Urteil des BPatG vom 01.07.2016

Unterscheidungskraft, Beschreibende Angabe, Eugh, Verkehr

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 516/16
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2013 002 111.8
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts im
schriftlichen Verfahren am 1. Juli 2016 durch die Vorsitzende Richterin Klante,
den Richter Hermann und die Richterin kraft Auftrags Seyfarth
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
I.
Die Wortmarke 30 2013 002 111.8
Sensor Drive
ist am 28. März 2013 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent-
und Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Waren angemeldet wor-
den:
Klasse 9: Fernsteuerungsgeräte
Klasse 10: Steuergeräte, insbesondere für medizinische Vorrichtungen
zur Behandlung von Patienten
Klasse 12: ferngesteuerte Fahrzeuge (ausgenommen Spielzeuge)
Mit Beschluss vom 5. März 2014, zugestellt am 10. März 2014, hat das Deutsche
Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 10, die Anmeldung gemäß §§ 37
Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungs-
kraft und Bestehen eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen.
Zur Begründung ist ausgeführt, die Marke vermittle in ihrer Gesamtheit für die an-
gesprochenen Verkehrskreise lediglich einen Sachhinweis auf ein
e „Sensorsteue-
rung“ bzw. einen „Sensorbetrieb“. Es sei davon auszugehen, dass der hier ange-
sprochene Verkehrskreis die angemeldete Bezeichnung ohne weiteres in dieser
Bedeutung verstehe, zumal Englisch in nahezu allen Gebieten als Fachsprache
verwendet werde. Die Wortfolge sei damit geeignet, auf einen zentralen produkt-
technischen Aspekt der beanspruchten Waren hinzuweisen, nämlich, dass es sich
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bei den Produkten um eine Sensorsteuerung selbst handele, diese über eine sol-
che verfüge bzw. in irgendeiner Art und Weise mit entsprechenden Sensorsteue-
rungen in Verbindung stehe. Im Bereich der Medizintechnik gebe es eine Vielzahl
von Geräten, die mit einer Steuerung durch Sensoren ausgestattet seien, zum
Beispiel Operationstische oder Geräte zur Medikamentenabgabe. Auch im Fahr-
zeugbereich sei Sensortechnik zur Steuerung von Funktionen nicht mehr wegzu-
denken. Für die beanspruchten Waren der Klassen 10 und 12 sowie für die in
Klasse 9 beanspruchten Fernsteuerungsgeräte sei die Bezeichnung „Sensor
Drive“ daher eine unmittelbar beschreibende Angabe. Weitere Bedeutungsmög-
lichkeiten seien fernliegend, außerdem genüge es, wenn das Zeichen in einer sei-
ner Bedeutungen beschreibend sei.
Hiergegen richtet sich die am 10. April 2014 erhobene Beschwerde der Anmelde-
rin, mit der sie sinngemäß beantragt,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes, Mar-
kenstelle für Klasse 10, vom 5. März 2014 aufzuheben.
Zur Begründung führt sie aus, der angesprochene Durchschnittsverbraucher
werde „Sensor“ nach dem Fachwörterbuch Technik des Langenscheid Verlags
und dem Online Wörterbuch LEO mit „Meßfühler, Fühler, Meßwertgeber“ und
„Drive“ mit „Antrieb“ übersetzen, so dass sich für „Sensor Drive“ die Bedeutung
„Meßfühler Antrieb“ oder „Meßwertgeber Antrieb“ ergebe. Dies habe für die bean-
spruchten Waren keine unmittelbar beschreibende Bedeutung. Die von der Mar-
kenstelle herangezogenen Bedeutungen von „durch ein bloßes Berühren zu betä-
tigender Schalt
er“ für „Sensor“ und „Steuerung“ für „Drive“ seien unüblich und
würden von dem angesprochenen Durchschnittsverbraucher nicht verstanden. Es
handele sich um eine unlogische und fremdartige Wortkombination, die weder für
den Durchschnittsverbraucher noch für den Fachmann in Bezug auf die bean-
spruchten Waren einen Sinn ergäben. Die vom 27. Senat des Bundespatentge-
richts in seinem Hinweisschreiben vom 24. Februar 2016 angeführte Bedeutung
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beruhe auf einer zergliedernden analysierenden Betrachtung, zudem zeige keines
der vorgelegten Rechercheergebnisse die beschreibende Bedeutung der ange-
meldeten Bezeichnung. Fachkreise, die sich mit Medizintechnik beschäftigten,
wüssten, dass ein Antrieb und eine Steuerung durch Sensoren nicht ohne weite-
res möglich sei, sondern mit Hilfe eines Sensors eine physikalische Größe erfasst
werde, von der abhängig eine Steuerung erfolge. Weder Fernsteuergeräte noch
Steuergeräte für medizinische Apparate und Operationstische könnten durch Sen-
soren angetrieben werden. Gleiches gelte für ferngesteuerte Fahrzeuge, da diese
mit Hilfe einer Fernbedienung gesteuert würden, so dass „Sensor Drive“ für keine
der beanspruchten Waren eine unmittelbar beschreibende Bedeutung habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg.
Da die Beschwerdeführerin den Antrag auf mündliche Verhandlung zurückge-
nommen hat und der Senat eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich er-
achtet, kann im schriftlichen Verfahren entschieden werden (§ 69 MarkenG).
Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „Sensor Drive“ steht hinsichtlich
der beanspruchten Waren das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungs-
kraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat dem An-
meldezeichen daher zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 MarkenG). Das
Vorbringen der Beschwerdeführerin rechtfertigt keine anderweitige Beurteilung.
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel auf-
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gefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als
von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren
oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet
(EuGH GRUR 2015, 1198, 1201 Rdnr. 59 f.
– Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH
GRUR 2015, 173, 174 Rdnr. 15
– for you(Nr. 12) - smart-
book; GRUR 2013, 731, Nr. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143, Nr. 7 - Starsat; BGH
GRUR 2012, 270, 271, Nr. 11 - Link economy). Denn die Hauptfunktion der Marke
besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienst-
leistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228 Rdnr. 33 - Audi AG/HABM -
Vorsprung durch Technik; BGH GRUR 2015, 173, 174 Rdnr. 15 - for you). Da al-
lein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begrün-
det, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein großzügiger Maß-
stab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt,
um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2015, 173, 174 Rdnr. 15 - for
you(Nr. 12) - smartbook). Ebenso ist zu berücksichtigen,
dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit
allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer
analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428
Rdnr. 53 - Henkel; BGH GRUR 2015, 173, 174 Rdnr. 16 - for you).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmel-
dezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143, 1144, Rdnr. 15 - Aus Akten werden Fakten)
sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits
die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahr-
nehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerk-
samen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder
Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 - Matratzen
Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rdnr. 11 - grill meister).
Ausgehend davon besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn
ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden
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beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. BGH GRUR 2006 , 850 Rdnr. 19
FUSSBALL WM 2006; GRUR 2001, 1151, 1152
– marktfrisch) oder wenn diese
aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer
geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Ver-
wendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2014, 872, 874 Rdnr. 21 -
Gute Laune Drops). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor al-
lem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein
enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer
beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2014, 1204 Rdnr. 12 - Düssel-
dorfCongress). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang
für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet
wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner
möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen be-
zeichnen kann (EuGH GRUR 2004, 146 Rdnr. 32
– DOUBLEMINT).
Gemessen an diesen Grundsätzen fehlt dem Anmeldezeichen das erforderliche
Mindestmaß an Unterscheidungskraft.
Das angemeldete Zeichen „Sensor Drive“ setzt sich aus den Wörtern „Sensor“
und „Drive“ zusammen. „Sensor“ ist von dem lateinischen Wort „sensus“ (= Wahr-
nehmung, Empfindung, Gefühl, Verstand) abgeleitet und bezeichnet einen elek-
tronischen Fühler zur Messung physikalischer Größen sowie eine durch bloßes
Berühren zu betätigende Schaltvorrichtung bei elektronischen Geräten (gleichlau-
tend in Englisch und Deutsch, vgl. Duden, Das große Fremdwörterbuch, 4. Auf-
lage 2007, S. 1229). Das en
glische Wort „Drive“ bedeutet „Antrieb“, „Steuerung“
(PONS Großwörterbuch Englisch-Deutsch/Deutsch-Englisch, 1. Auflage 2008,
S. 277). In der Zusamm
ensetzung zu „Sensor Drive“ ergibt sich die Bedeutung
„Antrieb/Steuerung durch Sensoren“. Diese beruht, anders als die Anmelderin vor-
trägt, nicht auf einer unzulässigen zergliedernden analysierenden Betrachtung.
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Der Grundsatz, ein mehrteiliges Zeichen stets in seiner Gesamtheit zu betrachten,
entbindet nicht von der Prüfung der einzelnen Markenteile. Die Verbindung von
zwei für sich gesehen nicht unterscheidungskräftigen Elementen führt nicht zur
Unterscheidungskraft, wenn auch der Gesamtaussage die Eignung zur Herkunfts-
kennzeichnung fehlt (EuGH GRUR 2006, 229 (Nr.29) BioID, BGH GRUR 2012,
270 (Nr. 16) Link Economy).
Angesprochene Verkehrskreise sind hier nicht nur die Durchschnittsverbraucher,
sondern auch, wenn nicht sogar insbesondere die Fachkreise, die sich mit Medi-
zintechnik beschäftigen, d. h. die beanspruchten Waren herstellen und anbieten
bzw. erwerben und im Rahmen ihrer medizinischen Betätigung anwenden. Wie die
Anmelderin selbst vorträgt, wissen diese, dass in den beanspruchten Produkten
Sensortechnik verwendet wird und bestimmte Funktionen durch eine Steuerung
durchgeführt werden. Die von der Markenstelle recherchierten Beispiele belegen
ohne weiteres, dass eine Steuerung durch Sensortechnik möglich ist und diese
Technik bei den beanspruchten Waren eingesetzt wird. So gibt es Motoren, die mit
Sensoren ausgestattet sind, um zum Beispiel den Kraftstoffverbrauch zu reduzie-
ren (vgl. Anlage 8 zum Beschluss des DPMA vom 5. März 2014). Auch elektroni-
sche Assistenzsysteme in PKWs arbeiten mit Sensoren (vgl. Anlage 10 zu Be-
schluss des DPMA vom 5. März 2014). Es ist richtig, dass die dem Hinweis des
Senats vom 24. Februar 2016 beigefügten Fundstellen nicht die Verwendung
exakt der
Wortkombination „Sensor Drive“ belegen. Dies ist jedoch für die Fest-
stellung der Unterscheidungskraft nicht erforderlich. Fehlende Unterscheidungs-
kraft setzt nicht voraus, dass die Angabe bereits im Verkehr geläufig ist oder sonst
verwendet wird (Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Auflage, § 8 Rdnr. 137
mit weiteren Nachweisen).Die Fundstellen belegen aber die Geläufigkeit der ein-
zelnen Wortbestandteile und vergleichbarer Begriffszusammensetzungen. Die
Begriffe „Sensor“ und „Drive“ hatten bereits im Anmeldezeitpunkt die genannten
Bedeutungen. Die Kombination beider Wörter, die nicht über die Zusammenfü-
gung der beschreibenden Elemente hinausgeht, wird der angesprochene Ver-
kehrskreis ohne weiteres als Hinweis auf eine Steuerung durch Sensoren verste-
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hen. Selbst wenn er „drive“ nicht mit „Steuerung“, sondern mit „Antrieb“ übersetzt,
liegt darin ein beschreibender Hinweis auf die beanspruchten Waren. Denn sie
können gleichermaßen mit Hilfe eines von Sensoren erhobenen (Meß-) Wertes
angetrieben werden. Dieser beschreibende Bezug reicht ungeachtet der unmittel-
baren Beschreibungseignung aus, um die Unterscheidungskraft zu verneinen. Zu
berücksichtigen ist auch, dass der Verkehr ein Zeichen nie isoliert wahrnimmt,
sondern stets im Zusammenhang mit den jeweiligen Waren und Dienstleistungen.
Wenn diese mit einer von mehreren Bedeutungen beschrieben werden können,
fehlt die Unterscheidungskraft, selbst wenn es noch andere nicht beschreibende
Bedeutungen gibt (Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rdnr. 149
m. w. N.).
In
Bezug auf die Waren „Fernsteuerungsgeräte“ weist „Sensor Drive“ darauf hin,
dass diese mit einem Sensor für den Antrieb oder die Steuerung von Geräten
ausgestattet sind. Gleiches gilt für „Steuergeräte für medizinische Vorrichtungen
zur Behandlung von Pati
enten“, also zum Beispiel für Operationstische. „Fernge-
steuerte Fahrzeuge“ können mit Sensorenunterstützung gesteuert werden. „Sen-
sor Drive“ enthält also in Hinblick auf alle beanspruchten Dienstleistungen einen
beschreibenden Hinweis auf die verwendete Technik.
Vor diesem Hintergrund kann dem angemeldeten Zeichen keine Unterschei-
dungskraft zugesprochen werden (EuGH GRUR 2004, 674, Rdnr. 86
– Postkan-
toor; BGH GRUR 2012, 270 Rdnr. 11
– Link economy), so dass die Anmeldung
zurückzuweisen war (§ 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Auf die
Frage, ob ein Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht kommt
es nach vorstehenden Ausführungen nicht mehr an.
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Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwer-
de nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorg-
nis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertre-
ten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist,
bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
oder in elektronischer Form einzulegen.
Klante
Hermann
Seyfarth
Hu