Urteil des BPatG vom 03.05.2016

Stand der Technik, Lagerung, Patentanspruch, Zusammenbau

BPatG 154
05.11
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 13/12
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
3. Mai 2016
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2006 022 947
- 2 -
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner sowie die Richter Dr. agr. Huber, Heimen und
Dipl.-Ing. Brunn
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der
Patentabteilung 14 vom 9. Oktober 2008 aufgehoben und das
Patent in vollem Umfang widerrufen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 17. Mai 2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte
Patentanmeldung ist das Streitpatent 10 2006 022 947 mit der Bezeichnung
„Längseinsteller für einen Fahrzeugsitz“ erteilt und die Erteilung am
27. September 2007 veröffentlicht worden.
Auf den Einspruch der Einsprechenden hat die Patentabteilung 15 des Patentamts
das Streitpatent mit Beschluss vom 1. September 2010 in beschränktem Umfang
aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.
- 3 -
Sie verweist unter anderem auf die bereits im Verfahren vor dem Patentamt ge-
nannten Druckschriften:
D1
DE 103 58 586 A1 und
D6
DE 103 61874 A1
Zur Begründung der Beschwerde trägt sie sinngemäß vor, der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 sei gegenüber einer Mehrzahl der im Verfahren befindlichen
Druckschriften nicht neu und beruhe auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin beantragt:
den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 14 des Deut-
schen Patent- und Markenamtes vom 9. Oktober 2008 aufzuhe-
ben und das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen;
hilfsweise das Patent mit den folgenden Unterlagen beschränkt
aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag, eingereicht in der
mündlichen Verhandlung,
im Übrigen wie beschränkt aufrechterhalten.
Der vom Senat mit einer Merkmalsgliederung versehene Patentanspruch 1 nach
Hauptantrag lautet:
Längseinsteller für einen Fahrzeugsitz, insbesondere einen Kraftfahrzeugsitz, mit
1.
einem Getriebe (11),
2.
das Getriebe (11) lagernden Lagerelementen (30, 32, 33),
- 4 -
3.
wenigstens einer ersten Sitzschiene (5) und wenigstens einer zweiten
Sitzschiene (8),
4.
welche zusammen ein Schienenprofil bilden,
4.1
innerhalb dessen das Getriebe (11) wenigstens weitgehend angeordnet
ist, und
5
welche vom Getriebe (11) angetrieben relativ zueinander in Längsrichtung
beweglich sind,
6.
wobei das Getriebe (11) aufweist
6.1
eine Spindel (12),
6.2
ein Gehäuse (21),
6.3
eine vom Gehäuse (21) aufgenommene erste Spindelmutter (15),
6.4
eine vom Gehäuse (21) aufgenommene, motorisch antreibbare, mit der
ersten Spindelmutter (15) in Getriebeverbindung stehende Schnecke (17),
6.5
und einen das Gehäuse (21) lagernden und mit der zweiten Sitzschiene
(8) verbundenen Gehäusehalter (27),
dadurch gekennzeichnet, dass
7.
die Lagerelemente (30, 32, 33) alternativ das Getriebe (11) mit einer
feststehenden oder einer drehbaren Spindel (12) lagern
8.1
und dass die Spindel (12), das Gehäuse (21), die erste Spindelmutter
(15), die Schnecke (17) und gegebenenfalls auch der Gehäusehalter (27)
bezüglich der alternativen Lagerung der Spindel (12) Gleichteile
8.2
oder beim Zusammenbau des Längseinstellers (1) abgeänderte Bauteile
sind,
9.1
während die Lagerelemente (30, 32, 33) auf die spezielle Lagerung abge-
stimmt sind und aus einem Satz mehrerer möglicher Lagerelemente (30,
32, 33) auswählbar sind,
9.2
oder dass die Lagerelemente (30, 32, 33) ursprünglich auch als Gleichteile
hergestellt sind und erst beim Zusammenbau des Längseinstellers (1) ab-
geändert werden.
- 5 -
An den Patentanspruch 1 schließen sich die ursprünglichen, erteilten Unteran-
sprüche 2 bis 8 an.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich vom Patentanspruch 1
nach Hauptantrag nur in einem abgeänderten Merkmal 9.1 und der Streichung des
dazu alternativen Merkmals 9.2:
9.1
während die Lagerelemente (30, 32, 33) auf die spezielle Lagerung abge-
stimmt sind und aus einem Satz mehrerer möglicher Lagerelemente (30,
ausgewählt
9.2
oder dass die Lagerelemente (30, 32, 33) ursprünglich auch als Gleichteile
hergestellt sind und erst beim Zusammenbau des Längseinstellers (1) ab-
geändert werden.
Wegen des Wortlautes der Unteransprüche und der weiteren Einzelheiten wird auf
den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
1.
Die Beschwerde ist zulässig und in der Sache begründet. Sie führt zur Aufhe-
bung des angefochtenen Beschlusses und zum Widerruf des Patents.
Der Gegenstand des Streitpatents betrifft einen Längseinsteller für einen Fahr-
zeugsitz, der mittels Sitzschienen sowie einer Spindel und einem Getriebe den
Fahrzeugsitz motorisch längsverstellen kann. Aus dem Stand der Technik sind
derartige Längseinsteller sowohl mit einer feststehenden Spindel als auch mit ei-
ner drehbaren Spindel bekannt.
Um die Einsatzmöglichkeiten des Längseinstellers auf unterschiedliche, motorisch
längseinstellbare Fahrzeugsitze zu erstrecken, werden gemäß Abs. [0004] des
- 6 -
Streitpatents Teile des Längseinstellers wie Spindel, das Gehäuse, eine erste
Spindelmutter, die Schnecke und der Gehäusehalter so gestaltet, dass diese als
„Gleichteile“ bei beiden Ausgestaltungsvarianten mit feststehender oder drehbarer
Spindel entweder unverändert eingesetzt werden können oder beim Zusammen-
bau des Längseinstellers nur abgeändert werden müssen. Die Lagerelemente der
Spindel sind im Gegensatz dazu auf die spezielle Lagerung abgestimmt und aus
einem Satz mehrerer möglicher Lagerelemente auswählbar.
Als zuständiger Fachmann ist ein Diplomingenieur der Fachrichtung Maschinen-
bau mit zumindest Fachhochschulabschluss und besonderen Kenntnissen und
Erfahrungen auf dem Gebiet der Entwicklung und Fertigung von Längseinstellern
für Fahrzeugsitze zu sehen.
Der Anspruch 1 bedarf hinsichtlich einiger Merkmale einer Auslegung:
Die Merkmale 1 bis 7 beschreiben einen gewöhnlichen Aufbau eines klassischen
Längseinstellers für einen Fahrzeugsitzes mit Spindel und motorischen Verstell-
antrieb. Das Merkmal 7 beschreibt dabei zwei alternative Ausgestaltungen eines
Längseinstellers mit feststehender oder drehbarer Spindel, ohne diese weiter aus-
zubilden.
Entsprechend der Merkmale 8.1 und 8.2 sollen die Spindel 12, das Gehäuse 21,
die erste Spindelmutter 15, die Schnecke 17 und gegebenenfalls auch der Gehäu-
sehalter 27 bezüglich der alternativen Lagerung der Spindel 12 Gleichteile oder
beim Zusammenbau des Längseinstellers 1 abgeänderte Bauteile sein.
Diese Merkmalsgruppe bezieht sich auf die Ausgestaltung der Teile „bezüglich
einer alternativen Lagerung“. Diese ist aber nicht Gegenstand des beanspruchten
Längseinstellers. Dieser kann entsprechend dem Merkmal 7 nur eine feststehende
oder eine drehbare Spindel aufweisen. Ob die bei dem jeweiligen Längseinsteller
verwendeten, in der Merkmalsgruppe 8 genannten Komponenten auch dafür aus-
- 7 -
gestaltet bzw. geeignet sind, bei dem alternativ beanspruchten Längseinsteller
verwendet zu werden, stellt keine weitere Ausgestaltung des in den Merkmalen 1
bis 7 des Anspruchs 1 beanspruchten Längseinstellers dar.
Einerseits ist bei einem Längseinsteller entsprechend dem Gegenstand des An-
spruch 1 nicht erkennbar, ob die verwendeten Komponenten ggf. bei einem alter-
nativen Längseinsteller verwendet werden können, das heißt, ob diese ein
„Gleichteil“ im Sinne des Streitpatents darstellen. Diese Eigenschaft bildet daher
den beanspruchten Längseinsteller nicht weiter aus.
Andererseits sind auf Grund der identischen Funktion und Aufgabe alle in der
Merkmalsgruppe 8 genannten Komponenten eines beliebigen Längseinstellers mit
feststehender oder drehbarer Spindel nach Anspruch 1 prinzipiell auch immer da-
für geeignet, ggf. unter einer Abänderung beim Zusammenbau gemäß Merkmal
8.2 bei einem Längseinsteller mit der jeweiligen alternativen Spindellagerung ein-
gesetzt zu werden, so dass diese Eignung den beanspruchten Längseinsteller
auch nicht weiter ausgestaltet.
Gleiches gilt für die in der Merkmal 9.1 beschriebenen Lagerelemente. Dass La-
gerelemente auf die spezielle Lagerung abgestimmt sind, ist eine selbstverständli-
che Eigenschaft jedes Lagerelementes. Die Auswahl aus einem Satz von La-
gerelementen ist als ein Verfahrensmerkmal eines Herstellungsverfahrens anzu-
sehen, welches im vorliegenden Fall den beanspruchten Längseinsteller bzw.
dessen Komponenten nicht weiter ausgestaltet. Dies gilt ersichtlich gleichermaßen
für den Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag, bei dem im Merkmal 9.1 lediglich das Wort
„auswählbar“ durch das Wort „ausgewählt“ ersetzt ist.
Für das Merkmal 9.2 gelten die Ausführungen zur Merkmalsgruppe 8 analog.
Nach Auffassung der Patentinhaberin lehre der Patentanspruch 1 nicht zwei alter-
native Längseinsteller, die unter verschiedenen Bedingungen eingesetzt werden
- 8 -
könnten. Vielmehr stelle der Gegenstand des Anspruchs 1 eine Kombinationser-
findung dar, wobei die Erfindung durch die Aufgabenstellung und deren Lösung
geprägt sei. Es sei die Aufgabe der Erfindung, einen Längseinsteller bereitzustel-
len, dessen Einsatzmöglichkeiten sich aufgrund der Ausgestaltung gemäß den
Merkmalsgruppen 8 und 9 erhöhe, d. h. auf unterschiedliche, motorisch längsein-
stellbare Fahrzeugsitze erstrecke. Der Stand der Technik zeige nur singuläre Lö-
sungen, die einen derartig einsetzbaren Längseinsteller weder offenbarten noch
nahelegten. Daher sei die Nichtbeachtung der Merkmalsgruppe 8 und 9 bei der
Betrachtung von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit unzulässig.
Dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Der beanspruchte
Gegenstand wird durch seine Merkmale bestimmt, nicht durch die zu lösende Auf-
gabe. Die Merkmalsgruppe 8 und 9 fügt dem beanspruchten Längseinsteller
strukturell nichts hinzu, d. h. der Gegenstand der zwei in den Merkmalen 1 bis 7
beanspruchten alternativen Längseinsteller ändert sich nicht dadurch, dass Be-
standteile gegebenenfalls in anderen Vorrichtungen eingesetzt werden können.
Die Merkmale 8.1 bis 9.2 sind daher nicht geeignet, den beanspruchten Längsein-
steller gegenüber dem Stand der Technik in irgendeiner Form abzugrenzen, da sie
den beanspruchten Längseinsteller nicht weiter ausbilden.
Hauptantrag:
2.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist sowohl gegenüber der D1 als
auch gegenüber der D6 nicht neu, da diesem Stand der Technik Längseinsteller
mit allen Merkmale des Patentanspruchs 1 zu entnehmen sind (§ 3 PatG).
2.1
D1
Getriebe 1 (M1), das Getriebe 1 lagernden Lagerelementen 2 (M2), einer ersten
Sitzschiene und einer zweiten Sitzschiene, welche zusammen ein Schienenprofil
bilden (nicht gezeigt, Absatz [0021], M3 + M4), innerhalb dessen das Getriebe 1
wenigstens weitgehend angeordnet ist (nicht gezeigt, Anspruch 14, M4.1), und
- 9 -
welche vom Getriebe 1 angetrieben relativ zueinander in Längsrichtung beweglich
sind (nicht gezeigt, Absatz [0021], M5), wobei das Getriebe 1 eine Spindel 4, ein
Gehäuse 15/16, eine vom Gehäuse aufgenommene erste Spindelmutter 5, eine
vom Gehäuse aufgenommene, motorisch antreibbare, mit der ersten Spindelmut-
ter 5 in Getriebeverbindung stehende Schnecke 7, und einen das Gehäuse la-
gernden und mit der zweiten Sitzschiene verbundenen Gehäusehalter 9 aufweist
(M6
– M6.5). Die Lagerelemente (Spindelhalter 2) lagern dabei das Getriebe mit
der feststehenden Spindel 4 (Absatz [0022], M7).
Die D1 zeigt daher einen Längseinsteller mit den Merkmalen 1 bis 6 und der ers-
ten alternativen Ausgestaltung nach Merkmal 7 des Patentanspruchs 1.
2.2
D6
sitz mit den Merkmalen 1 bis 7 mit der alternativen Lagerung einer drehbaren
Spindel.
Dabei weist der Längseinsteller ein Getriebe (M1) auf mit das Getriebe lagernden
Lagerelementen 3, 6 (M2), einer ersten Sitzschiene und einer zweiten Sitzschiene,
welche zusammen ein Schienenprofil bilden (M3 + M4), innerhalb dessen das Ge-
triebe wenigstens weitgehend angeordnet ist (Fig. 1 M4.1), und welche vom Ge-
triebe angetrieben relativ zueinander in Längsrichtung beweglich sind (nicht ge-
zeigt, Absatz [0028], M5), wobei das Getriebe eine Spindel 1, ein Gehäuse 20,
eine vom Gehäuse aufgenommene erste Spindelmutter 22, eine vom Gehäuse
aufgenommene, motorisch antreibbare, mit der ersten Spindelmutter (Schnecken-
rad 22) in Getriebeverbindung stehende Schnecke 21, und einen das Gehäuse
lagernden und mit der zweiten Sitzschiene verbundenen Gehäusehalter 3 aufweist
(M6
– M6.5). Die Lagerelemente (3, 30, 6, 60) lagern dabei das Getriebe mit der
drehbaren Spindel 1 (Absatz [0022], M7).
Die D6 zeigt daher einen Längseinsteller mit den Merkmalen 1 bis 6 und der
zweiten alternativen Ausgestaltung nach Merkmal 7 des Patentanspruchs 1.
- 10 -
Hilfsantrag:
Die Merkmale 1 bis 7 des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag sind identisch mit
den Merkmalen 1 bis 7 des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag.
Da wie schon ausgeführt die Merkmalsgruppe 8 und 9 den beanspruchten Längs-
einsteller nicht weiter ausbildet und daher nicht geeignet ist, den beanspruchten
Längseinsteller gegenüber dem Stand der Technik in irgendeiner Form abzugren-
zen, gelten die Ausführungen bezüglich der fehlenden Neuheit des Gegenstands
des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag auch für den Patentanspruch 1 nach
Hilfsantrag, womit der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag in der
ersten Alternative des Merkmals 7 gegenüber der D1 und in der zweiten Alterna-
tive gegenüber der D6 ebenfalls nicht neu ist.
Das Patent ist somit zu widerrufen.
III.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
- 11 -
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schrift-
lich einzulegen.
Dr. Zehendner
Dr. Huber
Heimen
Brunn
prö