Urteil des BPatG vom 23.10.2014

Marke, Unrichtigkeit, Vermietung, Verpflegung

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 129/12
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend die Marke 30 2010 056 063
(hier: Berichtigungsbeschluss)
hat der 29. Senat (Markenbeschwerdesenat) des Bundespatentgerichts im
schriftlichen Verfahren am 23. Oktober 2014 durch die Vorsitzende Richterin
Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Uhlmann und den Richter k. A. Portmann
beschlossen:
Der Beschluss vom 8. Oktober 2014 wird dahingehend berichtigt,
dass der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen
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auch insoweit aufgehoben wird, als der Widerspruch zurückge-
wiesen worden ist hinsichtlich der Dienstleistungen:
Klasse 43:
Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von
Gästen; Catering; Hotelreservierung; Betrieb und Dienstleis-
tungen von Hotels, Pensionen und/oder Motels; Vermietung
von Stühlen, Tischen, Tischwäsche, Gläsern; Vermietung
von transportablen Bauten sowie Zelten; Verpflegung von
Gästen in Restaurants, Cafes, Cafeterias, Kantinen, Schnell-
imbissrestaurants (Snackbars), Schnellbedienungsrestau-
rants; Zimmerreservierung.
Wegen des Widerspruchs aus der Marke GM 6517585 wird die
Löschung der Marke 30 2010 056 063 auch im Umfang der vor-
genannten Dienstleistungen der Klasse 43 angeordnet.
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G r ü n d e
Der Tenor der Senatsentscheidung vom 8. Oktober 2014 ist von Amts wegen in
Ziffer 1 zu berichtigen.
Zeitlich unbegrenzt können nach § 80 Abs. 1 MarkenG Schreib-, Rechenfehler
und sonstige offenbare Unrichtigkeiten durch das Gericht berichtigt werden. Be-
richtigungsfähig ist insoweit jeder Teil der Entscheidung (Knoll in Ströbele/ Hacker,
Markengesetz, 11.
Auflage, § 80 Rdnr. 2). Von einer „offenbaren Unrichtigkeit“ ist
immer dann auszugehen, wenn das tatsächlich Erklärte von dem Gewollten ab-
weicht, der Fehler also bei der Niederlegung des Gewollten geschieht. Nur wenn
der Fehler bereits in der Bildung des Willens durch das Gericht liegt, steht einer
Berichtigung der Grundsatz der Bindung an die eigene Entscheidung entgegen
(§ 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG i. V. m. § 318 ZPO). Die Unrichtigkeit muss darüber
hin
aus „offenbar“ sein, d. h. für jeden Dritten aus der Entscheidung und den mit ihr
in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Unterlagen oder Umständen klar er-
kennbar.
Bei Auslassungen kommt es vor allem darauf an, ob der Gegenstand der Auslas-
sung an anderer Stelle erörtert worden ist. Insoweit kann auch eine offenbare Un-
richtigkeit vorliegen, wenn der Tenor und die Begründung eines Beschlusses nicht
übereinstimmen, insbesondere wenn im Tenor der Ausspruch einer Entscheidung
fehlt, die ausweislich der Begründung getroffen worden ist (Knoll in Ströbele/Ha-
cker, a. a. O., § 80 Rdnr. 4).
Die vorgenannte Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben. Das Datum des
angegriffenen Beschlusses des Deutschen Patent- und Markenamts lautet auf den
10.
In Ziffer 1 des Tenors fehlt die Klasse 43. Aus der Begründung unter Ziffer 1 a) ii)
ergibt sich auch die Löschung dieser Dienstleistungen. Der Senat hat insoweit
dargelegt, dass auch in Hinsicht auf die Dienstleistungen in Klasse 43 der ange-
griffenen Marke eine teilweise Identität und im Übrigen eine enge Ähnlichkeit zu
den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke besteht. Aufgrund des sehr umfang-
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reichen Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses der angegriffenen Marke ist der
Ausspruch im Tenor versehentlich unterblieben.
Dr. Mittenberger-Huber
Uhlmann
Portmann
Hu