Urteil des BPatG vom 24.02.2015

Rücknahme, Motiv, Rechtsmittelbelehrung, Einverständnis

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 53/14
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend die Marke 30 2011 008 357
(hier Löschungsverfahren S 107/13 Lösch)
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
24. Februar 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich und der
Richter Heimen und Schmid
beschlossen:
Der Antrag des Löschungsantragstellers, der Markeninhaberin die
Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, wird zurück-
gewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat auf Antrag
der Löschungsantragstellers durch Beschluss vom 4. April 2014 die Löschung der
eingetragenen Wortmarke Nr. 30 2011 008 357
Radsport Riedl
angeordnet und der Markeninhaberin die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Die Abteilung hat ausgeführt, die Markeninhaberin habe die streitbefangene Marke
bösgläubig im Sinn von § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG
angemeldet. Der vorrangige Zweck ihrer Markenanmeldung vom 11. Februar 2011
habe darin bestanden, sich die eingeführte Unternehmensbezeic
hnung „Radsport
Riedl“, unter dem der Löschungsantragsteller und damalige Ehemann der Mar-
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keninhaberin seit 1998 ein Radsportgeschäft in München/Pasing betrieben habe,
anzueignen.
Ihre gegen diese Entscheidung mit Schreiben vom 7. Mai 2014 eingelegte Be-
schwerde hat die Markeninhaberin durch Erklärung vom 14. November 2014 zu-
rückgenommen.
Der Löschungsantragsteller beantragt mit Schriftsatz vom 17. Juni 2014 sinn-
gemäß noch,
der Markeninhaberin die Kosten des Beschwerdeverfahrens
aufzuerlegen.
Die Markeninhaberin habe die Aufnahme des Löschungsverfahrens durch rechts-
missbräuchliches Anmeldeverfahren veranlasst. Die Tragung der Verfahrens-
kosten des Löschungsantragstellers entspreche daher der Billigkeit.
Die Markeninhaberin beantragt sinngemäß,
den Kostenantrag des Löschungsantragstellers zurückzuweisen.
Sie habe mit der Anmeldung der angegriffenen Marke den Zweck verfolgt, ihre
eigene Geschäftstätigkeit im Bereich des Fahrradhandels abzusichern. Ferner sei
sie berechtigt, das angemeldete Zeichen zu verwenden, da sie das ab 1998
geführte Radsportgeschäft gemeinsam mit dem Löschungsantragsteller betrieben
habe. Im Übrigen habe der Löschungsantragsteller ihrem aus Anlass der
Trennung der Beteiligten im Jahr 2010 gefassten Plan zugestimmt, im selben
Sta
dtbezirk ein eigenes Fahrradgeschäft unter dem Namen „Radsport Riedl“ zu
eröffnen.
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II.
Die Entscheidung über die Auferlegung von Kosten kann ohne mündliche
Verhandlung ergehen, vgl. 128 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG
(s. Knoll in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Auflage, § 82 Rn. 53).
Eine Auferlegung von Kosten zu Lasten der Markeninhaberin aus Billigkeits-
gründen ist im vorliegenden Fall nicht veranlasst, vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 4 MarkenG.
Das Vorliegen eines Billigkeitsgrundes setzt voraus, dass besondere Umstände
eine Abweichung von der als Regelfall vorgesehenen Kostenaufhebung nach § 71
Abs. 1 Satz 2 MarkenG rechtfertigen. Ein derartiger Sonderfall kann regelmäßig
angenommen werden, wenn der Löschungsantrag wegen bösgläubiger Markenan-
meldung voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. Denn wer missbräuchlich Marken-
schutz in Anspruch nimmt, muss sich notwendige Maßnahmen, die auf Be-
seitigung der rechtswidrigen Zeichenlage gerichtet sind, zurechnen lassen (vgl.
BPatG GRUR 2001, 744, 748 - S100; m. w. N. Knoll in Ströbele/Hacker, a. a. O.,
§ 71 Rn. 15). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist anhand des bisherigen
Sach- und Streitstands zu beurteilen (vgl. § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO; siehe auch
Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 35. Aufl., 2014, § 91a Rn. 46a).
Zwar kann eine Markenanmeldung als bösgläubig im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 10
i. V. m. § 50 Abs. 1 MarkenG anzusehen sein, wenn das wesentliche Motiv der
Anmeldung darin besteht, den schutzwürdigen Gebrauch eines fremden Kennzei-
chens zu stören (vgl. EuGH GRUR 2009, 763 Rn. 46, 53 - Lindt & Sprüngli/Franz
Hauswirth; BGH GRUR 2000, 1032, 1034 - EQUI 2000). Es ist nach dem vor-
liegenden Streitstand jedoch offen, ob von einem derartigen Motiv auf Seiten der
Markenanmelderin ausgegangen werden kann. Denn wenn die Markeninhaberin,
wie sie in ihrem Schriftsatz vom 13. Mai 2013 vorträgt, zum Zeitpunkt der Anmel-
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dung das Einverständnis des Löschungsantragstellers zur vorgesehenen Ver-
wendung des Zeiche
ns „Radsport Riedl“ eingeholt hatte, besteht keine Grundlage
für die Annahme einer auf Störung seines Besitzstands gerichteten Zielsetzung.
Die Markeninhaberin hat insoweit in ihrer Beschwerdebegründung vom 7. Mai
2014 auch einen hinreichend substantiierten Sachvortrag dargetan, den der
Löschungsantragsteller bestritten hat. Sie hat hierfür auch mit Schriftsatz vom
13. Mai 2013 Zeugen benannt.
Bei diesem Sach- und Streitstand sind daher keine hinreichenden Gründe für eine
Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gegeben.
Auch die auf einer Einigung unter den Beteiligten beruhende Erklärung der
Rücknahme der Beschwerde durch die Markeninhaberin führt zu keinem anderen
Ergebnis. Insbesondere kann die Rücknahme nicht als Eingeständnis einer
drohenden Niederlage im Beschwerdeverfahren noch als Distanzierung von ihrem
bisherigen Sachvortrag gewertet werden.
Der Kostenantrag des Löschungsantragstellers bleibt daher ohne Erfolg.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbe-
schwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der
Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen
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oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt
war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens
ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergan-
gen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des
Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
oder in elektronischer Form einzulegen.
Metternich
Heimen
Schmid
Me