Urteil des BPatG vom 28.01.2016

Beschreibende Angabe, Verkehr, Eugh, Hamburger

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 526/13
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2012 033 134.3
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
28. Januar 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin
Kriener und des Richters am Amtsgericht Dr. Nielsen
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
I.
Die Bezeichnung
Kiez-Waren St. Pauli
ist am 2. Juni 2012 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent-
und Markenamt für die nachfolgend genannten Waren der Klassen 29, 30 und 32
angemeldet worden:
Klasse 29: Brotaufstrich [fetthaltig]; Butter; getrocknetes Obst;
Joghurt; Kartoffelchips; Kaviar; Konfitüren; Marmela-
den;
Klasse 30: Bonbons; Eiscreme; Eistee; Espresso; Gebäck; Ge-
tränke auf der Basis von Tee; Honig; Kaffee; Kaffee-
getränke; Kakao; Kakaogetränke; Kekse; Schokolade,
Senf;
Klasse 32: Alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke; Limonaden;
Malzbier; Smoothies.
Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese
unter der Nummer 30 2012 033 134.3 geführte Anmeldung mit Beschluss vom
6. Mai 2013 wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses und fehlender Un-
terscheidungskraft zurückgewiesen, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG. Zur Begrün-
dung ist ausgeführt, dass die angemeldete Wortfolge aus der geografischen An-
gabe „St. Pauli“ und dem Bezugswort „Kiez-Waren“ gebildet sei. Der Begriff „Kiez“
stehe dabei für ein Stadtviertel oder auch für ein Rotlicht- und Vergnügungsviertel.
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Der Hamburger Stadtteil St. Pauli sei ein bundesweit bekanntes Rotlichtviertel.
Daher werde der Verkehr das angemeldete Zeichen lediglich als beschreibende
Sachangabe und geografische Herkunftsangabe verstehen. Ohne gedankliche
Zwischenschritte würden die Waren als von St. Pauli stammend bzw. dort ange-
boten angesehen. Es bestehe ein konkretes Freihaltebedürfnis. Aus den gleichen
Gründen fehle es der angemeldeten Wortfolge an Unterscheidungskraft. Der Ver-
kehr werde das Zeichen lediglich als einen Hinweis auf die geografische Herkunft
der Waren verstehen und nicht als einen betrieblichen Herkunftshinweis. Die Be-
schwerdeführerin könne aus voreingetragenen Marken Dritter keine Rechte her-
leiten.
Die Anmelderin vertritt mit ihrer Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss
die Auffassung, dass die angemeldete Wortfolge nicht ausschließlich aus Zeichen
bestehe, die
der Beschreibung der geografischen Herkunft dienten. Neben „Kiez“
und “St. Pauli“ gebe es den Bestandteil „Waren“. Es gebe eine Vielzahl von ein-
getragenen Marken, die die Wörter „Kiez“ oder „St. Pauli“ enthalten würden, etwa
„St. Pauli Bier“, „Radio Sound Station St. Pauli“, „Kiez Bier“ und “Kiez Cola“. Es sei
nicht ersichtlich, warum die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft auf-
weisen solle, nachdem eine Vielzahl ähnlicher Marken als unterscheidungskräftig
angesehen worden sei.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 6. Mai 2013 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Mar-
kenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin und den übrigen Akteninhalt verwiesen.
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II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Die angemeldete Wortfolge
stellt in Verbindung mit den beanspruchten Waren der Klassen 29, 30 und 32 ge-
mäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG eine beschreibende Angabe dar, nämlich eine zur
Begründung der geografischen Herkunft der beanspruchten Waren und Dienst-
leistungen geeignete Angabe. Zudem fehlt der angemeldeten Wortfolge die erfor-
derliche Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, so dass die Marken-
stelle die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
1) Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlos-
sen, welche ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr
zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des
Wertes, der geografischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der (beanspruchten)
Waren oder der Erbringung der (beanspruchten) Dienstleistungen oder zur Be-
zeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.
Die mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Markenrichtlinie übereinstimmende Regelung des
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verfolgt vor allem das im Allgemeininteresse liegende
Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren be-
schreiben können, von allen frei verwendet werden können. Sie erlaubt es daher
nicht, dass die Verfügung über solche Zeichen und Angaben infolge ihrer Eintra-
gung nur einem Unternehmen vorbehalten wird. Entscheidendes Kriterium für den
Ausschluss der Eintragung ist allein die Eignung einer Bezeichnung zur beschrei-
benden Verwendung (vgl. EuGH, GRUR 1999, 723 Rn. 25, 30, 32
– Chiemsee;
GRUR 2004, 146 Rn. 31 f.
– DOUBLEMINT; BGH, GRUR 2012, 272 Rn. 9, 17 –
Rheinpark-Center Neuss). Für die Beurteilung der Eignung als beschreibende An-
gabe ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und
angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers als
maßgebliche Verkehrskreise abzustellen (vgl. EuGH, GRUR 1999, 723 Rn. 29
Chiemsee; GRUR 2006, 411 Rn. 24
– Matratzen Concord). Ist die Eignung für die
Beschreibung von Merkmalen der beanspruchten Produkte festgestellt, setzt das
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Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG keinen weiteren Nachweis vo-
raus, dass und in welchem Umfang sie als beschreibende Angabe bereits im Ver-
kehr bekannt ist oder verwendet wird (vgl. EuGH, GRUR 1999, 723, Rn. 30
Chiemsee; GRUR 2004, 16 Rn. 32
– DOUBLEMINT, GRUR 2004, 674 Rn. 98 –
Postkantoor).
Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht die angemeldete Wort
folge „Kiez-
Waren St. Pauli“ in Bezug auf die beanspruchte Waren – verschiedene Lebens-
mittel und Getränke - ausschließlich aus zur beschreibenden Verwendung geeig-
neten Angaben, nämlich auf deren geografische Herkunft. Die angemeldete
Wortfolge ist zusamm
engesetzt aus der Wortkombination “Kiez-Waren“ und der
geografischen Angabe „St. Pauli“. Der Hamburger Stadtteil St. Pauli ist bundes-
weit bekannt, u. a. wegen des Hamburger Fußballvereins FC St. Pauli oder der
dort befindlichen Reeperbahn, einem überörtlich und sogar international bekann-
ten Rotlicht-
und Vergnügungsviertel. Der Begriff „Kiez“ bezeichnet in Berlin einen
überschaubaren Wohnbereich (z. B. einen Stadtteil, oft mit einem identitätsstiften-
den Zugehörigkeitsgefühl in der Bevölkerung). In Hamburg steht die Bezeichnung
für das Rotlicht- und Vergnügungsviertel an der Reeperbahn. Insoweit wird auf die
Rechercheergebnisse des Senats Bezug genommen, die der Anmelderin mit der
Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt worden waren. Der normal informierte
und angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher wird
daher mit den hier kombinierten Begriffen „Kiez“ und „St. Pauli“, einen bestimmten
geografischen Ort verbinden, nämlich den Hamburger Stadtteil St. Pauli bzw. die
„Reeperbahn in St. Pauli“. Ausgehend davon wird der Verkehr bei der Gesamt-
wortkombination annehmen, dass derart bezeichnete Waren im Hamburger Stadt-
teil St. Pauli bzw. im Umfeld der Reeperbahn hergestellt oder dort angeboten und
in Verkehr gebracht werden. Der Umstand, dass die Wortfolge neben der klaren
geografischen Stadtteilangabe „St. Pauli“ die vorangestellte Wortkombination
“Kiez-Waren“ enthält, führt nicht von einem beschreibenden Verständnis weg. Die
Angabe „Waren“ ist die allgemeinste Bezeichnung für „Waren“ verschiedenster
Art. Die Konkretisierung der Waren als „Kiez-Waren“ führt im Zusammenhang mit
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dem nachfolgenden geografischen Begriff „St. Pauli“ lediglich dazu, dass die geo-
grafische Herkunft bzw. der Waren aus „St. Pauli“ bzw. der entsprechende Ange-
botsort in besonderer Weise betont wird. Irgendeine kennzeichnende Bedeutung
kann einer solchen Wortkombination nicht entnommen werden.
Die angemeldete Wortfolge erschöpft sich in Bezug auf die beanspruchten Waren
in einer Aneinanderreihung schlagwortartiger beschreibender Hinweise, nämlich
zweier aufeinander bezogener geografischen Angaben (Kiez und St. Pauli) und
der allgemeinen Angabe „Waren“. Zwar ist grundsätzlich auf das Gesamtzeichen
abzustellen, wobei es auch möglich ist, dass Sachangaben aufgrund ihrer Zu-
sammenstellung kennzeichnend wirken können. Nach der maßgeblichen Recht-
sprechung des EuGH ist aber eine ausschließlich aus beschreibenden Begriffen
bestehende Wortfolge oder auch Wortneubildung im allgemeinen ebenfalls be-
schreibend, sofern kein merklicher Unterschied zwischen der Kombination der
Wörter und der bloßen Summe der Bestandteile besteht (vgl. Ströbele/Hacker,
MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 196 bis 198 und Rn. 505-507 mit zahlreichen
Rspr.nachw.; z. B. EuGH GRUR 2004, 680 Rn. 39-41
– BIOMILD; EuGH GRUR
2006, 229 Rn. 34-37
– BioID). Die angemeldete Wortfolge weist keine solche un-
gewöhnliche Struktur auf, die von einem rein sachbezogenen Aussagegehalt
wegführen könnten.
Die Anmelderin kann sich nicht auf Voreintragungen berufen, welche die Begriffe
„St. Pauli“ oder „Kiez“ enthalten. Zum einen können aus nicht begründeten Eintra-
gungen anderer Marken keine weitergehenden Informationen im Hinblick auf die
Beurteilung der konkreten Anmeldung entnommen werden (BGH GRUR 2013,
522 Rn. 20
– Deutschlands schönste Seiten). Zum anderen darf auch unter Beru-
fung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht von einer den rechtlichen Vorga-
ben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden (BGH GRUR 2014, 376
Rn. 19
– GRILL MEISTER; GRUR 2012, 276 Rn. 18 – Institut der Norddeutschen
Wirtschaft e.V.). Im Übrigen wird den Ausführungen der Markenstelle hinsichtlich
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der fehlenden Vergleichbarkeit der Voreintragungen und der angemeldeten Wort-
folge beigetreten.
2) Angesichts der warenbeschreibenden Bedeutungen ist auch nicht ersichtlich,
wie der Verkehr im Zusammenhang mit der beanspruchten Waren bei der ange-
meldeten Wortfolge ein betriebskennzeichnendes Verständnis entwickeln könnte,
so dass auch die Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt.
Die Beschwerde der Anmelderin war nach alledem zurückzuweisen.
III.
Der Senat hat ohne mündliche Verhandlung entschieden, da weder von der An-
melderin ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt worden ist (§ 69 Nr. 1
MarkenG) noch der Senat eine mündliche Verhandlung für sachdienlich erachtet
hat (§ 69 Nr. 3 MarkenG).
IV.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann die Anmelderin und Beschwerdeführerin das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbe-
schwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
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3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
oder in elektronischer Form einzulegen.
Knoll
Kriener
Dr. Nielsen
Hu