Urteil des BPatG vom 20.05.2014

Stand der Technik, Patentanspruch, Form, Breite

BPatG 154
05.11
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 27/11
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
20. Mai 2014
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 11 2005 000 008.7-16
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Phys. Dr. Zehendner sowie die Richter Dr. agr. Huber, Kätker und Dr.-Ing.
Dorfschmidt
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
I.
/
„Vented Mold and Method for Producing Molded Article“ ist am 10. Mai 2005 an-
gemeldet worden. Sie nimmt die Prioritäten zweier US-Dokumente vom
12. Mai 2004 sowie vom 27. Oktober 2004 in Anspruch und wurde am
17. November 2005 unter der Nummer WO 2005/108039 A1 veröffentlicht. Die
Übersetzung der deutschen Fassung wurde am 14. Juni 2006 unter der Bezeich-
nung "Entlüftete Gussform und Verfahren zur Herstellung eines gegossenen Ge-
genstandes" unter der Nummer DE 11 2005 000 008 T5 offengelegt.
Gemäß dem Prüfungsbescheid vom 14. April 2010 der Prüfungsstelle B29C des
Deutschen Patent- und Markenamts wurde eine Patenterteilung grundsätzlich in
Aussicht gestellt, sofern neue erteilungsfähige Unterlagen eingereicht würden.
Nachdem diese bis zur festgesetzten Frist nicht eingingen, hat die Prüfungsstelle
mit Beschluss vom 16. Dezember 2010 die Anmeldung nach § 48 PatG zurück-
gewiesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom
24. Januar 2011. Sie hat hierzu den seitens der Prüfungsstelle für gewährbar er-
achteten Patentanspruch eingereicht und einen auf diesen gegründeten Patent-
schutz beantragt.
Mit Schreiben vom 23. Mai 2013 hat der Berichterstatter der Anmelderin die vor-
läufige Sichtweise des Senats zu dem Anspruchsbegehren mitgeteilt, wonach der
Patentanspruch 1 in der bisher vorliegenden Form einerseits unklar sei und zudem
eine Patenterteilung aufgrund fehlender Patentfähigkeit derzeit nicht in Aussicht
gestellt werden könne. Neben den im Prüfungsverfahren ermittelten Druckschrif-
ten
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D1 JP 06-218743 A
D2 JP 09-174577 A
D3 GB 667 861 A
hat der Senat noch zwei weitere Dokumente ermittelt und als Stand der Technik in
das Verfahren eingeführt:
D4 DE 2 212 609 A
D5 DE 199 38 140 A1
Daraufhin hat die Beschwerdeführerin am 7. November 2013 neue Unterlagen
eingereicht, so dass
– in Verbindung mit neuen Anträgen in der mündlichen Ver-
handlung
– nun folgende Anspruchsfassungen gelten:
Hauptantrag
1.
Gussform (200) zum Herstellen eines schäumungsfähigen Polymerproduk-
tes mit zwei Formwerkzeugen (205, 210), die ein Formnest (32) miteinander
bilden, umfassend die folgenden Merkmale:
1.1
das obere Formwerkzeug (205) weist Entlüftungsöffnungen (220) auf;
1.2
das obere Formwerkzeug (205) weist an einer das Formnest (32) begren-
zenden Fläche ein Netzwerk (225) von Nuten auf;
1.3
die Nuten stehen mit den Entlüftungsöffnungen (220) in leitender Verbin-
dung;
1.4
die Nuten weisen einen Querschnitt auf, der sich auf seinem unteren Be-
reich verjüngt;
1.5
das obere Formwerkzeug (205) umfasst eine konische Aushöhlung;
1.6
die Entlüftungsöffnungen (220) sind ausschließlich im Scheitel der koni-
schen Aushöhlung angeordnet.
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Hilfsantrag 1
(Gliederungspunkte hinzugefügt):
1.7
wobei die wenigsten eine Kerbe [Nut] einen Querschnitt aufweist, der ein
Paar von Seitenwänden aufweist, die durch einen Scheitelbereich mitei-
nander verbunden sind,
1.8
wobei die Seitenwände winklig mit Bezug zueinander sind.
Hilfsantrag 2
1.9
wobei die Tiefe der Nuten größer als deren Breite ist.
Hilfsantrag 3
1.10 wobei die Tiefe der Nuten im Bereich von 3 - 10 mm, und die Breite im Be-
reich von 0,5 - 5 mm liegen.
Hinsichtlich der jeweils geltenden Unteransprüche sowie wegen weiterer Einzel-
heiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Die Anmelderin hat in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten, dass
es einer erfinderischen Tätigkeit bedurft habe, um zum Gegenstand des An-
spruchs 1 zu gelangen. Die Ausbildung eines Netzwerks von Nuten, insbesondere
die Gestaltung derselben sei aus dem Stand der Technik nicht bekannt, so dass
somit die Lösung zur Ausbildung der beanspruchten Gussform nicht nahegelegen
habe.
Die Anmelderin und Beschwerdeführerin stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit fol-
genden Unterlagen zu erteilen:
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Patentansprüche 1-3, eingegangen am 7. November 2013,
sowie mit noch anzupassenden Unterlagen;
hilfsweise mit einem
Patentanspruch 1, eingegangen am 7. November 2013, in den die
Merkmale des Anspruchs 35 gemäß der Veröffentlichung der An-
meldung aufgenommen sind,
im Übrigen (Ansprüche 2 und 3 sowie anzupassende Unterlagen)
wie zum Hauptantrag,
weiter hilfsweise das Patent im Umfang des Patentanspruchs 2,
eingegangen am 7. November 2013, in den die Merkmale des An-
spruchs 35 gemäß der Veröffentlichung der Anmeldung aufge-
nommen sind,
im Übrigen mit noch anzupassenden Unterlagen;
weiter hilfsweise das Patent im Umfang des Anspruchs 3, einge-
gangen am 7. November 2013, in den die Merkmale des An-
spruchs 35 gemäß der Veröffentlichung der Anmeldung aufge-
nommen sind,
im Übrigen mit hoch anzupassenden Unterlagen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, in der Sache aller-
dings nicht begründet, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist nicht pa-
tentfähig.
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1. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag beschreibt mit den Merk-
malen 1 bis 1.6 eine Werkzeugform (Gussform 200) zur Herstellung von Schaum-
produkten, bestehend aus zwei Formhälften, die zusammen ein Formnest bilden
(Merkmal 1). Die obere Werkzeugformhälfte (in der Beschreibung Deckel 205 ge-
nannt) weist an der das Formnest begrenzenden Fläche ein Netzwerk (225) von
Nuten auf (Merkmal 1.2), die mit Entlüftungsöffnungen dieser oberen Formhälfte in
Verbindung stehen; die Entlüftungsöffnungen selbst sind dabei ausschließlich im
Scheitel von konischen Aushöhlungen dieser oberen Werkzeugformhälfte ange-
ordnet (Merkmale 1.1 und 1.3 sowie 1.5 und 1.6; s. insbesondere Figuren 8 und
18). Die Entlüftung soll demnach - ausschließlich - im jeweils (relativ) höchsten
Punkt (Scheitel) der oberen Werkzeugformhälfte bzw. der entsprechenden Aus-
höhlung(en) erfolgen. Durch die gegenüber den ursprünglichen Unterlagen nun
beschränkte Entlüftung der Werkzeugform ausschließlich über die Scheitel der
konischen Aushöhlungen des Deckels sind sämtliche Figuren mit seitlichen - über
die "Teillinie" (Trennebene) der Werkzeugform führenden - Entlüftungsöffnungen
nun nicht mehr vom Gegenstand des Anspruchs 1 umfasst.
Die gemäß dem Hilfsantrag 3 den Gegenstand des Anspruchs 1 weiter beschrän-
kenden Merkmale definieren die Querschnittsform der Nuten - in der Beschreibung
durchgehend als "Kerben" bzw. "Schlitze" bezeichnet - als V-förmige Nuten (Merk-
male 1.7 und 1.8). Ferner sind die Nuten durch die Merkmale 1.9 und 1.10 in ihren
geometrischen Abmessungen weiter spezifiziert.
2. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Änderungen der vorliegenden An-
spruchsfassungen in den ursprünglichen Unterlagen offenbart und damit die
jeweiligen Patentansprüche 1 zulässig sind. Die Gegenstände der Patentansprü-
che 1 nach Haupt- und Hilfsanträgen mögen auch gegenüber dem Stand der
Technik neu sein, sie beruhen jedoch jeweils nicht auf einer erfinderischen Tätig-
keit.
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2.a Zum Hauptantrag und zu den Hilfsanträgen 1 und 2:
Die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß Hauptantrag und gemäß den
Hilfsanträgen 1 und 2 umfassen jeweils den Gegenstand des enger gefassten Pa-
tentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3. Nachdem letzterer
– wie die nachfolgenden
Ausführungen zum Hilfsantrag 3 zeigen
– nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruht, sind auch die Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen
1 und 2 nicht gewährbar.
2.b Zum Hilfsantrag 3:
Als nächst kommende Druckschrift ist auch in Übereinstimmung mit der Be-
schwerdeführerin die D3 (GB 667 861 A) anzusehen, die eine Gussform für ge-
schäumtes Latex offenbart. Die Gussform besteht aus zwei Formhälften, die ge-
mäß der Figur 2 eine Wanne (bowl 1) und einen Deckel (cover plate 4) umfassen
und ein Formnest miteinander bilden (Merkmal 1). Bei diesem Formwerkzeug sind
der Deckel sowie die Formeinsätze (core pins 5) mit Nuten („grooves“ 8 – 10) ver-
sehen, um eingeschlossene Luft sowie gegebenenfalls entstehendes Treibgas
beim Schäumvorgang aus der Form auszutragen („…cavities caused by trapped
air will be eliminated“, Seite 1, Zeilen 54, 55; Merkmal 1.2). Das Gas wird dabei
durch die Nuten des gemäß Ausführungsbeispiel ebenen Deckels seitlich aus der
Werkzeugform herausgeführt und diese somit entlüftet (Merkmale 1.1 und 1.3).
Die Nuten weisen in der Querschnittsansicht gemäß Figur 4
– zwar schwierig,
aber doch ausreichend deutlich erkennbar
– einen gekrümmten Nutgrund und
damit eine etwa U-förmige Gestalt auf, so dass sich der Querschnitt der Nuten
auch im jeweiligen unteren Bereich verjüngt (Merkmal 1.4). Im Übrigen sieht der
Fachmann, ein Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau oder
Kunststofftechnik, der mehrere Jahre Erfahrungen im Bereich der Entwicklung von
Formwerkzeugen auch für schäumbare Kunststoffmaterialien aufweist, bereits
prinzipiell aus Gründen der leichteren Entformbarkeit keine rein quadratische oder
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rechteckförmige Nuten vor. Eine gemäß der D3 gezeigte hohe "Nut-Dichte" ver-
langt geradezu eine Entformungsschräge zumindest im Nutgrund, damit keine
Rückstände des ausgeschäumten Kunststoffs in den Nuten verbleiben.
Als bevorzugte Nutgeometrie
(„best results“) ist in der D3 beschrieben (Seite 2,
Zeilen 60 bis 63), dass sowohl die Nuttiefe wie auch die Nutbreite einen Bereich
von umgerechnet etwa 2,4 bis 4,2 mm umfassen sollen. Damit liegen die Werte für
Nuttiefe und
–breite sowohl innerhalb des in Merkmal 1.10 angegebenen Bereichs
und können dabei gleichfalls größere Tiefen- wie Breitenwerte annehmen (Merk-
mal 1.9).
Die Merkmale 1.5 und 1.6 sowie 1.7 und 1.8 sind jeweils nicht explizit aus der D3
bekannt.
Sofern der Fachmann, der stets auch den wirtschaftlichen Erfolg und die vielsei-
tige Einsetzbarkeit seiner Produkte im Blick hat, ausgehend von der D3 ein Form-
teil herstellen will, das im Bereich des Deckels (auf der oberen Seite) eine oder
mehrere konvexe Geometrien und somit das Werkzeug entsprechende Aushöh-
lungen ausweisen soll (Merkmal 1.5), so weiß er, dass die Abführung der Luft so-
wie des Treibmittels nur über den höchsten Punkt und damit den Scheitel der
Aushöhlung erfolgen kann. Als Beleg aus dem Stand der Technik dieser für den
Fachmann selbstverständlichen Erkenntnis sei beispielsweise die D2
(JP 09-174577 A) genannt, die als bekannte Ausführungsform gemäß der Figur 10
die Entlüftung ausschließlich im Scheitelbereich der Aushöhlung im Deckel vor-
sieht. Im Falle der Herstellung eines Formteils ähnlich der D3, bei dem auf der
Oberseite des Deckels eine oder mehrere Aushöhlungen vorzusehen sind, sieht
der Fachmann deshalb die Entlüftung der Nuten im Scheitelbereich der einen oder
mehreren Aushöhlungen vor. Er kennt aus der D3 dabei auch die Entlüftung in-
nerhalb der Werkzeugform in vertikaler Richtung, da dort - neben der horizontalen
Nut-Entlüftung zu den Seitenflächen der Form - auch im Bereich der Kerne in den
Bereich der vertikal höchsten Stelle (Scheitel) entlüftet wird. Insofern ist das Prin-
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zip des dreidimensionalen Entlüftens durch Nuten zum Scheitelbereich einer
Werkzeugform bereits prinzipiell aus der D3 bekannt. Sofern zudem die Deckel-
form des Werkzeugs über weite Bereiche konkav gestaltet ist und somit keine
größeren ebenen Flächenbereiche im Bereich des Seitenrands der Werkzeugform
verbleiben, wird der Fachmann auch keine Entlüftung über diesen Seitenrand
vorsehen, so dass die Entlüftung in diesem Fall ausschließlich über den oder die
Scheitelbereiche erfolgt (Merkmal 1.6). Eine derartige Entlüftung hat somit für den
Fachmann in Kenntnis der D3 sowie in Verbindung mit seinem Fachwissen na-
hegelegen.
Darüber hinaus gehörte am Anmeldetag ebenfalls zum Fachwissen, dass die in
der Patentanmeldung beschriebene, zugrunde liegende Problematik der Bildung
von „Pilzen“ oberhalb der oberen Entlüftungsöffnungen (DE 11 2005 000 008 T5,
[0060], s. Figur 2)
– wie dies auch der Vertreter der Anmelderin in der mündlichen
Verhandlung ausführte
– gerade zwingende Folge dieser Form der Entlüf-
tung ist. Denn der Fachmann kannte bereits Entlüftungen mittels Entlüftungsvor-
richtungen in Form von
„Entlüftungsventilen“ an höchster Position der Werkzeug-
form, die keine oder nur minimale Materialverluste bedingen und diese somit nicht
(manuell) nach der Entformung von dem Formkörper entfernt werden mussten. Als
Beleg für dieses Fachwissen sei beispielsweise auf die Druckschriften D4 und D5
verwiesen (s. insbes. Figuren 5 bis 8 bzw. 1 bis 4 sowie dazugehörige Beschrei-
bung). Der Fachmann hatte somit keine Veranlassung, eine Entlüftung über koni-
sche Aushöhlungen in den oberen Werkzeugformhälften zu vermeiden und die
Entlüftung lediglich über
die „Teillinie“ (Trennebene) der Werkzeugform zu realisie-
ren.
Die Ausgestaltung einer Entlüftungs-Nut mit V-förmigem Querschnitt gemäß den
Merkmalen 1.7 und 1.8 kann die erfinderische Tätigkeit ebenfalls nicht begründen.
Aus der D2 sind im Bereich der konischen Seitenflächen des unteren Formteils V-
förmige Nuten (Figuren 1, 3, 6 und 7; "venting grooves 120") zur Entlüftung über
diese Seitenflächen bekannt, wodurch der Fachmann die Anregung erhielt, derar-
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tige Nuten auch im Bereich der oberen Werkzeugformhälfte zu verwenden. Dar-
über hinaus ist die Entformung des Formteils aus einer Werkzeugform mit - ent-
sprechend der D3 - einer Vielzahl von vertikal und horizontal verlaufenden Nuten
wesentlich leichter und vermeidet Rückstände in Form von abgerissenen Schaum-
resten in den Nuten, wenn diese mit einer ausgeprägten Entformungsschräge ge-
staltet sind, wie dies der V-Form entspricht. Auch diese Ausführungsform - der
Gestaltung der Entlüftungsnuten mit V-förmigem Querschnitt - zieht der Fachmann
somit bereits aus einfachsten, ihm bekannten technischen Erwägungen in Be-
tracht und hat somit nahegelegen.
Da die beiden gegenüber der D3 neuen Aspekte - die ausschließliche Entlüftung
im Scheitel der konischen Aushöhlung sowie die Gestaltung einer V-förmigen
Entlüftungsnut - sowohl weder einzeln noch innerhalb der Merkmalskombination
des Anspruchs 1 eine (synergistische) Wirkung entfalten, die eine erfinderische
Tätigkeit begründen, beruht somit der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsan-
trag 3 zumindest aus einer Zusammenschau der Druckschriften D3 und D2 in
Verbindung mit dem Fachwissen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Pa-
tentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 ist somit nicht gewährbar.
3. Nach Wegfall des Patentanspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsanträgen sind auf-
grund des Antragsprinzips auch die weiteren Patentansprüche nicht gewährbar.
Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.
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III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen
beim einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmäch-
tigten schriftlich einzulegen.
Dr. Zehendner
Dr. Huber
Kätker
Dr. Dorfschmidt
Hu