 19. Februar 2014,
19 W (pat) 16/12; BGHZ 137, 49
– Elektrischer Winkelstecker II).
Der Senat hat von einer Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das
Deutsche Patent- und Markenamt gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 2 PatG abgesehen, ob-
wohl vorliegend Verfahrensfehler bei der Erstellung und Ausfertigung des elektro-
nischen Beschlussdokuments feststellbar sind. So ist in der dem Bundespatentge-
richt vom Deutschen Patent- und Markenamt per File-Transfer übermittelten elek-
tronischen Patentakte keine unterschriebene bzw. signierte Urfassung der am
28. März 2012 erstellten Beschlussbegründung enthalten, sondern derer zwei. Da-
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her ist der Beschluss mit einem Begründungsmangel behaftet (vgl. BPatG Be-
schluss vom 19. Februar 2014, 35 W (pat) 413/12; BPatG Beschluss vom 24. No-
vember 2014, 19 W (pat) 17/12).
Inzwischen hat jedoch das Deutsche Patent- und Markenamt die anfängliche Me-
thodik und Technik der elektronischen Aktenführung in einer Weise geändert, die
nach Ansicht des erkennenden Senats den rechtlichen Bedenken Rechnung trägt,
die in der vorgenannten Entscheidung des 35. Senats der Grund für die Zurück-
verweisung war.
In dieser Veränderung der elektronischen Aktenführung beim Deutschen Patent-
und Markenamt wird eine wesentliche neue Tatsache gesehen, die es erlaubt, von
der fakultativen Möglichkeit zur Zurückverweisung nach § 79 Abs. 3 Nr. 2 PatG im
vorliegenden Beschwerdeverfahren keinen Gebrauch zu machen, sondern das
Verfahren in der Hauptsache fortzusetzen. Denn jetzt können die etwa bestehen-
den Verfahrensmängel nur noch als die Folge der anfänglichen, rechtlich bedenkli-
chen und inzwischen zeitlich begrenzten Praxis des Deutschen Patent- und Mar-
kenamtes eingeordnet werden, die mit der neuen Praxis des Amtes überwunden
wurde (ähnlich Beschluss des 20. Senats vom 12.05.2014, Az.: 20 W (pat) 28/12).
Der vorstehende Sachverhalt ist den Beteiligten in einer Verfügung des Berichter-
statters vom 5. August 2015 mitgeteilt worden. Daraufhin haben beide Beteiligte
der Fortsetzung des Verfahrens vor dem Bundespatentgericht zugestimmt
(Bl. 128/130 GA).
III.
In der Sache hat die Beschwerde teilweise Erfolg, weil sie zur Aufhebung des an-
gefochtenen Beschlusses und zu einer beschränkten Aufrechterhaltung des Streit-
patents geführt hat.
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Das Streitpatent wendet sich an einen Durchschnittsfachmann, der eine Hoch-
schulausbildung als Maschinenbauingenieur mit Schwerpunkt Fahrzeugtechnik
absolviert hat und bei einem Kfz-Hersteller oder
–Zulieferer seit mehreren Jahren
mit der Entwicklung von Luftfedern für Kraftfahrzeuge befasst ist. Von diesem
Fachmann geht der Senat auch bei der Bewertung des Standes der Technik aus.
Am Anmeldetag des Streitpatents (8. November 2006) zählt zu dem unverzichtba-
ren Fachwissen eines derartigen Fachmannes der konstruktive Aufbau von Luftfe-
derbälgen (synonyme Fachbezeichnungen: Luftfedermembran, Rollbalg, Balg) aus
elastomerem Material mit diversen Verstärkungseinlagen, insbesondere auch aus
sich kreuzenden und/oder längsgerichteten Schnur- oder Drahteinlagen. Denn
ohne Kenntnis des Materials, der inneren Struktur und der Anwendungsumgebung
einer Luftfeder für Fahrzeuge könnte der Fachmann seine Entwicklungstätigkeit
nicht ausführen; darauf hat der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewie-
sen. Anstelle eines Lehrbuchs mag für den hier relevanten Teil des am Anmel-
detag verfügbaren Fachwissens bezüglich Luftfedern für Kraftfahrzeuge die über
20 Jahre vor dem Anmeldetag veröffentlichte D5 gelten, welche unterschiedliche
konstruktive Aufbauten eines Luftfederbalges mitsamt deren Vor- und Nachteilen
in Beschreibung und Fig. 2 beispielhaft aufzeigt.
In seinem Kern offenbart das Streitpatent dem Fachmann, den zweiten Rollbalg ei-
ner zweistufigen Luftfeder innerhalb eines ersten Abrollkolbens so anzuordnen,
dass dieser Abrollkolben eine vollständige Außenführung für den zweiten Rollbalg
beim Ein- und Ausfedern darstellt, d. h. der zweite Rollbalg tritt in keinem Betriebs-
zustand aus dem ersten Abrollkolben hervor. Zwar nicht in beanspruchter, jedoch
für den Fachmann bekannter Konsequenz einer Rollbalg-Außenführung kann die
Eigensteifigkeit des geführten und deshalb als Axialrollbalg ausgebildeten zweiten
Rollbalgs im Vergleich zu einem ungeführten und daher als Kreuzlagenrollbalg
ausgebildeten ersten Rollbalg verringert und dadurch das Ansprechverhalten der
Luftfeder im komfortrelevanten Federbereich verbessert werden, vgl. insb.
Abs. [0002]. Zusammen mit der Außenführung des Axialrollbalgs bewirken kor-
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respondierende Anschläge am Deckel und an beiden Abrollkolben der erfindungs-
gemäßen Luftfeder einen definierten Übergang von einem vergleichsweise härte-
ren zu einem komfortrelevanten Federbereich, in dem die Luftfeder sensibler an-
spricht. Für den Fachmann ersichtlich bewirken diese Anschläge einen Über-
gangspunkt in einer nichtlinearen Federkennlinie der erfindungsgemäßen Luftfe-
der. Durch die vollständige Anordnung des zweiten Rollbalgs innerhalb des ersten
Abrollkolbens und durch die koaxiale Anordnung des zweiten Abrollkolbens wird
außerdem ein geringer (axialer) Bauraum der Luftfeder im eingefederten Zustand
gewährleistet, vgl. insb. Abs. [0009].
Vor diesem Hintergrund kommt den einzelnen Bauteilen der erfindungsgemäßen
Luftfeder nach geltendem Patentanspruch 1, bei dem es sich um einen Sachan-
spruch handelt, dessen Merkmale dazu bestimmt sind, die geschützte Sache zu
beschreiben, und deren anspruchsgemäßer Zuordnung folgende Bedeutung zu:
, , und
Die Begriffe , und an sich sind im Pa-
tentanspruch 1 nicht im Detail definiert und daher in ihrer fachnotorisch bekann-
ten Art zu verstehen. So federt eine ein Fahrzeugchassis gegenüber
dessen Fahrwerk ab, wobei ein komprimiertes Luftvolumen federnd wirkt. Ein
besteht im Wesentlichen aus einer inneren und/oder äußeren
Zylinder-Mantelfläche, an der sich ein in der Regel tonnenförmiger, hohlzy-
lindrischer beim Ein- und/oder Ausfedern der Luftfeder abrollt. Zum Ab-
rollen bildet der zwischen seinen endseitigen Befestigungen eine
aus, vgl. Figuren 4 bis 6, die in jedem Betriebszustand der Luftfeder (ein-
/ausgefedert) eine weitgehende Zentrierung des gewährleistet
und deshalb erhalten bleiben muss, sofern keine anderweitige Kolbenführung
vorgesehen ist.
- 10 -
zwei
Die erfindungsgemäße Luftfeder weist zwei auf, deren räumliche
Beziehung und relative Größe zueinander im Patentanspruch 1 in Überein-
stimmung mit der Beschreibung wie folgt definiert ist:
-
Beide sind koaxial zueinander angeordnet,
vgl. Abs. [0008/0009] und Figuren 4 bis 6.
-
Bei einer Bewegung in Ein-/Ausfederrichtung ist der zweite in
den ersten ein-/ausschiebbar, Abs. [0008/0009] und Figuren 4
bis 6. Demnach verhält sich der zweite beweglich zum ersten
, womit eine feste Bindung des zweiten beispiels-
weise an den Deckel der Luftfeder ausgeschlossen ist.
-
Beide sind teleskopartig zueinander verschiebbar, vgl.
Abs. [0008/0009 und 0029]. Das bedeutet, dass sich beide Abrollkolben so-
wohl gleich- wie auch gegenläufig zueinander bewegen können,
vgl. insb. Abs. [0008] letzter Satz.
-
Der zweite weist einen geringeren Durchmesser als der erste
auf, sodass der zweite in Ein- und Ausfederrich-
tung in den ersten ein- und ausschiebbar ist,
vgl. Abs. [0008/0027] und Figuren 4 bis 6.
zwei
Die erfindungsgemäße Luftfeder weist zwei auf, die den ersten Abroll-
kolben zwischen sich aufnehmen. Der zweite ist für die Erfindung von
besonderer Bedeutung, dessen Anordnung ist im Patentanspruch 1 in Überein-
stimmung mit der Beschreibung wie folgt definiert:
Erfindungsgemäß umhüllt der erste Abrollkolben den zweiten in Ein-
und Ausfederrichtung vollständig, vgl. Figuren 4 bis 6. Dieses Umhüllen im
- 11 -
Sinne des Streitpatents bedeutet eine Außenführung des zweiten an
der inneren Mantelfläche des ersten Abrollkolbens über den gesamten Feder-
bereich. Denn durch die teleskopische Verschiebbarkeit des zweiten Abrollkol-
bens in den ersten Abrollkolben überschneiden sich Ein- und Ausfederbereich
zu 100%. Weil damit eine Außenführung des zweiten ausschließlich
an der inneren Mantelfläche des ersten Abrollkolbens definiert ist, also am ra-
dialen inneren Umfang des ersten Abrollkolbens, bezeichnet das erfindungsge-
mäße „Umhüllen in Ein-/Ausfederrichtung“ ausschließlich diesen Bereich der
Balgführung.
Die der Luftfeder wird erfindungsgemäß gebildet aus einem Deckel
und dem ersten Abrollkolben, zwischen denen der erste Rollbalg angeordnet ist
sowie dem zweiten Abrollkolben und dem zweiten Rollbalg, der zwischen dem
ersten und dem zweiten Abrollkolben angeordnet ist. Weil die einer
Luftfeder deren Luftvolumen funktionsnotwendig abschließen muss, ist der
zweite Abrollkolben zwingend verschlossen, wie in den Figuren gezeigt, vgl.
Abs. [0008/0028].
und
Der erste Abrollkolben, der mit seiner Innenfläche den zweiten Rollbalg führt,
weist in axiale Richtung betrachtet eine und eine
auf. Aufgrund des Aufbaus der Luftkammer muss die des
ersten Abrollkolbens innerhalb der Luftkammer und die
des ersten Abrollkolbens muss außerhalb der Luftkammer angeordnet sein.
Dementsprechend sind beide Anschlagflächen dem ersten Abrollkolben nicht
nur funktional, sondern auch baulich geometrisch zugeordnet, mit anderen Wor-
ten sind sie oben und unten am ersten Abrollkolben ausgebildet.
- 12 -
Aus denselben Gründen ist der am zweiten Abrollkolben unten
und außen angeordnet, denn nur diese Anordnung gewährleistet die bean-
spruchte Wirkverbindung mit der unteren, außerhalb der Luftkammer befindli-
chen Anschlagfläche des ersten Abrollkolbens.
Das ist zwischen dem Deckel und dem ersten Abrollkol-
ben angeordnet. Um bei dieser Anordnung die Bewegung des ersten Abrollkol-
bens in Ausfederrichtung begrenzen zu können, wie im Patentanspruch 1
gefordert, muss das zwingend am Deckel befestigt sein.
am Begrenzungselement und am zweiten Abrollkolben
Das am Deckel befestigte Begrenzungselement weist einen
auf, der korrespondiert mit der oberen Anschlagfläche des ersten Abrollkolbens.
Folglich müssen dieser und damit selbstverständlich auch das
Begrenzungselement selbst innerhalb der Luftkammer angeordnet sein, denn
dort befindet sich die obere Anschlagfläche des ersten Abrollkolbens. Nur bei
dieser Anordnung der Bauteile kann die beanspruchte Wirkverbindung zwi-
schen der oberen Anschlagfläche des ersten Abrollkolbens und dem
des Begrenzungselements hergestellt werden.
Der am zweiten Abrollkolben angeordnete korrespondiert mit
der unteren Anschlagfläche des ersten Abrollkolbens. Weil der zweite Abrollkol-
ben einen geringeren Durchmesser als der erste Abrollkolben aufweist, muss
dieser außerhalb der Luftkammer angeordnet sein, denn nur in
diesem Fall kann die beanspruchte Wirkverbindung zwischen der unteren An-
schlagfläche des ersten Abrollkolbens und dem des zweiten
Abrollkolbens hergestellt werden.
- 13 -
IV.
1.
Die Luftfeder gemäß Hauptantrag ist ursprünglich offenbart und ausführbar,
die geltenden Patentansprüche 1 bis 4 sind insoweit zulässig.
Gemäß Hauptantrag sind im geltenden Patentanspruch 1 die erteilten Patentan-
sprüche 1, 2, 4 und 5 sowie 8 zusammengefasst und die geltenden Patentansprü-
che 2 bis 4 entsprechen inhaltlich den erteilten Patentansprüchen 3, 6 und 7. Mit
Ausnahme einer sprachlichen Umformulierung stimmen die erteilten Patentansprü-
che 1, 2, 4 und 5 sowie 8 mit den ursprünglichen Patentansprüchen 1, 2, 4 und 5
sowie 8 wörtlich überein und die erteilten Patentansprüche 3, 6 und 7 stimmen mit
den gleichnamigen ursprünglichen Patentansprüchen wörtlich überein.
Der geltende Patentanspruch 1 enthält einen offensichtlichen Bezugszeichenfeh-
ler. Dieser besteht in der falschen Zuordnung des Bezugszeichens 40 zu dem An-
schlagflansch des Begrenzungselements 44. Das richtige Bezugszeichen dieses
Anschlagflansches lautet 46 und ist in seiner Zuordnung zum Anschlagflansch des
Begrenzungselements 44 übereinstimmend in den erteilten Patentansprüchen 5
und 6, den Absätzen 34 und 35 sowie der Fig. 6 enthalten. Weil Bezugszeichen
nur der Erläuterung dienen, selbst keine Beschränkung darstellen (BGH, Koks-
ofentür, in GRUR 2006, 316-319) und für die vorstehende Auslegung ohne Belang
sind, stellt der offensichtliche Bezugszeichenfehler keinen Zulässigkeitsmangel
dar.
Abgesehen von der formalen Anpassung der Unteransprüche betrifft die einzige
inhaltlich unterschiedliche Formulierung zwischen den ursprünglichen und den
erteilten Patentansprüchen den Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1, der
den vollständigen Wortlaut des erteilten Patentanspruchs 1 wiedergibt und damit
auch das Merkmal, wonach „der erste Abrollkolben (24) den zweiten Rollbalg (14)
in Ein-/Ausfederrichtung
(ER/AR) vollständig umhüllt“.
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Darin sieht die Beschwerdegegnerin eine unzulässige Erweiterung gegenüber der
Offenbarung im ursprünglichen Patentanspruch 1 und den diesbezüglichen Be-
schreibu
ngsteilen, denn das Verb „umhüllen“ komme in den ursprünglichen An-
meldungsunterlagen nicht vor, weder in den Ansprüchen noch in der Beschrei-
bung. Dort sei lediglich offenbart, dass „der erste Abrollkolben (24) den zweiten
Rollbalg (14) vollständig umschl
ießt“. Während diese ursprüngliche Formulierung
das Umschließen zweier Körper in einer Konfiguration zulasse, bei welcher beide
Körper überlappen bzw. teilweise zueinander versetzt sein könnten, bestimme die
entsprechende Umformulierung im geltenden Patentanspruch 1, dass der erste
Abrollkolben den zweiten Rollbalg nunmehr in jeder Richtung, insbesondere auch
in Ein- und Ausfederrichtung umgeben müsse. Damit meint die Beschwerdegeg-
nerin, dass der erste Abrollkolben den zweiten Rollbalg nicht nur radial, sondern
auch axial umgeben müsse. Weil das ursprünglich offenbarte „Umschließen“ somit
nur eine Teilmenge des patentierten und weiterhin beanspruchten „Umhüllens“
darstelle, beinhalte der geltende Patentanspruch 1 eine unzulässige Erweiterung.
Für diese Interpretation einer Umhüllung erfahre der Fachmann durch das Streit-
patent nicht hinreichend deutlich, wie eine Luftfeder auszuführen sei, bei welcher
der erste Abrollkolben den zweiten Rollbalg in jeder Richtung umgebe.
Von dieser Auffassung konnte die Beschwerdegegnerin den Senat nicht überzeu-
gen, denn die vorgenommene sprachliche Veränderung stimmt mit der Ursprungs-
offenbarung technisch inhaltlich überein. Sie definiert einen Gegenstand, der den
ursprünglich eingereichten Unterlagen in seiner konkreten Ausgestaltung oder
wenigstens in abstrakter Form als zur Erfindung gehörend zu entnehmen ist. Den
Fachmann lehrt sie auch hinreichend deutlich, eine erfindungsgemäße Luftfeder
auszuführen.
Zunächst führt die Verwendung von Worten oder Begriffen, die in den Anmel-
dungsunterlagen als solche nicht verwendet worden sind, nicht zwingend dazu,
dass der Gegenstand des Patents dadurch über den Inhalt der Anmeldung hin-
ausgeht (BGH, Druckmaschinen-Temperierungssystem II, in GRUR 2009, 933-
- 15 -
936). Selbst wenn der B
edeutungsgehalt des Begriffs „vollständig umhüllt“ isoliert
betrachtet weiter sein sollte als derjenige des Begriffs „vollständig umschließt“, wie
die Beschwerdegegnerin meint, so ist zu beachten, dass damit nur ein Teil der ge-
änderten Formulierung angesprochen ist. Aus dem Vergleich des Patentan-
spruchs 1 in seiner ursprünglichen mit seiner erteilten Fassung geht hervor, dass
das ursprüngliche „vollständig umschließt“ tatsächlich ersetzt wurde durch „in Ein-
/Ausfederrichtung vollständig umhüllt“. Damit ist der Bereich der Umhüllung aber
begrenzt auf die Ein- und die Ausfederrichtung und damit ausdrücklich nur auf
denjenigen Teil, in welchem der erste Abrollkolben den zweiten Rollbalg außen-
umfänglich überdeckt. Insoweit erkennt der um ein sachgerechtes Verständnis der
Erfindung bemühte Fachmann ohne weiteres, dass die in Rede stehende Umfor-
mulierung sich inhaltlich nicht von der Ursprungsoffenbarung unterscheidet. Die
Umformulierung legt denselben Bereich des ersten Abrollkolbens um den zweiten
Rollbalg lediglich mit anderen Worten fest, denn die Umhüllung betrifft ausdrück-
lich nur denjenigen Teil, in welchem der erste Abrollkolben den zweiten Rollbalg in
Ein-/Ausfederrichtung führt. Damit wird unter Berücksichtigung der vorstehend er-
läuterten Auslegung der streitpatentgemäßen Offenbarung eindeutig zum Aus-
druck gebracht, dass der zweite Rollbalg weder in Ein- noch in Ausfederrichtung
der Luftfeder aus dem ersten Abrollkolben hervortritt.
Eine zusätzliche Stütze erfährt diese Beurteilung dadurch, dass in der Beschrei-
bung des Streitpatents das Verb „umschließen“ für denselben Sachverhalt ver-
wendet ist, der im geltenden Patentanspruch
1 mit „umhüllen in Ein-/Aus-
federrichtung“ bezeichnet ist; darauf weist die Beschwerdeführerin zutreffend hin.
Für das fachliche Verständnis unterstreicht die Verwendung verschiedener Verben
oder Begriffe für denselben technischen Sachverhalt unmissverständlich, dass
zwischen dem „Umschließen“ und dem „Umhüllen in Ein-/Ausfederrichtung“ kein
inhaltlicher und damit auch kein offenbarungsrelevanter Unterschied besteht.
Als weitere Kontrollüberlegung mag gelten, dass eine Gesamt-Umhüllung des
zweiten Rollbalges durch den ersten Abrollkolben
– wie von der Beschwerde-
- 16 -
gegnerin offenbar unterstellt - im Widerspruch stünde zu der koaxialen, teleskop-
artigen Verschieblichkeit der beiden Abrollkolben und deren Größenverhältnis zu-
einander, wodurch die Funktionsfähigkeit einer derartigen Luftfeder offensichtlich
nicht mehr gegeben wäre. Dieser Widerspruch kann einer fach- und sachgerech-
ten Offenbarungsauswertung nicht verborgen bleiben und muss den Fachmann
davon abhalten, eine Interpretation des Begriffs „Umhüllen in Ein-/Ausfeder-
richtung“ vorzunehmen, wie von der Beschwerdegegnerin vorgetragen.
Im Ergebnis geht mit der im Patenterteilungsverfahren (vgl. DPMA-Akte Bl. 36)
vorgeschlagenen Änderung des Anspruchswortlauts keine unzulässige Erweite-
rung einher. Und infolge der Aufnahme weiterer Merkmale in den erteilten Pa-
tentanspruch 1 im Einspruchsbeschwerdeverfahren definiert der zur Entscheidung
vorliegende, geltende Patentanspruch 1 in zulässiger Weise einen engeren Ge-
genstand gegenüber demjenigen nach der erteilten Fassung des Streitpatents.
Ob dabei der Wechsel vom ursprünglich verwendeten Begriff „vollständig um-
schließt“ zu „in Ein-/Ausfederrichtung vollständig umhüllt“ notwendig und im Sinne
einer damit beabsichtigten Klarstellung zielführend war, mag dahinstehen, jeden-
falls ändert er nichts am vorstehend erläuterten fachlichen Offenbarungsverständ-
nis. Davon ausgehend gelangt der Fachmann durch das Streitpatent unmittelbar
und eindeutig zu einer ausführbaren Luftfeder. Das stellt auch die Beschwerde-
gegnerin nicht in Abrede, denn gegen eine Luftfeder gemäß dem ursprünglichen
Patentanspruch 1 hat sie den Widerrufsgrund nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 nicht geltend
gemacht.
2.
Mit den gemäß Hauptantrag geltenden Patentansprüchen 1 bis 4 ist der
Schutzbereich des Streitpatents nicht erweitert.
Unter Auslassung des erteilten Patentanspruchs 3 fasst der geltende Patentan-
spruch 1 unter anderem die weiterbildenden Merkmale einer erfindungsgemäßen
Luftfeder nach den erteilten Patentansprüchen 1, 2 und 4 zusammen. Darin liegt
- 17 -
nach Auffassung der Beschwerdegegnerin eine Erweiterung des Schutzbereichs
des Patents, weil der Rückbezug des erteilten Patentanspruchs 4 auf die Ansprü-
che 1 bis 3 nach ihrer Auffassung zwingend auch die Aufnahme der im Patentan-
spruch 3 genannten Merkmale in einen zulässigen Patentanspruch 1 bedinge.
Diesem Verständnis einer unzulässigen Schutzbereichserweiterung eines Patents
steht entgegen, dass die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung es als zu-
lässig ansieht, wenn in einen Patentanspruch zur Beschränkung auch nur einzelne
Merkmale beispielsweise eines Ausführungsbeispiels der Erfindung aufgenommen
werden, vgl. insb. BGH, Drehmomentübertragungseinrichtung m. w. N, in GRUR
2002, 49-52 sowie BGH, Koksofentür a. a. O. Das gilt unter der Voraussetzung,
dass eine sich aus der Beschränkung ergebende Merkmalskombination nicht über
den Inhalt der Anmeldung hinausgeht, welche der Fachmann in ihrer Gesamtheit
den ursprünglichen Unterlagen als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entneh-
men kann. Im vorstehenden Abschnitt IV. 1.) ist nachgewiesen worden, dass diese
Voraussetzung hier gegeben ist. Somit kann eine zulässige Beschränkung durch
Aufnahme eines einzelnen Merkmals erfolgen und zwar unabhängig davon, ob
dieses Merkmal in der Beschreibung und/oder in einem beliebigen Unteranspruch
enthalten ist. In logischer Folge spielt der formale Rückbezug des bei der Be-
schränkung unberücksichtigten Unteranspruchs 3 keine Rolle. Zutreffend weist die
Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sämtliche in den
Unteransprüchen enthaltenen Merkmale in der Beschreibung des Streitpatents als
mögliche Weiterbildungen einer erfindungsgemäßen Luftfeder genannt sind.
Die vom Bundesgerichtshof vertretene Auffassung steht im Einklang mit der Defi-
nition des Schutzbereichs eines Patents durch die Patentansprüche (§ 14 PatG).
Denn ein unabhängiger Patentanspruch, hier Patentanspruch 1, beschreibt eine
Erfindung in ihrer allgemeinsten Fassung (vgl. Benkard/Scharen, PatG, 11. Aufl.
2015, § 14, Rdn. 17). Bezogen auf den vorliegenden Fall definiert der erteilte Pa-
tentanspruch 1 also den weitest möglichen Schutzbereich des Streitpatents. Die-
ser Schutzbereich kann durch die Aufnahme eines zusätzlichen Merkmals in den
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erteilten Patentanspruch 1 nicht größer werden, sondern mit jedem zusätzlichen
Merkmal immer kleiner (vgl. Schulte/Voit, PatG, 9. Aufl. 2014, § 22, Rdn. 15/17).
Dass der geltende Patentanspruch 1 ein Aliud definiert, hat die Beschwerdegeg-
nerin nicht geltend gemacht und wird vom Senat auch nicht so gesehen.
3.
Patentfähigkeit der Luftfeder nach dem geltenden Patentanspruch 1
3.1 Eine Luftfeder, die alle im geltenden Patentanspruch 1 enthaltenen Merkmale
aufweist, ist aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht bekannt.
D6, welche die Beschwerdegegnerin in Bezug auf den erteilten Patentanspruch 1
in den Mittelpunkt ihrer Argumentation gestellt hat, beschreibt eine Luftfeder (air
suspension 2) für ein Kraftfahrzeug mit einem ersten Rollbalg (rolling dia-
phragm 6), der unter Bildung einer ersten Rollfalte mit seinen Enden an einem
Deckel (upper armature 7) und einem ersten Abrollkolben (piston 4) festgelegt ist,
vgl. insb. nachstehende Fig. 1 i. V. m. der zugehörigen Beschreibung ab Sp. 3
Z. 64.
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Ein zweiter Rollbalg (auxiliary diaphragm 15) dieser Luftfeder ist ebenfalls unter
Bildung einer Rollfalte mit seinen Enden an dem ersten Abrollkolben 4 und an ei-
nem zweiten Abrollkolben festgelegt, der durch die Außenfläche (outer jacket 23)
eines Dämpfungszylinders (shock absorber cylinder 22) gebildet ist.
Die Luftkammer der vorbekannten Luftfeder wird gebildet durch den Deckel 7, die
beiden Rollbälge 6 und 15 und die beiden Abrollkolben 4 und 23, vgl. insb. vorste-
hende Fig. 1.
Aus Fig. 1 ersichtlich ist auch, dass der zweite Abrollkolben 23 einen geringeren
Durchmesser als der erste Abrollkolben 4 hat und derart koaxial zum ersten Ab-
rollkolben 4 angeordnet ist, dass bei einer Bewegung in Axialrichtung, also in Ein-
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/Ausfederrichtung, der zweite Abrollkolben 23 in den ersten Abrollkolben 4 ein-
/ausschiebbar ist. Außer der Fig. 1 ist dies auch der Funktionsbeschreibung begin-
nend ab Sp. 4 Z. 46 ohne weiteres entnehmbar.
Der erste Abrollkolben 4 umhüllt den zweiten Rollbalg 15 in Ein-/Ausfederrichtung
vollständig, vgl. Fig. 1. Laut der Beschreibung Sp. 4 Z. 14 bis 16 rollt der zweite
Rollbalg 15 an der Innenfläche (inner jacket 19) des ersten Abrollkolbens 4 und an
dem zweiten Abrollkolben 23 ab. Demnach ist der erste Abrollkolben 4 derart an-
geordnet, dass seine innere Mantelfläche eine Außenführung für den zweiten
Rollbalg 15 bildet. Und schließlich offenbart die vorbekannte Luftfeder auch eine
teleskopartige Verschiebbarkeit der beiden Abrollkolben 4 und 23 zueinander bei
einer Bewegung in Ein-/Ausfederrichtung, denn in der Funktionsbeschreibung
a. a. O. sind die gleich- und gegenläufigen Kolbenbewegungen beim Ein- und
Ausfedern im Detail erläutert.
Somit zeigt die Luftfeder nach D6, insb. deren Ausführungsbeispiel nach Fig. 1,
alle Merkmale der erteilten Luftfeder, bezogen auf den geltenden Patentan-
spruch 1 allerdings nur diejenigen Merkmale einer Luftfeder, die im Oberbegriff
angegeben sind. Die im kennzeichnenden Teil des geltenden Patentanspruchs 1
genannten Merkmale, betreffend an den beiden Abrollkolben angeordnete An-
schlagflächen, dazu korrespondierende Anschlagflansche sowie ein die Bewe-
gung des ersten Abrollkolbens in Ausfederrichtung begrenzendes Begrenzungs-
element und einen unterschiedlichen inneren Aufbau der beiden Rollbälge, offen-
bart die Luftfeder nach D6 nicht.
Ihre teilweise gegenteilige Auffassung begründet die Beschwerdegegnerin damit,
dass die Luftfeder nach D6 gleichwirkende Anschlagflächen und Anschlagflansche
sowie ein gleichwirkendes Begrenzungselement aufweise. Sie meint, indem bei
der Luftfeder der D6 im unteren Verbindungsflansch 29 der Kolbenstange 5 des
ersten Abrollkolbens 4 eine kugelförmige Buchse 27 mit gegenüberliegenden An-
schlagflächen 32/ 34 gelagert sei, offenbare D6 eine obere und eine untere An-
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schlagfläche des ersten Abrollkolbens 4. Die in Fig. 1 der D6 dargestellte obere
Anschlagfläche 34 entspreche der streitpatentgemäßen unteren Anschlagfläche,
denn sie sei beim Einfedern der Luftfeder in Wirkverbindung bringbar mit der unte-
ren Fläche einer Scheibe 25, welche einen korrespondierenden Anschlagflansch
des zweiten Abrollkolbens 22 darstelle. Beim Ausfedern der Luftfeder wirke die
Kolbenstange 20 mittelbar über den Abrollkolben 22, dessen Fangstift 26, eine da-
ran endseitig befestigte Stopp-Scheibe 31 und eine Puffer-Feder 30 bewegungs-
begrenzend auf die in Fig. 1 der D6 dargestellte untere Anschlagfläche 32 des
ersten Abrollkolbens 4 ein, folglich bilde diese Anschlagfläche 32 eine obere An-
schlagfläche im Sinne des Streitpatents. Und weil die Kolbenstange 20 am
Deckel 7 befestigt sei, offenbare D6 bereits die Anordnung eines (mehrteiligen)
Begrenzungselements im streitpatentgemäßen Sinn zwischen Deckel und dem
ersten Abrollkolben einer Luftfeder.
Diese funktionsbezogene Interpretation der D6 hat den Senat allerdings nicht vom
Vorhandensein der in Rede stehenden Unterschiedsmerkmale beim Gegenstand
der D6 überzeugt. Denn bezugnehmend auf die unter III. vorgenommene Ausle-
gung, bedingt der geltende Patentanspruch 1 eine räumlich geometrische Zuord-
nung der Anschlagflächen und
–flansche zu den Abrollkolben und dem Begren-
zungselement. Diese treten beim Gegenstand der D6 nicht, und auch nicht bei
funktionaler Betrachtung zu Tage. Selbst wenn der unvoreingenommene Fach-
mann nämlich ein Begrenzungselement, so wie von der Beschwerdegegnerin
interpretiert, in der D6 erkennen sollte, offenbart D6 doch unmittelbar und eindeu-
tig, dessen Anschlagflansch außerhalb der dortigen Luftkammer anzuordnen, die
gleichartig wie beim Streitpatent durch den Deckel 7, die Rollbälge 6 und 15 sowie
die Abrollkolben 4 und 22 gebildet ist. Diese Anordnung schließt jedoch ein Zu-
sammenwirken mit einer oberen Anschlagfläche des ersten Abrollkolbens aus, die
in sachgerechter Auslegung des Anspruchswortlauts beim Streitpatent innerhalb
der Luftkammer angeordnet sein muss. Dasselbe gilt für die obere Anschlagfläche
des ersten Abrollkolbens in der beschwerdegegnerischen Interpretation, welche
nach der D6 ebenfalls außerhalb der Luftkammer angeordnet ist und damit gerade
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nicht so wie durch die im geltenden Patentanspruch 1 enthaltenen Merkmale
zwingend vorgegeben ist.
D4 zeigt und beschreibt ebenfalls eine Luftfeder (ressort pneumatique 1) mit ei-
nem Deckel, zwei Rollbälgen (premiére membran 7, seconde membran 8) und
einem ersten Abrollkolben (paroi intermédiaire 5) sowie einem zweiten Abrollkol-
ben (paroi intérieure 6) in erfindungsgemäßer Kolbenanordnung und
–beweglich-
keit zueinander, vgl. insb. nachstehende Fig. 3 i. V. m. S. 6 Abs. 2.
Im Unterschied zur erfindungsgemäßen Luftfeder umhüllt der erste Abrollkolben 5
aber weder den zweiten Rollbalg 8 vollständig in Ein-/Ausfederrichtung noch bildet
er eine Außenführung für den zweiten Rollbalg. Außerdem weist der erste Abroll-
kolben 5 keine untere Anschlagfläche auf, wie streitpatentgemäß vorgesehen,
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sondern eine obere. Denn bei einer Bewegung in Einfederrichtung wirkt der zweite
Abrollkolben 6 mit seinem oberen Puffer (butée élastique 12) auf einen oberen
Boden (fond 14) des ersten Abrollkolbens 5 ein, vgl. auch S. 6 Z. 25 bis 27.
D3 offenbart eine Luftfeder mit einem Ein- oder Mehrfaltenbalg 11 und einem Roll-
balg 21, vgl. insb. nachstehende Fig. 1 i. V. m. Patentanspruch 1.
Der Rollbalg 21 ist mit einem Ende an einem äußeren Führungsteil 19 befestigt
und von diesem Führungsteil 19 wird er nach der Darstellung in Fig. 1 nur teilwei-
se abgestützt; eine vollständige Umhüllung in Ein-/Ausfederrichtung im Sinne des
Streitpatents ist damit nicht offenbart. Mit seinem entgegengesetzten Balgende 22
ist der Rollbalg 21 an einem zylindrischen Abstützteil 23 einer Stoßdämpferanord-
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nung befestigt, vgl. insb. Sp. 3 Z. 37 bis 40. Eine Bewegung des äußeren Füh-
rungsteils 19, das nach Auffassung der Beschwerdegegnerin dem ersten Abroll-
kolben der erfindungsgemäßen Luftfeder entsprechen soll, ist in Ausfederrichtung
nicht begrenzt. Folglich weist die Luftfeder nach D3 kein Begrenzungselement mit
einem ausfederbewegungsbegrenzenden Anschlagflansch für das äußere Füh-
rungsteil 19 bzw. für einen ersten Abrollkolben auf.
D7 zeigt und beschreibt eine Luftfeder 10 mit einer ersten und einer zweiten Ar-
beitskammer 12, 18 mit unterschiedlichen Durchmessern und Volumina, die über
mehrere Drosselöffnungen 40 miteinander in Verbindung stehen, vgl. insb. nach-
stehende Fig. 1 i. V. m. Patentanspruch 1.
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Bei dieser Luftfeder 10 ist neben einem ersten Rollbalg 28 und einem zweiten
Rollbalg 32 noch ein dritter Rollbalg 36 vorgesehen, um die Arbeitskam-
mern 12, 16 und 18, 22 zusammen mit zwei Gehäuseteilen 24, 26 und einem
deckelfesten Abrollrohr 38 auszubilden. Eine erfindungsgemäße Luftkammer ist
damit nicht ausgebildet, denn zu dieser bedarf es nur zweier Rollbälge. Ebenso
wenig sind nach D7 zwei Abrollkolben ausgebildet, von denen der zweite Abroll-
kolben einen geringeren Durchmesser hat als der erste und wobei der zweite Ab-
rollkolben in den ersten Abrollkolben ein-/ausschiebbar ist. Insbesondere übersieht
die Beschwerdegegnerin bei ihrer Interpretation, das Abrollrohr 38 bilde einen
zweiten Abrollkolben, dass das Abrollrohr 38 fest mit dem Deckel der Luftfeder
verbunden ist und damit weder ein- noch ausschiebbar in den ersten Abrollkolben
ist, vgl. insb. S. 3 Abs. 33.
Im weiteren Unterschied sind bei der Luftfeder nach D7 keinerlei Anschlagflächen,
damit korrespondierende Anschläge oder ein Begrenzungselement im Sinne des
Streitpatents offenbart. Gegenteiliges hat auch die Beschwerdegegnerin nicht auf-
zeigen können.
Die Luftfeder 30 nach D5 besteht aus wenigstens zwei Abrollkolben (starre, hohle
Elemente 32´, 31 und 32, die im wesentlichen Rohrform besitzen) in streitpatent-
gemäßer Kolbenanordnung und -beweglichkeit zueinander sowie zwei Rollbälgen
(Membran 35, 40), vgl. insb. nachstehende Fig. 4 i. V. m. Patentanspruch 1.
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Weder aus dieser Figur noch aus der D5 insgesamt geht hervor, dass die Bewe-
gung des Abrollkolbens 32´ oder 31 in Ausfederrichtung begrenzt ist. Folglich ist in
D5 auch kein Begrenzungselement offenbart, das geeignet wäre, die Bewegung
des vergleichbar ersten Abrollkolbens 31 in Ausfederrichtung zu begrenzen.
Der übrige Stand der Technik, dokumentiert durch die Druckschriften D1, D2, D8,
D9 und D10 unterscheidet sich nach einhelliger Auffassung der Beteiligten und
des Senats von der Luftfeder gemäß geltendem Patentanspruch 1 noch deutlicher
und steht deshalb auf keinen Fall neuheitsschädlich entgegen.
3.2 Die Luftfeder gemäß geltendem Patentanspruch 1 beruht auf einer erfinderi-
schen Tätigkeit des eingangs definierten Fachmannes, denn der Stand der Tech-
nik vermag eine derartige Luftfeder nicht nahezulegen.
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Zu einer gegenteiligen Auffassung gelangt die Beschwerdegegnerin durch Zusam-
menschau der Druckschriften D7 mit D4, D3 oder mit D5.
Ausgehend von der oberen Arbeitskammer der D7, die nach Meinung der Be-
schwerdegegnerin alle Merkmale der erteilten Luftfeder zeigt, lege das Fachwis-
sen dem Fachmann nahe, die Ausfederung dieser Luftfeder zu begrenzen. Der
Fachmann wisse nämlich, dass Fahrzeuge beispielsweise beim Verladen auf die
Schiene angehoben werden müssten und dabei eine Luftfeder nicht auseinander-
reißen dürfe. Wie Anschläge bei Luftfedern auszubilden seien, erfahre der Fach-
mann in den Druckschriften D4, D3 und D5.
Diese Argumentation greift aus mehreren Gründen nicht durch. Wie bereits vorste-
hend unter IV. 3.1 erläutert worden ist, offenbart die Luftfeder nach D7 nicht alle
Merkmale der erteilten Luftfeder, insbesondere keine Luftkammer und keinen
zweiten Abrollkolben in der erfindungsgemäßen Ausbildung. Außerdem zeigen die
Druckschriften D3 und D5 keine Begrenzung der Ausfederbewegung der darin
jeweils offenbarten Luftfeder, was ebenfalls bereits dargelegt worden ist. Folglich
kann ein entsprechendes Merkmal diesen Druckschriften auch nicht entnommen
werden.
Zudem erschließt sich dem Senat nicht, warum der Fachmann ein Begrenzungs-
element bei der Luftfeder nach D7 ausgerechnet zwischen dem Deckel (erstes
zylinderförmiges Gehäuseteil 24) und dem zweiten Gehäuseteil 26 anordnen soll-
te. Denn nach D7 ist mit dem Deckel 24 das Abrollrohr 38 fest verbunden, welches
bis in die zweite, untere Arbeitskammer 18, 22 hineinreicht, vgl. insb. Fig. 1 i. V. m.
S. 3 Abs. 33. Folglich könnte der Fachmann, sofern er eine Ausfederbegren-
zung - aus welchen Gründen auch immer - vorsehen wollte, ein Begrenzungsele-
ment, das die Bewegung des einzigen ausschiebbaren Gehäuseteils 26 ein-
schränkt, genauso gut zwischen dem Abrollrohr 38 und dem Gehäuseteil 26 an-
ordnen. Im Sprachgebrauch der Beschwerdegegnerin wäre das Begrenzungsele-
ment, welches die Ausfederbewegung der Luftfeder begrenzt, in diesem Fall zwi-
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schen dem ersten Abrollkolben 26 und dem zweiten Abrollkolben 38 angeordnet,
also völlig anders als nunmehr beansprucht ist. Vor diesem Hintergrund scheint
die Argumentation der Beschwerdegegnerin retrospektiv und damit zum Nachweis
des Naheliegens im patentrechtlichen Sinn ungeeignet.
Im Ergebnis kann eine Zusammenschau von D7 mit keiner der Druckschriften D3
oder D5 zu der nunmehr beanspruchten Luftfeder führen.
Soweit die Beschwerdegegnerin meint, ein entsprechender Hinweis auf die An-
ordnung eines Begrenzungselements zwischen Deckel und einem ersten Abroll-
kolben ergebe sich aus D4, weil dort ein Begrenzungsanschlag am Deckel der
Luftfeder vorgesehen sei, muss auch diese Zusammenschau daran scheitern,
dass die Luftfeder nach D7 nicht alle Merkmale der erteilten Luftfeder offenbart.
Aus demselben Grund führt auch die zusätzliche Berücksichtigung der D5 nicht
zum Beanspruchten.
Angesichts dessen muss auch die Argumentation der Beschwerdegegnerin ohne
Erfolg bleiben, das einschlägige Fachwissen lege die streitpatentgemäße Ausbil-
dung der beiden Rollbälge mit einem Axial- und einem Kreuzlagenbalg nahe. Ob
diese Merkmale für sich genommen möglicherweise keine erfinderische Tätigkeit
erfordert hätten, kann dahinstehen, denn diese Merkmale tragen die Erfindung
nicht allein, wie vorstehend dargetan.
Die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften D1, D2, D8, D9 und D10
haben in der mündlichen Verhandlung keine Rolle mehr gespielt. Ein Vorbild oder
eine Anregung für die nunmehr beanspruchte Luftfeder geht daraus unbestritten
nicht hervor. Eine Überprüfung dieser Druckschriften durch den Senat hat folglich
nicht ergeben, dass die nunmehr beanspruchte Luftfeder dadurch bekannt oder
nahegelegt sein könnte, auch nicht in irgendeiner Zusammenschau mit einer der
übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften.
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Dafür, dass sich die beschränkt verteidigte Luftfeder unter Berücksichtigung des
allgemeinen Fachwissens des Durchschnittsfachmannes ohne weiteres oder aus
einer Zusammenschau des vorstehend erläuterten Standes der Technik ergibt, hat
der Senat keinen Hinweis gesehen. Deshalb ist die Luftfeder nach dem geltenden
Patentanspruch 1 mit ihrer speziellen Balg- und Kolben- sowie Anschlagsflächen-
anordnung nur durch erfinderische Tätigkeit zu erreichen gewesen.
Mithin ist die Luftfeder gemäß geltendem Patentanspruch 1 patentfähig. Damit
sind auch die Weiterbildungen gemäß der dem Patentanspruch 1 nachgeordneten
Patentansprüche 2 bis 4 patentfähig.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe
gestützt wird, nämlich dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
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5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Hilber
Bork
Paetzold
Dr. Geier
Ko