Urteil des BPatG vom 11.09.2014

Stand der Technik, Öffnung, Ausbildung, Patent

BPatG 154
05.11
BUNDESPATENTGERICHT
35 W (pat) 405/13
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
11. September 2014
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Gebrauchsmuster 20 2008 012 318
- 2 -
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentge-
richts auf die mündliche Verhandlung vom 11. September 2014 unter Mitwirkung
der Vorsitzenden Richterin Werner sowie der Richter Dipl.-Ing. Hildebrandt und
Dr.-Ing. Großmann
beschlossen:
Der Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 26. September 2012 wird aufgeho-
ben.
Das Streitgebrauchsmuster 20 2008 012 318 wird gelöscht.
Der Antragsgegner und Beschwerdegegner trägt die Kosten des
Verfahrens in beiden Instanzenzügen.
G r ü n d e
I.
Der Beschwerdegegner und Antragsgegner (im Folgenden: Antragsgegner) ist
Inhaber des Gebrauchsmusters 20 2008 012 318.6 (im Folgenden: Streitge-
brauchsmuster) mit der Bezeichnung
„Höhenverstellbare Straßenkappe“
das am 12. September 2008 angemeldet und am 8. Januar 2009 in das Register
eingetragen worden ist.
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Der eingetragene Schutzanspruch 1 lautet:
„1. Höhenverstellbare Straßenkappe (10), mit einem eine we-
nigstens weitgehend zylindrische Mantelfläche (24) aufwei-
senden Oberteil (14) und einem eine Öffnung (28) zum Ein-
führen des Oberteils (14) aufweisenden Unterteil (12), wobei
das Oberteil (14) zwischen einer unteren und einer oberen
Endlage relativ zum Unterteil (12) axial verstellbar ist,
dadurch gekennzeichnet,
Kante des Unterteils (12) am Unterteil (12) eine nach radial
innen in die Öffnung (28) ragende umlaufende Lippe (30)
vorgesehen ist, die bei in die Öffnung (28) eingeführtem
Oberteil (14) entlang des gesamten Umfangs des Ober-
teils (14) wenigstens weitgehend spaltfrei unter Vorspannung
an der Mantelfläche (24) des Oberteils (14) derart anliegt,
dass das Oberteil (14) zum Unterteil (12) axial verstellbar ist
und in der jeweils eingestellten axialen Lage gehalten wird.“
Die Schutzdauer des Streitgebrauchsmusters ist auf sechs Jahre verlängert wor-
den. Das Streitgebrauchsmuster war im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung
vom 11. September 2014 in Kraft.
Mit Schriftsatz vom 8. Mai 2009. hat die Antragstellerin und Beschwerdeführerin
(im Folgenden: Antragstellerin) die Löschung des Streitgebrauchsmusters bean-
tragt. Der Löschungsantrag ist ausweislich des bei den patentamtlichen Akten be-
findlichen Empfangsbekenntnisses den Verfahrensbevollmächtigten des Antrags-
gegners am 2. Juni 2009 zugestellt worden. Der Widerspruch des Antragsgegners
gegen den Löschungsantrag ist am 1. Juli 2009 und damit rechtzeitig beim Deut-
schen Patent- und Markenamt (DPMA) eingegangen.
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In der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung I des DPMA
am 26. September 2012 hat die Antragstellerin ihren Löschungsantrag vertreten.
Der Antragsgegner hat das Streitgebrauchsmuster im Umfang der Schutzansprü-
che 1 bis 12 nach Hauptantrag vom 26. September 2012 und hilfsweise im Um-
fang seiner Hilfsanträge 1 und 2 vom selben Tage verteidigt.
Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag vom 26. September 2012 lautet:
„1. Höhenverstellbare Straßenkappe (10), mit einem eine we-
nigstens weitgehend zylindrische Mantelfläche (24) aufwei-
senden Oberteil (14) und einem eine Öffnung (28) zum Ein-
führen des Oberteils (14) aufweisenden Unterteil (12), wobei
das Oberteil (14) zwischen einer unteren und einer oberen
Endlage relativ zum Unterteil (12) axial verstellbar ist,
dadurch gekennzeichnet,
Kante des Unterteils (12) am Unterteil (12) eine nach radial
innen in die Öffnung (28) ragende umlaufende Lippe (30)
vorgesehen ist, die bei in die Öffnung (28) eingeführtem
Oberteil (14) entlang des gesamten Umfangs des Ober-
teils (14) wenigstens weitgehend spaltfrei unter Vorspannung
an der Mantelfläche (24) des Oberteils (14) derart anliegt,
dass das Oberteil (14) zum Unterteil (12) axial verstellbar ist
und in der jeweils eingestellten axialen Lage gehalten wird
und dass keine Materialien wie Sand, Steine oder Asphalt in
einen Zwischenraum zwischen dem Oberteil (14) und dem
Unterteil (12) gelangen können, so dass beim Einbau der
Straßenkappe (10) ein leichtgängiges Verstellen gewähr-
leistet ist
.“
Das gegenüber der eingetragenen Fassung hinzugenommene Merkmal ist unter-
strichen. Für die nachfolgenden Schutzansprüche 2 bis 12 wird Bezug genommen
- 5 -
auf die Anlage zum Sitzungsprotokoll der Gebrauchsmusterabteilung I vom
26. September 2012.
Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 vom 26. September 2012 lautet:
„1. Höhenverstellbare Straßenkappe (10), mit einem eine we-
nigstens weitgehend zylindrische Mantelfläche (24) aufwei-
senden Oberteil (14) und einem eine Öffnung (28) zum Ein-
führen des Oberteils (14) aufweisenden Unterteil (12), wobei
das Oberteil (14) zwischen einer unteren und einer oberen
Endlage relativ zum Unterteil (12) axial verstellbar ist,
dadurch gekennzeichnet,
Kante des Unterteils (12) am Unterteil (12) eine nach radial
innen in die Öffnung (28) ragende umlaufende Lippe (30)
vorgesehen ist, die aus dem gleichen Material wie das Un-
terteil (12) besteht und die bei in die Öffnung (28) eingeführ-
tem Oberteil (14) entlang des gesamten Umfangs des Ober-
teils (14) wenigstens weitgehend spaltfrei unter Vorspannung
an der Mantelfläche (24) des Oberteils (14) derart anliegt,
dass das Oberteil (14) zum Unterteil (12) axial verstellbar ist
und in der jeweils eingestellten axialen Lage gehalten wird.“
Das gegenüber der eingetragenen Fassung hinzugenommene Merkmal ist unter-
strichen. Für die nachfolgenden Schutzansprüche 2 bis 11 wird Bezug genommen
auf die Anlage zum Sitzungsprotokoll der Gebrauchsmusterabteilung I vom
26. September 2012.
Mit Beschluss vom 26. September 2012 hat die Gebrauchsmusterabteilung I des
DPMA die Teillöschung des Streitgebrauchsmusters angeordnet, nämlich soweit
es über die Fassung des Hilfsantrages 1 des Antragsgegners aus der mündlichen
Verhandlung vom 26. September 2012 hinausgeht. Der weitergehende Lö-
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schungsantrag wurde zurückgewiesen. Die Kosten des patentamtlichen Verfah-
rens wurden der Antragstellerin zu ¼ und dem Antragsgegner zu ¾ auferlegt.
Zur Begründung führte die Gebrauchsmusterabteilung I aus, der Gegenstand des
Schutzanspruchs 1 gemäß Hauptantrag sei nicht schutzfähig, da er gegenüber
einer
Zusammenschau
der
Druckschriften
DE 691 00 040 T2 (D9)
und
FR 2 811 690 A1 (D7) nicht auf einem erfinderischen Schritt beruhe. Dem hier zu-
ständigen Fachmann, einem Bauingenieur (FH) mit speziellen Kenntnissen bei der
Entwicklung von Straßenkappen, sei aus ersterer Entgegenhaltung eine Straßen-
kappe bekannt, welche mit Ausnahme der Ausbildung der Dichtung als nach radial
innen ragende, umlaufende Lippe sämtliche Merkmale des Schutzanspruchs 1
aufweise. Um den bei dieser Konstruktion als nachteilig empfundenen hohen Auf-
wand zur korrekten Verstellung des Oberteils gegenüber dem Unterteil zu mini-
mieren, habe sich der Fachmann im einschlägigen Stand der Technik umgesehen
und sei dabei auf die Druckschrift D7 gestoßen, welche diese erstrebte Verbesse-
rung durch den Einsatz einer radial nach innen ragenden umlaufenden Lippe er-
reicht. Er habe hierdurch die Anregung dazu erfahren, diese Lösung auf die aus
D9 bekannte Straßenkappe zu übertragen und sei so ohne weiteres zum Gegen-
stand des Schutzanspruchs 1 gemäß Hauptantrag gelangt.
Die gemäß dem damaligen Hilfsantrag 1 erfolgte Einschränkung des Schutzan-
spruchs 1 dahingehend, dass die besagte umlaufende Lippe aus dem gleichen
Material wie das Unterteil bestehen soll, schaffe hingegen einen schutzfähigen
Gegenstand, da der gesamte aufgezeigte Stand der Technik dem Fachmann
keine Veranlassung zu dieser Materialbestimmung gegeben habe. Somit beruhe
der Schutzgegenstand nach dem Hilfsantrag 1 auf einem erfinderischen Schritt
und sei damit bestandsfähig.
Mit ihrer Beschwerde möchte die Antragstellerin ihrem anfänglichen Löschungs-
antrag zum vollen Erfolg verhelfen.
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Die Antragstellerin hat (sinngemäß) beantragt,
den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 26. September 2012 insoweit auf-
zuheben, als darin der Löschungsantrag der Antragstellerin vom
8. Mai 2009 teilweise zurückgewiesen worden ist, und das Streit-
gebrauchsmuster vollständig zu löschen.
Der Antragsgegner hat sich im Beschwerdeverfahren nicht zur Sache geäußert
und hat auch keine Anträge gestellt.
Von den bisher insgesamt zum Stand der Technik eingeführten Druckschriften
wurden in dem vorangegangenen patentamtlichen Löschungsverfahren lediglich
die Entgegenhaltungen
(D1) EP 1 486 622 A2,
(D6) DE 203 09 098 U1,
(D7) FR 2 811 690 A1 und
(D9) DE 691 00 040 T2
aufgegriffen, wobei die D6 im Wesentlichen denselben Gegenstand betrifft wie die
D1, in ihrem Offenbarungsgehalt aber geringfügig weiter gehalten ist.
II.
1.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist auch begründet; denn das
Streitgebrauchsmuster ist in seiner Fassung, die es durch den angegriffenen Be-
schluss erhalten hat, wegen fehlender Schutzfähigkeit im Sinne der §§ 1 bis 3
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GebrMG vollständig zu löschen. Dabei kann dahinstehen, ob der Gegenstand des
Streitgebrauchsmusters in dieser Fassung neu ist, weil er jedenfalls nicht auf ei-
nem erfinderischen Schritt gemäß § 1 Abs. 1 GebrMG beruht.
2.
Da nur die Antragstellerin den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung
vom 26. September 2012 angegriffen hat und der Antragsgegner auch keine An-
schlussbeschwerde erhoben hat, richtet sich die Beschwerde gegen das Streitge-
brauchsmuster in der Fassung, die es durch den angegriffenen Beschluss erhalten
hat. Das ist die Fassung nach Hilfsantrag 1 des Antragsgegners aus der mündli-
chen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung I vom 26. September 2012.
3.
Die Erfindung betrifft eine Straßenkappe, wie sie zur Abdeckung von als
Zugangs- bzw. Revisionsöffnungen dienenden Schächten insbesondere im Ver-
kehrsbereich dient. Bei derartigen Straßenkappen besteht die Gefahr, dass infolge
von im Laufe der Zeit ggf. auftretenden Niveauveränderungen der umgebenden
Flächen (beispielsweise durch Setzung oder Erneuerung des Straßenbelags) stö-
rende bis gefährdende Stolperschwellen oder Absenkungen durch die i. d. R. auf
konstantem Niveau verbleibenden Kappen entstehen. Um dem abzuhelfen, wer-
den Straßenkappen, wie sie seit geraumer Zeit zum Einsatz kommen, zweiteilig
ausgeführt, wobei ein Oberteil zwischen einer unteren und einer oberen Endlage
relativ zu einem Unterteil axial verstellbar ist.
Die hierauf aufbauende Lehre des vorliegenden Streitgebrauchsmusters zielt ge-
mäß der zugrunde liegenden Aufgabenstellung darauf ab, bei einer derartigen hö-
henverstellbaren Straßenkappe mit einfachen Mitteln eine leicht zu handhabende
stufenlose Verstellbarkeit zu erreichen.
Als hierzu wesentlicher Aspekt dürfte dabei das Merkmal einer radial nach innen in
die Öffnung ragenden umlaufenden Lippe anzusehen sein, welche aufgrund ihrer
Elastizität einerseits einen klemmenden Halt des Oberteils an der Wandung des
Unterteils sicherstellt und andererseits das angestrebte teleskopartige Verschie-
ben des Oberteils gegenüber dem Unterteil mit vertretbarem Kraftaufwand zulässt.
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Dabei soll diese Lippe gemäß der geltenden Fassung des Schutzanspruchs 1 aus
dem gleichen Material wie das Unterteil bestehen.
4.
Als zuständiger Fachmann, auf dessen Wissen und Können es insbesondere
für die Auslegung der Merkmale des Streitgebrauchsmusters und für die Beurtei-
lung des Standes der Technik ankommt, ist nach Auffassung des Senats ein
Bauingenieur (FH) im Bereich Tiefbau mit einschlägiger Erfahrung in Konstruktion
5.
Schutzanspruch 1 des Streitgebrauchsmusters in der Fassung, die es durch
den angegriffenen Beschluss erhalten hat, das ist die Fassung nach Hilfsantrag 1
vom 26. September 2012, stellt eine zulässige Beschränkung des eingetragenen
Schutzanspruches 1 des Streitgebrauchsmusters dar. Denn er beruht auf einer
Zusammenfassung der Merkmale des eingetragenen Schutzanspruchs 1 mit dem
(einzigen) Merkmal des eingetragenen Unteranspruchs 7. Dieses Merkmal ist so-
mit ursprungsoffenbart und auch von einschränkender Art, da von der Menge der
ursprünglich unter Schutz gestellten Straßenkappen mit einer umlaufenden Lippe
nunmehr nur noch solche Gegenstand des Streitgebrauchsmusters sind, bei wel-
chen die Lippe aus dem gleichen Material besteht wie das Unterteil.
6.
Die Frage, ob der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters in seiner Fas-
sung nach Hilfsantrag 1 vom 26. September 2012 i. S. v. § 1 Abs. 1 GebrMG
i. V. m. § 4 GebrMG neu ist, kann dahinstehen, denn es steht zur Überzeugung
des Senats fest, dass der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters in der ge-
nannten Fassung nicht auf einem erfinderischen Schritt i. S. v. § 1 Abs. 1 GebrMG
beruht und deswegen nicht die Voraussetzungen nach §§ 1 bis 3 GebrMG für
seine Schutzfähigkeit erfüllt.
Nach Überzeugung des Senats offenbart die FR 2 811 690 A1 (Druckschrift D7)
ausweislich der dortigen Figuren 1 bis 4 i. V. m. der diesbezüglichen Beschreibung
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eine Straßenkappe mit folgenden insoweit mit dem angegriffenen Schutzan-
spruch 1 übereinstimmenden Merkmalen:
- ein eine weitgehend zylindrische Mantelfläche aufweisendes Oberteil (20) und
ein eine Öffnung zum Einführen des Oberteils aufweisendes Unterteil (18),
- wobei das Oberteil zwischen einer unteren und einer oberen Endlage relativ
zum Unterteil axial verstellbar ist,
- wobei im Bereich der oberen Kante des Unterteils am Unterteil eine nach radial
innen in die Öffnung ragende umlaufende Lippe (30) vorgesehen ist,
- die bei in die Öffnung eingeführtem Oberteil entlang des gesamten Umfangs
des Oberteils weitgehend spaltfrei unter Vorspannung an der Mantelfläche des
Oberteils derart anliegt, dass das Oberteil zum Unterteil axial verstellbar ist und
in der jeweils eingestellten axialen Lage gehalten wird.
Von diesem Stand der Technik unterscheidet sich der Streitgebrauchsmusterge-
genstand somit lediglich durch das gegenüber der eingetragenen Fassung in den
nunmehr geltenden Schutzanspruch 1 aufgenommene Merkmal,
Dieses Merkmal kann nach Auffassung des Senats aber das Vorliegen eines er-
finderischen Schritts, auf welchem der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 zu
beruhen hätte, nicht begründen.
Zunächst ist der Begriff
„gleiches Material“ nicht gleichzusetzen mit einer ein-
stückigen Ausbildung von Unterteil und Lippe. Vielmehr stellt letztere lediglich ei-
nen Sonderfall der Materialeinheitlichkeit dar, nämlich die Ausbildung „aus einem
Stück“. Unter den Wortlaut des Schutzanspruchs 1 fällt daher auch eine auf den
Rand des Unterteils aufgesetzte Lippe wie in D7, sofern sie nur aus dem gleichen
Material wie das Unterteil besteht.
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Die Straßenkappe gemäß der D7 umfasst ein Unterteil, an dem im Bereich der
oberen Kante eine nach radial innen in die Öffnung (28) ragende umlaufende
Lippe (30) vorgesehen ist. Als Merkmal dieser Lippe ist angegeben, dass sie
elastisch verformbar
(„elastiquement deformable“) ist, zum Material, aus dem sie
besteht ist sonst nichts weiter ausgeführt. Dem Durchschnittsfachmann ist be-
kannt, dass die Eigenschaft „elastisch verformbar“ gleichbedeutend ist mit „fe-
dernd“. Federnde Elemente sind auch bei der Straßenkappe gemäß der D1 vor-
handen, wo sie zur klemmenden Halterung eines Oberteils am Unterteil vorgese-
hen sind (Figur 7 und Beschreibung Absatz 0038, federndes Element 18). Wie aus
der Figur 7 zu sehen ist, sind die federnden Elemente als Bestandteile der Wan-
dung des Unterteils ausgeformt, sie bestehen also aus dem gleichen Material wie
das Unterteil, konkret aus Kunststoff.
Durch die D1 wurde dem Durchschnittsfachmann also ein deutlicher Hinweis ge-
geben, eine im Bereich der oberen Kante eines Unterteils am Unterteil nach radial
innen in die Öffnung ragende umlaufende Lippe aus dem gleichen Material wie
das Unterteil herzustellen. Ohne dass weitere Änderungen an der Gestalt des
Unterteils nach der D7 vorgenommen werden müssten, liegt auch eine solche
umlaufende Lippe bei in die Öffnung eingeführtem Oberteil entlang des gesamten
Umfangs des Oberteils wenigstens weitgehend spaltfrei unter Vorspannung an der
Mantelfläche des Oberteils derart an, dass das Oberteil zum Unterteil axial ver-
stellbar ist und in der jeweils eingestellten axialen Lage gehalten wird.
Der Gegenstand des geltenden Schutzanspruchs 1 ergibt sich somit in nahelie-
gender Weise aus einer Zusammenschau der Entgegenhaltungen D7 und D1.
7.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i. V. m.
§ 84 Abs. 2 Satz 1 und 2 PatG i. V. m. §§ 91 ZPO.
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III.
Werner
Hildebrandt
Dr. Großmann
Bb