Urteil des BPatG vom 29.01.2015

Stand der Technik, Patentanspruch, Anteil, Fig

BPatG 154
05.11
BUNDESPATENTGERICHT
23 W (pat) 29/12
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
29. Januar 2015
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2006 023 513.4-33
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 2015 unter Mitwirkung des Richters
Dipl.-Phys. Brandt als Vorsitzenden, des Richters Dipl.-Phys. Dr. Friedrich, der
Richterin Dr. Hoppe und des Richters Dipl.-Phys. Dr. Zebisch
- 2 -
beschlossen:
1. Der angefochtene Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse
H01L
des
Deutschen
Patent-
und
Markenamtes
vom
2. Februar 2012/5. April 2012 wird aufgehoben.
2. Es wird ein Patent erteilt
mit der Bezeichnung „Dünnschicht-metall-organische Misch-
schichten (MOML) enthaltende Anzeigevorrichtungen mit vermin-
dertem
Reflexionsgrad“,
dem Anmeldetag 18. Mai 2006 und
der
US-amerikanischen
Priorität:
US 11/133,752
vom
20. Mai 2005
auf der Grundlage folgender Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 13 vom 29. Januar 2015;
- Beschreibungsseiten 1 bis 34 vom 29. Januar 2015 und
- 4 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 8, eingegangen beim
Deutschen Patent- und Markenamt am 16. August 2006 und
- 1 Blatt Zeichnungen mit Figur 9 gemäß Schriftsatz vom
14. Januar 2015, eingegangen am 15. Januar 2015.
- 3 -
G r ü n d e
I.
1.
und der Bezeichnung
„Dünnschicht-metall-organische Mischschichten (MOML)
enthaltende Anzeigevorrichtungen mit vermindertem Reflexionsgrad
“ wurde am
18. Mai 2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt von der LG.
P…
Co., Ltd. mit der ursprünglichen Bezeichnung „Reduced reflectance display de-
vices containing a thin-layer metal-organic mixed l
ayer (MOML)“ in englischer
Sprache unter Inanspruchnahme der US-amerikanischen Priorität 11/133,752 vom
20. Mai 2005 eingereicht. Gleichzeitig mit der Anmeldung wurde Prüfungsantrag
gestellt. Mit der Eingabe vom 16. August 2006 wurde eine deutsche Übersetzung
der ursprünglichen Unterlagen eingereicht, die mit der DE 10 2006 023 513 A1 am
4. Januar 2007 offengelegt wurde. Am 22. Juli 2008 wurde im Register als Anmel-
der das Unternehmen LG D… Co. Ltd. eingetragen.
2.
Technik gemäß der folgenden Druckschrift verwiesen:
D1
US 2003/0 234 609 A1.
Sie hat in einem Prüfungsbescheid und in einer Anhörung am 2. Februar 2012
ausgeführt, dass der Gegenstand des jeweils geltenden Anspruchs 1 gegenüber
dem ermittelten Stand der Technik nicht neu sei (§ 3 PatG) bzw. auf keiner erfin-
derischen Tätigkeit des Fachmanns (§ 4 PatG) beruhe. Auch die Gegenstände
und Verfahren der übrigen Ansprüche seien nicht patentfähig, weshalb die Anmel-
derin mit einer Zurückweisung der Anmeldung rechnen müsse.
Die Anmelderin hat den Ausführungen der Prüfungsstelle in einer Eingabe, mit der
sie auch einen Satz neuer Patentansprüche eingereicht hat, und in der Anhörung
- 4 -
widersprochen und ausgeführt, aus welchen Gründen der Gegenstand des An-
spruchs 1 ihrer Meinung nach patentfähig sei.
In der Folge hat die Prüfungsstelle die Anmeldung am Ende der Anhörung vom
2. Februar 2012 zurückgewiesen, da der Gegenstand des zu diesem Zeitpunkt
geltenden Anspruchs 1 gegenüber der Druckschrift D1 auf keiner erfinderischen
Tätigkeit des Fachmanns beruhe (§ 4 PatG).
Die Prüfungsstelle hat ihre Entscheidung in einem auf den 5. April 2012 datierten
Beschluss begründet. In der elektronischen Akte des Deutschen Patent- und Mar-
kenamts findet sich hierzu eine PDF-
Datei mit der Bezeichnung „Zurückweisungs-
beschluss -
Signiert“ und eine Signaturdatei „SIG-1“.
3.
beschluss hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 15. Mai 2012, am selben Tag
beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen, Beschwerde eingelegt und
diese mit den Schriftsätzen vom 4. Dezember 2012 und vom 14. Januar 2015 be-
gründet.
4.
der Technik gemäß der Druckschrift
D2
US 6 753 098 B2
hingewiesen, die im parallelen US-amerikanischen Verfahren genannt wird.
5.
neuen Anspruchssatz mit selbständigen Ansprüchen 1, 5 und 9 sowie eine über-
arbeitete Beschreibung eingereicht und beantragt:
- 5 -
1. Den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse
H01L
des
Deutschen
Patent-
und
Markenamtes
vom
2. Februar 2012/5. April 2012 aufzuheben.
2. Ein Patent zu erteilen
mit der Bezeichnung „Dünnschicht-metall-organische Misch-
schichten (MOML) enthaltende Anzeigevorrichtungen mit vermin-
dertem Reflexionsgrad“,
dem Anmeldetag 18. Mai 2006 und
der
US-amerikanischen
Priorität:
US 11/133,752
vom
20. Mai 2005
auf der Grundlage folgender Unterlagen:
-
Patentansprüche 1 bis 13 vom 29. Januar 2015;
-
Beschreibungsseiten 1 bis 34 vom 29. Januar 2015
und
-
4 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 8, eingegangen
beim Deutschen Patent- und Markenamt am
16. August 2006 und
-
1 Blatt Zeichnungen mit Figur 9 gemäß Schriftsatz
vom
14. Januar 2015,
eingegangen
am
15. Januar 2015.
Der in der mündlichen Verhandlung überreichte Anspruch 1 lautet (
):
„1.
Anzeigevorrichtung, umfassend
M1
eine Anode;
M2
eine Kathode;
M3
einen zwischen der Anode und der Kathode
angeordneten Lumineszenzbereich und
M4
einen die Lichtreflexion reduzierenden Bereich,
- 6 -
M4.1
umfassend drei metall-organische Mischschichten
(MOML),
M4.2
die jeweils in unterschiedlichen Konzentrationen
M4.3
i) ein jeweils in den Schichten gleiches metallhaltiges
Material und
M4.4
ii) ein jeweils in den Schichten gleiches organisches
Material umfassen,
M5
wobei der die Lichtreflexion reduzierende Bereich eine
Dicke von etwa 30 nm besitzt und
M6
jede metall-organische Mischschicht eine Dicke von
etwa 1 nm bis etwa 15 nm besitzt;
M7
wobei das Metall Ag ist und in einer Menge von etwa 5
bis etwa 30 Vol.-% in jeder MOML vorliegt.
Die ebenfalls in der mündlichen Verhandlung überreichten selbständigen Ansprü-
che 5 und 9 lauten ():
„5.
Anzeigevorrichtung, umfassend:
N1
eine erste Elektrode;
N2
eine zweite Elektrode;
N3
einen zwischen der ersten und der zweiten Elektrode
angeordneten Lumineszenzbereich; und
N4
einen die Lichtreflexion reduzierenden Bereich,
N4.1
umfassend
eine
Vielzahl
metallorganischer
Mischschichten,
N4.2
wobei jede metall-organische Mischschicht jeweils in
unterschiedlichen Konzentrationen
N4.3
ein jeweils in den Schichten gleiches Metall und
N4.4
ein jeweils in den Schichten gleiches organisches
Material umfasst,
- 7 -
N5
wobei der die Lichtreflexion reduzierende Bereich eine
Dicke von etwa 30 nm besitzt und
N6
wobei jede einzelne metall-organische Mischschicht
des die Lichtreflexion reduzierenden Bereichs eine
Dicke von etwa 1 nm bis etwa15 nm besitzt;
N7
wobei das Metall Ag ist und in einer Menge von etwa 5
bis etwa 30 Vol.-% in jeder MOML vorliegt.
„9.
Anzeigevorrichtung, umfassend:
O1
(i) eine Anode;
O2
(ii)
einen
auf
der
Anode
angeordneten
Lumineszenzbereich;
O3
(iii) optional eine ein Elektronen injizierendes Material
umfassende
Schicht,
angeordnet
auf
dem
Lumineszenzbereich;
O4
(iv) einen die Lichtreflexion reduzierenden Bereich
umfassend
O4.1
drei metall-organische Mischschichten (MOML),
O4.2
wobei die drei metall-organischen Mischschichten
(MOML) auf einem aus (i) dem optionalen Elektronen
injizierenden
Material
und
(ii)
dem
Lumineszenzbereich angeordnet sind und
O4.3
in jeweils unterschiedlichen Konzentrationen ein Ag
enthaltendes Material und
O4.4
ein jeweils in den Schichten gleiches organisches
Material umfassen,
O4.5
wobei das Ag enthaltende Material in einer Menge von
etwa 5 bis etwa 30 Vol.-% der MOMLs vorliegt,
O4.6
wobei der die Lichtreflexion reduzierende Bereich eine
Dicke von etwa 30 nm besitzt und
- 8 -
O4.7
die MOMLs eine Dicke von etwa 1 nm bis etwa 15 nm
besitzen; und
O5
(v) eine Kathode.
Hinsichtlich der Unteransprüche 2 bis 4, 6 bis 8 und 10 bis 13 sowie der weiteren
Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und
erweist sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom
29. Januar 2015 auch als begründet. Sie führt zur Aufhebung des Beschlusses der
Prüfungsstelle für Klasse H01L und zur Erteilung des Patents gemäß dem in der
mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, denn die geltenden Patentansprüche
sind zulässig und ihre Lehre ist sowohl ausführbar als auch patentfähig.
1.
Die in der elektronischen Akte des DPMA als „Zurückweisungsbeschluss - Sig-
niert“ bezeichnete PDF-Datei enthält, ebenso wie die Dokumentanzeige in der
Signaturdatei, mehrere Beschlusstexte, so dass eine präzise Bestimmung der Ur-
schrift ebenso wie die Zuordnung der Signatur problematisch ist. Da der Tenor
und die Gründe der mehrfach vorhandenen Beschlusstexte jedoch übereinstim-
men, ist der Inhalt der Entscheidung, die mit einer qualifizierten Signatur versehen
werden sollte, zumindest bestimmbar (
), weshalb der Senat
keine Veranlassung sieht, das Verfahren nach § 79 Abs. 3 PatG an das Deutsche
Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.
2.
zeigevorrichtungen, umfassend dünne sog. metall-organische Mischschichten
(metal-organic mixed layer = MOML). Die dünnen metall-organischen Misch-
- 9 -
schichten umfassen Metall enthaltende Teilchen in einem organischen Matrixma-
terial. Die dünnen metall-organischen Mischschichten werden in der Anmeldung
zwar speziell in Bezug auf organische lichtemittierende Vorrichtungen (OLEDs)
beschrieben, sind jedoch nicht auf diese beschränkt und sind deshalb auch für
andere ähnliche Anwendungen und Anzeigevorrichtungen zugänglich (
).
Organische lichtemittierende Vorrichtungen (OLEDs) stellen eine vielverspre-
chende Technologie für Anzeigeanwendungen dar. Eine typische organische
lichtemittierende Vorrichtung beinhaltet eine erste Elektrode, einen Lumineszenz-
bereich, der ein oder mehrere lumineszierende organische Materialien umfasst,
und eine zweite Elektrode, wobei eine der ersten und der zweiten Elektrode als
Löcher injizierende Anode, und die andere Elektrode als Elektronen injizierende
Kathode fungiert. Eine der beiden Elektroden ist dabei eine Frontelektrode und die
andere Elektrode eine Rückelektrode. Die Frontelektrode ist transparent oder zu-
mindest teilweise transparent, während die Rückelektrode üblicherweise hoch re-
flektiv gegenüber Licht ist. Wenn eine Spannung zwischen die beiden Elektroden
angelegt wird, wird Licht in dem lichtemittierenden Bereich erzeugt und durch die
transparente Frontelektrode emittiert. Wenn die lichtemittierende Vorrichtung unter
starker Umgebungsbeleuchtung betrachtet wird, reflektiert die reflektive Rückelekt-
rode eine beträchtliche Menge des aus der Umgebung stammenden Lichts auf
den Beobachter zu, was, verglichen mit der Eigenemission der Vorrichtung, in ei-
nem hohen Anteil von reflektiertem Umgebungslicht resultiert und zu einem Ver-
waschen des angezeigten Bildes führt (
).
Um allgemein den Kontrast von elektrolumineszierenden Vorrichtungen zu ver-
bessern, wurden Schichten zur Verminderung der Lichtreflexion, wie sie bspw. in
der US 4 287 449 beschrieben sind, oder optische Interferenzbauteile, wie sie
bspw. in der US 50 49 780 beschrieben sind, verwendet, um die Reflexion der
- 10 -
Umgebungsbeleuchtung zu verringern (
).
Ein anderes Problem bekannter organischer lichtemittierender Vorrichtungen hat
seine Ursache in der Verwendung von Metallen mit geringer Austrittsarbeit, und
daher hoher Reaktivität, in den Kathoden. Aufgrund ihrer hohen Reaktivität sind
solche Kathodenmaterialien unter Umgebungsbedingungen instabil und reagieren
mit atmosphärischem Sauerstoff und Wasser, so dass nicht-emittierende dunkle
Flecken ausgebildet werden. Um solche Umgebungseffekte zu reduzieren, werden
organische lichtemittierende Vorrichtungen normalerweise unmittelbar nach der
Herstellung unter strengen Bedingungen, wie zum Beispiel Atmosphären mit we-
niger als 10 ppm Feuchtigkeit hermetisch abgedichtet (
).
Andere neuere Entwicklungen zur Verringerung von Umgebungslicht in Anzeige-
vorrichtungen waren auf sog. metall-organische Mischschichten gerichtet, wie sie
z. B. in der US 2002/0 180 349 A1 und der US 2003/0 234 609 A1 (= D1) be-
schrieben sind ().
Vor diesem Hintergrund liegt der Anmeldung als technisches Problem die Aufgabe
zugrunde, Zusammensetzungen bereit zu stellen, die in einer Schicht zur Vermin-
derung der Lichtreflexion für Anzeigevorrichtungen verwendet werden können,
und zur Verwendung in einer Anzeigevorrichtung geeignete Anordnungen von die
Lichtreflexion vermindernden Schichten bereit zu stellen, die schneller, einfacher
oder billiger als die Anordnungen nach dem Stand der Technik herzustellen sind
().
Diese Aufgabe wird durch die Gegenstände der unabhängigen Ansprüche 1, 5
und 9 gelöst.
- 11 -
Die in Anspruch 1 beanspruchte Anzeigevorrichtung umfasst zwei Elektroden, die
eine Anode und eine Kathode darstellen. Zwischen den beiden Elektroden befin-
det sich ein Lumineszenzbereich. Über diesen werden keine weiteren Angaben
gemacht, so dass er ein organisches Lumineszenzmaterial umfassen kann, was
erst im Unteranspruch 4 explizit beansprucht wird und womit dann eine OLED ent-
steht, oder aber ein anorganisches Lumineszenzmaterial.
Außerdem umfasst die Anzeigevorrichtung einen die Lichtreflexion reduzierenden
Bereich. Dieser umfasst drei sog. metall-organische Mischschichten (MOML). Eine
MOML wird zunächst im ersten Absatz der Beschreibung als Schicht mit Metall-
teilchen in einem organischen Material definiert (
). In den Abs. [0047] und [0048] wird diese Definition dann dahinge-
hend erweitert, dass die MOML ein metallhaltiges Material und ein organisches
Material aufweisen. Unter einem metallhaltigen Material werden dabei auch anor-
ganische Metallverbindungen verstanden, wie beispielsweise Metallhalogenide,
Metalloxide usw. Somit
sind unter „metall-organischen Mischschichten“ keine
Schichten aus einem metallorganischen Material zu verstehen. Das Metall der
MOML ist auf Silber festgelegt, welches in einer Menge von etwa 5 bis etwa 30
Vol-% in jeder der drei MOML vorliegt.
Die drei MOML der Anzeigevorrichtung nach Anspruch 1 unterscheiden sich in
ihrer Zusammensetzung, wobei sie alle das gleiche metallhaltige Material und das
gleiche organische Material umfassen, sich aber in den Konzentrationen der Mate-
rialien in den einzelnen MOML unterscheiden. Jede der MOML besitzt eine Dicke
von etwa 1 nm bis etwa 15 nm und alle drei MOML zusammen besitzen eine Di-
cke von etwa 30 nm.
Bei der Anzeigevorrichtung nach Anspruch 5 ist die Anzahl der MOML nicht auf
drei beschränkt, sondern es kann eine Vielzahl von MOML vorhanden sein, also
neben drei auch zwei oder mehr als drei. Zudem muss nicht das metallhaltige
Material gleich sein, sondern nur das Metall, was bedeutet, dass in einer Schicht
- 12 -
ein bestimmtes Metall, beispielsweise Ag, und in der anderen ein Halogenid des
gleichen Metalls, beispielsweise AgI, enthalten sein können. Außerdem werden
die beiden Elektroden nicht auf Kathode und Anode festgelegt, was aber nur bei
Anordnungen, die mehr als zwei Elektroden aufweisen, eine Rolle spielt.
Bei der Anzeigevorrichtung nach Anspruch 9 wird die Position der MOML bezüg-
lich der Elektroden näher festgelegt. Sie befinden sich zwischen dem Lumines-
zenzbereich und der Kathode. Optional kann noch eine Schicht aus Elektronen
injizierendem Material zwischen dem Lumineszenzbereich und der Kathode ange-
ordnet sein, wobei die Position dieser Schicht in Bezug zu den MOML nicht fest-
gelegt ist.
Die MOML dienen zur Reduzierung der Lichtreflexion. Wie dies geschieht, wird in
der vorliegenden Anmeldung nicht ausführlich erklärt. Der Funktionsmechanismus
beruht aber darauf, dass in den MOML die darin enthaltenen Metallteilchen oder
metallhaltigen Teilchen das in die MOML eindringende Umgebungslicht absorbie-
ren. Dabei streuen aber die Teilchen unvermeidlich einen Teil des Lichts. Damit
wird mit zunehmender Dicke einer einzelnen MOML ein immer größer werdender
Anteil des in die MOML eindringenden Lichts absorbiert, wobei allerdings ein ge-
wisser Anteil des auf die MOML einfallenden Lichts entweder von der Grenzfläche
oder aber auch von den Teilchen in der Nähe der Grenzfläche durch Streuung
reflektiert wird. Dieses Licht dringt dann erst gar nicht weiter in die MOML ein und
kann folglich dort auch nicht absorbiert werden. Für eine einzelne MOML gibt es
somit eine Untergrenze für den Anteil des reflektierten Lichts, der durch die
Grenzfläche der MOML und die Teilchen in der Nähe der Grenzfläche bestimmt ist
und durch weitere Erhöhung der Dicke der MOML nicht unterschritten werden
kann.
Soll nun der Anteil des reflektierten Lichts weiter gesenkt werden, so muss auf
weitere Effekte wie Interferenzeffekte oder Verringerung des Streuanteils der Teil-
chen zurückgegriffen werden. Wie die einzelnen Effekte Absorption, Streuung und
- 13 -
Interferenz zusammenwirken, ist dabei höchst unübersichtlich, zumal das einfal-
lende Licht ein kontinuierliches Wellenlängenspektrum umfasst.
3.
mit guten chemischen Kenntnissen oder ein in der Halbleiterindustrie tätiger, in
physikalischer Chemie ausgebildeter Chemiker mit Hochschulabschluss zu defi-
nieren, der über langjährige Erfahrung in der Entwicklung von organischen Anzei-
gen und damit auch über gute Optikkenntnisse verfügt.
4.
4.1
(Merkmale M1, M2, M3, M4). Dass dort unter der metall-organischen Mischschicht
auch mehrere Schichten verstanden werden können, geht aus dem ursprüngli-
chen Anspruch 13 hervor. Die genaue Anzahl von drei Schichten wird beispiels-
weise in Abs. [0033] der ursprünglichen Beschreibung angegeben (Merkmal
M4.1). Der ursprüngliche Anspruch 1 gibt eine Dicke der gesamten metall-organi-
schen Mischschicht von etwa 5 nm bis etwa 170 nm an. In diesem Bereich ist
auch eine Gesamtdicke von etwa 30 nm enthalten, so dass auch dieses Merkmal
dem ursprünglichen Anspruch 1 entnommen werden kann (M5). Hinzu kommen
Merkmale aus den ursprünglichen Ansprüchen 5 und 6 (Merkmal M7), wo bean-
sprucht wird, dass die Mischschicht Silber in einer Menge von etwa 5 bis etwa 30
Vol.-% enthält. Eine Dickenangabe von etwa 1 nm bis etwa 45 nm und damit auch
von etwa 1 nm bis etwa 15 nm ist in Abs. [0046] ursprünglich offenbart (Merkmal
M6). Die restlichen Merkmale (M4.2, M4.3 und M4.4) sind den Abs. [0033] und
[0042] zu entnehmen, wo sie eine der dort offenbarten Möglichkeiten darstellen,
wie sich drei individuelle MOML voneinander unterscheiden. Damit ist der Gegen-
stand des Anspruchs 1 in seiner Gesamtheit ursprünglich offenbart und An-
spruch 1 damit zulässig.
- 14 -
4.2
hervor (Merkmale N1, N2, N3, N4, N4.1). Im ursprünglichen Anspruch 15 ist eine
Gesamtdicke für den die Lichtreflexion reduzierenden Bereich von etwa 10 bis
etwa 175 nm angegeben, so dass auch eine Gesamtdicke von etwa 30 nm im ur-
sprünglichen Anspruch 15 bereits offenbart ist (Merkmal N6). Hinzu kommt das
Merkmal des ursprünglichen Anspruchs 19, das einen Metallanteil von etwa 5 bis
etwa 50 Vol.-% und damit auch von etwa 5 bis etwa 30 Vol.-% offenbart (Merkmal
N7). Der ursprüngliche Anspruch 21 gibt zudem an, dass das Metall in jeder der
MOML Silber ist (Merkmal N7), womit sich auch ergibt, dass das Metall in allen
Schichten gleich ist (Merkmal N4.3). Die beiden übrigen Merkmale (N4.4 und N6)
sind wiederum den Abs. [0033], [0042] und [0046] der ursprünglichen Beschrei-
bung zu entnehmen. Der Gegenstand des Anspruchs 5 ist somit ebenfalls ur-
sprünglich offenbart und Anspruch 5 damit zulässig.
4.3
dem ursprünglichen Anspruch 1 hervor wie der geltende Anspruch 1. Hinzu kommt
optional eine Schicht, welche ein Elektronen injizierendes Material umfasst (O3).
Eine solche Schicht ist in den Figuren 7 und 8 ursprünglich gezeigt und in Abs.
[0086] der ursprünglichen Beschreibung beschrieben. Aus den Fig. 7 und 8 ergibt
sich auch die Reihenfolge der Schichten, wie sie im selbständigen Anspruch 9
beansprucht wird. Damit ist auch der Gegenstand des Anspruchs 9 ursprünglich
offenbart, so dass Anspruch 9 zulässig ist.
4.4
chen Ansprüchen 11, 12, 14 und 24 bis 26, 27, 35, 36 und 14 hervor und sind so-
mit ebenfalls zulässig.
5.
(§ 34 Abs. 4 PatG).
- 15 -
6.
9 sind hinsichtlich des ermittelten Standes der Technik neu (§ 3 PatG) und beru-
hen diesem gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen
Fachmanns (§ 4 PatG).
6.1
Druckschrift D1 ist in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Anspruchs 1 eine
1.
Anzeigevorrichtung (
bekannt, umfassend
M1
eine Anode (
);
M2
eine Kathode (
);
M3
einen zwischen der Anode und der Kathode
angeordneten
Lumineszenzbereich
(
) und
M4
einen die Lichtreflexion reduzierenden Bereich,
M4.1
umfassend eine Mehrzahl von metall-organischen
Mischschichten (MOML) (
),
- 16 -
M4.2
die jeweils in unterschiedlichen Konzentrationen
M4.3
i) ein jeweils in den Schichten gleiches metallhaltiges
Material und
M4.4
ii) ein jeweils in den Schichten gleiches organisches
Material umfassen (
),
M7
wobei das Metall Ag ist (
) und in einer Menge von etwa 5 bis etwa
30 Vol.-% in jeder MOML vorliegt (
).
Außerdem wird in Druckschrift D1 eine Ausführungsform angegeben, bei der die
Vielzahl mit 3 gleichzusetzen ist (
), so dass auch das Merkmal M4.1 vollständig in Druckschrift D1 offenbart
ist.
- 17 -
Es verbleiben die die Dicke der individuellen MOML und die Gesamtdicke des die
Lichtreflexion reduzierenden Bereichs betreffenden Merkmale M5 und M6. Zur
Dicke des die Lichtreflexion reduzierenden Bereichs werden in Druckschrift D1 50
bis 1000 nm angegeben (
”). Da sich eine
Dicke von etwa 30 nm unterhalb dieses Bereichs befindet, ist das Merkmal M5
somit in Druckschrift D1 nicht offenbart, weshalb der Gegenstand des Anspruchs 1
gegenüber Druckschrift D1 neu ist.
Druckschrift D1 gibt in den Tabellen auf den S. 17 bis 22 auch Beispiele für die
Dicken der MOML und damit auch für die Gesamtdicke des die Lichtreflexion re-
duzierenden Bereichs an. Dabei weisen einzelne MOML durchaus Dicken auf,
welche sich im Bereich der im Merkmal M6 beanspruchten Dicke für eine individu-
elle MOML befinden, so beispielsweise in den Beispielen 43 und 44, wo jeweils
eine MOML mit einer Dicke von 100 Å = 10 nm angegeben ist. Doch sind diese
MOML jeweils mit einer weiteren, deutlich dickeren MOML mit einer Dicke von
2500 Å = 250 nm kombiniert, so dass weder das Merkmal M6, dass jede MOML
eine Dicke von etwa 1 nm bis etwa 15 nm besitzt verwirklicht ist, noch die Ge-
samtdicke wie im Merkmal M5 beansprucht bei etwa 30 nm liegt.
Obwohl einzelne MOML mit Dicken im mit dem Merkmal M6 beanspruchten Be-
reich bekannt sind, hat der Fachmann keine Veranlassung, alle drei MOML in die-
ser Dicke zu gestalten, denn Druckschrift D1 lehrt ihn zum einen, dass dünne
MOML immer mit mindestens einer weiteren, deutlich dickeren MOML einzusetzen
sind und zum anderen, dass eine Verringerung der Dicke einer MOML nach dem
Durchschreiten eines Minimums für die Reflektivität zu ansteigenden Reflektivitä-
ten führt. Dies ist beispielsweise aus den Beispielen 65 bis 67 in der Tabelle auf
S. 21 ersichtlich. Dort steigt bei einer Verringerung der Dicke der MOML von 250
nm auf 150 nm und dann 50 nm die Reflektivität von 7,90 % über 7,80 % auf
10,30 % für die dünnste MOML an. Damit wird der Fachmann ausgehend von den
- 18 -
Dickenangaben in Druckschrift D1 nicht versuchen, alle MOML entsprechend den
Merkmalen M5 und M6 dünn auszuführen.
Vergleicht man die Erkenntnisse der Druckschrift D1 mit der Fig. 9 der vorliegen-
den Anmeldung, so haben die Autoren der Druckschrift D1 zum damaligen Zeit-
punkt erkannt, dass es ein Minimum der Reflektivität gibt, welches in Fig. 9 der
vorliegenden Anmeldung bei etwa 120 bis 130 nm liegt. Sie haben weiter erkannt,
dass es bei dünneren MOML einen erneuten Anstieg der Reflektivität gibt. Nicht
erkannt haben sie jedoch, dass es bei noch geringeren Dicken der MOML ein
weiteres Minimum gibt, welches in der vorliegenden Anmeldung, wie Fig. 9 zeigt,
bei etwa 30 nm liegt. Dies liegt auch daran, dass sie den Wirkmechanismus der
MOML als die Lichtreflexion reduzierenden Bereich nicht vollständig verstanden
haben (
). Dies stellt
auch die Situation des Fachmanns zum Prioritätszeitpunkt dar, so dass dieser aus
theoretischen Überlegungen heraus keinen Anlass hatte, bei geringeren Schicht-
dicken der MOML nochmals ein Minimum in der Reflektivität zu erwarten und Ver-
suche in diesem Bereich durchzuführen. Damit beruht der Gegenstand des An-
spruchs 1 gegenüber der Druckschrift D1 auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Auch die Druckschrift D2 gibt keinen weiteren Hinweis auf die Merkmale M5 und
M6. Dort ist zwar zum einen angegeben, dass eine Kathode eine Dicke von etwa
- 19 -
10 nm bis etwa 1000 nm aufweisen kann (
) und zum anderen, dass die Kathode auch eine MOML enthalten kann (
), doch bezieht sich die Dickenangabe für die Kathode auf ganz unterschie-
dliche Ausführungsformen der Kathode, so beispielsweise auf einfache
Metallschichten, ohne dass diese zusätzlich eine MOML aufweisen. Der Fach-
mann wird auf Grund seines durch Druckschrift D1 dokumentierten damaligen
Wissens über MOML die Werte für die geringen Dicken der Kathode nicht auf
Ausführungsformen mit MOML beziehen, da er davon ausgehen wird, dass allein
die MOML eine Dicke aufweisen muss, die deutlich über 30 nm, also beispiels-
weise bei über 100 nm liegt, um ihren Zweck, die Reduzierung der Lichtreflexion,
vernünftig zu erfüllen.
Die weiteren in der Anmeldung genannten Druckschriften haben in der Verhand-
lung keine Rolle gespielt und stehen dem Anmeldungsgegenstand ebenfalls nicht
patenthindernd entgegen.
Damit ist der Gegenstand des Anspruchs 1 durch den Stand der Technik weder
vorweggenommen, noch wird er durch ihn nahegelegt, so dass er somit patentfä-
hig ist.
- 20 -
6.2
den Merkmalen N5 und N6 bzw. O4.6 und O4.7 die beiden die erfinderische Tä-
tigkeit tragenden Merkmale M5 und M6 des Anspruchs 1. Damit sind auch ihre
Gegenstände neu (§ 3 PatG) und beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit des
Fachmanns (§ 4 PatG), so dass sie patentfähig sind.
7.
che 2 bis 4, 6 bis 8 bzw. 10 bis 13 anschließen, da sie vorteilhafte Weiterbildungen
der beanspruchten Anzeigevorrichtungen angeben, welche nicht platt selbstver-
ständlich sind.
8.
Beschreibung ist der Stand der Technik, von dem die Erfindung ausgeht, angege-
ben und die Erfindung anhand der Zeichnung ausreichend erläutert.
9.
Klasse H01L aufzuheben und das Patent wie beantragt zu erteilen.
III. Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin - vorbehaltlich des Vorliegens der
weiteren Rechtsmittelvoraussetzungen, insbesondere einer Beschwer - das
Rechtsbeschwerde
nachfolgenden Verfahrensmängel gerügt wird, nämlich
1. dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt
war,
2. dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der
Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder
wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. dass, einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
- 21 -
4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Geset-
zes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens aus-
drücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung
ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des
Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
innerhalb eines Monats
schlusses
schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als
Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, ein-
zureichen oder
durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmäch-
www.bundesgerichtshof.de/erv.html. Das elektronische Dokument ist mit einer
prüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit
einer prüfbaren fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen. Die Eig-
nungsvoraussetzungen für eine Prüfung und für die Formate des elektronischen
Dokuments
werden
auf
der
Internetseite
des
Bundesgerichtshofs
www.bundesgerichtshof.de/erv.html bekannt gegeben.
Brandt
Dr. Friedrich
Dr. Hoppe
Dr. Zebisch
prö