Urteil des BPatG vom 26.01.2015

Stand der Technik, Patentanspruch, Gestaltung, Patentfähige Erfindung

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 36/10
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2008 063 945.1-14
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
26. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner, die
Richter Dipl.-Ing. Rippel und Dr.-Ing. Dorfschmidt sowie die Richterin Grote-Bittner
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü-
fungsstelle für Klasse B23B des Deutschen Patent- und Marken-
amts vom 28. Juli 2010 aufgehoben und das Patent 10 2008 063
945 erteilt.
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Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Bezeichnung: "Formgestaltete Bohrungsprofile für eine Bolzenla-
gerung"
Patentansprüche 1 bis 8, eingereicht mit Schriftsatz vom
2. Dezember 2014,
Beschreibung, Seiten 1 bis 9, eingereicht mit Schriftsatz vom
2. Dezember 2014,
Zeichnung, einzige Figur, gemäß Offenlegungsschrift.
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung 10 2008 063 945.1-14 mit der Bezeichnung "Formgestaltete
Bohrungsprofile für eine Bolzenlagerung" ist am 19. Dezember 2008 beim Deut-
schen Patent- und Markenamt eingereicht worden. Auf einen Bescheid der Prü-
fungsstelle für Klasse B23B vom 22. September 2009 ist von der Anmelderin nach
Ablauf der beantragten Fristverlängerung keine Antwort zu den Akten gelangt und
deshalb die Anmeldung von der Prüfungsstelle mit Beschluss vom 28. Juli 2010
gemäß § 48 PatG aus den Gründen des Bescheides vom 22. September 2009 zu-
rückgewiesen worden.
Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat die Anmelderin am 2. September 2010
Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 26. November 2014 hat sie neue An-
sprüche sowie eine angepasste Beschreibungseinleitung eingereicht und bean-
tragt, das Patent mit den neu eingereichten Unterlagen zu erteilen.
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Auf einen Hinweis des Senats hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom
2. Dezember 2014 redaktionell überarbeitete Beschreibungsseiten 1 bis 9 sowie
Ansprüche 1 bis 8 eingereicht.
Im Prüfungsverfahren wurden folgende Druckschriften in Betracht gezogen.
(1)
DE 43 12 937 A1
(2)
DE 41 20 640 A1
(3)
DE 10 2005 020 501 A1
(4)
DE 101 37 437 A1
Die Anmelderin und Beschwerdeführer stellt sinngemäß den Antrag,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B23B des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 28. Juli 2010 aufzuheben
und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 8, eingereicht mit Schriftsatz vom
2. Dezember 2014,
Beschreibung, Seiten 1 bis 9, eingereicht mit Schriftsatz vom
2. Dezember 2014,
Zeichnung, einzige Figur, gemäß Offenlegungsschrift.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet (Gliederung vom Senat hinzuge-
fügt):
1.
Verfahren zur Gestaltung eines Bohrungsprofils von unrun-
den Bolzenbohrungen (2a, 2b) zur Aufnahme von Lager-
buchsen in Kolben (3) einer Brennkraftmaschine,
- 4 -
2.
mittels einer durch die Bolzenbohrungen (2a, 2b) geführten
rotierenden und linear verschiebbaren Bohrstange (4),
3.
die zwischen einer festen Zentrierspitze (7) und einer
beweglichen Zentrierspitze (6) aufgenommenen ist
4.
und zugehörigem Schneidwerkzeug (5),
dadurch gekennzeichnet, dass
5.
die bewegliche Zentrierspitze (6) über einen Schwinghe-
bel (10) eines elektronischen Formbolokopfes (14) schwenk-
bar ist,
6.
wobei in einem zu einer Spindel (11) radial beabstandeten
Gehäuse (22) von zumindest zwei Linearmotoren (21a, 21b)
ein über Hydrostatiklager geführter Schlitten (20a, 20b) an-
getrieben wird,
7.
wobei der Schlitten (20a, 20b) auf einen Gleitring (17) wirkt,
durch den der mit der Spindel (11) verbundene schwenkbare
Schwinghebel (10) einschließlich integrierter beweglicher
Zentrierspitze (6) abgestützt wird,
8.
wodurch die Bohrstange (4) gegenüber einer Längs-
achse (13) oder einer Mittellage ausgelenkt wird,
9.
zur Bildung von geometrisch unterschiedlich gestalteten Boh-
rungsprofilen in den Bolzenbohrungen (2a, 2b).
Der geltende nebengeordnete Anspruch 5 lautet (mit ergänzter Merkmalsgliede-
rung):
1.
Vorrichtung, bei der eine mit einem Schneidwerkzeug (5)
versehene Bohrstange (4) zwischen einer festen Zentrier-
spitze (7) und einer beweglichen Zentrierspitze (6) einer
Werkzeugmaschine (1) aufgenommen ist,
2.
zur Gestaltung von Bohrungsprofilen in Bolzenbohrun-
gen (2a, 2b) eines Kolbens (3) für eine Brennkraftmaschine,
- 5 -
dadurch gekennzeichnet,
3.
dass die bewegliche Zentrierspitze (6) in einem Schwinghe-
bel (10) eines elektronischen Formbolokopfes (14) einer pro-
grammierbaren Werkzeugmaschine (1) mit einer NC- oder
CNC-Steuerung eingesetzt ist,
4.
wobei der Formbolokopf (14) ein zu einer Spindel (11) radial
beabstandetes Gehäuse (22) umfasst,
5.
in dem zumindest zwei Linearmotoren (21a, 21b) mit einem
über Hydrostatiklager geführten Schlitten (20a, 20b) integriert
sind,
6.
wobei der Schlitten (20a, 20b) mit einem Gleitring (17)
zusammenwirkt, an dem der mit der Spindel (11) verbunde-
ner schwenkbarer Schwinghebel (10) einschließlich inte-
grierter beweglicher Zentrierspitze (6) abgestützt ist.
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 4 sowie 6 bis 8 wird auf die Akten
Bezug genommen.
Der auf den Hilfsantrag der Anmelderin bestimmte Termin zur mündlichen Ver-
handlung vom 2. Dezember 2014 ist aufgehoben worden, nachdem die Anmelde-
rin mit Schriftsatz vom 26. November 2014 neue Ansprüche und Unterlagen
- überarbeitet mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2014 - eingereicht hatte.
II.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.
Sie ist in der Sache auch begründet, denn die Anmeldungsgegenstände nach den
geltenden Ansprüchen 1 bis 8 stellen eine patentfähige Erfindung im Sinne des
PatG § 1 bis § 5 dar.
- 6 -
1.
ren zur Gestaltung von unrunden Bohrungsprofilen in Bolzenbohrungen von Kol-
ben einer Brennkraftmaschine, die zur Aufnahme von Lagerbuchsen bestimmt
sind.
Nach den Ausführungen auf Seite 2, 1. Absatz der geltenden Beschreibungsun-
terlagen ist aus der DE 101 37 437 A1 (D4) ein Verfahren zur Herstellung von un-
runden Bolzenbohrungen bekannt, bei dem die Bolzenbohrung mit einer Bohr-
stange bearbeitet wird, die zu einer theoretischen Bohrungsmitte der Bolzenboh-
rung versetzt angeordnet ist. Zur Erzielung einer unrunden Bohrung kann die
Bohrstange in einzelnen Bearbeitungsschritten versetzt angeordnet werden.
Andere bekannte Verfahren benötigen einen aufwendig konstruierten Gelenkrah-
men (D1) oder einen Kipphebel (D3) mittels dem die einzubringende, unrunde
Form abgetastet und auf die Bohrstange übertragen werden kann.
Alle diese bekannten Verfahren liefern jedoch nach Seite 3, 2. Absatz der gelten-
den Beschreibung keine zufriedenstellenden Ergebnisse hinsichtlich einer geomet-
rischen Bohrungsprofilgestaltung und benötigen relativ große Fertigungszeiten
und daher hohe Herstellkosten.
Nach Seite 3, 3. Absatz der geltenden Beschreibung liegt der vorliegenden Pa-
tentanmeldung die Aufgabe zu Grunde, Maßnahmen aufzuzeigen, mit denen ein
der Kolbenbolzenverformung angepasstes Bohrungsprofil in Bolzenbohrungen
kostengünstig realisierbar ist.
Die Lösung dieser Aufgabe erfolgt gemäß den Ausführungen auf Seite 3,
4. Absatz der geltenden Beschreibung durch ein Verfahren nach dem Patentan-
spruch 1 sowie durch eine Vorrichtung nach Patentanspruch 5.
Als Fachmann ist vorliegend ein Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschi-
nenbau mit mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion von Werkzeugmaschinen
anzusehen, der darüber hinaus spezielle Erfahrungen mit der Entwicklung von
Werkzeugmaschinen für unrunde Bohrungen aufweist.
- 7 -
2.
Der geltende Patentanspruch 1 enthält die Merkmale des ursprünglichen Pa-
tentanspruchs 1 sowie ergänzende Merkmale aus dem ursprünglichen An-
spruch 5.
Die geltenden Ansprüche 2 bis 8 entsprechen weitgehend den ursprünglichen An-
sprüchen 2 bis 8. Die vorgenommene Ergänzung im geltenden Anspruch 5, wo-
nach die Bohrstange mit einem Schneidwerkzeug versehen ist, ist im ursprüngli-
chen Anspruch 1 offenbart und damit zulässig.
3.
Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist gegenüber dem im Prüfungsverfahren
vor dem DPMA bekannt gewordenen Stand der Technik neu, da aus keinem der
dort beschriebenen Verfahren alle Merkmale des Patentanspruchs 1 entnehmbar
sind.
Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften zeigt ein Verfahren zur Ge-
staltung eines Bohrungsprofils von unrunden Bolzenbohrungen mittels einer linear
verschiebbaren Bohrstange, bei der eine bewegliche Zentrierspitze über einen
Schwinghebel eines elektronischen Formbolokopfes schwenkbar ist, indem ein
über Hydrostatiklager geführter Schlitten in einem zu einer Spindel radial beab-
standeten Gehäuse von zumindest zwei Linearmotoren angetrieben wird, wobei
der Schlitten auf einen Gleitring wirkt, durch den der mit der Spindel verbundene,
schwenkbare Schwinghebel einschließlich integrierter beweglicher Zentrierspitze
abgestützt wird.
4.
Tätigkeit.
Das aus der D3 bekannte Verfahren, das dem Gegenstand des Patentan-
spruchs 1 am nächsten kommt, zeigt ebenfalls ein Verfahren zur Gestaltung eines
- 8 -
Bohrungsprofils von unrunden Bolzenbohrungen in Kolben (1) einer Brennkraft-
maschine, mittels einer durch die Bolzenbohrungen geführten rotierenden und li-
near verschiebbaren Bohrstange (2) und zugehörigem Schneidwerkzeug (11),
wobei die Bohrstange (2) ersichtlich zwischen einer festen Zentrierspitze (am
Reitstock 3) und einer beweglichen Zentrierspitze (am Kipphebel 5) aufgenomme-
nen ist.
Die bewegliche Zentrierspitze ist über einen Kipphebel (5) schwenkbar, wodurch
die Bohrstange (2) gegenüber einer Längsachse oder einer Mittellage ausgelenkt
wird, zur Bildung von geometrisch unterschiedlich gestalteten Bohrungsprofilen in
den Bolzenbohrungen. Der Kipphebel (5) des bekannten Verfahrens kann - ähn-
lich wie der Schwinghebel des anmeldungsgemäßen Verfahrens - um eine senk-
recht zur Längsachse verlaufende Achse schwenken bzw. kippen.
Anders als beim anmeldungsgemäßen Verfahren wird beim bekannten Verfahren
nach der D3 die unrunde Form von einem Formnocken (9), auf dessen Innenseite
die Form der herzustellenden Bolzenlochs in x-facher Vergrößerung aufgebracht
ist, durch einen Taststift (12) abgetastet und über den Kipphebel (5) auf die Bohr-
stange (2) übertragen.
Der Fachmann sieht bei dem aus der D3 bekannten Verfahren als nachteilig an,
dass das Abtasten der Form des herzustellenden Bolzenlochs von einem Formno-
cken zu umständlich und fehlerbehaftet ist.
Diese Problematik veranlasst den Fachmann, nach einem verbesserten Verfahren
zur Herstellung von unrunden Bohrungsprofilen in Bolzenbohrungen zu suchen,
die ohne einen abzutastenden Formnocken auskommt.
Die D1 (DE 43 12 937 A1) beschreibt ein Verfahren zur Herstellung von unrunden
Bohrungsprofilen in Bolzenbohrungen an der Arbeitsspindel einer Feinbohrma-
schine, welches ohne weiteres auch für das Herstellen von unrunden Bohrungs-
profilen in Kolben (3) einer Brennkraftmaschine geeignet ist.
Bei dem bekannten Verfahren wird ebenfalls eine rotierende und linear verschieb-
bare Bohrstange (1) mit zugehörigem Schneidwerkzeug (13) verwendet, welche
- 9 -
durch die Bolzenbohrungen führbar ist. Anders als beim Anmeldungsgegenstand
wird beim bekannten Verfahren die Bohrstange nicht zwischen einer festen Zent-
rierspitze und einer beweglichen Zentrierspitze aufgenommen, sondern zwischen
einer festen Zentrierspitze und einem Gelenkrahmen (2). Daher weist dieses be-
kannte Verfahren auch das Merkmal nicht auf, wonach die bewegliche Zentrier-
spitze über einen Schwinghebel eines elektronischen Formbolokopfes schwenkbar
ist. Das Verfahren nach der D4 kann daher den Fachmann allenfalls dazu anre-
gen, die bewegliche Zentrierspitze der D3 durch den aus der D4 bekannten Ge-
lenkhebel zu ersetzen. Dies führt den Fachmann jedoch weiter weg vom anmel-
dungsgemäßen Verfahren.
Die D2 (DE 41 20 640 A1) zeigt ebenfalls ein Verfahren zur Gestaltung eines Boh-
rungsprofils von unrunden Bolzenbohrungen in Kolben (13) einer Brennkraftma-
schine, mittels einer durch die Bolzenbohrungen (2a, 2b) geführten rotierenden
und linear verschiebbaren Bohrstange (9; 8) und zugehörigem Schneidwerk-
zeug (7, 8; 17), wobei die Bohrstange (9; 18) gemäß dem Ausführungsbeispiel
nach Fig. 1 zwischen zwei (festen) Zentrierspitzen (7) aufgenommenen ist. Anders
als beim Anmeldungsgegenstand wird bei diesem bekannten Verfahren nicht die
Bohrstange durch die bewegliche Zentrierspitze bewegt, sondern das Werkstück
(Sp. 3, Z. 57 ff.). Damit gelangt der Fachmann jedoch nicht zum Anmeldungsge-
genstand mit einer beweglichen Zentrierspitze, sondern zu einer vollkommen an-
deren Lösung, bei der das Werkstück zur Erzeugung einer unrunden Bohrung be-
wegt wird.
Die D4 liegt weiter ab vom streitpatentgemäßen Verfahren, da sie ein Verfahren
zur Bearbeitung von Bolzenbohrungen zeigt, bei dem die Bolzenbohrung mit einer
Bohrstange bearbeitet wird, die zu einer theoretischen Bohrungsmitte der Bolzen-
bohrung versetzt angeordnet ist. Zur Erzielung einer unrunden Bohrung kann die
Bohrstange in einzelnen Bearbeitungsschritten versetzt angeordnet werden.
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Zusammenfassend ist festzustellen, dass der entgegengehaltene Stand der Tech-
nik somit weder für sich genommen, noch in einer Zusammenschau betrachtet,
dem Fachmann das Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1 nahelegen
kann. Die beanspruchte Lehre ist auch nicht durch einfache fachübliche Erwägun-
gen ohne weiteres auffindbar, sondern bedarf darüber hinaus gehender Gedanken
und Überlegungen, die auf erfinderische Tätigkeit schließen lassen.
Nach alledem ist das Verfahren des Anspruchs 1 patentfähig und dieser Anspruch
somit gewährbar.
Mit diesem zusammen sind die auf vorteilhafte Ausgestaltungen und Weiterbil-
dungen des anmeldungsgemäßen Verfahrens gerichteten Ansprüche 2 bis 4 ge-
währbar.
5
mung ohne Zweifel gewerblich anwendbar ist, ist neu gegenüber dem im Verfah-
ren befindlichen Stand der Technik, da keine der Druckschriften seine Merkmale in
ihrer Gesamtheit zeigt. Er beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Wie bereits bei der Beurteilung der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit des
Verfahrens zur Gestaltung eines Bohrungsprofils von unrunden Bolzenbohrungen
in Kolben einer Brennkraftmaschine nach dem Patentanspruch 1 ausgeführt ist,
sind aus dem entgegengehaltenen Stand der Technik keine Verfahren zur Ge-
staltung eines Bohrungsprofils von unrunden Bolzenbohrungen mittels einer linear
verschiebbaren Bohrstange bekannt oder nahegelegt, bei der eine bewegliche
Zentrierspitze über einen Schwinghebel eines elektronischen Formbolokopfes
schwenkbar ist, indem ein über Hydrostatiklager geführter Schlitten in einem zu
einer Spindel radial beabstandeten Gehäuse von zumindest zwei Linearmotoren
angetrieben wird, wobei der Schlitten auf einen Gleitring wirkt, durch den der mit
der Spindel verbundene, schwenkbare Schwinghebel einschließlich integrierter
beweglicher Zentrierspitze abgestützt wird.
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Da der auf eine Vorrichtung zur Gestaltung von Bohrungsprofilen in Bolzenboh-
rungen eines Kolbens für eine Brennkraftmaschine gerichtete Patentanspruch 5 im
Wesentlichen die vorrichtungstechnische Lösung des im Patentanspruch 1 unter
Schutz gestellten Verfahrens beschreibt und sinngemäß auch diejenige Merkmale
aufweist, die in dem Patentanspruch 1 aufgeführt sind, ist das Vorliegen der Neu-
heit sowie der erfinderischen Tätigkeit übereinstimmend zu beurteilen. Auf die ent-
sprechenden Ausführungen wird verwiesen.
Der unabhängige Patentanspruch 5 sowie die darauf rückbezogenen Ansprüche 6
bis 8 sind daher auch gewährbar.
Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Anmelde-
rin lediglich hilfsweise den Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hatte und
ihre Beschwerde schlussendlich zum Erfolg führte.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
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5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Dr. Zehendner
Rippel
Dr. Dorfschmidt
Grote-Bittner
Pr