Urteil des BPatG vom 13.10.2014

Anschlussbeschwerde, Gebrauchsmuster, Auflage, Kostenpflicht

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
35 W (pat) 424/12
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Gebrauchsmuster 20 2008 008 989 Lö I 33/09
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hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentge-
richts am 13. Oktober 2014 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Werner
sowie der Richter Dipl.-Ing. Univ. Rippel und Dipl.-Ing. Brunn
beschlossen:
1. Die Antragsgegnerin, Beschwerdeführerin und Anschlussbe-
schwerdegegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens, einschließlich der Kosten für die unselbständige An-
schlussbeschwerde der Antragstellerin und Beschwerdegeg-
nerin.
2. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwer-
deverfahren wird festgesetzt auf
100.000,--
€ (einhunderttausend Euro).
G r ü n d e
Auf Antrag der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin hat die Gebrauchsmuster-
abteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) mit Beschluss vom
7. Juni 2011 das Streitgebrauchsmuster teilweise, nämlich insoweit gelöscht, als
es über den Hilfsantrag 2 der Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin aus der
mündlichen Verhandlung vom 7. Juni 2011 hinausgegangen war.
Gegen diesen Beschluss hat die Beschwerdeführerin form- und fristgerecht Be-
schwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 17. Mai 2013 hat die Beschwerdegegne-
rin Anschlussbeschwerde erhoben. In der mündlichen Verhandlung vom
18. September 2014 hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurückgenom-
men.
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Mit der Rücknahme ihrer Beschwerde ist die Antragsgegnerin, Beschwerdeführe-
rin und Anschlussbeschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflich-
tig geworden, § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i.V.m. § 84 Abs. 2 i.V.m. § 516 Abs. 3
Satz 1 ZPO. Diese Kostenpflicht umfaßt auch die Kosten für die unselbständige
Anschlussbeschwerde der Antragstellerin, vgl. Bühring GbmG 8. Auflage, § 18
Rdn. 83.
Diese Wirkungen sind von Amts wegen durch Beschluss auszusprechen, § 516
Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i.V.m. § 84 Abs. 2 PatG.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwer-
deverfahren geschieht auf Antrag der Beschwerdegegnerin. In der mündlichen
Verhandlung vom 18. September 2014 haben beide Verfahrensbeteiligte überein-
stimmend angeregt, den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Be-
schwerdeverfahren auf 100.000,-- Euro festzusetzen.
Werner
Rippel
Brunn
Hu