Urteil des BPatG vom 31.07.2014

Nichteinhaltung der Frist, Patent, Fax, Nummer

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 12/14
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2013 009 152.7
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
31. Juli 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hilber sowie
der Richter Paetzold, Dr.-Ing. Baumgart und Dr.-Ing. Geier
beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
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G r ü n d e
I.
Der Anmelder und Antragsteller hat am 29. Mai 2013 ei
ne mit „(Provisorium)“ be-
zeichnete Patentanmeldung eingereicht und mit Schreiben vom 10. August 2013,
eingegangen am 14. August 2013, die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe sinn-
gemäß für das Erteilungsverfahren und für alle im Erteilungsverfahren fälligen Jah-
resgebühren beantragt. Mit Beschluss vom 8. Januar 2014 hat die Prüfungsstel-
le 13 des Deutschen Patent- und Markenamts den Antrag zurückgewiesen und die
Verfahrenskostenhilfe verweigert mit der Begründung, dass der Antragsteller trotz
Mängelbescheid vom 20. August 2013 und Mahnung vom 30. Oktober 2013 die
erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht habe, so dass die Bedürftigkeit nicht
nachgewiesen sei.
Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss, dessen Empfang der Antragsteller am
14. Januar 2014 auf dem Auslieferungsbeleg quittiert hat, wendet sich der Antrag-
steller mit seiner Beschwerdeschrift vom 18. Februar 2014 per Fax, welches am
selben Tage im Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist.
Auf die Mitteilung des für die Entscheidung über die Beschwerde zuständigen
Bundespatentgerichts vom 3. Juni 2014, die Beschwerde sei nicht innerhalb der
gesetzlichen Monatsfrist des § 73 Abs. 2 PatG eingegangen, ist bisher keine Stel-
lungnahme zu den Akten gelangt. Dem Antragsteller war dafür eine Frist von ei-
nem Monat seit Zugang der Mitteilung gewährt worden.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
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II.
Die Beschwerde ist zwar wirksam erhoben, jedoch unzulässig.
Es liegt kein Fall von § 73 Abs. 2 S. 1 PatG i. V. m. § 6 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 Pat-
KostG vor, wonach eine Beschwerde als nicht erhoben gilt, wenn die Beschwerde-
gebühr nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, worüber dann gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 4
RPflG der Rechtspfleger zu befinden hätte.
Im vorliegenden Fall ist zwar eine Beschwerdegebühr nicht gezahlt worden. Dies
war aber auch nicht erforderlich, weil die Beschwerde gegen den Beschluss des
Deutschen Patent- und Markenamts in Verfahrenskostenhilfesachen gemäß der
Nummer 401 300 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG
gebührenfrei ist (vgl. auch Schulte, PatG, 9. Aufl., 2014, § 135 Rdn. 16).
Ist hingegen die Gebühr rechtzeitig eingegangen, nicht jedoch die Beschwerde, so
gilt diese als erhoben; sie ist jedoch wegen Nichteinhaltung der Frist als unzuläs-
sig zu verwerfen (vgl. BS 2b in BlPMZ 1957, 203; Schulte, 9. Aufl., § 2 PatKostG,
Rdn. 21).
Dies entspricht der vorliegenden Fallgestaltung. Mangels Gebührenpflicht kommt
es auf den Gebühreneingang nicht an. Hingegen ist die Beschwerde nicht inner-
halb der gesetzlichen Monatsfrist des § 73 Abs. 2 PatG eingegangen. Ausweislich
der Unterschrift des Antragstellers auf dem Auslieferungsbeleg des Zustellers hat
der Antragsteller den Zurückweisungsbeschluss am 14. Januar 2014 erhalten;
sein Beschwerdeschreiben hat er über einen Monat später, nämlich am
18. Februar 2014, dem Deutschen Patent- und Markenamt per Fax zugesandt,
wodurch die Frist versäumt ist.
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Wegen der Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses gemäß § 135 Abs. 3 PatG erüb-
rigt sich eine Rechtsmittelbelehrung.
Hilber
Paetzold
Dr. Baumgart
Dr. Geier