Urteil des BPatG vom 10.03.2015

Zustellung, Ablauf der Frist, Liquidator, Vertreter

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 63/14
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 30 2010 041 088
(hier: Löschungsverfahren S 72/14)
- 2 -
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts im
schriftlichen Verfahren am 10. März 2015 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Rich-
terin Dr. Mittenberger-Huber und der Richterinnen Uhlmann und Akintche
beschlossen:
Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Antragstellerin und hiesige Beschwerdegegnerin hat am 19. Februar 2014
beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die Löschung der am
9. Juni 2010 angemeldeten und seit 14. Dezember 2010 für die Waren der
Klasse 14: Aus Edelmetallen und deren Legierungen hergestellte und plattierte Gegenstände,
insbesondere Dosen, Amulette, Anstecknadeln, Broschen, Halsketten, Krawattenhal-
ter, Manschettenknöpfe, Ohrringe, Schlüsselanhänger, Schmuckringe; Juwelier- und
Schmuckwaren, einschließlich Uhren; Statuen aus Edelmetall;
Klasse 16: Bücher; Druckereierzeugnisse; Fotografien; Glückwunschkarten; Musikglückwunsch-
karten; Notizbücher; Plakate; Postkarten; Prospekte; Stempel; Tickets (Fahrkarten,
Eintrittskarten); Zeichnungen; Zeitschriften; Zeitungen;
Klasse 18 Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten, Ta-
schen;
Klasse 21: Becher; Bierkrüge; Figuren (Statuetten) aus Porzellan, Ton oder Glas; Flaschen;
Glaswaren; Keramik- und Porzellanerzeugnisse für den Haushalt; Schilder aus Por-
zellan oder Glas; Tassen; Vasen;
Klasse 25: Bekleidung, Kopfbedeckungen und Schuhe;
Klasse 28: Spiele und Spielzeug, soweit in Klasse 28 enthalten;
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wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3
und Nr. 10 MarkenG beantragt. Der Antrag ist der im Register genannten Verfah-
rensbevollmächtigten der Markeninhaberin mit Empfangsbekenntnis mit der Auf-
forderung, binnen zwei Monaten mitzuteilen, ob dem Antrag widersprochen werde,
zugestellt worden. Das an das DPMA per Fax am 9. April 2014 zurückgesandte
Empfangsbekenntnis ist von Rechtsanwalt
W… unterschrieben und trägt
einen Kanzleistempel mit Datum 3. April 2014.
Mit Beschluss vom 24. Juni 2014 hat die Markenabteilung 3.4 des DPMA die Lö-
schung der angegriffenen Marke angeordnet. Zur Begründung hat sie ausgeführt,
die Markeninhaberin und Antragsgegnerin habe dem ihr am 3. April 2014 gegen
Empfangsbekenntnis gemäß § 5 Abs. 4 VwZG zugestellten Antrag auf Löschung
nicht binnen zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung widersprochen. Mangels
Widerspruchs sei die Eintragung der Marke daher auf den zulässigen und schlüs-
sigen Löschungsantrag nach § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG zu löschen.
Der Löschungsbeschluss der Markenabteilung 3.4 ist zunächst der im Register
eingetragenen Vertreterin zum Zweck der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis
übermittelt worden. In seinem Schreiben, das mit dem Datum 29. August 2013
versehen ist, hat Rechtsanwalt W
… als Liquidator der Rechtsanwalts
partnerschaft
S
darauf
hingewiesen,
dass
er
-
was
bereits
mitgeteilt und von einer DPMA-Sachbearbeiterin auch bestätigt worden sei - die
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Inhaberin der Marke in dem genannten Verfahren nicht mehr vertrete, die Zustel-
lung nicht annehme und bitte, diese direkt bei den Betroffenen oder deren neuen
Vertretern vorzunehmen.
Daraufhin wurde der Löschungsbeschluss der Markenabteilung 3.4 der Inhaberin
der angegriffenen Marke selbst mittels Übergabeeinschreiben, das am
8. August 2014 zur Post abgesandt worden war, zugestellt.
Gegen diesen Löschungsbeschluss wendet sich die Inhaberin der angegriffenen
Marke und Antragsgegnerin mit ihrer am 8. September 2014 beim DPMA einge-
gangenen Beschwerde.
Zunächst trägt sie vor, dass ihr der Antrag auf Löschung ihrer Marke nie zugestellt
worden sei und sie daher nicht von ihrem Anhörungsrecht habe Gebrauch machen
können. Der Löschungsantrag sei den damaligen Vertretern der Beschwerdefüh-
rerin nach § 5 Abs. 4 VwZG zugestellt worden; diese hätten es aber unterlassen,
sie hierüber in Kenntnis zu setzen. Von dem Löschungsantrag gegen ihre Marke
habe sie erst nach Erlass des Löschungsbeschlusses erfahren. Die Beschwerde
sei begründet, weil die von der Löschungsantragstellerin angegebenen Lö-
schungsgründe nicht vorlägen.
In zwei Verfahrenshinweisen vom 7. November 2014 und 9. Dezember 2014 hat
der Senat darauf hingewiesen, dass er von einer wirksamen Zustellung an die
frühere Verfahrensbevollmächtigte ausgehe, Anhaltspunkte dafür, dass eine Lö-
schung aus formellen Gründen unterbleiben müsse, nicht erkennbar seien und
dass die Beschwerdeführerin mit ihrem sachlich-rechtlichen Einwand, die von der
Antragstellerin geltend gemachten Löschungsgründe lägen nicht vor, nicht gehört
werden könne.
Zuletzt macht die Beschwerdeführerin geltend, dass mangels wirksamer Zustel-
lung des Löschungsantrags die Widerspruchsfrist nach § 54 Abs. 2 MarkenG nicht
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in Lauf gesetzt worden sei. Zum Zeitpunkt der Zustellung des Löschungsantrags
an die Rechtsanwaltskanzlei S
1… habe diese die Beschwerdeführerin nicht
mehr anwaltlich vertreten. Der von der Beschwerdeführerin beauftragte Rechts-
anwalt sei bereits im Jahr 2011 verstorben. Aus diesem Grund habe sich die
Kanzlei in Liquidation befunden und die aktive Tätigkeit eingestellt. Eine Bevoll-
mächtigung des Liquidators sei nicht erfolgt. Es habe auch kein Rechtsschein ei-
ner Bevollmächtigung bestanden, weil der Liquidator das Erlöschen der Vollmacht
und seiner Vertretungsmacht im Rahmen der Abwicklung der Kanzlei dem DPMA
schon mit Schreiben vom 29. August 2013
– also zu einem Zeitpunkt, zu dem der
Löschungsantrag überhaupt noch nicht gestellt worden war - mitgeteilt habe. Mit
Schreiben vom 11. Juni 2014 habe der Liquidator der Markeninhaberin gegenüber
erklärt, dass das DPMA über die nicht mehr bestehende Vertretungsbefugnis in-
formiert sei. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die ursprüngliche Voll-
macht sei mit dem Tod des damals zuständigen Partners im Jahre 2011 erlo-
schen, da diese nicht über den Tod hinaus erteilt worden sei. Dabei komme es auf
die Person des mit dem Mandat verantwortlich betreuten Partners an, der mit sei-
nem Tod im Sinne des § 9 PartGG aus der Partnerschaft ausgeschieden sei. Mit
dem Tod eines der beiden Partner sei die Partnerschaft zu liquidieren, da es keine
Ein-Mann-Partnerschaft gebe. Der Liquidator habe gemäß § 55 Abs. 2 BRAO nur
während der ersten sechs Monate nach dem Tod neue Angelegenheiten für die
Markeninhaberin übernehmen dürfen. Der erst Jahre nach Beginn der Liquidation
gestellte Löschungsantrag sei als eine neue Angelegenheit in diesem Sinne anzu-
sehen. Da die Kanzlei zum Zustellungszeitpunkt daher weder vertretungsbefugt
noch zustellungsbevollmächtigt gewesen sei, müsse sich die Beschwerdeführerin
ein etwaiges Verschulden daher nicht zurechnen lassen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des DPMA vom
24. Juni 2014 aufzuheben.
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Die Beschwerdegegnerin und Antragstellerin hat sich im Beschwerdeverfahren
weder zur Sache geäußert noch einen Antrag gestellt.
Der Senat hat die Beschwerdeführerin erfolglos aufgefordert, die von ihr ursprüng-
lich erteilte Vollmacht einzureichen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 66 Abs. 1 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen
Erfolg.
Die Markenabteilung 3.4 des DPMA hat zu Recht die Löschung der angegriffenen
Marke 30 2010 041 088 angeordnet, da die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß
§§ 50, 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG vorliegen.
Die Eintragung einer Marke wird nach § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG ohne weitere
Sacherörterung gelöscht, wenn der Markeninhaber nach Zustellung des Beschei-
des, in dem er über den Löschungsantrag unterrichtet wird, der beantragten Lö-
schung nicht innerhalb von zwei Monaten widerspricht. Gegen eine solche Lö-
schungsentscheidung der Markenabteilung ist das Rechtsmittel der Beschwerde
gegeben, allerdings nur mit der Begründung, die Löschung habe aus formellen
Gründen zu unterbleiben. Das Gericht ist auf die Prüfung beschränkt, ob die Vo-
raussetzungen einer Löschung mangels fristgerechter Widerspruchserklärung
nach § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG vorlagen. Mit einem in der Beschwerdebegrün-
dung vorgebrachten sachlich-rechtlichen Einwand, die vom Antragsteller geltend
gemachten Löschungsgründe gemäß §§ 50 Abs. 1, 8 Abs. 2 MarkenG lägen nicht
vor, kann der Beschwerdeführer und Markeninhaber nicht gehört werden.
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Die von der Beschwerdeführerin angeführten Argumente, dass eine Löschung aus
formellen Gründen unterbleiben müsse, greifen nicht.
Die zweimonatige Frist zur Einlegung eines Widerspruchs gegen den Antrag auf
Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse gemäß § 54 Abs. 2 MarkenG ist in
Lauf gesetzt worden, denn die nach § 54 Abs. 2 Satz 1 MarkenG zustellungsbe-
dürftige Unterrichtung über die Einleitung eines Löschungsverfahrens ist der An-
tragsgegnerin wirksam zugestellt worden.
Die Tatsache, dass der Markeninhaberin und Antragsgegnerin selbst die Lö-
schungsunterrichtung nicht förmlich übermittelt wurde, stellt keinen formellen Man-
gel dar. Denn die Zustellung erfolgte richtigerweise an ihre damalige Bevollmäch-
tigte.
Für Zustellungen in Verfahren vor dem DPMA gilt gemäß § 94 Abs. 1 MarkenG
das Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) mit den Maßgaben nach § 94 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 MarkenG. Liegt
– wie im vorliegenden Fall – keine schriftliche Voll-
macht vor, so kann nach § 7 VwZG wahlweise an den Vertretenen oder an den
Bevollmächtigten zugestellt werden. Dieses an sich gegebene Wahlrecht reduziert
sich in Verfahren vor dem DPMA aufgrund der insoweit eingeschränkten Ermes-
sensausübung durch die Hausverfügung Nr. 10 dahin, dass die Zustellung an den
Bevollmächtigten stets Vorrang hat (vgl. Kober-Dehm in Ströbele/Hacker, Mar-
kenG, 11. Auflage, § 94 Rn. 10 m. w. N.).
Die Mitteilung über den Löschungsantrag ist an die Rechtsanwaltspartnerschaft
S
(Bl.
S. 9
d.
LöA.)
gerichtet
worden.
Diese
war
auch
(noch) Bevollmächtigte der Inhaberin der angegriffenen Marke. Die streitgegen-
ständliche Marke wurde mit dem am 9. Juni 2010 beim DPMA eingegangenen
Formular „Anmeldung zur Eintragung einer Marke in das Register“ (W7005) an-
gemeldet. Im Feld „Vertreter“ ist nicht der mittlerweile verstorbene Rechtsanwalt
S2
…,
sondern
die
Rechtsanwaltspartnerschaft
S
…-
- 8 -
… (die auch als Zustelladressat angegeben ist) genannt. Die Partnerschaft
ist eine rechtsfähige Personengesellschaft; sie kann bzw. konnte gemäß § 7
Abs. 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) als Prozess- bzw. Ver-
fahrensbevollmächtigte beauftragt werden. Dementsprechend wurde auch im
Markenregister des DPMA die Rechtsanwaltspartnerschaft als Vertreterin erfasst,
veröffentlicht und auch nicht nach Eintragung der Marke und Ablauf der Wider-
spruchsfrist nach § 42 Abs. 1 MarkenG wieder gelöscht. Wegen der Postulations-
fähigkeit der Partnerschaft können bzw. konnten prozessuale Handlungen in allen
Verfahrensschritten wirksam durch ihre organschaftlichen Vertreter
– hier beide
Rechtsanwälte der zweigliedrigen Partnerschaft
– erbracht werden, ohne dass die
Mandantin jedem bearbeitenden Rechtsanwalt eine Vollmacht erteilen musste
(vgl. hierzu Martin Henssler, PartGG, Kommentar, 2. Auflage 2008, § 7 Rn. 48).
Anhaltspunkte dafür, dass entgegen der klaren Angaben in dem Anmeldeformular
nur Rechtsanwalt S2
… Einzelvollmacht erteilt worden war oder dass die Voll
macht zeitlich oder inhaltlich beschränkt war, sind nicht erkennbar.
Die erteilte Vollmacht ist durch den Tod des Rechtsanwalts S2
… im
Oktober 2011 nicht erloschen, die in Liquidation befindliche Partnerschaftsgesell-
schaft war noch zustellbevollmächtigt.
Im Falle des Todes eines Partners wird die Partnerschaftsgesellschaft nicht auf-
gelöst, sondern der Partner gilt als ausgeschieden im Sinne von § 9 Abs. 1
PartGG i. V. m. § 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 HGB. Scheidet in einer zweigliedrigen
Partnerschaft einer der beiden durch Tod oder Kündigung aus, tritt grundsätzlich
automatisch Vollbeendigung der Gesellschaft und Gesamtrechtnachfolge ein, oh-
ne dass es einer Abwicklung bedarf, weil eine Personengesellschaft, mithin auch
die Partnerschaftsgesellschaft, regelmäßig nur dann besteht, wenn sie mindestens
zwei Gesellschafter hat. An die Stelle des Fortbestands der Partnerschaft tritt die
Übernahme des Geschäfts durch den einzig verbleibenden Partner (BGHZ 113,
132, 133; KG Berlin, DB 2007, 2029; BVerwGE 140, 142 ff., Rn. 15;
MüKommBGB/Carsten Schäfer, 6. Auflage 2013, § 9 PartGG Rn. 12; MüKomm-
- 9 -
HGB/Karsten Schmidt, 3. Auflage 2011, § 131 HGB Rn. 7; Lorz in: Eben-
roth/Boujong/Joost/Strohn, Kommentar zum HGB, 2. Auflage 2008, § 131 Rn. 10;
Schäfer in Ulmer/Schäfer, Gesellschaft bürgerlichen Rechts und Partnerschafts-
gesellschaft, Systematischer Kommentar, 5. Auflage 2009, § 9 PartGG Rn. 12).
Vermeiden lässt sich die nach h. M. eintretende Rechtsfolge des liquidationslosen
Erlöschens im Falle des Versterbens des vorletzten Gesellschafters nur durch ei-
ne entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag (BGH NJW 2008, 2992; Lorz
in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, a. a. O., § 131 Rn. 43).
Das Ausscheiden des Gesellschafters und die Vollbeendigung der Gesellschaft
stellen anmeldepflichtige Vorgänge dar und sind entsprechend § 143 HGB zur
Eintragung in das Partnerschaftsregister anzumelden (MüKommBGB/Carsten
Schäfer, a. a. O., § 9 Rn. 14; Schäfer in Ulmer/Schäfer, a. a. O., § 9 Rn. 14; Schä-
fer in Staub Handelsgesetzbuch Großkommentar, 5. Auflage 2009, § 143 Rn. 11).
Solange anmeldepflichtige Vorgänge nicht eingetragen und bekanntgemacht sind,
können sie einem Dritten nur dann entgegengesetzt werden, wenn sie diesem be-
kannt waren. Bei unrichtiger Bekanntmachung einer - richtig oder unrichtig einge-
tragenen -
„einzutragenden Tatsache“ kann sich der Dritte analog § 15 Abs. 3
HGB auf die unrichtig bekanntgemachte Tatsache berufen, sofern er die Unrich-
tigkeit nicht kannte (Schäfer in Schäfer in Staub Handelsgesetzbuch Großkom-
mentar, a. a. O., § 143
– Rn. 27).
Vorliegend ist weder vorgetragen worden noch aus anderen Gründen erkennbar,
dass eine liquidationslose Vollbeendigung der Partnerschaftsgesellschaft mit der
Folge des Erlöschens der Vollmacht eingetreten ist. Die Vertreter der Beschwer-
deführerin haben mit Schriftsatz vom 28. November 2014 mitgeteilt, dass die Part-
nerschaftsgesellschaft der vormaligen Vertreter der Beschwerdeführerin in Liqui-
dation befindlich sei. Dem entspricht der Eintrag PR 368 B im Partnerschaftsre
gister, Amtsgericht Ch
… (letzter Eintrag am 29.05.2012, Bl. 46 d. A.).
Diesem ist zu entnehmen, dass keine Vollbeendigung der Gesellschaft eingetre-
ten, sondern die Partnerschaft vielmehr aufgelöst ist, und Rechtsanwalt W
…-
… als Liquidator, der nach § 10 PartGG, § 149 HGB unter anderem auch die
- 10 -
laufenden Mandatsverhältnisse abzuwickeln hat, erfasst wurde. Die der Partner-
schaftsgesellschaft erteilte Vollmacht hat deshalb trotz des Ausscheidens des vor-
letzten Partners zunächst weiterhin Bestand, weil die einer Partnerschaftsgesell-
schaft erteilten Vollmachten erst mit der Abwicklung der Mandatsverhältnisse oder
aber mit der Vollbeendigung der Gesellschaft nach § 168 BGB erlöschen.
Das Mandatsverhältnis war im Übrigen noch nicht beendet. Erst mit Schreiben
vom 11. Juni 2014 (Bl. 39 d. A.) hat Rechtsanwalt W
… der Beschwerde-
führerin mitgeteilt, „sie zukünftig nicht weiter“ zu „vertreten“.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ergibt sich kein Hinweis auf
eine Beschränkung der Vollmacht für die Rechtsanwaltspartnerschaft S
… nur auf das Eintragungsverfahren, mit der – wie die Beschwerdefüh
rerin meint
– damit verbundenen Folge, dass es sich beim Löschungsantrag um
eine „neue Angelegenheit“ im Sinne von § 55 Abs. 2 BRAO gehandelt habe, für
die der Liquidator nicht mehr bevollmächtigt gewesen sei.
Im Verfahren vor dem DPMA kommt im Hinblick auf die justizförmige Ausgestal-
tung des Verfahrens zur Lückenfüllung eine entsprechende Anwendung der Ver-
fahrensbestimmungen der ZPO in Betracht (Kirschneck in Ströbele/Hacker,
a. a. O., § 56 Rn. 1); im Verfahren vor dem Bundespatentgericht gilt § 82 Abs. 1
ZPO. Der Umfang einer Vollmacht richtet sich daher nach den Grundsätzen der
§§ 81 bis 85 ZPO. Die Vollmacht kann auf einzelne Verfahrenshandlungen be-
schränkt werden. Ob eine solche Beschränkung vorliegt, muss nur bei besonderen
Anlässen geprüft werden (vgl. BGH GRUR 1987, 286 - Emissionsentscheidung;
Knoll in Ströbele/Hacker, a. a. O., § 81 Rn. 18).
Eine Beschränkung des gesetzlichen Umfanges der Vollmacht ist gemäß § 83
Abs. 2 ZPO in Verfahren, in denen kein Anwaltszwang besteht, grundsätzlich
möglich. Sie wird im Außenverhältnis, das heißt gegenüber den Beteiligten, jedoch
nur dann wirksam, wenn sie unzweideutig zum Ausdruck gebracht wird (vgl. OLG
Düsseldorf, Beschluss vom 17. Juli 2014
– I-3 Wx 150/14, 3 Wx 150/14; Zöl-
- 11 -
ler/Vollkommer, ZPO, 30. Auflage 2014, § 83 Rn. 4; Musielak-Weth, ZPO,
12. Aufl. 2015, § 83 Rdnr. 4 jeweils m. w. N.).
Im Verfahren vor dem DPMA ist es üblich, dass sich eine erteilte Vollmacht nicht
nur auf das Eintragungsverfahren, sondern darüber hinaus auf alle die Marke be-
treffenden Neben- und Folgeverfahren bezieht, mithin auch darauf, einem mögli-
chen Löschungsantrag gegen die Marke zu widersprechen.
Hätte eine entsprechende Vollmachtsbeschränkung auf das Eintragungsverfahren
vorgelegen, wäre die im Register erfasste und veröffentlichte Mitteilung über die
Vertretung der Beschwerdeführerin durch die Partnerschaftsgesellschaft nach Ein-
tragung der Marke und Ablauf der Widerspruchsfrist gem. § 42 Abs. 1 MarkenG
wieder aus dem Register gelöscht worden. Die Verfahrensbevollmächtigten der
Beschwerdeführerin haben jedoch nicht vorgetragen, dass eine entsprechende
Beschränkung der Vollmacht vorgelegen habe und fehlerhaft nicht aus dem Regis-
ter ersichtlich sei. Es ist deshalb davon auszugehen, dass
– wie üblich – eine nicht
nur das Eintragungsverfahren der Marke betreffende beschränkte Vollmacht vor-
lag, sondern eine ebenfalls die Neben- und Folgeverfahren betreffende.
Dem Partner und Liquidator der im Markenregister des DPMA eingetragenen Be-
vollmächtigten konnte die Löschungsmitteilung nach §§ 50, 54 Abs. 2 MarkenG
daher wirksam gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden. Dies ist auch er-
folgt. Gemäß § 5 Abs. 4 VwZG genügt zum Nachweis der Zustellung das mit Da-
tum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis. Dieses ist eine öffentliche
Urkunde im Sinne von § 418 ZPO und erbringt den vollen Beweis der darin be-
zeugten Tatsachen (BVerfG NJW 01,1564; BGH NJW 06, 1207; NJW 07, 600,
601 zu einer Entscheidung des BPatG).
Rechtsanwalt W
… hat das Empfangsbekenntnis mit dem Kanzlei-Stem-
pel, dem Datum vom 3. April 2014 und seiner Unterschrift
– ohne Hinzufügung
eines weiteren Kommentars
– an das DPMA am 9. April 2014 per Fax zurückge-
sandt. Diese wirksame Zustellung an den Vertreter muss sich die ordnungsgemäß
vertretene Markeninhaberin zurechnen lassen. Soweit die Beschwerdeführerin
darauf hinweist, dass ihre seinerzeitigen Vertreter sie nicht über den Löschungs-
- 12 -
antrag unterrichtet und auf die Notwendigkeit der Widerspruchserklärung hinge-
wiesen haben, ist dieser Vortrag daher unbehelflich.
Entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführerin ist dem DPMA eine Beendi-
gung der Bevollmächtigung auch erst nach Ablauf der Frist (Fristende:
3. Juni 2014) zur Erklärung des Widerspruchs gegen die Löschung mitgeteilt wor-
den. So hat Rechtsanwalt W
… als Liquidator mit Schreiben vom
11. Juni 2014 (Bl. 31 d. A.)
– laut Perforierung im DPMA am 14. Juni 2014 einge-
gangen (in der Dienststelle Jena dann am 19. Juni 2014 sowie laut Handzeichen
bei der Bearbeiterin der Markenverwaltung, Frau B
… am 8. Juli 2014) –
dem DPMA
gegenüber Folgendes erklärt: „…wegen der im Betreff bezeichneten
Marken,
die
sämtlich
auf
die
E
GmbH
in
B
2…
ange-
meldet sind, zeigen wir an, dass wir diese nicht mehr vertreten und bitten uns in-
soweit als Vertreter aus dem Verzeichnis zu entfernen.“ Im Betreff ist dabei die
Nummer der hier streitgegenständlichen Marke aufgeführt. Auch das von der Be-
schwerdeführerin dem letzten Schriftsatz beigefügte Schreiben des Liquidators an
die Markeninhaberin trägt das Datum 11. Juni 2014, was den Schluss zulässt,
dass der Liquidator am gleichen Tag sowohl das DPMA wie auch die Mandantin
über die Beendigung der Vertretung zu den aufgeführten Marken schriftlich infor-
miert hat. Zu diesem Zeitpunkt war die angegriffene Marke mangels Wider-
spruchserklärung bereits löschungsreif, weil die Frist zum Widerspruch am
3. Juni 2014 abgelaufen war.
Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ein Schreiben des Liquidators
und Rechtsanwalts W
… an die Löschungsabteilung des DPMA mit Da
tum 29. August 2013 (Bl. 18 d. VA.) meint, das DPMA sei bereits zuvor - also
schon im Jahr 2013 - über die Vertretungs-Beendigung informiert worden, kann
dies dem Schreiben nicht entnommen werden. Denn bei dessen Datumsangabe
handelt es sich offensichtlich und zweifelsfrei um einen Schreibfehler. Das Schrei-
ben nimmt inhaltlich Bezug auf das Löschungsverfahren gegen die hier streitge-
genständliche Marke 30 2010 041 088
– S 72/14 Lösch; das Löschungsverfahren
- 13 -
ist jedoch
– wie auch das Aktenzeichen erkennen lässt - erst im Jahr 2014 anhän-
gig geworden, nämlich mit beim DPMA am 19. Februar 2014 eingegangenem Lö-
schungsantrag. Ferner wird mit dem anwaltlichen Schreiben die Annahme des -
mit
hiesiger
Beschwerde
angegriffenen -
Löschungsbeschlusses
vom
24. Juni 2014 verweigert und dieser samt DPMA-Übersendungsschreiben und
Zahlungshinweisen zurückgesandt. Zudem ist das genannte Schreiben laut Perfo-
rierung am 23. Juli 2014 (bzw. in Jena laut Eingangsstempel am 28. Juli 2014)
beim DPMA eingegangen. Diese Umstände wie auch die zeitlichen Zusammen-
hänge lassen keinen anderen als den Schluss zu, dass das Schreiben des Liqui-
dators an den Geschäftsstellen-Mitarbeiter der Löschungsabteilung inhaltlich Be-
zug nimmt auf das kurz zuvor an das DPMA gerichtete Schreiben vom
11. Juni 2014 betreffend die Mitteilung der Mandatsbeendigung und tatsächlich
erst im Juli 2014 - und nicht im August 2013 - an das DPMA versandt worden war.
Schließlich ist Rechtsanwalt W
… bei Zustellung der Löschungsunter-
richtung am 3. April 2014 offensichtlich selbst noch von der bestehenden Bevoll-
mächtigung ausgegangen; denn das vorbereitete Empfangsbekenntnis hat unter
der Rubrik „empfangen am“ den Hinweis „Unterschrift und Stempel des im Verfah-
bestellten
“, so dass jedenfalls von einem Rechtsanwalt erwartet
werden darf, dass er - sollte keine Bevollmächtigung vorliegen - als nicht bzw.
nicht mehr bestellter Vertreter das Empfangsbekenntnis auch nicht ausfüllen wird.
Nach alledem ist von einer wirksamen Zustellung der Löschungsunterrichtung
auszugehen. Die wirksame Zustellung setzte die gesetzliche Ausschlussfrist in
Lauf, innerhalb derer der Löschung hätte widersprochen werden müssen. Zwei-
felsfrei und von der Beschwerdeführerin unbestritten steht fest, dass dies unter-
blieben ist. Die Voraussetzungen einer Löschung lagen daher vor.
Der Beschwerde muss daher der Erfolg versagt bleiben.
- 14 -
Eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen auf einen der Verfahrensbeteiligten
ist nicht veranlasst, § 71 MarkenG.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statt-
haft, wenn gerügt wird, dass
1.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richter-
amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit
Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, so-
fern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zuge-
stimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsan-
wältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und
innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herren-
straße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbe-
schwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Dr. Mittenberger-Huber
Uhlmann
Akintche
Hu