Urteil des BPatG vom 20.06.2016

Patentanwalt, Flug, Reisekosten, Tarif

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
5 ZA (pat) 4/16
zu 5 Ni 3/13 (EP)
KoF 70/15
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache
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betreffend das europäische Patent
(DE
…)
(hier: Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren)
hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 20. Juni 2016
durch den Vorsitzenden Richter Voit, die Richterin Martens und den Richter
Dipl.-Ing. Univ. Hoffmann
beschlossen:
1. Auf die Erinnerung der Klägerin wird der Kostenfestsetzungs-
beschluss vom 13. November 2015 dahingehend abgeändert,
dass die geltend gemachten Übersetzungskosten in voller Höhe
anzusetzen sind, so dass über die bereits berücksichtigten Kosten
von 820,-- Euro hinaus ein weiterer Betrag von 530,-- Euro erstat-
tungsfähig ist.
2. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Klägerin.
4. Der Gegenstandswert des Erinnerungsverfahrens beträgt
39.393,21 Euro.
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G r ü n d e
I.
Mit rechtskräftigem Urteil vom 29. April 2015 hatte der Senat u. a. die Kosten des
Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Der Streitwert des Nichtigkeitsverfahrens ist
durch Beschluss vom gleichen Tag auf 10.000.000,-- Euro festgesetzt worden.
Dem Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin vom 18. Mai 2015 hat die Beklagte
insoweit widersprochen, als sie die geltend gemachten Kosten für die Teilnahme
des mitwirkenden Rechtsanwalts Dr. M
… an der mündlichen Verhandlung vom
29. April 2015 (1,2 Terminsgebühr, Tage- und Abwesenheitsgeld sowie Reisekos-
ten) für nicht erstattungsfähig hält. Sie tritt darüber hinaus der Höhe der bean-
spruchten Übersetzungskosten entgegen. Auch insoweit sei dem Notwendigkeits-
erfordernis und dem Gebot der sparsamen Prozessführung nicht Rechnung getra-
gen.
Die Rechtspflegerin hat mit Beschluss vom 13. November 2015 die der Klägerin
von der Beklagten zu erstattenden Kosten auf 212.401,85 Euro festgesetzt und
den weitergehenden Antrag der Klägerin zurückgewiesen.
Bezüglich der Kosten des Rechtsanwalts hat sie zugunsten der Klägerin, die in der
mündlichen Verhandlung auch durch einen Patentanwalt vertreten war, lediglich
eine 1,3 Verfahrensgebühr sowie die Postpauschale von 20 Euro als erstattungs-
fähig angesehen, da zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Nichtigkeits-
verfahren das parallele Verletzungsverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen
war und somit und auch im Übrigen keine Notwendigkeit für eine Doppelvertretung
durch einen Rechts- und Patentanwalt bestand.
Bezüglich der von der Klägerin in Auftrag gegebenen Übersetzung der als Entge-
genhaltung NK 21 eingereichten japanischen Druckschrift hat die Rechtspflegerin
nicht die geltend gemachten Kosten in Höhe von 1.350,-- Euro sondern einen Teil-
betrag von 820,-- Euro anerkannt, der sich als Durchschnittswert aus von der
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Rechtspflegerin ermittelten üblichen Kosten anerkannter Übersetzungsdienste für
eine Übersetzung vom Japanischen ins Deutsche errechnet.
Die fiktiven Kosten für einen Flug des Patentanwalts in der Economy-Class, der in
der Business-Class angereist war, hat sie statt mit von der Klägerin angegebenen
679,75 Euro mit 503,99 Euro angesetzt und zwar aufgrund einer am 26. Mai 2015
durchgeführten Internet-Recherche bezüglich des Economy-Flex-Tarifs der Luft-
hansa für den Flug Hamburg nach München und zurück sowie unter Berücksichti-
gung der aus anderen Verfahren bekannten Flugkosten.
Gegen diesen Beschluss, der der Klägerin am 7. Dezember 2016 zugestellt
wurde, richtet sich deren Erinnerung vom 21. Dezember 2016, eingegangen am
selben Tag.
Die Klägerin wendet sich gegen die Nichtberücksichtigung der Terminsgebühr und
der Reisekosten ihres Rechtsanwalts mit der Begründung, die Notwendigkeit einer
Doppelvertretung habe trotz des unstreitig im Zeitpunkt der mündlichen Verhand-
lung im Nichtigkeitsverfahren rechtskräftig abgeschlossenen Verletzungsrechts-
streits aus dem Streitpatent bestanden. Sie trägt hierzu vor, es hätten über den
Regelfall im Nichtigkeitsverfahren hinausgehende besondere rechtliche Fragestel-
lungen vorgelegen. Im Hinblick auf mögliche Beschränkungen des Streitpatents in
der mündlichen Verhandlung hätte stets der frühere Vortrag zur Auslegung im Ver-
letzungsstreit analysiert werden müssen. Es müsse berücksichtigt werden, dass
das Streitpatent nur eines von einer Vielzahl von Patenten der Beklagten gewesen
sei, die gegen die Klägerin geltend gemacht worden seien. Auch nach Abschluss
des Verletzungsstreits hätten die Verletzungsvorwürfe weiter im Raum gestanden,
so dass die Klägerin jederzeit damit habe rechnen müssen, dass die Beklagte wei-
tere Verletzungsverfahren anhängig machen würde. Somit habe es einer zweck-
entsprechenden Rechtsverfolgung im Nichtigkeitsverfahren entsprochen, beide
Vertreter heranzuziehen, die bereits im Verletzungsverfahren für die Klägerin tätig
geworden sind. Auch für die Beklagte und die Klägerin im hinzuverbundenen Nich-
tigkeitsverfahren 5 Ni 6/13 (EP) hätten jeweils zusätzlich ein Rechtsanwalt an der
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mündlichen Verhandlung teilgenommen. Die Beteiligung eines Rechtsanwalts sei
auch im Hinblick auf mögliche Vergleichsgespräche zwischen den Parteien erfor-
derlich und sinnvoll gewesen. Somit stünden dem Rechtsanwalt der Klägerin
sowohl die Terminsgebühr als auch die Reisekosten zu.
Die Erinnerung richtet sich darüber hinaus gegen die nur teilweise berücksichtig-
ten Flugkosten des Patentanwalts. Die Klägerin wendet sich gegen deren fiktive
Berechnung, nachdem ihr Patentanwalt tatsächlich Business-Class geflogen war,
und führt aus, sie mache nur die am Reisetag von der Lufthansa verlangten Kos-
ten für ein Economy-Flex Ticket geltend, so dass es dahinstehen könne, ob die
Flugkosten an anderen Tagen geringer waren als am Reisetag. Auf die Erfahrung
der Rechtspflegerin aus anderen Verfahren komme es nicht an. Der Aufforderung
der Rechtspflegerin vom 11. Januar 2016, die Flugkosten für einen Economy-Flex-
Flug von Hamburg nach München und zurück in geeigneter Weise nachzuweisen,
ist die Klägerin durch die Vorlage des E-Mail-Verkehrs zwischen der Assistentin
des Patentanwalts und dem beauftragten Reisebüro nachgekommen, aus dem
hervorgeht, dass „...der Y-Tarif (Economy Flex) bei 623,28 Euro für die Strecke
Hamburg
– München/ München – Hamburg (liegt)“.
Mit der Erinnerung greift die Klägerin auch die nur teilweise erstatteten Überset-
zungskosten an, die sie in voller Höhe für erstattungsfähig hält, da der ausgewie-
sene Rechnungsbetrag in Höhe von 1.350,00 Euro für die Rechtsverfolgung der
Klägerin notwendig gewesen sei. Es sei von einer besonderen Erschwerung der
Übersetzung auszugehen, da im zu übersetzenden Text häufig Fachausdrücke
verwendet werden und weil es sich um eine in Deutschland besonders selten vor-
kommende Fremdsprache handele. Ein technisch und sprachlich höherer Schwie-
rigkeitsgrad sei kaum denkbar, so dass die entstandenen Kosten der Höhe nach
gerechtfertigt seien. Die Recherche der Rechtspflegerin sei nicht geeignet, die
Erforderlichkeit der geltend gemachten Übersetzungskosten im Sinne des § 91
ZPO zu widerlegen. So sei unklar, wie recherchiert worden sei und ob die genann-
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ten Anbieter die Übersetzung tatsächlich zu den genannten Preisen erbracht hät-
ten.
Die Klägerin beantragt,
den
Kostenfestsetzungsbeschluss
zum
Aktenzeichen
KoF 70/15
(5 Ni 3/13 (EP) vom 1. Dezember 2015 dahingehend abzuändern, dass
1. die von der Beklagten zu erstattende Terminsgebühr des Rechtsan-
walts auf 37.795,20 Euro festgesetzt wird,
2. die Reisekosten des Rechtsanwalts mit 892,25 Euro festgesetzt
werden,
3. die Flugkosten des Patentanwalts mit 679,75 Euro festgesetzt wer-
den,
4. die Übersetzungskosten mit 1.350,00 Euro festgesetzt werden.
Die Beklagte beantragt,
die Erinnerung der Klägerin zurückzuweisen und ihr die Kosten des
Erinnerungsverfahrens aufzuerlegen.
Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in jeder Hinsicht entgegen und hält
die Erinnerung für unbegründet.
Die Rechtspflegerin hat mit Schreiben an die Parteien vom 27. April 2016 der Erin-
nerung nicht abgeholfen.
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II.
1.
Nach Abgabe des technischen Fachgebiets (H04 N) mit Ablauf des Jah-
res 2015 besteht die Zuständigkeit des 5. Senats (Nichtigkeitssenat) im Erinne-
rungsverfahren fort (vgl. Abschnitt E. I. 4.c) der Geschäftsverteilung des Bundes-
patentgerichts für das Geschäftsjahr 2016). Der dem Senat für diesen Fall zuge-
wiesene technische Richter ergibt sich aus der geltenden internen Geschäftsver-
teilung des 17. Senats (Technischer Beschwerdesenat).
2.
Die zulässige Erinnerung der Klägerin (§ 84 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 104 ZPO
i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 12, Abs. 2 RPflG) hat bezüglich der Erstattung der Über-
setzungskosten Erfolg; diese sind in voller Höhe anzuerkennen. Im Übrigen ist die
Erinnerung unbegründet und daher zurückzuweisen. Insoweit hat die Rechtspfle-
gerin mit zutreffender Begründung die Höhe der Vergütung des Rechtsanwalts der
Klägerin im Nichtigkeitsverfahren bestimmt. Gleiches gilt für die Höhe der fiktiven
Flugkosten ihres Patentanwalts.
a)
Übersetzungskosten:
Die Kosten für die von der Klägerin in Auftrag gegebene Übersetzung der als
Anlage NK21 im Verfahren befindlichen japanischen Druckschrift in die deutsche
Sprache sind in voller Höhe zu berücksichtigen, da sie als zur zweckentsprechen-
den Rechtsverfolgung notwendig anzusehen sind (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und
dem Gebot der sparsamen Prozessführung noch genügen.
Zu der als Anlage KF3 vorgelegten, zunächst nicht weiter spezifizierten Rechnung
der Firma V
… hat die Klägerin im Laufe des Verfahrens ergän
zend ausgeführt, die Übersetzung enthalte 17.540 Zeichen; das entspräche
350,8 Zeilen bei einer Zeilenlänge von 50 Zeichen. Dieser Vortrag ist nicht bestrit-
ten worden und erscheint dem Senat nicht unplausibel. Ausgehend von dieser Zei-
lenanzahl hat die Rechtspflegerin auf der Grundlage des von ihr im Internet ermit-
telten Angebots der Firma L
… (vgl. Seite 8 des angefochtenen Beschlusses)
für eine Übersetzung aus dem Japanischen bei einem Zeilenhonorar von
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2,75 Euro Übersetzungskosten von 964,70 Euro errechnet. Dieser Betrag dürfte
jedoch deutlich unter den marktüblichen durchschnittlichen Kosten liegen, die Pri-
vatpersonen oder Unternehmen bei Beauftragung eines kommerziellen Anbieters
mit der Übersetzung eines japanischen Patentdokuments mit vergleichbarem
Schwierigkeitsgrad in die deutsche Sprache tatsächlich zu entrichten haben. Zu
dieser Wertung gelangt der Senat nicht zuletzt unter Berücksichtigung des Rege-
lungszwecks des JVEG und der darin enthaltenen Grundsätze für die Berechnung
eines Übersetzerhonorars. Zwar findet das JVEG für den vorliegenden Fall keine
Anwendung, da es nach § 1 ZVEG lediglich die Vergütung bzw. Entschädigung
der von staatlichen Stellen, insbesondere von Gerichten, herangezogenen Perso-
nen regelt, zu denen auch Übersetzer gehören (§ 11 JVEG). Den danach Berech-
tigten soll ein angemessener finanzieller Ausgleich für ihre Inanspruchnahme
durch den Staat zukommen. Gerade die Gerichte sind bei der Höhe der Vergütung
auch von Übersetzern gehalten, den Kostenschuldner nicht allzu zu belasten (vgl.
Hartmann, Kostengesetze, 42. Auflage, JVEG Grundz., Rn. 1ff.). Wenn das JVEG
in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 ein nach dem objektiven Schwierigkeitsgrad der Über-
setzung gestaffeltes Zeilenhonorar zulässt, spricht nichts dagegen, diese Maß-
stäbe auch für die Beurteilung der Angemessenheit einer Honorarrechnung her-
anzuziehen, die einer Prozesspartei infolge der Beauftragung eines Dienstleisters
mit einer für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung erforderlichen Überset-
zung gestellt wird. Der Senat bewertet die Übersetzung des als Anlage NK 21 vor-
gelegten japanischen Patentdokuments ins Deutsche mit einem hohen Schwierig-
keitsgrad, wobei es auf die fachlich exakte Wiedergabe einschlägiger Begriffe und
deren Abgrenzung untereinander besonders ankommt, die sich in einem erhöhten
Sorgfaltsmaßstab verbunden auch mit einem entsprechend größeren zeitlichen
Aufwand niederschlägt. Die Annahme eines entsprechend § 11 Abs. 1 Satz 2,
2. Halbsatz vorgesehenen Zeilenhonorar von 4 Euro erscheint dem Senat im vor-
liegenden Fall daher vergleichsweise nicht unangemessen. Diesen Betrag über-
schreitet die vorgelegte Rechnung unstreitig jedoch nicht. Daher ist diese Rech-
nung in voller Höhe erstattungsfähig.
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b)
Terminsgebühr und Reisekosten des Rechtsanwalts:
Die Erinnerung der Klägerin in Punkt 1 und 2 ist zurückzuweisen, da es sich inso-
weit nicht um notwendige Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 84 Abs. 2
Satz 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO handelt. Als notwendig werden nur
die Kosten für solche Handlungen angesehen, die zur Zeit ihrer Vornahme objektiv
erforderlich und geeignet erscheinen, das im Streit stehende Recht zu verfolgen
oder zu verteidigen. Maßstab ist, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünf-
tige Partei die kostenauslösende Maßnahme im damaligen Zeitpunkt (ex ante) als
sachdienlich ansehen durfte, wobei jedoch auch der Grundsatz sparsamer Pro-
zessführung gilt (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 37. Auflage, § 91 Rn. 9).
Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung war unstreitig der parallel geführte Ver-
letzungsrechtsstreit längere Zeit abgeschlossen, so dass kein Grund mehr für die
Erstattung von Kosten der Doppelvertretung durch einen Rechts- und Patentan-
walt bestand, wie die Rechtspflegerin zutreffend dargelegt hat. Genau dieser
Sachverhalt hat zur Grundsatze
ntscheidung „Doppelvertretung im Nichtigkeitsver-
fahren“ des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 18. Dezem-
ber 2012
– X ZB 11/12)
geführt, nach der ein Abstimmungsbedarf zwischen
Rechts- und Patentanwalt nicht mehr besteht, wenn die gleichzeitige Anhängigkeit
eines Verletzungsrechtsstreits beendet ist. Der Senat schließt sich dieser Recht-
sprechung unter Bezugnahme auf die Begründung der Entscheidung an.
Soweit die Klägerin im vorliegenden Verfahren über den Regelfall hinausgehende
besondere rechtliche Fragestellungen zu erkennen meint, folgt ihr der Senat nicht.
Dass sich die Nichtigkeitsklägerin auf eine beschränkte Verteidigung des Streitpa-
tents durch die Nichtigkeitsbeklagte einstellen muss, ist ebenso wenig eine beson-
dere Konstellation dieses Rechtsstreits wie es ungewöhnlich ist, dass zwischen
den Parteien Angriffe aus mehrere Schutzrechten geführt werden. Auch im Hin-
blick auf mögliche Vergleichsgespräche ist die Mitwirkung eines Rechtsanwalts
neben einem Patentanwalt typischerweise nicht erforderlich, schon weil die Abklä-
rung der Voraussetzungen für eine mögliche Einigung zwischen den Parteien zum
regelmäßigen Beratungsumfang durch einen Patentanwalts gehört.
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Die Kosten für die Teilnahme des Rechtsanwalts an der mündlichen Verhandlung
vom 29. April 2015 sind daher unter keinem rechtlich relevanten Gesichtspunkt als
erstattungsfähig anzusehen.
c)
Flugkosten des Patentanwalts:
Auch insoweit hat der angefochtene Beschluss Bestand. Es ist nicht zu beanstan-
den, dass die Rechtspflegerin geltend gemachte Flugkosten, deren Höhe vom
Antragsteller nicht belegt ist, überprüft und bei der Festsetzung auf übliche durch-
schnittliche Kosten für einen Flug mit Lufthansa im Economy-Flex Tarif für die in
Anspruch genommene Strecke unter Einbeziehung entsprechender Erfahrungs-
werte aus weiteren Kostenfestsetzungsverfahren zurückgreift. Die von ihr vorge-
nommene fiktive Berechnung des erstattungsfähigen Kostenanteils aufgrund von
Durchschnittswerten, die im zeitlich vertretbaren Rahmen (Stichtag: 26. Mai 2015)
zum tatsächlich vom Patentanwalt angetretenen Business-Flug am 28. April 2015
stehen, begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken.
Dies gilt auch vor dem Hintergrund der nach Einlegung der Erinnerung auf Auffor-
derung der Rechtspflegerin, die Klägerin möge die Kosten des Economy-Fluges
von Hamburg nach München und zurück in geeigneter Weise nachweisen, vorge-
legten E-Mail-Korrespondenz zwischen der Assistentin des Patentanwalts und
dem beauftragten Reisebüro, der
zu entnehmen ist, dass „...der Y-Tarif (Economy
Flex) bei 623,28 Euro für die Strecke Hamburg
– München/ München – Hamburg
(liegt)“. Der mitgeteilte Preis widerspricht zum einen der Angabe der Klägerin im
Kostenfestsetzungsantrag,
der
Economy-Tarif
am
28. April 2015
hätte
679,75 Euro gekostet. Laut Vermerk in den Akten (Bl. 152 R) über ein am
22. April 2016 geführtes Telefongespräch mit dem Reisebüro handelt es sich auf
Nachfrage der Rechtspflegerin bei den 623,28 Euro auch nicht um den Preis am
tatsächlichen Anreisetag, sondern um einen aktuellen Wert, auf den nur Zugriff
bestehe, nicht aber auf Flugpreise, die in der Vergangenheit maßgeblich waren.
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Infolgedessen entspricht der von der Rechtspflegerin im angefochtenen Beschluss
als erstattungsfähig ermittelte Betrag von 503,99 Euro am wahrscheinlichsten den
tatsächlich für einen Lufthansa-Flug im Economy-Flex-Tarif am Anreisetag aufzu-
wendenden Kosten.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. § 97 Abs. 1
ZPO. Da die Klägerin im Verhältnis zum Umfang der eingelegten Erinnerung nur
zu einem geringen Prozentsatz obsiegt hat, fallen ihr die Kosten des Rechtsmittels
insgesamt zur Last (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Der Wert des Erinnerungsverfahrens ergibt sich aus dem mit der Erinnerung zur
Überprüfung gestellten Betrag.
Voit
Martens
Hoffmann
Fa