Urteil des BPatG vom 03.05.2016

Integration, Unterscheidungskraft, Eugh, Verkehr

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 525/15
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2014 026 094.8
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts im
schriftlichen Verfahren am 3. Mai 2016 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richte-
rin Klante, des Richters Hermann und der Richterin kraft Auftrags Seyfarth
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
I .
Das Wortzeichen
PERCEPTIVE INTEGRATION
ist am 3. März 2014 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und
Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Waren und Dienstleistungen
angemeldet worden:
Klasse 41:
Erziehung; Ausbildung; Unterricht; Veranstaltung und
Durchführung von Seminaren und Workshops; Aus-
bildung von Referenten und Therapeuten
Klasse 44:
Stresstherapien; Therapien zur Lösung seelischer
Konflikte
Mit Beschluss vom 15. April 2015 hat das Deutsche Patent- und Markenamt, Mar-
kenstelle für Klasse 41, die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 Mar-
kenG wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zurückgewiesen.
Zur Begründung ist ausgeführt, das angemeldete Zeichen setze sich aus den eng-
lischen Begriffen „PERCEPTIVE“, was im Deutschen „einfühlsam“ und „INTEGRA-
TION“, was übersetzt „Eingliederung, Integration“ bedeute, zusammen. Von den
angesprochenen inländischen Verkehrskreisen
werde die Wortfolge als „einfühl-
same Eingliederung/Integration“ verstanden. Viele zum inländischen Verkehr ge-
hörende Personen beherrschten Englisch als Fremdsprache. Englische Ausdrücke
und Redewendungen würden nicht nur in den deutschen Medien, sondern auch in
der deutschen Umgangssprache und in der Werbung häufig verwendet. Die Ver-
ständnisfähigkeit des angesprochenen Verkehrs dürfe nicht zu gering veran-
schlagt, insbesondere dürfe nicht von einem flüchtigen und völlig uninformierten
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Abnehmer ausgegangen werden. Der angesprochene Verkehr werde die ange-
meldete Wortfolge in Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen
lediglich als werbeanpreisende und beschreibende Sachangabe dahingehend
auffassen, dass diese Dienstleistungen einer einfühlsamen Eingliederung/Integra-
tion diene bzw. dafür bestimmt sind. Auch wenn offen bleibt, auf welchen Lebens-
bereich sich die Integration beziehe, ändere dies nichts an dem beschreibenden
Charakter des Zeichens. Der allein durch verschiedene Deutungsmöglichkeiten
hervorgerufene Interpretationsaufwand des Verkehrs reiche für die Bejahung einer
Unterscheidungskraft nicht aus. Auch weitere mögliche Bedeutungen der Begriffe
„perceptive“ und „integration“ führten nicht zu einer die Unterscheidungskraft
begründenden Mehrdeutigkeit. Zum einen sei die Bedeutung jeweils im Zusam-
menhang mit den beanspruchten Dienstleistungen zu sehen, zum anderen reichte
es aus, wenn das Zeichen in einer seiner möglichen Bedeutungen beschreibend
sei. Auch aus diversen Voreintragungen mit den Einzelbestandteilen „perceptive“
und „integration“ könne kein Anspruch auf Eintragung des Zeichens abgeleitet
werden, da diese keine rechtlich bindende Wirkung entfalten würden, und die
Frage der Schutzfähigkeit einer Marke jeweils an Hand des konkreten Einzelfalles
zu beurteilen sei. Ausserdem seien die vom Anmelder angeführten Beispiele mit
der vorliegenden Markenanmeldung zum Teil wegen grafischer Ausgestaltungen
gar nicht vergleichbar.
Hiergegen richtet sich die am 4. Mai 2015 erhobene Beschwerde des Anmelders,
mit der er sinngemäß beantragt,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes, Mar-
kenstelle für Klasse 41, vom 15. April 2015 aufzuheben.
Zur Begründung führt er aus, die Kombination „perceptive integration“ sei ein
schillernder Fantasiebegriff ohne fassbaren beschreibenden Inhalt. „Perceptive“
heiße schon für sich allein betrachtet nicht „einfühlsam“, sondern habe eine ganze
Reihe
von Bedeutungen, wie zum Beispiel „wahrnehmend“, „scharfsinnig“, „auf-
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nahmefähig“ oder „einsichtig“. Auch das Wort „integration“ sei vieldeutig. Zur Ver-
deutlichung legt der Anmelder Kopien von Internetseiten des Online-Wörterbuchs
„dict.cc“ vor. Die Kombination führe daher zu Übersetzungen wie „scharfsinnige
Verflechtung“, „einsichtiges Zusammenwachsen“, „einsichtiger Einbau“ oder
„wahrnehmende Verflechtung“. All diese Bedeutungen seien zur Beschreibung
ungeeignet. Der Anmelder trägt weiterhin vor, das eng
lische Wort „perceptive“
werde im deutschen Sprachraum nicht verstanden. Dem normal informierten deut-
schen Durchschnittsverbraucher seien nur Wörter der englischen Alltagssprache
auf einem eher unteren Sprachniveau geläufig, wozu „perceptive“ nicht gehöre.
Außerdem sei „perceptive“ ein Adjektiv, das nur die Eigenschaft natürlicher Perso-
nen beschreibe. Diese Eigenschaft könne eine Integration von vorneherein nicht
haben. Nicht nur die Mehrdeutigkeit, sondern auch die Interpretationsbedürftigkeit
der Wortfolge stünden der Annahme entgegen, es fehle jede, auch noch so ge-
ringe Unterscheidungskraft.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Da der Beschwerdeführer keinen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hat,
und der Senat diese auch nicht für erforderlich erachtet, kann im schriftlichen
Verfahren entschieden werden (§ 69 MarkenG).
Die zulässige Beschwerde des Anmelders hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „PERCEPTIVE INTEGRATION“
steht hinsichtlich der beanspruchten Waren das Schutzhindernis der fehlenden
Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Marken-
stelle hat dem Anmeldezeichen daher zu Recht und mit zutreffender Begründung
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die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 MarkenG). Das Vorbringen der Beschwerde-
führerin rechtfertigt keine anderweitige Beurteilung.
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel auf-
gefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als
von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren
oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet
(EuGH GRUR 2015, 1198, 1201 Rdnr. 59 f. - Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH
GRUR 2015, 173, 174 Rdnr. 15 - for you;(Nr. 12) - smart-
book; GRUR 2013, 731, Nr. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143, Nr. 7 - Starsat; BGH
GRUR 2012, 270, 271, Nr. 11 - Link economy). Denn die Hauptfunktion der Marke
besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienst-
leistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228 Rdnr. 33 - Audi AG/HABM -
Vorsprung durch Technik; BGH GRUR 2015, 173, 174 Rdnr. 15 - for you). Da al-
lein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begrün-
det, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein großzügiger Maß-
stab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt,
um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2015, 173, 174 Rdnr. 15 - for
you(Nr. 12) - smartbook). Ebenso ist zu berücksichtigen,
dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit
allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer
analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428
Rdnr. 53 - Henkel; BGH GRUR 2015, 173, 174 Rdnr. 16 - for you).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmel-
dezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143, 1144, Rdnr. 15 - Aus Akten werden Fakten)
sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits
die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahr-
nehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerk-
samen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder
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Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 - Matratzen
Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rdnr. 11 - grill meister).
Ausgehend davon besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn
ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden
beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. BGH GRUR 2006 , 850 Rdnr. 19 -
FUSSBALL WM 2006; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch) oder wenn diese
aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer
geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Ver-
wendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2014, 872, 874 Rdnr. 21 -
Gute Laune Drops). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor al-
lem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein
enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer
beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2014, 1204 Rdnr. 12 - Düssel-
dorfCongress). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang
für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet
wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner
möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen be-
zeichnen kann (EuGH GRUR 2004, 146 Rdnr. 32 - DOUBLEMINT); dies gilt auch
für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die
nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter ei-
ner Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch
dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhn-
liche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführt
(EuGH MarkenR 2007, 204 Rdnr. 77 f. - CELLTECH; BGH a. a. O. Rdnr. 16 -
DüsseldorfCongress).
Gemessen an diesen Grundsätzen fehlt dem Anmeldezeichen das erforderliche
Mindestmaß an Unterscheidungskraft.
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Das angemeldete
Zeichen setzt sich aus den englischen Begriffen „perceptive“
und „integration“ zusammen. „Perceptive“ bedeutet im deutschen „wahrnehmend“,
„aufnahmefähig“,
„einfühlsam“,
„scharfsinnig“
(http://dict.leo.org/ende/index_de.html#/search=perceptive&searchLoc=0&re-
sultOrder=basic&multiwordShowSingle=on
). „Integration“ hat die Bedeutung
„Einbindung“,
„Eingliederung“,
„Integration“
(http://dict.leo.org/ende/index_de.html#/search=integration&searchLoc=0&re-
sultOrder=basic&multiwordShowSingle=on).
In der Zusammensetzung beider Worte ergeben sich die Bedeutungen „wahrneh-
mende, einfühlsame, aufnahmefähige oder scharfsinnige Integratio
n“. Es handelt
sich hierbei jedoch nicht um eine zur Unterscheidungskraft führende Mehrdeutig-
keit. Zum einen unterscheiden sich die Bedeutungen nicht wirklich voneinander.
Wenn etwas einfühlsam ist, ist es auch wahrnehmend und aufnahmefähig. Zum
anderen ist die Frage, ob eine unterscheidungskräftige Bedeutungsvielfalt vorliegt,
immer im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und/oder Dienstleistun-
gen zu sehen (BGH GRUR 2000, 882 Bücher für eine bessere Welt). Außerdem
reicht es aus, wenn ein Zeichen in einer seiner möglichen Bedeutungen beschrei-
bend ist (EuGH GRUR 2004, 680 Nr. 38 - Biomild; GRUR 2014, 569 HOT).
Im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen ist die naheliegende
Bedeutung des Gesamtzeichens „einfühlsame Integration“.
Der
Argumentation des Anmelders, „perceptive“ sei nicht beschreibend, weil es
sich um ein englisches Wort handele, das im deutschen Sprachraum nicht ver-
standen werde, kann nicht gefolgt werden. Auch fremdsprachigen Angaben kann
die Unterscheidungskraft fehlen. Dabei kommt es auf die Auffassung der beteilig-
ten inländischen Verkehrskreise an. Angesprochene Verkehrskreise sind hier so-
wohl die allgemeinen Durchschnittsverbraucher als auch Fachleute wie z. B. Pä-
dagogen, Physiotherapeuten oder Psychologen. Selbst wenn man dem Durch-
schnittsverbraucher, der in der Regel zumindest über Grundkenntnisse im Engli-
schen verfügt, die Kenntnis dieser Worte nicht zutraut, so ist jedenfalls davon aus-
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zugehen, dass der Fachverkehr, der als Ausbilder oder Anwender entsprechender
Therapien angesprochen wird, mit dem Englischen soweit vertraut ist, dass er die
Worte „perceptive“ und „Integration“ versteht. Richtig ist, dass das Adjektiv „per-
ceptive“ in der Regel die Eigenschaft einer natürlichen Person beschreibt. Es ist
jedoch weder im Deutschen noch im Englischen ausgeschlossen, dass ein sol-
ches Adjektiv z. B. auch zur Bezeichnung einer Maßnahme verwendet wird, um
auszudrücken, wie die Maßnahme durchgeführt wird. Auch im Deutschen wird das
Wort „einfühlsam“ einer natürlichen Person zugeordnet, trotzdem ist ohne weiteres
verständlich, was mit „einfühlsamer Integration“ gemeint ist. Der Verkehr ist au-
ßerdem daran gewöhnt, im Geschäftsleben ständig mit neuen Begriffen konfron-
tiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informationen lediglich in einpräg-
samer Form vermittelt werden sollen. Er ist auch daran gewöhnt, dass sich solche
Begriffe häufig nicht an geläufige Formen oder feste grammatikalische Regeln
halten (Ströbele in Ströbele/Hacker § 8 Rdnr. 495 m. w. N.). In dem zusammenge-
setzten Zeichen „Perceptive Integration“ wird der angesprochene Verkehr einen
sachbezogenen Hinweis auf den Inhalt der angebotenen Seminare, Workshops
und Therapien sehen. Denn all diese Veranstaltungen und Therapien können sich
mit dem Thema „einfühlsame Integration“ befassen. Dieser Sachbezug steht ein-
deutig im Vordergrund, so dass der Verkehr das Zeichen nicht als Herkunftshin-
weis auffassen wird.
Das Zeichen ist daher nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausge-
schlossen, Ob der Eintragung daneben ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann im Ergebnis dahinstehen.
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Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwer-
de nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Be-
fangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
oder in elektronischer Form einzulegen.
Klante
Hermann
Seyfarth
Hu