Urteil des BPatG vom 29.02.2016

Reisekosten, Vertreter, Versicherung, Anteil

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
35 W (pat) 13/13
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
- 2 -
betreffend das Gebrauchsmuster
(hier: Beschwerde gegen Kostenfestsetzung)
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentge-
richts in der Sitzung vom 29. Februar 2016 unter Mitwirkung der Vorsitzenden
Richterin Werner sowie der Richterin Bayer und des Richters Eisenrauch
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Kostenfest-
setzungsbeschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deut-
schen Patent- und Markenamts in Sachen Lö I 120/93 vom
25. Februar 2013 aufgehoben.
Die von der Antragsgegnerin den beiden Antragstellerinnen zu
erstattenden Kosten werden insgesamt auf
2.026,81
(- in Worten: zweitausendsechsundzwanzig und 81/100 Euro -)
festgesetzt.
- 3 -
2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsgeg-
nerin zu 78 % und die beiden Antragstellerinnen zu 22 % zu
tragen.
4. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I.
Die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin und Löschungsantragsgegnerin,
die
…, (im Folgenden: Antragsgegnerin)
war
Inhaberin
des
am
10. Oktober 1991
eingetragenen
Gebrauchsmusters
(Streitge
brauchsmuster)
mit
der
Bezeichnung
„…
…“,
das
durch
Abzwei
gung als Anmeldetag den 15. Januar 1991 aus der europäischen Patentanmel-
dung EP 91 10 0402.6 erhalten hatte. Die Beschwerdegegnerin und Löschungs-
antragstellerin zu 1. (im Folgenden: Antragstellerin zu 1.) und eine Rechtsvorgän-
gerin der Beschwerdegegnerin und Löschungsantragstellerin zu 2., die
… AG, (im Folgenden: Antragstellerin zu 2.) hatten jeweils mit einer im Jahr
1993 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingegangenen Eingabe
die Löschung bzw. Teillöschung des Streitgebrauchsmusters beantragt. Die Ge-
brauchsmusterabteilung hatte, nachdem die Antragsgegnerin beiden Löschungs-
anträgen widersprochen hatte, die beiden Verfahren in entsprechender Anwen-
dung von § 147 ZPO mit Beschluss vom 27. Juli 1994 zum Zwecke der gleichzei-
tigen Bearbeitung, Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden.
Schließlich war das Streitgebrauchsmuster im Anschluss an die mündliche Ver-
- 4 -
handlung mit einem am 18. Januar 1996 verkündeten Beschluss gelöscht worden.
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat der erkennende Senat diese Ent-
scheidung mit Beschluss vom 19. Februar 1998 aufgehoben, die Teillöschung des
Streitgebrauchsmusters ausgesprochen und sowohl die Kosten des patentamtli-
chen Löschungsverfahrens als auch die des Beschwerdeverfahrens jeweils zu ¾
der Antragsgegnerin und zu ¼ den beiden Antragstellerinnen auferlegt. Dieser
Beschluss, der das Aktenzeichen 5 W (pat) 407/97 trägt, ist am 2. Septem-
ber 1998 in Rechtskraft erwachsen. Über die Kostenfestsetzung hinsichtlich des
Beschwerdeverfahrens liegt bereits eine bestandskräftige Entscheidung vor.
Mit zwei Kostenaufstellungen jeweils vom 2. Oktober 2009 hatte die Rechtsvor-
gängerin der Antragsgegnerin die Festsetzung der ihr von den Antragstellerinnen
für das patentamtliche Löschungsverfahren zu erstattenden Kosten beantragt. Sie
hat hierbei jeweils auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 150.000 DM
um Berücksichtigung einerseits von Kosten in Höhe von 22.985,20 DM (bzgl. Ast.
zu 1.) und andererseits in Höhe von 21.082,-- DM (bzgl. Ast. zu 2.) gebeten. In
beiden Kostenaufstellungen betrafen jeweils 8.756,-- DM die Kosten für die Ver-
tretung durch einen inländischen, anwaltlichen Vertreter und durch einen US-Kor-
respondenzanwalt (2x2 Gebühren); 40,-- DM be
zogen sich auf eine „Auslagen-
pauschale
“. Im Endbetrag der beiden Kostenaufstellungen waren jeweils in Höhe
von 5.450,-- DM auch die hälftigen Reisekosten des Präsidenten der Rechtsvor-
gängerin
der
Antragsgegnerin
(
…)
und
die
des
US-Korrespon
denzanwalts
(
…)
enthalten.
Anteilige
Übersetzungskosten
hat
die
Antragsgegnerin hinsichtlich der Antragstellerin zu 1. in Höhe von 8.739,20 DM
und hinsichtlich der Antragstellerin zu 2. in Höhe von 6.836,-- DM geltend ge-
macht, woraus sich die unterschiedlichen Endbeträge der beiden Kostenaufstel-
lungen erklären. Im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 22. Dezember 2009 ist
zusätzlich eine anwaltliche Versicherung abgegeben worden, dass die Überset-
zungen zur Information der Antragsgegnerin tatsächlich angefertigt worden seien.
- 5 -
Die Antragstellerin zu 1. hat im Kostenfestsetzungsverfahren mit Eingabe vom
30. September 2010 Kosten in Höhe von 2.500,22
€ geltend gemacht. Hierbei
handelt es sich auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 75.000,--
€ um
eine 10/10 Prozessgebühr und um eine 10/10 Verhandlungsgebühr in Höhe von
jeweils 1.250,11
€ gemäß § 31 Abs. 1 BRAGO. Die Rechtsvorgängerin der An-
tragstellerin zu 2. hat mit Kostenfestsetzungsgesuch vom 7. Oktober 2009 Kosten
in Höhe von 2.952,97
€ geltend gemacht. Dieser Betrag setzt sich in gleicher Wei-
se aus einer 10/10 Prozessgebühr sowie einer 10/10 Verhandlungsgebühr in Hö-
he von 2.500,22
€ zusammen und er umfasst zusätzlich Recherchekosten in Höhe
von 391,85
€, eine Auslagenpauschale in Höhe von 20,-- € und Reisekosten des
anwaltlichen Vertreters in Höhe von 40,90
€.
Die Gebrauchsmusterabteilung hat hierauf mit einem nach den Regelungen der
BRAGO erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. Februar 2013 ent-
schieden, dass die Antragsgegnerin den Antragstellerinnen Kosten in Höhe von
3.132,49,--
€ zu erstatten habe. Hierbei hat die Gebrauchsmusterabteilung zu Las-
ten der Antragsgegnerin nur die Kosten für ein Löschungsverfahren in Höhe von
2.258,89
€ in Ansatz gebracht (= 4.418,-- DM = eine 10/10 Prozess- und eine
10/10 Verhandlungsgebühr auf der Grundlage von 150.000,-- DM nebst 40,--
Auslagenpauschale). Zum Kostenausgleich nicht zugelassen hat die Gebrauchs-
musterabteilung dagegen die Gebühren und die Reisekosten sowohl für den US-
Korrespondenzanwalt als auch die Reisekosten des Vertretungsorgans der
Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin und die Übersetzungskosten, da diese
nicht ausreichend belegt und/oder anwaltlich versichert worden seien. Die Kosten
der Antragstellerinnen wurden dagegen in den Kostenausgleich im Wesentlichen
antragsgemäß mit 2.238,44
€ (= 4.378,-- DM) bzw. 2.691,18 € (= 5.263,49 DM)
einbezogen. Von den so errechneten Gesamtkosten des Löschungsverfahren in
Höhe von 7.188,50
€ (= 14.059,49 DM) hat die Gebrauchsmusterabteilung ¾ der
Kosten bestimmt (5.391,38
€ / 10.544,62 DM) und nach Abzug der bereits oben
genannten, eigenen Kosten der Antragsgegnerin (2.258,89
€ / 4.418,-- DM) diese
- 6 -
verpflichtet, an die beiden Antragstellerinnen 3.132,49
€ (= 6.126,62 DM) zu zah-
len.
Gegen diesen Beschluss, der ihr am 28. Februar 2013 zugestellt worden war, hat
die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin am 11. März 2013 (rechtzeitig) Be-
schwerde beim DPMA eingelegt und die entsprechende Gebühr entrichtet.
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass der angefochtene Beschluss im
rechtlichen Sinne nicht mit einer Begründung versehen worden sei. Es sei insbe-
sondere nicht erkennbar, ob der umfangreiche Vortrag der Antragsgegnerin, den
sie zu ihren Übersetzungskosten, den Reisekosten der Partei sowie zu den Ge-
bühren und Reisekosten des US-Korrespondenzanwalts gemacht habe, von der
Gebrauchsmusterabteilung überhaupt zur Kenntnis genommen worden sei. Die
geltend gemachten Reisekosten seien bei der Kostenfestsetzung zu berücksichti-
gen, da ausgewiesen durch das Sitzungsprotokoll sowohl der US-Korrespon-
denzanwalt als auch der Präsident der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin
unstreitig am 18. Januar 1996 an der mündlichen Verhandlung vor der Ge-
brauchsmusterabteilung teilgenommen hätten. Erstattungsfähig seien zweifellos
auch die Übersetzungskosten. In beiden Kostenaufstellungen vom 2. Okto-
ber 2009 seien die Dokumente, für die Übersetzungskosten geltend gemacht wür-
den, unter Angabe der Wortanzahl genau benannt worden. Die englischsprachige
Antragsgegnerin habe einen Anspruch auf wortgetreue Information über den Ver-
fahrensablauf gehabt. Der angefochtene Beschluss gehe ferner in rechtlich fehler-
hafter Weise davon aus, dass bei der Kostenfestsetzung nur die Gebühren eines
Löschungsverfahrens anzusetzen seien. Tatsächlich hätten aber zwei Löschungs-
verfahren vorgelegen, die lediglich zur gleichzeitigen Bearbeitung, Verhandlung
und Entscheidung verbunden worden seien.
Zu den in Rede stehenden Übersetzungen hat die Antragsgegnerin vorgetragen,
dass diese zur Information der Antragsgegnerin und zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung notwendig gewesen und in der Kanzlei des anwaltlichen Ver-
- 7 -
treters angefertigt worden seien. Hierzu hat der Vertreter der Antragsgegnerin im
Beschwerdeschriftsatz vom 11. März 2013 nochmals eine anwaltliche Versiche-
rung abgegeben.
Die Antragsgegnerin beantragt somit (sinngemäß),
den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts vom 25. Februar 2013 aufzuheben und die
erstattungsfähigen Kosten auf der Grundalge ihrer beiden vom
2. Oktober 2009 stammenden Kostenaufstellungen neu festzuset-
zen.
Hilfsweise beantragt sie, die Durchführung einer mündlichen Ver-
handlung.
Die Antragstellerinnen beantragen jeweils,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie sind der Auffassung, die Beschwerde sei in der Sache nicht gerechtfertigt. Die
Gebrauchsmusterabteilung sei zu Recht davon ausgegangen ist, dass nur ein Ge-
brauchsmusterlöschungsverfahren vorgelegen habe und die Antragsgegnerin da-
her insgesamt nur die Erstattung einer Prozess- und einer Verhandlungsgebühr
verlangen könne. Auch seien die Gründe dafür, weshalb der US-Korrespon-
denzanwalt für eine zweckgerechte Verteidigung notwendig gewesen sei, nach
wie vor nicht nachvollziehbar vorgetragen worden. Unklar sei insbesondere, wel-
che Aufgaben dieser Anwalt wahrgenommen habe und warum diese Aufgaben
nicht auch vom deutschen Vertreter hätten erledigt werden können. Die Gebühren
und Reisekosten des US-Korrespondenzanwalts seien daher nicht erstattungsfä-
hig. Ferner werde bestritten, dass die geltend gemachten Reisekosten des Präsi-
denten der Antragsgegnerin entstanden seien. Gleiches treffe auch auf die geltend
- 8 -
gemachten Übersetzungskosten zu. Hier sei insbesondere nicht erkennbar, dass
für eine zweckentsprechende Verteidigung der Antragsgegnerin nicht auch eine
Übersetzung der wesentlichen Inhalte der Dokumente ausgereicht hätte. Die ab-
gegebenen anwaltlichen Versicherungen könnten diesen Mangel nicht heilen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die wechselseitigen
Eingaben der Beteiligten vor dem DPMA, auf die Beschwerdeschrift der Antrags-
gegnerin vom 11. März 2013 und ihren weiteren Schriftsatz vom 21. August 2013
sowie auf die Erwiderung der Antragstellerin zu 1. vom 24. Juni 2013 Bezug ge-
nommen.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist innerhalb der zweiwöchigen Frist nach
§ 17 Abs. 4 GebrMG i. V. m. §§ 62 Abs. 2 Satz 4, 73 PatG eingelegt worden. In
dieser Frist ist auch die Beschwerdegebühr in Höhe von 50,--
€ (Nr. 401 200 der
Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG) einbezahlt worden.
2. Die Beschwerde hat auch in der Sache teilweise Erfolg. Entgegen der Auffas-
sung der Antragstellerinnen ist der Vortrag der Antragsgegnerin geeignet, um zu
deren Gunsten eine Änderung des Erstattungsbetrages zu bewirken.
Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören die der Antragsgegnerin erwachsenen
Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte
notwendig waren (§ 17 Abs. 4 GebrMG i. V. m. § 62 Abs. 2 PatG, § 84 Abs. 2
Satz 2 PatG, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Entgegen der Auffassung der Antragstelle-
rinnen zählen hierzu auch eine weitere 10/10 Geschäftsgebühr für den inländi-
schen Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin sowie auch Teile der von
ihr geltend gemachten Reisekosten und Übersetzungskosten. Soweit die Antrags-
- 9 -
gegnerin allerdings Kosten im Zusammenhang mit ihrem US-Korrespondenzan-
walts geltend macht, muss ihre Beschwerde in vollem Umfang erfolglos bleiben.
a) Die Antragstellerin dringt insoweit mit ihrer Beschwerde durch, als sie für die
Tätigkeit ihres Patentanwalts neben der bereits zugesprochenen 10/10 Ge-
schäftsgebühr und einer 10/10 Verfahrensgebühr zusätzlich die Berücksichtigung
einer weiteren 10/10 Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO fordert.
aa) Unstreitig ist, dass die Gebühren für eine patentanwaltliche Tätigkeit im Falle
eines Gebrauchsmusterlöschungsverfahrens, das vor einer Gebrauchsmusterab-
teilung des DPMA stattfindet, nach den für Rechtsanwälte gültigen Vorschriften
berechnet werden können (vgl. BPatGE 49, 29, 30 f.). Im vorliegenden Fall ist zu-
sätzlich zu beachten, dass die Mandatserteilungen zur Rechtsverteidigung des
Streitgebrauchsmusters gegen die beiden Löschungsanträge offensichtlich jeweils
Anfang des Jahres 1994 erfolgt waren. Dies führt dazu, dass sich die Vergütung
für die patentamtlichen Löschungsverfahren gemäß der Übergangsregelung des
§ 61 Abs. 1 RVG nach den insoweit weiter anwendbaren Vorschriften der Bun-
desgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) richtet und zwar gemäß § 134
Abs. 1 Satz 1 BRAGO nach jener Fassung, die Anfang 1994 galt.
bb) Zu berücksichtigen ist ferner, dass es sich bei einem Gebrauchsmusterlö-
schungsverfahren nicht um ein gerichtliches Verfahren handelt. Die Löschungs-
verfahren vor den Abteilungen des DPMA tragen zwar Züge eines justizförmigen
Verfahrens (vgl. BGH GRUR 2010, 231, 233 - „Legostein“ und BlPMZ 2015, 112,
113 -
„VIVA FRISEURE/VIVA“), gebührenrechtlich handelt es sich hierbei aber um
Verfahren vor einer Verwaltungsbehörde. Einschlägig für die Gebühren eines Pa-
tentanwalts sind daher nicht die Regelungen des 3. bis 11. Abschnitts der
BRAGO, also insbesondere nicht § 31 BRAGO; anwendbar ist vielmehr § 118
BRAGO i. V. m. § 12 Abs. 1 BRAGO (vgl. BPatGE 49, 29, 32). Danach kann die
Antragsgegnerin für ihren Patentanwalt pro Löschungsverfahren, bei dem eine
mündlicher Verhandlung durchgeführt wurde, grundsätzlich die Erstattung einer
- 10 -
Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO und die einer Verhandlungsge-
bühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO beanspruchen. Diese Gebühren sind Rah-
mengebühren im Sinne von § 12 BRAGO, was bedeutet, dass deren Höhe nach
billigem Ermessen zu bestimmen ist, wobei insbesondere der Umfang und die
Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit hierbei einfließen können.
Im vorliegenden Fall durfte der vorgegebene Rahmen in Richtung jeweils einer
10/10 Gebühr ausgeschöpft werden, da Gebrauchsmusterlöschungsverfahren, bei
denen die Schutzfähigkeit in Ansehung eines Standes der Technik zu beurteilen
ist, grundsätzlich als überdurchschnittlich umfangreich und schwierig gelten (vgl.
BGH GRUR 2014, 206, 208, re. Sp. -
„Einkaufskühltasche“). Diese Einschätzung
wird auch von den Antragstellerinnen nicht in Frage gestellt, so dass dies als zu-
gestanden angesehen werden kann (vgl. § 138 Abs. 3 ZPO).
cc) Bei den von den Antragstellerinnen unabhängig voneinander gestellten Lö-
schungsanträgen handelte es sich nicht um dieselbe, sondern - zumindest an-
fänglich - um unterschiedliche Angelegenheiten im Sinne von § 13 Abs. 2 BRAGO.
Der anwaltliche Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin war daher be-
rechtigt, für jedes der beiden Verfahren eine 10/10 Geschäftsgebühr nach § 118
Abs. 1 Nr. 1 BRAGO zu fordern. Eine gebührenrechtlich relevante Verfahrensän-
derung trat erst mit dem Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung vom
27. Juli 1994 ein, mit dem die beiden Löschungsverfahren zum Zwecke der
gleichzeitigen Bearbeitung, Verhandlung und Entscheidung miteinander verbun-
den wurden. Hierdurch waren die beiden Verfahren gebührenrechtlich zu
„dersel-
ben Angelegenheit
“ im Sinne von § 13 Abs. 2 BRAGO geworden (vgl. BPatGE 21,
120, 121; 53, 147, 149 -
„Verfahrensgebühren bei Klageverbindung“).
Anders als bei der weiteren Geschäftsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO
kann die Antragsgegnerin nicht auch die Erstattung einer weiteren Verhandlungs-
gebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO fordern. Zum Zeitpunkt der mündlichen
Verhandlung waren die beiden Verfahren bereits miteinander verbunden, weshalb
- 11 -
eine solche weitere Gebühr vom Vertreter der Antragsgegnerin nicht mehr ver-
dient werden konnte.
b) Entgegen der Auffassung, die die Gebrauchsmusterabteilung im angefochtenen
Beschluss vertreten hat, sind die vorliegend von der Antragsgegnerin geltend ge-
machten Übersetzungskosten zu einem geringen Teil erstattungsfähig.
aa) Bei der Berücksichtigung der vorliegenden Kosten ist gemäß § 17 Abs. 4
Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG und § 104 Abs. 2 ZPO davon
auszugehen, dass für die der Kostenrechnung zugrundeliegenden Tatsachen, so-
fern sie lediglich pauschal bestritten sind, eine Glaubhaftmachung ausreicht. Das
heißt, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Kos-
tenerstattungsanspruchs überwiegend wahrscheinlich erscheinen müssen (vgl.
Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., § 104 Rn. 3 - m. w. N.). Der Senat geht
hier mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass der Antragsgegnerin
die in Höhe von 8.739,20 DM und 6.836,-- DM geltend gemacht Übersetzungs-
kosten tatsächlich entstanden sind, auch wenn sie hierzu keine Belege vorgelegt
hat. Insoweit können die vom Vertreter der Antragsgegnerin abgegebenen anwalt-
lichen Versicherungen Wirkung entfalten.
bb) Auch die Berücksichtigung von Übersetzungskosten richtet sich im Ge-
brauchsmusterlöschungsverfahren nach § 17 Abs. 4 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 62
Abs. 2 PatG, § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG und den entsprechenden Regelungen der
ZPO. Nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO hat die zur Kostentragung verpflichtete Partei
die dem Gegner erwachsenen Kosten nur insoweit zu erstatten, als sie zur zweck-
entsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.
Hierbei ist darauf abzustellen, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige
Partei die kostenauslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung - also
bei objektiver Betrachtung ex ante - als sachdienlich ansehen durfte (vgl. OLG
Düss., NJW-RR 2007, 428 f.), wobei die Partei die zur vollen Wahrnehmung ihrer
Belange erforderlichen Schritte ergreifen darf (vgl. Baumbach/Lauterbach/
- 12 -
, ZPO, 74. Aufl., § 91 Rn. 27 f.). Bei Übersetzungstätigkeiten, die vom eige-
nen Anwalt oder seiner Kanzlei vorgenommen wurden, gilt, dass diese nicht durch
die Anwaltsgebühren abgegolten werden, sondern durchaus gesondert zu vergü-
ten sind (vgl. Schulte/, PatG, 9. Aufl., § 80 Rn. 86; KG Berlin, Beschl. v.
17.02.2014, Az. 2 W 165/13
– s. Rechtsdatenbank JURIS
®
). Die Höhe der erstat-
tungsfähigen Übersetzungskosten ist allerdings in entsprechender Anwendung
von § 17 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständi-
gen (ZuSEG) - jetzt: § 11 JVEG - auf die dort genannten Beträge begrenzt (OLG
Düss., JurBüro 1987, 1551 f.; OLGR Celle, 2008, 758 f.). Hiernach begegnet die
Höhe der vorliegend in Ansatz gebrachten Übersetzungskosten insoweit keine
Bedenken, als diese sich überschlägig zwischen 3,20 DM und 4,10 DM pro Zeile
bewegen und damit innerhalb des damals geltenden Rahmens von 4,50 DM blei-
ben, der für eine erschwerte Übersetzung mit Fachausdrücken galt (vgl. die ein-
schlägige, bis 30.06.1994 gültigen Fassungen des ZuSEG).
cc) Problematisch ist dagegen der Einwand der Antragstellerin zu 1., es fehle an
einem überzeugenden Vortrag der Antragsgegnerin dazu, weshalb nicht auch eine
Übersetzung der wesentlichen Inhalte der Dokumente für eine zweckentspre-
chende Verteidigung des Streitgebrauchsmusters ausgereicht hätte. Dieser Ein-
wand betrifft das Gebot, dass Kosten für die Übersetzung nur von solchen Unter-
lagen erstattungsfähig sind, die für den Verlauf des Verfahrens wesentlich sind
und bei denen es auf deren genauen Wortlaut ankommt (BPatGE 33, 102, 104).
Diese Einschränkung ist dem Grundsatz geschuldet, dass jede Partei gehalten ist,
die
Kosten
des
Verfahrens
niedrig
zu
halten
(vgl.
Baum-
bach/Lauterbach/, a. a. O., Rn. 29). Dies wird selbstverständlich auch
von einer ausländischen Partei erwartet (OLG Brandenburg, NJW-RR 2002, 1290,
1291; OLG Düss., NJW-RR 2007, 428, 429). Hierzu im Widerspruch steht die von
der Antragsgegnerin vorgelegte Auflistung von ausnahmslos wörtlich übersetzten
Eingaben und Bescheiden, die ohne nähere Angaben ist, warum eine solche
Übersetzung für das Verständnis des Verfahrens und zu dessen Förderung zwin-
gend notwendig war (vgl. OLG Brandenburg, NJW-RR 2002, 1290, 1291). Dieser
- 13 -
fehlende Vortrag erscheint vor dem Hintergrund, dass der inländische Verfahrens-
bevollmächtigte der englischen Sprache offensichtlich selbst kundig und auch
sonst zur Kommunikation mit seiner Mandantschaft uneingeschränkt in der Lage
war, besonders gravierend (vgl. Baumbach/Lauterbach/, ZPO, 74. Aufl.,
Rn. 212). An dieser Bewertung ändert auch die vom Vertreter der Antragsgegnerin
abgegebene anwaltliche Versicherung nichts, wonach die angefertigten, wörtli-
chen Übersetzungen zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig
gewesen seien, da eine solche Bewertung nicht Gegenstand einer anwaltlichen
Versicherung sein kann. Der nicht ausreichend substantiierte Vortrag rechtfertigt
hier einen sogenannten Sicherheitsabschlag (vgl. OLG Düss., GRUR-RR 2012,
493), der nach Einschätzung des Senats hier billigerweise in Höhe von 75 % vor-
zunehmen ist.
c) Hinsichtlich der Kosten, die die Antragsgegnerin für die Reise des Präsidenten
ihrer Rechtsvorgängerin (G. W. Ragland) zum Verhandlungstermin geltend macht,
gilt Ähnliches. Es steht außer Zweifel, dass die Kosten für An- und Rückreise einer
Partei grundsätzlich erstattungsfähig sind. Ein Verfahrensbeteiligter hat das Recht
- unabhängig davon, ob er einen anwaltlichen Vertreter hat -, persönlich an einer
mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Allerdings genügt die Antragsgegnerin
vorliegend nicht bereits dadurch ihrer Darlegungslast, dass sie auf die Tatsache
hinweist, Herr G. W. Ragland habe unstreitig - ausgewiesen durch das entspre-
chende Protokoll - an der mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 1996 teilge-
nommen. Hier gilt in gleicher Weise, dass derjenige, der sich zu seinen Gunsten
auf einen bestimmten, gebührenrechtlich relevanten Umstand beruft, hierfür auch
einen hinreichend substantiierten Vortrag liefern muss (vgl. in
Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., § 287 Rn. 11; zu den Substantiierungsanforderun-
gen vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. September 2009, X ZR 81/08, [Rz. 12 ff.]
- s. Rechtsdatenbank JURIS
®
).
Der Vortrag der Antragsgegnerin lässt dagegen nicht erkennen, wann die Reise
des Herrn
… von den USA nach Deutschland angetreten wurde und
- 14 -
wann die Rückreise erfolgte. Hierbei ist zu beachten, dass im Unterschied zu den
hier geltend gemachten Übersetzungskosten etwaige Reisekosten durch die Vor-
lage entsprechender, von dritter Seite ausgestellter Belege, gut darstellbar sind.
Die fehlenden Darlegungen und Belege deuten darauf hin, dass die Europareise
des Herrn
… neben dem Zweck, an der hier in Rede stehenden
mündlichen Verhandlung teilzunehmen, auch anderen Zwecken diente. Nach Ein-
schätzung des Senats erscheint deshalb auch hier ein Sicherheitsabschlag ange-
zeigt, der hier billigerweise in Höhe von 50 % vorzunehmen ist.
d) Völlig erfolglos bleibt die Beschwerde der Antragsgegnerin insoweit, als sie
eine Erstattung von Vergütung und Reisekosten für ihren US-Korrespondenzan-
walt (
…) fordert. Die Kosten eines Verkehrsanwalts - und um einen
solchen geht es hier (vgl. Stein/Jonas/, ZPO, 22. Aufl., Bd. 2, § 91 Rn. 98) -
sind nur ausnahmsweise erstattungsfähig, weil die Einschaltung eine Verkehrsan-
walts in der Regel nicht notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist. Dies
gilt grundsätzlich auch für eine ausländische Verfahrensbeteiligte, wobei darauf
abzustellen ist, ob es dieser aufgrund besonderer Umstände oder der Eigenart
des Falles nicht mehr zugemutet werden kann, mit dem inländischen Verfahrens-
bevollmächtigten direkt zu korrespondieren (vgl. OLG Düss., NJW-RR 2007, 428,
429). In diesem Zusammenhang hat die Antragstellerin zu 1. in zutreffender Weise
darauf hingewiesen, dass es von Seiten der Antragsgegnerin an einer Darlegung
mangelt, ob und welche Aufgaben dem US-Korrespondenzanwalt übertragen wa-
ren und gegebenenfalls warum diese Aufgaben nicht in zweckentsprechender
Weise auch vom inländischen Verfahrensbevollmächtigten hätten erledigt werden
können. Gegen eine Berücksichtigung beim Kostenausgleich spricht im Übrigen
auch hier, dass der inländische Verfahrensbevollmächtigte der englischen Spra-
che, also der Sprache seiner Mandantin, offensichtlich kundig war.
e) Andere als die unter a) bis d) genannten Posten stehen nicht im Streit. Auch
im Übrigen bestand vorliegend mit Blick auf den bestehenden Antragsgrundsatz
- 15 -
kein Anlass, weitere Ermittlungen anzustellen oder auf ergänzenden Vortrag hin-
zuwirken.
Gemäß § 18 Abs. 2 BRAGO richtet sich die Höhe der Anwaltsgebühren nach dem
Gegenstandswert des Löschungsverfahrens, den die Gebrauchsmusterabteilung
mit 150.000 DM bestimmt hat. Dieser Wert deckt sich mit der Einschätzung aller
Verfahrensbeteiligten und dürfte auch billigem Ermessen entsprechen.
Danach errechnen sich auf der Grundlage jener Regelungen der BRAGO, die bis
zum 30. Juni 1994 galten, die für das patentamtliche Löschungsverfahren ent-
standenen Kosten, deren Ausgleich und Erstattung die Beteiligten verlangen kön-
nen, wie folgt:
aa) Kosten der Antragsgegnerin
Gebührentatbestand
BRAGO
(in der bis zum
30.06.1994 gülti-
gen Fassung)
Anteil an
der
vollen
Gebühr
Betrag in
DM gemäß
Anl. zu § 11
BRAGO
(€)
150.000
(§ 18 Abs. 2 BRAGO)
1. Geschäftsgebühr
Lö I 120/93
§ 118 Abs.1 Nr. 1
10/10
2.189,00
(1.119,22)
2. Geschäftsgebühr
Lö II 146/93
§ 118 Abs.1 Nr. 1
10/10
2.189,00
(1.119,22)
3. Verhandlungsgebühr
Lö I 120/93
§ 118 Abs.1 Nr. 2
10/10
2.189,00
(1.119,22)
4. Pauschale für Post- und
Fernsprechgebühren
§ 26
40,00
(20,45)
- 16 -
5. Reisekosten der Partei
(G. W. Ragland)
50 % von 5.140,00 DM
2.570,00
(1.314,02)
6. Übersetzungskosten:
25 % von 8.739,20 DM
25 % von 6.836,00 DM
2.184,80
(1.117,07
1.709,00
(873,80)
Summe
13.070,80
========
(6.682,99)
bb) Kosten der Antragstellerin zu 1.)
Gebührentatbestand
BRAGO
(in der bis zum
30.06.1994 gülti-
gen Fassung)
Anteil an
der
vollen
Gebühr
Betrag in
DM gemäß
Anl. zu § 11
BRAGO
(€)
150.000 DM
(§ 18 Abs. 2 BRAGO)
1. Geschäftsgebühr
Lö I 120/93
§ 118 Abs. 1 Nr.1
10/10
2.189,00
(1.119,22)
2. Verhandlungsgebühr
Lö I 120/93
§ 118 Abs. 1 Nr.2
10/10
2.189,00
(1.119,22)
Summe
4.378,00
=======
(2.238,44)
- 17 -
cc) Kosten der Antragstellerin zu 2.)
Gebührentatbestand
BRAGO
(in der bis zum
30.06.1994 gülti-
gen Fassung)
Anteil an
der
vollen
Gebühr
Betrag in
DM gemäß
Anl. zu § 11
BRAGO
(€)
150.000 DM
(§ 18 Abs. 2 BRAGO)
1. Geschäftsgebühr
Lö I 120/93
§ 118 Abs. 1 Nr.1
10/10
2.189,00
(1.119,22)
2. Verhandlungsgebühr
Lö I 120/93
§ 118 Abs. 1 Nr.2
10/10
2.189,00
(1.119,22)
3. Recherchekosten
766,39
(391,85)
4. Pauschale für Post- und
Fernsprechgebühren
§ 26
40,00
(20,45)
5. Reisekosten
79,99
(40,90)
Summe
5.264,38
=======
(2.691,63)
dd) Quotelung und Kostenausgleich gemäß dem Beschluss des erkennenden
Senats vom 19. Februar 1998:
Kosten der Antragsgegnerin
13.070,80
(6.682,99)
- 18 -
Kosten der Antragstellerin zu 1.)
4.378,00
(2.238,44)
Kosten der Antragstellerin zu 2.)
5.264,38
(2.691,63)
Gesamtkosten
22.713,18
========
(11.613,06)
Hiervon trägt die Antragsgegnerin ¾
17.034,89
(8.709.80)
abzügl. ihrer eigenen Kosten
– 13.070,80
(
– 6.682,99)
Es verbleiben somit:
3.964,09
=======
(2.026,81)
Die Antragsgegnerin hat daher im Rahmen des vorzunehmenden Kostenaus-
2.026,81
Einen Verzinsungsanspruch hat keine der Antragstellerinnen geltend gemacht.
III.
Dem hilfsweise gestellten Antrag der Antragsgegnerin auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung hat der Senat nicht Folge geleistet, da eine solche im
Beschwerdeverfahren gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse grundsätzlich nicht
notwendig ist (vgl. Busse/, PatG, 7. Aufl., § 78 Rn. 27; Bühring, GebrMG,
§ 18 Rn. 98; BPatG BlPMZ 1991, 391, 392) und auch im vorliegenden Fall nicht
- 19 -
angezeigt erschien. Die Antragsgegnerin war beginnend mit dem Jahr 1999 - von
anwaltlichen Versicherungen abgesehen - zu keinem Zeitpunkt in der Lage, für die
von ihr geltend gemachten, streitigen Kosten sachdienliche Belege und Unterla-
gen vorzulegen, sodass davon auszugehen war, dass es damit sein Bewenden
haben und eine mündliche Verhandlung jedenfalls insoweit zu keinen weiteren Er-
kenntnisse führen würde. Im Übrigen haben alle Beteiligten von der Möglichkeit,
ihre Rechtsauffassungen und Sichtweisen schriftsätzlich vorzutragen, offensicht-
lich erschöpfend Gebrauch gemacht.
IV.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 18
Abs. 2 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 PatG und §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1
ZPO, die auch bei Nebenentscheidungen in Löschungsverfahren anwendbar sind
(vgl. Bühring, GebrMG, 8. Aufl., § 18 Rn. 129).
Die Antragsgegnerin hat ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von
150.000 DM eigene Kosten in Höhe von 44.067,20 DM (22.985,20 DM +
21.082,00 DM) geltend gemacht, was für das patentamtliche Löschungsverfahren
zu anzusetzenden Gesamtkosten des in Höhe von 53.709,58 DM geführt hätte; ¾
dieses Betrages hätten 40.282,19 DM entsprochen. Abzüglich ihrer eigenen Kos-
ten (44.067,20 DM) hätte sich damit ein negativer, also zu Gunsten der Antrags-
gegnerin bestehender, Kostenausgleichsanspruch in Höhe von 3.785,01 DM er-
rechnet. Im Verhältnis zu dem von der Gebrauchsmusterabteilung zu Lasten der
Antragsgegnerin festgesetzten Betrag (6.126,62 DM) hat sie mit ihrer Beschwerde
somit eine Forderung in Höhe von 9.911,63 DM (6.126,62 DM + 3.785,01 DM) gel-
tend gemacht, wobei sie aber hiermit nur in Höhe von 2.162,53 DM (6.126,62 DM
abzüglich der hier festgesetzten 3.964,09 DM) durchgedrungen ist. Mit Rücksicht
auf
diese
Zuvielforderung
waren
die
Kosten
des
vorliegenden
Be-
- 20 -
schwerdeverfahren zu 78 % der Antragsgegnerin und zu 22% den Antragstellerin-
nen aufzuerlegen, was offensichtlich auch der Billigkeit entspricht.
V.
Die Beschwerdegebühr war der Antragsgegnerin von Amts wegen zu erstatten.
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG
i. V. m. § 80 Abs. 3 PatG statthaft und sie entspricht vorliegend auch der Billigkeit.
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach
§ 80 Abs. 3 PatG dann als billig anzusehen, wenn bei ordnungsgemäßer und an-
gemessener Sachbehandlung die Beschwerde hätte vermieden werden können
(vgl. Schulte/, PatG, 9. Aufl., § 73 Rn. 139). Die Billigkeit einer Erstattung
ist z. B. auch dann gegeben, wenn in einer angefochtenen Entscheidung das Be-
gehren eines Verfahrensbeteiligten nur knapp und formelhaft abhandelt wird, ob-
wohl dieser seinen Antrag mit einer ausführlichen und auch gut nachvollziehbaren
Begründung versehen hatte (vgl. Schulte/, PatG, 9. Aufl., § 73 Rn. 143
- m. w. N.). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die zum angefochtenen Kostenfest-
setzungsbeschluss gelieferte Begründung erschöpft sich darin, dass die Höhe und
die Notwendigkeit eines Großteils der von der Antragsgegnerin geltend gemach-
ten Kosten nicht hinreichend belegt worden seien. Diese Begründung mag zwar
im Ergebnis überwiegend zutreffend sein, sie enthält aber keine Aussage dazu,
warum auch eine anteilige Berücksichtigung von Kosten - hier insbesondere von
Reise- und Übersetzungskosten sowie die Berücksichtigung einer weiteren Ge-
schäftsgebühr - zu unterbleiben hatte. Die Kürze der gelieferten Begründung steht
in einem deutlichen Missverhältnis zu den umfangreichen Ausführungen der An-
tragsgegnerin, mit denen sie ihr Begehren nach einer Berücksichtigung weiterer
Kosten dargelegt hat. Geht eine Behörde oder ein Gericht auf entscheidungser-
hebliches Vorbringen einer Partei in den Gründen seiner Entscheidung nicht ein,
so muss insoweit auf eine Nichtberücksichtigung des Parteivorbringens geschlos-
- 21 -
sen werden (vgl. Schneider/Wolf/, RVG, 6. Aufl., § 33 Rn. 50). Dane-
ben sei noch angemerkt, dass der zugrunde zu legende, unwiderruflich festgelegte
DM/€-Umrechnungskurs im angefochtenen Beschluss ersichtlich falsch mit „1 DM
= 1,995583
Euro“ statt mit 1 Euro = 1,95583 DM angegeben wurde. Zu Gunsten
der Antragsgegnerin kann damit letztlich unterstellt werden, dass sie bei einer an-
gemessenen Begründung des angefochtenen Beschlusses von einer Beschwerde
abgesehen hätte.
VI.
- 22 -
Werner
Bayer
Eisenrauch
Bb