Urteil des BPatG vom 30.03.2015

Stand der Technik, Bedingung, Form, Fahrzeuglenker

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
23 W (pat) 2/14
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 199 33 732.2
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
30. März 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Strößner, des
Richters Dr. Friedrich, der Richterin Dr. Hoppe und des Richters Dr. Zebisch
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
- 2 -
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Anmeldung mit dem Aktenzeichen 199 33 732.2
– 56 und der Be-
zeichnung „Ein-/Ausparkhilfe“ wurde am 19. Juli 1999 beim Deutschen Patent-
und Markenamt eingereicht.
Die Prüfungsstelle für Klasse B60Q hat im Prüfungsverfahren den Stand der
Technik gemäß den Druckschriften
D1
DE 38 27 729 A1
D2
DE 197 15 622 A1
D3
DE 197 03 517 A1
D4
DE 196 46 559 A1
D5
DE 196 50 808 A1
D6
DE 43 33 112 A1
und
D7
DE 29 01 504 B1
berücksichtigt und in mehreren Prüfungsbescheiden, insbesondere im letzten
Prüfungsbescheid vom 22. März 2012 unter Bezugnahme auf die Lehren der
Druckschriften D6 und D7, die Patentfähigkeit des jeweils beanspruchten Verfah-
rens
verneint,
woraufhin
sie
die
Anmeldung
durch
Beschluss
vom
23. November 2012 mit der Begründung fehlender erfinderischer Tätigkeit bezüg-
lich einer Kombination der Druckschriften D6 und D7 sowie fehlender Neuheit be-
züglich der Druckschrift D6 zurückgewiesen hat.
Ihre Entscheidung hat die Prüfungsstelle in einem auf den 23. November 2012
datierten Beschluss begründet, der in der elektronischen Akte des DPMA als PDF-
Datei mit der Bezeichnung „Zurückweisungsbeschluss - Signiert“ und einer Sig-
naturdatei
„SIG-1“ zu finden ist.
- 3 -
Gegen diesen Beschluss, per Einschreiben am 28. November 2012 abgesandt,
richtet sich die fristgemäß am 7. Dezember 2012 beim DPMA eingegangene Be-
schwerde mit der zugehörigen Beschwerdebegründung vom 3. Januar 2013.
Darin beantragt sie sinngemäß:
1.
Den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B60Q
des
Deutschen
Patent-
und
Markenamtes
vom
23. November 2012 aufzuheben.
2.
Ein Patent zu erteilen mit der Bezeichnung
„Ein-/Ausparkhilfe“ und
dem Anmeldetag 19. Juli 1999 auf der Grundlage folgender Un-
terlagen:
-
Patentansprüche 1 bis 8 vom 16. Mai 2007, eingegangen
beim
Deutschen
Patent-
und
Markenamt
am
29. Mai 2007,
-
Beschreibungsseiten 1, 1a, 1b vom 30. November 2006,
eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt
am 8. Dezember 2006 und ursprüngliche Beschreibungs-
seiten 2 bis 4, eingegangen beim Deutschen Patent- und
Markenamt am 19. Juli 1999, sowie
-
ursprüngliche Zeichnung mit einer einzigen Figur, einge-
gangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am
19. Juli 1999.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht beantragt.
- 4 -
Der geltende Anspruch 1 lautet folgendermaßen (Gliederung ergänzt):
„1. Verfahren zur Steuerung eines Ein-/Ausparkvorgangs eines
Kraftfahrzeugs, welches die folgenden Schritte aufweist:
(a)
Erfassen eines Lenkwinkels,
(b)
Erfassen der im Umfeld des Kraftfahrzeugs vorhande-
nen Gegenstände durch mindestens eine Abstands-
messeinrichtung,
(c)
Auswerten des Lenkwinkels und der erfassten Gegen-
stände in einer Rechnereinheit und
(d)
Berechnen der Fahrspur in Abhängigkeit des einge-
schlagenen Lenkwinkels,
dadurch gekennzeichnet, dass
(e)
eine Signalvorrichtung von der Rechnereinheit zu Be-
ginn des Ein-/Ausparkvorganges nur zur Erzeugung
eines Freisignals angesteuert wird,
(f)
wobei das Freisignal erzeugt wird, wenn der
eingeschlagene Lenkwinkel zu Beginn des Ein-
/Ausparkvorganges ausreichend ist, um ein störungs-
freies Fahren zu ermöglichen.
Hinsichtlich des selbständigen Anspruchs 6 und der abhängigen Ansprüche 2 bis
5, 7 und 8 sowie bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt
verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin erweist sich als nicht begründet, denn
das Verfahren nach Patentanspruch 1 ist durch den vorgelegten Stand der Tech-
nik neuheitsschädlich vorweggenommen und daher gemäß § 3 PatG wegen feh-
lender Neuheit nicht patentfähig.
- 5 -
Bei dieser Sachlage kann die Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche sowie
die Erörterung der erfinderischen Tätigkeit dahingestellt bleiben
1.
Die Anmeldung betrifft gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1 ein
Verfahren zur Steuerung eines Ein-/Ausparkvorgangs eines Kraftfahrzeugs,
welches die folgenden Schritte aufweist: (a) Erfassen eines Lenkwinkels, (b) Er-
fassen der im Umfeld des Kraftfahrzeugs vorhandenen Gegenstände durch min-
destens eine Abstandsmesseinrichtung, (c) Auswerten des Lenkwinkels und der
erfassten Gegenstände in einer Rechner-Einheit und (d) Berechnen der Fahrspur
in Abhängigkeit des eingeschlagenen Lenkwinkels. Daneben betrifft die Anmel-
dung nach dem Oberbegriff des selbständigen Anspruchs 6 eine entsprechende
elektronische Ein-/Ausparkhilfe.
Ausweislich der Beschreibungseinleitung der Anmeldung sind ein Verfahren bzw.
eine Vorrichtung gemäß den jeweiligen Oberbegriffen der selbständigen Ansprü-
che 1 und 6 aus der Druckschrift D4 (DE 196 46 559 A1) bekannt, wobei diese
bekannte Ein-/Ausparkhilfe dem Fahrzeuglenker die errechneten Fahr- und Lenk-
manöver mit Hilfe von im Armaturenbrett des Fahrzeugs installierten Einrichtungen
optisch anzeigt und/oder akustisch übermittelt. Zwar erleichtert dies das Einparken
deutlich, jedoch zeigen sich insofern Nachteile, als sowohl das kontinuierliche
Verfolgen der Tonfrequenz als auch das ständige Beobachten einer optisch ar-
beitenden Signalvorrichtung sehr lästig und bei Einparkvorgängen umständlich
sein kann,
Ausgehend von diesem Stand der Technik liegt der Anmeldung als technisches
Problem die Aufgabe zugrunde, ein gattungsgemäßes Verfahren und eine gat-
tungsgemäße Vorrichtung derart weiterzuentwickeln, dass diese für den Betreiber
komfortabler und einfacher zu benutzen sind,
- 6 -
Diese Aufgabe wird bei einem Verfahren zur Steuerung eines Ein-/Ausparkvor-
gangs eines Kraftfahrzeugs gemäß dem vorstehend angeführten Oberbegriff des
Anspruchs 1 durch die in seinem Kennzeichen aufgeführten Merkmale gelöst, wo-
nach eine Signalvorrichtung von der Rechnereinheit zu Beginn des Ein-
/Ausparkvorganges nur zur Erzeugung eines Freisignals angesteuert wird, wobei
das Freisignal erzeugt wird, wenn der eingeschlagene Lenkwinkel zu Beginn des
Ein-/Ausparkvorganges ausreichend ist, um ein störungsfreies Fahren zu ermögli-
chen. Dabei ist der Begriff „Ein-/Ausparkvorgang“ so zu verstehen, dass entweder
ein Einparkvorgang oder ein Ausparkvorgang gesteuert wird.
Die erfindungsgemäße Aufgabe wird ferner durch eine entsprechende elektroni-
sche Ein-/Ausparkhilfe gemäß Anspruch 6 gelöst.
Das Verfahren des Anspruchs 1 zeichnet sich dadurch aus, dass dann, wenn der
eingeschlagene Lenkwinkel zu Beginn des Ein-/Ausparkvorganges ausreichend
ist, um ein störungsfreies Fahren zu ermöglichen, ein Freisignal erzeugt wird
, und dass die Signalvorrichtung zu Beginn des Ein-
/Ausparkvorganges nur zur Erzeugung des Freisignals angesteuert
Das Wort „nur“ ist in diesem Zusammenhang mehrdeutig. Zum einen kann es im
S
inne von „höchstens“ bedeuten, dass zu Beginn des Ein-/Ausparkvorganges die
Signalvorrichtung ausschließlich das Freisignal und kein anderes Signal ausgibt
und dass somit, wenn die Bedingung (f) des Anspruchs 1 nicht erfüllt ist, kein Sig-
nal ausgegeben wird. Es kann zum anderen aber auch bedeuten, dass dann,
wenn die Bedingung (f) erfüllt ist, nur ein Freisignal und keine anderen Signale
erzeugt werden. In diesem Fall bleibt offen, was geschieht, wenn die Bedingung (f)
nicht erfüllt ist. Somit umfasst Anspruch 1 aufgrund seiner breiten Formulierung
auch den Fall, dass die Signalvorrichtung dann, wenn die Bedingung (f) nicht er-
füllt ist, zu Beginn des Ein-/Ausparkvorganges andere Signale als das Freisignal
ausgibt.
- 7 -
Hinsichtlich der ersten Variante soll nach den weiteren Ausführungen in der Be-
schreibungseinleitung dadurch, dass nur dann ein Freisignal ausgegeben wird,
wenn der Lenkwinkel richtig bzw. ausreichend ist, der Umstand berücksichtigt
werden, dass es für den Fahrer im Wesentlichen nur wichtig ist, ob er aneckt oder
nicht und ab wann ein freies Fahren möglich ist, was dann nur kurz durch das
Freisignal dargestellt wird. Dadurch soll das lästige kontinuierliche Verfolgen der
Tonfrequenz bzw. das umständliche ständige Beobachten einer optisch arbeiten-
den Signalvorrichtung entfallen,
2.
Der zuständige Fachmann ist hier als berufserfahrener Diplom-Ingenieur
der Elektrotechnik mit Fachhochschulabschluss und Kenntnissen in der Entwick-
lung von Fahrerassistenzsystemen für Kraftfahrzeuge zu definieren.
3.
Die Druckschrift D1 nimmt das Verfahren nach Patentanspruch 1 neuheits-
schädlich vorweg. Gemäß den Ausführungen in der Zusammenfassung der
Druckschrift D6 wird dort ein „
Damit offenbart die Druckschrift D6 in Übereinstimmung mit dem Oberbegriff des
Anspruchs 1 ein Verfahren zur Steuerung eines Ausparkvorgangs eines Kraftfahr-
zeugs, welches die folgenden Schritte aufweist:
(a)
Erfassen eines Lenkwinkels,
- 8 -
(b)
Erfassen der im Umfeld des Kraftfahrzeugs vorhandenen Gegenstände
durch mindestens eine Abstandsmesseinrichtung,
(c)
Auswerten des Lenkwinkels und der erfassten Gegenstände in einer Rech-
nereinheit und
(d)
Berechnen der Fahrspur in Abhängigkeit des eingeschlagenen Lenkwin-
kels.
Wie in Druckschrift D6
weiter ausgeführt, werden dem Fahrer zu Beginn und während des Ausparkvor-
gangs bspw. mit einer optischen Anzeigevorrichtung Steueranweisungen in Form
von Pfeilen nach rechts, links oder geradeaus bzw. in Gestalt eines Stoppzeichens
gegeben, womit dem Fahrer angezeigt wird, nach rechts bzw. links zu lenken oder
geradeaus zu fahren bzw. zu bremsen.
Betrachtet man den üblichen Fall, dass das auszuparkende Kraftfahrzeug am
rechten Straßenrand mit den vorderen Rädern in Geradeausrichtung geparkt ist,
und davor und dahinter jeweils ein Autos steht, dann läuft nach der Lehre der
Druckschrift D6 der Ausparkvorgang so ab, dass ein Pfeil nach links den Fahrer
anweist, so weit nach links zu lenken, bis ein Pfeil nach geradeaus erscheint. Die-
ser Pfeil geradeaus des in Druckschrift D6 beschriebenen Verfahrens ist somit ein
Freisignal, das in Übereinstimmung mit Merkmal (f) des Anspruchs 1 erzeugt wird,
sobald der eingeschlagene Lenkwinkel ausreichend ist, um ein störungsfreies
Fahren zu ermöglichen. Es wird somit nach der Lehre des in Druckschrift D6 be-
schriebenen Verfahrens bei diesem Fall des Ausparkens zu Beginn des Ein-
/Ausparkvorganges zunächst ein Pfeil nach links angezeigt, so dass die Signalvor-
richtung von der Rechnereinheit zu Beginn des Ein-/Ausparkvorganges nicht zur
Erzeugung eines Freisignals angesteuert wird, sondern, um die Steueranweisung
zu geben, nach links zu lenken. Nach der Lehre des geltenden Anspruchs 1 wird
für diesen Fall zu Beginn des Ausparkvorgangs ebenfalls kein Freisignal ausge-
geben, da zu diesem Zeitpunkt die Bedingung in Merkmal (f) nicht erfüllt ist. Dar-
über, ob
– wenn die Bedingung in Merkmal (f) nicht erfüllt ist – anstelle des Frei-
- 9 -
signals gar kein Signal oder aber ein anderes Signal ausgegeben wird, macht An-
spruch
1 aufgrund der vorstehend angeführten Mehrdeutigkeit des Begriffs „nur“
keine Angaben. Er schließt insbesondere nicht aus, dass für diesen Fall auch ein
Pfeil nach links angezeigt wird.
Ähnlich ist die Situation für den Fall, dass es ohne Zurücksetzen oder Rangieren
gar nicht möglich ist, die Parklücke zu verlassen. In diesem Fall wird dem Fahrer
dies gemäß der Lehre der Druckschrift D6 mit den Fahrtrichtungspfeilen ange-
zeigt. Der als Freisignal dienende Pfeil nach geradeaus wird nicht angezeigt. Ge-
mäß Anspruch 1 bleibt auch für diesen Fall offen, was geschieht, denn auch hier
ist die Bedingung (f) nicht erfüllt, egal wie die Räder eingeschlagen sind. Für die-
sen Fall schließt Anspruch 1 ebenfalls nicht aus, dass Richtungspfeile angegeben
werden.
Jedoch gibt es weitere übliche Fälle des Ausparkens, bei denen auch nach der
Lehre der Druckschrift D6 die Signalvorrichtung zu Beginn des Ein-
/Ausparkvorganges nur zur Erzeugung eines Freisignals angesteuert wird, nämlich
jedes Mal dann, wenn die Lenkung bereits zu Beginn des Ausparkvorgangs kor-
rekt eingeschlagen ist, so dass dem Fahrzeuglenker bereits am Anfang des Aus-
parkvorgangs das Freisignal in Form des Pfeils nach geradeaus angezeigt wird.
Dies ist bspw. dann der Fall, wenn der Fahrzeuglenker in eine Parklücke am
rechten Straßenrand rückwärts eingeparkt hat und die Lenkung entsprechend dem
Einparkvorgang nach links eingeschlagen lässt. Beim Ausparken ist dann die Len-
kung bereits korrekt eingeschlagen, so dass in diesem Fall nach der Lehre des in
Druckschrift D6 beschriebenen Ausparkverfahrens die Signalvorrichtung zu Be-
ginn des Ausparkvorgangs nur ein Freisignal in Form eines Pfeils nach geradeaus
anzeigt. In diesem Fall, bei dem das Merkmal (f) zu Beginn des Ausparkvorgangs
erfüllt ist, reagiert die Ausparkhilfe der Druckschrift D6
– wie auch in allen anderen
Fällen, bei denen das Merkmal (f) erfüllt ist
– derart, dass die Signalvorrichtung zu
Beginn des Ausparkvorgangs nur zur Erzeugung des Freisignals in Form des
Pfeils nach geradeaus angesteuert wird. Alle anderen Signale wären nämlich wi-
- 10 -
dersprüchlich. Somit offenbart die Druckschrift D6 auch die kennzeichnenden
Merkmale des Verfahrens nach Anspruch 1, wonach eine Signalvorrichtung von
der Rechnereinheit zu Beginn des Ein-/Ausparkvorganges nur zur Erzeugung ei-
nes Freisignals, d. h. des Pfeils nach geradeaus angesteuert wird und wobei das
Freisignal erzeugt wird, wenn der eingeschlagene Lenkwinkel zu Beginn des Aus-
parkvorganges ausreichend ist, um ein störungsfreies Fahren zu ermöglichen.
Ein weiteres Beispiel ist der Fall, dass der Fahrzeuglenker vorwärts in einer Par-
klücke einparkt, die Lenkung des abgestellten Fahrzeugs nach geradeaus zeigen
lässt und das Fahrzeug nach vorwärts geradeaus ausgeparkt werden kann, weil
das davor befindliche Auto zwischenzeitlich weggefahren wurde. Denn auch dann
sind die kennzeichnenden Merkmale des Anspruchs 1 gegeben.
Auch im Fall, dass das Auto bspw. in einem Parkhaus rückwärts eingeparkt
wurde, die Räder des geparkten Autos geradeaus nach vorne zeigen und das
Auto geradeaus nach vorne ausgeparkt wird, nimmt das in Druckschrift D6 be-
schriebene Verfahren aus den vorstehend angeführten Gründen das Verfahren
des Anspruchs 1 neuheitsschädlich vorweg.
Somit offenbart die Druckschrift D6 ein Verfahren mit sämtlichen Merkmalen des
Anspruchs 1, das folglich wegen fehlender Neuheit nicht patentfähig ist.
4.
Die Anmelderin hat in ihrer Beschwerdebegründung vorgetragen, dass
auch in diesen Fällen das Verfahren gemäß der Druckschrift D6 nicht danach ar-
beite, die Signalvorrichtung nur zur Erzeugung eines Freisignals anzusteuern,
sondern dass in diesen konstruierten Ausparksituationen der Pfeil in Geradeaus-
richtung der Ausgangszustand sei und dass ein singuläres gleiches Endergebnis
dem Verfahren nach Anspruch 1 nicht die Neuheit nehmen könne, da die techni-
schen Schritte zur Erlangung des Ergebnisses unterschiedlich seien.
- 11 -
Dies ist jedoch angesichts der breiten Formulierung des geltenden Anspruchs 1
nicht zutreffend. So beschreibt die Druckschrift D6, wie vorstehend dargelegt, in
allgemeiner Form ein Verfahren zum Ausparken eines Fahrzeugs, bei dem eine
Signalvorrichtung von der Rechnereinheit zu Beginn des Ausparkvorganges zur
Erzeugung einer Steuersignals angesteuert wird, wobei ein Freisignal erzeugt
wird, wenn der eingeschlagene Lenkwinkel zu Beginn des Ausparkvorganges aus-
reichend ist, um ein störungsfreies Fahren zu ermöglichen. In den vorstehend er-
läuterten Fällen ist aber das erste, zu Beginn des Ausparkvorgangs angezeigte
Steuersignal gleichzeitig das Freisignal. Dadurch, dass der geltende Anspruch 1
keine Angabe darüber enthält, was passiert
– insbesondere, dass keinerlei Sig-
nalausgabe erfolgt
–, wenn der Lenkwinkel zu Beginn des Ausparkvorgangs nicht
ausreichend ist, um ein störungsfreies Fahren zu ermöglichen, also Merkmal (f)
nicht erfüllt ist, entsteht die Folge, dass dadurch das Verfahren des in dieser Hin-
sicht breit formulierten Anspruchs 1 durch die Lehre von Druckschrift D6 neuheits-
schädlich vorweggenommen wird.
5.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ein-/Ausparkhilfe des selbständigen
Anspruchs 6 oder die Verfahren der Unteransprüche 2 bis 5 bzw. die Ein-
/Ausparkhilfen der Unteransprüche 7 und 8 patentfähig sind, denn wegen der An-
tragsbindung im Patenterteilungsverfahren fallen mit dem Patentanspruch 1 auch
die selbständigen Patentansprüche und die mittelbar oder unmittelbar auf die
selbständigen Patentansprüche rückbezogenen Unteransprüche
6.
Bei dieser Sachlage war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.
- 12 -
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Rechtsbe-
schwerde
nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel gerügt wird, näm-
lich
1.
dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis
der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
dass, einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertre-
ten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5.
dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist,
bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt wor-
den sind, oder
6.
dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
innerhalb eines Monats
schlusses
schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als
Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, ein-
zureichen oder
durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmäch-
www.bundesgerichtshof.de/erv.html. Das elektronische Dokument ist mit einer
prüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit
einer prüfbaren fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen. Die Eig-
nungsvoraussetzungen für eine Prüfung und für die Formate des elektronischen
- 13 -
Dokuments
werden
auf
der
Internetseite
des
Bundesgerichtshofs
www.bundesgerichtshof.de/erv.html bekannt gegeben.
Dr. Strößner
Dr. Friedrich
Dr. Hoppe
Dr. Zebisch
prö