Urteil des BPatG vom 13.09.2016

Stand der Technik, Patentanspruch, Ablauf der Frist, Erfindung

BPatG 253
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
5 Ni 12/16 (EP)
(Aktenzeichen)
URTEIL
Verkündet am
13. September 2016
In der Patentnichtigkeitssache
- 2 -
betreffend das europäische Patent 1 890 583
(DE 50 2006 012 306)
hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 13. September 2016 durch den Vorsitzenden
Richter Voit, den Richter Dr. agr. Huber, die Richterin Martens sowie die Richter
Dipl.-Ing. Univ. Rippel und Dipl.-Ing. Brunn
für Recht erkannt:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von in Höhe
von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesre-
publik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 1 890 583 (Streitpatent),
das am 24. April 2006 unter Beanspruchung der Prioritäten DE 10 2005 019 624
vom 26. April 2005 und DE 10 2005 023 084 vom 13. Mai 2005 angemeldet wor-
den ist. Beim DPMA wird das Streitpatent unter dem Aktenzeichen
DE 50 2006 012 306.1 geführt. Das Streitpatent
trägt die Bezeichnung: „Vorrich-
tung
zum
Trockenschleudern
eines
Wischkopfes“
und
umfasst
16 Patentansprüche, die alle mit der Nichtigkeitsklage angegriffen sind.
- 3 -
Patentanspruch 1 lautet in der erteilten Fassung wie folgt:
1. Vorrichtung zum Trocknen (1) von Wischtüchern und/oder
Wischbezügen und/oder Wischmopps und/oder Wischplatten
und/oder Wischköpfen (29) eines Wischgerätes (31) mit einer
Schleudervorrichtung (3), wobei die Schleudervorrichtung (3) von
einem Behälter (15) für Reinigungsflüssigkeit (17) getragen ist
oder zumindest teilweise innerhalb eines Gehäuses (9) angeord-
net ist, das auf und/oder in einem Behälter (15) für Reinigungs-
flüssigkeit (17) angeordnet werden kann, und wobei die Schleu-
dervorrichtung eine in dem Gehäuse (9) oder dem Behälter (15)
drehbar gelagerte Aufnahme (5) aufweist, in die ein Wischtuch
und/oder ein Wischbezug und/oder ein Wischmopp und/oder ein
Wischgerät (31) und/oder eine Wischplatte einführbar ist, dadurch
gekennzeichnet, dass die Vorrichtung zum Trocknen derart einge-
richtet ist, dass bei bestimmungsgemäßen Trockenschleudern die
Antriebskraft und/oder Antriebsenergie zum Ausschleudern über
ein Wischgerät (31) und/oder ein Bauteil eines Wischgerätes auf
die Schleudervorrichtung (3) übertragen ist.
Patentanspruch 5 lautet in der erteilten Fassung wie folgt:
5. Reinigungssystem, umfassend eine Vorrichtung (1) zum
Trocknen nach einem der vorhergehenden Ansprüche sowie ein
Wischgerät (31) mit einem drehbar gelagerten, über eine am
Wischgerät (31) vorgesehene Antriebsvorrichtung (39) antreibba-
ren Wischkopf, wobei beim Trockenschleudern die Antriebskraft
und/oder Antriebsenergie zum Ausschleudern über das Wischge-
rät und/oder ein Bauteil des Wischgeräts auf die an der Vorrich-
tung zum Trocknen (1) vorgesehene Schleudervorrichtung über-
tragen ist.
- 4 -
Wegen des Wortlauts der Ansprüche 2 bis 4 und 6 bis 16 wird auf die Streitpatent-
schrift (EP 1 890 583 B1) verwiesen.
Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der jeweilige Gegenstand
der angegriffenen Patentansprüche sei nicht patentfähig, da er nicht neu sei und
nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.
Die Klägerin bezieht sich auf folgende Entgegenhaltungen:
S4
US 4,642,832 A
S5
GB 235 684 A
S6
US 1,818,048 A
S7
US 3,197,794 A
S8
GB 742 A
S9
DE 102 23 074 C1
S10
JP 2003-350691 A
10Ü
automatisch erstellte englische Übersetzung der S10
S11
DE 588 153 A
S12
DE 25 18 486 A
S14
CN 2 582 532 Y
14Ü
eine von einem technischen Fachübersetzer erstellte englische
Übersetzung der S14
S15
DE 44 04 353 A1
S16
US 2,777,144 A
S17
JP 03-055022 A
17Ü
eine englische Übersetzung der Zusammenfassung der S17
S18
WO 92/14394 A1
S19
US 4,506,403 A
S20
WO 2005/027707 A1
S21
DE 103 11 812 B3
S22
DE 583 311 A
S23
AT 23 792 E
- 5 -
S24
FR 848 688 A
S24Ü
deutsche Übersetzung der S24
S25
US 4,344,201 A
Die mit Schriftsatz der Klägerin vom 12. September 2016, bei Gericht eingegan-
gen am selben Tag, übermittelten weiteren Angriffsmittel hat der Senat in der
mündlichen Verhandlung vom 13. September 2016 nach § 83 Abs. 4 PatG zu-
rückgewiesen.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent EP 1 890 583 mit Wirkung für das Ho-
heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären
Die Beklagte beantragt,
die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent mit den Hilfsanträgen I und II gemäß
Schriftsatz vom 18. Juli 2016.
Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und
hält das Streitpatent für patentfähig.
Sie regt an, das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 12. September 2016
als verspätet zurückweisen, da die späte Vorlage der Druckschriften sowie die
Geltendmachung einer angeblich offenkundigen Vorbenutzung nicht entschuldigt
sei; im Übrigen mangele es an einer hinreichenden Glaubhaftmachung, dass wie
von der Klägerin behauptet, Modelle gemäß der S9 tatsächlich gebaut und in den
Handel gebracht wurden.
- 6 -
Der Senat hat den Parteien einen frühen gerichtlichen Hinweis nach § 83 Abs. 1
PatG zugeleitet. Auf diesen Hinweis vom 12. Mai 2016 wird Bezug genommen
(Bl. 250 ff. d. A.).
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
A .
Die Klage ist zulässig. Dies gilt ebenfalls für die Klageerweiterung gemäß § 264
ZPO i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG auf den zunächst nicht angegriffenen Anspruch 9.
Die Klage ist jedoch nicht begründet, denn der Senat konnte nicht feststellen, dass
die Gegenstände des Streitpatents in der erteilten Fassung wegen des von der
Klägerin geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes der fehlenden Patentfähigkeit
nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, § 138 Abs. 1 Buchst. a EPÜ sich als nicht
bestandsfähig erweisen, insbesondere dass die beanspruchte Lehre gegenüber
dem Stand der Technik nicht neu ist oder nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.
I. Zum Gegenstand des Streitpatents
1.
Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zum Trocknen von Wischtüchern
und/oder Wischbezügen und/oder Wischmopps und/oder Wischplatten und/oder
Wischköpfen eines Wischgerätes mit einer Schleudervorrichtung, wobei die
Schleudervorrichtung von einem Behälter für Reinigungsflüssigkeit getragen ist
oder zumindest teilweise innerhalb eines Gehäuses angeordnet ist, das auf
und/oder in einem Behälter für Reinigungsflüssigkeit angeordnet werden kann,
und wobei die Schleudervorrichtung eine in dem Gehäuse oder dem Behälter
drehbar gelagerte Aufnahme aufweist, in die ein Wischtuch und/oder ein Wischbe-
zug und/oder ein Wischmopp und/oder ein Wischgerät und/oder eine Wischplatte
einführbar ist. Weiterhin betrifft das Streitpatent ein Reinigungssystem mit einer
derartigen Vorrichtung zum Trocknen.
- 7 -
Nach Angabe des Streitpatents sind aus dem Stand der Technik Vorrichtungen
zum Trocknen eines Wischgerätes bzw. Wischmopps bekannt, die eine in einem
Eimer angeordnete Antriebseinrichtung aufweisen, die elektrisch oder manuell an-
getrieben ist. Bei diesen Vorrichtungen muss der Benutzer zur Bedienung sowohl
das Wischgerät festhalten oder in einer speziellen Halterung verankern und
gleichzeitig die Vorrichtungen zum Trocknen einschalten bzw. mit Hilfe einer
Handkurbel oder eines Fußpedals antreiben, was umständlich und zeitraubend ist
und außerdem sehr viel Geschick erfordert. Im Falle eines Fußantriebs muss der
Benutzer sogar auf einem Bein balancieren, um die Vorrichtung zu betätigen.
Weiter sind aus dem Stand der Technik Wischgeräte bekannt, bei denen der
Wischkopf des Wischgeräts zu Reinigungs- oder Trocknungszwecken über eine
am Wischgerät angeordnete Antriebseinrichtung in Rotation oder zumindest in
eine rotatorische Hin- und Her Bewegung gebracht werden kann und der Wisch-
kopf des Wischgeräts dabei teilweise in einem Behälter eingeführt werden kann,
mittels dem beim Reinigungs- oder Trocknungsvorgang weggeschleuderte
Schmutzpartikel oder Feuchtigkeit aufgefangen werden.
findung, eine Vorrichtung zum Trocknen von Wischtüchern und/oder Wischbezü-
gen und/oder Wischmopps und/oder Wischgeräten anzugeben, die bei einfacher
Handhabung ein gutes Trocknungsergebnis erzielt und eine einfache Dosierung
des Trocknungsgrades erlaubt.
Zur Lösung dieser Aufgabe schlagen Patentanspruch 1 und Patentanspruch 5 je-
weils in der erteilten Fassung nach Merkmalen gegliedert Folgendes vor:
1.
Vorrichtung zum Trocknen (1) von Wischtüchern und/oder Wischbezügen
und/oder Wischmopps und/oder Wischplatten und/oder Wischköpfen (29) eines
Wischgerätes (31)
1.1
mit einer Schleudervorrichtung (3)
- 8 -
1.2 A
wobei die Schleudervorrichtung (3) von einem Behälter (15) für Reinigungs-
flüssigkeit (17) getragen ist und eine in dem Behälter (15) drehbar gelagerte
Aufnahme (5) aufweist, oder
1.2 B
wobei die Schleudervorrichtung (3) zumindest teilweise innerhalb eines Gehäu-
ses (9) angeordnet ist, wobei das Gehäuse (9) auf und/oder in einem Behäl-
ter (15) für Reinigungsflüssigkeit (17) angeordnet werden kann, und wobei die
Schleudervorrichtung (3) eine in dem Gehäuse (9) drehbar gelagerte Auf-
nahme (5) aufweist,
1.3
und wobei in die Aufnahme (5) ein Wischtuch und/oder ein Wischbezug und/oder
ein Wischmopp und/oder ein Wischgerät (31) und/oder eine Wischplatte einführ-
bar ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
1.4
die
Vorrichtung
zum
Trocknen
derart
eingerichtet
ist,
dass
bei
bestimmungsgemäßen Trockenschleudern die Antriebskraft und/oder An-
triebsenergie zum Ausschleudern über ein Wischgerät (31) und/oder ein Bauteil
eines Wischgerätes auf die Schleudervorrichtung (3) übertragen ist.
5.
Reinigungssystem, umfassend
5.1.
eine Vorrichtung (1) zum Trocknen nach einem der vorhergehenden Ansprüche
sowie
5.2
ein Wischgerät (31) mit einem drehbar gelagerten, über eine am Wischgerät (31)
vorgesehene Antriebsvorrichtung (39) antreibbaren Wischkopf,
5.3.
wobei beim Trockenschleudern die Antriebskraft und/oder Antriebsenergie zum
Ausschleudern über das Wischgerät und/oder ein Bauteil des Wischgeräts auf
die an der Vorrichtung zum Trocknen (1) vorgesehene Schleudervorrichtung
übertragen ist.
2.
Als für den Gegenstand des Streitpatents zuständigen Fachmann sieht der
Senat einen Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau, der um-
fangreiche Kenntnisse im Bereich der Entwicklung von manuellen Bodenreini-
gungseinrichtungen und deren Zubehör aufweist.
3.
Der Senat legt den Patentansprüchen 1 und 5 folgendes Verständnis zu
Grunde:
- 9 -
Das Streitpatent betrifft nach Anspruch 1 eine Vorrichtung zum Trocknen von
Wischtüchern und/oder Wischbezügen und/oder Wischmopps und/oder Wisch-
platten und/oder Wischköpfen eines Wischgerätes (Merkmal 1) mit einer Schleu-
dervorrichtung (Merkmal 1.1). Der Anspruch 1 verlangt dabei keine räumliche
Trennung von dem Wischgerät und der Vorrichtung zum Trocknen. Vorrichtungen,
bei denen das Wischgerät konstruktiv mit der Vorrichtung zum Trocknen verbun-
den ist, fallen auch unter den Anspruch 1.
Entsprechend der Merkmale 1.2 A und 1.2 B enthält der Anspruch 1 zwei alterna-
tive Ausgestaltungen der Schleudervorrichtung.
Nach Merkmal 1.2 A wird die
Schleudervorrichtung von ei-
nem Behälter für Reinigungs-
flüssigkeít 17 getragen. Diese
Ausgestaltung entspricht dem
in den Figuren 9 und 10 ge-
zeigten Ausführungsbeispiel.
Nach Merkmal 1.2 B ist die Schleudervorrichtung alternativ zumindest teilweise in
einem Gehäuse angeordnet, wobei dieses Gehäuse auf und/oder in einem Be-
hälter für Reinigungsflüssigkeít angeordnet werden kann, vgl. hier die Darstellung
in der Figur 1 mit dem teilweise im Reinigungsbehälter 15 angeordneten Ge-
häuse 9.
- 10 -
Entsprechend den Merkmalen 1.2 A und 1.2 B weist die Schleudervorrichtung 3
bei beiden alternativen Ausgestaltungen eine entweder im Gehäuse 9 oder direkt
im Reinigungsbehälter 15 drehbar gelagerte Aufnahme 5 auf, welche wiederum
nach Anspruch 3 nur vorzugsweise zumindest teilweise als ein Sieb ausgebildet
ist (vgl. Absätze [0016] bzw. [0017] des Streitpatents).
Nach Absatz [0012] soll die Erfindung den besonderen Vorteil haben, dass der
Benutzer sowohl zum Wischen, als auch zum Ausspülen und Trocknen des
Wischgeräts, außer dem Wischgerät selbst, keine anderen Bauteile anfassen
muss. Das heißt, dass der Benutzer das Wischgerät unmittelbar nach Gebrauch
ohne Zwischenschritte in die Vorrichtung zum Trocknen einführen kann. Unter der
drehbaren Lagerung der Auflage im Gehäuse oder Behälter im Sinne des Streit-
patents ist daher zu verstehen, dass die Aufnahme direkt im Gehäuse oder Be-
hälter (z. B. über den Dorn 11 in Figur 1) gelagert ist und das Wischgerät zur
Trocknung in die Aufnahme direkt eingeführt wird. Lösungen, bei denen das
Wischgerät vor der Trocknung erst mit einer Aufnahme/Schleudervorrichtung ver-
bunden werden muss und diese Aufnahme/Schleudervorrichtung nur über das
Wischgerät mittelbar am Gehäuse oder Behälter gelagert wird, fallen daher nicht
unter den Gegenstand des Streitpatents.
Der Argumentation der Klägerin, das Patent unterscheide nicht, ob die Aufnahme
der Schleudervorrichtung direkt oder indirekt vom Behälter/Gehäuse getragen
- 11 -
wird, teilt der Senat nicht. Die Merkmale
1.2A und 1.2B verlangen explizit „
“, in die nach Merk-
mal 1.3 ein Wischgerät einführbar ist. Das Streitpatent enthält dabei keinerlei Hin-
weise darauf, dass die drehbar gelagerte Aufnahme über das in die Aufnahme
eingeführte Wischgerät indirekt bzw. nur mittelbar im Behälter/Gehäuse gelagert
sein kann. Daher ist unter den Merkmalen 1.2A und 1.2B eine unmittelbare bzw.
direkte Lagerung der Aufnahme im Behälter/Gehäuse zu verstehen.
Die Aufnahme (5) ist dabei direkt oder über ein Gehäuse in einem Behälter für
Reinigungsflüssigkeit gelagert. Auch wenn das Streitpatent dies in der Beschrei-
bung nicht ausdrücklich feststellt, ist unter einem Behälter selbstverständlich ein
Gefäß mit einem Boden zu verstehen, in dem die Reinigungsflüssigkeit gesammelt
oder zurückgehalten werden kann. Sowohl die Figuren des Ausführungsbeispiels
als auch die Offenbarung von Behältern in dem im Streitpatent genannten Stand
der Technik (S7, S9, S21, S22) lassen keine andere Interpretation zu.
Nach Merkmal 1 3 ist in die Aufnahme (5) ein Wischtuch und/oder ein Wischbezug
und/oder ein Wischmopp und/oder ein Wischgerät (31) und/oder eine Wischplatte
einführbar.
Entsprechend Merkmal 1.4 ist die Vorrichtung zum Trocknen
.
“ Dies ist im
Sinne des Streitpatents so zu verstehen, dass beim Schleudervorgang die drehbar
gelagerte Aufnahme mit dem sich darin befindlichen Kopf eines Wischgerätes
über das Wischgerät und nicht über den Behälter für Reinigungsflüssigkeit oder
das Gehäuse angetrieben wird. Entsprechend Absatz [0034] kann die am Wisch-
gerät angeordnete Antriebsvorrichtung entweder die Aufnahme und/oder das Sieb
und/oder den Deckel und/oder den Einführschacht antreiben. Bevorzugt wird das
Wischgerät bzw. ein drehbar gelagerten Wischkopf eines Wischgerätes selbst an-
getrieben. Nach Absatz [0037] treibt der drehbare Wischkopf seinerseits dann die
- 12 -
Aufnahme und/oder das Sieb und/oder den Deckel und/oder den Einführschacht
an, wozu er mechanisch mit der Vorrichtung zum Trocknen (1) verkoppelbar ist
(Anspruch 2).
Im Absatz [0085] des Streitpatents wird noch eine Ausgestaltung der Vorrichtung
zum Trocknen genannt, nach der im Widerspruch zum Gegenstand des An-
spruchs 1 auch vorgesehen sein kann, dass das Sieb 7 direkt von einer Antriebs-
einrichtung angetrieben wird. Da das Merkmal 1.4 hinsichtlich des Antriebs der
Schleudervorrichtung über das Wischgerät jedoch eindeutig ist, ist die betreffende
Ausgestaltung, die anscheinend auf eine der verschiedenen, in der Prioritätsan-
meldung DE 10 2005 023 084 genannten Ausgestaltungen zurückgeht, nicht Ge-
genstand der in den Ansprüchen des Streitpatents beanspruchten Vorrichtung
zum Trocknen. Darüber hinaus beinhaltet auch der Anspruch 5, der auf das Reini-
gungssystem mit einer Vorrichtung zum Trocknen nach den Ansprüchen 1 bis 4
gerichtet ist, explizit ein Wischgerät, das einen drehbar gelagerten, über eine am
Wischgerät vorgesehene Antriebsvorrichtung antreibbaren Wischkopf aufweist.
Darüber hinaus ist die Ausgestaltung der patentgemäßen Antriebsvorrichtung mit
einem Freilauf nur eine mögliche Ausgestaltung des patentgemäßen Reinigungs-
systems nach Anspruchs 16, wodurch ausgeschlossen ist, dass der Gegenstand
des Anspruchs 1 schon implizit eine im Behälter oder Gehäuse angeordnete An-
triebsvorrichtung zum Antrieb der Schleudervorrichtung mit einem Freilauf offen-
bart.
Unter einem
„ ist zu verstehen, dass
das auszuschleudernde Wischgerät in der Schleudervorrichtung mit einer so ho-
hen Drehzahl beaufschlagt wird, die gewährleistet, dass Schmutzpartikel und
Feuchtigkeit derart aus dem Wischkopf ausgeschleudert werden, dass dieser na-
hezu trocken ist (vgl. Absatz [0076]). Vorrichtungen zum Auswringen eines Wisch-
kopfs, wie z. B. die S24 oder die nicht zugelassene S31 zeigen, sind aufgrund des
anderen Trocknungsprinzips mit geringer Drehzahl und hohem Krafteinsatz für ein
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bestimmungsgemäßes Trockenschleudern nicht geeignet und fallen nicht unter
den Gegenstand des Streitpatents.
Die „“ kann entweder durch eine elektrisch be-
triebene Antriebsvorrichtung (Absätze [0039] und [0056]) oder durch einen manu-
ell zu betätigen Drehantrieb ([0057]) aufgebracht werden. Für den Antrieb mit der
Hand sind vorzugsweise neben Seilzug- und Kurbelantrieben sogenannte
„Brummkreiselantriebe“ (Absätze [0040] - [0042]) oder „Drillstangenantriebe“ (Ab-
satz [0063]) vorgesehen.
Erzeugung und Herkunft der Antriebskraft/-energie sind in Anspruch 1 nicht defi-
niert. Daher fallen aufgrund der breiten Formulierung alle möglichen, am Wischge-
rät angeordneten Antriebe unter den Gegenstand des Anspruchs 1. Ein aus-
schließliches Drehen des Wischgerätes mit den Händen ohne eine am Wischgerät
angeordnete Antriebsvorrichtung in der Schleudervorrichtung fällt jedoch nicht
unter den Gegenstand des Streitpatents, da dadurch die erforderlichen Drehzah-
len zum „nicht zu erreichen wären.
Mit der Ausgestaltung der beanspruchten Vorrichtung zum Trocknen mit dem
kennzeichnenden Merkmal 1.4 soll eine Vorrichtung zum Trocknen von Wischtü-
chern u. ä. angegeben werden, die bei einfacher Handhabung ein gutes Trock-
nungsergebnis erzielt und eine einfache Dosierung des Trocknungsgrades erlaubt.
Dazu sollen die beschriebenen Nachteile des Stands der Technik behoben wer-
den (Absätze [0002] bis [0009]), nach denen bekannte Vorrichtungen zum Trock-
nen eines Wischgerätes in der Regel eine in einem Eimer angeordnete Antriebs-
einrichtung aufweisen, die elektrisch oder manuell angetrieben wird, wodurch der
Benutzer zur Bedienung daher sowohl das Wischgerät festhalten und gleichzeitig
die Vorrichtungen zum Trocknen einschalten bzw. mit Hilfe einer Handkurbel oder
eines Fußpedals antreiben muss, was umständlich und zeitraubend ist und außer-
dem sehr viel Geschick erfordert.
- 14 -
Der Auffassung der Klägerin, es müsse in der Aufgabe ein konkretes, von der
strittigen Erfindung gelöstes technisches Problem genannt werden, folgt der Senat
diesbezüglich nicht und sieht die im Streitpatent genannte Aufgabenstellung für
die Beurteilung des Vorliegens einer erfinderischen Tätigkeit als ausreichend an,
zumal Aufgabenstellungen keine Lösungsbestandteile enthalten dürfen, was bei
einem zu konkreten Bezug auf ein technisches Problem durchaus schon der Fall
sein kann.
Im Anspruch 5 wird ein Reinigungssystem beansprucht, das neben der Vorrich-
tung zum Trocknen nach einem der Ansprüche 1 bis 4 (Merkmal 5.1) ein Wischge-
rät (31) mit einem drehbar gelagerten, über eine am Wischgerät (31) vorgesehene
Antriebsvorrichtung (39) antreibbaren Wischkopf (Merkmal 5.2) umfasst, wobei
nach Merkmal 5.3 (analog zum Merkmal 1.4) beim Trockenschleudern die An-
triebsenergie vom Wischgerät auf die an der Vorrichtung zum Trocknen vorgese-
hene Schleudervorrichtung übertragen wird.
Entsprechend Absatz [0034] besteht das Reinigungssystem aus der Vorrichtung
zum Trocknen und einem Wischgerät bzw. nach Absatz [0049] werden das
Wischgerät und die Vorrichtung zum Trocknen als ein in sich abgestimmtes Reini-
gungssystem hergestellt. Dementsprechend verlangt der Anspruch 5 nicht, dass
das beanspruchte Reinigungssystem über einen offenen Teil des Behälters 15 für
Reinigungsflüssigkeit verfügt, der zum Ausspülen oder Wässern des Wischkopfes
vor der nächsten Reinigung verwendet werden kann (Absatz [0074]). Daher fällt
auch jede separate Vorrichtung zum ausschließlich Trocknen eines Wischgerätes,
in die ein Wischgerät eingeführt werden kann und die nicht zum eigentlichen Rei-
nigen mit sauberer Reinigungsflüssigkeit geeignet ist, unter den Anspruch 5.
- 15 -
II. Zum Nichtigkeitsgrund fehlender Patentfähigkeit
Der Senat konnte nicht feststellen, dass der streitpatentgemäßen Vorrichtung zum
Trocknen nach Anspruch 1 bzw. dem Reinigungssystem nach Anspruch 5 des
Streitpatents vor dem Hintergrund des geltend gemachten Standes der Technik
die Neuheit fehlt. Diese Gegenstände erweisen sich entgegen dem Vortrag der
Klägerin auch als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend. Die ebenfalls ange-
griffenen Unteransprüche werden von der Patentfähigkeit der Ansprüche 1 und 5
getragen.
1.
Der Senat hat die mit Schriftsatz der Klägerin vom 12. September 2016 und
damit erst nach Ablauf der hierfür nach § 83 Abs. 2 PatG gesetzten Frist neu vor-
gebrachten Angriffsmittel durch Beschluss zurückgewiesen, da deren Berücksich-
tigung eine Vertagung der mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht hätte
und die über die Folgen einer Fristversäumung belehrte Klägerin die Verspätung
nicht genügend entschuldigt hat (§ 83 Abs. 4 PatG).
Die Klägerin konnte auf Nachfrage im Termin nicht ausreichend darlegen, warum
die Druckschriften gemäß Anlagen S31 und S32 nicht rechtzeitig hätten vorgelegt
werden können. Soweit sie sich auf ausländische Verletzungsverfahren beruft, in
denen dieser Stand der Technik eingeführt worden sei, fehlen jegliche konkrete
Angaben und Nachweise darüber, um welche Verfahren es sich dabei handelt und
wann die Druckschriften dort eingeführt worden sind.
Da die Klägerin bereits mit der Klageerhebung die angeblich fehlende Neuheit der
Erfindung auf die Druckschrift S9 gestützt hat, ist es für den Senat schon nicht
nachvollziehbar, aus welchen Gründen es dafür des Nachbaus eines Modells ge-
mäß der S9 bedurft hätte und warum die Klägerin davon ausging, ein solches Mo-
dell erst nach Ablauf der Frist des § 83 Abs. 2 PatG vorlegen zu können. Für ihre
weitere Behauptung, sie habe erst am 11. September 2016 erfahren, dass eine
Vorrichtung gemäß S9 tatsächlich gebaut und ab Anfang 2005 beworben worden
sei, ist der Hinweis auf ein angebliches Geschmacksmuster, das die Gestaltung
eines bestimmten Eimers zeigt, schon im Ansatz unbehelflich, weil für die Beur-
- 16 -
teilung der Patentfähigkeit maßgebliche technische Merkmale regelmäßig nicht
Gegenstand dieses Schutzrechts sind. Auch die als Anlagen S28 und S29 vorge-
legten Unterlagen, die eine angebliche Vorbenutzung eines Eimers mit frei dreh-
barem Sieb belegen sollen, werfen mangels ausreichender Substantiierung zahl-
reiche Fragen auf, die eine Vertagung der mündlichen Verhandlung notwendig
gemacht hätten.
2.
Der Gegenstand des Patentanspruch 1 erweist sich als patentfähig, da die
beanspruchte Lehre neu ist (Art. 54 EPÜ) und für den angesprochenen Fachmann
im Prioritätszeitpunkt des Streitpatents durch den Stand der Technik nicht nahe-
gelegt war (Art. 56 EPÜ). Deshalb erweist sich der auf fehlende Patentfähigkeit
gerichtete Nichtigkeitsangriff nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138
Abs. 1 lit. a EPÜ als unbegründet.
2.1.
zeigt eine Vorrichtung zum Trocknen 1 eines Wischkörpers 14 (Merkmal 1) mit ei-
ner Schleudervorrichtung 65 (Merkmal 1.1), wobei die Schleudervorrichtung 65
von einem Behälter für Reinigungsflüssigkeít 21 getragen ist und eine in dem Be-
hälter drehbar gelagerte Aufnahme 49 aufweist (Merkmal 1.2 A), wobei in die Auf-
nahme 49 ein Wischkörper 14 einführbar ist (Merkmal 1.3).
Im Gegensatz zum Streitpatent ist die
Vorrichtung zum Trocknen nach der
S9 nicht wie in Merkmal 1.4 gefordert
dazu eingerichtet, dass beim bestim-
mungsgemäßen Trockenschleudern
die
Antriebskraft
und/oder
An-
triebsenergie
zum
Ausschleudern
über den Wischkörper 14 auf die
Schleudervorrichtung 65 übertragen
wird. Die Schleudervorrichtung der
- 17 -
S9 wird ausschließlich über eine im Behälter für Reinigungsflüssigkeit 21 ange-
ordnete Antriebsvorrichtung 34 angetrieben.
Nach den Ausführungen der Klägerin stellt das Merkmal 1.4 ein funktionelles
Merkmal der beanspruchten Vorrichtung dar. Daher würde im Merkmal 1.4 bean-
sprucht, dass
Bei der Beurteilung der
Neuheit käme es regelmäßig nur darauf an, dass die aus dem Stand der Technik
bekannte Vorrichtung diese Funktion erfüllen kann. Würde ein Wischgerät (mit
oder ohne Antrieb) in eine Schleudervorrichtung gemäß der S9 eingeführt und
würde das Wischgerät (z. B. per Hand) in Drehung versetzt, so würde sich die
Schleudervorrichtung bzw. die drehbar gelagerte Aufnahme dank einer Rutsch-
kupplung als Freilauf in der Schleudervorrichtung mitdrehen, es würde also An-
triebskraft von dem Wischgerät auf die Schleudervorrichtung bzw. Aufnahme
übertragen und die Schleudervorrichtung gemäß S9 wäre dazu geeignet, An-
triebskraft/Antriebsenergie über das Wischgerät zu empfangen. Ob die Vorrich-
tung gemäß S9 noch einen weiteren Antrieb aufweise oder nicht, würde auch
keine Rolle spielen, da alle strukturellen Merkmale gemäß Anspruch 1 des Streit-
patentes vorhanden wären und diese Merkmale auch geeignet wären, die ge-
nannte Funktion (Übertragung der Antriebskraft vom Wischgerät auf die Schleu-
dervorrichtung bzw. Aufnahme) zu erfüllen.
Dieser Auffassung der Klägerin vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
Das Merkmal 1.4 stellt zwar ein funktionelles Merkmal dar, bildet aber aufgrund
seiner Anforderungen die strukturellen Merkmale 1 bis 1.3 weiter aus. Nach
Merkmal 1.4 soll die Antriebskraft und/oder Antriebsenergie über ein Wischgerät
und/oder ein Bauteil eines Wischgerätes zum bestimmungsgemäßen Tro-
ckenschleudern auf die Schleudervorrichtung übertragen werden. Entsprechend
der Ausführungen zur Auslegung des Senats bedeutet dies, dass das Wischgerät
dabei eine Drehzahl erreichen muss, die sicherstellt, dass die Feuchtigkeit derart
aus dem Wischkopf ausgeschleudert wird, dass dieser nahezu trocken ist. Die S9
- 18 -
gibt
dafür
beispielsweise
einen
Drehzahlbereich
von
250
bis
etwa
500 Umdrehungen pro Minute an (Absatz [0048]).
Die S9 offenbart keinen Freilauf, sondern nur eine Rutschkupplung (Ab-
satz [0021]). Diese ist gegen eine Feder vorgespannt (Absatz [0042]) und dient
dazu, bei unsachgemäßer Handhabung der Ausschleudervorrichtung und Über-
schreiten eines definierten Drehmoments die Leistungsübertragung vom Antrieb
auf den Wischkopf zu unterbinden, um Verletzungen des Bedieners zu vermeiden.
Daher ist die Schleudervorrichtung der S9 durch ein eingestelltes Wischgerät nicht
frei antreibbar, sondern müsste bei Antrieb über das Wischgerät den Elektroan-
trieb mitdrehen und mitbeschleunigen. Die Antriebseinrichtung 34 umfasst einen
elektrischen Antriebsmotor 36, der über eine Riemenscheibe 37 und einen Zahn-
riemen 38 mit einer Zahnriemenscheibe 39 gekoppelt ist, die drehfest auf einer
Antriebswelle 40 gehalten ist, die wiederum über die Rutschkupplung 44 und ein
Zwischenstück 43 mit der Wischkörperhalterung 45 als drehbare Aufnahme ver-
bunden ist. Die Klägerin vermochte den Senat mit ihrem Vortrag nicht davon zu
überzeugen, dass die Wischkörperhalterung der S9 über das Wischgerät derart
angetrieben werden kann, dass unter Berücksichtigung der mitzudrehenden An-
triebsvorrichtung mit allen zugehörigen Komponenten die Wischkörperhalterung
eine Drehzahl erreicht, die dafür geeignet ist, das Wischgerät bestimmungsgemäß
trockenzuschleudern. Daher wird weder das Antriebskonzept der drehbaren Auf-
nahme des Streitpatentgegenstands in der S9 offenbart noch ist der Gegenstand
der S9 dafür geeignet, die bestimmungsgemäße Funktion des Streitgegenstandes
zu erfüllen.
2.2.
chen (Merkmal 1) mit einer Schleudervorrichtung (Merkmal 1.1). Der Gegenstand
der S4 dient zum Reinigen des Bodens und Auswringen des Wischtuchs. Die Vor-
richtung weist ein Gehäuse (
) auf, in dem an einem Stützkörper
(
) über ein Rohr () eine Aufnahme in Form
- 19 -
eines nach unten offenen, rohrförmigen
Lochzylinders (
)
drehbar gelagert ist (Spalte 3, Z. 34
52). Weiterhin ist in dem Gehäuse 3 eine
Stange
(
)
längsverschieblich
gelagert, an deren unterem Ende ein
Wischtuch
(
)
drehbar
angebracht ist. (Spalte 3, Z. 53
– 68,
Spalte 4, Z. 12
– 17). Zum Aus-
schleudern wird die Stange 17 über den
Antrieb nach oben gefahren, so dass
sich das Wischtuch 18 innerhalb des
gelochten
Korbes 10
befindet.
Anschließend wird über den Antrieb 16
der
gelochte
Korb 10
in
eine
Drehbewegung versetzt und nimmt das
an der Stange 17 drehbar gelagerte
Wischtuch 18 mit, welches dadurch durch die Zentrifugalkraft an den Korb 10 ge-
presst und entwässert wird (Spalte 4, Z. 1
– 11 sowie 27 – 30). Zum Reinigen des
Bodens wird die Stange 17 mit dem Wischtuch 18 nach unten ausgefahren
(Fig. 2). Die Drehbewegung des Korbes wird dabei mittels einer Platte 17 auf das
Wischtuch 18 übertragen (Spalte 4, Z. 30
– 43). Das Gehäuse 3 ist unten offen
und stellt daher keinen Behälter für Reinigungsflüssigkeit im Sinne des Streitpa-
tents dar. Ein Behälter 30 für Reinigungsmittel ist bei der S4 oberhalb der Schleu-
dervorrichtung im Behälter 2 angeordnet.
Die S4 zeigt damit weder den ersten Teil des Merkmals 1.2 A noch des Merk-
mals 1.2 B, da der gelochte Korb (10) als Aufnahme nicht vom Behälter für Reini-
gungsflüssigkeit getragen wird und das Gehäuse (3) nicht auf und/oder in einem
Behälter für Reinigungsflüssigkeit (17) angeordnet ist. Darüber hinaus wird im Ge-
gensatz zum Merkmal 1.4 des Streitpatents die Antriebsenergie zum Tro-
- 20 -
ckenschleudern von dem gelochten Korb 10 als Schleudervorrichtung auf das
Wischtuch 18 übertragen und nicht umgekehrt.
2.3.
chen nach Merkmal 1, mit einer Schleudervorrichtung (
– Merkmal 1.1),
wobei die Schleudervorrichtung 1 von einem Behälter 8 für Reinigungsflüssigkeit
getragen ist (Figur 4
– erster Teil von Merkmal 1.2 A).
Die Schleudervorrichtung bzw. Aufnahme 1 der S14 wird vor dem Betrieb der Vor-
richtung über den Stiel des Wischmopps gestülpt (S14Ü, S. 2, Z. 21-32), wobei
dabei der Kopf des Wischmopps in die Aufnahme 1 eingeführt wird (Merkmal 1.3).
Anschließend wird der Wischmopp mit der Aufnahme 1 in einem Support 7 im
oberen Bereich des Behälters 8 gelagert (Seite 2, Z. 19
– 27). Daher weist die in
der S14 gezeigte Vorrichtung keine in dem Behälter oder dem Gehäuse drehbar
gelagerte Aufnahme im Sinne des Gegenstands des Streitpatents nach dem
zweiten Teil von Merkmal 1.2 A oder dem Merkmal 1.2 B auf, auch wenn der im
Support gelagerte Wischmopp mit der Aufnahme 1 durch ein Seil 2 in Drehung
versetzt wird, wodurch die durch das Seil auf den Stiel des Wischmopps ausge-
übte Antriebskraft über den Wischmopp auch auf den Zylinder 1 als Schleudervor-
richtung übertragen wird.
- 21 -
2.4.
chern (Merkmal 1) mit einer Schleudervorrichtung 60 (Merkmal 1.1).
Die Vorrichtung weist ein Gehäuse 14 auf, in dessen unterer Kammer 36 ein
Korb 62 als Aufnahme in Form eines nach unten offenen, rohrförmigen Lochzylin-
ders drehbar gelagert ist (S. 4, Abs. 3). Weiterhin ist in dem Gehäuse 14 eine
Welle 46 längsverschieblich gelagert, an deren unterem Ende ein Wischer 50 an-
gebracht ist. Zum Ausschleudern wird die Welle 46 mit dem integrierten Antrieb 76
durch den Handgriff 80 und die Stange 78 nach oben verschoben, so dass sich
der Wischer 50 innerhalb des gelochten Korbes 62 befindet und über die Kon-
takte 84, 86 der Antrieb 76 betätigt wird. Dadurch wird über die Welle 46 der Wi-
scher 50 in eine Drehbewegung versetzt und nimmt den gelochten Korb 62 mit,
wobei der Wischer 50 durch die Zentrifugalkraft an den Korb 62 gepresst und ent-
wässert wird (Merkmal 1.4). Das ausgewrungene Wasser fließt dabei über die
Öffnung 34 in der Kammer 36 ab (S. 6, Abs. 1). Zum Reinigen des Bodens wird
die Welle 46 mit dem Wischer 50 nach unten ausgefahren (Fig. 1+2).
- 22 -
Nach Auffassung der Klägerin geht aus der Beschreibung der S23, Brückenabsatz
Seite 5/6, wonach sich die aus dem Wischer 50 ausgewrungene Reinigungsflüs-
sigkeit längs der Wand 28 in der unteren Kammer 36 des Gehäuses 14 sammelt
und durch die Öffnung 34 abfließt, hervor, dass das Gehäuse 14 mit der Kam-
mer 36 einen Behälter im Sinne des Streitpatents darstellt.
Auch dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Aus der Of-
fenbarung des Streitpatents geht unzweifelhaft hervor, dass unter einem Behälter
im Sinne des Streitpatents ein geschlossener Behälter zu verstehen ist, in wel-
chem Wasser bzw. Reinigungsflüssigkeit derart vorgehalten werden kann, dass
der Bediener eine Vielzahl von Reinigungs- und daran anschließenden Schleuder-
vorgängen durchführen kann, ohne die Arbeit zu unterbrechen, um das Wischge-
rät zu reinigen und wieder mit neuer Reinigungsflüssigkeit zu befeuchten.
Das Gehäuse 14 mit der Kammer 36 der S23 ist dafür nicht geeignet, da es unten
offen ist und der Bediener nach jedem Schleudervorgang einen Bodenablauf oder
ähnliches aufsuchen muss, um die ausgeschleuderte Flüssigkeit abfließen zu las-
sen, bevor er seine Arbeit fortsetzen kann (S. 6, Absatz 3). Im Übrigen ist das Ge-
häuse 14 im Gegensatz zum Streitpatent auf Grund seiner Bauweise auch nicht
dafür geeignet, Reinigungsflüssigkeit für die Wischarbeit bereitzustellen. Wie die
Reinigungsflüssigkeit bereitgestellt wird, lässt die S23 völlig offen (S. 5, Absatz 2;
). Das
Gehäuse 14 bzw. der Korb 36 stellen daher keinen Behälter für Reinigungsflüssig-
keit im Sinne der Merkmale 1.2 A oder 1.2 B des Streitpatents dar.
3.
Die Klägerin vermochte den Senat auch nicht davon zu überzeugen, dass
sich die Lehre nach Patentanspruch 1 bzw. Patentanspruch 5 für den Fachmann
in naheliegender Weise aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik
ergab, unabhängig davon, von welchem Ausgangspunkt bei einer der möglichen
Kombinationen, nämlich S9 (oder S10, S25) oder der S8 (oder S5) ausgegangen
wird.
- 23 -
3.1
einem Wischkörper kommt dem Gegenstand des Streitpatents am nächsten, da
diese die Merkmale 1, 1.1, 1.2 A und 1.3 des Anspruchs 1 zeigt. Die S9 bildet da-
her für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit den geeigneten Ausgangs-
punkt.
Nach Auffassung der Klägerin könnte der Fachmann die in der S9 offenbarte al-
ternative Ausgestaltung, bei der die Wischkörperhalterung manuell mit einer
Handkurbel oder einem Fußpedal angetrieben werden kann (S. 9, Absatz [0011]),
als nachteilig angesehen haben, weil entsprechend den Ausführungen des Streit-
patents der Benutzer zur Bedienung nicht nur das Wischgerät festhalten, sondern
gleichzeitig auch noch die Trocknungsvorrichtung einschalten bzw. manuell an-
treiben müsse, was umständlich und zeitraubend wäre und außerdem sehr viel
Geschick erfordere. Da die S9 sowohl manuelle als auch elektrische Antriebe be-
schriebe, gäbe es für den Fachmann, der sich ausgehend von der S9 die objektiv
technische Aufgabe stellt, die Ausgestaltung des Eimers zu vereinfachen und ein
alternatives Antriebskonzept vorzusehen, damit bei einfacher Handhabung ein
gutes Trocknungsergebnis erzielt und eine einfache Dosierung des Trocknungs-
grades erlaubt wird, offensichtlich nur zwei Möglichkeiten für einen solchen alter-
nativen Antrieb: ein eigenes externes Gerät, was ein zusätzlich zu Eimer und
Wischgerät zu handhabendes und zu transportierendes und mithin nachteiliges
Bauteil darstelle, oder das Integrieren des Antriebs in das Wischgerät, wenn über-
haupt ein Antrieb vorgesehen und das Wischgerät nicht einfach nur selbst gedreht
werden soll. Andere Möglichkeiten bestünden nicht.
- 24 -
Dieser Auffassung kann sich
der Senat nicht anschließen.
Für den Fall, dass der
Fachmann beim Gegenstand
der S9 den mechanischen
Antrieb
der
Wischkörper
mittels
Handkurbel
oder
Fußpedal
aufgrund
der
schon beschriebenen Prob-
lematik als nachteilig anse-
hen sollte, offenbart die S9
mit der elektrischen An-
triebsvorrichtung
selbst
schon einen alternativen An-
trieb, der keine Hand- oder
Fußbetätigung
erfordert.
Entsprechend Absatz [0042]
der S9 ist zur Betätigung der
Näherungsschalter, beispielsweise ein Reed- Kontakt, innerhalb des wasser-
ermöglichen nur durch Einstellen des Wischgerätes in die Schleudervorrichtung
eine Betätigung der elektrischen Antriebsvorrichtung, ohne dass der Benutzer per
Hand oder Fuß einen Schalter an der Schleudervorrichtung betätigen muss.
Da im Gegenstand der S9 in der Ausgestaltung mit einer elektrischen Antriebsvor-
richtung für die Wischkörperhalterung die vorstehend beschriebene Problematik
der Bedienung bzw. des Betriebs der Schleudervorrichtung schon gelöst ist, be-
steht für den Fachmann ausgehend von der S9 gar keine Veranlassung, von dem
- 25 -
bekannten Antriebskonzept abzuweichen und den Antrieb der Schleudervorrich-
tung vom Eimer in das Wischgerät zu verlagern, zumal angesichts des Gewicht
eines gefüllten Behälters für Reinigungsflüssigkeit auch das Gewicht der elektri-
schen Antriebsvorrichtung im Behälter für den Benutzer im Betrieb der Schleuder-
vorrichtung sich nicht nachteilig bemerkbar macht. Vielmehr hält ein mögliches zu-
sätzliches Gewicht einer Antriebsvorrichtung im Stiel des Wischgerätes den
Fachmann davon ab, den Antrieb vom Eimer in das Wischgerät zu verlagern, da
der Benutzer das Wischgerät bei der Reinigungstätigkeit ständig bewegen muss
und sich dabei ein schwereres Wischgerät negativ auswirkt. Darüber hinaus ist ein
Wischgerät mit einer Antriebsvorrichtung im Stiel im Falle eines Umkippen oder
Umfallen des Wischgerätes auf den Boden auch anfällig für etwaige Beschädi-
gungen der Antriebsvorrichtung, was den Fachmann auch von einer derartigen
Lösung abgehalten hätte.
Falls der Fachmann dennoch nach einem alternativen Antrieb für die Schleuder-
vorrichtung gesucht haben sollte, hätte der Fachmann nach Auffassung der Kläge-
rin die passende Lösung ohne irgendwelche Schwierigkeiten einfach aus einem
breiten Angebot an ihm bekannten Antrieben wählen können, wobei ihm bestens
bekannt gewesen wäre, dass sich solche Antriebe problemlos in Stiele von
Wischgeräten integrieren ließen, da dies bereits bei einer Reihe von Geräten, z. B.
S5, S6, S7und S8 erfolgt sei.
Auch dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anschließen. Die S5 und die
S8 stellen die einzigen von der Klägerin vorgelegten Dokumente des Stands der
Technik dar, die ein Wischgerät mit einem Drillstangenantrieb im Stiel zeigen, mit
Hilfe dessen der Kopf des Wischgerätes getrocknet werden kann.
- 26 -
Die S6 und die S7 zeigen im Gegensatz dazu nur Entstaubungsvorrichtungen für
einen trockenen Mopp, wobei der Stiel des Mopps jeweils einen Drehspindelan-
trieb ausweist. Die S7 zeigt dabei nur einen Entstaubungsbehälter mit Prallplatten,
über die die Fransen des Mop
ps „ausgeklopft“ werden sollen.
Die S5 wurde im Jahr 1925, die S8 im Jahr 1908 angemeldet. In der technischen
Lösung eines Drillstangenantriebs im Stiel eines Wischgerätes ist daher, im Ge-
gensatz zur von der Klägerin zitierten des
BGH,
keineswegs „
zu sehen Daher ist nicht ersichtlich, dass für den Fach-
mann eine Veranlassung zur Heranziehung der S5 oder der S8 bestanden hat.
Somit gelangt der Fachmann ausgehend von S9 unter Berücksichtigung seines
Fachwissens- und Fachkönnens nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand
der geltenden Ansprüche 1 und 5.
- 27 -
Darüber hinaus hätte auch für den Fall, dass die S8 oder die S5 durch den Fach-
mann dennoch in Betracht gezogen worden wären, auch eine etwaige Kombina-
tion der S9 und der S8 bzw. S5 nicht zum Gegenstand des Streitpatents geführt.
Sollte der Fachmann, ausgehend von der S9, in Kenntnis der S5 und der S8 auf
den Antrieb im Behälter für Reinigungsflüssigkeit verzichten und einen Drillstan-
genantrieb im Stiel des Wischgerätes in Betracht gezogen haben, hätte es für den
Fachmann keine Veranlassung gegeben, die drehbar im Behälter gelagerte
Wischkörperhalterung der S9 beizubehalten. Die Wischkörperhalterung der S9 ist
dort für den formschlüssigen Antrieb des Wischkörpers durch die im Behälter an-
geordnete Antriebsvorrichtung zwingend erforderlich. Sollte der Fachmann den
Antrieb des Wischkörpers über einen Drillstangenantrieb in Erwägung ziehen,
wäre diese drehbar gelagerte Aufnahme nicht mehr notwendig. Die S8 offenbart
dem Fachmann eine einfache und kostengünstige Lösung für die Lagerung des
rotierenden Wischkörpers im Behälter ohne eine im Behälter drehbar gelagerte
Aufnahme, bei der darüber hinaus Reibungsprobleme zwischen Wischkörper und
Behälterinnenwand durch die größenmäßige Anpassung des Wischkörpers an den
Innendurchmesser des Behälters vermieden werden.
Daher wäre der Fachmann ausgehend vom Gegenstand der S9 unter Berücksich-
tigung des Stands der Technik nach der S5 oder der S8 nicht zum Gegenstand
des Streitpatents, sondern zu einem Gegenstand ähnlich oder gleich des in der S8
gezeigten gelangt.
3.2
S10
sens ohne erfinderische Tätigkeit zum Gegenstand des Streitpatents gelangen
können.
Auch dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anschließen. Die S10 und die
S25 gehen nicht über die Offenbarung der S9 hinaus.
- 28 -
Die S10 und die S25 zeigen analog zur S9 jeweils eine Vorrichtung zum Trocknen
von Wischköpfen eines Wischgerätes mit einer drehbar gelagerten Aufnahme und
einem elektrischen Antrieb, die beide im Behälter angeordnet sind und den Wisch-
kopf des Wischgerätes antreiben. Dabei zeigt die S10 mit dem Ausführungsbei-
spiel nach Figur 2 ebenfalls eine Ausgestaltung, bei der der Elektroantrieb nicht
mit einem Fußpedal (wie in Figur 1), sondern über ein im Griffbereich des Bedie-
ners angeordneten Panels 17 bedient wird.
S10 Figur 2
S25 Figur 2
Die S25 zeigt analog zur S9 eine Ausgestaltung, bei der der Elektroantrieb nicht
mit einem Fußpedal, sondern über einen Kontaktschalter 72 bei Einstellen des
Wischgerätes in die Schleudervorrichtung betätigt wird. Damit offenbaren auch die
S10 und die S25 Lösungen, die durch Einstellen des Wischgerätes in die Schleu-
dervorrichtung eine Betätigung der elektrischen Antriebsvorrichtung ermöglichen,
ohne dass der Benutzer mit dem Fuß einen Schalter an der Schleudervorrichtung
betätigen muss. Daher gelten die Ausführungen zur S9 betreff der fehlenden Ver-
anlassung für den Fachmann, vom bekannten Antriebskonzept abzuweichen und
- 29 -
den Antrieb der Schleudervorrichtung vom Eimer in das Wischgerät zu verlagern,
analog auch für die S10 und die S25.
3.3
S5
sei, dass die beim Betätigen des jeweiligen Drillstangenantriebs ausgeschleuder-
ten Schmutz- oder Flüssigkeitspartikel aufgefangen werden müssten und dabei
etwaige Reibung zwischen dem Auffangbehälter und dem sich drehenden Wisch-
kopf vermieden werden müsste. Entsprechend dem Vortrag der Klägerin würde
der Fachmann z. B. aus der angetriebenen, drehbar gelagerten Aufnahme der S9
oder S10, die über einen Freilauf verfügen, erkennen, dass auch ein bekannter
Wischmopp mit Drillstangenantrieb in diese Aufnahme bzw. dieses Sieb gestellt
werden und der Drillstangenantrieb betätigt werden könnte. Daraus wäre offen-
sichtlich, dass das drehbar gelagerte Sieb bzw. die Aufnahme keines weiteren
Motors oder sonstigen, an einem mit der drehbaren Aufnahme versehenen Wisch-
eimer angeordneten Antriebs bedürfte. Insbesondere wäre nicht erkennbar, wa-
rum der Fachmann nicht einen Wischmopp gemäß z.
B. S5 in eine „Vorrichtung
zum Trocknen“ gemäß der von der Beklagten in der Beschreibungseinleitung zi-
tierten Druckschrift S10 mit drehbarem Siebeinsatz 2 stellen und dann, z. B. man-
gels Stromanschluss oder bei Stromausfall, das Sieb durch Betätigen des Drill-
stangenantriebs antreiben und den Wischmopp trockenschleudern sollte.
Auch dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
Der Fachmann, der sich ausgehend von einem Wischgerät mit Drillstangenantrieb
nach der S5 die Aufgabe stellt, die beim Betätigen des jeweiligen Drillstangenan-
triebs ausgeschleuderten Schmutz- oder Flüssigkeitspartikel aufzufangen, zieht
als naheliegend zuerst die in der S8 gezeigte Lösung in Betracht, bei der ein
Wischgerät mit Drehspindelantrieb im Stiel sowie drehbaren Griff und Freilauf zum
Trocknen des Wischgerätes in einem Eimer mit starrer Aufnahme für das Wisch-
gerät eingesetzt wird und mittels dem Drehspindelantrieb ausgeschleudert wird.
Diese Lösung ist einerseits schon bekannt und erfordert andererseits keine dreh-
- 30 -
bar im Eimer gelagerte Aufnahme entsprechend dem Merkmal 1.2 A und daher
auch keine Übertragung der Antriebsenergie vom Wischgerät auf eine Schleuder-
vorrichtung entsprechend Merkmal 1.4.
Darüber hinaus gibt es für den Fachmann keine Veranlassung, automatisch, wie
von der Klägerin behauptet, die Notwendigkeit einer im Behälter drehbar gelager-
ten Aufnahme für eine Vermeidung einer etwaigen Reibung zwischen dem Auf-
fangbehälter und dem sich drehenden Wischkopf in Betracht zu ziehen, anstatt
sich nicht lieber naheliegend mit der aus der S8 bekannten Lösung zu behelfen.
Denn ob es überhaupt zu einer Reibung zwischen dem sich drehenden Wischkopf
und dem Auffangbehälter kommt, hängt von der Form des Wischkopfs bzw. Länge
der Fransen eines Wischmopps und dem Durchmesser des Auffangbehälters ab,
wobei die S8 den Fachmann lehrt, die Form des Wischkopfs an den Innendurch-
messer des Behälters anzupassen, so dass es zu keiner Reibung zwischen dem
Auffangbehälter und dem Wischkopf kommen kann.
Daher hat für den Fachmann keinerlei Veranlassung bestanden, zum Ausschleu-
dern des aus der S5 bekannten Wischgerätes die aus der S9 bekannte, aktiv an-
getriebene Schleudervorrichtung überhaupt heranzuziehen und das drehbar gela-
gerte Sieb der S9 mit dem Drillstangenantrieb des Wischgerätes der S5 anzutrei-
ben.
3.4
mann keine Anregungen geben, zum Gegenstand des Anspruchs 1 zu gelangen,
da keine der Entgegenhaltungen einen Hinweis oder eine Anregung betreffend
das Merkmal 1.4 der erfindungsgemäßen Lösung enthält.
Die S17, S18, S19, S20 und S21 gehen nicht über das hinaus, was bereits aus
der S9 bekannt geworden ist und zeigen nur diverse Schleudervorrichtung zum
Trocknen von Wischkörpern, bei denen eine im Behälter angeordnete, elektrisch
angetriebene Aufnahme die Antriebsenergie zum Ausschleudern formschlüssig
auf den Wischkörper überträgt.
- 31 -
Die S24 zeigt nur eine Vorrichtung zum Auswringen eines Wischmops und damit
keine Schleudervorrichtung
Die S16 zeigt wie die S6 nur einen trockenen Mopp zur Entstaubung.
Die S11, S12, S15 und S22 liegen deutlich weiter ab und zeigen nur diverse
Haushalts-, Wäsche- oder Salatschleudern.
3.5
rät und eine Vorrichtung zum Trocknen nach Patentanspruch 1 gerichtet. Daher
umfasst der Gegenstand des Anspruchs 5 die Vorrichtung zum Trocknen nach
Patentanspruch 1 sowie das darin einzustellende Wischgerät. Da dieses Wischge-
rät durch die Merkmale 1.3 und 1.4 implizit auch schon Gegenstand des Pa-
tentanspruch 1 nach Hauptantrag ist, gelten die Ausführungen zur Patentfähigkeit
des Patentanspruch 1 analog auch für den Patentanspruch 5.
3.6
staltungen der Erfindung nach Patentanspruch 1 beinhalten, werden vom be-
standsfähigen Hauptanspruch getragen, ohne dass es hierzu weiterer Feststellun-
gen bedurfte.
III.
Da die angegriffenen Patentansprüche sich bereits in der erteilten Fassung als
schutzfähig erweisen, ist die Nichtigkeitsklage schon aus diesem Grund abzuwei-
sen, ohne dass es noch weiterer Ausführungen hinsichtlich der beiden Hilfsan-
träge der Beklagten bedarf.
- 32 -
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m.
§ 709 ZPO.
C. Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils, spätestens
aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung, durch einen Rechts- oder
Patentanwalt
als
Bevollmächtigten
schriftlich
beim
Bundesgerichtshof,
Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe, einzulegen.
Voit
Martens
Dr. Huber
Rippel
Brunn
Pr