Urteil des BPatG vom 17.09.2014

Akteneinsicht, Patent, Wettbewerber, Verwarnung

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
7 W (pat) 46/14
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
- 2 -
betreffend die Patentanmeldung 10 2013 103 722.4
wegen Akteneinsicht
hat der 7. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bun-
despatentgerichts am 17. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter
Rauch, die Richterin Püschel und den Richter Eisenrauch
beschlossen:
1.
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss
des Deutschen Patent- und Markenamts - Prüfungsstelle 55 -
vom 25. September 2013 aufgehoben. Der Antrag der An-
tragstellerin auf Akteneinsicht in die Akten der Patentanmel-
dung 10 2013 103 722.4 wird zurückgewiesen.
2.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
3.
Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zu-
rückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Antragsgegnerin ist Anmelderin der am 12. April 2013 beim Deutschen Patent-
und Markenamt (DPMA) eingereichten, aber derzeit noch nicht offengelegten Pa-
tentanmeldung 10 2013 103
722.4 mit der Bezeichnung „Vibrationsrammanord-
nung sowie Verfahren zum Betrieb der Vibratio
nsrammanordnung“.
- 3 -
Die Antragstellerin hat mit am 6. Juni 2013 eingegangenem Schriftsatz beim Pa-
tentamt die Übersendung von Ablichtungen aller Aktenteile der vorgenannten Pa-
tentanmeldung, mit Ausnahme öffentlich zugänglicher Druckschriften (Entgegen-
haltungen), beantragt. Zur Begründung ihres berechtigten Interesses trägt die An-
tragstellerin vor, sie sei unter anderem im Bereich der Herstellung und dem Ver-
trieb von Vibratoren für Baumaschinen tätig und stehe in diesem Bereich in direk-
tem Wettbewerb zu der Antragsgegnerin. Auf der in München vom 15. bis
21. April
2013 stattfindenden Messe „bauma 2013“ habe die Antragsgegnerin auf
ihrem Stand in einem Flyer für „Müller-Vibratoren mit verstellbarem Hydraulikmotor
und Eco-Steuerung zur Kraftstoff-Verbrauch
sreduzierung“ mit dem Hinweis „Zum
Patent angemeldet Patent pending“ geworben. Die Antragstellerin habe daraufhin
mit Schreiben vom 18. April 2013 die Antragsgegnerin, gestützt auf § 146 PatG
gebeten, ihr diejenigen Patentanmeldungen/Patente zu nennen, auf die sie sich in
ihrer Veröffentlichung beziehe. Die Antragsgegnerin habe diese Anfrage mit
Schreiben vom 26. April 2013 beantwortet, wonach sich der Prospekt auf zwei
noch nicht offengelegte Patentanmeldungen beziehe, darunter die vorliegende
Anmeldung
(zur
weiteren
Anmeldung
siehe
das
Parallelverfahren
7 W (pat) 45/14). Das berechtigte Interesse der Antragstellerin an der Aktenein-
sicht sei gegeben, weil sich die Antragsgegnerin insoweit auf ihre Anmeldung be-
rufen habe und damit zielgerichtet auf das Verhalten Dritter habe einwirken wollen;
sie habe somit ohne Not selbst die Geheimhaltungssphäre verlassen (unter Hin-
weis auf Schulte, PatG, 8. Aufl., § 31 Rdn. 20). Zugleich mit ihrem Antrag hat die
Antragstellerin die erforderliche Gebühr durch Einzugsermächtigung entrichtet.
Die Antragsgegnerin hat dem Antrag auf Akteneinsicht nicht zugestimmt. Sie ist
der Auffassung, dass die Antragstellerin kein berechtigtes Interesse nachgewiesen
habe, das ihr Geheimhaltungsinteresse übersteige. Zur Beurteilung des Sachver-
halts sei auf den weiteren Schriftwechsel der Parteien hinzuweisen, der von der
Antragstellerin nur unvollständig wiedergegeben worden sei. Danach habe die
Antragstellerin die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 29. April 2013 aufgefordert,
wegen eines angeblichen Wettbewerbsverstoßes eine Unterlassungs- und Ver-
- 4 -
pflichtungserklärung abzugeben. Nach Auffassung der Antragsgegnerin sei der
Hinweis in dem Flyer zwar nicht wettbewerbswidrig gewesen, da er sich an ge-
werbliche Abnehmer gerichtet habe, denen die Bedeutung des Hinweises „zum
Patent angemeldet“ bekannt sei. Nach einer telefonischen Unterredung habe aber
die Antragstellerin die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 16. Mai 2013 aufgefor-
dert, entweder eine vollständige Kopie der eingereichten Patentanmeldung zur
Verfügung zu stellen oder eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzu-
geben. Im Einvernehmen der Parteien sei dann am 29. Mai 2013 eine Unterlas-
sungserklärung abgegeben worden, jedoch ohne Vereinbarung einer Vertrags-
strafe; die Antragsgegnerin habe zu jenem Zeitpunkt nicht ausschließen können,
dass möglicherweise noch einzelne Exemplare der Werbebroschüre im Umlauf
gewesen seien. An diese Unterlassungserklärung habe sich die Antragsgegnerin
ohne Einschränkung gehalten. Die Antragstellerin habe nicht dargetan, inwieweit
ihre Interessen beeinträchtigt sein könnten. Der Hinweis „zum Patent angemeldet“
auf einem Prospekt richte sich nicht konkret an ein Unternehmen und diene ledig-
lich der Information. Anders als bei einer individuell adressierten Verwarnung liege
kein zielgerichtetes Einwirken auf das Verhalten Dritter vor. Da die Antragstellerin
seitens der Antragsgegnerin weder verwarnt noch in irgendeiner Weise direkt
adressiert worden sei, sei es überhaupt nicht absehbar, ob und inwieweit Produkte
der Antragstellerin von den Schutzrechten betroffen sein könnten. Insbesondere
habe die Antragstellerin hierzu überhaupt nichts vorgetragen, um ein berechtigtes
Interesse darzulegen, welches das Geheimhaltungsinteresse überwiegen könne.
Durch Beschluss vom 25. September 2013 hat das Deutsche Patent- und Mar-
kenamt
– Prüfungsstelle 55 – dem Antrag auf Akteneinsicht stattgegeben. Es sei
vom Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Akteneinsicht auszugehen.
Ein solches sei nach gängiger Rechtsprechung und Kommentarliteratur zu beja-
hen, wenn der Anmelder sich auf seine Anmeldung berufe und damit zielgerichtet
auf das Verhalten Dritter einwirken wolle, insbesondere bei Verwarnung oder Be-
rühmung mit einer noch nicht offengelegten Anmeldung (unter Hinweis auf
Schulte, PatG, 8. Aufl., § 31 Rdn. 20). Diese Voraussetzungen lägen vor, da sich
- 5 -
die Antragsgegnerin durch den Hinweis in dem Prospekt auf ihre noch nicht offen
gelegte Patentanmeldung berufen habe. Dem Einwand der Antragsgegnerin, dass
sie die Antragstellerin weder verwarnt noch in irgendeiner Weise direkt adressiert
habe, könne schon deshalb nicht gefolgt werden, da ausweislich der genannten
Kommentarstelle ausdrücklich von Verwarnung oder Berühmung die Rede sei.
Ebenso wenig könne dem Einwand, dass die Antragstellerin nichts vorgetragen
habe, um ein berechtigtes Interesse darzulegen, welches das Geheimhaltungsin-
teresse überwiegen könne, gefolgt werden. Die Antragstellerin habe dargelegt,
dass sie in direktem Wettbewerb zur Antragsgegnerin stehe, die sich auf ihre An-
meldung berufen habe. Schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei davon
auszugehen, dass eine Berühmung mit einem möglicherweise zukünftigen Schutz-
recht eine Ungewissheit bei einem direkten Wettbewerber erzeuge und dieser sich
deshalb in seiner gewerblichen Tätigkeit ernsthaft behindert und gestört fühlen
werde. Ein das berechtigte Interesse der Antragstellerin übersteigendes Geheim-
haltungsinteresse der Antragsgegnerin sei im vorliegenden Fall schon deswegen
nicht ersichtlich, weil sich die Antragsgegnerin auf ihre noch nicht offen gelegte
Anmeldung berufen und sie somit selbst ohne Not die Geheimhaltungssphäre
verlassen habe.
Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der Beschwerde und trägt zur Be-
gründung vor, die bei Gewährung der Akteneinsicht vor Veröffentlichung der An-
meldung erforderliche Abwägung der Interessen des Antragstellers einerseits und
des Anmelders andererseits sei im angefochtenen Beschluss unvollständig und
rechtsfehlerhaft erfolgt. Wenn die in Schulte, PatG, 8. Auflage, § 31 Rdn. 20 zi-
tierte Rechtsprechung herangezogen werde, müsse dies vorliegend zu einer an-
deren Bewertung führen. Der hier in Rede stehende Hinweis „zum Patent ange-
meldet“ auf einem Prospekt richte sich, anders als im Fall BPatGE 27, 191, in dem
der Antragstellerin unmittelbar eine Schutzrechtsverletzung unterstellt worden sei,
nicht konkret an ein Unternehmen und diene lediglich der Information gewerblicher
Abnehmer, die von einem solchen Hinweis auch nicht in die Irre geführt würden.
Anders als bei einer individuell adressierten Verwarnung liege kein zielgerichtetes
- 6 -
Einwirken auf das Verhalten Dritter vor. Die Antragstellerin und die Antragsgegne-
rin wiesen lediglich hinsichtlich ihres Produktportfolios gewisse Überschneidungen
auf, eine konkrete Kollisionsgefahr könne daraus aber nicht abgeleitet werden. Die
Antragstellerin habe nichts dargetan, inwieweit ihre Interessen beeinträchtigt sein
könnten. Insoweit werde auf die Ausführungen in der Entscheidung BPatGE 20,
15, 17 verwiesen, wobei vorliegend eine deutlich strengere Beurteilung geboten
sei, weil die Antragstellerin weder verwarnt noch in anderer Weise direkt adres-
siert worden sei. Schließlich sei bei der Gesamtwürdigung auch zu beachten, dass
seitens der Antragsgegnerin kein wettbewerbswidriges Verhalten vorliege. Der
Hinweis auf die anhängige Anmeldung auf dem Prospekt sei nicht wettbewerbs-
widrig, denn bei gewerblichen Abnehmern werde davon ausgegangen, dass diese
mit grundlegenden patentrechtlichen Fragestellungen vertraut seien. Auch könne
ein berechtigtes Interesse nicht deshalb vorliegen, weil die Antragsgegnerin vor-
sorglich eine Unterlassungserklärung hinsichtlich der weiteren Werbung mit dem
Hinweis „zum Patent angemeldet“ abgegeben habe.
Ferner sei die Rückzahlung der Beschwerdegebühr geboten, weil die Interessen-
abwägung seitens des Patentamts unvollständig und rechtsfehlerhaft und ohne
Berücksichtigung der konkreten Entscheidungspraxis des Bundespatentgerichts
durchgeführt worden sei.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Antrag der
Antragstellerin auf Akteneinsicht zurückzuweisen, sowie die Be-
schwerdegebühr zurückzuzahlen.
Die Antragstellerin hat im Beschwerdeverfahren keine Stellungnahme abgegeben.
- 7 -
II.
Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Ein berechtigtes Inte-
resse der Antragstellerin an der Einsicht in die Akten der noch nicht offen gelegten
Patentanmeldung 10 2013 103 722.4 ist vorliegend nicht gegeben.
Einsicht in die Akten einer nicht offengelegten Patentanmeldung kann nach § 31
Abs. 1 Satz 1 PatG ohne Zustimmung des Anmelders nur gewährt werden, wenn
und soweit der Antragsteller ein berechtigtes Interesse geltend und glaubhaft
macht (vgl. Schulte/Rudloff-Schäffer, PatG, 9. Aufl., § 31 Rdn. 16, 18;
Busse/Brandt, PatG, 7. Aufl., § 31 Rdn. 25, 27, m. w. N.). Bei der Prüfung der
Frage, ob das geltend gemachte Interesse berechtigt ist, kommt es entscheidend
auf eine Abwägung der Belange des Antragstellers und des von der Akteneinsicht
Betroffenen an (vgl. BGH GRUR 1994, 104 - Akteneinsicht XIII). Ein solches Inte-
resse eines Antragstellers ist dann zu bejahen, wenn sein Interesse an der Kennt-
nisnahme des Akteninhalts zur Wahrung seiner Rechte das Geheimhaltungsinte-
resse des Antragsgegners überwiegt. Bei der Prüfung, ob einem Antragsteller ein
berechtigtes Interesse an der Einsicht in die Akten einer unveröffentlichten Pa-
tentanmeldung zusteht, muss in Anbetracht der vor Dritten grundsätzlich geheim-
zuhaltenden Unterlagen jedoch ein strenger Maßstab angelegt werden (vgl.
BVerfG GRUR 1964, 554 555; BGH GRUR 1966, 698, 700 - Akteneinsicht IV;
BPatGE 6, 20, 23).
Die Anlegung eines grundsätzlich strengen Maßstabes erfährt zwar unter be-
stimmten Umständen eine wesentliche Einschränkung, so wenn der Gegenstand
der unveröffentlichten Patentanmeldung bereits bekannt geworden ist, beispiels-
weise weil für ein veröffentlichtes ausländisches Schutzrecht die Priorität der deut-
schen Patentanmeldung in Anspruch genommen oder ein von der Patentanmel-
dung abgezweigtes Gebrauchsmuster eingetragen worden ist (vgl. BPatGE 14,
174, 179) oder wenn der Anmelder sich auf seine Erfindung beruft und damit ziel-
gerichtet auf das Verhalten Dritter einwirken will, somit also ohne Not selbst die
- 8 -
Geheimhaltungssphäre verlässt, insbesondere bei Verwarnung oder aus Berüh-
mung mit einer noch nicht veröffentlichten Anmeldung (vgl. Schulte/Rudloff-
Schäffer, PatG, 9. Aufl., § 31 Rdn. 21 unter a, entspricht § 31 Rdn. 20 in der
8. Auflage, unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen BPatGE 19, 6; 20, 15 und
27, 191). Soweit in der bisherigen Rechtsprechung in der Berühmung mit einem
nicht veröffentlichten Schutzrecht ein Grund für die Gewährung der Akteneinsicht
gesehen worden ist (vgl. BPatGE 27, 191 = BlPMZ 1986, 151 wg. Einsicht in eine
Gebrauchsmusteranmeldung), ist aber die Berühmung stets einem bestimmten
Wettbewerber gegenüber erfolgt, indem dieser ein Verwarnungs- oder Hinweis-
schreiben des Anmelders empfangen hatte. Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor,
denn eine Berühmung gegenüber einem bestimmten Wettbewerber hat nicht
stattgefunden, sondern nur ein Hinweis in einem für beliebige Interessenten er-
hältlichen Werbeprospekt.
Nach dem insoweit unstreitigen Sachverhalt hat die Antragsgegnerin in einem auf
einer Messe erhältlichen Prospekt bzw. Flyer dort angebotene Produkte (Müller-
Vibratoren) mit dem Hinweis versehen, dass die Erfindung zum Patent angemel-
det sei, wobei sie sich damit - wie sie auf Nachfrage der Antragstellerin angege-
ben hat - auf die vorliegende und eine weitere Patentanmeldung bezogen hat, die
zum damaligen sowie bis zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht offengelegt waren
bzw. sind. Dagegen ist die Antragstellerin von der Antragsgegnerin aus der noch
nicht offengelegten Patentanmeldung unmittelbar weder verwarnt worden noch ist
sie von der Antragsgegnerin gezielt auf deren Patentanmeldung hingewiesen wor-
den. Der Hinweis auf eine Patentanmeldung hat sich vielmehr nur in dem auf dem
Messestand der Antragsgegnerin erhältlichen Prospekt befunden, das sich an alle
Messebesucher und damit beliebige Interessenten richtete, nicht an ein bestimm-
tes konkretes Unternehmen wie die Antragstellerin. Dass die Antragsgegnerin im
Schreiben vom 26. April 2013 der Antragstellerin die Aktenzeichen der Patentan-
meldungen genannt hat, war die Antwort auf die auf § 146 PatG gestützte Anfrage
der Antragstellerin und kann im konkreten Zusammenhang nicht als eine gezielt
gegen die Antragstellerin gerichtete Berühmung verstanden werden.
- 9 -
Liegt danach nur ein Hinweis auf die Patentanmeldung in einem für beliebige Inte-
ressenten erhältlichen Werbeprospekt vor, ohne dass die Antragsgegnerin ir-
gendwelche konkreten Schritte gegenüber dem Wettbewerber unternommen bzw.
angedroht hat, kann ein berechtigtes Interesse der Antragstellerin an der Akten-
einsicht nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden. Zwar ist die Antragsgeg-
nerin durch ihre Werbung mit der Angabe „Zum Patent angemeldet Patent pen-
ding“, die sich auf noch nicht offengelegte Anmeldungen bezogen hat, unter Auf-
gabe der Geheimhaltungssphäre in die Öffentlichkeit getreten. Jedoch ist nicht zu
erkennen, dass die Antragstellerin durch diese Werbung in ihrer gewerblichen Tä-
tigkeit so behindert und gestört wäre, dass sie über den zugrundeliegenden
Schutzrechtssachverhalt durch Einsicht in die grundsätzlich geheimzuhaltenden
Akten der noch nicht offengelegten Patentanmeldung Kenntnis erhalten müsste.
Denn ein zielgerichtetes Einwirken auf das Verhalten gerade der Antragstellerin,
mit der Folge, dass sie der Kenntnis des Akteninhalts bedürfte, um ihre Rechtspo-
sition zu bestimmen und Maßnahmen zu ergreifen, ist mit der Angabe im Werbe-
prospekt nicht verbunden. Auch die Antragstellerin hat über die Tatsache der
Wettbewerbsstellung und Prospektwerbung hinaus keine Gründe angegeben, um
ihr Interesse an der begehrten Einsicht als berechtigt anzuerkennen. Das allge-
meine Risiko, in ein aus der Anmeldung künftig möglicherweise hervorgehendes
Schutzrecht einzugreifen und bisher nicht geltend gemachten Ansprüchen ausge-
setzt zu sein, besteht nicht nur für die Antragstellerin, sondern für jeden dritten
Wettbewerber und vermag ein das Geheimhaltungsinteresse des Anmelders
überwiegendes berechtigte Interesse nur bei Vorliegen weiterer Umstände zu
rechtfertigen (vgl. BPatGE 27, 191, 192 = BlPMZ 1986, 151), die hier nicht vorlie-
gen. Auch soweit die Werbung mit dem Hinweis wettbewerbswidrig gewesen
sollte, was an dieser Stelle dahin gestellt bleiben kann, lässt sich daraus kein be-
rechtigtes Interesse herleiten. Es ist nicht erkennbar, dass es zur Abwehr des
vermeintlichen Wettbewerbsverstoßes der Einsicht bedarf, ganz abgesehen da-
von, dass die Antragsgegnerin insoweit eine Unterlassungserklärung unterschrie-
ben hat.
- 10 -
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 PatG. Da es sich bei dem Akten-
einsichtsverfahren um ein echtes Streitverfahren handelt, das einer Kostenent-
scheidung bedarf (vgl. BGH, a. a. O. - Akteneinsicht XIII; Schulte, a. a. O., § 80
Rdn. 11, m. w. N.) entspricht es der Billigkeit, der unterlegenen Antragstellerin die
Kosten aufzuerlegen.
IV.
Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist unbegründet. Billigkeits-
gründe gemäß § 80 Abs. 3 PatG (vgl. Schulte, a. a. O., § 73 Rdn. 135 ff., § 80
Rdn. 112 f.) sind weder substantiiert geltend gemacht noch ersichtlich. Der Erfolg
der Beschwerde ist für sich genommen nicht ausreichend, und auch im vorliegen-
den Fall ist die angefochtene Entscheidung nicht derart unvertretbar, dass eine
Rückzahlung als billig erscheint.
V.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gege-
ben, wenn gerügt wird, dass
1.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
- 11 -
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelasse-
nen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Be-
schlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einge-
reicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Rauch
Püschel
Eisenrauch
prö