Urteil des BPatG vom 14.06.2016

Rückzahlung, Beschwerdefrist, Markenrecht, Billigkeit

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 12/16
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend die Marke 30 2013 053 062
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 14. Juni 2016 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin
Dr. Mittenberger-Huber, der Richterin Akintche und des Richters am Landgericht
Dr. von Hartz
beschlossen:
1. Die
Beschwerde
der
Widersprechenden
aus
der
Marke 305 58 213 wird für zur Zeit gegenstandslos erklärt.
2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I.
Gegen die Eintragung der für Dienstleistungen der Klasse 35 geschützten Wort-
/Bildmarke 30 2013 053 062
haben die Inhaberin der Unionsmarke UM 004 259 792
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sowie die Beschwerdeführerin aus ihrer Wortmarke 305 58 213
VIVA
Widerspruch nach § 42 MarkenG erhoben.
Mit Beschluss vom 25. November 2015 hat die Markenstelle für Klasse 35 des
Deutschen Patent- und Markenamts wegen der Gefahr von Verwechslungen der
angegriffenen
Marke 30 2013 053 062
mit
der
Widerspruchsmarke
UM 004 259 792 die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Den Wider-
spruch aus der Marke 305 58 213 hat sie mangels Verwechslungsgefahr zurück-
gewiesen.
Gegen diesen Beschluss hat nur die aus der Marke 305 58 213 Widersprechende
Beschwerde eingelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Widersprechenden aus der Marke 305 58 213 war ursprüng-
lich zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt, § 66
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 MarkenG.
Nachdem die Inhaberin der angegriffenen Marke gegen den Beschluss der Mar-
kenstelle vom 25. November 2015 keine Beschwerde eingelegt hat, ist die Lö-
schungsanordnung
aufgrund
des
Widerspruchs
aus
der
Unionsmarke
UM 004 259 792 bestandskräftig geworden. Die Löschung wirkt auf den Zeitpunkt
der Eintragung der angegriffenen Marke zurück, § 43 Abs. 4 i. V. m. § 52 Abs. 2
MarkenG. Die Beschwerde der Widersprechenden aus der Marke 305 58 213 ist
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daher zumindest derzeit gegenstandslos geworden. Sollte das Markenrecht der
Inhaberin der angegriffenen Marke - etwa aufgrund einer Eintragungsbewilli-
gungsklage gemäß § 44 MarkenG - wieder aufleben, so wird über die Beschwerde
noch zu entscheiden sein.
Der Beschwerdeführerin ist gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG die Beschwerdegebühr
zurückzuzahlen, da es aufgrund der besonderen Umstände unbillig wäre, die Ge-
bühr einzubehalten.
Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist konnte die Widersprechende nicht sicher da-
von ausgehen, dass es bei der Löschung der angegriffenen Marke bleibt. Nach ei-
ner möglichen Beschwerdeeinlegung durch die Inhaberin der angegriffenen Marke
hätte es entweder nach einer Einigung zwischen ihr und den weiteren Widerspre-
chenden oder aber nach abweichender Entscheidung durch das Bundespatentge-
richt noch zu einer für die Inhaberin der angegriffenen Marke in Abweichung von
dem Beschluss der Markenstelle günstigen Entscheidung kommen können. Zur
Wahrung ihrer Rechte blieb der Beschwerdeführerin demzufolge keine andere
Möglichkeit, als ihrerseits Beschwerde einzulegen. Da diese Beschwerde allein
durch den Ablauf der seitens der Markeninhaberin nicht zur Beschwerdeeinlegung
genutzten Beschwerdefrist gegenstandslos geworden war und damit auch eine
Auseinandersetzung in der Sache und ein entsprechendes Tätigwerden des Ge-
richts praktisch von Beginn des Verfahrens überflüssig geworden ist (vgl. BPatG 3,
75, 77, 78), entspricht es der Billigkeit, die Beschwerdegebühr zurückzuerstatten
(Knoll in Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Auflage, § 71 Rn. 48 m. w. N.).
Die Prüfung, ob ein Anlass besteht, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr an-
zuordnen, erfolgt von Amts wegen, ohne dass es hierzu eines Antrags der Be-
schwerdeführerin
bedarf
(vgl.
BPatG,
Beschluss
vom
20.11.2000,
30 W (pat) 112/00; Beschluss vom 15.01.1998, 25 W (pat) 206/97).
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Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass,
§ 71 Abs. 1 MarkenG.
Dr. Mittenberger-Huber
Akintche
Dr. von Hartz
Hu