Urteil des BPatG vom 02.02.2016

Stand der Technik, Patentanspruch, Profil, Form

BPatG 253
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
4 Ni 29/14 (EP)
(Aktenzeichen)
URTEIL
Verkündet am
2. Februar 2016
In der Patentnichtigkeitssache
- 2 -
betreffend das europäische Patent 1 448 916
(DE 602 13 647)
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts über die Fort-
setzung der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2015 am 2. Februar 2016
unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Engels sowie der Richter
Dr.agr. Huber und Dipl.-Ing. Univ. Rippel, der Richterin Kopacek und des Richters
Dipl.-Ing. Brunn für Recht erkannt:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120%
des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesre-
publik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 1 448 915, deutsches Ak-
tenzeichen DE 602 13 647 (Streitpatent), das am 24. Oktober 2002 unter Bean-
spruchung der Prioritäten US 333 118 vom 27. November 2001 und US 369 558
vom 4. April 2002 angemeldet worden ist. Das Streitpatent betrifft eine Synchron-
antriebsvorrichtung, ein Verfahren zum Betreiben einer Synchronantriebsvorrich-
tung sowie ein Verfahren zum Aufbau einer Synchronantriebsvorrichtung.
Das Streitpatent umfasst 57 Patentansprüche, von denen sämtliche mit Ausnahme
des Anspruchs 36 und der Ansprüche 37 und 38, soweit sie sich auf Anspruch 36
rückbeziehen, angegriffen sind.
- 3 -
Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache Englisch:
1. A synchronous drive apparatus, comprising:
a continuous-loop elongate drive structure (10) having a plurality of
engaging sections (15);
a plurality of rotors comprising at least a first and a second ro-
tor (11, 12), the first rotor (11) having a plurality of teeth (16) for
engaging the engaging sections (15) of the elongate drive struc-
ture (10), and the second rotor (12) having a plurality of teeth (16)
for engaging the engaging section (15) of the elongate drive struc-
ture (10);
a rotary load assembly (26) coupled to the second rotor (12);
the elongate drive structure being enganged about the first and
second rotors, the first rotor (11) being arranged to drive the
elongate drive structure (10) and the second rotor (12) being
arranged to be driven by the elongate drive structure (10), and one
of the rotors having a non-circular profile (19) having at least two
protruding portions (22, 23) alternating with receding portions (24,
25), the rotary load assembly (26) being such as to present a
periodic fluctuating load torque when driven in rotation;
characterised in that
receding portions of the non-circular profile (19) relative to an
angular position of the periodic fluctuating load torque present on
the second rotor (12), and the magnitude of the eccentricity of the
non-circular profile (19), are such that the non- circular profile
applies to the second rotor an opposing fluctuating corrective
torque (104) which reduces or substantially cancels the flucuating
load torque (103) of the rotary load assembly (26).
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In der deutschen Übersetzung lautet Patentanspruch 1:
1.
einer kontinuierlich schlaufenförmigen länglichen Hülltriebsstruktur
mit mehreren Eingriffsabschnitten (15), mehreren Rotoren, die we-
nigstens einen ersten und einen zweiten Rotor (11, 12) umfassen,
wobei der erste Rotor (11) mehrere Zähne (16) zum Eingriff mit den
Eingriffsabschnitten (15) der länglichen Hülltriebsstruktur (10) auf-
weist und der zweite Rotor (12) mehrere Zähne (16) zum Eingriff
mit den Eingriffsabschnitten (15) der länglichen Hülltriebsstruk-
tur (10) aufweist,
einer Drehlastanordnung (26), die mit dem zweiten Rotor (12) ver-
bunden ist,
wobei die längliche Hülltriebsstruktur um die ersten und zweiten
Rotoren eingreift, wobei der erste Rotor (11) dazu ausgestaltet ist,
die längliche Hülltriebsstruktur (10) anzutreiben, und der zweite
Rotor (12) dazu ausgestaltet ist, durch die längliche Hülltriebs-
struktur (10) angetrieben zu werden, und wobei einer der Rotoren
ein nicht-kreisförmiges Profil (19) mit wenigstens zwei vorstehen-
den Bereichen (22, 23), die sich mit zurückgezogenen Berei-
chen (24, 25) abwechseln, aufweist, wobei die Drehlastanord-
nung (26) so ist, dass sie ein periodisch fluktuierendes Lastdreh-
moment bietet, wenn sie zur Drehung angetrieben wird,
dadurch gekennzeichnet
henden und der zurückgezogenen Bereiche des nicht-kreisförmigen
Profils (19) relativ zu einer Winkelposition des periodisch fluktuie-
renden Lastdrehmoments, das an dem zweiten Rotor (12) vorhan-
den ist, und der Wert der Exzentrizität des nicht-kreisförmigen Pro-
fils (19) so sind, dass das nicht-kreisförmige Profil auf den zweiten
Rotor ein entgegensetzt fluktuierendes Korrekturdrehmoment (104)
- 5 -
ausübt, das das fluktuierende Lastdrehmoment (103) der Dreh-
lastanordnung (26) reduziert oder im Wesentlichen aufhebt.
Wegen des Wortlauts der Ansprüche 2 bis 57 wird auf die Streitpatentschrift ver-
wiesen.
Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der jeweilige Gegenstand
der angegriffenen Patentansprüche sei nicht patentfähig, da er nicht neu sei und
nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.
Die Klägerin bezieht sich u. a. auf folgende Entgegenhaltungen:
NK9
JP H01-95538
NK9a
englische Übersetzung der NK9
NK9b
deutsche Übersetzung der NK9
NK10
DE 196 49 397 A1.
NK11
US 5 971 721 A
NK11a
deutsche Übersetzung der NK11
NK14
DE 195 20 508 A1.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, Patentanspruch 1 werde neuheitsschädlich
getroffen durch NK9, NK10, NK11 und NK14. Insbesondere stelle auch NK14 auf
die ausgeübten Wechselmomente ab und damit auf die Wechselbeziehung zwi-
schen fluktuierendem Lastdrehmoment und Gegendrehmoment, wie dies nach der
Lehre des Streitpatents der Fall sei. Anspruch 1 des Streitpatents beruhe zudem
nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Der Fachmann gelange ausgehend von NK9
und/oder NK14 sowie ausgehend von NK11 und der Aufgabe einer Schwingungs-
reduzierung naheliegend zur Lösung des Streitpatents.
Weiterhin richtet sich der Angriff der Klägerin auf den unabhängigen Verfahrens-
anspruch 39 zum Betreiben einer Synchronantriebsvorrichtung, der keine über
Anspruch 1 hinausgehende Lehre enthalte. Der unabhängige Anspruch 50
- 6 -
schütze ein Verfahren zum Aufbau einer Synchronantriebsvorrichtung und sei aus
denselben Gründen wie Anspruch 1 nichtig.
Auch die Unteransprüche des Streitpatents wiesen keinen eigenständigen neuen
und/oder erfinderischen Gehalt auf.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent EP 1 448 916 B1 mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des
Anspruchs 36, und der Ansprüche 37 und 38, soweit sie sich auf
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit
das Streitpatent mit Hilfsantrag 1 vom 2. März 2015 (Bl. 244 ff.
d. A.) verteidigt wird, hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit das
Streitpatent mit den Hilfsanträgen 2 bis 10 vom 28. Septem-
ber 2015 (Bl. 486 bis 576 d. A.) verteidigt wird, hilfsweise die
Klage abzuweisen, soweit das Streitpatent mit den Hilfsan-
trägen 2´ bis 4´und 8´ bis 10´ vom 23. Dezember 2015 (Bl. 664 bis
711 d. A.) verteidigt wird.
Die Hilfsanträge 2´ bis 4´und 8´ bis 10´ stehen in der Rangfolge
jeweils vor den Hilfsanträgen 2 bis 10.
Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und
erachtet das Streitpatent für patentfähig. Die Nichtigkeitsklage sei nicht begründet.
Die von der Klägerin vorgebrachten Nichtigkeitsgründe der angeblichen fehlenden
Patentfähigkeit, nämlich der fehlenden Neuheit sowie der fehlenden erfinderischen
Tätigkeit, griffen nicht durch.
- 7 -
Patentanspruch 1 sei neu gegenüber NK9 sowie gegenüber NK10. Die NK14 sei
schon deshalb nicht neuheitsschädlich, weil sie keine Angaben zu den kennzeich-
nenden Merkmalen im Streitpatent mache und keine Parameter für eine Orientie-
rung lehre, insbesondere nicht für die Winkelausrichtung in Bezug auf das Last-
drehmoment.
Zudem sei die Lehre nach Anspruch 1 ausgehend von der NK9 nicht nahegelegt.
Diese lehre die Spannung im Riemen auszugleichen und nicht die beiden Para-
meter Winkelposition und Ausmaß der Exzentrizität so zu bestimmen, dass das
fluktuierende Lastmoment der Drehlastanordnung reduziert oder im Wesentlichen
ausgeglichen werde, so dass der Fachmann keineswegs ohne Weiteres und zu-
fällig bei einem Verdrehen des Zahnrads zu einem passenden Ergebnis kommen
könnte. Auch durch die NK11und NK14 sei die Lehre des Streitpatents nicht na-
hegelegt. Die NK14 beziehe sich auf die Schwingungsanregung am Riemen, wes-
halb auch eine Kombination von NK9 und NK14 nicht zur Lehre des Streitpatents
führe.
Die diesbezüglichen Betrachtungen würden auch für die unabhängigen Ansprü-
che 39 und 50 gelten.
Der Senat hat den Parteien einen frühen gerichtlichen Hinweis nach § 83 Abs. 1
PatG zugeleitet. Auf diesen Hinweis vom 10. August 2015 wird Bezug genommen
(Bl. 335 ff. d. A.).
Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien samt Anlagen und
auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung am 1. Dezember 2015 und
2. Februar 2016 Bezug genommen.
- 8 -
Entsche idungs gründe
I.
Die zulässige Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit
nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m.
Art. 54 und Art. 56 EPÜ geltend gemacht wird, ist unbegründet, weil die Lehre des
Streitpatents zum maßgeblichen Prioritätszeitpunkt gegenüber dem Stand der
Technik neu und erfinderisch war. Das Streitpatent erweist sich somit in der er-
teilten Fassung als rechtsbeständig.
II.
1.
Der Streitpatentgegenstand betrifft eine Synchronantriebsvorrichtung, ein
Verfahren zum Betreiben einer Synchronantriebsvorrichtung sowie ein Verfahren
zum Aufbau einer Synchronantriebsvorrichtung, wie sie anhand der Figuren 1 bis
14a im Streitpatent gezeigt und beschrieben sind.
Synchronantriebssysteme unter Verwendung von zum Beispiel Zahnriemen oder
Ketten finden besonders Anwendung in Motorfahrzeugen (Verbrennungsmotoren)
zur Betätigung von Ein- und Auslassventilen sowie auch bei industriellen Anwen-
dungen, wie zum Beispiel Wasserpumpen oder Benzinpumpen.
Das Öffnen und Schließen der Ein- und Auslassventile bei Verbrennungsmotoren
führt zu einer Art von Vibration, also zu Drehschwingungen an der Nockenwelle,
die das Streitpatent auch als Torsionsvibration bezeichnet. Auch am Antrieb der
Synchronantriebsvorrichtung
– im Falle eines Verbrennungsmotors an der Kur-
belwelle - treten Drehschwingungen (Torsionsvibrationen) auf.
- 9 -
Alle diese Vibrationen werden durch bzw. auf den Zahnriemen oder die Kette in
dem Synchronantriebssystem übertragen. Wenn die Frequenz dieser Vibrationen
der Nockenwelle nahe der Eigenfrequenz des Antriebs (Kurbelwelle) liegt, findet
eine Systemresonanz statt. Bei Resonanz erreichen die Torsionsvibrationen und
die Trumspannungsfluktuationen ihr Maximum [0003]. Dies führt zu Fluktuationen
in der Riemen- oder Kettenspannung oder zu Synchronisierungsfehlern, was zu
unerwünschten Geräuschen und verminderter Lebensdauer des Riemens bezie-
hungsweise der Kette führen kann.
Herkömmliche Techniken zum Abschwächen der Vibrationen umfassen nach den
Ausführungen in Absatz [0005] der Streitpatentschrift (NK2) das Erhöhen der Zug-
spannung auf den Riemen oder die Kette und das Installieren von Nockenwellen-
dämpfern. Durch das Erhöhen der Riemen- oder Kettenspannung wird jedoch der
Geräuschpegel erhöht und die Lebensdauer des Riemens beziehungsweise der
Kette vermindert. Das Installieren von Nockenwellendämpfern ist wegen hoher
Kosten und/oder wegen des Platzbedarfs unerwünscht.
Andere bekannte Synchronantriebssysteme verwenden bereits auch unrunde,
insbesondere ovale Zahnräder (Abs. [0007] und [0008]), jedoch beseitigen oder
reduzieren diese die variierende Zugspannung in der kontinuierlich schlaufenför-
migen Hülltriebstruktur (Abs. [0007] und [0025]).
2.
Gemäß den Ausführungen zum Stand der Technik sowie den Ausführungen
im Abs. [0025] erschließt sich dem Fachmann als allgemeine Aufgabe der Erfin-
dung, durch Resonanz verursachte Torsionsvibrationen in dem Synchronantriebs-
system zu beseitigen oder zu reduzieren. Insbesondere soll dies dadurch erfolgen,
dass das fluktuierende Lastdrehmoment der Lastanordnung beseitigt oder redu-
ziert wird, anstatt zu versuchen, die variierende Zugspannung in der kontinuierlich
schlaufenförmigen Hülltriebstruktur zu beseitigen oder zu reduzieren. Abs. [0058]
im Streitpatent und Abs. [0078] in der deutschen Übersetzung geben es als eine
Art „Aufgabe“ an, die Veränderung hinsichtlich der Drehzahl des angetriebenen
Zahnrades (diese erfolgt durch die Wirkung der Drehlastanordnung) zu beseitigen,
- 10 -
die durch Variation in der Drehmomentlast in dem angetriebenen Zahnrad bewirkt
wird.
3.
Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt der Patentanspruch 1 des Streitpatents
in der deutschen Fassung gemäß der DE 602 13 647 T2 (vorgelegt als An-
lage NK2) vor:
1. Synchronantriebsvorrichtung mit:
1.1. einer kontinuierlich schlaufenförmigen länglichen Hülltriebstruktur
mit mehreren Eingriffsabschnitten (15),
1.2. mehreren Rotoren,
1.2.1. die wenigstens einen ersten und einen zweiten Rotor (11,
12) umfassen,
1.2.1.1. wobei der erste Rotor (11) mehrere Zähne (16) zum
Eingriff mit den Eingriffsabschnitten (15) der länglichen
Hülltriebstruktur (10) aufweist und
1.2.1.2. der zweite Rotor (12) mehrere Zähne (16) zum Eingriff
mit den Eingriffsabschnitten (15) der länglichen Hülltrieb-
struktur (10) aufweist,
1.3. wobei die längliche Hülltriebstruktur um die ersten und zweiten
Rotoren eingreift,
1.3.1. wobei der erste Rotor (11) dazu ausgestaltet ist, die längliche
Hülltriebstruktur (10) anzutreiben, und
1.3.2. der zweite Rotor (12) dazu ausgestaltet ist, durch die
längliche Hülltriebstruktur (10) angetrieben zu werden,
1.3.3. und wobei einer der Rotoren ein nicht-kreisförmiges
Profil (19) mit wenigstens zwei vorstehenden Bereichen (22,
23), die sich mit zurückgezogenen Bereichen (24, 25) ab-
wechseln, aufweist,
1.4. einer Drehlastanordnung (26), die mit dem zweiten Rotor (12)
verbunden ist,
- 11 -
1.4.1. wobei die Drehlastanordnung (26) so ist, dass sie ein
periodisch fluktuierendes Lastdrehmoment bietet, wenn sie zur
Drehung angetrieben wird,
1.5. die Winkelpositionen der vorstehenden und der zurückgezogenen
Bereiche des nicht-kreisförmigen Profils (19) relativ zu einer
Winkelposition des periodisch fluktuierenden Lastdrehmoments,
das an dem zweiten Rotor (12) vorhanden ist, und der Wert der
Exzentrizität des nicht-kreisförmigen Profils (19) sind so, dass das
nicht-kreisförmige Profil auf den zweiten Rotor ein entgegengesetzt
fluktuierendes Korrekturdrehmoment (104) ausübt;
1.5.1. das auf den zweiten Rotor ausgeübte entgegengesetzt
fluktuierende Korrekturdrehmoment (104) reduziert das fluk-
tuierende Lastdrehmoment (103) der Drehlastanordnung (26)
oder hebt dieses im Wesentlichen auf.
Der nebengeordnete Anspruch 39 ist auf ein Verfahren zum Betreiben einer
Synchronantriebsvorrichtung gerichtet und lässt sich folgendermaßen gliedern:
1. Verfahren zum Betreiben einer Synchronantriebsvorrichtung
2. mit einer kontinuierlich schlaufenförmigen länglichen Hülltrieb-
struktur (10),
2.1. die mehrere Eingriffabschnitte (15) hat,
3. mit mehreren Rotoren einschließlich wenigstens eines ersten und
eines zweiten Rotors (11 , 12),
3.1. wobei der erste Rotor (11) mehrere Zähne (16) zum Eingriff mit
den Eingriffsabschnitten der länglichen Hülltriebstruktur aufweist
und
3.2. der zweite Rotor (12) mehrere Zähne (16) zum Eingriff mit den
Eingriffsabschnitten (15) der länglichen Hülltriebstruktur aufweist,
und
4. mit einer Drehlastanordnung (26),
4.1. die mit dem zweiten Rotor verbunden ist,
- 12 -
5. wobei einer der Rotoren ein nicht-kreisförmiges Profil (19) mit wenig-
stens zwei vorstehenden Bereichen (22, 23), die sich mit zurückge-
zogenen Bereichen (24 , 25) abwechseln, aufweist,
6. und wobei die Drehlastanordnung (26), wenn sie zur Drehung
angetrieben wird, ein periodisch fluktuierendes Lastdrehmoment (103)
bietet,
wobei das Verfahren die Schritte aufweist,
7. die längliche Hülltriebstruktur um den ersten und den zweiten Rotor in
Eingriff zu bringen,
8. die längliche Hülltriebstruktur (10) durch den ersten Rotor (11)
anzutreiben und
9. den zweiten Rotor (12) durch die längliche Hülltriebstruktur (10)
anzutreiben,
dadurch gekennzeichnet,
10. dass auf den zweiten Rotor (12) mittels des nicht-kreisförmigen
Profils (19)
ein
entgegengesetzt
fluktuierendes
Korrekturdreh-
moment (104) ausgeübt wird,
11. das das fluktuierende Lastdrehmoment (103) der Drehlastanord-
nung (26) reduziert oder im Wesentlichen aufhebt.
Der nebengeordnete Anspruch 50 ist auf ein Verfahren zum Aufbau einer
Synchronantriebsvorrichtung gerichtet und lässt sich folgendermaßen gliedern:
1. Verfahren zum Aufbau einer Synchronantriebsvorrichtung, bei dem:
2. Komponenten zusammengebaut werden,
2.1. die eine kontinuierlich schlaufenförmige, längliche Hülltrieb-
struktur (10)
2.1.1. mit mehreren Eingriffabschnitten (15),
2.2. mehrere Rotoren einschließlich wenigstens eines ersten und eines
zweiten Rotors (11 , 12),
2.2.1. wobei der erste Rotor mehrere Zähne (16) zum Eingriff mit
den Eingriffabschnitten der länglichen Hülltriebstruktur (10) und
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2.2.2. der zweite Rotor (12) mehrere Zähne (16) zum Eingriff mit
den Eingriffsabschnitten der länglichen Hülltriebstruktur (10)
aufweist, und
2.3. eine mit dem zweiten Rotor (12) verbundene Drehlaststruktur
umfassen, und
3. die längliche Hülltriebstruktur um den ersten und zweiten Rotor in
Eingriff gebracht wird,
3.1. wobei der erste Rotor (11) dazu ausgelegt ist, die längliche
Hülltriebstruktur (10) anzutreiben, und
3.2. der zweite Rotor (12) dazu ausgelegt ist, von der länglichen
Hülltriebstruktur (10) angetrieben zu werden,
3.3. und wobei einer der Rotoren ein nicht-kreisförmiges Profil (19) mit
wenigstens zwei vorstehenden Bereichen (22 , 23), die sich mit
zurückgezogenen Bereichen (24 , 25) abwechseln, aufweist,
4. wobei die Drehlastanordnung (26) so beschaffen ist, dass sie, wenn sie
zur Drehung angetrieben wird, ein periodisch fluktuierendes Last-
drehmoment (103) bietet,
gekennzeichnet durch die Schritte,
5. die Winkelpositionen der vorstehenden und der zurückgezogenen
Bereiche des nicht-kreisförmigen Profils (19) relativ zu einer
Winkelposition des periodisch fluktuierenden Lastdrehmoments, das
auf dem zweiten Rotor (12) vorhanden ist, und der Wert der
Exzentrizität des nicht-kreisförmigen Profils (19) sind so festzulegen,
dass das nicht-kreisförmige Profil (19) auf den zweiten Rotor (12) ein
entgegengesetzt fluktuierendes Korrekturdrehmoment (104) ausübt,
5.1. das auf den zweiten Rotor ausgeübte entgegengesetzt fluk-
tuierendes Korrekturdrehmoment (104) reduziert das fluktuierende
Lastdrehmoment (103) der Drehlastanordnung (26) oder hebt die-
ses im Wesentlichen auf.
- 14 -
Hinsichtlich der Fassungen der abhängigen Patentansprüche sowie der Patentan-
sprüche gemäß der Hilfsanträge wird auf den Akteninhalt verwiesen.
III.
1.
Als den zur objektiven Problemlösung berufenen Fachmann sieht der Senat
einen Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau, der mehrjährige Berufs-
erfahrung in der Konstruktion von Getrieben zur Kraftübertragung, insbesondere
von Zugmittel- oder Umschlingungsgetrieben aufweist.
2.
Nach dessen maßgeblichem Verständnis und einer am Gesamtzusammen-
hang orientierten Betrachtung (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 18.11.2010,
Xa ZR 149/07, GRUR 2011, 129
– Fentanyl-TTS; Urt. v. 3.6.2004, X ZR 82/03,
GRUR 2004, 845
– Drehzahlermittlung, m. w. N.) ist zu beurteilen, welche techni-
sche Lehre Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs ist und welchen techni-
schen Sinngehalt den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer
Gesamtheit zukommt (BGH, Urt. v. 12.3.2002, X ZR 168/00, GRUR 2002, 515,
517 - Schneidmesser I; Urt. v. 7.11.2000, X ZR 145/98, GRUR 2001, 232,
233 - Brieflocher, jeweils m. w. N.). Der Senat legt danach dem erteilten Patentan-
spruch 1 folgendes Verständnis zu Grunde:
- 15 -
3.
Der Streitpatentgegenstand betrifft
nach dem Patentanspruch 1 eine Syn-
chronantriebsvorrichtung, mit einer Hüll-
struktur (10) und mehreren Rotoren (11,
12, 14), von denen zumindest der ange-
triebene (12) sowie der antreibende (11)
Rotor als Zahnräder ausgebildet sind. Eine
derartige Synchronantriebsvorrichtung wird
fachmännisch auch als formschlüssiges
Zugmittelgetriebe oder Umschlingungsge-
triebe bezeichnet, welches ein Dreh-
moment und eine Drehbewegung eines
Antriebs auf ein gefordertes Ausgangs-
drehmoment und eine entsprechende
Drehbewegung des Abtriebs überträgt.
3.1.
Die Merkmale 1 bis 1.3.3 und 1.4 beschreiben die typischen und notwendi-
gen Merkmale des hinlänglich bekannten formschlüssigen Zugmittelgetriebes,
nämlich mindestens zwei, mit Zähnen versehene Rotoren (11, 12) für den An-
bzw. Abtrieb und eine Hüllstruktur (10) mit Eingriffsabschnitten (15), wie bei-
spielsweise Zahnriemen oder Kette.
Nach den Merkmalen 1.3 und 1.4 ist eine Drehlastanordnung (26) mit dem zweiten
Rotor (12) verbunden und so ausgebildet, dass sie ein periodisch fluktuierendes
Lastdrehmoment bietet, wenn sie zur Drehung angetrieben wird. Dadurch wird ein
Lastdrehmoment definiert, das in Verbindung mit Merkmal 1.3 an dem angetriebe-
nen 2. Rotor (also bei herkömmlichen Verbrennungsmotoren an der Nockenwelle)
auftritt. Unter dem Lastdrehmoment ist somit die Summe aller Drehmomente zu
verstehen, die am Abtrieb (Nockenwelle) auftreten und das Antriebsdrehmoment
des Antriebsrotors (Kurbelwelle) überlagern
– beispielsweise Kräfte und Momente,
die durch die durch das Öffnen und Schließen der Ein- und Auslassventile und
durch die oszillierende Massenwirkung der Nocken entstehen -
und so auch „me-
- 16 -
chanische Vibrationen“ bzw. „Torsionsvibrationen“ einleiten, wie in der Beschrei-
bungseinleitung [Abs. 0003] beschrieben. Dieses Lastmoment ist nach Merk-
mal 1.4 fluktuierend.
Fluktuierend bedeutet gemäß allgemeinem Sprachgebrauch ein sich verändern-
des, sich wandelndes Dreh- bzw. Lastdrehmoment, vorliegend beispielsweise mit
dem Öffnen und Schließen der Ein- und Auslass-
ventile. Periodisch bedeutet, dass diese Schwan-
kungen im Lastdrehmoment in regelmäßigen Zeit-
intervallen auftreten, was im Falle von Antriebs-
vorrichtungen üblicherweise das Zeitintervall für
eine Umdrehung der jeweiligen Welle ist.
3.2.
Nach Merkmal 1.3.4 weist einer der Rotoren der streitpatentgemäßen Syn-
chronantriebsvorrichtung ein nicht-kreisförmiges Profil mit wenigstens zwei vorste-
henden Bereichen (22, 23) auf, die sich mit zurückgezogenen Bereichen (24, 25)
abwechseln. Als ein Beispiel für ein derartig nicht-kreisförmiges Profil nennt die
Streitpatentschrift im Rahmen der Ausführungsbeispiele ovalförmige [Abs. 0053]
Profile.
Dieses Merkmal legt zunächst nicht fest, welcher der Rotoren dies ist, wie auch
Abs. [0014] der Streitpatentschrift beschreibt, dass das nicht-kreisförmige Profil an
verschiedenen Stellen in der Antriebsvorrichtung vorgesehen sein kann.
In Abs. [0077] erläutert das Streitpatents die Wirkungsweise des nicht-kreisförmi-
gen Profils eines Rotors am Beispiel eines ovalen Kurbelwellenrotors:
- 17 -
Aufgrund der nicht-kreisförmigen Form des Kurbelwellenrotors wird somit eine zu-
sätzliche, periodisch schwankende (fluktuierende) Kraft am Außenradius des Kur-
belwellenrotors erzeugt, die durch Ziehen bzw. Freigeben des Zahnriemens über
den Zahnriemen auf den Außenradius des Nockenwellenrotors übertragen wird
und dort ein neues und zusätzliches Drehmoment in die Nockenwelle einleitet, das
ebenfalls periodisch schwankend ist.
Nach den Ausführungen in Abs. [0003] der Streitpatentschrift findet bei derartigen
Synchronantriebsvorrichtungen dann eine Systemresonanz statt, wenn die Fre-
quenz der Torsionsvibrationen des Abtriebs (Nockenwelle) nahe der Eigenfre-
quenz des Antriebs (Kurbelwelle) liegt. Bei Resonanz erreichen die Torsionsvibra-
tionen und die Trumspannungsfluktuationen, also die Spannungsschwankungen in
den Trümmern des Zahnriemens ihr Maximum.
Resonanz ist allgemein das verstärkte Mitschwingen eines schwingfähigen
Systems, wenn es einer zeitlich veränderlichen Einwirkung, beispielsweise in
Form einer anregenden Kraft oder eines anregenden Momentes unterliegt.
3.3.
Zur Vermeidung von Systemresonanz schlägt das Streitpatent entspre-
chend den Merkmalen 1.5 und 1.5.1 vor, dass die Winkelpositionen der vorste-
henden und der zurückgezogenen Bereiche des nicht-kreisförmigen Profils relativ
zu einer Winkelposition des periodisch fluktuierenden Lastdrehmoments, das an
dem zweiten Rotor vorhanden ist, derart eingestellt sind und der Wert der Ex-
zentrizität des nicht-kreisförmigen Profils so ausgebildet ist, dass das nicht-kreis-
förmige Profil auf den zweiten Rotor ein entgegengesetzt fluktuierendes Korrek-
turdrehmoment ausübt, das das fluktuierende Lastdrehmoment der Drehlastan-
ordnung reduziert oder im Wesentlichen aufhebt.
- 18 -
Im Absatz [0076] erläutert das Streitpatents die Wirkungsweise dieses Merkmals:
Bildlich ist diese bezweckte Wirkungsweise nach Merkmal 1.5.1 für den Idealfall in
Figur 4a des Streitpatents veranschaulicht, in dem Betrag und Kurvenverlauf des
Korrekturdrehmoments (104) exakt dem des fluktuierenden Lastdrehmo-
ments (103) der Drehlastanordnung entspricht, jedoch derart phasenverschoben
ist, dass sich in Summe beide Momente zu jedem Zeitpunkt vollständig aufheben,
wodurch das Ziel des Merkmals
1.5.1 „im wesentlichen aufhebt“ erreicht wird.
Wie das Streitpatent im Absatz [0076] feststellt, wird durch den streitpatentgemä-
ßen Lösungsansatz, bei dem sich (weitmöglichst) Lastmoment und Korrekturmo-
ment an der Nockenwelle gegenseitig neutralisieren bzw. aufheben, so dass das
kombinierte, auf die Nockenwelle wirkende Drehmoment gleich Null ist, erreicht,
- 19 -
dass kein schwingungsanregendes Drehmoment von der Nockenwelle in die Syn-
chronantriebsvorrichtungen eingetragen wird und daher von der Nockenwelle auch
keine schwingungsanregenden Beschleunigungen oder Drehzahl-Fluktuationen
eingeleitet werden können.
Zwar legen die in den Merkmalen 1.5 und 1.5.1 genannten Merkmale keine kon-
kreten Werte für die Winkelpositionen der vorstehenden und der zurückgezogenen
Bereiche des nicht-kreisförmigen Profils relativ zu einer Winkelposition des perio-
disch fluktuierenden Lastdrehmoments und auch keine bestimmten Werte für die
Exzentrizität des nicht-kreisförmigen Profils fest. Dies ist auch nicht möglich, weil
das Lastmoment von der Konstruktion des jeweiligen Motortyps abhängig ist. Ent-
gegen der Auffassung der Klägerin wird beim Streitpatent jedoch nicht die Winkel-
position des Rotors und der Wert der Exzentrizität des Rotors offengelassen.
Vielmehr lehren insbesondere die Merkmale 1.5 und 1.5.1 dem Fachmann, dass
sowohl die Winkelposition des Rotors als auch der Wert der Exzentrizität des Ro-
tors in einer ganz bestimmten Weise festgelegt werden, nämlich in Abhängigkeit
des am jeweiligen Motorentyp auftretenden fluktuierenden Lastmoments.
IV.
Der Senat konnte nicht feststellen, dass die streitpatentgemäße Synchronan-
triebsvorrichtung gemäß den angegriffenen Patentansprüchen 1 bis 38 des Streit-
patents die Voraussetzungen des Nichtigkeitsgrunds fehlender Patentfähigkeit
1.
Die
streitpatentgemäße
Synchronantriebsvorrichtung
nach
dem
Patentanspruch 1 des Streitpatents ist unter Berücksichtigung des im Verfahren
befindlichen Stands der Technik neu (Art. 54 EPÜ).
- 20 -
1.1.
Die Schrift NK9 offenbart ausweislich der
deutschen Übersetzung NK9b eine Antriebsvor-
richtung zum gleichförmigen Spannen zum
Übertragen der Drehung einer Kurbelwelle auf
eine Nockenwelle und somit eine Synchronan-
triebsvorrichtung mit einer kontinuierlich schlau-
fenförmigen länglichen Hülltriebstruktur mit meh-
reren Eingriffsabschnitten, die die NK9b auch als
Antriebsübertagungselement
oder
Zahnrie-
men (3) bezeichnet und mehreren Rotoren
(Zahnscheiben 1, 2), die wenigstens einen ers-
ten und einen zweiten Rotor (1, 2) umfassen.
Der erste Rotor hat
– wie sich bereits aus seine Bezeichnung „Zahnscheibe“
ergibt - mehrere Zähne zum Eingriff mit den Eingriffsabschnitten der länglichen
Hülltriebstruktur in Form des Zahnriemens (3).
Auch der zweite Rotor (2) hat mehrere Zähne zum Eingriff mit den Eingriffsab-
schnitten der länglichen Hülltriebstruktur in Form des Zahnriemens.
Da es sich vorliegend um einen Verbrennungsmotor handelt, ist konstruktionsbe-
dingt eine Drehlastanordnung in Form der Nockenwelle vorhanden, die mit dem
zweiten Rotor verbunden ist, wobei die längliche Hülltriebstruktur in Form des
Zahnriemens (3) um die ersten und zweiten Rotoren eingreift.
Der erste Rotor (1) ist mit der Kurbelwelle verbunden und demzufolge dazu aus-
gestaltet, die längliche Hülltriebstruktur in Form des Zahnriemens (3) anzutreiben.
Entsprechend ist der zweite Rotor (2) mit der Nockenwelle verbunden und dazu
ausgestaltet, durch die längliche Hülltriebstruktur in Form des Zahnriemens (3)
angetrieben zu werden.
- 21 -
Nach der oben wiedergegebenen Figur 1 und den entsprechenden Ausführungen
auf Seite 6, Zeilen 9 ff., hat einer der Rotoren, nämlich der mit der Kurbelwelle
Verbundene, ein elliptisches oder ovalförmiges und somit ein nicht-kreisförmiges
Profil mit wenigstens zwei vorstehenden Bereichen, die sich mit zurückgezogenen
Bereichen abwechseln. Weil es sich vorliegend um die Antriebsvorrichtung eines
Verbrennungsmotors handelt, ist die Drehlastanordnung an der Nockenwelle so,
dass sie ein periodisch fluktuierendes Lastdrehmoment bietet, wenn sie zur Dre-
hung angetrieben wird. Somit sind die Merkmale 1 bis 1.4.1 aus der NK9 bekannt,
was auch von der Beklagten nicht bestritten wird.
Zutreffend führt die Klägerin aus, dass auch bei der danach bekannten Synchron-
antriebsvorrichtung bereits erkannt worden ist, dass durch Verwendung eines
elliptischen Kurbelwellenzahnrades Fluktuationen der Trumlänge erzeugt werden
und daher, ähnlich wie beim Streitpatent, periodisch auftretende Kräfte und Mo-
mente in den Zahnriemen eingeleitet werden, wenn dieser während einer Kurbel-
wellenumdrehung zweimal gezogen und freigegeben wird.
Jedoch ist, abweichend von der im qualifizierten Hinweis dargelegten Auffassung
des Senats nunmehr davon auszugehen, dass bei dieser bekannten Synchron-
antriebsvorrichtung nach der NK9 die Winkelpositionen der vorstehenden und der
zurückgezogenen Bereiche des nicht-kreisförmigen Profils relativ zu einer Winkel-
position des periodisch fluktuierenden Lastdrehmoments, das an dem zweiten
Rotor vorhanden ist, nicht so positioniert und auch der Wert der Exzentrizität nicht-
kreisförmigen Profils nicht so ausgebildet sind, dass das nicht-kreisförmige Profil
auf den zweiten Rotor ein entgegengesetzt fluktuierendes Korrekturdrehmoment
ausübt, das das fluktuierende Lastdrehmoment der Drehlastanordnung reduziert
oder im Wesentlichen aufhebt.
Denn wie an mehreren Textstellen, beispielsweise im Anspruch 1 oder im Absatz
„Mittel zum Lösen der Probleme“ (Seite 4, 1. Satz) oder im Absatz „Funktions-
weise“ (Seite 5, 1. Satz), der NK9b deutlich beschrieben, ist es die zentrale Lehre
der NK9, die ovale Zahnscheibe so zu positionieren, dass die Spannungsschwan-
- 22 -
kungen des Zahnriemens minimiert und dadurch insgesamt die Spannung im
Zahnriemen reduziert wird, wie auch auf Seite 7, Zeilen 7 und 8 von unten und
Seite 8, Zeilen 7 und 8 von unten nochmals beschrieben ist.
Somit unterscheidet sich die Lehre des Streitpatents von der Lehre der NK9 ganz
wesentlich dadurch, dass das Streitpatent die zusätzlichen Kräfte bzw. Momente
des nicht-kreisförmigen Rotors nutzt, um das fluktuierende Lastmoment der
Nockenwelle auszugleichen, währenddessen die NK9 die zusätzlichen Kräfte bzw.
Momente des nicht-kreisförmigen Rotors nutzt, um Spannungsschwankungen im
Riemen zu beseitigen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin führt die Lehre der NK9 nämlich insbeson-
dere nicht zum selben Ergebnis wie beim Streitpatent, also ebenfalls zur Beseiti-
gung bzw. Reduzierung des fluktuierenden Lastmoments der Nockenwelle, son-
dern zu dessen Verstärkung.
Denn diese auf die Spannungsreduzierung gerichtete Lehre der NK9 führt nach
Überzeugung des Senats zwangsläufig dazu, dass die Winkelpositionen der vor-
stehenden und der zurückgezogenen Bereiche des nicht-kreisförmigen Profils bei
der bekannten Synchronantriebsvorrichtung nach der NK9 (wirkungsmäßig) exakt
entgegengesetzt gegenüber der streitpatentgemäßen Anordnung angeordnet sind
(im vorliegenden Fall bei zwei vorstehenden Bereichen am nicht-kreisförmigen
Profil folglich um 90° verdreht) und bewirkt in Folge, dass nach der Lehre der NK9
das fluktuierende Lastmoment der Nockenwelle nicht reduziert, sondern verstärkt
wird.
Zur Erläuterung der streitpatentgemäßen Lehre im Vergleich zur Lehre der NK9 in
einem bestimmten Vergleichszeitpunkt sei auf die in der mündlichen Verhandlung
von dem Beklagtenvertreter erstellten und ausführlich diskutierten Skizzen (vgl.
Anlage 1 zum Protokoll) verwiesen, bei denen jeweils als gemeinsamer (geeigne-
ter) Vergleichszeitpunkt der Augenblick ausgewählt wurde, bei dem das fluktuie-
rende Lastmoment M
LD
an der Nockenwelle linksdrehend mit seinem Maximum
angreift und folglich dessen im rechten Trum des Zahnriemens die (fluktuierende)
- 23 -
Kraft F
V
bewirkt, welche im Vergleichszeitpunkt ihr nach oben gerichtetes Maxi-
mum hat, also den Riemen mit größter Kraft nach oben zieht.
Unstrittig ist zwischen den Parteien, dass die Kraftentwicklung im Zahnriemen
aufgrund der nicht-kreisförmigen Rotoren sowohl beim Streitpatent als auch bei
der NK9 nach derselben Gesetzmäßigkeit erfolgt.
Die zentrale Lehre der NK9 ist auf
die Minimierung von Spannungs-
schwankungen im Zahnriemen
und somit auf die Reduzierung
der Spannung im Zahnriemen
gerichtet.
Diesen
Sachverhalt
zeigt die Skizze „NK9“ rechts un-
ten, gemäß Anlage 1 zum Proto-
koll. Im (gemeinsamen) Ver-
gleichszeit-punkt, bei dem das
fluktuierende Lastmoment M
LD
an
der Nockenwelle linksdrehend mit
seinem Maximum angreift und
folglich dessen am rechten Trum
des Zahnriemens die Kraft F
V
den
Riemen mit größter Kraft nach
oben zieht, muss zur erstrebten
Spannungsreduzierung im rechten Zahnriementrum (entsprechend der Lehre der
NK9) der Zahnriemen durch das nicht-kreisförmige Profil entlastet werden. Zeich-
nerisch symbolisch dargestellt ist dies in der Skizze durch den im rechten Trum
unterhalb der Kraft F
V
eingezeichneten Pfeil (ohne Beschriftung), der zur Kraft F
V
gleichgerichtet ist und eine nach oben gerichtete (entlastende) Druckkraft symboli-
siert. (Technisch zutreffend wird diese symbolische, nach oben gerichtete (ent-
lastende) Druckkraft im rechten Zahnriementrum durch eine nach unten gerichtete
Zugkraft im linken Zahnriementrum realisiert, wie auch in der Skizze angedeutet
- 24 -
ist). Dadurch wird an der Nockenwelle ein zusätzliches linksdrehendes Drehmo-
ment (ohne Bezugszeichen) erzeugt, das gleichgerichtet zum Lastdrehmo-
ment M
LD
an angreift.
Erzeugt wird diese im Vergleichszeitpunkt im linken Zahnriementrum nach unten
gerichtete Kraft und die daraus resultierende Entlastung des rechten Zahnriement-
rums durch die in der Skizze rechts unten gezeigte Anordnung der vorstehenden
Bereiche des nicht-kreisförmigen Profils (entsprechend der Gesetzmäßigkeit zur
Kraftentwicklung im Zahnriemen bei nicht-kreisförmigen Rotoren). Dies hat eine
deutliche Reduzierung der Riemenspannung sowohl im rechten als auch im linken
Zahnriementrum zur Folge.
Weil somit an der Nockenwelle zeitgleich zwei gleichgerichtete (linksdrehende)
Momente angreifen, wird das daraus resultierende Drehmoment an der Nocken-
welle folglich verstärkt.
Demgegenüber soll nach der Lehre des Streitpatents die Winkelposition des nicht-
kreisförmigen Profils an
der Kurbelwelle relativ
zu einer Winkelposition
des periodisch fluktuie-
renden
Lastdrehmo-
ments so angeordnet
sein, dass auch in die-
sem Vergleichszeitpunkt
(M
LD
linksdrehend) das
Lastmoment von dem
durch
das
nicht-
kreisförmige
Profil
erzeugte
zusätzliche
Drehmoment
reduziert
oder im Wesentlichen
ausgeglichen wird. Dies erfolgt beim Streitpatent durch die in der Skizze links
- 25 -
oben, gemäß Anlage 1 zum Protokoll, gezeigte Anordnung des nicht-kreisförmigen
Profils, wodurch exakt im Vergleichszeitpunkt im Zahnriemen eine nach unten ge-
richtete Kraft F
NK
und daraus resultierend an der Nockenwelle das rechtsdrehende
Korrekturdrehmoment M
NK
erzeugt wird. Weil somit in diesem Vergleichszeitpunkt
am rechten Trum einerseits die durch das Lastmoment M
LD
an der Nockenwelle
bewirkte Kraft F
V
den Zahnriemen mit größter Kraft nach oben zieht und gleichzei-
tig die durch das Korrekturdrehmoment M
NK
an der Kurbelwelle bewirkte Kraft F
NK
den Zahnriemen mit größter Kraft nach unten zieht, heben sich zwar die Kräfte F
NK
und F
V
sowie die Drehmomente M
LD
und M
NK
jeweils gegenseitig auf, jedoch ist
die Spannung im rechten Zahnriementrum besonders hoch. Dieser Effekt ist auch
im Streitpatent im Abs. [0078] ausführlich beschrieben.
Dem Senat ist durchaus bewusst, dass diese Betrachtung zu einem ganz be-
stimmten Augenblick stattfindet und somit eine Momentaufnahme darstellt und
dass zu einem anderen Zeitpunkt die Kräfte und Momente anders wirken. Jedoch
handelt es sich vorliegend um die Betrachtung von fremderregten Schwingungen
mit wiederkehrenden Schwingungsperioden, so dass ein einziger Betrachtungs-
punkt den gesamten Schwingungsverlauf festlegt.
Die Lehre des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist damit gegenüber der NK9
neu.
- 26 -
1.2.
Die Schrift NK14, die ebenfalls bereits in der Beschreibungseinleitung des
Streitpatents gewürdigt ist, zeigt auch einen Umschlingungstrieb für eine Brenn-
kraftmaschine und somit eine
Synchronantriebsvorrichtung.
Diese bekannte Synchronan-
triebsvorrichtung hat eine kon-
tinuierlich
schlaufenförmige,
längliche
Hülltriebstruktur
in
Form eines Zahnriemens (12)
mit
mehreren
Eingriffsab-
schnitten sowie mehrere Roto-
ren (20, 22, 16), die wenigstens
einen ersten (16) und einen
zweiten Rotor (20) umfassen.
Der
zweite
Rotor (20)
hat
gemäß Figur 3 mehrere Zähne zum Eingriff mit den Eingriffsabschnitten der
länglichen Hülltriebstruktur (12). Demzufolge hat auch der erste Rotor (16)
mehrere Zähne zum Eingriff mit den Eingriffsabschnitten der länglichen
Hülltriebstruktur, wobei die längliche Hülltriebstruktur um die ersten und zweiten
Rotoren eingreift.
Der erste Rotor (16), der an der Kurbelwelle angeordnet ist, ist dazu ausgestaltet,
die längliche Hülltriebstruktur (12) anzutreiben, während der zweite Rotor (20) an
der Nockenwelle dazu ausgestaltet ist, durch die längliche Hülltriebstruktur (10)
angetrieben zu werden.
Weil es sich um den Umschlingungstrieb für eine Brennkraftmaschine handelt, ist
eine Drehlastanordnung vorhanden, die mit dem zweiten Rotor (20) verbunden ist
und die gemäß den Ausführungen in Spalte 2, Zeilen
20 bis 35 ein „Wechselmo-
ment“ und somit ein periodisch fluktuierendes Lastdrehmoment bietet, wenn der
zweite Rotor (20) zur Drehung angetrieben wird.
- 27 -
Auch der Lehre nach der NK14 liegt gemäß den Ausführungen in Spalte 2, Zei-
len 20 bis 35 die Erkenntnis zugrunde, dass aufgrund der Schwingungsüberlage-
rung aus den Gas- und Massenkräften der Kurbelwelle und den Wechselmomen-
ten (fluktuierenden Lastmomenten) an der Nockenwelle, hervorgerufen durch die
Spannung und Entlastung der Ventilfedern der Gaswechselventile, Resonanz bzw.
Schwingungsanregungen entstehen können, die die Lebensdauer und den Wir-
kungsgrad des Umschlingungstriebs beeinträchtigen. Zur Lösung schlägt die
NK14 verschiedene Maßnahmen vor, um dem Umschlingungstrieb eine zusätzli-
che Ungleichförmigkeit aufzuprägen und so den kritischen Resonanzbereich zu
verschieben oder zu eliminieren.
Neben anderen weiter ab liegenden Maßnahmen soll gemäß einem Ausführungs-
beispiel zur Aufprägung der Ungleichförmigkeit mindestens einer der Rotoren,
nämlich der Rotor (20), nach Figur 3 i. V. mit den Ausführungen in Spalte 2, Zei-
len 36 bis 54 ein unrundes und somit ein nicht-kreisförmiges Profil aufweisen, bei
dem sich wenigstens zwei vorstehende Bereiche mit den zurückgezogenen Berei-
chen in Form der Vertiefungen (30, 32, 34, 36) abwechseln. Dabei sollen die Ver-
tiefungen sich über einen Umfangsbereich von ca. 30 bis 60° erstrecken und klei-
ner 1% des Raddurchmessers betragen.
Die NK14 offenbart dem Fachmann jedoch keine Lehre und Hinweise darauf, nach
welchen Kriterien die Winkelpositionen des nicht-kreisförmigen Profils auszuwäh-
len und einzustellen sind oder nach welchen Kriterien der Wert der Exzentrizität
des nicht-kreisförmigen Profils festzulegen ist, um die vorgeschlagene Verschie-
bung oder Eliminierung der Resonanz zu erreichen. Somit sind allenfalls die
Merkmale 1 bis 1.4.1 aus der NK14 bekannt.
Insbesondere enthält die NK14 jedoch keine Lehre und gibt dem Fachmann auch
keine Hinweise darauf, die Winkelpositionen der vorstehenden und der zurückge-
zogenen Bereiche des nicht-kreisförmigen Profils relativ zu einer Winkelposition
des periodisch fluktuierenden Lastdrehmoments anzuordnen und auch den Wert
der Exzentrizität des nicht-kreisförmigen Profils auf das fluktuierende Lastdreh-
- 28 -
moment der Drehlastanordnung derart abzustimmen, dass das fluktuierende Last-
drehmoment der Drehlastanordnung reduziert oder im Wesentlichen aufgehoben
wird. Daher sind auch die Merkmale 1.5 und 1.5.1 bei der NK14 nicht verwirklicht.
Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf die Textstelle in Spalte 3, Zeilen 14 bis
20 der NK14 verweist, bei der von einer geeigneten Positionierung der Phasen-
lage und einer Abstimmung der ausgeübten Wechselmomente (Federkräfte, Hub,
Masse etc.) die Rede ist, so bezieht sich diese Textstelle nach Überzeugung des
Senats ausschließlich auf das Ausführungsbeispiel gemäß Figur 5, bei dem durch
die Anordnung eines zusätzlichen Nockens (48) an der Nockenwelle und eines
Reaktionelements, in Form eines federgelagerten Stößels ein zusätzliches Wech-
selmoment auf die Nockenwellen aufgeprägt wird, das den kritischen Resonanz-
bereich verschieben oder vermeiden soll.
1.3.
Die Schrift K10 betrifft ein Verfahren zum Betreiben einer Verdrängerpumpe
mit einem Pumpengehäuse (10) und mit mehreren darin oszillierend oder rotie-
rend durch einen Antrieb (2) bewegten Verdrängern, die ein zu förderndes Me-
dium durch die Pumpe (1) fördern. Insofern zeigt die NK10 auch eine Synchron-
antriebsvorrichtung i. S. des Streitpatents.
- 29 -
Die bekannte Synchronantriebsvorrichtung nach der NK10 hat eine kontinuierlich
schlaufenförmige, längliche Hülltriebstruktur (Keilriemen 21), die nach den Ausfüh-
rungen in Spalte 3, Zeile 66 auch als Zahnriemen ausgebildet sein kann und dem-
zufolge mehrere Eingriffsabschnitte aufweist.
Gemäß Figur 2 sind mehreren Rotoren in Form von Zahnscheiben (13, 23) vor-
handen, die wenigstens einen ersten (23) und einen zweiten Rotor (13) umfassen,
wobei sowohl der erste Ro-
tor (23) als auch der zweite
Rotor (13)
mehrere
Zähne
zum Eingriff mit den Eingriffs-
abschnitten
der
länglichen
Hülltriebstruktur in Form des
Zahnriemens (21) haben. Die
längliche
Hülltriebstruktur
greift um die ersten und zwei-
ten Rotoren ein, wobei der
erste Rotor (23) dazu ausge-
staltet ist, die längliche Hüll-
triebstruktur (21) anzutreiben
und der zweite Rotor (13)
dazu ausgestaltet ist, durch die längliche Hülltriebstruktur (21) angetrieben zu
werden. Mit dem zweiten Rotor (13) ist eine Drehlastanordnung in Form der jewei-
ligen Verdränger der Verdrängerpumpe verbunden.
- 30 -
Beide Rotoren haben gemäß Figur 1 ein nicht-kreisförmiges Profil mit wenigstens
zwei vorstehenden Bereichen, die
sich mit zurückgezogenen Bereichen
abwechseln. Somit sind die Merk-
male 1 bis 1. 4 aus der NK10 bekannt.
Die bekannte Verdrängerpumpe hat
gemäß Aufgabenstellung und An-
spruch 1 konstruktionsbedingt peri-
odisch (Sp. 1, Z. 27) wechselnde För-
derleistung-Pulsationen,
die
zu
Druckschwankungen
und
Druck-
schwingungen (Sp. 1, Z. 30 ff.) im
Leitungsnetz führen. Jedoch wird dadurch nicht unmittelbar und eindeutig ein
periodisch fluktuierendes Lastdrehmoment im Sinne des Streitpatents offenbart
(Merkmal 1.4.1). Denn die NK10 erwähnt den Begriff Drehmoment und somit den
Begriff „fluktuierendes Lastdrehmoment“ noch nicht einmal.
Anders als das Streitpatent beschäftigt sich die NK10 auch nicht mit der Proble-
matik, Systemresonanz zu vermeiden. Auch der Begriff Resonanz wird in der
NK10 daher nicht erwähnt. Vielmehr will die NK10 gemäß den Ausführungen in
Spalte 1 Zeilen 50 bis Spalte 2, Zeilen 8 die bei Verdrängerpumpen üblichen För-
derleistung-Pulsationen mit einer Überlagerung einer Drehzahlschwankung derart
beeinflussen, dass eine gleichmäßige Förderleistung entsteht, so dass Förder-
leistung-Pulsationen und Druckschwankungen im Leitungsnetz vermieden werden.
Aus diesem Grund gibt die NK10 dem Fachmann keine Hinweise darauf, ein
Lastmoment an einem angetriebenen Rotor entsprechend den Merkmalen 1.5 und
1.5.1 zu beseitigen oder zu reduzieren. Daher sind auch die Merkmale 1.5 und
1.5.1 bei der NK10 nicht verwirklicht.
- 31 -
1.4.
Die Schrift NK11 beschreibt ähnlich der NK10 eine Verdrängerpumpe. Je-
doch verwendet die NK11 entgegen Merkmal 1.3.4 keinen Rotor mit einem nicht-
kreisförmigen Profil, sondern hat einen kreisförmigen Rotor 14, der exzentrisch
gelagert ist. In Folge fehlen deswegen auch die Merkmale 1.5 und 1.5.1. Aus die-
sem Grund bleibt die NK11 deutlich hinter der NK10 zurück.
1.5.
Hinsichtlich der restlichen im Verfahren befindlichen Schriften hat sich be-
reits die Klägerin nicht auf den Aspekt der fehlenden Neuheit berufen und keine
Gründe substantiiert; auch der Senat vermag solche nicht zu erkennen.
2.
Die Klägerin vermochte den Senat auch nicht davon zu überzeugen, dass
die Synchronantriebsvorrichtung nach dem Patentanspruch 1 in der erteilten Fas-
sung des Streitpatents sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem im
Verfahren befindlichen Stand der Technik ergab (Art. 56 EPÜ). Für die Frage der
Bewertung der erfinderischen Tätigkeit ist entscheidend, um welche Leistung der
Stand der Technik bereichert wird, was die Erfindung also gegenüber diesem tat-
sächlich leistet (BGH GRUR 2009, 382 - Olanzapin; BGH GRUR 2009,
1039 - Fischbissanzeiger), wobei verschiedene Ausgangspunkte in Betracht zu
ziehen sein können (BPatG GRUR 2004, 317
– Programmartmitteilung) und zu
fragen ist, ob der Fachmann Veranlassung hatte, diesen Stand der Technik zu
ändern.
2.1.
Ein möglicher Ausgangspunkt des Standes der Technik, den der Fachmann
bei seinem Bemühen um eine Problemlösung heranzog, mag die Schrift NK9 bil-
den, weil sie - soweit zwischen den Parteien unstrittig - die Oberbegriffsmerk-
male 1 bis 1.4.1 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents aufweist.
2.1.1.
die NK9 hinsichtlich der Merkmale 1.5 und 1.5.1 des Patentanspruchs 1 des
Streitpatents keinen Offenbarungsgehalt auf. Vielmehr beschreitet die NK9 mit der
auf die Spannungsreduzierung im Riemen gerichtete Positionierung der nicht-
kreisförmigen Riemenscheibe einen völlig anderen Lösungsansatz, der nicht zu
- 32 -
einer Reduzierung des fluktuierenden Lastmoments führt, sondern zu dessen Ver-
stärkung.
Der Inhalt der NK9 konnte deshalb dem Fachmann bereits aus diesem Grund
keine Anregung zur streitpatentgemäßen Anordnung der Winkelpositionen der
vorstehenden und der zurückgezogenen Bereiche des nicht-kreisförmigen Profils
relativ zu einer Winkelposition des periodisch fluktuierenden Lastdrehmoments
des zweiten Rotors und der streitpatentgemäßen gemäß Patentanspruch 1 als
Problemlösung geben.
Es fehlt mithin bereits jegliche Veranlassung, den Weg der Erfindung zu be-
schreiten und deshalb an einem Naheliegen der beanspruchten Lehre. Denn
hierzu bedarf es in der Regel über die Erkennbarkeit des technischen Problems
hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe (BGH
GRUR 2009, 746, Tz. 20 - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung;), insbesondere
reicht es nicht aus, dass nur keine Hinderungsgründe zutage treten (BGH GRUR
2010, 407, Tz. 17 - einteilige Öse).
2.1.2.
NK9 spätestens dann auch andere Winkelpositionen ausprobieren (trial and error)
würde, wenn die Lehre der NK9 nicht zum angestrebten Erfolg führt, kann nicht
überzeugen. Denn diese Sichtweise setzt bereits eine Erfolgserwartung durch die
richtige Anordnung eines nicht-kreisförmigen Rotors voraus, die jedoch allenfalls
in Kenntnis des Streitpatents vorausgesetzt werden kann. Sie basiert deshalb auf
einer unzulässigen rückschauenden Betrachtung.
Im Übrigen reduziert diese Sichtweise die Lehre des Streitpatents auf die zufällig
richtige Anordnung des nicht-kreisförmigen Rotors ohne den konkreten Bezug auf
das Lastmoment zu berücksichtigen und unterschlägt, dass erst eine Kombination
der richtigen Anordnung des nicht-kreisförmigen Rotors bezüglich des auftreten-
den Lastmoments mit einer zusätzlich zutreffenden Auswahl des Werts bzw. Aus-
maßes der Exzentrizität denjenigen Einfluss auf die Größe und den Verlauf des
- 33 -
auftretenden Lastmoments hat, der nach der streitpatentgemäßen Lehre zum an-
gestrebten Erfolg führt. Die Beklagte hat insofern zutreffend auf das Erfordernis
der erfindungsgemäßen Abstimmung der beiden Parameter Winkelfunktion und
Exzentrizität hingewiesen.
Hierfür gibt die NK9 dem Fachmann bereits keinerlei Anregung in diese Richtung
zur Lösung des Problems zu arbeiten, zumal es einer Vielzahl von Untersuchun-
gen und Versuchen bedarf, um zu einem verwertbaren Ergebnis zu gelangen.
Nach ständiger Rechtsprechung lehrt die Erfahrung jedoch, dass die technische
Entwicklung nicht notwendigerweise diejenigen Wege geht, die sich bei nachträg-
licher Analyse der Ausgangsposition als sachlich plausibel oder gar mehr oder
weniger zwangsläufig darstellen. Um das Begehen eines von den bisher beschrit-
tenen Wegen abweichenden Lösungswegs nicht nur als möglich, sondern dem
Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es daher
– abgesehen von denjenigen
Fällen, in denen für den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist
– in der Re-
gel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichen-
der Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des
technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH GRUR 2009,
746 - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung). Daran fehlt es jedoch vorliegend be-
reits.
2.1.3.
der aus NK9 angewandten Lehre der Fachmann die Lösungen ähnlicher Syn-
chronantriebsvorrichtungen, wie beispielsweise der NK14, in Betracht herangezo-
gen hätte. Denn der Fachmann erhielt auch aus der NK14 schon deshalb keine
Hinweise auf die Merkmale 1.5 und 1.5.1, weil diese dort auch nicht verwirklicht
sind. Vielmehr konnte die NK14 den Fachmann allenfalls dazu anleiten, an der
Synchronantriebsvorrichtung weitere, zusätzliche Ungleichförmigkeiten anzuord-
nen, um den kritischen Resonanzbereich zu verschieben. Daher führte selbst eine
Kombination der NK9 mit der NK14 nicht naheliegend zur streitpatentgemäßen
Lehre.
- 34 -
2.2.
Auch konnte die NK14, die unbestritten ebenfalls die Oberbegriffsmerk-
male 1 bis 1.4.1 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents aufweist, einen mögli-
chen Ausgangspunkt des Standes der Technik bilden, den der Fachmann bei sei-
nem Bemühen um eine Problemlösung heranzog.
Wie vorstehend zur Beurteilung der Neuheit im Einzelnen begründet, weist auch
die NK14 hinsichtlich der Merkmale 1.5 und 1.5.1 des Patentanspruchs 1 des
Streitpatents keinen Offenbarungsgehalt auf, so dass sie bereits aus diesem
Grund die Merkmale 1.5 und 1.5.1 nicht nahe legen kann. Zudem beschreitet die
NK14 auch einen völlig unterschiedlichen Lösungsansatz als das Streitpatent.
Denn die NK14 will nicht ein auftretendes Drehmoment, nämlich das fluktuierende
Lastmoment eliminieren, sondern den kritischen Resonanzbereich verschieben
oder eliminieren (Spalte 2, Zeilen 53 und 54). Dies ist eine völlig andere techni-
sche Lehre. Als kritischen Resonanzbereich bestimmt die NK14 den Bereich bei
dem die Schwingungsamplitude ca. 1° erreicht (Spalte 2, Zeilen 13 bis 29). Das
Verschieben oder Eliminieren eines Resonanzbereichs durch das Aufprägen von
zusätzlichen Ungleichförmigkeiten beinhaltet eine Vielzahl von Lösungsmöglich-
keiten, wie dies auch die NK14 mit ihren vier grundlegend unterschiedlichen Aus-
führungsbeispielen dokumentiert, zu denen aber nach den Ausführungen in
Spalte 1, Zeilen 36 bis 42 der NK14 gerade nicht die streitpatentgemäße Lösung
gehören soll. Denn anders als beim Streitpatent, bei dem durch weitgehende Auf-
hebung des Lastmoments und somit weitgehenden Beseitigung der anregenden
Schwingungsenergie durch das Lastmoment Systemresonanz verhindert wird, soll
nach der Lehre der NK14, entsprechend Spalte 1, Zeilen 36 bis 42 gerade keine
Schwingungsenergie vernichtet werden, sondern durch zusätzliche Ungleichför-
migkeiten der kritische Resonanzbereich verschoben werden.
Somit beschreitet auch die NK14 mit der Verschiebung des kritischen Resonanz-
bereichs einen völlig anderen Lösungsansatz als das Streitpatent, der nicht zu
einer Reduzierung des fluktuierenden Lastmoments führt.
- 35 -
2.2.1.
nicht zur streitpatentgemäßen Lehre. Denn, wie vorstehend ausgeführt, könnte die
NK9 den Fachmann allenfalls dazu anregen, einen nicht-kreisförmigen Rotor an
der Kurbelwelle derart anzuordnen, dass die Spannung im Zahnriemen reduziert
wird. Dies führt den Fachmann jedoch zu einer Anordnung der Winkelpositionen
der vorstehenden und der zurückgezogenen Bereiche des nicht-kreisförmigen
Profils, die, wie vorstehend begründet, entgegengesetzt zu der streitpatentge-
mäßen Anordnung positioniert ist. Auch für den Wert der Exzentrizität des nicht-
kreisförmigen Profils gibt die NK9 keine Hinweise.
2.2.2.
NK11), würde der Fachmann bereits schon deshalb für eine Problemlösung aus-
gehend von der NK9 oder NK14 nicht in Betracht ziehen, weil es dort nicht um die
Vermeidung von Systemresonanz geht und der Begriff „Resonanz“ noch nicht
einmal angesprochen ist.
2.3.
Die übrigen im Zuge des Verfahrens in Betracht gezogenen Schriften, die
von der Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung nicht aufgegriffen worden
sind, liegen weiter ab vom Streitpatentgegenstand und stehen deshalb dem Ge-
genstand des Patentanspruchs 1 ebenfalls nicht patenthindernd entgegen. Die
beanspruchte Lehre war auch nicht durch einfache fachübliche Erwägungen ohne
weiteres auffindbar, sie war insbesondere dem Fachmann nicht schon deshalb
nahegelegt, weil sie am Prioritätstag zum Standard-Repertoire gehörten (BGHZ
200, 229 = GRUR 2014, 461
– Kollagenase I; GRUR 2014, 647 – Farbver-
sorungssystem). Der erteilte Patentanspruch 1 hat daher Bestand.
3.
Die Patentfähigkeit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 nach Haupt-
antrag begründet ebenso die Rechtsbeständigkeit der von diesem abhängigen
Unteransprüchen 2 bis 38, soweit diese angegriffen sind. Diese enthalten Ausge-
staltungen der Erfindung nach Patentanspruch 1 und werden vom beständigen
Hauptanspruch getragen, ohne dass es hierzu weiterer Feststellungen bedurfte
- 36 -
(BGH Urt. v. 24.01.2012
– X ZR 88/09, Tz. 47; nicht abgedruckt in GRUR 2012,
475 ff.
– Elektronenstrahltherapiesystem; BPatGE 34, 215).
4.
Der Senat konnte ferner nicht feststellen, dass das streitpatentgemäße Ver-
fahren zum Betreiben einer Synchronantriebsvorrichtung nach dem geltenden
Patentanspruch 39 gegenüber dem angeführten Stand der Technik nicht patentfä-
hig ist.
Wie bereits bei der Beurteilung der Neuheit sowie erfinderischen Tätigkeit der
Synchronantriebsvorrichtung nach dem Patentanspruch 1 ausgeführt ist, sind aus
dem Stand der Technik keine Synchronantriebsvorrichtungen bekannt oder nahe-
gelegt, bei denen die Winkelpositionen der vorstehenden und der zurückgezoge-
nen Bereiche des nicht-kreisförmigen Profils derart relativ zu einer Winkelposition
des periodisch fluktuierenden Lastdrehmoments des zweiten Rotors angeordnet
und der Wert der Exzentrizität des nicht-kreisförmigen Profils derart ausgebildet
sind, dass das nicht-kreisförmige Profil auf den zweiten Rotor ein entgegengesetzt
fluktuierendes Korrekturdrehmoment ausübt, welches das fluktuierende Lastdreh-
moment der Drehlastanordnung reduziert oder im Wesentlichen aufhebt.
Da der auf ein Verfahren zum Betreiben einer Synchronantriebsvorrichtung ge-
richtete Patentanspruch 39 im Wesentlichen die verfahrenstechnische Lösung der
im Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Synchronantriebsvorrichtung be-
schreibt und sinngemäß weitgehend auch diejenige Merkmale aufweist, die im
Patentanspruch 1 aufgeführt sind, ist das Vorliegen von Neuheit und erfinderischer
Tätigkeit übereinstimmend zu beurteilen. Auf die entsprechenden Ausführungen
zu Patentanspruch 1 wird verwiesen. Der Patentanspruch 39 hat daher auch Be-
stand.
Die auf diesen Anspruch unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Ansprüche 40
bis 49 bilden das Verfahren nach dem Patentanspruch 39 vorteilhaft weiter aus.
Sie werden daher von diesem auf Grund ihrer Rückbeziehungen getragen.
- 37 -
5.
Der Senat konnte ferner nicht feststellen, dass das streitpatentgemäße Ver-
fahren zum Aufbau einer Synchronantriebsvorrichtung nach dem geltenden Pa-
tentanspruch 50 gegenüber dem angeführten Stand der Technik nicht patentfähig
ist.
Wie bereits bei der Beurteilung der Neuheit sowie erfinderischen Tätigkeit der
Synchronantriebsvorrichtung nach dem Patentanspruch 1 ausgeführt ist, sind aus
dem Stand der Technik keine Synchronantriebsvorrichtungen bekannt oder nahe-
gelegt, bei denen die Winkelpositionen der vorstehenden und der zurückgezoge-
nen Bereiche des nicht-kreisförmigen Profils derart relativ zu einer Winkelposition
des periodisch fluktuierenden Lastdrehmoments des zweiten Rotors angeordnet
und der Wert der Exzentrizität des nicht-kreisförmigen Profils derart ausgebildet
sind, dass das nicht-kreisförmige Profil auf den zweiten Rotor ein entgegengesetzt
fluktuierendes Korrekturdrehmoment ausübt, welches das fluktuierende Lastdreh-
moment der Drehlastanordnung reduziert oder im Wesentlichen aufhebt.
Da der auf ein Verfahren zum Aufbau einer Synchronantriebsvorrichtung gerich-
tete Patentanspruch 50 im Wesentlichen die verfahrenstechnische Lösung der im
Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Synchronantriebsvorrichtung beschreibt
und sinngemäß weitgehend auch diejenigen Merkmale aufweist, die im Patentan-
spruch 1 aufgeführt sind, ist das Vorliegen von Neuheit und erfinderischer Tätig-
keit übereinstimmend zu beurteilen. Auf die entsprechenden Ausführungen wird
verwiesen. Der Patentanspruch 50 hat daher auch Bestand.
Die auf diesen Anspruch unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Ansprüche 51
bis 57 bilden das Verfahren nach dem Patentanspruch 50 vorteilhaft weiter aus.
Sie werden daher von diesem auf Grund ihrer Rückbeziehungen getragen.
6.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die Hilfsanträge einzugehen.
- 38 -
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1
Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99
Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufungsschrift muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelas-
senen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der Bundesrepublik
Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt unterzeichnet und
innerhalb
eines
Monats
beim
Bundesgerichtshof,
Herrenstraße 45a,
76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung
des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von
fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufungsfrist kann nicht verlängert wer-
den.
Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung
gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung
eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte
Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Engels
Dr. Huber
Rippel
Kopacek
Brunn
Bb