Urteil des BPatG vom 30.05.2016

Stand der Technik, Patentanspruch, Spiel, Form

BPatG 154
05.11
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 32/13
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
30. Mai 2016
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 198 01 058.3
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Hilber und der Richter von Zglinitzki, Dipl.-Ing. Sandkämper und
Dr.-Ing. Geier
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
- 2 -
G r ü n d e
I.
Die Prüfungsstelle B 60 S des Deutschen Patent- und Markenamtes hat nach Prü-
fung die am 14. Januar 1998 eingereichte deutsche Patentanmeldung
198 01 058.3 der R
… GmbH, W…str. in S…, mit der
Bezeichnung
„Wischblatt zum Reinigen von Scheiben von Kraftfahrzeugen“
auf Basis der mit Schriftsatz vom 22. Mai 2009 eingereichten Patentansprüche 1
bis 12
,
eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 27. Mai 2009,
mit einem das Erstellungsdatum 12. August 2013 tragenden Beschluss gemäß
§ 48 PatG zurückgewiesen
.
Laut Beschlussbegründung ergäben sich alle Merk-
male des geltenden Patentanspruchs 1 aus der Zusammenschau der Druck-
schriften
D2: EP 0 752 352 A1 und
D6:
US 5 392 489 A,
so dass der geltende Patentanspruch 1 mangels einer erfinderischen Tätigkeit
nicht gewährbar sei.
Der Beschluss wurde am 13. August 2013 mittels Einschreiben durch Übergabe
versandt und gilt mit dem 16. August 2013 als zugestellt.
Gegen den Zurückweisungsbeschluss richtet sich die mit Schriftsatz vom 6. Sep-
tember 2013 am selben Tag eingegangene Beschwerde der Patentanmelderin,
die sie mit Schriftsatz vom 19. November 2015
im Einzelnen begründet. Sie ist der
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Meinung, dass der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 neu und erfin-
derisch gegenüber den angezogenen Druckschriften sei.
In der Verhandlung vom 30. Mai 2016 beantragt die Beschwerdeführerin zuletzt,
den angefochtenen Beschluss des Patentamts aufzuheben und
das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 12 vom 22. Mai 2009
sowie der Beschreibung Seiten 1, 3 bis 14 wie ursprünglich einge-
reicht und Seiten 2 und 2a vom 22. Mai 2009 und mit den ur-
sprünglichen Zeichnungen Fig. 1 bis 15 zu erteilen.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
Wischblatt (10) zum Reinigen von Scheiben (24) von Kraftfahrzeu-
gen mit mindestens einer bandartig langgestreckten, metallischen,
zur Scheibenoberfläche (24) unbelastet, konkav gekrümmten Fe-
derschiene (12) und einer langgestreckten, gummielastischen
Wischleiste (16), die zwischen der Scheibe und einer der Scheibe
zugewandten Bandfläche der mindestens einen Federschiene
längsachsenparallel angeordnet ist, wobei die mindestens eine
Federschiene (12) zumindest abschnittsweise lose in einem von
einer gehäuseartigen, aus einem Kunststoff hergestellten Umhül-
lung (14, 114, 214, 314, 414, 514, 614), durch Umhüllungswän-
de (32, 26) im wesentlichen umschlossenen Raum (34) angeord-
net ist, welche an ihrer der Scheibe (24) zugewandten Seite mit
Haltemitteln (40, 42, 140, 142) für die Wischleiste (16) versehen
dadurch gekennzeichnet, dass
ne (12) und den Umhüllungswänden (32, 36) ein gewisses, gerin-
ges Spiel vorhanden ist, das eine Relativbewegung zwischen Um-
hüllung (14) und Federschiene (12) zulässt und dass an die Kunst-
- 4 -
stoffumhüllung (514) eine Windabweisleiste (570) stehend ange-
formt ist.
Wegen des Wortlauts der geltenden Unteransprüche 2 bis 12, der sonstigen gel-
tenden Unterlagen sowie zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt ver-
wiesen.
Im Verfahren befinden sich neben den Druckschriften D2 und D6 noch folgende,
von der Prüfungsstelle im Prüfungsverfahren herangezogene Druckschriften:
D1:
GB 1 489 791 A,
D3:
US 3 881 214 A,
D4:
DE 89 11 642 U1,
D5:
US 3 427 637 A und
D7:
GB 1 447 724 A,
sowie der von der Patentanmelderin in der Beschreibungseinleitung der Patentan-
meldung selbst genannte Stand der Technik in Form der Druckschriften
D8:
DE 1 505 357 A und
D9:
DE 12 47 161 B.
II.
1.
im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
2.
zeugen.
- 5 -
Sie geht dabei von einem Wischblatt aus, wie es durch die Druckschrift D9 be-
kannt gemacht wurde. Bei Wischblättern dieser Art sei die Wischleiste mit der der
Scheibe zugewandten Bandfläche einer metallischen Federschiene verklebt. Die
Klebeverbindung sei während des Wischbetriebs einer erheblichen Wechselbean-
spruchung ausgesetzt, die im Zusammenwirken mit der unvermeidbaren Alterung
der Wischleiste und der Klebung zu einer vorzeitigen Ablösung der Wischleiste
von der Federschiene führen könne.
Ferner sei es schwierig, die Federschiene so auszugestalten, dass zum einen die
an die Verbindung zur Wischleiste gestellten Anforderungen erfüllt würden und
zum anderen eine optimale Auflagekraftverteilung erreicht werde. Forderungen
bezüglich der Größe, Formgebung und Materialwahl ständen hier gegeneinander
(Seite 2, der ursprünglichen, wie geltenden Beschreibung).
Bei dem erfindungsgemäßen Wischblatt gemäß Patentanspruch 1 sei eine solche
als nachteilig angesehene Klebeverbindung dagegen jedoch nicht mehr erforder-
lich (Seite 2, der ursprünglichen, wie geltenden Beschreibung).
3.
der Bewertung des Standes der Technik von einem Durchschnittsfachmann aus-
gegangen, der als Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau ausgebildet
ist und über mehrere Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion und
Herstellung von in Massen herzustellenden Wischblättern für PKW-Anwendungen
verfügt.
4.
anspruchs 1 nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben.
1 Wischblatt (10) zum Reinigen von Scheiben (24) von Kraftfahr-
zeugen mit
- 6 -
2 mindestens einer bandartig langgestreckten, metallischen, zur
Scheibenoberfläche (24) unbelastet, konkav gekrümmten Fe-
derschiene (12)
3 und einer langgestreckten, gummielastischen Wischleiste (16),
die zwischen der Scheibe und einer der Scheibe zugewandten
Bandfläche der mindestens einen Federschiene längsachsen-
parallel angeordnet ist,
4 wobei die mindestens eine Federschiene (12) zumindest ab-
schnittsweise lose in einem von einer gehäuseartigen, aus
einem Kunststoff hergestellten Umhüllung (14, 114, 214, 314,
414, 514, 614), durch Umhüllungswände (32, 26) im wesentli-
chen umschlossenen Raum (34) angeordnet ist,
5 welche an ihrer der Scheibe (24) zugewandten Seite mit Halte-
mitteln (40, 42, 140, 142) für die Wischleiste (16) versehen ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
6 zwischen der Federschiene (12) und den Umhüllungswän-
den (32, 36) ein gewisses, geringes Spiel vorhanden ist, das
eine Relativbewegung zwischen Umhüllung (14) und Feder-
schiene (12) zulässt
7 und dass an die Kunststoffumhüllung (514) eine Windabweis-
leiste (570) stehend angeformt ist.
5.
Wischblatt zum Reinigen von Scheiben von Kraftfahrzeugen, welches im Wesent-
lichen aus einer Wischleiste und einer in einer Umhüllung angeordneten Feder-
schiene besteht, wobei an die Umhüllung eine Windabweisleiste angeformt ist.
Die Federschiene selbst ist aus einem Metall gebildet und in ihrer Form langge-
streckt und bandartig ausgebildet. In einem unbelasteten Zustand, in welchem das
Wischblatt nicht an der Scheibe des Kraftfahrzeugs anliegt, ist sie darüber hinaus
konkav gekrümmt. Dadurch ist gewährleistet, dass die Wischleiste im Betrieb
- 7 -
durch die dann unter Spannung stehende Federschiene zur Scheibe belastet wird
und an der Scheibe anliegt, auch wenn sich die Krümmungsradien von sphärisch
gekrümmten Fahrzeugscheiben bei jeder Wischblattposition ändern (vgl. Seite 1
ab Zeile 19 der Beschreibung).
Die Federschiene übernimmt dabei einen wesentlichen Bestandteil der tragenden
Funktion für das Wischblatt (vgl. Seite 1 ab Zeile 29 der Beschreibung).
Sie ist durch die aus einem Kunststoff hergestellte Umhüllung, bzw. durch die die
Umhüllung bildenden Umhüllungswände im Wesentlichen umschlossen. Die Um-
hüllung erfolgt jedoch nicht zwingend vollständig, denn ausweislich der geltenden
Beschreibung (Seite 3, Zeilen 7 bis 26) sowie der Ausführungsbeispiele, welche in
den Figuren 2 bis 4 dargestellt sind, kann die Umhüllung auch Öffnungen wie bei-
spielsweise einen Schlitz zur Aufnahme der Wischerleiste oder Querschlitze auf-
weisen. Da die Umhüllung jedoch große Bereiche umfasst, setzt dies in der Folge
allerdings zwingend voraus, dass auch die Umhüllung eine gewisse Flexibilität
aufweist, denn ansonsten könnte die Anpassung an die Form der Scheibe im Be-
trieb nicht erfolgen. Um die zumindest abschnittsweise lose zwischen den Umhül-
lungswänden angeordnete Federschiene spannungsfrei in der Umhüllung zu hal-
ten, auch wenn das Wischblatt unter Spannung an der Scheibe anliegend über
selbige geführt wird (vgl. Seite 2 der Beschreibung), ist zwischen der Federschie-
ne und den Umhüllungswänden ein Spiel vorhanden (vgl. Seite 2 der Beschrei-
bung). Eine exakte Bemaßung des Spieles ist allerdings nicht Teil des im gelten-
den Patentanspruch 1 beanspruchten Gegenstandes, es ist im Sinne der Formu-
lierung „gewisses, geringes“ ausreichend, sofern die geforderte Spannungsfreiheit
gegeben ist.
An der der Scheibe zugewandten Seite der Umhüllung ist diese mit Haltemitteln
versehen, um dort die Wischleiste anzubringen.
- 8 -
Ferner ist um bei hohen Fahrgeschwindigkeiten eine ordnungsgemäße Anlage
des Wischblattes bzw. der Wischleiste an der Scheibe sicherzustellen (vgl.
Seite 4, Zeilen 17 bis 21 Beschreibung) an die Kunststoffumhüllung eine Windab-
weisleiste angeformt. Diese ist „stehend“ ausgebildet, welches unter Berücksich-
tigung der Ausführungen auf Seite 11, ab Zeile 23 der Beschreibung bzw. der Fi-
gur 10 eine Form impliziert, die einer in Bezug auf die Umhüllung schräg im Raum
angeordneten Leiste entspricht, deren unterer der Scheibe zugewandter Rand
unmittelbar an die Umhüllung angeformt ist, während ihr oberer, der Scheibe ab-
gewandter Rand frei im Raum steht. Über die Angabe eines exakten Ortes, an
welchem die Anformung der Windabweisleiste an der Umhüllung erfolgt, schweigt
sich der geltende Patentanspruchs 1 hingegen aus.
6.
So basiert der geltende Patentanspruch 1 auf den ursprünglichen Patentansprü-
chen 1 und 8, sowie Merkmalen, die der ursprünglichen Beschreibung auf Seite 8,
ab Zeile 28 entnommen sind. Die geltenden Patentansprüche 2 bis 12 entspre-
chen den ursprünglichen Patentansprüchen 2 bis 7 und 9 bis 13.
7.
doch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
7.1
Scheiben von Kraftfahrzeugen, welches dem Fachmann zum Anmeldezeitpunkt
der vorliegenden Patentanmeldung bereits bekannt war.
Das Wischblatt umfasst eine Tragstruktur, welche aus zwei gleichen Bauteilen
(parts) 5 und 6 zusammengesetzt ist. Diese Bauteile sind aus Kunststoff gefertigt
(Seite 2, Zeile 103) und bilden zusammengesetzt den Tragarm des Wischblatts
aus, welcher im unbelasteten Zustand ausweislich der Figuren konkav gekrümmt
ist. Im zusammengesetzten Zustand bilden die beiden Bauteile 5 und 6 einen
- 9 -
Raum (channel) 9 aus, den sie mit Ausnahme eines vorhandenen Schlitzes durch
ihre Wände umhüllen (vgl. Figur 8). In diesen Raum ist eine ebenfalls im unbelas-
teten Zustand konkav gekrümmte Metallschiene (metal lamina) 17 (Seite 2, Zeile
94), die bandartig und langestreckt ausgebildet ist, eingesetzt.
Zwischen der Scheibe und der der Scheibe zugewandten Bandfläche der Metall-
schiene 17 ist längsachsenparallel eine Wischleiste (wiping element) 4 angeord-
net, die von Haltemitteln (legs) 10 gehalten wird, die an der der Scheibe zuge-
wandten Seite der Tragstruktur vorgesehen sind.
Für den Fachmann folgt aufgrund dieser Angaben unmittelbar, dass sowohl Me-
tallschiene wie auch Tragstruktur federnd ausgebildet sein müssen, denn an-
sonsten könnte die erforderliche Anlage der Wischleiste an der Windschutzschei-
be nicht gewährleistet werden.
Figuren 5 bis 8 der Druckschrift D1
Damit ergibt sich aus der Druckschrift D1 bereits ein Wischblatt mit den Merkma-
len 1 bis 5 gemäß dem geltenden Patentanspruch 1.
- 10 -
Bei Montage des Wischblatts werden die beiden Bauteile 5 und 6 ausweislich Fi-
gur 6 sowie Beschreibung Seite 2, Zeile 125 bis Seite 3, Zeile 9 mit der Metall-
schiene 17 als Führungsschiene zusammengeschoben. Dies fordert zwingend ein
gewisses geringes Spiel zwischen der Metallschiene 17 und den Umhüllungswän-
den der Bauteile 5 und 6, denn ansonsten wäre das gegeneinander notwendige
Verschieben zwischen der Metallschiene 17 und den beiden Bauteilen 5 und 6
beim Zusammenbau nicht möglich. Der Anschlag (end portion) 8 verhindert dabei
ein Herausrutschen der Metallschiene 17. Dieses Spiel ist ausreichend um eine
Relativbewegung zwischen der Metallschiene 17 und den Bauteilen 5 und 6 zu-
zulassen und daher auch ausreichend um die geforderte Spannungsfreiheit des
Wischblatts im Wischbetrieb zu gewährleisten.
Die gegenteilige Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach ein solches gewis-
ses Spiel hier nicht vorhanden sei und die Metallschiene 17 vielmehr festsitzend in
dem Raum 9 angeordnet sei, kann somit nicht zutreffen.
Damit geht aus der Druckschrift D1 auch das Merkmal 6 des geltenden Patentan-
spruchs 1 hervor.
7.2
genden Patentanmeldung bereits die Problematik bekannt, dass an einer Scheibe
eines Kraftfahrzeugs anliegende Wischblätter bei hohen Fahrgeschwindigkeiten
aufgrund des sie anströmenden Fahrtwindes zum Abheben von der Fahrzeug-
scheibe neigen, welches in der Folge zumindest zu einem verminderten Wischer-
gebnis führt.
So greift die ebenfalls vorveröffentlichte Druckschrift D6 diese Problematik bereits
auf. Sie vermittelt dem Fachmann dabei die Lehre, dass durch Vorsehen einer
Windabweisleiste (airfoil) an einem Wischblatt (wiper blade) dem Abheben des
Wischblatts bei hohen Fahrgeschwindigkeiten entgegengewirkt werden kann (anti-
windlift wiper blade).
- 11 -
Figur 7 der Druckschrift D6
In dem in den Figuren 5 bis 7 dargestellten Ausführungsbeispiel ist die Windab-
weisleiste 72 dabei unmittelbar an Tragelement (flexor) 14‘ des Wischblatts ange-
formt, wobei die Ausrichtung der Windabweisleiste 72, im Sinne der vorstehend
dargelegten Auslegung des Me
rkmals 7, „stehend“ (upwardly curved – Spalte 4
Zeile 15) vorgesehen ist, wie auch die Figur 7, die einen Querschnitt durch das
Wischblatt abbildet, zeigt.
Aufgrund der weiteren konstruktiven Ausführung der Windabwei
sleiste 14‘, welche
mit verformbaren Windabweisflächen (deformable fins 76) und in regelmäßigen
Abständen vorgesehenen Schlitzen (slits) 74 versehen ist (Spalte 4, Zeilen 16 bis
21), wird ferner bewirkt, dass die Biegesteifigkeit und damit die Flexibilität des
Wischblatts im Vergleich zu einem Wischblatt ohne Windabweisleiste nur gering-
fügig beeinflusst wird (Spalte 4, Zeilen 34 bis 40).
7.3
blatt derart weiterzubilden, dass auch bei hohen Fahrgeschwindigkeiten eine
ordnungsgemäße Anlage des Wischblatts gewährleistet ist, erhält somit durch die
ihm aus der Druckschrift D6 bekannte Lehre die Anregung, das Wischblatt der
Druckschrift D1 mit einer Windabweisleiste zu versehen, wie sie die Druck-
schrift D6 offenbart.
- 12 -
Damit gelangt der Fachmann, ausgehend von der D1, ohne erfinderische Tätigkeit
allein mit seinem Fachwissen und der Kenntnis der aus der D6 bekannten Maß-
nahmen zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1.
Auf einen exakten Ort der Anformung der Windabweisleiste an der Umhüllung
kommt es dabei, wie vorstehend unter Punkt 5 dargelegt, nicht an.
8.
teransprüche 2 bis 12 bedarf es nicht, da mit dem nicht gewährbaren geltenden
Patentanspruch 1 dem Antrag als Ganzes nicht stattgegeben werden kann (BGH
GRUR 1997, 120 ff, "Elektrisches Speicherheizgerät").
Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe
gestützt wird, nämlich dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
- 13 -
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Hilber
v. Zglinitzki
Sandkämper
Dr. Geier
Ko