Urteil des BPatG vom 11.05.2015

Trennung der Verfahren, Inhaber, Widerspruchsverfahren, Stillschweigend

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 505/15
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend die Marke 30 2012 014 352
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
11. Mai 2015 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge, des Richters
Reker und der Richterin Werner
beschlossen:
1. Das Verfahren über die Beschwerde der Widersprechenden zu
2.) wird bis zur Entscheidung über die Erinnerung der Wider-
sprechenden zu 1.) ausgesetzt.
2. Das Verfahren betreffend die Erinnerung der Widersprechen-
den zu 1.) wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zu-
rückverwiesen.
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G r ü n d e
I.
Gegen die Wort-/Bildmarke
(30 2012 014 352) ist
Widerspruch erhoben worden aus
1.
MONTES“
und
2.
VINHA DO MONTE
Widersprechenden zu 2.).
Die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA)
hat mit Beschluss vom 27. November 2014 durch einen Beamten des gehobenen
Dienstes beide Widersprüche zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde beiden
Widersprechenden am 1. Dezember 2014 zugestellt. Gegen diesen Beschluss hat
die Widersprechende zu 1.) am 18. Dezember 2014 Erinnerung nach § 64 Mar-
kenG (Bl. 89 VA) eingelegt, während die Widersprechende zu 2.) am
30. Dezember 2014 Beschwerde gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1, § 66 Abs. 1 MarkenG
eingelegt hat (Bl. 8 f. GA). Das DPMA hat dem Bundespatentgericht sowohl die
Beschwerde als auch die Erinnerung zur Entscheidung vorgelegt. Mit einem an
das DPMA gerichteten Schriftsatz vom 18. Februar 2015 (Bl. 11 ff. GA), der an
das Gericht zum vorliegenden Beschwerdeverfahren weitergeleitet worden ist, hat
die Widersprechende zu 1.) ihre Erinnerung begründet, während die Widerspre-
chende zu 2.) in der Beschwerdeschrift ihre Beschwerdebegründung vier Monate
nach Erhalt des gerichtlichen Aktenzeichens angekündigt hat.
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Auf Anfrage des Senats haben sich die am Beschwerdeverfahren Beteiligten, die
Markeninhaberin und die Widersprechende zu 2.), mit der Aussetzung des Be-
schwerdeverfahrens bis zur Entscheidung des DPMA über die Erinnerung der Wi-
dersprechenden zu 1.) einverstanden erklärt.
II.
Das Beschwerdeverfahren war mit Einverständnis der am Beschwerdeverfahren
Beteiligten bis zur Entscheidung des DPMA über die Erinnerung der Widerspre-
chenden zu 1.) gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 148 ZPO auszuset-
zen und das Erinnerungsverfahren an das DPMA nach § 70 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG
zurückzuverweisen.
Das Ergebnis des Erinnerungsverfahrens ist vorgreiflich, weil das von der Wider-
sprechenden zu 2.) eingeleitete Beschwerdeverfahren im Falle der bestandskräfti-
gen Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund der Erinnerung
der Widersprechenden zu 1.) gegenstandslos würde.
Wenn
– wie hier – gegen einen Beschluss, in dem über mehrere Widersprüche
entschieden worden ist, ein Widersprechender Erinnerung und ein anderer Wider-
sprechender Beschwerde eingelegt haben, kann der erinnerungsführende Wider-
nicht
legen. Denn bei mehreren Widersprüchen handelt es sich um mehrere eigenstän-
dige Widerspruchsverfahren, die lediglich aus verfahrensökonomischen Gründen
gemäß § 31 Abs. 2 MarkenV gemeinsam entschieden werden. Die Regelung des
eines
rens Anwendung. Der „andere Beteiligte“ im Sinne von § 64 Abs. 6 Satz 2 Mar-
kenG innerhalb des jeweiligen einzelnen Widerspruchsverfahrens ist daher immer
nur der Inhaber der angegriffenen Marke. Ein anderer Widersprechender ist an
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diesem Verfahren nicht beteiligt. In jedem Widerspruchsverfahren stehen sich nur
der Widersprechende und der Inhaber der angegriffenen Marke gegenüber. Nur
der Inhaber der angegriffenen Marke kann daher als Erinnerungsführer, z. B. bei
einer Teillöschung aufgrund eines anderen Widerspruchs, ebenfalls Beschwerde
einlegen. Die ursprünglich stillschweigend verbundenen Widerspruchsverfahren
sind daher in entsprechende Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren zu trennen.
Eine sachgerechte verfahrensrechtliche Behandlung solcher Fälle besteht darin,
dass das DPMA das Erinnerungsverfahren gemäß § 32 Abs. 1 MarkenV bis zur
Entscheidung des BPatG über die Beschwerde aussetzt und erst nach Rechtskraft
des Aussetzungsbeschlusses die Beschwerde gemäß § 66 Abs. 5 Satz 5 Mar-
kenG dem BPatG vorlegt (vgl. Ströbele/Hacker/Kirschneck, MarkenG, 11. Aufl.,
§ 64 Rdnr. 20; BGH GRUR 1967, 681
– D-Tracetten; Ingerl/Rohnke, MarkenG,
3. Aufl., § 42 Rdnr. 65; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, MarkenG, 2. Aufl.,
§ 64 Rdnr. 18).
Wenn aber die Vorlage an das BPatG - wie hier
– ohne eine solche vorherige
Trennung der Verfahren erfolgt, kann das BPatG nur über die Beschwerde befin-
den und nicht auch über die Erinnerung, die nicht Gegenstand des Beschwerde-
verfahrens ist. Das BPatG kann dann das Beschwerdeverfahren aussetzen, bis
über die noch vor dem DPMA anhängige Erinnerung entschieden ist
(Ströbele/Hacker/Kirschneck, a. a. O., § 64 Rdnr. 21; BPatGE 46, 64, 66
– Be-
schwerde und Erinnerung (zu ex-§ 165 Abs. 5 Nr. 2 MarkenG)).
Da das DPMA über die Erinnerung noch nicht entschieden hat, ist das Erinne-
rungsverfahren nach § 70 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG zurückzuverweisen.
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III.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gege-
ben, wenn gerügt wird, dass
1.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelasse-
nen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Be-
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schlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einge-
reicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Kortge
Reker
Werner
prö