Urteil des BPatG vom 12.04.2016

Stand der Technik, Patentanspruch, Vorbenutzung, Fig

BPatG 253
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
3 Ni 37/14 (EP)
(Aktenzeichen)
URTEIL
Verkündet am
12. April 2016
In der Patentnichtigkeitssache
- 2 -
betreffend das europäische Patent 1 795 247
(DE 50 2006 005 502)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung am 12. April 2016 unter Mitwirkung des Richters Kätker
als Vorsitzender, der Richterinnen Bayer und Dipl.-Chem. Dr. Münzberg, des
Richters Dipl.-Chem. Dr. Jäger und der Richterin Dipl.-Chem. Dr. Wagner
für Recht erkannt:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die E
… N.V. ist eingetragene Inhaberin des am 1. September 2006 beim
Europäischen Patentamt in deutscher Sprache angemeldeten und mit Wirkung für
die Bundesrepublik Deutschland erteilten Patents 1 795 247 (Streitpatent), das die
Priorität
der
deutschen
Patentanmeldung
DE 10 2005
059 214
vom
12. Dezember 2005 in Anspruch nimmt und vom Deutschen Patent- und Marken-
amt unter der Nummer 50 2006 005 502 geführt wird. Das Streitpatent, das in
vollem Umfang und hilfsweise beschränkt mit fünf Hilfsanträgen verteidigt wird,
trägt die Bezeichnung "Filterbeutel für einen Staubsauger sowie dessen Verwen-
dung" und umfasst 32 Patentansprüche, dessen nebengeordnete Patentansprü-
che 1 und 32 wie folgt lauten:
- 3 -
"1. Filterbeutel für einen Staubsauger aus einem Filtermaterial
umfassend mindestens drei Lagen, wobei mindestens zwei
Lagen, die aus mindestens einer Vliesstofflage und
mindestens einer Faservlieslage, enthaltend Stapelfasern
und/oder
Filamente,
bestehen,
durch
eine
Schweißverbindung verbunden sind, mit der Maßgabe, dass
der Pressflächenanteil des Schweißmusters maximal 5 %
der Oberfläche der durchströmbaren Fläche des Filterbeutels
beträgt und dass, bezogen auf die gesamte durchströmbare
Fläche
des
Filterbeutels,
durchschnittlich
maximal
19 Schweißverbindungen pro 10 cm
2
vorhanden sind."
"32. Verwendung
des
Filterbeutels
nach
einem
der
vorhergehenden Ansprüche als Staubsaugerbeutel."
Wegen des Wortlauts der unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1 rückbe-
zogenen Patentansprüche 2 bis 31 wird auf die Patentschrift EP 1 795 247 ver-
wiesen.
Gegen das Patent hat die Klägerin Nichtigkeitsklage erhoben, wobei im Kopf der
Klageschrift vom 27. November 2014 folgende Angaben aufgeführt sind:
"Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Anteil
DE 50 2006 005 502.3 des Patents EP 1 795 247 B1
Patentinhaberin: E
… N.V.
Klägerin:
W… GmbH & Co. KG"
Direkt darunter beginnt der Text der Klageschrift mit dem Satz:
- 4 -
"Hiermit wird namens und in Vollmacht der
gemäß § 81 PatG Nichtigkeitsklage gegen die
E… N.V. in
L…
O
B…
wegen
Erklärung
der
Nichtigkeit
des
deutschen
Anteils
DE
50 2006 005 502.3 des Patents EP 1 795 247 B1 erhoben."
Die Klägerin, die das Streitpatent in vollem Umfang angreift, macht den Nichtig-
keitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend. Sie stützt ihr Vorbringen auf
folgende Dokumente:
N1
T 0782/13-3.3.06 - Entscheidung der Beschwerdekammer des
Europäischen Patentamts vom 7. Februar 2014
N2
Beschluss der Patentabteilung 1.15 des Deutschen Patent- und Mar-
kenamts vom 13. Oktober 2009 zum Einspruch gegen das Patent 10
2005 059 214
N3
Albrecht et al. (Ed.), "Vliesstoffe
– Rohstoffe, Herstellung, Anwen-
dung, Eigenschaften, Prüfung", Wiley-VCH, Weinheim, 2000, S. 138
bis 233
N4
US 2002/0053388 A1
N5
DE 102 21 694 A1
N6
EP 1 198 280 B1
N6a
DE 600 03 431 T2 (deutsche Übersetzung der N6)
N7
DE 195 44 790 A1
N8
Firmenprospekt "swirl
– Welcher Staubfilter-Beutel passt zu meinem
Staubsauger?", 06/2003, S. 1 bis 3, 57 und 59
N9
Prof. Dr. H. Planck, Sachverständigengutachten vom 8. Juli 2013,
10 Seiten
- 5 -
N10
Dr.
H.
Illing-Günther,
Technisches
Gutachten
vom
29. November 2013, 13 Seiten
N11
JP S64-85626
N11a
deutschsprachige Übersetzung der N11
N12
EP 0 974 387 A1
N13
EP 1 197 252 A1
N20
8 W (pat) 17/10, Beschluss des Bundespatentgerichts (8. Senat) vom
21. April 2015 betreffend das Patent 10 2005 059 214
N21
Niederschrift über die Beweisaufnahme durch Augenschein und Zeu-
geneinvernahme vom 24. Juni 2014 (vor der Einspruchsabteilung
des Europäischen Patentamts in Sachen EP 1 960 084; unbeglau-
bigte Kopie)
N22
Schriftsatz der Patentinhaberin vom 22. Mai 2015 im Verletzungsver-
fahren vor dem LG Mannheim, Az.: 7 O 172/13
N24
Fuchs/Albrecht (Hrsgb.), "Vliesstoffe - Rohstoffe, Herstellung,
Anwendung, Eigenschaften, Prüfung", Wiley-VCH, Weinheim,
2. Aufl., S. 562 bis 565 (ohne Publikationsdatum)
N25
DE 44 27 817 C1
Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihre Klage zulässig sei. Sie habe im Rubrum
der Klageschrift richtig die im Patentregister als Inhaberin des Streitpatents einge-
tragene E
… N.V. bezeichnet, ebenso im beigefügten Abbuchungsauftrag.
Zwar habe sie im Text unter dem Rubrum die abweichende Bezeichnung "E
1…
N.V." gewählt, jedoch mit der korrekten Adresse der Patentinhaberin. Zumindest
im Wege der Auslegung sei davon auszugehen, dass ersichtlich die E
… N.V. als
Inhaberin des Streitpatents verklagt werden sollte. Mit Schrift-
satz vom 22. Oktober
2015 hat sie "klargestellt …, dass trotz der Verwendung
unterschiedlicher Bezeichnungen für die Beklagtenpartei in dem Klageschriftsatz
die tatsächlich gemeinte Beklagtenpartei die E
… N.V. ist".
Nach Auffassung der Klägerin ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des
Streitpatents jeweils von den Druckschriften N4 und N12 neuheitsschädlich vor-
- 6 -
weggenommen. Beide Druckschriften offenbarten sämtliche seiner Merkmale, ins-
besondere einen Filterbeutel für einen Staubsauger und eine Faservlieslage im
Sinne des Streitpatents.
Weiter macht die Klägerin eine offenkundige Vorbenutzung von Staubsaugerfilter-
beuteln der Marke swirl® Micropor® gemäß den Anlagen N8 bis N10 ab dem
Jahr 2003 geltend. Bei einem Verständnis des Merkmals "Faservlieslage", dahin-
gehend, dass Verschmelzungen in der Airlaid-Lage noch keine Verfestigung im
Sinn einer Aufwickelbarkeit auf Rollen und einer bestimmten Höchstzugfestigkeit
begründeten, wie dies die Beklagte im parallelen Verletzungsverfahren zu angeb-
lich patentverletzenden aktuellen Filtermaterialien vorgetragen habe, nehme auch
die offenkundige Vorbenutzung sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 des
Streitpatents vorweg.
Ferner macht die Klägerin geltend, dass der Gegenstand des Streitpatents nicht
auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Dazu verweist sie insbesondere auf die Druck-
schrift N6 bzw. N6a in Kombination mit einer der Druckschriften N4 oder N12 oder
mit der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung. Weiter führt sie die
Druckschrift N4 alleine oder in Kombination mit einer der Druckschriften N5 oder
N6 bzw. N6a, weiter die Druckschrift N12 alleine (soweit diese nicht bereits neu-
heitsschädlich sei) und die Druckschrift N13 alleine bzw. mit dem Fachwissen so-
wie in Kombination mit einer der Druckschriften N4 oder N12 oder mit der offen-
kundigen Vorbenutzung an. Schließlich verweist sie noch auf die Druckschrift N7
in Kombination mit der N4 und auf die Druckschrift N11 in Kombination mit der N4
oder mit der offenkundigen Vorbenutzung. Zudem sei der Gegenstand des Streit-
patents ausgehend von der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung in
Kombination mit einer der Druckschriften N4, N6, N7 oder N13 nahegelegt.
Auch die Unteransprüche enthielten keine Merkmale, die die erfinderische Tätig-
keit begründen könnten.
Entsprechendes gelte für die Gegenstände der Hilfsanträge.
- 7 -
Zudem seien die Hilfsanträge unzulässig. Der Gegenstand der Hilfsanträge I
und V sei nicht ursprungsoffenbart, zudem seien die Gegenstände der Hilfsan-
träge II bis V nicht ausführbar.
Ergänzend verweist die Klägerin auf den Widerruf des auf die Prioritätsanmeldung
des Streitpatents erteilten deutschen Patents 10 2005 059 214 durch Beschluss
der Patentabteilung 1.15 vom 13. Oktober 2009 (N2), bestätigt durch Beschluss
des 8. Senats des Bundespatentgerichts vom 21. April 2015 (N20).
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 1 795 247 mit Wirkung für das Hoheitsge-
biet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das
Streitpatent die Fassung eines der Hilfsanträge I bis V gemäß
Schriftsatz vom 22. Februar 2016 erhält,
mit der weiteren Maßgabe, dass die Reihenfolge der Hilfsan-
träge 2 und 3 vertauscht wird.
Gemäß
Hilfsantrag I
wird
in
Patentanspruch 1
die
Angabe
"maximal
19 Schweißverbindungen"
ersetzt
durch
die
Angabe
"weniger
als
5 Schweißverbindungen". Die erteilten Patentansprüche 9 und 10 werden gestri-
chen, die Nummerierung der nachfolgenden Patentansprüche wird angepasst.
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II (ursprünglich Hilfsantrag III) entspricht dem
erteilten Patentanspruch 1 mit dem Unterschied, dass folgendes Merkmal ange-
fügt wird:
- 8 -
"…, wobei der durchschnittliche Median des Porendurchmessers mindestens
150 µm beträgt."
Die erteilten Patentansprüche 5 und 6 werden unter Anpassung der Nummerie-
rung der übrigen Patentansprüche gestrichen.
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag III (ursprünglich Hilfsantrag II) entspricht dem
erteilten Patentanspruch 1 mit dem Unterschied, dass folgendes Merkmal ange-
fügt wird:
"…, wobei die durchschnittliche Totalporosität mindestens 80 % beträgt."
Die erteilten Patentansprüche 2 und 3 werden unter Anpassung der Nummerie-
rung der übrigen Patentansprüche gestrichen.
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag IV entspricht dem erteilten Patentanspruch 1
mit dem Unterschied, dass die o. g. zusätzlichen Merkmale des jeweiligen Pa-
tentanspruchs 1 aus den Hilfsanträgen II und III angefügt werden. Die erteilten
Patentansprüche 2, 3, 5 und 6 werden unter Anpassung der Nummerierung der
übrigen Patentansprüche gestrichen.
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag V entspricht Patentanspruch 1 gemäß Hilfs-
antrag I ergänzt durch die im Patentanspruch 1 gemäß den Hilfsanträgen II und III
jeweils angefügten Merkmale. Die erteilten Patentansprüche 2, 3, 5, 6, 9 und 10
werden unter Anpassung der Nummerierung der übrigen Patentansprüche gestri-
chen.
Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Sie
verweist u. a. auf folgende Dokumente:
N11b
deutschsprachige Übersetzung zu N11, patentanwaltlich beglaubigt
N18
Russell, S. J.
(Ed.),
"Handbook
of
nonwovens",
Woodhead
Publishing Ltd., 2007, S. 172-173
- 9 -
N19
Albrecht et al. (Ed.), "Vliesstoffe
– Rohstoffe, Herstellung,
Anwendung, Eigenschaften, Prüfung", Wiley-VCH, Weinheim, 2000,
S. 269 bis 270
N23
T 0782/13-3.3.06 - Entscheidung der Beschwerdekammer des
Europäischen Patentamts vom 7. Februar 2014 (entspricht N1)
Nach Auffassung der Beklagten ist die Klage schon als unzulässig abzuweisen, da
sie sich laut Klageschriftsatz gegen die nicht als Patentinhaberin eingetragene Eu-
rofilters Holding N.V. und damit entgegen § 81 Abs. 1 Satz 2 PatG nicht gegen die
im Register eingetragene Patentinhaberin richte. Anders als in dem der BGH-Ent-
scheidung Multiplexsystem zugrunde liegenden Fall habe sich die Klage nach der
im Text der Klageschrift auf Seite 1 enthaltenen An
gabe "E1… N.V."
vorliegend gegen eine tatsächlich existierende Gesellschaft gerichtet (vgl. BGH
Mitt. 2009, 30
– Multiplexsystem).
Jedenfalls sei die Klage unbegründet, da der Gegenstand des Streitpatents pa-
tentfähig sei. Insbesondere sei er neu gegenüber dem angeführten Stand der
Technik. In keiner der Entgegenhaltungen sei das Merkmal der Faservlieslage im
Sinne des Streitpatents offenbart. Zudem zeige die Druckschrift N4 nur ein gegen-
über dem streitpatentgemäßen Staubsaugerbeutel gattungsfremdes HEPA-Luft-
filtermedium, während aus der N12 die Anzahl der Schweißpunktzahl nicht auf
Basis der dortigen schematischen Angaben in Figur 2 berechnet werden könne.
Die Beklagte bestreitet die Offenkundigkeit der von der Klägerin geltend gemach-
ten Vorbenutzung von Staubfilterbeuteln. Die angeführten Filtermaterialien wiesen
im Übrigen ebenfalls keine unverfestigte Faservlieslage im Sinne des Streitpatents
auf.
Der Gegenstand des Streitpatents beruhe auch auf erfinderischer Tätigkeit. Der im
Verfahren befindliche Stand der Technik habe dem Fachmann keine Anregung
gegeben, einen Filterbeutel gemäß Patentanspruch 1 des Streitpatents bereitzu-
stellen. Dabei werde von der schwerpunktmäßig als Ausgangspunkt diskutierten
- 10 -
Druckschrift N6/N6a weder eine streitpatentgemäße Faservlieslage noch das Vor-
liegen von Schweißverbindungen mit dem streitpatentgemäßen Schweißmuster
offenbart.
Zudem habe der Fachmann keinen Anlass gehabt, ausgehend von der N6/N6a
auf weiteren Stand der Technik zurückzugreifen. Insbesondere offenbarten die
Druckschriften N4, N12 und N13 ebenso wie die geltend gemachte offenkundige
Vorbenutzung keine Faservlieslage.
Auch der übrige im Verfahren befindliche Stand der Technik sei ungeeignet, den
Gegenstand des Streitpatents nahezulegen. Insbesondere seien die N4 und die
N13 als Offenbarungen gattungsfremder Filtermedien nicht als Ausgangspunkte
geeignet, zumal sie auch beide keine Faservlieslage aufwiesen.
Schließlich verweist die Beklagte auf die Entscheidung der Technischen Be-
schwerdekammer des Europäischen Patentamts vom 7. Februar 2014 (T 0782/13
– 3.3.06), mit dem die Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung des Streitpatents
zurückgewiesen wurde (N1, zugleich N23).
Entscheidungsgründe
I.
1.
Die auf die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit (Art. II § 6
Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 a) EPÜ) gestützte Klage ist zulässig.
Insbesondere ist sie gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 PatG gegen die im Register als
Patentinhaberin eingetragene E
… N.V. gerichtet worden. Zwar ist die Klage
nach dem oben zitierten Anfangssatz der Klageschrift wörtlich gegen die
– nicht
als Patentinhaberin eingetragene
– "E1… N.V." gerichtet. Jedoch ist die
Parteibezeichnung in der Klageschrift nicht allein maßgeblich sondern der
- 11 -
Auslegung fähig (vgl. Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 3. Aufl.,
§ 253, Rn. 46). Dabei ist maßgebend, wie die Bezeichnung bei objektiver Deutung
aus der Sicht der Empfänger (Gericht und Gegenpartei) zu verstehen ist. Bei ob-
jektiv unrichtiger oder auch mehrdeutiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige
Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betrof-
fen werden soll. Bei der Auslegung der Parteibezeichnung sind nicht nur die im
Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern auch der gesamte Inhalt
der Klageschrift einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen.
Hierbei gilt der Grundsatz, dass die Klageerhebung gegen die in Wahrheit ge-
meinte Partei nicht an deren fehlerhafter Bezeichnung scheitern darf, wenn der
Mangel in Anbetracht der jeweiligen Umstände keine vernünftigen Zweifel an dem
wirklich Gewollten aufkommen lässt, solange nur aus dem Inhalt der Klageschrift
und etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, welche Partei tatsächlich ge-
meint ist (vgl. BGH Mitt. 2009, 30
– Multiplexsystem; Busse, Patentgesetz, 7. Aufl.,
§ 82 Rdn. 27; Keukenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren, 5. Aufl., Rdn. 163).
Unter Beachtung dieser Grundsätze ist eine Auslegung der Klageschrift dahin ge-
boten, dass die Klage von Anfang an gegen die E
… N.V. als Beklagte ge-
richtet werden sollte. Hierfür spricht zunächst der oben zitierte Kopf der Klage-
schrift. Dort werden dem Leser eingangs bereits einige der nach § 81 Abs. 5 PatG
erforderlichen Angaben gegeben. Dabei sind die beiden Angaben
"Patentinhaberin: E
… N.V.
Klägerin:
W…GmbH & Co. KG"
naheliegend dahingehend verständlich, dass hier die beiden Kontrahenten der
Nichtigkeitsklage genannt werden. Eine andere Stellung als die der Beklagten
kann eine unmittelbar oberhalb der Klägerbezeichnung im Kopf einer Nichtigkeits-
klage aufgeführte "Patentinhaberin" kaum haben (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 PatG).
Damit wirkt die im direkt nachfolgenden ersten Satz der Nichtigkeitsklage enthal-
tene Angabe einer mit dem Wort "H
…" verändert bezeichneten Gegnerin wi-
- 12 -
dersprüchlich und irritierend. Insbesondere enthält die Klageschrift keine weiteren
Angaben, die das mögliche Auseinanderfallen von eingetragener Patentinhaberin
und Beklagter erklären (z. B. Inhaberwechsel, gewillkürte Prozessstandschaft).
Hinzu kommen weitere Anhaltspunkte, die sich aus den der Klageschrift beige-
fügten Anlagen ergeben. So ist etwa in der Einzugsermächtigung ("Angaben zum
Verwendungszweck des Mandats") vom 27. November 2014, mit dem die Ge-
richtsgebühren für die Nichtigkeitsklage entrichtet werden sollen, unter der vorge-
druckten Feldüberschrift „Name des Schutzrechtsinhabers“ die insoweit korrekte
Angabe "E
… N.V." eingesetzt worden. Zudem enthält die zusammen mit
der Klageschrift eingereichte N1 (Entscheidung der EPA-Beschwerdekammer T
0782/13-3.3.06 vom 07.02.2014) sowohl im vorangestellten "Datenblatt zur Ent-
scheidung" als auch im Entscheidungsrubrum unter "Patentinhaber" und "Be-
schwerdegegnerin (Patentinhaberin)" jeweils die Angabe "E
… N.V."
Weiter ist im Rahmen der Auslegung auch die von der Klägerin im weiteren Text
der Klageschrift verwendete Bezeichnung ihrer Gegnerin zu berücksichtigen. Zwar
verwendet die Klägerin einmal auf S. 2, 4. Absatz der Klageschrift im Kostenan-
trag die Bezeichnung "Nichtigkeitsbeklagte". Im weiteren Verlauf der Schrift wer-
den dann aber stets die Bezeichnungen "Inhaber(in) des Streitpatents" (S. 11,
vorle. Z., S. 12, 4. Abs.), danach nur noch "Patentinhaberin" verwendet (vgl. S. 15,
le. Abs.; S. 17, vorle. und le. Abs.; S. 18, 1. Abs.,
wobei die E… N.V. aus
dem dort genannten Gutachten N9 auch als Auftraggeberin hervorgeht (vgl. N9,
Deckblatt); S. 18, vorle. Abs.; S. 21, 3. Abs., wobei die Klägerin dort die "Patentin-
haberin" als die in den Einspruchsverfahren agierende Person benennt). Diese
Angaben sprechen ebenfalls dafür, dass die Klage gegen die E
… N.V. ge-
richtet werden sollte.
Hingegen ist aus diesen Unterlagen nicht nachvollziehbar zu entnehmen, warum
statt der darin mehrfach als Patentinhaberin identifizierten E
… N.V. die E1…
N.V. Beklagte des Rechtsstreits sein soll. Auch die Abfassung und
- 13 -
Unterzeichnung der Klageschrift durch einen Patentanwalt lässt eher die E
N.V. als Beklagte plausibel erscheinen.
Die Aufführung einer anderen Gesellschaft mit gleichem Firmenkern und gleicher
Anschrift wie die Patentinhaberin, jedoch mit dem Zusatz "H
…", erscheint unter
diesen Umständen als Versehen, das eher unauffällig war und dementsprechend
zunächst von allen Beteiligten nicht bemerkt worden ist. Auch der spätere
Schriftsatz der Klägerin vom 14. August 2015 spricht für ein anfängliches Verse-
hen (zur Berücksichtigungsfähigkeit späterer Prozessvorgänge bei der Auslegung
vgl. Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 35. Aufl., § 253 Rn. 7). Dort ist im Kopf
wiederum die Eurofilter N.V. als Patentinhaberin aufgeführt, im Text ist zunächst
(S. 1, 1. Satz) von "der Beklagten", danach von der "Patentinhaberin" die Rede
(S. 2, le. Abs.; S. 3, 2. Abs. u. le. Abs. usw.). Auch diese Wortverwendung durch
den Verfasser der Klageschrift spricht für die von allen Beteiligten bis dahin vorge-
nommene Gleichsetzung von eingetragener Patentinhaberin und Beklagter, damit
für ein Versehen bei der Angabe "Holding". Bloße Versehen können richtig gestellt
werden (Keukenschrijver, Rn. 163; Busse, a. a. O.). Nach alledem ist der letztlich
entscheidende Willensakt der Klägerin darauf gerichtet, die Klage gegen die ein-
getragene Patentinhaberin, mithin gegen die richtige Beklagte zu richten, so dass
die Klage zulässig ist.
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der im Schriftsatz der Klägerin vom
22. Oktober 2015 enthaltene Satz "Es soll spätestens hiermit klagestellt werden,
dass trotz der Verwendung unterschiedlicher Bezeichnungen für die Beklagten-
partei in dem Klageschriftsatz die tatsächlich gemeinte Beklagtenpartei die E
N.V. ist" einen hilfsweise erklärten Parteiwechsel darstellt, mit der die Klage
auf die eingetragene Patentinhaberin umgestellt worden wäre (vgl. hierzu Keuken-
schrijver, a. a. O., Benkard, 11. Aufl., § 81 Rdn. 7 a.E.), was zu diesem Zeitpunkt
auch noch ohne Zustimmung des ausscheidenden "Beklagten" möglich gewesen
wäre (vgl. Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Aufl., § 263, Rdn. 24 m. w. N.).
2.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
- 14 -
2.1 Das Streitpatent betrifft einen Filterbeutel für einen Staubsauger umfassend
mindestens drei Lagen, wobei mindestens zwei Lagen, die aus mindestens einer
Vliesstofflage und einer Faservlieslage bestehen, durch eine Schweißverbindung
verbunden sind, wobei durch die geringe Anzahl Schweißverbindungen pro Fläche
eine hohe Bauschigkeit eingestellt wird. Die Erfindung betrifft weiterhin die Ver-
wendung eines derartigen Filterbeutels (vgl. Streitpatent Patentansprüche 1, 32
und S. 2 Abs. [0001]).
Der Stand der Technik beschäftigt sich nach Angaben des Streitpatents mit der
Verbesserung der seit langer Zeit bekannten ein- und mehrlagigen Filtertüten aus
Papier bzw. Papier und Tissue für Staubsaugerfilterbeutel. Zum Zwecke der Stei-
gerung der Staubabscheidefähigkeit werden dabei Vliesstoffe aus schmelzge-
sponnnen Mikrofasern (Melt-Blown) oder SMS (= Spinnvlies-Meltblown-Spinnvlies)
eingesetzt. Weiterhin sind Kombinationen von Vliesstoffen, die eine hohe Stand-
zeit und Staubabscheidefähigkeit besitzen, Filtertüten mit einem mehrlagigen Auf-
bau, bei dem die Faserdurchmesserverteilungen in der Grobstaubfilter- und
Feinstaubfilterlage Gradienten aufweisen, sowie Staubsaugerbeutel, bei denen vor
einer Filterschicht eine Vorfilterschicht aus einem trocken gelegten, elektrostatisch
wirksamen Vliesstoff vorhanden ist, beschrieben (vgl. Streitpatent S. 2
Abs. [0002]). In der EP 1 197 252 A1 (= N13) wird ein Filtermedium aus einem Fo-
lienfaservliesstoff beschrieben, das aus trocken gelegten, elektrostatisch gelade-
nen, fibrillierten Fasern besteht, die durch Ultraschallschweißen miteinander ver-
bunden werden, wobei für eine ausreichende Festigkeit des Vliesstoffs mindes-
tens 2 Schweißpunkte pro Quadratzentimeter gesetzt sind. Dieses Material kann
gegenüber dem Vernadeln eines Faserflors mit einem Scrim schneller gefertigt
werden und vermeidet zugleich den hohen Luftwiderstand eines Scrims. Allerdings
weist dieses Filtermedium nach Angaben des Streitpatents ein unzureichendes
Staubspeichervermögen für die Anwendung als Filtermedium für Staubsauger-
beutel auf (vgl. Streitpatent S. 2 Abs. [0003]).
2.2 Davon ausgehend liegt dem Streitpatent die Aufgabe zu Grunde, einen Filter-
beutel anzugeben, dessen Filtermaterial im Vergleich zu denen, die im Stand der
- 15 -
Technik beschrieben sind, ein überlegenes Staubspeichervermögen aufweist (vgl.
Streitpatent S. 2 Abs. [0004]).
Bei dieser vom Streitpatent (Abs. [0004]) abweichenden Problemdefinition hat der
Senat diejenigen Elemente nicht berücksichtigt, die zur patentgemäßen Lösung
gehören, weil die Definition des technischen Problems nicht dazu dient, eine Vor-
entscheidung über die Frage der Patentfähigkeit zu treffen, sondern lediglich
fachmännische Bemühungen um eine Bereicherung des Standes der Technik
ohne Kenntnis der Erfindung zu lokalisieren (vgl. BGH GRUR 2015, 352
Quetiapin, BGH GRUR 2015, 356
– Repaglinid, jew. m. w. N.). So stellt eine be-
sonders geringe Rohdichte (bulk density) des Filtermaterials, wie sie in der im
Streitpatent formulierten Aufgabenstellung genannt ist, bereits eine mögliche Lö-
sung für ein überlegenes Staubspeichervermögen dar. Auch der darin für die Auf-
rechterhaltung der geringen Rohdichte genannte stabile Aufbau des Filterbeutels
bezieht sich auf Eigenschaften der unverfestigten Faservlieslage und betrifft somit
ebenfalls ein Lösungsmerkmal, dass die erhöhte Staubspeicherkapazität des
Streitgegenstands begründet.
2.3 Gelöst wird die Aufgabe gemäß Hauptantrag durch einen Filterbeutel für ei-
nen Staubsauger mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 sowie durch die
Verwendung des Filterbeutels nach Patentanspruch 32, wobei der Patentan-
spruch 1 folgende Merkmale aufweist:
1 Filterbeutel für einen Staubsauger aus einem Filtermaterial umfassend
mindestens drei Lagen, wobei
2
mindestens zwei Lagen,
(a) die aus mindestens einer Vliesstofflage und
(b) mindestens einer Faservlieslage, enthaltend Stapelfasern und/oder
Filamente, bestehen,
3
durch eine Schweißverbindung verbunden sind, mit der Maßgabe,
- 16 -
(a) dass der Pressflächenanteil des Schweißmusters maximal 5 % der
Oberfläche der durchströmbaren Fläche des Filterbeutels beträgt,
und
(b) dass, bezogen auf die gesamte durchströmbare Fläche des
Filterbeutels, durchschnittlich maximal 19 Schweißverbindungen
pro 10 cm
2
vorhanden sind.
Der nebengeordnete Patentanspruch 32 betrifft die Verwendung des Filterbeutels
nach einem der vorhergehenden Ansprüche als Staubsaugerfilterbeutel.
2.4. Bei dem vorliegend zuständigen Fachmann handelt es sich um einen
Diplomingenieur der Fachrichtung Maschinenbau oder Verfahrenstechnik mit zu-
mindest Fachhochschulabschluss und mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung
und Fertigung von Filtermaterialien.
II.
Das Streitpatent erweist sich als bestandsfähig. Den Gegenständen des Streitpa-
tents nach den Patentansprüchen 1 bis 32 kann die Patentfähigkeit nicht abge-
sprochen werden (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit a
EPÜ).
1.
Die geltenden Patentansprüche 1 bis 32 sind zulässig. Sie sind gegenüber
den erteilten Patentansprüchen 1 bis 32 unverändert. Im Übrigen sind die Nichtig-
keitsgründe der unzulässigen Erweiterung oder der nachträglichen Erweiterung
des Schutzbereichs (Art. 6 Abs. 1 Nr. 3 u. 4 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 c) u.
d) EPÜ) auch nicht geltend gemacht worden.
2.
Vor der Beurteilung der Bestandsfähigkeit des Streitpatents ist zunächst der
Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 auszulegen, d. h. so zu interpretie-
ren, wie der Fachmann die Merkmale Faservlieslage und Vliesstofflage versteht.
- 17 -
Unter einer Vliesstofflage gemäß Merkmal 2(a) ist streitpatentgemäß ein Vliesstoff
zu verstehen, bei dem ein durch Ablegen von Fasern und Filamenten entstande-
nes Faservlies in einem Vliesverfestigungsschritt zum Verbinden der einzelnen
Fasern (Kleben, Ultraschallschweißen o. ä.) weiter verfestigt wird, so dass der
Vliesstoff bzw. die Vliesstofflage eine ausreichende Eigenfestigkeit aufweist, um
z. B. zu Rollen aufgewickelt zu werden (vgl. Streitpatent S. 3 Abs. [0015]; vgl.
auch N20 S. 9 Abs. 2 und N19 S. 269 Abs. 1 und 3). Beispielhaft führt das Streit-
patent für eine Vliesstofflage ein Scrim, insbesondere ein Spinnvlies oder eine
Meltblownlage an (vgl. Streitpatent Patentanspruch 23, S. 3 Abs. [0016] und S. 4
Abs. [0023] bis [0026]), wobei das Streitpatent unter einem Scrim jedes luftdurch-
lässige Material versteht, dass als Träger- oder Verstärkungsschicht dienen kann
(vgl. Streitpatent S. 3 Z. 38 bis 39).
Demgegenüber besteht eine Faservlieslage gemäß Merkmal 2(b) aus lose abge-
legten Stapelfasern und/oder Filamenten, die keine Vliesverfestigung aufweisen
und damit auch keinen Vliesbindeschritt durchlaufen haben. Als Fasern führt das
Streitpatent dabei Stapelfasern aus Naturfasern und/oder Chemiefasern, wie fibril-
lierte Folienfasern (Splitfasern) und Crimpfasern mit Zickzack-, Wellen- und/oder
Spiralstruktur an (vgl. Streitpatent S. 3 Abs. [0011], [0012] und [0014]). Diese Fa-
sern werden zur Bildung der Faservlieslage nur auf die Vliesstofflage gemäß
Merkmal 2(a) abgelegt und daran durch Schweißverbindungen, insbesondere
durch
Ultraschallschweißverbindungen,
gebunden
(vgl.
Streitpatent
S. 3
Abs. [0015], Patentanspruch 30 und S. 3 Abs. [0016] Satz 1). Somit wird die Fa-
servlieslage nur lokal verfestigt, so dass die in der Faservlieslage abgelegten Sta-
pelfasern und/oder Filamente außerhalb der Schweißpunkte unverbunden sind
(vgl. Streitpatent S. 3 Abs. [0016] sowie Fig. 13a und 13b; vgl. auch N20 S. 9/10
seitenübergr. Abs.). Die Belegung der Oberfläche mit Schweißpunkten reicht da-
bei nicht für einen Verfestigungsgrad in der Faservlieslage aus, der eine selbsttra-
gende Eigenschaft dieser Lage begründen könnte, da gemäß Merkmal 3(a) maxi-
mal 5 % der Oberfläche der durchströmbaren Fläche des Filterbeutels von den
Schweißpunkten belegt ist.
- 18 -
3.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu. In keinem der vorliegenden
Dokumente wird ein Filterbeutel für einen Staubsauger mit sämtlichen im Pa-
tentanspruch 1 aufgeführten Merkmalen beschrieben.
3.1. Die von der Klägerin hinsichtlich der Neuheit herangezogene Druckschrift N4
betrifft einen HEPA-Luftfilter aus einer Lage aus einem elektrostatisch aufgelade-
nen thermoplastischen Faserscrim, das punktuell an eine Lage aus einem "glass
fiber batting" bzw. "glass fiber batt" gebunden ist (vgl. N4 Patentansprüche 1, 3, 4,
7, S. 1 Abs. [0009], S. 1/2 Abs. [0012], S. 2 Abs. [0013], [0021] und S. 3
Abs. [0028]). Die Begriffe "glass fiber batting" bzw. "glass fiber batt" werden dabei
in N4 synonym mit dem Begriff "glass fiber web" verwendet (vgl. N4 S. 3
Abs. [0028] und S. 2 Abs. [0023] i. V. m. Fig. 2, wobei im Abs. [0023] von einer
"glass fiber batt layer" gesprochen wird, diese aber in der Fig. 2 als "glass fiber
web" gekennzeichnet ist). Dies steht auch im Einklang mit der Fig. 1, in der ein
"glass fiber web" als Glasfaser-haltige Lage aufgezeigt wird. Aus dieser Figur ist
zugleich ersichtlich, dass diese Glasfasermatte von einer Rolle abgewickelt wird
und somit im streitpatentgemäßen Sinn eine eigenfeste Vlieslage darstellt. Im Üb-
rigen führt die Angabe in N4, dass das "glass fiber batt" durch konventionelles
Airlaying hergestellt werden kann und ein Verfestigungsschritt in N4
nicht offenbart wird (vgl. N4 S. 3 Abs. [0028]), zu keiner anderen Ausle-
gung. Denn der Sinngehalt eines Merkmals ist mit Blick darauf zu ermitteln, was
mit dem Merkmal aus der Sicht des Fachmanns im Hinblick auf die Lehre der Ent-
gegenhaltung erreicht werden soll (vgl. BGH, GRUR 2015, 868
– Polymer-
schaum II). Da aber sowohl in den Fig. 1 und 2 als auch insbesondere im weiteren
Verlauf des die Airlaying-Technik offenbarenden Absatzes [0028] der N4 von ei-
nem "glass fiber web" gesprochen wird, wird dem Fachmann in der N4 unmittelbar
und eindeutig die Verwendung einer Glasfaserlage gelehrt, die im streitpatentge-
mäßen Sinn eine zu Rollen aufwickelbare Vlieslage darstellt. Damit ist keine Fa-
servlieslage im Filter gemäß N4 enthalten, so dass sich der HEPA-Luftfilter nach
N4 vom Streitgegenstand im Merkmal 2(b) unterscheidet. Zudem ist in N4 die
Verwendung des beschriebenen Filters für einen Staubsaugerbeutel nicht offen-
bart. HEPA-Filtermaterialien mögen zwar prinzipiell auch für die Herstellung von
- 19 -
Staubsaugerfilterbeuteln geeignet sein. Der Fachmann kann aber der N4 nicht
unmittelbar und eindeutig eine Konfektionierung des dort offenbarten HEPA-Filters
zu einem Staubsaugerfilterbeutel entnehmen, so dass sich der Filter gemäß N4
vom Streitgegenstand auch im Merkmal 1 unterscheidet.
3.2. Die Druckschrift N12 offenbart einen Staubsaugerbeutel aus einem mehrlagi-
gen Filtermaterial, wobei die Lagen u. a. aus einer Papier-, einer Spinnvlies- und
einer Meltblown-Vlieslage bestehen, so dass das Filtermaterial dreilagig aufgebaut
ist, wobei die einzelnen Lagen über verschmolzene Polymerbereiche miteinander
verbunden sind (vgl. N12 Patentansprüche 1, 6 bis 9, 12 bis 14, 18, Sp. 2
Abs. [0007], Sp. 3 Abs. [0015] bis Sp. 4 Abs. [0019], Fig. 1 und 2). Die Polymerbe-
reiche weisen dabei eine Verschweißfläche von 0,5 bis 10 %, bevorzugt 1 bis 3 %
der Oberfläche auf. Zudem mögen sich bei einer Ausdehnung der verschweißten
Polymerbereiche von 1 mm in der Länge und/oder Breite bzw. im Durchmesser
bei einer Verschweißfläche von 0,5 % rechnerisch 5 bzw. 6,4 Schweißpunkte pro
10 cm
2
ergeben, so dass in N12 ein Filtermaterial mit den streitpatentgemäßen
Merkmalen 1, 2(a), 3(a) und 3(b) beschrieben ist (vgl. N20 S. 16 Abs. 2 i. V. m.
N12 Patentansprüche 1, 2, 19 und Sp. 2 Abs. [0007], [0009]). Der Staubsauger-
beutel gemäß N12 unterscheidet sich vom Streitgegenstand aber im Merk-
mal 2(b). Denn die Meltblown-Vlieslage ist aufgrund des Herstellungsverfahrens
unstreitig verfestigt und die Spinnvliesschicht weist eine Eigenfestigkeit auf, die in
N12 als vorteilhaft beschrieben wird, da dadurch bei Zerstörung der Papierschicht
der Staubfilterbeutel ausreichend stabil und filterwirksam bleibt (vgl. N12 Sp. 3
Abs. [0014]). Entgegen der Ansicht der Klägerin stellt dabei die Spinnvliesschicht
gemäß N12 keine unverfestigte Faservlieslage im Sinne des Merkmals 2(b) dar.
Zwar wird in der N12 die Faserschicht nicht zwingend verklebt, da der Vliesstoff
auch durch eine Verschlingung der ihn bildenden Fasern verfestigt sein kann (vgl.
N12 Sp. 3 Abs. [0014]). Eine derartige Vliesstofflage ist aber von der streitpatent-
gemäßen Faservlieslage unterscheidbar. Denn der Verschlingungsprozess stellt
einen typischen, rein mechanischen Verfestigungsschritt bei der Vliesherstellung
dar (vgl. N3 S. 214ff., insbesondere S. 215 Tab. 4-6), der gemäß den Angaben im
Streitpatent bei der Herstellung der Faservlieslage nicht erfolgen soll. Außerdem
- 20 -
ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang des Abs. [0014] der N12, dass die
Angaben zur Verschlingung den zu Beginn dieses Absatzes angesprochenen
"zumindest eigenfesten" Vliesstoff näher beschreiben. Auch im Patentanspruch 1
der N12 wird indirekt offenbart, dass die Faserschicht (4, 5) bereits verfestigt sein
soll, bevor sie durch die Schweißpunkte ausdrücklich "zusätzlich in sich selbst
verfestigt" wird.
3.3. Die geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung gemäß N8 bis N10, ihre
Offenkundigkeit unterstellt, trifft den Streitgegenstand ebenfalls nicht neuheits-
schädlich. Dem Prospekt N8 ist ein Staubsaugerfilterbeutel zu entnehmen, der aus
5 verbundenen Lagen eines "Spezial-Filtervlieses" besteht, wobei die Lagen über
luftundurchlässige, kreuzförmige Schweiß- oder Stepppunkte fixiert und pro 10
cm
2
1,5 Schweißpunkte vorhanden sind (vgl. N8 S. 57 "Frage 3" und S. 59 obere
Abb. mit daneben stehenden Text; vgl. N9 S. 4 2. Aufzählungspunkt, S. 5
3. Aufzählungspunkt von unten; vgl. N10 S. 12 Abb. 14). Ein Pressflächenanteil
gemäß Merkmal 3(a) ist den Unterlagen N8 bis N10 nicht zu entnehmen. Ob die
Klägerin diesen sinngemäß mit vorgetragen hat, etwa durch die spätere Bezug-
nahme auf das Protokoll der Inaugenscheinnahme durch die Einspruchsabteilung
des Europäischen Patentamts vom 24. Juni 2014, in dem es heißt, dass der
Pressflächenanteil
"sicher
unter
5 %"
beträgt
(vgl.
N21
S. 1/12
8. Aufzählungspunkt), kann offen bleiben. Denn den o. g. Unterlagen ist jedenfalls
keine Faservlieslage gemäß Merkmal 2(b) zu entnehmen. Der Prospekt N8 enthält
keine Angaben hinsichtlich einer lediglich lose abgelegten Faservliesschicht, die
im streitpatentgemäßen Sinn keinen Verfestigungsschritt durchlaufen hat und in
den Gutachten N9 und N10 werden bei der hierfür in Betracht kommenden Airlaid-
Lage Verschmelzungen der Stapelfasern festgestellt (vgl. N9, S. 6/7 Abb. 4, 4.1
und 4.2, S. 10 le. Abs.; vgl. N10, S. 10 le. Abs. i. V. m. S. 11/12 Abs. 11 bis 13),
aufgrund derer das Gutachten N10 zu dem Schluss kommt, dass es sich „um ei-
nen verfestigten, auf-
und abrollbaren … Vliesstoff“ handele (vgl. N10, S. 13).
Diese Beobachtungen und Schlussfolgerungen sind somit nicht geeignet, das
streitpatentgemäße Merkmal 2(b) in der N8 zu implizieren.
- 21 -
Daran ändert auch der Vortrag der Klägerin nichts, wonach bei einem Verständnis,
dass die Verschmelzungen in der Airlaid-Lage des Filtermaterials gemäß N8 nicht
zu einer Verfestigung im Sinne einer streitpatentgemäßen Vliesschicht führten, wie
es die Beklagte im parallelen Verletzungsverfahren in Zusammenhang mit der Be-
gutachtung von aktuell vertriebenen Staubfilterbeuteln vertreten habe (vgl. N22),
eine Faservlieslage i. S. d. Streitpatents vorliege. Hierbei handelt es sich um
Schlussfolgerungen und Bewertungen, die zudem von der Beklagten im Zusam-
menhang mit hier nicht relevanten Staubfilterbeuteln vorgetragen worden sind, je-
doch nicht um Tatsachenvorbringen zur Darlegung einer offenkundigen Vorbenut-
zung. Die geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung offenbart daher das
Merkmal 2b) schon nach eigenem Vortrag der Klägerin nicht.
3.4. Die weiteren dem Senat vorliegenden Entgegenhaltungen können die Neu-
heit des streitpatentgemäßen Staubsaugerfilterbeutels ebenfalls nicht in Frage
stellen. Die darin offenbarten Staubfilterbeutel unterscheiden sich vom Streitge-
genstand durch Fehlen einer Faservlieslage gemäß Merkmal 2(b) und/oder eines
Schweißmusters gemäß der Merkmale 3(a) und 3(b) (vgl. N5 bis N7 und N11)
bzw. betreffen gattungsfremde Filter und damit keine Filterbeutel für Staubsauger
(vgl. N13 und N25). Diese Druckschriften wurden von der Klägerin hinsichtlich der
Neuheit auch nicht in Betracht gezogen.
4.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
4.1. Zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist zu klären, ob der Fachmann
Veranlassung hatte, den Stand der Technik zu ändern. Dabei ist zu berücksichti-
gen, dass die technische Entwicklung erfahrungsgemäß nicht notwendigerweise
diejenigen Wege geht, die sich bei nachträglicher Analyse der Ausgangsposition
als plausibel oder sogar mehr oder weniger zwangsläufig darstellen und dass
auch nicht bereits die Kenntnis eines zum allgemeinen Fachwissen gehörenden
technischen Sachverhalts von vornherein eine Veranlassung belegt. Vielmehr ist
es erforderlich, dass der Stand der Technik dem Fachmann Anstöße, Anregun-
- 22 -
gen, Hinweise oder sonstige Anlässe dafür vermittelt, die Lösung des technischen
Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen.
4.2. Diesen Grundsätzen folgend bedurfte es eines erfinderischen Zutuns, um
den im Patentanspruch 1 angegebenen Filterbeutel für einen Staubsauger zur Lö-
sung der streitpatentgemäßen Aufgabe bereitzustellen. Denn keines der vorlie-
genden Dokumente vermittelt dem Fachmann eine Anregung, dabei auf die streit-
patentgemäße Kombination der Merkmale 2(b), 3(a) und 3(b) zu achten, um damit
ein bauschiges Filtermaterial mit einem hohen Staubspeichervermögen zu erhal-
ten.
4.3. Dies trifft insbesondere auch auf die von der Klägerin als Ausgangspunkt für
die Bereitstellung des streitpatentgemäßen Gegenstands nach Patentanspruch 1
diskutierte Druckschrift N6/N6a zu.
a)
Diese Druckschrift strebt wie die Streitpatentschrift einen Filterbeutel mit ei-
nem hohen Staubspeichervermögen an (vgl. N6 S. 2 Abs. [0005] und S. 4
Abs. [0012]). Dazu stellt die N6/N6a einen mehrlagigen Filter bereit, der zu einem
Staubsaugerbeutel verarbeitet wird (vgl. N6 Patentansprüche 1, 16 und S. 4
Abs. [0016]). Der mehrlagige Filter umfasst eine Mehrzahl von nicht-vorgebonde-
ten Lagen, die final gebondet werden, um eine einheitliche Lagenstruktur zu bilden
(vgl. N6 Patentansprüche 1 und 17, sowie S. 2 Abs. [0001] und S. 3 Abs. [0008]).
Der Wortlaut des Patentanspruchs 1 der N6 ist dabei so zu verstehen, dass "die
Mehrzahl von Lagen", die zur Bildung einer einheitlichen Lagenstruktur
zusammengebondet ist, genau der "einen Mehrzahl von nicht-vorgebondeten La-
gen" entspricht, die der beanspruchte mehrlagige Filter umfasst. Demnach sind im
Rahmen der Herstellung des mehrlagigen Filters nach N6/N6a vor und während
des Aufeinanderlegens der Lagen zwar wenigstens eine und vorzugsweise alle
Lagen nicht vorgebondet und damit nicht selbsttragend. Sobald alle Filterlagen
abgelegt sind, erfolgt jedoch das abschließende Bonden der einen und vorzugs-
weise von allen Lagen durch Aktivierung des Bindemechanismus. Dadurch bilden
sich aus thermisch bindenden Schmelzfasern oder klebend bindbaren Fasern se-
- 23 -
parate, freistehende, zusammenhängende und typischerweise selbsttragende
Bahnen (vgl. N6 Patentansprüche 1 und 17, S. 3 Abs. [0009] und [0010]). Eine An-
regung, eine der nicht vorgebondeten Lagen vom abschließenden Bonden auszu-
nehmen und dadurch entsprechend dem streitpatentgemäßen Merkmal 2(b) eine
auch im Endprodukt nicht selbsttragende Schicht mit einer hohen Bauschigkeit zu
erhalten, ist der N6/N6a nicht zu entnehmen. Eine derartige Anregung kann auch
nicht den Merkmalen der Patentansprüche 2, 20 und 21 der N6/N6a entnommen
werden. Denn obwohl diese Patentansprüche aufzeigen, dass mindestens eine
Lage im mehrlagigen Filter nicht selbsttragend und damit nicht aufrollbar ist, han-
delt es sich dabei nicht um eine streitpatentgemäße Faservliesschicht. Denn diese
zeichnet sich nicht nur durch eine fehlende Aufwickelbarkeit sondern auch
dadurch aus, dass sie keinen Vliesbindeschritt durchlaufen hat (vgl. II. 2.). Dem-
gegenüber ist die mindestens eine Lage gemäß Patentansprüchen 2, 20 und 21
der N6/N6a so locker bzw. so hauchdünn (= flimsy) aufgebaut, dass diese zwar
nicht selbsttragend und damit ebenfalls nicht aufwickelbar ist (vgl. N6 S. 4
Abs. [0014] und [0015]). Sie unterscheidet sich aber von der streitpatentgemäßen
Faservlieslage nach Merkmal 2(b) durch den erfolgten Vliesbindeschritt beim Bon-
den, d. h. einer durch thermische Energie induzierten Bindung der abgelegten Fa-
sern einer Lage untereinander. Weiterhin enthält die N6/N6a auch keine Hinweise
auf die streitpatentgemäßen Merkmale 3(a) und 3(b), wonach die Lagen des Fil-
termaterials durch eine Schweißverbindung verbunden sind, wobei der Pressflä-
chenanteil des Schweißmusters maximal 5 % der Oberfläche der durchströmbaren
Fläche des Fiiterbeutels beträgt und, bezogen auf die gesamte durchströmbare
Fläche des Filterbeutels, durchschnittlich maximal 19 Schweißverbindungen pro
10 cm
2
vorhanden sind. Da N6/N6a weder eine Faservlieslage gemäß Merk-
mal 2(b) noch ein Schweißmuster nach den Merkmalen 3(a) und 3(b) in den Fokus
des Fachmanns stellt, kann diese Entgegenhaltung auch nicht ein Filtermaterial
nahe legen, das die streitpatentgemäße Kombination dieser Merkmale aufweist.
Die Argumentation der Klägerin, N6/N6a beschreibe das Bonden von wenigstens
einer Lage nach dem Stapeln aller Lagen und damit nicht zwangsläufig das Bon-
den aller Lagen (vgl. N6 S. 3 Z. 41 bis 43), kann ebenfalls nicht durchgreifen.
- 24 -
Denn diese technische Maßnahme muss im Kontext der Gesamtoffenbarung die-
ser Druckschrift gelesen werden (vgl. BGH GRUR-RR 2008, 458
– Durchfluss-
zähler; BGH GRUR 2012, 1124
– Polymerschaum). Der Absatz, in dem diese
technische Maßnahme offenbart wird, beschreibt aber einleitend als Charakteristi-
kum der neuen Filterzusammensetzung, dass "wenigstens eine und vorzugsweise
alle der Lagen vor dem und während des Stapelns nicht vorgebondet sind" (vgl.
N6 S. 3 Z. 36 bis 37 bzw. N6a S. 3 Abs. [0022] Satz 1). Somit ist es eine sprach-
lich konsequente Folge, dass N6/N6a in dem dem Stapeln folgenden Schritt wie-
derum vom Bonden "wenigstens einer und vorzugsweise aller Lagen" spricht. Da-
bei wird nicht das Bonden einer Lage aufgezeigt, ohne dass dabei andere gesta-
pelte Lagen nicht gebondet würden, was technisch ohne Weiteres z. B. durch
Wahl thermisch bindender und nicht bindender Fasern in unterschiedlichen Lagen
realisierbar wäre. Vielmehr wird lediglich sprachlich die Formulierung "wenigstens
eine und vorzugsweise alle Lagen" wieder aufgenommen. Für diese Auslegung
spricht auch, dass N6/N6a stets die Verwendung von thermisch bindenden
Schmelzfasern oder mit Klebern bindbaren Fasern aufzeigt (vgl. N6 S. 3
Abs. [0009], S. 5 Abs. [0029] bis S. 6 Abs. [0034], S. 7 Abs. [0042], S. 10
Abs. [0056], [0057], S. 11 Abs. [0060], [0062], [0064] bis S. 12 Abs. [0067]) und
daher beim Einsatz von thermischer Energie während des Bondens der Bindeme-
chanismus in allen Lagen aktiviert wird. Die selektive Aktivierung des Bindemech-
nismus einzelner Lagen ist in N6/N6a an keiner Stelle offenbart oder auch nur im-
plizit angeregt.
Desweiteren offenbaren die Beispiele gemäß den Fig. 6 bis 9 der N6/N6a keine
Filterzusammensetzungen mit mindestens einer Faservlieslage gemäß Merk-
mal 2(b). Den Angaben zum bevorzugten Herstellprozess folgend besteht die ein-
heitliche Filterzusammensetzung zum Schluss im Allgemeinen aus drei bis fünf
Lagen, die thermisch oder latexgebondet sind (vgl. N6 S. 10 Z. 21 bis 23). Gemäß
der Beschreibung zu den Ausführungsbeispielen der Fig. 2 bis 9
– die Ausfüh-
rungsbeispiele der Figuren 6 bis 9 stellen jeweils eine Weiterentwicklung der
Ausführungsformen der Figuren 2 bis 5 dar, worin die Ausführungsformen der Fi-
guren 2 bis 5 jeweils zusätzlich an eine äußere Trägerschicht gebondet sind
– be-
- 25 -
stehen die einzelnen Lagen entweder aus Meltblown-Komponenten, aus denen
streitpatentgemäße Vlieststofflagen resultieren oder aus FP-Lagen ("fluffy pulp"-
Lagen), die zumindest 10% und bevorzugt mindestens 20% Bikomponenten-B/C-
Fasern oder andere Typen von thermisch bondbaren Schmelzfasern enthalten,
um ein ausreichendes thermisches Bonden zu erzielen (vgl. N6 S. 11 Abs. [0064]
bis S. 12 Abs. [0067]). Ein derartiges thermisches Bonden ist aber bei der streit-
patentgemäßen Faservlieslage nach Merkmal 2(b) nicht vorgesehen, so dass
N6/N6a eine Faservlieslage nach Merkmal 2(b) nicht in das Augenmerk des
Fachmanns rückt.
Zudem gibt N6/N6a auch keine Anregung, die auf einen Träger abgelegten Filtra-
tionsmaterialien mittels Ultraschallschweißen zu bonden. Die von der Klägerin
diesbezüglich herangezogene Offenbarungsstelle in der N6/N6a bezieht sich auf
die Verbindung der äußeren Trägerschicht 81, 87, 93, 101 in den Ausführungsbei-
spielen gemäß der Figuren 10 bis 13 mit der einheitlichen Filterzusammenset-
zung A, B, C, D aus den Beispielen der Figuren 2 bis 5, wobei die äußere Schicht
jeweils mittels einer Schicht aus Klebstoff oder Klebemittel 80, 86, 92, 100 an die
einheitliche Filterzusammensetzung gebondet ist (vgl. N6 Fig. 10 bis 13 i: V. m.
S. 12 Abs. [0072] bis S. 13 Abs. [0076]). Im Abs. [0076] wird somit zwar das Ultra-
schallbonden als Alternative oder Ergänzung zum Bonden mittels Klebstoff oder
Klebemittel offenbart. Dies wird aber nur im Zusammenhang mit dem Bonden der
optionalen Trägerschicht an die einheitlichen Filterzusammensetzungen aus den
vorhergehenden Beispielen aufgezeigt (vgl. N6 S. 13 Abs. [0076] i. V. m. S. 10
Z. 18 bis 21). Dieses optionale Bonden an eine Trägerschicht wird auch bei der
Beschreibung des bevorzugten Herstellprozesses anhand der Figur 1 der N6/N6a
offenbart (vgl. N6 S. 10 Z. 34 bis 35). Der Fachmann unterscheidet daher gemäß
der Lehre der N6/N6a zwischen dem Bonden der lose abgelegten Fasern inner-
halb der Faserlagen und dem Laminieren der nach dem Bonden der einzelnen
Faserlagen erhaltenen Filterzusammensetzung mit einer optionalen Trägerschicht.
Dass das Ultraschallbonden als Ersatz für das Latexklebemittel zu verwenden sei,
das nach den Ausführungen der N6/N6a neben den thermisch bondbaren Fasern
zum Bonden der einzelnen Lagen eingesetzt werden kann, wobei die Fasern auch
- 26 -
innerhalb der Lage verbunden werden (vgl. N6 S. 5 Abs. [0029] bis S. 6
Abs. [0030] und S. 11 Z. 18 bis 21), ist der N6/N6a somit weder zu entnehmen
noch wird es durch die Lehre dieser Druckschrift nahe gelegt. Auch das explizit
angeführte Weglassen des Latexklebemittels bzw. dessen alternative Benutzung
anstelle von thermisch bondbaren Fasern in den Ausführungsbeispielen regt den
Fachmann nicht dazu an, das Ultraschallbonden als Alternative dafür in Betracht
zu ziehen. Denn als Alternative für das Latexklebemittel wird stets die Verwen-
dung von Bikomponenten-B/C-Fasern oder anderen Typen von thermisch binden-
den Fasern angeführt (vgl. N6 S. 10 Z. 45 bis 46, S. 11 Abs. [0060], S. 12 Z. 8 bis
9, 19 bis 20 und 31 bis 32). Schließlich leitet der Hinweis in dieser Druckschrift,
dass das Latexklebemittel in diskreten Mustern und damit nicht vollflächig aufge-
tragen werden kann (vgl. N6 S. 6 Z. 1 bis 2), den Fachmann ebenfalls nicht dazu
an, ein Ultraschallbonden mit einem streitpatentgemäßen Schweißmuster als Al-
ternative für das Klebemittelbonden in Betracht zu ziehen. Zum einen sind in den
Figuren 10 bis 13, auf die sich die Offenbarung des Ultraschallschweißens in
N6/N6a bezieht, die Klebemittel 80, 86, 92, 100 nur vollflächig aufgetragen darge-
stellt. Zum anderen strebt der Fachmann bei der Verfestigung einer Lage aus lo-
sen Fasern primär die Anbindung möglichst jeder Faser an und N6/N6a gibt kei-
nen Hinweis, davon abzuweichen. Vielmehr lehrt diese Druckschrift, dass die Fa-
sern in den "fluff pulp"-Schichten mit Latexbinder zusammengehalten werden (vgl.
N6 S. 6 Z. 43 bis 44).
b)
Auch die weiteren im Zusammenhang mit der erfinderischen Tätigkeit disku-
tierten Druckschriften können dem Fachmann weder für sich noch in einer Zu-
sammenschau mit der N6/N6a oder untereinander einen Anlass dahingehend
vermitteln, zur Lösung der vorliegenden Aufgabe einen Filterbeutel mit einer Fa-
servlieslage gemäß Merkmal 2(b) und einem Schweißmuster gemäß den Merk-
malen 3(a) und 3(b) vorzusehen.
Die einen HEPA-Luftfilter betreffende und damit nicht auf dem technischen Gebiet
der Staubfilterbeutel liegende Druckschrift N4 behält der Fachmann entgegen der
Ansicht der Beklagten zwar für Anregungen zur Verbesserung von Staubfiltern im
- 27 -
Auge, da es sich bei der Luftfiltration um ein ausreichend nah benachbartes Fach-
gebiet handelt, auf dem sich ebenfalls das Problem der Staubspeicherkapazität
stellt (vgl. BGH BlPMZ 1989, 133
– Gurtumlenkung). Dass der Fachmann diese
Druckschrift insbesondere in Kombination mit der N6/N6a auch in Betracht zieht,
ergibt sich zudem aus dem Hinweis in der N6/N6a, dass die in dieser Druckschrift
aufgezeigten Filterzusammensetzungen auch für HEPA-Filter geeignet sind (vgl.
N6 S. 4 Abs. [0017]). Allerdings zeigt N4 keine streitpatentgemäße Faservlieslage
auf (vgl. II.3.1) und kann somit keinen Hinweis zur Problematik der Anbindung ei-
ner Faservlieslage an eine Vliesstofflage geben. Vielmehr betrifft diese Druck-
schrift die Verbindung von zwei streitpatentgemäß als Vliesstofflagen anzusehen-
den Lagen
– ein elektrostatisch aufgeladenes thermoplastisches Faserscrim und
ein "glass fiber batt/batting" bzw. ein "glass fiber web"
– mittels eines durch Ultra-
schallschweißen erzeugten Schweißmusters (vgl. N4 Patentansprüche 1 bis 3, 4,
7, S. 1 Abs. [0009], S. 1/2 Abs. [0012], S. 2 Abs. [0013], [0021], [0023], S. 3
Abs. [0028]). Die Lehre der N4 hinsichtlich des Bondens durch Ultraschallschwei-
ßen und insbesondere hinsichtlich des Schweißmusters ist folglich auf das Ver-
binden zweier eigenfester Vlieststofflagen und damit auf ein anders geartetes
Problem gerichtet, so dass auch in Zusammenschau mit der N6/N6a die Faser-
vlieslage gemäß Merkmal 2(b) und deren Verbindung zu einer Vliesstofflage mit
einem Schweißmuster gemäß der Merkmale 3(a) und 3(b) zur Erzielung einer ho-
hen Bauschigkeit und damit einer erhöhten Staubspeicherkapazität nicht nahe
gelegt ist. Dabei greift auch die Argumentation nicht durch, dass das "glas fiber
batt" gemäß N4 durch ein konventionelles Airlaying und damit durch ein bloßes
Ablegen hergestellt werden könne (vgl. N4 S. 3 Abs. [0028]), weshalb es einer Fa-
servlieslage entspreche, zumal in N4 kein anschließender Ver-
festigungsschritt beschrieben bzw. auf kein Bindemittel hingewiesen werde. Denn
– wie bereits in II.3.1. ausgeführt – werden in der N4 die Begriffe "glas fiber batt"
bzw. "glas fiber batting" und "glas fiber web" synonym verwendet und der Fach-
mann versteht darunter eine Glasfaserlage, die im streitpatentgemäßen Sinn eine
zu Rollen aufwickelbare Vlieslage gemäß Merkmal 2(a) darstellt.
- 28 -
Auch die N12 offenbart keinen Filterbeutel mit einer streitpatentgemäßen Faser-
vlieslage, sondern einen Staubfilterbeutel mit eigenfesten Papier-, Spinnvlies- und
Meltblown-Vlieslagen, der eine erhöhte Reißfestigkeit aufweist (vgl. N12 Pa-
tentansprüche 1, 12 bis 14, 18, Sp. 2 Abs. [0007], [0010], Sp. 3 Abs. [0017] bis
Sp. 4 Abs. [0019], Sp. 6 Abs. [0037] und Fig. 1), so dass diese Druckschrift eben-
falls keinen Hinweis enthält, dass die dort offenbarte Verschweißung geeignet sein
könnte, bei einem Staubfilterbeutel eine lose Faservlieslage für eine hohe Bau-
schigkeit an einen Vliesstoff zu binden. Auch würde der Fachmann den Ersatz ei-
ner eigenfesten Lage in dem Staubfilterbeutel nach N12 durch eine nicht verfes-
tigte Faservlieslage nicht in Betracht ziehen, da er dadurch eine der Intention der
N12 entgegenlaufende Verringerung der angestrebten Festigkeit erwarten würde.
Somit vermittelt auch die N12 keine Hinweise, dass die angestrebte Wirkung der
erhöhten Staubspeicherkapazität aufgrund einer erhöhten Bauschigkeit der
Staubfilterbeutels durch die streitpatentgemäße Kombination der Merkmale 2(b),
3(a) und 3(b) erzielt werden kann.
Die in der Streitpatentschrift gewürdigte Druckschrift N13 offenbart ein Filterme-
dium enthaltend ein "nonwoven filter web", das aus elektrostatisch aufgeladenen
fibrillierten Fasern besteht, die durch mindestens 2 Ultraschallschweißpunkte pro
cm
2
miteinander verbunden sind, wobei weniger als 5% der Oberfläche des "non-
woven filter webs" mit Schweißpunkten belegt ist (vgl. N13 Patentanspruch 1,
S. 2/3 Abs. [0008], S. 3 Abs. [0013]). Dass N13 dabei insbesondere Faltenfilter
und keine Staubsaugerfilterbeutel betrifft (vgl. N13 S. 2 Z. 46 bis 47, S. 3
Abs. [0009] und S. 4 Abs. [0018]), hält den Fachmann wiederum nicht davon ab,
diese Druckschrift zu berücksichtigen. Denn auch diese Druckschrift liegt auf ei-
nem ausreichend nah benachbarten Fachgebiet, in dem sich ebenfalls das Prob-
lem der Staubspeicherkapazität stellt (vgl. N13 S. 2 Z. 48 bis 49; vgl. BGH
BlPMZ 1989, 133
– Gurtumlenkung). Zudem wird diese Druckschrift in der Streit-
patentschrift nicht nur in der einleitenden Darstellung des Standes der Technik
gewürdigt, sondern auch als Vergleichsmaßstab in den Ausführungsbeispielen
herangezogen (vgl. Streitpatent S. 2 Abs. [0003] und S. 4 Abs. [0032] i. V. m.
Tab. 1 bis 8 und Fig. 14). Ob dabei die N13 eine streitpatentgemäße Faservlies-
- 29 -
lage gemäß Merkmal 2(b) offenbart, kann dahin gestellt bleiben. Denn die N13
sieht für eine ausreichende Verfestigung der Electretfasern jedenfalls mindestens
2 Schweißpunkte pro cm
2
, was umgerechnet auf den streitpatentgemäßen Maß-
stab 20 Schweißpunkte pro 10 cm
2
bedeutet, insbesondere 2 bis 5 Punkte pro cm
2
und somit im streitpatentgemäßen Maßstab 20 bis 50 Punkte pro 10 cm
2
vor. Die
Anzahl der Schweißpunkte ist dabei abhängig vom Flächengewicht des "nonwo-
ven filter webs", wobei ein niedriges Flächengewicht mehr Punkte und eine hohes
Flächengewicht weniger Punkte erfordert (vgl. N13 S. 2/3 Abs. [0008]). Die N13
lehrt den Fachmann somit tendenziell mehr als 20 Schweißpunkte pro 10 cm
2
vor-
zusehen (vgl. dazu auch N13 S. 7/8 Abs. [0050], worin im Ausführungsbeispiel 1
eine Elektretfilterschicht über 2,3 Schweißpunkte pro cm
2
, also 23 Punkten pro
10 cm
2
, verfestigt worden ist) und gibt ihm somit keine Veranlassung, eine streit-
patentgemäße Faservlieslage bei gleichen Flächengewichten und somit densel-
ben Ausgangsbedingungen mit weniger als 20 Schweißpunkten pro 10 cm
2
zu ver-
festigen. Vielmehr würde der Fachmann in Kenntnis der N13 bei einer Reduzie-
rung der Schweißpunkteanzahl eine unerwünschte Verringerung der Festigkeit
des Staubsaugerbeutels erwarten. Die N13 gibt dem Fachmann somit ebenfalls
keine Anregung, ein Filtermaterial für einen Staubsaugerfilterbeutel mit der streit-
patentgemäßen Kombination der Merkmale 2(b), 3(a) und 3(b) in Betracht zu zie-
hen.
Der Gegenstand des Streitpatents ist auch durch die geltend gemachte offenkun-
dige Vorbenutzung gemäß N8 bis N10, ihre Offenkundigkeit unterstellt, nicht na-
hegelegt. Denn
– wie bereits in II.3.3. dargelegt – ist diesen Unterlagen jedenfalls
keine Faservlieslage zu entnehmen. In den Gutachten N9 und N10 werden bei der
hierfür in Betracht kommenden Airlaid-Lage Verschmelzungen der Stapelfasern
festgestellt (vgl. N9 S. 10 le. Abs.; vgl. N10, S. 10 le. Abs. und S. 13), so dass es
sich dabei "um einen verfestigten, auf-
und abrollbaren … Vliesstoff" handelt. So-
mit ist N8 weder eine Faservlieslage im Sinne des streitpatentgemäßen Merk-
mals 2(b) zu entnehmen noch wird der Fachmann dadurch angeregt, eine derar-
tige Faservlieslage mit einem Schweißmuster nach den Merkmalen 3(a) und 3(b)
an eine Vliesschicht zu binden. In Anbetracht dessen kam es auch nicht auf die
- 30 -
Frage des Nachweises der von der Beklagten bestrittenen Offenkundigkeit der
geltend gemachten Vorbenutzung an. Die offenkundige Vorbenutzung wurde im
Übrigen in der mündlichen Verhandlung auch nicht weiter diskutiert.
c)
Die übrigen von der Klägerin druckschriftlich hinsichtlich der erfinderischen
Tätigkeit angeführten und in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffe-
nen Druckschriften N7 und N11 gehen nicht über den Inhalt der Druckschriften N4,
N6/N6a, N12 und N13 hinaus. N7 betrifft Wegwerfstaubsaugerbeutel mit einer
Schicht aus in Kreuzungspunkten miteinander verbundenen Mikrofasern (vgl. N7
u. a. Patentansprüche 6 bis 12, 16, 19 und 20) und damit wiederum keine streit-
patentgemäße Faservlieslage. N11 offenbart Staubsammelbeutel für elektrische
Staubsauger mit einem Außen- und einem Innenbeutel, wobei in die Materialien
des Innenbeutels Glasfasern zwischen die natürlichen Fasern eingeschoben bzw.
geschichtet oder zwischen die synthetischen Glasfasern oder dicken natürlichen
Fasern auf einfache Weise eingebracht werden (vgl. N11a Patentanspruch 1 und
S. 5/6 seitenübergreifender Abs.; N11b Patentanspruch 1 und S. 5 Z. 21 bis 25).
Dies bedeutet, dass die Glasfasern integrierter Bestandteil der Materialien des In-
nenbeutels sind, da die Materialien vor der Fertigung des Beutels ganzflächig oder
teilweise miteinander verklebt, verschweißt oder durch Verschlingen der Fasern
aneinander befestigt werden (vgl. N11a S. 5 1. vollst. Abs.; N11b S. 4 Z. 29 bis
S. 5 Z. 4). Zudem wird in N11 in den Figuren 6 und 7 zwar ein Schweißmuster
aufgezeigt, detaillierte Parameter dieses Schweißmusters sind aber nicht weiter
ausgeführt (vgl. N11a Fig. 6 und 7 i. V. m. S. 5 vorle. Abs.; N11b Fig. 6 und 7
i. V. m. S. 5 Z. 15 bis 20). Die Lehren dieser Druckschriften geben somit keinen
Hinweis auf einen Staubsaugerfilterbeutel mit einer Faservlieslage gemäß Merk-
mal 2(b), die über ein Schweißmuster gemäß den Merkmalen 3(a) und 3(b) mit ei-
ner Vlieslage verbunden ist.
d)
Angesichts dieser Sachlage musste der Fachmann erfinderisch tätig werden,
um den mit dem Patentanspruch 1 beanspruchten Filterbeutel für einen Staub-
sauger mit einem gegenüber dem Stand der Technik erhöhten Staubspeicherver-
- 31 -
mögen bereitzustellen. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 wird daher vom
Stand der Technik nicht nahe gelegt.
Mit Patentanspruch 1 haben die auf diesen rückbezogenen Patentansprüche 2
bis 31, die vorteilhafte Ausführungsformen des Gegenstands nach Patentan-
spruch 1 betreffen, ebenfalls Bestand.
5.
Der nebengeordnete Patentanspruch 32 ist auf die Verwendung des
Filterbeutels nach einem der Patentansprüche 1 bis 31 als Staubsaugerfilterbeutel
gerichtet. Bezüglich Neuheit und erfinderischer Tätigkeit gelten für diesen Pa-
tentanspruch aufgrund identischer Merkmale die oben für den Patentanspruch 1
dargelegten Gesichtspunkte gleichermaßen, sodass auch der Patentanspruch 32
Bestand hat.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
IV.
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufungsschrift muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelas-
senen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der Bundesrepublik
Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt unterzeichnet und in-
nerhalb
eines
Monats
beim
Bundesgerichtshof,
Herrenstraße
45a,
76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung
- 32 -
des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von
fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung
gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung
eingelegt werde.
Kätker
Bayer
Dr. Münzberg
Dr. Jäger
Dr. Wagner
Pr