Urteil des BPatG vom 25.06.2015

Rückzahlung, Einzug, Rückerstattung, Rauch

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
7 W (pat) 91/14
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2014 100 198.2
hier: Rückzahlung der Beschwerdegebühr
hat der 7. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bun-
despatentgerichts am 25. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Rauch, die
Richterin Püschel und die Richterin Dr. Schnurr
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beschlossen:
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I.
Nach Rücknahme ihrer Beschwerde vom 26. Juni 2014 begehren die Anmelder
noch die Rückzahlung der Beschwerdegebühr.
Mit ihrer auf einen Senatshinweis vom 22. Mai 2015 hin zurückgenommenen Be-
schwerde erstrebten sie die Rückerstattung eines Differenzbetrages von 50,--
€,
um den die Rechercheantragsgebühr (Gebührennummer 311 200) durch das Ge-
setz zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des ge-
werblichen Rechtsschutzes mit Wirkung vom 1. April 2014 angehoben worden ist.
Die Anmelder stellten zugleich mit der Einreichung der Patentanmeldung am
9. Januar 2014 einen Rechercheantrag. Das vom Verfahrensbevollmächtigten der
Anmelder unterzeichnete, vom 7. April
2014 datierende Formular „Angaben zum
Verwendungszweck des Mandats“ ermächtigte, die Rechercheantragsgebühr be-
treffend, zum Einzug eines Betrages in Höhe von 250,--
€. Eingezogen wurde vom
DPMA an diesem Tag allerdings ein Betrag von 300,--
€, welcher der im Zuge der
Novellierung angehobenen, neuen Rechercheantragsgebühr entsprach. Auf Nach-
frage hierzu teilte ein Mitarbeiter der Prüfungsstelle 54 des DPMA den Anmeldern
in einem Schreiben vom 25. April 2014 unter Berufung auf § 6 Abs. 2 PatKostG
mit, der Antrag auf Recherche nach § 43 PatG werde erst mit Bezahlung der ent-
sprechenden Antragsgebühr wirksam. Im angefochtenen Beschluss vom
18. Juni 2014 begründete das DPMA
– Prüfungsstelle 54 - seine Auffassung, dass
die Rechercheantragsgebühr in diesem Falle 300,--
€ betrage, sodann u. a. damit,
dass das Eingangsdatum des genannten Formulars beim DPMA nach dem
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1. April 2014 liege und ein Rechercheantrag gem. § 5 Abs. 1 PatKostG erst bear-
beitet werde, nachdem die entsprechende Gebühr gezahlt sei. In ihrer Beschwer-
deschrift vom 26. Juni 2014 setzten sich die Anmelder mit diesen Ausführungen
des DPMA auseinander; sie erachteten diese für unzutreffend bzw. im Hinblick auf
die Höhe der von ihnen geschuldeten Rechercheantragsgebühr für unmaßgeblich.
Der Senat hat die Anmelder mit Schreiben vom 22. Mai 2015 u. a. auf die hier ein-
schlägige Vorschrift des § 13 Abs. 2 PatKostG hingewiesen, wonach bei Recher-
cheanträgen die bisherigen Gebührensätze nur weiter anzuwenden sind, wenn der
Antrag und die Gebührenzahlung vor Inkrafttreten eines geänderten Gebührensat-
zes eingegangen sind.
Die Anmelder haben daraufhin ihre Beschwerde zurückgenommen und beantra-
gen zuletzt,
die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen.
Ergänzend wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.
II.
Die Anordnung der Rückerstattung der Beschwerdegebühr beruht auf § 80 Abs. 3
PatG.
Nach dieser Vorschrift ist die Rückzahlung anzuordnen, wenn dies der Billigkeit
entspricht. So liegt der Fall hier. Die Erhebung der Beschwerde und die Entrich-
tung der Beschwerdegebühr hätten bei ordnungsgemäßer und angemessener
Sachbehandlung vermieden werden können (vgl. Schulte, PatG, 9. Aufl., § 73
Rn. 132).
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Der vom Patentamt eingezogene Betrag war vom SEPA-Lastschriftmandat der
Anmelder nicht gedeckt. Insoweit hätte es nahegelegen, den Anmeldern nach dem
Vorbild der Vorschrift des § 13 Abs. 3 Satz 1 PatKostG eine Frist zur Nachzahlung
des Unterschiedsbetrags zu setzen oder auf andere Weise vor Einzug eines die
vorhandene Ermächtigung vom 7. April 2014 übersteigenden Betrages das doku-
mentierte Einverständnis des Mandatsgebers einzuholen.
Hinzu kommt, dass die Anmelder zur Erhebung ihrer Beschwerde durch eine un-
zutreffende Begründung des Patentamts veranlasst wurden. Die Erhebung der
Beschwerde hätte vermieden werden können, wenn das Patentamt die Anmelder
anstelle des erteilten - der Sache nach unzutreffenden - Hinweises auf § 6 Abs. 2
PatKostG und auf eine im DPMA bestehende Praxis zur Bearbeitung von Recher-
cheanträgen in Abhängigkeit von Zahlungseingängen auf die in diesem Falle ein-
schlägige Vorschrift des § 13 Abs. 2 PatKostG i. V. m. Gebührennummer 311 200,
Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG in der Fassung vom 19. Oktober 2013, gültig ab
1. April 2014, hingewiesen hätte.
Rauch
Püschel
Dr. Schnurr
Pr