Urteil des BPatG vom 02.03.2016

Zustellung, Patent, Gebrauchsmuster, Beteiligter

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
35 W (pat) 15/15
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
- 2 -
betreffend das Gebrauchsmuster 299 23 331
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentge-
richts am 2. März 2016 durch die Vorsitzende Richterin Werner sowie die Richterin
Bayer und den Richter Eisenrauch
beschlossen:
1.
Die Beschwerdeführerinnen 3, 4 und 5 werden wiedereinge-
setzt in die Frist für die Einlegung der Beschwerde gegen
den Kostenfestsetzungsbeschluss der Gebrauchsmusterab-
teilung des Deutschen Patent- und Markenamts, der am
13. Mai 2015 elektronisch signiert und am 16. Mai 2015 und
am 18. Mai 2015 zugestellt worden ist.
2.
Es wird festgestellt, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss
der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und
Markenamts, der am 13. Mai 2015 elektronisch signiert und
am 16. Mai 2015 und am 18. Mai 2015 zugestellt worden ist,
wirkungslos ist.
3.
Zugleich wird der unter Nr. 2 dieses Tenors genannte Be-
schluss im Interesse der Rechtssicherheit aus deklaratori-
schen Gründen aufgehoben.
4.
Das Verfahren wird zur Fortsetzung des Kostenfestsetzungs-
verfahrens an das Deutsche Patent- und Markenamt zurück-
verwiesen.
- 3 -
5.
Die vollständige Rückzahlung aller von den Verfahrensbetei-
ligten gezahlten Beschwerdegebühren wird angeordnet.
6.
Jeder Verfahrensbeteiligte trägt seine außergerichtlichen
Kosten selbst.
G r ü n d e
I.
Auf die Anmeldung der früheren Antragsgegner 1 und 2, Beschwerdeführer 1
und 2 sowie Beschwerdegegner zu 3, 4, und 5 (im Folgenden: Beschwerdefüh-
rer 1 und 2) hin wurde das Gebrauchsmuster 299 23 331.6 (im Folgenden: Streit-
gebrauchsmuster) am 10. August 2000 mit der Bezeichnung
„Wasserbehand-
lungseinrichtung“ in das beim Deutsche Patent- und Markenamt geführte Register
eingetragen.
Im
Jahr
2003
wurde
die
„…
GmbH“ an Stelle der Beschwerdeführer 1 und 2 als Inhaberin des Streitge-
brauchsmusters in das Register eingetragen.
Mit Schriftsatz vom 6. August 2007 haben die Antragstellerinnen 1, 2 und 3, Be-
schwerdeführerinnen 3, 4 und 5 sowie Beschwerdegegnerinnen zu 1 und 2 (im
Folgenden: Beschwerdeführerinnen 3, 4 und 5) die Löschung des Streitge-
brauchsmusters beantragt und dabei die Beschwerdeführer 1 und 2 als Antrags-
gegner angegeben.
- 4 -
Mit Eingabe vom 22. Februar 2008 stellten die Beschwerdeführerinnen 3, 4 und 5
im patentamtlichen Löschungsverfahren klar, dass sich der Löschungsantrag ge-
gen die inzwischen eingetragene neue Inhaberin richtete, die
– damals - ebenfalls
von den Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer 1 und 2 vertreten
wurde.
Am 12. November 2008 hat die Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent-
und Markenamts (DPMA) auf die mündliche Verhandlung vom selben Tage fol-
genden Beschluss verkündet:
„I.
Es
wird
festgestellt,
dass
als Antragsgegner ausgeschieden sind. Die Antragstellerin-
nen tragen die ihnen insoweit entstandenen Kosten.
II.
Das
Streitgebrauchsmuster
wird
im
Umfang
der
Schutzansprüche 1
— 6 gelöscht.
III.
Die
GmbH
trägt
die Verfahrenskosten, ausgenommen die Kosten nach Zif-
fer 1.
Dieser Beschluss ist am 1. Dezember 2008 bzw. 2. Dezember 2008 den Verfah-
rensbevollmächtigten der Beteiligten zugestellt worden.
Mit Schreiben vom 23. Januar 2009, eingegangen am 24. Januar 2009, stellte der
Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführer 1 und 2 in deren Namen einen
Kostenfestsetzungsantrag beim DPMA.
Mit Schreiben vom 27. Januar 2015 wies der Verfahrensbevollmächtigte der Be-
schwerdeführer 1 und 2 nochmals darauf hin, dass es um die Kostenerstattungs-
ansprüche der aus dem Verfahren ausgeschiedenen Beschwerdeführer 1 und 2
gehe. Der Generalvergleich vor dem LG München, aufgrund dessen das Lö-
- 5 -
schungsverfahren sich erledigt habe, betreffe nicht diesen Kostenerstattungsan-
spruch. Damit meinten die Beschwerdeführer 1 und 2 den Vergleich, den die Be-
schwerdeführerinnen 3, 4 und 5 am 27. November 2014 in dem Verfahren
7 O 15129/14
vor
dem
Landgericht
München
mit
der
… GmbH auch über die Kosten des gegen das Streitgebrauchsmus
ter gerichteten Löschungsverfahrens geschlossen hatten.
Mit Eingabe vom 31. März 2015 bat der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwer-
deführer 1 und 2 nochmals um einen Kostenfestsetzungsbeschluss und fügte den
Kostenfestsetzungsantrag vom 23. Januar 2009 in Kopie bei. Danach verlangten
die Beschwerdeführer 1 und 2 eine Erstattung in Höhe von 6043 Euro sowie
5%-ige Verzinsung seit Antragstellung. Mit Schriftsatz vom 4. Mai 2015 erläuterte
der Verfahrensbevollmächtigte nochmals, worum es ging, nämlich um Ziffer I der
Kostengrundentscheidung der Gebrauchsmusterabteilung vom 12. Novem-
ber 2008 zugunsten der Beschwerdeführer 1 und 2. Ziffer III dieses Beschlusses
habe sich durch einen Generalvergleich erledigt, der zwischen der
GmbH,
in
K…,
Österreich,
und
den
Beschwer
deführerinnen 3, 4 und 5 vor dem Landgericht München geschlossen worden sei.
Ausweislich der elektronisch geführten patentamtlichen Akten hat der Rechtspfle-
ger der Gebrauchsmusterabteilung
– ohne vorherige Durchführung einer mündli-
chen Verhandlung - am 13. Mai 2015 den angegriffenen Kostenfestsetzungsbe-
schluss elektronisch signiert, in dem es auf Seite 1 u.
a. wörtlich heißt: „hat die
Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts am
26. November
2008 beschlossen“. Im Rubrum stehen die Beschwerdeführerin-
nen 3, 4 und 5 als
„Antragssteller“ einerseits und die eingetragene Gebrauchs-
musterinhaberin,
die
GmbH,
als
„An
tragsgegnerin
“ andererseits. Die Beschwerdeführer 1 und 2 werden in dem Be-
schluss nicht als Verfahrensbeteiligte benannt und auch sonst nicht erwähnt, auch
nicht in dem Anschreiben, mit dem der Beschluss den Verfahrensbevollmächtigten
der Beschwerdeführer 1 und 2 zugestellt wurde. In diesem Beschluss werden die
- 6 -
durch die
„Antragsteller“ an die „Antragsgegnerin“ zu erstattenden Kosten auf
6043 Euro festgesetzt. Dieser Betrag entspricht - insoweit - dem Antrag, den die
Beschwerdeführer 1 und 2 unter dem 23. Januar 2009 gestellt hatten. In dem Be-
schluss fehlt eine Entscheidung über den Verzinsungsantrag der Beschwerdefüh-
rer 1 und 2.
Dieser Beschluss wurde den Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer 1
und 2, die in den zugestellten Unterlagen als die Verfahrensbevollmächtigten der
eingetragenen neuen
Gebrauchsmusterinhaberin angegeben waren, am
18. Mai 2015 zugestellt. Die Zustellung an die Verfahrensbevollmächtigten der
Beschwerdeführerinnen 3, 4 und 5 erfolgte am 16. Mai 2015. An dem vorange-
gangenen Festsetzungsverfahren hatte die Gebrauchsmusterabteilung die Be-
schwerdeführerinnen 3, 4 und 5 nicht beteiligt.
Mit Schriftsatz vom 20. Mai 2015, eingegangen beim DPMA am 21. Mai 2015, be-
antragten die Beschwerdeführer 1 und 2 in verschiedenen Punkten eine Berichti-
gung des Kostenfestsetzungsbeschlusses der Gebrauchsmusterabteilung und
legten gleichzeitig gegen den Beschluss Beschwerde ein. Im weiteren Beschwer-
deverfahren haben die Beschwerdeführer 1 und 2 mit Schriftsatz vom
6. November 2015 hilfsweise Antrag auf Durchführung einer mündlichen Ver-
handlung gestellt.
Ausweislich des bei den Gerichtsakten befindlichen Empfangsbekenntnisses der
Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerinnen 3, 4 und 5 hat das Ge-
richt die Beschwerdeschrift der Beschwerdeführer 1 und 2 vom 20. Mai 2015 mit
einem Begleitschreiben vom 28. August 2015, das im Betreff als Beschwerdefüh-
rerin
die
GmbH
angegeben
hat,
am
31. August 2015 den Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerinnen 3, 4
und 5 zugestellt.
- 7 -
Am 17. September 2015 haben auch die Beschwerdeführerinnen 3, 4 und 5 gegen
den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. Mai 2015 Beschwerde eingelegt,
gleichzeitig haben sie die Wiedereinsetzung in die Frist für die Einlegung der Be-
schwerde beantragt und Beschwerdegebühren gezahlt. Die Beschwerdeführerin-
nen 3, 4 und 5 halten den Kostenfestsetzungsbeschluss für wirkungslos.
Auf die richterlichen Hinweise des Senats vom 13. Oktober 2015 wird Bezug ge-
nommen.
Die
Beschwerdeführer 1
und 2
haben
mit
Schriftsatz
vom
20. Januar 2016 ihren hilfsweise gestellten Antrag vom 6. November 2015 auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
II.
1.
Die Beschwerden der Beschwerdeführer 1 und 2 und der Beschwerdeführe-
rinnen 3, 4 und 5 sind zulässig.
Soweit die Beschwerdeführerinnen 3, 4 und 5 ihre Beschwerden erst nach Ablauf
von einem Monat nach der Zustellung des angegriffenen Beschlusses bei ihnen
eingelegt haben, waren sie antragsgemäß nach § 21 Abs. 1 GebrMG i. V. m.
§ 123 Abs. 1 PatG in die versäumte Frist wieder einzusetzen, weil sie an einer
fristgerechten Einlegung der Beschwerde ohne Verschulden verhindert waren.
Denn bei Zustellung des am 13. Mai 2015 signierten Kostenfestsetzungsbeschlus-
ses der Gebrauchsmusterabteilung bei den Beschwerdeführerinnen 3, 4 und 5 am
16. Mai 2015 mussten diese den Beschluss für gegenstandslos halten, weil er
eine Kostenlast betraf, über die die Beschwerdeführerinnen 3, 4 und 5 bereits am
27. November 2014 in dem Verfahren 7 O 15129/14 vor dem Landgericht Mün-
chen
mit
der
GmbH
einen
Vergleich
eschlossen hatten. Erst mit der Zustellung der Beschwerdeschrift der Beschwer-
deführer 1 und 2 vom 20. Mai 2015 bei den Verfahrensbevollmächtigten der Be-
schwerdeführerinnen 3, 4 und 5 am 31. August 2015 wurde für diese erkennbar,
- 8 -
dass der angegriffene Beschluss womöglich etwaige Erstattungsansprüche der
früheren Antragsgegner des Löschungsantrages der Beschwerdeführerinnen 3, 4
und 5 vom 6. August 2007 gegen das Streitgebrauchsmuster betraf. Daraufhin
haben die Beschwerdeführerinnen 3, 4 und 5 innerhalb der Zwei-Monatsfrist nach
§ 123 Abs. 2 PatG die versäumten Handlungen
– hier: die Einlegung ihrer Be-
schwerden und die Zahlung der Beschwerdegebühren
– nachgeholt und den An-
trag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gestellt. Die Ausschlussfrist von
einem Jahr gemäß § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG kommt nicht zum Tragen, weil sie im
vorliegenden Fall erst nach dem 1. Mai 2016 ablaufen kann.
2.
Alle Beschwerden sind begründet, weil der angegriffene Beschluss
wirkungslos ist. Denn der Beschluss gibt weder verfahrensrechtlich noch materiell-
rechtlich einen Sinn und ist in keiner Richtung sachlich nachvollziehbar (vgl.
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 74. Aufl., Übers.
§ 300 Rdnr. 17).
Der Beschluss setzt außergerichtliche Kosten von Verfahrensbeteiligten des pa-
tentamtlichen Gebrauchsmuster-Löschungsverfahrens fest, das gegen das Streit-
gebrauchsmuster gerichtet war. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschluss
die inzwischen eingetragene Inhaberin des Streitgebrauchsmusters, nämlich die
GmbH,
in
K…,
Österreich,
als
die
jenige Partei behandelt, die den Antrag auf Festsetzung eines Kostenerstattungs-
anspruches gegen die Beschwerdeführerinnen 3, 4 und 5 gestellt hätte. Denn
diese GmbH war zu keiner Zeit an dem patentamtlichen Kostenfestsetzungsver-
fahren beteiligt gewesen. Weder hatte sie einen Kostenfestsetzungsantrag ge-
stellt, noch war der Kostenfestsetzungsantrag der Beschwerdeführer 1 und 2 ge-
gen sie gerichtet. Im Übrigen hat die Gebrauchsmusterabteilung die
GmbH
zu
keiner
Zeit
an
dem
Kostenfest
setzungsverfahren beteiligt.
- 9 -
Vielmehr hatten die Beschwerdeführer 1 und 2 das Kostenfestsetzungsverfahren
zunächst mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23. Januar 2009, laut Eingangsbestäti-
gung des Deutschen Patent- und Markenamts dort eingegangen am
24. Januar 2009, und dann mit den anwaltlichen Schriftsätzen vom 25. Juli 2014,
27. Januar 2015, 31. März 2015 und 4. Mai 2015 betrieben und dabei ausdrücklich
und unmissverständlich dargetan, dass sie es waren, die dieses Kostenfest-
setzungsverfahren betrieben.
Obwohl die Beschwerdeführer 1 und 2 in dem angegriffenen Beschluss nicht er-
wähnt werden, sind sie durch diesen Beschluss beschwert und damit beschwer-
deberechtigt. Nach dem Hergang des Verfahrens vor der Gebrauchsmusterabtei-
lung kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Gebrauchsmusterabteilung
ohne die gerichtliche Beseitigung des angegriffenen Beschlusses den Beschwer-
deführern 1 und 2 diesen Beschluss als abschließende Entscheidung über deren
Kostenfestsetzungsantrag vom 23. Januar 2009 entgegenhalten könnte. Denn das
Zahlenwerk des angegriffenen Beschlusses stimmt zwar nicht in allen, aber in we-
sentlichen Einzelheiten mit dem Erstattungsantrag der Beschwerdeführer 1 und 2
vom 23. Januar 2009 überein und ein anderer, noch unbeschiedener Kostenfest-
setzungsantrag anderer Beteiligter mit einem gleichen oder ähnlichen Zahlenwerk
ist in den patentamtlichen Akten nicht auffindbar. Mit dem hier in Betracht gezoge-
nen weiteren Vorgehen der Gebrauchsmusterabteilung würden die Beschwerde-
führer 1 und 2 schon dadurch rechtlos gestellt, dass sie in dem angegriffenen Be-
schluss nicht als Verfahrensbeteiligte genannt werden und daher aus dem Be-
schluss nicht vollstrecken könnten.
3.
Weiter war das Verfahren gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 1 und 2 PatG zur Fort-
setzung des Verfahrens über das Kostenfestsetzungsbegehren der Beschwerde-
führer 1 und 2 an das DPMA zurückzuweisen. Wegen der Wirkungslosigkeit des
angegriffenen Beschlusses liegt keine Sachentscheidung des DPMA vor, § 79
Abs. 3 Nr. 1 PatG. Gegenüber den Beschwerdeführerinnen 3, 4 und 5 ist es zu
einem schweren Verstoß gegen das rechtliche Gehör gekommen, weil die Ge-
- 10 -
brauchsmusterabteilung diese Verfahrensbeteiligten an dem patentamtlichem
Festsetzungsverfahren nicht beteiligt hat, obwohl der Festsetzungsantrag der Be-
schwerdeführer 1 und 2 gegen die Beschwerdeführerinnen 3, 4 und 5 gerichtet
war.
4.
Zu Nr. 1 und 2 des Tenors ist Folgendes anzumerken: Der angegriffene
Beschluss ist bei elektronischer Aktenführung im schriftlichen Verfahren ergangen.
Maßgebend für sein formales Zustandekommen ist daher seine Signierung durch
einen Rechtspfleger der Gebrauchsmusterabteilung und seine Zustellung bei den
Verfahrensbeteiligten. Die ordnungsgemäße Signierung erfolgte am 13. Mai 2015,
die Zustellung bei den Verfahrensbeteiligten am 16. Mai 2015 und am
18. Mai 2015. Bei dieser Verfahrenslage ist die Angabe im Text des angegriffenen
Beschlusses, wonach dieser bereits am 26. November 2008 gefasst worden sein
soll, offenkundig unrichtig.
5.
Die vollständige Rückzahlung aller gezahlten Beschwerdegebühren wird
angeordnet, da das Verfahren vor dem DPMA wesentliche Verfahrensmängel
aufweist und es daher unbillig erscheint, die Gebühren einzubehalten, § 18 Abs. 2
Satz 1 GebrMG i. V. m. § 80 Abs. 3 PatG. Jeder Verfahrensbeteiligte trägt seine
außergerichtlichen Verfahrenskosten selbst. Im Beschwerdeverfahren ist es zu
keiner Entscheidung in der Sache gekommen. Weiter gehen sowohl die Aufhe-
bung des angegriffenen Beschlusses als auch die Zurückverweisung des Verfah-
rens an das DPMA ausschließlich auf eine nicht sachgerechte Behandlung des
patentamtlichen Verfahrens durch die Gebrauchsmusterabteilung zurück. Bei die-
ser Verfahrenslage wäre eine Kostenauferlegung unbillig und zwar unabhängig
davon, zu Gunsten bzw. zu Lasten welcher Verfahrensbeteiligten sie angeordnet
werden würde.
- 11 -
Werner
Bayer
Eisenrauch
Bb