Urteil des BPatG vom 04.03.2015

Stand der Technik, Pumpe, Patentanspruch, Messung

BPatG 154
05.11
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 17/09
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
4. März 2015
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 102 22 130
- 2 -
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 4. März 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Hilber sowie der Richter Dipl.-Ing. Bork, Paetzold und
Dr.-Ing. Baumgart
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I .
Die Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat nach Prü-
fung eines Einspruchs das am 17. Mai 2002 angemeldete Patent mit der Be-
zeichnung
„Verfahren zur Erzeugung eines Vakuums“,
dessen Erteilung am 6. Juni 2007 veröffentlicht wurde, nach Anhörung durch Be-
schluss vom 13. November 2008 widerrufen.
Gegen diesen Beschluss
– die das Datum 8. Januar 2009 tragende Beschlussbe-
gründung wurde den Beteiligten am 4. bzw. 5. Februar 2009 zugestellt
– richtet
sich die Beschwerde der Patentinhaberin mit Schriftsatz vom 24. Februar 2009,
beim DPMA eingegangen am 25. Februar 2009 per Fax.
- 3 -
Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin, die mit Schriftsatz vom 25. Mai 2009
noch eine schriftliche Beschwerdebegründung nachgereicht hatte, stellte in der
mündlichen Verhandlung den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung 15 vom 13. November 2008
aufzuheben und das Patent aufrechtzuerhalten mit Patentan-
spruch 1 in der erteilten Fassung gemäß Hauptantrag,
hilfsweise das Patent aufrechtzuhalten mit Patentanspruch 1 ge-
mäß Hilfsantrag 1, eingereicht mit Schriftsatz vom 25. Mai 2009,
weiter hilfsweise das Patent aufrechtzuerhalten mit Patentan-
spruch 1 gemäß Hilfsantrag 2, eingereicht mit Schriftsatz vom
25. Mai 2009, Beschreibung jeweils wie Patentschrift.
Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin stellte den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der einzige vom angegriffenen Patent in seiner erteilten Fassung umfasste Pa-
tentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
„1. Verfahren zur Erzeugung eines Vakuums mittels einer Va-
kuumpumpe, die einen drehzahlumschaltbaren Pumpantrieb hat,
wobei der Pumpantrieb in einer ersten Saugstufe mit erhöhter
Drehzahl betrieben wird und wobei der Pumpantrieb nach einem
vorgegebenen Zeitintervall in eine zweite Saugstufe umgeschaltet
wird, in welcher zweiten Saugstufe der Pumpantrieb eine demge-
genüber verminderte Drehzahl hat, bei welcher Drehzahl die Va-
kuumpum
pe das niedrigste Endvakuum erreicht.“
- 4 -
In der Fassung gemäß Hilfsantrag 1 hat der Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut
(Änderungen gegenüber der erteilten Fassung durch Unterstreichung hervorgeho-
ben):
„1. Verfahren zur Erzeugung eines Vakuums mittels einer Va-
kuumpumpe mit selbsttätig gesteuerten Ein- und Auslassventilen,
die einen drehzahlumschaltbaren Pumpantrieb hat, wobei der
Pumpantrieb in einer ersten Saugstufe mit erhöhter Drehzahl be-
trieben wird und wobei der Pumpantrieb nach einem vorgegebe-
nen Zeitintervall in eine zweite Saugstufe umgeschaltet wird, in
welcher zweiten Saugstufe der Pumpantrieb eine demgegenüber
verminderte Drehzahl hat, bei welcher Drehzahl die Vakuumpum-
pe das niedrigste Endvakuum erreicht.“
In der Fassung gemäß Hilfsantrag 2 hat der Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut
(Änderungen gegenüber der erteilten Fassung durch Unterstreichung hervorgeho-
ben):
„1. Verfahren zur Erzeugung eines Vakuums mittels einer Va-
kuumpumpe, die als Membran- oder Kolbenpumpe mit selbsttätig
gesteuerten Ein- und Auslassventilen ausgebildet ist, die einen
drehzahlumschaltbaren Pumpantrieb hat, wobei der Pumpantrieb
in einer ersten Saugstufe mit erhöhter Drehzahl betrieben wird und
wobei der Pumpantrieb nach einem vorgegebenen Zeitintervall in
eine zweite Saugstufe umgeschaltet wird, in welcher zweiten
Saugstufe der Pumpantrieb eine demgegenüber verminderte
Drehzahl hat, bei welcher Drehzahl die Vakuumpumpe das nied-
rig
ste Endvakuum erreicht.“
- 5 -
In der mündlichen Verhandlung wurde auf den Inhalt folgender, bereits im Prü-
fungs- bzw. Einspruchsverfahren berücksichtigter Dokumente Bezug genommen:
D1
DE 198 16 241 C1
D2
US 4 207 031.
Wegen weiterer Einzelheiten einschließlich des schriftsätzlichen Vorbringens der
Verfahrensbeteiligten auch im Einspruchsverfahren wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im
Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
1.
Das angegriffene Patent betrifft ein Verfahren zur Erzeugung eines Vakuums
mittels einer in zwei Saugstufen betreibbaren Vakuumpumpe, wofür ein hierfür
drehzahlumschaltbarer Pumpenantrieb diese mit erhöhter bzw. demgegenüber
verminderter Drehzahl antreiben soll.
Technischer Hintergrund der Erfindung ist, dass beim Betrieb einer Membran-
oder Kolbenpumpe mit der höheren Drehzahl größere Fördermengen erzielt wer-
den können; bei solchen Pumpen bewirkt eine Erhöhung der Drehzahl bauartbe-
dingt zunächst auch eine Zunahme des erreichbaren (Unter-)Drucks bis zu einem
Minimalwert, der bei weiterer Drehzahlerhöhung darüber hinaus jedoch wieder zu-
nimmt (Abs. 0002, Sätze 2 und 3 i. V. m. Abs. 0005, Satz 4 der Streitpatentschrift).
Die vorliegende Erfindung sieht daher für die zweite Saugstufe den Betrieb mit der
Drehzahl vor, die den niedrigsten Enddruck erwarten lässt (Abs. 0007, Satz 1 der
Streitpatentschrift).
- 6 -
Diese Erkenntnis liege auch dem in der Beschreibung des angegriffenen Patents
bereits als bekannt vorausgesetzten Stand der Technik gemäß D1 zugrunde. Dort
sei eine selbstständige Variation bzw. eine Einregelung der Drehzahl des Pum-
penantriebs in Abhängigkeit vom gemessenen Ansaugdruck vorgesehen
(Abs. 0002, Satz 1 der Streitpatentschrift), was im Patent als zu aufwendig her-
ausgestellt ist (Abs. 0002, vorletzter und letzter Satz der Streitpatentschrift).
2.
Nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten und des Senats ist als
Durchschnittsfachmann ein Maschinenbauingenieur mit mehrjähriger Berufserfah-
rung auf dem Gebiet von Vakuumpumpen angesprochen, insoweit vertraut nicht
nur mit dem Aufbau und den Betriebseigenheiten derartiger Pumpen selbst, son-
dern auch mit der Konzeption der zu deren Betrieb notwendigen Antriebs- bzw.
Steuerungstechnik.
3.
Nach dem Verständnis dieses Fachmanns, das Maßstab für die Auslegung
der Patentansprüche ist, deren Sinngehalt im Lichte der Patentbeschreibung zu
bestimmen ist, hat der allgemeine Erfindungsgedanke betreffend die Betriebs-
weise des Pumpenantriebs
– das jeweils erzeugte Vakuum, d. h. der erreichbare
Enddruck ist lediglich bestimmungsgemäße Folge des Antreibens einer Vakuum-
pumpe
– im erteilten Anspruch 1 nach Merkmalen gegliedert Niederschlag wie
folgt gefunden:
a
Verfahren zur Erzeugung eines Vakuums mittels einer Vakuum-
pumpe;
b
die Vakuumpumpe hat einen drehzahlumschaltbaren Pumpantrieb;
c
der Pumpantrieb wird in einer ersten Saugstufe mit erhöhter Dreh-
zahl betrieben;
d
der Pumpantrieb wird in eine zweite Saugstufe umgeschaltet,
d1
dies nach einem vorgegebenen Zeitintervall,
- 7 -
e
in welcher zweiten Saugstufe der Pumpantrieb eine demgegenüber
verminderte Drehzahl hat,
f
bei welcher Drehzahl die Vakuumpumpe das niedrigste Endvakuum
erreicht.
Die Anwendung des erfindungsgemäßen Verfahrens ermöglicht ausweislich der
Beschreibung in der Streitpatentschrift, dass der Auspumpvorgang zunächst mit
hoher Drehzahl erfolgt, bei der die höchste Fördermenge bewegt wird. Nach ei-
nem vorgegebenen Zeitintervall erfolgt eine Umschaltung auf eine
– nach dem
Verständnis des Fachmanns hierfür vorab zu bestimmende oder bekannte
– Dreh-
zahl des Pumpantriebs und somit der Vakuumpumpe, mit der der Minimaldruck
erreichbar ist (Abs. 0006). Weil das Verfahren nur eine Umschaltung zwischen
zwei vorgegebenen Drehzahlenstufen vorsieht, ausgelöst mittels eines Zeitglieds
(Abs. 0008), könne das bestmögliche Vakuum rasch erreicht werden (Abs. 0012).
c
kategorie „Verfahren“ Arbeitsschritte, die unmittelbar die Betriebsweise einer Va-
kuumpumpe nicht ausdrücklich bezeichneten Typs umschreiben, weil sie auf die
Ansteuerung des Pumpantriebs - und nicht der Pumpe - zu beziehen sind.
f
e
maßgeblich bestimmende verminderte Drehzahl diejenige sein soll, bei der die
Vakuumpumpe das niedrigste
bzw. „bestmögliche“ Endvakuum erreicht, was ein
Charakteristikum aller „ventilgesteuerten Membran- und Kolbenpumpen“ ist
(Abs. 0012 i. V. m. Abs. 2, Z. 8 bis 18). Denn nur unter der Voraussetzung einer
bestimmungsgemäßen Anwendung des Verfahrens bei Vakuumpumpen mit sol-
chermaßen drehzahlabhängigem Fördervolumen kann das niedrigste Endvakuum
bei einer vorgegebenen, bauarttypischen geringeren Drehzahl erzeugt werden.
- 8 -
Somit ist der Druckbereich im Anspruch zwar nicht quantitativ, jedoch mittelbar
qualitativ als eine die Arbeitsweise näher definierende Betriebskenngröße be-
stimmt.
Die Erzeugung eines Vakuums setzt zwar die hierfür notwendigen und auch be-
nannten vorrichtungstechnischen Mittel „Vakuumpumpe“ und „Pumpantrieb“
a
spruchten Arbeitsweise auch „drehzahlumschaltbar“ i. S. der Möglichkeit eines
b
setzt die beanspruchte Arbeitsweise mittelbar auch entsprechende Steuerungsele-
mente voraus, um den Pumpantrieb und somit die Vakuumpumpe nicht nur mit
einer „erhöhten“ – i. S. einer höheren gegenüber der verminderten (Merkmal c) –,
sondern nach einer Umschaltung auch mit einer demgegenüber verminderten
e
d
d1
sprechende vorrichtungstechnische Maßnahmen voraus. Die mögliche konstruk-
tive Ausgestaltung ist allerdings nicht Gegenstand des geltenden Anspruchs und
kann somit das Verfahren auch nicht näher - über die Implikationen wie vorste-
hend ausgeführt hinaus - definieren.
4.
Das Verfahren mit den Merkmalen des erteilten Anspruchs 1 ist zwar jeweils
neu gegenüber den aus den Druckschriften D1 oder D2 für sich hervorgehenden
Betriebsweisen angetriebener Vakuumpumpen, beruht jedoch nicht auf einer erfin-
derischen Tätigkeit im Sinne des § 4 PatG ausgehend von der D2 i. V. m. der das
allgemeine Wissen und die übliche Vorgehensweise des Fachmanns bei der Kon-
zeption von Pumpenantrieben dokumentierenden D1.
Die D2 bietet dem Fachmann ein Vorbild für den Betrieb einer Vakuumpumpe mit
einem drehzahlumschaltbaren Motor als Pumpantrieb
(„two speed electrical motor
wh
b
schaltbar mit hoher Drehzahl und auch niedriger Drehzahl betrieben werden kön-
- 9 -
c
volumen schnell ein Grobvakuum erzeugt werden
(„driven at either a high speed
f
or roughing purposes“, vgl. Spalte 1, erster Absatz). Andererseits kann beim An-
wendungsfall des dort beispielhaft herangezogenen Pumpentyps („for example, of
the rotary vane ty
e
ausreichender Unterdruck für den Betrieb einer im Strömungsweg vorgeschalteten
Diffusions-
oder Turbopumpe aufrechterhalten werden („to provide the desired
backing capacity for a diffusion or
turbo pump“, vgl. Sp. 1, Z. 65 u. 66).
Die Umschaltung erfolgt dort automatisch nach einem für den dort exemplarisch
herausgestellten Anwendungsfall einer Ansteuerungstechnik des Antriebsmotors
durch Polumschaltung, die insoweit nur eine Umschaltung zwischen zwei diskre-
ten, von der Motorausführung („synchronous motor“, vgl. Sp. 2, Z. 44) vorgegebe-
nen Drehzahlstufen zulässt, nach einem vorgegebenen Zeitintervall entsprechend
d
53 i. V. m. der Figur 2.
Diese bekannte Zeitsteuerung des Pumpenantriebs hat somit entsprechend Merk-
a
Allerdings bestimmt sich die verminderte Drehzahl dort allein aus der Steuerungs-
technik zur Umschaltung eines speziellen Motortyps, die zudem unter dem Ge-
sichtspunkt einer Verringerung des Pumpenverschleißes bzw. der Energiever-
brauchs vorgeschlagen ist, vgl. Spalte 1, letzter Satz.
Weil das vorliegend beanspruchte Verfahren indes eine gezielte Vorgabe der
f
vorsieht, welche so in D2 weder angesprochen noch mit den dort beschriebenen
vorrichtungstechnischen Maßnahmen technisch realisierbar ist, erschließt sich die-
ses Verfahrensmerkmal dem Fachmann aus der D2 nicht unmittelbar.
- 10 -
a
gemäß D2 betriebenen Pumpe immer ein von der Drehzahl/Druckcharakteristik
abhängiger spezifischer, stationärer Enddruck einstellen. Jedoch sieht das Verfah-
ren dort keine Vorgabe einer pumpenspezifischen Drehzahl vor, die vorliegend
nicht nur vermindert sein soll, sondern auch genau die Drehzahl sein soll, bei der
der Enddruck dem pumpenspezifischen Minimalwert entspricht.
Die Neuheit des streitpatentgemäßen Verfahrens gegenüber der D1 wurde nicht
bestritten und ist auch gegeben:
Die D1 offenbart dem Fachmann im Zusammenhang mit ventilgesteuerten Mem-
bran- oder Kolbenpumpen
– also den im angegriffenen Patent angesprochenen
Pumpen, bei denen bei einer verminderten, spezifischen Drehzahl das niedrigste
f
–, eine Arbeitsweise des Pum-
c
a
Gemäß Anspruch 6 in seinem Rückbezug auf den Anspruch 1 der D1 ist dort für
den Betrieb des Pumpenantriebs vorgesehen, dass die
– zunächst höhere – Dreh-
zahl der Pumpe auf eine vorgegebene, demgegenüber verminderte Drehzahl
„springt“. Erst nach der Umschaltung auf diese verminderte Drehzahl tritt dort eine
Regeleinrichtung in Betrieb, die die Drehzahl im Folgenden noch in der Weise
variiert, dass das hierbei ermittelte Minimum des Endvakuums und die dazuge-
hörige Drehzahl gespeichert und für die Drehzahleinstellung zugrunde gelegt wird,
vgl. Sp. 3, Z. 16 bis 31.
Diese Verfahrensweise beruht nach dem Verständnis des Fachmanns somit eben-
d
auch einen entsprechend drehzahlvariablen Pumpantrieb bzw. eine hierfür geeig-
b
trieb im eingeregelten, stationären Betriebszustand mit genau der verminderten
- 11 -
e
f
Demnach sieht das in D1 vorgeschlagene Verfahren am Anfang einen lediglich
gesteuerten, d. h. ungeregelten
– wie so auch bereits beim aus D2 hervorgehen-
den Verfahren durchgeführt
– Saugbetrieb mit zunächst erhöhter Drehzahl zur Er-
zielung größerer Fördermengen vor.
Indes erfolgt die den Drehzahlsprung, d. h. die Drehzahlumschaltung bewirkende
Drehzahlsteuerung bei der Sprungumschaltung bzw. die abfolgende Regelung bei
dem aus D1 hervorgehenden Verfahren auf Basis des Ansaugdrucks (vgl. An-
spruch 1 i. V. m. Anspruch 6, auch Sp. 3, Z. 7 bis 15), also dem Istwert eines ge-
messenen Prozessparameters. Im Unterschied dazu beruht das Verfahren nach
dem Anspruch 1 des Streitpatents auf der Vorgabe eines Zeitintervalls (Merk-
mal d1) bzw. einer spezifischen Drehzahl (Merkmal f) als Sollwerte, das Erreichen
der jeweiligen Enddrücke wird hierbei einfach unterstellt und nicht laufend festge-
stellt.
Aufgrund der durch die D1 vermittelten Kenntnisse würde der Fachmann eine be-
darfsweise ausgewählte Membran- oder Kolbenpumpe für den Anwendungsfall
der D2 auch dementsprechend optimal betreiben wollen, also nicht nur wie auch
bereits beim Verfahren gemäß D2 vorgesehen mit erhöhter Drehzahl zur Erzielung
eines anfänglich hohen Fördervolumens, sondern auch im Betriebspunkt des nied-
rigsten Enddrucks bei demgegenüber verminderter Drehzahl
– wobei die Steue-
rungstechnik dort nur eine Drehzahlverminderung um den Faktor 2 zulässt (vgl.
Spalte 2, Zeilen 43 bis 46 in D2). Zumal die D1 den Fachmann ausdrücklich da-
rauf hinweist, dass bei einer Variation der Drehzahl nur um den Faktor 2 bis 3 der
bei Anwendung von Membran- oder Kolbenpumpen erzielbare Effekt der drehzahl-
abhängigen Endruckverbesserung nicht ausnutzbar ist, vgl. Spalte 2, Zeilen 40 bis
50 i. V. m. Spalte 1, Zeilen 19 bis 32.
- 12 -
Auch der Vorteil des Betriebs einer Pumpe mit verminderter Drehzahl ist in der D1
gleichermaßen herausgestellt, weil die Lebensdauer der Verschleißteile von der
Zahl der Umdrehungen abhängt, vgl. Spalte 2, Zeilen 32 bis 39.
Weiterhin stand dem Fachmann lt. der D1 zum Anmeldezeitpunkt eine fortent-
wickelte Steuerungstechnik für Drehstrommotoren zur Verfügung
– bei dem in D2
angeführten Motor handelt es sich nach dem Verständnis des Fachmanns eben-
falls um einen Drehstrommotor
–, die die Möglichkeit der Vorgabe beliebiger Dreh-
zahlwerte, d. h. den Betrieb mit entsprechend verminderter Drehzahl bietet, vgl.
Absatz 2, Zeilen 11 bis 20 in D1.
Somit ist dem Fachmann ausgehend von D2 bereits der Weg für eine dahingehen-
de Fortentwicklung aufgezeigt, eine Pumpe mit einem drehzahlumschaltbaren
Pumpantrieb nach der Umschaltung auch bei einer pumpenspezifisch günstigen
Drehzahl zu betreiben.
Während die D1 hierfür eine gleich weiter ausgestaltete Lösung anbietet, die
darüber hinaus auch eine Regelung dieser verminderten Drehzahl bietet
– was
allerdings die laufende Messung dieses Prozessparameters voraussetzt
–, bleibt
dem Fachmann die aus D2 bekannte, dahingehend einfachere Lösung präsent,
die Umschaltung nach einem vorgegebenen Zeitintervall durchzuführen, die auf
nur einer einmaligen Vorabbestimmung des Betriebsverhaltens der spezifischen
Kombination Pumpantrieb/Vakuumpumpe beruht.
Wegen der erkennbaren Nachteile der aus D2 hervorgehenden Lösung beim Be-
trieb einer Membran- oder Kolbenpumpe mit einer unangepassten verminderten
Drehzahl einerseits, bzw. der erkennbaren Nachteile der in D1 beschriebenen
bzw. darüber hinaus angesprochenen Lösungen mit einer auf einer aufwendigen
Messung des Ansaugdrucks beruhenden Betriebsweise, hatte der Fachmann folg-
lich bereits ausreichenden Anlass, das aus D2 bekannte Verfahren mit einer Um-
schaltung nach Zeit
d1
- 13 -
verminderte Drehzahl
f
und nicht noch darüber hinaus zu regeln, um so die erkennbaren Vorteile beider
bekannter Betriebsweisen beim beanspruchten Verfahren zu vereinen. Denn die
Auswahl unter den dem Fachmann hier zur Verfügung stehenden, bekannten Al-
ternativen (Zeitsteuerung oder Steuerung in Abhängigkeit gemessener Prozess-
größen oder auch Regelung, die zwingend die Messung relevanter Prozessgrößen
voraussetzt), ist durch wirtschaftliche Gesichtspunkte veranlasst.
5.
Dem Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents im Umfang der geltenden An-
sprüche 1 gemäß Hilfsantrag 1 wie auch Hilfsantrag 2 war bereits deshalb nicht zu
entsprechen, weil die von der Patentinhaberin hierfür vorgelegten Fassungen kei-
ne Beschränkung des Patents zur Folge haben und daher unzulässig sind.
Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist dahingehend ergänzt, dass
a1
H1
) „die Vakuumpumpe ist eine Vakuumpumpe mit selbsttätig gesteuerten Ein-
und Auslassventilen“.
Anspruch 2 gemäß Hilfsantrag 2 ist dahingehend ergänzt, dass
a1
H2
) „die Vakuumpumpe ist als Membranpumpe- oder Kolbenpumpe mit
selbsttätig gesteuerten Ein-
und Auslassventilen ausgebildet“.
Diese Ergänzungen bezeichnen jeweils das Anwendungsgebiet des beanspruch-
ten Verfahrens näher, ohne dass sich aus dieser Bestimmung der vorrichtungs-
technischen Beschaffenheit der nach erfindungsgemäßen Verfahren betriebenen
Pumpe Besonderheiten für das Arbeitsverfahren über die bereits berücksichtigten
f
Die vorgenommenen Ergänzungen mögen von daher der Klarstellung dienen, in-
soweit auch entsprechend der mit Schriftsatz vom 25. Mai 2009
– erneut in der
- 14 -
mündlichen Verhandlung
– von der Patentinhaberin ausdrücklich herausgestellten
Intention.
Hiermit liegt indes keine Beschränkung des Patents vor, weil durch die Änderung
der technische Umfang des Anspruchs 1 in der erteilten Fassung nicht vermindert
ist, vielmehr haben alle drei Anspruchsfassungen weiterhin dasselbe Verfahren
zum Gegenstand.
Reine Umformulierungen zum Zwecke der Klarstellung, ohne dass damit der An-
schein eines weiteren Schutzes ausgeräumt wird, sind indes nicht zulässig, weil
ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufrechterhaltung des Patents mit einem An-
spruch, mit dem nicht zumindest die Möglichkeit der Auslegung des Patents einge-
schränkt wird und Widerrufsgründe ausgeräumt werden können, nicht geltend ge-
macht werden kann
– die Funktion der Gestaltung des Patents ist einzig dem Pa-
tenterteilungsverfahren zugewiesen (vgl. hierzu Benkard, 10. Auflage, § 21
Rdn. 41 mit Hinweis auf BGH-Entscheidung
X ZR 93/85 „Düngerstreuer“, Ab-
schnitte 9 und 10, veröffentlicht in BGHZ 103, 262
– 267; so auch Schulte, 9. Auf-
lage, § 21 Rdn. 105 i. V. m. § 59, Rdn. 168
, sowie BGH Urteil X ZR 149/01 „elek-
tronisches Modul“, Rz. 42).
Auf diese Rechtsauffassung hat der Senat in der mündlichen Verhandlung auch
ausdrücklich hingewiesen, gleichwohl der Antrag von der Patentinhaberin weiter-
hin so gestellt wurde.
- 15 -
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe
gestützt wird, nämlich dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Hilber
Bork
Paetzold
Dr. Baumgart
Ko