Urteil des BPatG vom 04.08.2015

Stand der Technik, Patentfähige Erfindung, Auszug, Vorbenutzung

BPatG 154
05.11
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 26/10
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
4. August 2015
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 102 48 512
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hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 4. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner sowie den Richter Dipl.-Ing. Rippel, die
Richterin Grote-Bittner und den Richter Dipl.-Ing. Brunn
beschlossen:
Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 17. Oktober 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt einge-
reichte Patentanmeldung ist das Streitpatent 102 48 512 mit der Bezeichnung
„Geschirraufnahme und -transportvorrichtung und Geschirrspülmaschine“ erteilt
und die Erteilung am 1. März 2007 veröffentlicht worden.
Gegen das Patent haben unter anderem die H
… GmbH & Co. KG (Ein
sprechende 1) und die M
… & Cie. KG (Einsprechende 2) Einspruch erhoben. Die
Einsprechende 1 machte dabei unzulässige Erweiterung und mangelnde Neuheit
des Gegenstands des erteilten Anspruchs 1 gegenüber einer offenkundigen Vor-
benutzung sowie fehlende erfinderische Tätigkeit geltend, die Einsprechenden 2
- 3 -
ebenfalls mangelnde Neuheit des Gegenstands des erteilten Anspruchs 1 gegen-
über einer weiteren offenkundigen Vorbenutzung sowie fehlende erfinderische Tä-
tigkeit.
Die weiteren Einsprechenden S
… GmbH und A… Internatio-
nal GmbH machten neben der mangelnder Patentfähigkeit wegen fehlender Neu-
heit bzw. erfinderischer Tätigkeit jeweils eine widerrechtliche Entnahme geltend.
Diese Einsprechenden haben vor der Anhörung im Einspruchsverfahren ihren
Einspruch zurückgenommen, so dass ihr jeweiliges Vorbringen bezüglich der wi-
derrechtlichen Entnahme unbeachtlich bleibt.
Im Laufe des Einspruchsverfahrens wurden durch die Einsprechenden folgende
Entgegenhaltungen in das Verfahren eingeführt:
D1
DE 38 15 440 A1
D2
JP 2000254087 A
D2a JP 2000254087 AA
D3
DE 199 49 239 A1
D4
EP 1 161 917 A2
D5
EP 0 994 309 A2
D6
DE 27 42 865 A1
D7
DE 1 052 922 B
D8
US 2,586,138 A
D9
Anlagenkonvolut A1
– A12 (inkl. einer eidesstattliches Versicherung
zum Beleg einer offenkundigen Vorbenutzung durch die Einspre-
chende 1
D10 Anlagenkonvolut D1
– D4 zum Beleg einer offenkundigen Vorbenut-
zung durch die Einsprechende 2,
- 4 -
wovon die Druckschriften D3, D7 und D8 den von der Patentinhaberin selbst ge-
nannten Stand der Technik darstellen und die D1 schon im Prüfungsverfahren ge-
nannt wurde.
Die Patentabteilung hat das Streitpatent mit dem in der Anhörung am
10. Dezember 2009 verkündeten Beschluss widerrufen, da jeweils der Gegen-
stand des Patentanspruchs 1 nach dem in der Anhörung eingereichten Hauptan-
trag sowie dem Hilfsantrag 1 und 2 gegenüber dem Stand der Technik nach der
D1, der D2 sowie der D3 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen würden.
Gegen den Beschluss hat die Patentinhaberin Beschwerde eingelegt.
Nach Auffassung der Patentinhaberin würde ausgehend vom Stand der Technik
nach der D2, die eine Geschirrspülmaschine ohne Teleskopauszüge zeige, ge-
mäß der Patentschrift des Streitpatents die zu lösende Aufgabe lauten, dass ein
möglichst weiter Auszug eines Geschirrkorbes einer Geschirrspülmaschine ge-
schaffen werden soll, der im Dauerbetrieb einer solchen Maschine zuverlässig und
im Wesentlichen geräuschlos funktioniert und im Betrieb der Geschirrspülma-
schine einen Selbstreinigungseffekt aufweist. Für den mit der Lösung der Erfin-
dungsaufgabe betrauten Fachmann sei nicht zu erwarten, dass auf dem Spezial-
gebiet der Teleskopauszüge Lösungen für ihn zu finden wären. Der Fachmann
träfe ausgehend vom objektiven technischen Problem die Auswahl, Teleskopaus-
züge zu verwenden. Folglich habe er keine Veranlassung einen Fachmann für
Teleskopauszüge hinzuzuziehen, bevor er sich überhaupt für die Verwendung von
Teleskopauszügen entschieden hätte. Der zuständige Fachmann sei objektiv ge-
mäß der technischen Aufgabe der Erfindung zu bestimmen, also bereits vor der
Entscheidung für die Verwendung von Teleskopauszügen. Die Zuziehung eines
zweiten Fachmanns müsse daher entfallen (BGH X ZR
88/88 „Überdruckventil“).
Als Fachmann müsse demnach ein Diplom-Ingenieur (FH) des allgemeinen Ma-
schinenbaus mit mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von
Geschirrspülmaschinen gesehen werden. Die Entgegenhaltungen, welche Teles-
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kopauszüge bei Backöfen beträfen, würde ein Fachmann aus diesem Grunde
nicht auffinden, bzw. nicht berücksichtigen, weil diese nicht zu seinem oder einem
benachbarten Fachgebiet gehören würden.
Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin, die an der öffentlichen Verhandlung
vom 4. August 2015 nicht teilgenommen hat, beantragt gemäß ihres Schriftsatzes
vom 12. November 2013
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent in der
Fassung gemäß Hauptantrag, hilfsweise gemäß Hilfsantrag I oder
ferner hilfsweise gemäß Hilfsantrag II aufrechtzuerhalten.
Dabei bezieht sich die Patentinhaberin auf die am 10. Dezember 2009 in der
mündlichen Verhandlung vor dem DPMA überreichten Unterlagen gemäß Haupt-
antrag sowie gemäß Hilfsantrag I und Hilfsantrag II.
Die Einsprechende 1 und Beschwerdegegnerin 1 beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Einsprechende 2 und Beschwerdegegnerin 2 die an der öffentlichen Ver-
handlung vom 4. August 2015 ebenfalls nicht teilgenommen hat, beantragt gemäß
ihres Schriftsatzes vom 13. Juli 2015
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Anspruch1 nach Hauptantrag der Patentinhaberin lautet (Gliederung vom Se-
nat hinzugefügt):
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1.
Geschirraufnahme und -transportvorrichtung (7, 9) einer
Geschirrspülmaschine (1),
1.1
wobei die Geschirraufnahme und -transportvorrich-
tung (7, 9) den oberen Geschirrkorb (7), d. h. Oberkorb,
der Geschirrspülmaschine und
1.2
zwei Teleskopauszüge (9) als Geschirrkorbführungen für
den oberen Geschirrkorb (7) umfasst,
1.2.1
wobei jeder Teleskopauszug (9) drei Führungsschie-
nen (9a, 9b, 9c) umfasst,
1.2.2
die aus dauerhaft spülmaschinenfestem Material ausge-
führt sind
1.2.3
und eine derart ausgebildete Anordnung von Ausnehmun-
gen (11a, 11b, 11c) aufweisen, dass im Betrieb der Ge-
schirrspülmaschine eine zuverlässige Reinigung zumin-
dest der Laufflächen der Führungsschienen durch hinrei-
chend eingesprühtes Spülwasser erfolgt,
1.2.4
wobei die Teleskopauszüge (9) mit je einer ortsfesten
Schiene (9c) und zwei gegenüber der ortsfesten Schiene
und gegeneinander verschieblichen Schienen (9a, 9b)
1.2.5
mit Wälzlagern (13) und/oder Gleitlagern ausgebildet sind
1.3
und wobei die Teleskopauszüge (9) im ausgezogenen Zu-
stand des Geschirrkorbs (7) eine Lage der Geschirrkorb-
rückseite (7a) im Wesentlichen in vertikaler Flucht mit oder
vor der Vorderkante einer Geräteseitenwand (3a, 3b) der
Geschirrspülmaschine (1) bewirken.
Der nebengeordnete Anspruch 11 nach Hauptantrag bzw. Anspruch 10 nach
Hilfsantrag 1 und 2 lautet:
- 7 -
11.
Geschirrspülmaschine (1) umfassend mindestens eine
Geschirraufnahme und -transportvorrichtung (7, 9) nach
einem oder mehreren der Ansprüche 1 bis 10.
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach
Hauptantrag nur durch das zusätzliche Merkmal 1.2.6 bezüglich der Ausführung
der Schienen:
1.2.6
wobei mindestens die Laufflächen der Schienen (9a,
9b, 9c) der Teleskopauszüge (9) mit einem selbstschmie-
renden Material, insbesondere einer Keramik, einem Gra-
phit- oder Graphitverbund-Werkstoff oder einem selbst-
schmierenden Kunststoff, speziell auf der Basis eines Po-
lyimids, Polyamids oder Polyfluorethyiens, beschichtet
sind,
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach
Hauptantrag nur durch das zusätzliche Merkmal 1.2.5.1 bezüglich der Ausführung
der Wälz- und Gleitlager:
1.2.5.1 wobei die WäIz- bzw. Gleitlager (13) im Wesentlichen flüs-
sigkeitsdicht gekapselt sind.
Wegen des Wortlautes der Unteransprüche und der weiteren Einzelheiten wird auf
den Inhalt der Akten verwiesen.
- 8 -
II.
1.
Gegenstände des jeweiligen Anspruchs 1 nach Hauptantrag sowie den Hilfsanträ-
gen 1 und 2 stellen keine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.
Der Patentgegenstand betrifft eine Geschirraufnahme- und -transportvorrichtung
einer Geschirrspülmaschine sowie eine mit einer solchen Geschirraufnahme aus-
gerüstete Geschirrspülmaschine.
Geschirrspülmaschinen haben üblicherweise mindestens zwei übereinander an-
geordnete Geschirrkörbe zur Aufnahme des Spülgutes. Dabei gibt es für die Füh-
rung des Oberkorbes verschiedenartige Lösungen. So können wie am Unterkorb
auch am Oberkorb Laufrollen aus üblicherweise einem spülmaschinenfesten
Kunststoff angebracht sein, die in einer an der inneren Seitenwand der Maschine
fest angebrachten Führungsschiene laufen.
Eine andere Variante stellen auch Teleskopauszüge dar, mit einer an der Spülma-
schinenwand angebrachten ortsfesten ersten Schiene und einer dieser gegenüber
verschieblichen zweiten Schiene, in der die Rollen des Oberkorbes laufen. Derar-
tige Teleskopauszüge sind auch aus anderen Einsatzgebieten bekannt, unter an-
derem als Schubladenführungen bei Backöfen.
Auf dem Gebiet der Backöfen sind unter anderem Dreifach-Teleskopauszüge mit
einer ortsfesten und zwei beweglichen, kugelgelagerten Schienen bekannt, die ein
sehr weites Ausziehen der Schublade ermöglichen und bei denen die Kugel- bzw.
Rollenlager durch im bewegliche Schienen, die auf ihnen laufen, nach außen
weitgehend abgeschlossen sind. Weiterhin sind bei Backöfen Teleskopauszugs-
vorrichtungen mit Kugel- bzw. Rollenlagern für Gargutträger bekannt, deren Ku-
geln bzw. Rollen zumindest an der Oberfläche aus einem selbstschmierenden
Werkstoff bestehen, der zudem bei wenigstens 500°C temperaturbeständig ist.
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Weiterhin zeigt z. B. die D1 einen Backofen mit einer dreiteiligen Teleskopein-
schubvorrichtung zur Auflage von Gargutträgern, bei der der Gargutträger völlig
aus dem Backraum herausgezogen und vor diesem kippsicher gehalten werden
kann.
Mit der Erfindung soll nach Angabe der Beschreibung (Absatz [0008] der Streit-
patentschrift) eine verbesserte Geschirraufnahme- und -transportvorrichtung einer
Geschirrspülmaschine geschaffen werden, welche einen möglichst weiten Auszug
des Geschirrkorbes einer Geschirrspülmaschine ermöglicht, und im Dauerbetrieb
zuverlässig und im Wesentlichen geräuschlos funktioniert und dabei einen Selbst-
reinigungseffekt aufweist.
Als zuständiger Fachmann ist - entgegen der Auffassung der Patentinhaberin - ein
Diplom-Ingenieur (FH) des allgemeinen Maschinenbaus mit mehrjähriger Erfah-
rung in der Konstruktion und Entwicklung von Haushaltsgeräten mit besonderen
Kenntnissen in der Gestaltung von Aufnahme- und Transportvorrichtungen für
Gutträger wie Geschirrkörper oder Gargutträger zu sehen.
Entsprechend BGH X ZR
49/09 „Ziehmaschinenzugeinheit II“ bezieht nämlich der
zum Ingenieur ausgebildete Fachmann in seine Recherche solchen gattungsfrem-
den Stand der Technik ein, bei dem nach Art der sich dort stellenden Probleme
vom Prinzip her Lösungen zu erwarten sind, wie er sie benötigt, auch wenn die
Anforderungen im Detail durchaus erheblich differieren.
Alle am Verfahren beteiligten Firmen sind entweder Hersteller sowohl von Ge-
schirrspülmaschinen als auch von Backöfen (E
… und M…) oder stellen
Auszugsführungen für Haushaltsgeräte wie Backöfen und Geschirrspüler her
(H
…). Daher sind dem Fachmann mit Erfahrung in der Konstruktion und Ent-
wicklung von Geschirrspülmaschinen die Entwicklungstendenzen auf dem Gebiet
der Backöfen zumindest geläufig. Da sich die Problemstellung, eine verbesserte
Geschirraufnahme- und -transportvorrichtung einer Geschirrspülmaschine bereit-
- 10 -
zustellen, welche einen möglichst weiten Auszug des Geschirrkorbes einer Ge-
schirrspülmaschine ermöglicht, auf dem Gebiet der Backöfen hinsichtlich der Aus-
zug- und daraus resultierenden Entnahmemöglichkeiten bezogen auf die Gargut-
träger gleichgelagert stellt, zieht der Fachmann den diesbezüglichen Stand der
Technik auf dem Gebiet der Aufnahme- und -transportvorrichtung für Gargutträger
zur Lösung seiner Problemstellung auf dem Gebiet der Geschirrspülmaschinen
ebenfalls in Betracht.
2.
(Hilfsantrag 2) einer Auslegung:
Nach dem Merkmal 1.2.2 sollen die Führungsschienen der Teleskopauszüge aus
„ ausgeführt sein. Dieses Merkmal ist für
den Fachmann selbstverständlich, da alle auf diesem Gebiet eingesetzten Materi-
alien (Edelstahl, Kunststoffe, beschichtete Stähle) diese Eigenschaft aufweisen
müssen, da dies für eine dauerhafte Funktion der Führungsschienen bei Betrieb
der Geschirrspülmaschinen eine Grundvoraussetzung darstellt.
Nach dem Merkmal 1.2.3 sollen die Führungsschienen der Teleskopauszüge dar-
über hinaus „
“ Dieses Merkmal beruht auf der Formulierung der ursprünglich einge-
reichten Beschreibung (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0011]). Entsprechend
dem ursprünglich Absatz [0022] bzw. dem ursprünglichen Anspruch 11 ermöglicht
die Anordnung von Ausnehmungen das weitgehend ungehinderte Eindringen von
Spülflüssigkeit, wodurch sich im Betrieb der Spülmaschine ein Selbstreinigungs-
effekt des Teleskopauszuges, insbesondere seiner verschmutzungsempfindlichen
Laufflächen, ergibt. Welche Anforderung diese Selbstreinigung an die Anordnung
bzw. Ausführung der Ausnehmungen stellt, lässt das Streitpatent völlig offen. Da-
her ist davon auszugehen, dass jede Führungsschiene in einem Geschirrspüler,
- 11 -
die Ausnehmungen aufweist, die ein Eindringen und Abfließen von Spülwasser
von den Laufflächen der Führungsschiene ermöglichen, das Merkmal 1.2.3 ver-
wirklicht.
Nach dem Merkmal 1.2.6 nach Hilfsantrag 1 sind zumindest die die Laufflächen
der Schienen der Teleskopauszüge mit einem selbstschmierenden Material be-
schichtet. Als mögliches Material wird dafür eine Keramik, ein Graphit- oder Gra-
phitverbund-Werkstoff
oder ein selbstschmierender Kunststoff, speziell auf der
Basis eines Polyimids, Polyamids oder Polyfluorethyiens benannt. Entsprechend
Absatz [0014] der Streitpatentschrift können sowohl inhärent selbstschmierende
Materialen wie die Kunststoffe auf Polyimid-, Polyamid- oder Polyfluorethylen-Ba-
sis oder die Graphit- oder Graphitverbund-Werkstoffe als auch Keramiken oder
Kunststoffe, in deren Oberfläche Schmierstoffpartikel mit Dauerschmierwirkung
zusätzlich eingebettet sind, eingesetzt werden. Daher fallen alle genannten selbst-
schmierenden Materialen unter den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach
Hilfsantrag 1.
Entsprechend dem Merkmal 1.2.5.1 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 sollen die
WäIz- bzw. Gleitlager der Führungsschienen
sein. Entsprechend Absatz [0013] der Streitpatentschrift werden dabei
die
Nur beispielhaft werden dafür
spülmaschinenfeste Elastomerdichtungen genannt. Da die Lager nur schematisch
und die Dichtungen gar nicht in den Figuren dargestellt sind, fallen alle auf belie-
bige Weise gekapselte Lager unter den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach
Hilfsantrag2, die das Eindringen von Flüssigkeiten in das Lager auch nur weitge-
hend verhindern.
- 12 -
3.
Hauptantrag und Hilfsanträgen aus den ursprünglichen Unterlagen entnehmbar
sind, da deren Gegenstände jedenfalls nicht patentfähig sind.
a) Hauptantrag:
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruht nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Die D2 (JP 200254087 A) zeigt eine Geschirraufnahme und -transportvorrichtung
einer Geschirrspülmaschine, die ein oberes, nicht dargestelltes Geschirrgestell
(„rack“) und zwei zugehörige Führungsschienen („rack rails“ 15, 16) umfasst
(Merkmale 1. und 1.1). Die D2 zeigt keine Teleskopauszüge. Die zwei Führungs-
schienen weisen in ihren Laufflächen eine
Anordnung von Ausnehmungen („bo-
les“ 15a, 16a) auf, die bei der Reinigung der Laufflächen durch das Spülwasser im
Betrieb der Geschirrspülmaschine sicherstellen, dass das Spülwasser (mit den
Verunreinigungen) von den Laufflächen abfließen kann (
- Merkmal 1.2.3).
Die D2 zeigt daher nicht die die Teleskopauszüge betreffenden Merkmale 1.2 bis
1.2.2 und 1.2.4 bis 1.3.
Die aus der D2 bekannte Geschirraufnahme und -transportvorrichtung einer Ge-
schirrspülmaschine kommt dennoch dem Gegenstand des Anspruchs 1 nach
Hauptantrag am nächsten, da diese neben den typischen Merkmalen einer Ge-
schirrspülmaschine auch schon Führungsschienen mit Ausnehmungen für eine
zuverlässige Reinigung der Laufflächen der Führungsschienen durch eingesprüh-
tes Spülwasser während des Betriebs der Geschirrspülmaschine zeigt und damit
schon über einen Selbstreinigungseffekt verfügt. Die D2 bildet daher für die Beur-
teilung der erfinderischen Tätigkeit den geeigneten Ausgangspunkt.
- 13 -
Bei der aus der D2 bekannten Reinigungsvorrichtung könnte der Fachmann als
nachteilig ansehen, dass sich der Oberkorb nicht weit genug aus der Geschirr-
spülmaschine hinausziehen und daher eine Entnahme des Geschirrs senkrecht
nach oben, bzw. gegebenenfalls eine Entnahme des gesamten Korbs nach oben,
nicht realisieren lässt. In Anbetracht dessen sucht der Fachmann im Stand der
Technik nach Möglichkeiten, die Geschirrspülmaschine so zu gestalten, dass ein
möglichst weiter Auszug des Geschirrkorbes einer Geschirrspülmaschine ermög-
licht wird. Dabei bezieht er mögliche Lösungen bezüglich der konstruktiven Ge-
staltung von Auszügen von allen Arten von Haushaltsmaschinen, unter anderem
auch von Backöfen, in seine Suche mit ein.
Aus der D1 (DE 38 15 440 A1) erhält der Fachmann den Hinweis, dass Auszüge
von Haushaltsmaschinen mit Teleskopeinschubvorrichtung bzw. Teleskopauszü-
gen für jede Arbeitsebene ausgestattet werden können. Jeder Teleskopauszug
umfasst dabei drei Führungsschienen 3, 4, 9, wobei die Teleskopauszüge mit je
einer ortsfesten Schiene 3 und zwei gegenüber der ortsfesten Schiene und ge-
geneinander verschieblichen Schienen 4, 9 ausgebildet sind (Anspruch 1, Fig. 1
Merkmale 1.2, 1.2.1, 1.2.4). Die beweglichen Schienen laufen dabei auf durch
Rollen gebildeten Wälzlagern (Fig. 2 - Merkmal 1.2.5). Die Teleskopauszüge sind
dabei so gestaltet, dass sich im ausgezogenen Zustand die Rückseite des Gar-
gutträgers im Wesentlichen in vertikaler Flucht mit oder vor der Vorderkante einer
Geräteseitenwand des Backofens befindet (Fig. 1
– Merkmal 1.3). Die Ausbildung
der Führungsschienen aus dauerhaft spülmaschinenfestem Material nach Merk-
mal 1.2.2 ist für den Fachmann beim Einsatz in Spülmaschinen dabei selbstver-
ständlich.
Somit gelangt der Fachmann ausgehend von D2 unter Berücksichtigung der D1
und seines Fachwissens und Könnens in naheliegender Weise zum Gegenstand
des Anspruchs 1 nach Hauptantrag.
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b) Hilfsantrag 1:
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 beruht ebenfalls nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach
Hauptantrag nur durch das zusätzliche Merkmal 1.2.6 bezüglich der Ausführung
der Schienen, wonach mindestens die Laufflächen der Schienen der Tele-
skopauszüge mit einem selbstschmierenden Material, insbesondere einer Kera-
mik, einem Graphit- oder Graphitverbund-
Werkstoff oder einem selbstschmie-
renden Kunststoff, speziell auf der Basis eines Polyimids, Polyamids oder Polyflu-
orethyiens, beschichtet sind.
Führungsschienen von Teleskopauszügen bei Bedarf mit selbstschmierenden
Komponenten auszuführen, gehört jedoch zum allgemeinen Fachwissen des
Fachmanns und wird im Stand der Technik auch schon vielfach angewandt. So
zeigt zum Beispiel die D6 mit der Figur 5 ein Gleitlager eines Teleskopauszugs für
Spülmaschinen (S. 16, letzter Absatz), welches aus einem Material mit Selbst-
schmiereigenschaften besteht (S. 17, Absatz 2). Wälzkörper für den Teleskopaus-
zug eines Garofens mit einer Oberfläche aus einem selbstschmierenden Material
zeigt auch die D3.
Es gehört daher zum Können des Fachmanns, zur Erhöhung der Zuverlässigkeit
und Langlebigkeit von Teleskopauszügen je nach Bedarf Gleitlager von Tele-
skopauszügen wie in der D6 aus einem selbstschmierenden Material auszuführen
oder bei einer Lagerung der Teleskopschienen gegeneinander ohne Gleitlager die
Oberflächen der sich gegeneinander bewegenden Komponenten wie Führungs-
schienen oder Wälzkörpern mit einem selbstschmierenden Material zu beschich-
ten oder aus einem selbstschmierenden Material auszuführen.
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Somit gelangt der Fachmann, ausgehend von D2 unter Berücksichtigung der D1
und seines Fachwissens und Könnens in naheliegender Weise auch zum Gegen-
stand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1.
c) Hilfsantrag 2:
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 beruht ebenfalls nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach
Hauptantrag durch das zusätzliche Merkmal 1.2.5.1 bezüglich der Ausführung der
Wälz- und Gleitlager, wonach die WäIz- bzw. Gleitlager 13 im Wesentlichen flüs-
sigkeitsdicht gekapselt sind.
Wenn der Fachmann, wie zum Hauptantrag schon ausgeführt, die Teleskopaus-
züge des Garofens aus der D1 in eine aus dem Stand der Technik bekannte Ge-
schirrspülmaschine übernimmt, stellt er fest, dass die in das Lager eindringende
Flüssigkeit dessen Funktion gegebenenfalls beeinträchtigen könnte. Daher zieht
er, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen, eine im Wesentlichen flüssigkeits-
dichte Kapselung der Lager in Betracht, um so die Zuverlässigkeit und Langlebig-
keit der Teleskopauszüge zu erhöhen.
Somit gelangt der Fachmann, ausgehend von D2 unter Berücksichtigung der D1
und seines Fachwissens und Könnens in naheliegender Weise auch zum Gegen-
stand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2.
Mit dem jeweiligen Anspruch 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 und 2 fallen
aufgrund der Antragsbindung auch die antragsgemäß jeweils rückbezogenen An-
sprüche nach Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 und 2.
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d) Bei dieser Sachlage kam es auf die von den Einsprechenden 1 und 2 noch
geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzungen gemäß der Entgegenhaltun-
gen D9 und D10 nicht mehr an.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
- 17 -
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen
beim einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmäch-
tigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen.
Dr. Zehendner
Rippel
Grote-Bittner
Brunn
Pr