Urteil des BPatG vom 18.09.2014

Stand der Technik, Patentanspruch, Erfindung, Kunststoff

BPatG 154
05.11
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 23/09
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
18. September 2014
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2006 049 660
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hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 18. September 2014 durch den Vorsitzenden
Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner sowie die Richter Dr. agr. Huber, Paetzold und
Dr.-Ing. Dorfschmidt
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Das Patent 10 2006 049 660 (Streitpatent) mit der Bezeichnung „Vorrichtung zum
Extrudieren von Hohlsträngen“ ist am 18. Oktober 2006 angemeldet worden. Mit
Beschluss
vom
24. September 2007
ist
das
Patent
erteilt
und
am
14. Februar 2008 die Erteilung veröffentlicht worden.
Am 13. Mai 2008 hat die e
… GmbH & Co. KG Einspruch
erhoben und den Widerruf des Streitpatents beantragt. Zur Stützung ihres Ein-
spruchsvorbringens in Bezug auf fehlende Patentfähigkeit hat sich die Einspre-
chende auf folgende Dokumente bezogen:
E1: EP 1 115 551 B1
E2: DE 20 2004 019 566 U1
E3: EP 1 115 550 B1
E4: EP 0 265 420 B1
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E5:
DE 31 37 739 A1
E6:
GB 1 183 027 A
E7:
DE 102 05 210 A1
E8:
DE 20 2004 006 793 U1
E9:
DE 20 2004 020 767 U1
E10: DE 198 43 341 A1
Mit Beschluss vom 16. Februar 2009 hat die Patentabteilung 16 des Deutschen
Patent- und Markenamts das Streitpatent aufrechterhalten. Ihrer Auffassung nach
ist die Erfindung gemäß dem Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung gegen-
über dem bis dato im Verfahren befindlichen Stand der Technik E1 bis E10 sowohl
neu als auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden vom
20. April 2009. Sie führt in ihrer Beschwerdebegründung zwei neue Dokumente
E11: JP 41-19818 AA
E12: DE 100 21 728 A1
ins Verfahren ein und ist der Auffassung, dass der Gegenstand des Streitpatents
nach Anspruch 1 gegenüber diesen weiteren Druckschriften jeweils nicht neu sei.
Auch gegenüber dem im amtsseitigen Einspruchsverfahren vorliegenden Stand
der Technik (E1 bis E10) sei der Gegenstand des Streitpatents zumindest nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin hat, wie mit Schreiben vom
2. September 2014, Eingang 3. September 2014, angekündigt, nicht an der münd-
lichen Verhandlung teilgenommen. Von ihr liegt der schriftliche Antrag vom
20. April 2009 vor,
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den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu
widerrufen.
Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen
sowie die Kosten der mündlichen Verhandlung der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen.
Sie widerspricht den schriftlichen Ausführungen der Einsprechenden und führt
aus, dass sowohl die im Einspruchsverfahren vor der Patentabteilung genannten
Dokumente wie auch die neu ins Verfahren eingeführten Druckschriften weder
neuheitsschädlich seien noch die erfinderische Tätigkeit berühren. Insbesondere
die neu herangezogenen Druckschriften E11 und E12 lägen fern ab vom Gegen-
stand des Streitpatents, so dass die Patentinhaberin hierin und durch das Fern-
bleiben der Einsprechenden von der mündlichen Verhandlung die prozessuale
Sorgfaltspflicht der Einsprechenden als verletzt ansieht.
Wegen der Patentansprüche und weiterer Einzelheiten im Übrigen wird auf die
Patentschrift und den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, in der Sache aller-
dings nicht begründet, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist patentfä-
hig.
1. Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zum Extrudieren von Hohlsträngen
aus
thermoplastischem
Kunststoff.
Gemäß
der
Patentschrift
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DE 10 2006 049 660 B3 sind im Stand der Technik Vorrichtungen zur Herstellung
von Kunststoffrohren bekannt, bei denen beispielweise Extrusionswerkzeuge
einen verstellbaren Ringspalt aufweisen, mit dem eine genaue Rohrwanddicke
einstellbar ist ([0002]). In Verbindung mit einer Vakuumkammer, bei der ein außer-
halb des Rohres angelegter Unterdruck für eine Aufweitung des Hohlstranges
sorge, sei auch der Rohraußendurchmesser einstellbar.
Darüber hinaus sei auch eine gattungsgemäße Vorrichtung bekannt, die zusätzlich
zu einer „äußeren“ Unterdruck-Beaufschlagung auch noch ein äußeres Führungs-
werkzeug (Führungsringe) aufweise, an das der noch plastisch verformbare Hohl-
körper bei der Aufweitung anliege [0004].
Vor diesem Hintergrund ist es gemäß Streitpatent [0004] Aufgabe der Erfindung,
eine Vorrichtung zum Extrudieren von thermoplastischen Hohlsträngen zur Verfü-
gung zu stellen, bei der nach dem Austritt des Hohlstrangs aus der Ringspaltdüse
neben der Durchmesseränderung der Rohrkörper auch eine Änderung der Wand-
stärke erreicht werden kann.
2. Der erteilte und geltende Patentanspruch 1 lautet in gegliederter Form:
1.
Vorrichtung zum Extrudieren von Hohlsträngen aus thermoplastischem
Kunststoff
1.1
mit einem Extrusionswerkzeug
1.2
und einer Kalibriereinrichtung,
1.3
zwischen denen eine Formkammer angeordnet ist,
1.3.1 die Formkammer weist einen äußeren Formkörper zur Beeinflussung des
Durchmessers eines aus einer Ringspaltdüse des Extrusionswerkzeugs
austretenden heißen, noch formbaren Hohlstranges
1.3.2 und einen inneren Formkörper auf,
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1.3.3 wobei innerer und äußerer Formkörper koaxial zur Ringspaltdüse
angeordnet sind
1.3.4 und durch axiales und/oder radiales Verstellen relativ zueinander zwi-
schen sich einen Ringspalt zur Änderung des Querschnitts und/oder der
Wandstärke des aus der Ringspaltdüse austretenden Hohlstranges
bilden.
Die beschriebene Vorrichtung nach Anspruch 1 weist neben den bekanntermaßen
verwendeten Maschinenkomponenten Extrusionswerkzeug und Kalibriereinrich-
tung (Merkmale 1.1 und 1.2) auch eine dazwischen liegende Formkammer auf
(Merkmal 1.3). Diese Formkammer kann gemäß den Ausführungsbeispielen des
Streitpatents sowohl geschlossen als auch radial offen ausgebildet und somit le-
diglich durch das Extrusionswerkzeug und der Kalibriereinrichtung axial begrenzt
sein.
Die Formkammer beinhaltet einen äußeren Formkörper, der zur Beeinflussung
des Durchmessers des aus der Ringspaltdüse des Extrusionswerkzeugs austre-
tenden, noch formbaren Kunststoff-Hohlstrangs vorgesehen ist (Merkmal 1.3.1).
Darüber hinaus ist in der Formkammer noch ein innerer Formkörper vorhanden
(Merkmal 1.3.2), wobei beide Formkörper koaxial zur Ringspaltdüse (Merkmal
1.3.3) und damit zwingend auch koaxial zueinander angeordnet sind. Durch axia-
les und/oder radiales Verstellen relativ zueinander bilden äußerer und innerer
Formkörper ebenfalls einen Ringspalt aus, so dass der aus diesem (zweiten)
Ringspalt austretende Hohlstrang einen gegenüber dem der ersten Ringspaltdüse
geänderten Durchmesser und/oder Wandstärke (und damit Querschnitt) aufwei-
sen kann (Merkmal 1.3.4). Gemäß den Ausführungsbeispielen der Figuren 2, 4, 5
und 6 muss der „Spalt“ nicht „radial umschlossen“, sondern kann auch „axial ver-
setzt“ angeordnet sein.
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3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu; keine der im Verfahren
befindlichen Druckschriften weist alle Merkmale des Anspruchs 1 auf.
Die seitens der Einsprechenden als relevant hinsichtlich der Neuheit des Gegen-
stands des Anspruchs 1 angesehene Druckschrift E11 (JP 41-19818 AA) be-
schreibt ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Herstellen eines Kunststoffroh-
res, bei dem ein Innenwerkzeug mit kreisförmiger Außenkontur gegebenenfalls
axial außermittig versetzt angeordnet wird, um eine über den Umfang des Rohres
konstante Wandstärke zu erreichen (Ziel der Erfindung sowie Figuren). Dieses
Innenwerkzeug ist dabei in dem Bereich zwischen Extrusionswerkzeug und Kalib-
rierwerkzeug in einem als solchen zu bezeichnenden Formenraum positioniert. Ein
äußeres Formwerkzeug im Sinne des Streitpatents ist jedoch nicht vorhanden, da
das seitens der Einsprechenden als solches angesehene "Formrohr" (forming tube
3) die Funktion eines Kalibrierwerkzeuges
– festgelegter, endgültiger Außen-
durchmesser
– aufweist. Damit sind bereits die Merkmale 1.3.1, 1.3.3 und 1.3.4
nicht bekannt. Darüber hinaus wird weder der Außendurchmesser noch die (mitt-
lere) Wandstärke verändert, sondern es soll lediglich eine über den Umfang kon-
stante Wandstärke erzeugt werden.
Das ebenfalls seitens der Einsprechenden hinsichtlich der Neuheit relevant er-
achtete Dokument E12 (DE 100 21 728 A1) offenbart ein Extrusionsverfahren und
eine entsprechende Vorrichtung zur Herstellung von länglichen, hohlen Gegen-
ständen (Patentanspruch 1). Während oder unmittelbar nach Festlegung der ei-
gentlichen Querschnittsform mittels eines ersten (Grund-) Werkstoffs wird ein
zweiter (Schaum-) Werkstoff auf die Innenseite des Hohlkörpers eingebracht, um
eine Isolierschicht zu erzeugen.
Die Vorrichtung der E12 liegt somit fern ab von der Vorrichtung des Streitpatents
nach Anspruch 1. Zum einen findet nach Verlassen der Spaltdüse (ein Ringspalt
ist zudem nicht offenbart) keine Verformung mehr statt
– der Begriff "Umformung"
wird im Sinne von "Formgebung" benutzt. Zum anderen folgt in allen Ausfüh-
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rungsbeispielen nach der Extrusionsdüse (8) unmittelbar das Kalibrierwerkzeug
(24, Figuren und dazugehörige Beschreibung)
– und nicht ein äußerer Formkör-
per, wie die Einsprechende meint. Insofern gibt es bei der E12 keine Formkammer
mit einem inneren und äußeren Formkörper gemäß Streitpatent, so dass die ge-
samte Merkmalsgruppe 1.3 nicht bekannt ist.
Auch die weiteren Druckschriften stellen die Neuheit der streitpatent gemäßen
Vorrichtung nicht infrage, da auch sie nicht alle Merkmale des Gegenstands des
Anspruchs 1 offenbaren. Die Vorrichtungen der E2 (DE 20 2004 019 566 U1) und
der E1 (EP 1 115 551 B1) weisen zwar eine Formkammer zwischen Extrusions-
werkzeug und Kalibriereinrichtung auf, doch offenbart die E2 keinen inneren
Formkörper, die E1 beschreibt und zeigt weder einen inneren Formkörper, noch
einen äußeren Formkörper. Die Druckschriften E4 bis E10 offenbaren jeweils
keine außerhalb der Extrusionsdüse positionierte Formkammer, bei ihnen wird die
Wanddicke des extrudierten Hohlkörpers jeweils durch die Verstellung entweder
des Extrusionskopfes (E4 bis E6) oder des Dornes (E7 bis E10) erreicht. Die E3
beschreibt lediglich ein verstellbares Kalibrierwerkzeug.
4. Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätig-
keit; sein Gegenstand war zum Anmeldetag durch den bekannt gewordenen Stand
der Technik nicht nahegelegt.
Als nächst liegender Stand der Technik und Ausgangspunkt der Erfindung gemäß
Anspruch 1 ist zweifellos die Druckschrift E2 anzusehen. Sie offenbart eine Vor-
richtung zum Extrudieren von Hohlsträngen aus thermoplastischem Kunststoff aus
einer Ringspaltdüse mit einer Formkammer (Führungskammer 4), die zwischen
Extrusionswerkzeug (3) und Kalibriereinrichtung (5) angeordnet ist (Patentan-
spruch 1). Die Führungskammer dient durch einen außerhalb des Hohlstranges
aufgebrachten Unterdruck der Formgebung des noch heißen und plastischen
Strangs, indem durch den Unterdruck der Strang konzentrisch an in der Füh-
rungskammer positionierte Führungsscheiben (13) zum Anliegen kommt. Gemäß
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dem in der E2 beschriebenen Ausführungsbeispiel wird der Hohlstrang in der Füh-
rungskammer aufgeweitet und an das Format der Kalibrierhülse (6) angepasst
([0015], Figur 2). Die Führungsscheiben stellen somit ein äußeres Formwerkzeug
dar, welches koaxial zur Ringdüse angebracht ist. Ein inneres Formwerkzeug of-
fenbart die E2 hingegen nicht, somit sind die Merkmale 1.3.2 bis 1.3.4 nicht be-
kannt.
Diese Merkmale sind durch die E2 für einen Fachmann, ein Diplom-Ingenieur (FH)
der Fachrichtung Machinenbau oder Kunststofftechnologie mit mehreren Jahren
Erfahrung im Bereich der Konstruktion von Extrusionswerkzeugen, nicht nahege-
legt. Für das Vorsehen eines zusätzlichen, inneren Formwerkzeuges gibt es aus
der E2 heraus keine Veranlassung. Die E2 hat zum Ziel, den extrudierten Hohl-
strang nach Verlassen des Werkzeugs der Kalibriereinrichtung (stabilisiert) zuzu-
führen, während der Hohlstrang noch nicht verfestigt ist (Beschreibung Absätze
[0005] und [0006]). Ferner soll auch die Voraussetzung geschaffen werden, einen
Formatwechsel ohne Unterbrechung der Extrusion durchführen zu können. Die
Stabilisierung in Verbindung mit einer möglichen Durchmesseränderung ist dabei
durch das Zusammenwirken von außen anliegendem Vakuum und gleichzeitig
äußerer Begrenzung durch die Führungsscheiben realisiert. Mit einer Durchmes-
seränderung ist dabei auch
– im Rahmen der Kontinuumsbetrachtung – eine ent-
sprechende Änderung der Wandstärke in engen Grenzen verbunden. Sofern dar-
über hinaus Wandstärken unterschiedlicher Rohrdurchmesser entsprechend stär-
ker verändert werden sollen, realisiert der Fachmann diese Wandstärkenänderun-
gen gemäß der ihm bekannten Lösungen, indem er beispielsweise eine andere
Extruderdüse einsetzt oder ein Werkzeug mit einem veränderbaren Austritts-
Querschnitt des Extrudats vorsieht. Derartige Lösungen kennt der Fachmann seit
langem, hierzu sei auf die Dokumente E4 bis E10 verwiesen. Wie vorstehend be-
reits erwähnt verändern die dort offenbarten Extruderwerkzeuge den lichten Quer-
schnitt entweder durch einen verstellbaren Kopf bei gleichzeitig feststehendem
Dorn (E4 bis E7) oder weisen einen axial beweglichen Dorn auf, während der Dü-
senkopf feststehend ausgelegt ist. Diese Druckschriften führen den Fachmann
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damit jedoch von der Lösung des Streitpatents eher weg, so dass mit ihnen in der
Zusammenschau mit der E2 der Gegenstand des Streitpatents ebenfalls nicht na-
hegelegt sein kann. Auch aus der E3, die lediglich ein stufenlos einstellbares Ka-
librierwerkzeug zum Inhalt hat, kann eine derartige Anregung nicht erwachsen. Die
E1 bleibt inhaltlich bereits hinter der E2 zurück, da sie bereits kein äußeres Form-
werkzeug in der Formkammer aufweist.
Somit ergibt sich aus dem aufgeführten Stand der Technik für den Fachmann
keine Anregung, in einer der Extrusionsdüse nachgeschalteten Formkammer ei-
nen inneren Formkörper vorzusehen, der darüber hinaus zudem koaxial zu dem
äußeren angeordnet ist und durch axiales und/oder radiales Verstellen relativ zu-
einander zwischen sich einen Ringspalt bildet, um eine Änderung des Quer-
schnitts und/oder Wandstärke des aus der Ringspaltdüse austretenden Hohlstran-
ges zu erreichen. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Streitpatent beruht auf
einer erfinderischen Tätigkeit und ist somit bestandsfähig.
5. Mit dem bestandsfähigen Hauptanspruch haben auch die auf den Anspruch 1
rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 10 Bestand, da ihre Gegenstände über
selbstverständliche Maßnahmen hinausgehen.
6. Der Antrag der Patentinhaberin, der Einsprechenden die Kosten für die Durch-
führung der mündlichen Verhandlung aufzuerlegen, ist zurückzuweisen.
Die Vorschrift des § 80 Abs.1 PatG eröffnet dem Patentgericht die Möglichkeit, ab-
weichend vom Grundsatz der eigenen Kostentragung der Beteiligten zu bestim-
men, dass die Kosten des Verfahrens ausnahmsweise einem der Beteiligten ganz
oder teilweise zur Last fallen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hierfür müssen
Umstände vorliegen, die eine Kostenauferlegung als angebracht erscheinen las-
sen, etwa bei kaum hinreichender Erfolgsaussicht der Beschwerde oder bei Ver-
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stoß gegen die prozessuale Sorgfaltspflicht (vgl. BGH BlPMZ 96, 411;
Schulte/Püschel, PatG, 9. Aufl. 2014, § 80 Rn. 9, 12, 13 m.w.N).
Derartige Umstände hat die Patentinhaberin im vorliegenden Fall nicht vorgetra-
gen. Sie sind auch nicht ersichtlich.
Die Tatsache, dass die Einsprechende zwei Wochen vor der mündlichen Verhand-
lung ihre Teilnahme abgesagt hat, rechtfertigt die Kostenauferlegung genauso
wenig wie die in der Beschwerde erfolglos nachgereichten Entgegenhaltungen.
Denn die Einsprechende hätte ihre Beschwerde gar nicht begründen müssen,
ohne sich allein deshalb einem Kostenrisiko auszusetzen (vgl. Schulte/Püschel
a.a.O., Rn.16 m.w.N.). Nachdem der Senat auf die Mitteilung der Einsprechenden
vom 2. September 2014 den Termin zur mündlichen Verhandlung aufrechterhalten
hat, beruht deren Durchführung auch nicht mehr auf einem Verhalten der Einspre-
chenden. Jedenfalls konnte der Beschwerde nicht von vornherein jede Erfolgs-
aussicht abgesprochen werden, die es billig erscheinen lassen würde, ihr die
Kosten der mündlichen Verhandlung aufzuerlegen.
Nach alledem konnte der Kostenantrag der Patentinhaberin keinen Erfolg haben.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
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2.
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen
beim einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmäch-
tigten schriftlich einzulegen.
Dr. Zehendner
Dr. Huber
Paetzold
Dr. Dorfschmidt
Hu