Urteil des BPatG vom 06.10.2015

Stand der Technik, Haushaltsgerät, Patentanspruch, Erfindung

BPatG 154
05.11
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 43/12
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
6. Oktober 2015
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 101 46 250.6-23
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner sowie den Richter Dipl.-Ing. Rippel, die
Richterin Grote-Bittner und den Richter Dipl.-Ing. Brunn
- 2 -
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen,
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 101 46 250.6 wurde am
20. September 2001 mit der Bezeichnung
„Frontseitig beschickbares Haushaltsge-
rät
“ beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet.
Im Prüfungsverfahren wurden die Druckschriften
D1
DE 197 41 881 A1
D2
DE 94 15 799 U1 und
D3
US 5 282 547 A1
in Betracht gezogen.
Die Prüfungsstelle für Klasse A47L hat nach einem Prüfungsbescheid die Anmel-
dung
durch
den
Beschluss
vom
14. November 2011,
zugestellt
am
16. November 2011, zurückgewiesen, da alle wesentlichen Merkmale des gelten-
den Patentanspruchs 1 aus der D1 vorbekannt seien.
Gegen den Beschluss hat die Anmelderin am 13. Dezember 2011 Beschwerde
eingelegt. Sie begründet die Beschwerde damit, dass der Gegenstand der Pa-
tentansprüche gemäß einem der Anträge vom 15. November 2012 patentfähig sei.
- 3 -
Die rechtzeitig und ordnungsgemäß geladene Anmelderin und Beschwerdeführe-
rin ist durch den Senat im Rahmen der Terminladung vom 28./29. Juli 2015 zur
mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht darauf hingewiesen wor-
den, dass bislang noch keine an die Anspruchsfassung gemäß Hauptantrag und
den beiden Hilfsanträgen angepassten Beschreibungsunterlagen vorliegen. Mit
ihrer Eingabe vom 15. September 2015 hat die Anmelderin mitgeteilt, dass weder
die Übermittlung einer Eingabe auf die Terminladung noch eine Teilnahme am
Termin vor dem Bundespatentgericht vorgesehen ist.
Von der Anmelderin und Beschwerdeführerin liegen die schriftlichen Anträge ge-
mäß der Schriftsätze vom 12. Dezember 2011 und 15. November 2012 vor. Sie
beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 14. November 2011 aufzuheben
und das Patent im Umfang der mit
Schriftsatz vom
15. November 2012
eingereichten
Patentansprüche
gemäß
Hauptantrag zu erteilen,
hilfsweise, das Patent mit Ansprüchen gemäß Hilfsantrag 1 vom
15. November 2012 zu erteilen,
weiter hilfsweise, das Patent mit Ansprüchen gemäß Hilfsantrag 2
vom 15. November 2012 zu erteilen.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet mit einer vom Senat
ergänzten Merkmalsgliederung:
1.
Haushaltsgerät
a)
mit einem frontseitig beschickbaren Arbeitsbehälter (2),
- 4 -
b)
wobei mindestens eine Wrasen-Abschirmeinrichtung (6)
vorgesehen ist,
c)
die in Richtung (F) zur Frontseite hin bewegbar am
Arbeitsbehälter (2) angeordnet ist, so dass der aus dem Ar-
beitsbehälter (2) austretende Wrasen im Bereich der Wra-
sen-Abschirmeinrichtung (6) am Aufsteigen gehindert ist,
dadurch gekennzeichnet,
d)
dass die Wrasen-Abschirmeinrichtung (6) etwa plattenförmig
ausgebildet ist und
e)
in einem oberen Bereich des Arbeitsbehälters (2) angeordnet
ist,
f)
ihrer (inaktiven) Ausgangsstellung (12) im Arbeitsbehälter (2)
bzw. in einem Arbeitsraum (3) des Arbeitsbehälters (2)
aufgenommen ist und
g)
in ihrer (aktiven) Endstellung (13) frontseitig vorsteht.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 vom 15. November 2012 unterscheidet
sich vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag nur darin, dass im Merkmal f) die
Alternative
“ entfernt wurde:
f)
ihrer (inaktiven) Ausgangsstellung (12) im Arbeitsbehälter (2) bzw.
in einem Arbeitsraum (3) des Arbeitsbehälters (2) aufgenommen
ist und
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 vom 15. November 2012 unterscheidet
sich vom Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 durch die zusätzlichen Merkmale
des ursprünglichen Anspruchs 4:
h)
und dass die Wrasen-Abschirmeinrichtung (6) gegen eine
den Arbeitsbehälter (2) bzw. den Arbeitsraum (3) verschlie-
- 5 -
ßende Tür (4) vorgespannt ist, so dass die Wrasen-
Abschirmeinrichtung (6) beim Öffnen der Tür (4) sich im We-
sentlichen selbsttätig in Richtung (F) zur Frontseite hin be-
wegt.
Wegen der jeweiligen Unteransprüche und der weiteren Einzelheiten wird auf die
Akte verwiesen.
II.
1.
auch im Übrigen zulässig. In der Sache ist sie jedoch unbegründet.
Der Gegenstand der Anmeldung betrifft ein frontseitig beschickbares Haushaltsge-
rät, insbesondere eine Geschirrspülmaschine oder einen Garofen, mit einem Ar-
beitsbehälter.
In Geschirrspülmaschinen werden Geschirr und/oder Bestecke gesäubert, wobei
das Spülwasser in mindestens einem Spülgang stark erhitzt wird. Nach Beendi-
gung des Spülprogramms und Öffnen der Gerätetür entweicht im Spülbehälter
verbliebener Wasserdampf (Wrasen) und gelangt in direkten Kontakt mit den an-
grenzenden Küchenmöbeln, insbesondere mit den oberhalb der Geschirrspülma-
schine positionierten. Die Feuchtigkeit lagert sich auf diesen Küchenmöbeln als
Kondensat ab, was Feuchtigkeitsschäden verursacht. Der gleiche Effekt tritt beim
Öffnen einer Garofentür in Folge der beim Garen eingebrachter Speisen entwei-
chenden Flüssigkeit auf.
Mit dem Anmeldegegenstand soll ein Haushaltsgerät bereitgestellt werden, bei
dem auf einfache Art und Weise ein sicherer Schutz der angrenzenden bzw. ober-
- 6 -
halb des Haushaltsgerätes befindlichen Küchenmöbel gegen den aus dem Ar-
beitsbehälter aufsteigenden Wasserdampf geschaffen wird.
Als Fachmann ist vorliegend ein Diplom-Ingenieur (FH) des allgemeinen Maschi-
nenbaus mit mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von
Haushaltsgeräten zu sehen.
Der Anspruch 1 bedarf dabei einer Auslegung:
Nach Merkmalen a) und b) weist das Haushaltsgerät einen frontseitig beschickba-
ren Arbeitsbehälter auf, wobei mindestens eine Wrasen-Abschirmeinrichtung (6)
vorgesehen ist, die in Richtung zur Frontseite hin bewegbar am Arbeitsbehälter (2)
angeordnet ist.
Die Begriffe „Arbeitsbehälter“ und „Arbeitsraum“ werden in der Streitanmeldung
nicht ausdrücklich definiert. Nach Absatz [0006] ist die Wrasen-Abschirmeinrich-
tung
und in ihrer Aus-
gangsstellung
aufgenommen. Dabei erstreckt sich die Wrasen-Abschirmeinrichtung nach
Absatz [0007]
und ist
.
Daher ist als Arbeitsbehälter nur allgemein der mit der Fronttür verschließbare
Raum bzw. Bereich des Haushaltsgerät zu sehen, in dem sich unter anderem der
Arbeitsraum befindet. Aufgrund der Formulierung „
“ und der darin durch „“ gekennzeich-
neten Alternativen bedeutet dies im Umkehrschluss aber nicht, dass die Wrasen-
Abschirmeinrichtung zwingend auch im Arbeitsraum des Arbeitsbehälters, d.h. in
einem Spül- oder einem Garraum angeordnet sein muss.
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Nach dem Ausführungsbeispiel der Figuren 1 und 1a mit der zugehörigen
Beschreibung scheinen die dort gezeigten Wrasen-Abschirmeinrichtungen mit
ihrer Befestigung an den Spülbehälterwandseiten oder an der Spülbehälterdecke
direkt im Spülraum 3 angeordnet zu sein (Absätze [0015] und [0016]). Allerdings
lässt die weiter im Ausführungsbeispiel vorgenommene Unterscheidung zwischen
„“ und „“ auch hier den Schluss zu, dass der Spülbehäl-
ter 2 auch das den Spülraum 3 umgebende Gehäuse der Geschirrspülmaschine
mit umfasst.
Die Formulierung des Anspruchs 1 mit dem Merkmal f) umfasst daher sowohl sol-
che Ausführungsformen, bei denen die Wrasen-Abschirmeinrichtung direkt in ei-
nem Arbeits-bzw. Spülraum als auch jene Ausführungsformen, bei denen die
Wrasen-Abschirmeinrichtung im Gehäuse des Arbeits- bzw. Spülbehälters ober-
halb des Arbeits- oder Spülraums angeordnet ist.
Nach Merkmal e) des Patentanspruchs 1 sowie dem Absatz [0006] ist die Wrasen-
Abschirmeinrichtung im oberen Bereich des Arbeitsbehälters angeordnet. Der
obere Bereich wird nicht weiter spezifiziert. Entsprechend den Figuren und dem
Absatz [0015] des Ausführungsbeispiels ist darunter zu verstehen, dass die Wra-
sen-Abschirmeinrichtung so im bzw. am Arbeitsbehälter angeordnet ist, dass sie
sich oberhalb von ausfahrbaren Behältern oder dem Raum für Gargefäße befin-
det, so dass der Auszug der Behälter oder die Entnahme von Gefäßen nicht be-
hindert wird.
Hauptantrag:
2.
genüber der D1 nicht neu, da dem dort beschriebenen Gegenstand alle Merkmale
des Patentanspruchs 1 entnehmbar sind.
- 8 -
Die D1 zeigt ein Haushaltgerät zum Dampfgaren als Einbaugerät in einer Küche
mit einem frontseitig beschickbaren Arbeitsbehälter (Fig. 2
– 4), bei dem oberhalb
des Garraumes 2 im Arbeitsbehälter ein verschiebbarer Wrasenschirm 14
angeordnet ist, welcher bei geöffneter Tür vor der Front des Haushaltsgeräts her-
ausgeschoben ist und einen Schutz für eine darüber liegende Bedienblende und
angrenzende Möbel darstellt (Sp. 2, Z. 36 bis 42
– Merkmale a) bis c) und g)).
Die Figur 2 der D1 zeigt eine Vorderansicht des Haushaltgerätes 2. Für den Fach-
mann ist anhand der schematischen Darstellung offensichtlich, dass in der Figur 2
nur der Garraum 2 mit den ihn begrenzenden Innenwänden dargestellt ist. Direkt
oberhalb des Garraums zeigt die Figur 2 die plattenförmige Wrasen-Abschirmein-
richtung 14 (Merkmal d). Die schematische Darstellung der Figur 2 lässt jedoch
offen, wie diese Wrasen-Abschirmeinrichtung gelagert bzw. geführt ist, da das den
Garraum umgebende Gehäuse des Haushaltsgerätes, in der diese Wrasen-Ab-
schirmeinrichtung gelagert bzw. geführt sein muss, in der Figur 2, im Gegensatz
zu den Figuren 3 und 4, nicht dargestellt ist. Allerdings liest der Fachmann hier
selbstverständlich mit, dass die Wrasen-Abschirmeinrichtung im Gehäuse ober-
halb des Garraums gelagert sein muss.
Eine ähnliche Offenbarung enthält die Figur 5, bei der die nicht dargestellte Wra-
sen-Abschirmeinrichtung entsprechend der Beschreibung oberhalb und außerhalb
des Garraums 2, aber unterhalb der Ansaugöffnung des Kühlluftgebläses 20
innerhalb des Gehäuses des Haushaltsgerätes und damit im oberen Bereich des
Arbeitsbehälters angeordnet ist.
Sowohl die Figur 2 als auch die Figur 5 der D1 offenbaren daher dem Fachmann
unzweifelhaft, dass die vorliegende Wrasen-Abschirmeinrichtung in einem oberen
Bereich des Arbeitsbehälters angeordnet ist (Merkmal e) und in ihrer inaktiven
Stellung im Gehäuse des Arbeitsbehälters aufgenommen ist (Merkmale f) erste
Variante).
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Damit gehen aus der D1 alle Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag
hervor.
Hilfsantrag 1:
3.
ruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist gegenüber dem
Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag dahingehend beschränkt,
dass die Wrasen-Abschirmeinrichtung (6) in ihrer (inaktiven) Ausgangsstel-
lung (12) in einem Arbeitsraum (3) des Arbeitsbehälters (2) aufgenommen ist.
Das aus der D1 bekannte Haushaltsgerät kommt dem Gegenstand des Streitpa-
tents am nächsten. Da sich sowohl die D1 als auch das Streitpatent damit be-
schäftigen, über dem Arbeitsraum von Haushaltsgeräten liegende Bedienblenden
bzw. Möbel vor der Beeinträchtigung durch Dampf oder Wrasen zu schützen (D1,
Spalte 2, Z. 36
– 40), bildet das Haushaltsgerät nach D1 für die Beurteilung der
erfinderischen Tätigkeit den geeigneten Ausgangspunkt.
Die D1 zeigt ein Dampfgargerät als spezielle Form eines Haushaltsgerätes, bei
dem innerhalb des Dampfgargerätes oberhalb des Dampfgarraums ein zusätzli-
cher Raum zur Verfügung steht, in dem neben der Wrasen-Abschirmeinrichtung
unter anderem das Kühlgebläse angeordnet ist, um oberhalb des Wrasenschirms
Kühlluft anzusaugen und den Wrasen direkt vor dem Ansaugbereich des
Kühlgebläses 20 in den Kühlluftstrom geben zu können, damit die Wrasenführung
unabhängig von Druckverlusten ist, die bei bekannten Geräten durch den Über-
druck des Gebläses entstehen können (Spalte 4, Z. 5
– 25).
Der Fachmann, der die aus der D1 bekannte, ausziehbare Wrasen-Abschirmein-
richtung als vorteilhaft erkennt und diese Lösung auch bei anderen Haushaltsge-
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räten wie Geschirrspüler oder Garöfen einsetzen will, steht vor dem Problem, dass
bei den meisten bekannten Haushaltsgeräten ein Raum oberhalb des Spül- oder
Garraums nicht zur Verfügung steht, da dort eine dampfgarspezifische Wrasenfüh-
rung entsprechend der D1 in der Regel nicht vorgesehen ist.
Zur Übertragung der aus der D1 bekannten, vorteilhaften Lösung auf allgemeine
Haushaltsgeräte verbleiben dem Fachmann daher nur die beiden Alternativen, für
die ausziehbare Wrasen-Abschirmeinrichtung mit ihren Führungen einen zusätzli-
chen Raum oberhalb eines Spül- oder Garraums zu schaffen oder die Wrasen-
Abschirmeinrichtung im oberen Bereich des Spül- oder Garraums zu installieren.
Der Fachmann, der sich immer um kostengünstige und betriebssichere Lösungen
bemüht, ordnet dabei zweifellos die Wrasen-Abschirmeinrichtung innerhalb des
Arbeits- bzw. Spül- oder Garraums an, da einerseits im Arbeitsraum installierte
und horizontale ausziehbare Einbauten in Spül- oder Garräumen übliche Ausge-
staltungen (Geschirr- oder Besteckkörbe, Gargutträger) darstellen und anderer-
seits die Anordnung der Wrasen-Abschirmeinrichtung mit Führungen in einem zu-
sätzlichen Raum oberhalb des Spül- oder Garraums eine Maßnahme darstellen
würde, die zusätzlichen Bauraum erfordern und zu zusätzlichen Kosten führen
würde.
Somit gelangt der Fachmann ausgehend von D1 unter Berücksichtigung seines
Fachwissens- und Fachkönnens in naheliegender Weise zum Gegenstand des
Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag.
Hilfsantrag 2:
4.
neu, da keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften das Merkmal h), wo-
nach die Wrasen-Abschirmeinrichtung gegen eine den Arbeitsbehälter bzw. den
Arbeitsraum verschließende Tür vorgespannt ist, so dass die Wrasen-Abschirm-
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einrichtung beim Öffnen der Tür sich im Wesentlichen selbsttätig in Richtung zur
Frontseite hin bewegt, entnehmbar ist.
Ob der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruht, kann dahingestellt bleiben, da der Hilfsantrag 2
nicht auf eine nach den Bestimmungen des Patentrechts gewährbare Fassung ge-
richtet ist. Die Fassung der begehrten Patenterteilung nach Hilfsantrag 2 ent-
spricht nicht den Bestimmungen des § 10 (2) Nr. 2 und 4 PatV (i. V. m. § 34 Abs. 6
PatG).
NachNr. 4 PatV ist in der Beschreibung die Erfindung anzugeben,
Dieses Erfordernis stellt sicher,
dass sich Beschreibung und Ansprüche auf dieselbe Erfindung beziehen.
Dies ist bei den geltenden Unterlagen des Hilfsantrags 2, der ursprünglichen Be-
schreibung vom 20. September 2001 und den Patentansprüche 1 bis 4 vom
15. November 2012, nicht der Fall.
Gegenüber dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1 wurden in den Pa-
tentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 noch die Merkmale der ursprünglichen
Ansprüche 2 (Merkmale d) bis g)) und 4 (Merkmal h) aufgenommen. Dementspre-
chend gehören diese Merkmale zwingend zum beanspruchten Gegenstand der
Erfindung. In der ursprünglichen Beschreibung S. 2, Z. 26-31 sowie S. 3, Z. 4-10
werden diese Merkmale der ursprünglichen Ansprüche 2 und 4 jedoch als
„vorzugsweise“ bzw. „bevorzugte“ Ausgestaltung der Erfindung bezeichnet.
Mit „vorzugsweise“ werden jedoch fakultative Merkmale bezeichnet, „
(Schulte PatG, 9. Auflage, § 34,
Rdn. 128). Nach der Beschreibung umfasst die Erfindung somit auch
Haushaltsgeräte, die die Merkmale der ursprünglichen Ansprüche 2 und 4 nicht
aufweisen.
- 12 -
Die geltende Beschreibung steht daher im Widerspruch zum Patentanspruch 1 ge-
mäß Hilfsantrag 2, da sie sich auf eine andere Erfindung bezieht.
Darüber hinaus ist nachNr 2 PatV in der Beschreibung
“, anzugeben. Daher hätte durch die Anmelderin weiterhin
zumindest die im Bescheid der Prüfungsstelle genannte D1 in die Beschreibung
aufgenommen werden müssen.
Die Anmelderin ist auf fehlende angepasste Beschreibungsunterlagen mit der La-
dungsverfügung hingewiesen worden. Sie hat hierauf lediglich mitgeteilt, dass die
Übermittlung einer Eingabe nicht vorgesehen ist. Die mit Hilfsantrag 2 beantragte
Fassung der begehrten Patenterteilung ist daher formalrechtlich nicht gewährbar.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
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4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen
beim einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmäch-
tigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen.
Dr. Zehendner
Rippel
Grote-Bittner
Brunn
Pr