Urteil des BPatG vom 02.04.2014

Stand der Technik, Wiederaufnahme des Verfahrens, Patentanspruch, Minimal

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 46/08
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 196 28 410
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hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
2. April 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hilber sowie
der Richter Dipl.-Ing. Bork, Paetzold und Dr.-Ing. Baumgart
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Prüfung
des Einspruchs das am 15. Juli 1996 angemeldete Patent mit der Bezeichnung
"Verfahren zur Passereinstellung an einer Druckmaschine"
durch Beschluss vom 19. Juni 2008 aufrechterhalten, weil dieses Verfahren durch
den Stand der Technik weder vorweggenommen noch nahegelegt sei, sondern
auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Dagegen wendet sich die Beschwerde. Wie im Verfahren der vormaligen Einspre-
chenden vor dem Deutschen Patent- und Markenamt wird damit geltend gemacht,
das Verfahren nach Patentanspruch 1 des Streitpatents sei dem zuständigen
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Fachmann durch die DE 31 36 703 C1 (D1) in Verbindung mit dem einschlägigen
Fachwissen eines durchschnittlichen Fachmannes nahegelegt.
Nachdem der Senat mit Schreiben des Insolvenzverwalters der vormaligen Ein-
sprechenden vom 17. Februar 2012 über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
informiert worden ist, hat der bevollmächtigte Vertreter des jetzigen Einsprechen-
den und Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 17. Mai 2013 die Wiederauf-
nahme des Verfahrens erklärt.
In einem verfahrensleitenden Hinweis vom 18. März 2014 ist den Beteiligten mit-
geteilt worden, dass die Beschwerde voraussichtlich keinen Erfolg haben werde.
Denn nach Vorberatung der Sache erkenne der Senat maßgebliche Unterschiede
des streitpatentgemäßen Verfahrens zu der Wirkungsweise der Einrichtung nach
D 1, die anhand einer tabellarischen Gegenüberstellung dargestellt wurden. Abge-
sehen davon zeigten die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften nach
vorläufiger Erkenntnis keine Verfahren oder Verfahrensschritte auf, welche den
streitpatentgemäßen näher kämen als der aus D 1 bekannte Stand der Technik.
Die Prüfung durch den Senat habe zudem ergeben, dass der diesbezügliche Teil
der Beschlussbegründung frei von Rechtsfehlern und inhaltlich im Ergebnis zutref-
fend sein dürfte. Das habe auch die Beschwerde nicht angegriffen. Zusammen-
fassend dürfte der im Verfahren befindliche Stand der Technik insgesamt nicht ge-
eignet sein, den bereits durch den angegriffenen Beschluss vorläufig bestätigten
Bestand des Streitpatents in Frage zu stellen.
Daraufhin hat der Beschwerdeführer den Antrag auf mündliche Verhandlung zu-
rückgenommen und per Fax vom 18. März 2014 Entscheidung nach Aktenlage
beantragt (Bl. 92 GA). Die Beschwerdegegnerin hat einer Entscheidung nach
Aktenlage zugestimmt (Bl. 83 GA). Anschließend ist der Verhandlungstermin vom
Montag, den 24. März 2014 aufgehoben worden.
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Der Beschwerdeführer beantragt mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2013 zuletzt
sinngemäß (Bl. 65 GA),
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu
widerrufen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Schriftsatz vom 11. Februar 2014 zuletzt
(Bl. 77 GA),
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie tritt dem Beschwerdevorbringen vollumfänglich entgegen und meint, das pa-
tentierte Verfahren sei neu und durch den Stand der Technik nicht nahegelegt.
Außer der vorgenannten Druckschrift D 1 sind im Prüfungs- und anschließenden
Einspruchsverfahren noch folgende Druckschriften berücksichtigt worden:
D2: DE 39 33 666 C2
D3: DE 196 06 849 A1
D4: DE 43 28 170 A1
D5: DE 42 33 866 A1
D6: US 4 837 636 A
D7: JP 62253453 A (Abstract)
D8: JP 62253451 A (Abstract)
D9: McPHERSON, Charles E., SMITH, Dennis J.: Calibrated Mechanical Po-
sitioning Technique. ln: Xerox Disclosure Journal, Vol. 14, No. 5, Sept. /
Oct. 1989, Seiten 241-248.
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Der Patentanspruch 1 des Streitpatents lautet:
1. Verfahren zur Passereinstellung an einer Druckmaschine,
bei dem mit Hilfe von Stellelementen mindestens einer Register-
einstellvorrichtung Passerabweichungen von auf einem Bedruck-
stoff gebrachten Druckbildelementen kompensiert werden,
dadurch gekennzeichnet,
- dass in einem ersten Schritt der Zusammenhang zwischen
20, 24, 26
wird,
- dass in einem weiteren Schritt die Passerabweichungen aller am
Druck beteiligten Teilfarben in Bezug auf eine vorgegebene Stand-
position bestimmt werden,
- dass in einem weiteren Schritt unter Berücksichtigung des Zu-
sammenhangs zwischen Stellweg und Stellzeit eine virtuelle
Standposition errechnet wird, die die Zeitdauer der längsten zu
realisierenden Registerverstellung minimal ist,
- und dass in einem letzten Schritt die virtuelle Standposition an-
gefahren wird.
An ihn schließen sich rückbezogene Patentansprüche 2 bis 5 als Unteransprüche
mit weiterbildenden Merkmalen der Verfahrensschritte nach Patentanspruch 1 an.
II.
1. Die Beschwerde ist unbestritten zulässig.
Auf Seiten der Einsprechenden ist im Beschwerdeverfahren ein Wechsel eingetre-
ten. Die ursprüngliche Einsprechende M
… AG ist im
Laufe des Verfahrens in m
… AG umbenannt worden. Sie befindet sich seit
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1. Februar 2012 in Liquidation, was eine Unterbrechung des Beschwerdeverfah-
rens zur Folge hat, §§ 239 ff ZPO. Zwar wird die Auffassung vertreten, dass eine
Unterbrechung bei Insolvenz des Einsprechenden nur bei dessen besonderen
Rechtsschutzbedürfnis eintrete, weil er nämlich an dem im Streit befindlichen Pa-
tent bereits in Anspruch genommen worden sei (BPatG 23 W (pat) 352/05). Nach
Auffassung des Senats ist jedoch der herrschenden Meinung (vgl. Schulte, PatG,
9. Aufl. 2013 Einl. Rn.193; Fitzner/Lutz/Bodewig, Patentrechtskommentar, § 59
PatG Rn. 176; van Hees/Braitmaier, Verfahrensrecht in Patentsachen, 4. Aufl.
2010, Rn. 1581; Benkard/Schäfers, PatG, § 59 Rn. 53 d) zu folgen. Denn die wirt-
schaftlichen Interessen des Einsprechenden sind nicht nur bei einer konkreten
Verletzungsklage aufgrund des Streitpatents betroffen; vielmehr muss es reichen,
dass die Einsprechende mit einer solchen zu rechnen hat, was sich regelmäßig
der Kenntnis des Gerichts entzieht.
Nachdem der gerichtlich eingesetzte Insolvenzverwalter kraft Gesetzes in die Stel-
lung des Beteiligten eintritt (vgl. Busse/Engels, PatG 7. Aufl. 2013, § 79, Rn. 6 f.
m. w. N.) und der von ihm im vorliegenden Fall Bevollmächtigte die Aufnahme des
Verfahrens durch Schriftsatz vom 17. Mai 2013 erklärt hat, sind die Unterbre-
chungswirkungen des § 249 ZPO weggefallen, so dass das Verfahren unter Be-
richtigung der Bezeichnung des Verfahrensbeteiligten fortzuführen ist (vgl. Busse/
Engels a. a. O.).
2. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, denn der Senat konnte nach
Beratung nicht feststellen, dass dem am Anmeldetag zugänglichen Stand der
Technik eine hinreichende Anregung für das patentierte Verfahren zu entnehmen
war.
Zulässigkeit der Patentansprüche gemäß Streitpatent:
Die Patentansprüche 1 bis 5 sind unbestritten zulässig, sie ergeben sich ohne
weiteres aus dem Streitpatent sowie aus den Ursprungsunterlagen.
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Durchschnittsfachmann:
Zwischen den Beteiligten und dem Senat besteht Einvernehmen, dass der im an-
gegriffenen Beschluss zutreffend definierte Fachmann ein Diplom-Ingenieur des
allgemeinen Maschinenbaus mit langjähriger Erfahrung im Bereich der Steuerung
von Druckmaschinen ist.
Fachliches Verständnis:
Zwischen den Beteiligten und dem Senat besteht ebenfalls Einvernehmen, dass
das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 der Streitpatentschrift (im Folgenden ab-
gekürzt: SPS) zur Passereinstellung an einer Druckmaschine, bei dem mit Hilfe
von Stellelementen mindestens einer Registereinstellvorrichtung Passerabwei-
chungen von auf einen Bedruckstoff gebrachten Druckbildelementen kompensiert
werden, vier Schritte in folgender Reihenfolge umfasst:
einem ersten Schritt
telt. Dazu wird der Zusammenhang zwischen Stellweg und Stellzeit der Stellele-
mente vorbestimmt. Diesbezüglich ist unter Hinweis auf Fig. 3 in Abs. [0019] und
[0020] der SPS erläutert, dass beispielsweise auch nichtlineare Zusammenhänge
zwischen Stellweg und Stellzeit der Stellelemente durch Simulation oder durch
Untersuchung des Antwortverhaltens der Stellglieder erfasst werden können.
Durch diese Bestimmung sind in vorteilhafter Weise die Bedingungen (der jeweili-
gen Stellelemente) in der Druckmaschine jeweils aktuell berücksichtigungsfähig.
nachfolgenden zweiten Schritt
am Druck beteiligten Teilfarben in Bezug auf eine vorgegebene Standposition be-
stimmt. Mit anderen Worten wird für jede Teilfarbe deren jeweilige Ist-Abweichung
zu einem gemeinsamen Fixpunkt bestimmt. Laut Abs. [0021] kann dies visuell mit
Handmessgeräten oder selbsttätig mit Passermessanordnungen geschehen. Weil
nach dem Anspruchswortlaut die Passerabweichungen von auf einen Bedruckstoff
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gebrachten Druckbildelementen kompensiert werden sollen, ist selbstverständlich
ein Probedruck erforderlich. Im Verständnis des eingangs definierten Fachmannes
werden somit sämtliche Teilfarben auf dem Bedruckstoff zu einer gemeinsamen,
vorgegebenen Standposition eingemessen.
nachfolgenden dritten Schritt
eine minimale Registerverstellungszeit optimiert ist. Dabei wird unter Berücksichti-
gung der jeweiligen Stellelemente-Charakteristika und aus den Absolutwerten der
eingemessenen Passerabweichungen eine virtuelle Standposition errechnet. Die-
se virtuelle Standposition ist nach dem Anspruchswortlaut definiert als diejenige,
für welche die Zeitdauer der längsten zu realisierenden Registerverstellung sämli-
cher Teilfarben minimal ist, vgl. auch Abs. [0021]. Weil die Zeitdauer der längsten
zu realisierenden Registerverstellung auf die zunächst vorgegebene Standposition
bezogen ist, steht die errechnete, virtuelle Standposition zwangsläufig in Relation
zu dieser vorgegebenen Standposition und kann daher von den Stellelementen
angefahren werden.
vierten und
chenoperation an die jeweiligen Stellelemente ausgesteuert und die virtuelle
Standposition angefahren. Dies kann gemäß Abs. [0021] der SPS gleichzeitig er-
folgen, wodurch der geringste zeitliche Aufwand benötigt wird.
Patentfähigkeit:
Das streitpatentgemäße Verfahren zur Passereinstellung an einer Druckmaschine
ist zweifellos gewerblich anwendbar und neu, denn im Stand der Technik ist unbe-
stritten kein Verfahren mit sämtlichen Verfahrensschritten und deren Abfolge
nachgewiesen, wie im Patentanspruch 1 des Streitpatents enthalten. Dieses Ver-
fahren legt der Stand der Technik auch nicht nahe.
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Eine Einrichtung an Druckmaschinen mit Registerverstellung für Umfangs-, Sei-
ten- und Diagonalregister ist aus der D 1 bekannt. Diese Einrichtung hält auf einer
Traverse 12 verschiebliche Abtastsysteme 1, 2 vor, mit denen die Koordinaten von
Passmarken 11 der aufgespannten Druckplatten 10 abtastbar sind, vgl. insb. An-
spruch 1 sowie Sp. 3 Z. 23 bis 25 i. V. m. Fig. 2. Damit wird die tatsächliche Lage
der Druckplatten auf dem Plattenzylinder bestimmt. Die Ist-Koordinaten der Pass-
marken11 werden an einen Rechner 3 übermittelt, in welchem sie verglichen wer-
den mit den Koordinaten der Passmarken 11 der nicht aufgespannten Druckplat-
te 10. Diese sind als Sollwerte in einem Festwertspeicher 4 abgespeichert, vgl.
insb. Sp. 3 Z. 25 bis 28. Aus der ggf. auftretenden Soll-Ist-Abweichung wird die er-
forderliche Registerverstellung errechnet. Die ab Sp. 3 Z. 37 offenbarte Register-
messung und
–korrektur mit dieser Einrichtung erfolgt in folgenden Schritten:
1.a Zunächst werden die Koordinaten der auf der Druckplatte 10 einkopierten
Passmarken 11 als Sollwerte in den Festwertspeicher 4 eingegeben.
1.b Anschließend werden diese Sollwerte den Abtastsystemen 1, 2 zugeführt,
welche daraufhin eine entsprechende Messposition auf der Traverse in der
Druckmaschine einnehmen.
1.c Danach werden die Abtastorgane 1, 2 aktiviert. Der Aktivierungszeitpunkt
wird entsprechend der Maschinengeschwindigkeit über den Rechner 3 zu-
sammen mit den Soll-Koordinaten der Passmarken 11 bestimmt.
2.
Beim Messvorgang erzeugt die jeweils durchlaufende Passmarke 11 inner-
halb einer vorgegebenen Torzeit (Messfenster) einen Impuls, welcher der Ist-
Koordinate der jeweiligen Passmarke 11 entspricht und im Rechner 3 mit
dem zugehörigen Soll-Wert aus dem Festwertspeicher 4 verglichen wird.
3.
Bei Feststellung einer Abweichung der jeweiligen Ist- von der -Sollposition
der Passmarken wird vom Rechner 3 ein Korrekturwert für die Umstellung
des jeweiligen Umfangs-, Seiten- oder Diagonal-Registers errechnet.
4.
Zuletzt wird über einen Verstärker 5 ein entsprechender Stellbefehl beispiels-
weise an die Registerverstelleinrichtung 6 des Umfangsregisters abgegeben,
das den Plattenzylinder 9 in eine neue Position verbringt.
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Für den Spezialfall, dass alle Passmarken 11 um einen annähernd gleichen
Betrag zur Solllage versetzt liegen, ist in D 1 ein optionaler Optimierungs-Schritt
vorge
schlagen. Für diesen Fall einer „Gleich-Abweichung“ wird für die
Abtastsysteme 1, 2 eine entsprechende Korrektur der Solllage errechnet und von
den Abtastsystemen eingenommen, vgl. insb. Anspruch 6 i. V. m. Sp. 4 Z. 45 bis
51. Das hat zur Folge, dass der jeweils einzustellende Stellweg der
Registerverstellung um den Betrag der Gleich-Abweichung verringert werden
kann. Unter der Voraussetzung, dass der Optimierungsschritt inklusive der
Solllagenkorrektur der Abtastsysteme 1, 2 schneller als eine die Gleich-
Abweichung mitumfassende Registerverstellung erfolgt, wäre die Stellzeit
insgesamt verkürzt. In den vorstehend beschriebenen Messablauf fügt sich der
Optimierungs-Schritt logisch nach dem Schritt 2 (Soll-Ist-Vergleich) ein.
Im grundsätzlichen Unterschied dazu bezieht das erfindungsgemäße Verfahren
des Streitpatents am Anfang der Registermessung und
–korrektur das Verhalten
der Stellelemente mit ein durch Bestimmung von deren Stellwegen und
–zeiten.
Derartiges offenbart die D 1 unbestritten nicht.
Allerdings vertritt der Beschwerdeführer diesbezüglich die Auffassung, die Einbe-
ziehung des Zusammenhangs von Stellweg und Stellzeit sei platt selbstverständ-
lich, weil die Antriebscharakteristik der Registerverstelleinrichtungen grundsätzlich
bekannt sei, selbst wenn diese nicht linear arbeiteten. Dieses Argument hat den
Senat nicht überzeugt, denn es verkennt, dass die Charakteristik der Stellelemen-
te für die Einrichtung nach D 1 geradezu unbeachtlich ist. Registerverstelleinrich-
tungen 6, 7 und 8 sind in der Druckschrift nur summarisch erwähnt und lediglich
im Hinblick auf ihren maximalen Verstellweg von Bedeutung. Liegt nämlich die
festgestellte Passerabweichung außerhalb des maximalen Verstellweges der je-
weiligen Registerverstelleinrichtung wird ein Signal angezeigt, vgl. insb. An-
spruch 4 sowie Sp. 4 Z. 30 bis 37. Angesichts dessen muss der Fachmann die
Unabhängigkeit der Registerverstellung nach D 1 von jedwedem Stellverhalten der
Stellelemente als besonderen Vorteil erkennen. Denn nach D 1 wird ausschließ-
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lich die Passerabweichung ermittelt und korrigiert, es kommt sozusagen nur auf
das Ergebnis an. Sollte sich während der Verstellung ein Stellelement z. B. als
nichtlinear, schwergängig, überlastet, etc. von anderen Stellelementen unterschei-
den, hat das auf die offenbarte Registerverstellung selbst keinen Einfluss, weil vor-
nehmlich nur eine abweichungsergebnisorientierte Verstellung vorgenommen
wird. Genau aus diesem Grund hatte der Fachmann objektiv keine Veranlassung,
möglicherweise bekannte Stellwege und Stellzeiten der Stelleinrichtungen bei der
Registerkorrektur nach D 1 zu berücksichtigen. Die gegenteilige Auffassung des
Beschwerdeführers resultiert möglicherweise aus dem Wissen um die Erfindung
und kann deshalb nicht erfolgreich sein.
Zu keinem anderen Ergebnis führt die Einlassung des Beschwerdeführers, die in
D 1 außerdem noch offenbarte Optimierung der Verstellzeit führe den Fachmann
ohne weiteres zu dem erfindungsgemäßen Verfahren. Die Berechnung einer
neuen Soll-Position der Abtastsysteme 1, 2 unter gegebenen Voraussetzungen,
käme nämlich einer virtuellen Standposition der Passerkoordinaten gleich, was ein
optimiertes Stellzeitverhalten für die Registerstelleinheiten nach sich zöge.
Dem steht entgegen, dass in D 1 offenbart ist, zunächst zu messen und zu ver-
gleichen (Schritt
2), anschließend ggf. eine „Gleich-Abweichung“ festzustellen und
dementsprechend die Position der Abtastsysteme real zu verändern, wie vorste-
hend dargetan. Fal
ls keine „Gleich-Abweichung“ festgestellt würde, käme gar kei-
ne neue Position der Abtasteinrichung zustande und folglich würde gar keine vir-
tuelle Standposition im Sinne der Argumentation des Beschwerdeführers berech-
net. Diesen Fall sieht die Erfindung allerdings nicht vor, denn die Berechnung der
virtuellen Standposition nach dem erfindungsgemäßen Verfahren erfolgt immer in
einem einzigen Schritt und ohne irgendwelche Voraussetzungen. Daraus wird
deutlich, dass die Offenbarung der D 1 nicht geeignet ist, das streitpatentgemäße
Verfahren anzuregen. Zudem hatte der Fachmann nach Überzeugung des Senats
objektiv keinen Anlass für eine Veränderung der aufgezeigten Schrittfolge gemäß
D 1, denn derartiges regt weder die D 1 noch das allgemeine Fachwissen an.
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Abgesehen davon könnte selbst ein - theoretisch angenommener - Ersatz der
Feststellung eine „Gleich-Abweichung“ durch eine voraussetzungslose, ständige
Optimierung der Verstellzeit allenfalls zu einer ständigen Solllagenkorrektur der
Position der Abtastsysteme führen, die nach dem erfindungsgemäßen Verfahren
jedoch gar nicht vorgesehen ist. Auch an diesem theoretischen Beispiel zeigt sich
eindeutig, dass die Offenbarung der D 1 den Fachmann eher vom streitpatentge-
mäßen Verfahren weg führt.
Die übrigen vorveröffentlichten Druckschriften zeigen keine Verfahren oder Ver-
fahrensschritte auf, welche den streitpatentgemäßen näher kommen als der vor-
stehend erläuterte und aus D 1 bekannte Stand der Technik. Deshalb hat der Be-
schwerdeführer eine Zusammenschau der übrigen Druckschriften mit der D 1
und/oder untereinander in seinem Beschwerdevorbringen zu Recht nicht mehr gel-
tend gemacht. Insoweit ist der darauf abstellende Teil der Begründung des ange-
griffenen Beschlusses unbestritten. Die Prüfung durch den Senat hat zudem erge-
ben, dass dieser Teil der Beschlussbegründung frei von Rechtsfehlern und inhalt-
lich im Ergebnis zutreffend ist.
Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen.
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III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe
gestützt wird, nämlich dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Hilber
Bork
Paetzold
Dr. Baumgart
Ko